Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - VIII ZR 16/19

04.02.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - VIII ZR 16/19
Amtsgericht Aachen, 120 C 260/16, 29.06.2017
Landgericht Aachen, 2 S 150/17, 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 16/19
vom
4. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Streitwert: 4.368 €

Gründe:

I.

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor- gegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel- )Beschwer der zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beträgt angesichts der "vereinbarten" Miete von monatlich 364 € (nur) 15.288 € (42 x 364 €).
2
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; jeweils mwN).
3
Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9; vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, aaO Rn. 4).
4
Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertbeschwerde - nicht auf einen "objektiven Nutzungswert" des Anwesens von monatlich 500 € abgestellt werden, weil die ausweislich des (behaupteten) Mietvertrags vereinbarte Miete von 364 € die "Marktgegebenheiten" nicht widerspiegele. Vielmehr ist nach Vorstehendem die nach diesem Mietvertrag zu entrichtende Miete maßgebend.
5
2. Der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage ist kein eigener Beschwerdewert beizumessen.
6
Aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer der in beider Hinsicht unterlegenen Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 unter 3a; Beschlüsse vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 49/02, juris Rn. 4; vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 10). Die Frage des Bestehens des im Rahmen der Widerklage festzustellenden Mietverhältnisses war vorliegend auch bezüglich des Herausgabeanspruchs der Klägerin zu prüfen, so dass der gleiche Streitstoff vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006,

138

Rn. 16).

II.

7
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht vorliegt. Insbesondere hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zu den Fällen behaupteter "Angehörigenmietverhältnisse" im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2013 - VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 13, und VIII ZR 277/15, NJW-RR 2016, 1528 Rn. 10) die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt, sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt und (zutreffend) gewürdigt.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 29.06.2017 - 120 C 260/16 -
LG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2 S 150/17 -

23.02.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 213/20 vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1, 2, § 313a Abs. 1 Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Ve


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

6

17.01.2017 00:00

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

2
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
9
Auf die vom Kläger in einer von ihm entworfenen Räumungsvereinba- rung angesetzte Miete von 800 € monatlich kommt es weder für den Gebühren- streitwert noch für die Beschwer an, da beides sich danach richtet, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2).
4
Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9). Nach dem vorliegenden Mietvertrag ist eine Miete in Höhe von monatlich 208,24 € netto zu entrichten. Aber selbst wenn man mit der Nichtzulassungsbeschwerde die angeblichen Wertverbesserungen für die Renovierungsarbeiten , welche noch nicht vollständig durchgeführt wurden, in Höhe von mo- natlich 214,96 €, zur Miete dazurechnete, wäre der erforderliche Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ([208,24 € + 214,96 €] x 42 = 17.774,40 €). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
2
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) 38.888,89 DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
13
Die - im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familieneigenheim durchaus häufiger (und auch hier) zu beobachtende - Konstellation, dass sich ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter oder dem Ersteigerer auf einen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer beruft, der aufgrund seiner ungewöhnlichen Konditionen (Mietvorauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedrige Miete, lebenslanges Wohnrecht o.ä.) jegliche Erträge aus dem Grundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschließt, legt den Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger zumindest nahe. Zudem drängt sich in derartigen Fällen die Frage auf, ob ein - meist nur in Kopie vorgelegter - (angeblicher) Mietvertrag mit einem (inzwischen verstorbenen) früheren Eigentümer tatsächlich zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und mithin vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15). Mit diesen Umständen muss sich das Gericht eingehend auseinander- setzen, wenn es den - vom Mieter zu erbringenden - Nachweis eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen und früheren Eigentümer als erbracht ansehen will. Vereinbarungen, die dem Ziel einer Gläubigerbenachteiligung dienen, sind zudem an § 138 BGB zu messen.
10
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die - im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familieneigenheim durchaus häufiger (und auch hier) zu beobachtende - Konstellation, dass sich ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter (oder dem Ersteigerer) auf einen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer beruft, der aufgrund seiner ungewöhnlichen Konditionen (Mietvorauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedrige Miete, lebenslanges Wohnrecht o.ä.) jegliche Erträge aus dem Grundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschließt, den Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger - wie es auch das Berufungsgericht hier gesehen hat - zumindest nahelegt. Zudem drängt sich in derartigen Fällen die Frage auf, ob ein - meist nur in Kopie vorgelegter - (angeblicher) Mietvertrag mit einem früheren Eigentümer tatsächlich zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und mithin vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15, sowie ferner Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, zur Veröffentlichung bestimmt).