Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - VIII ZR 167/19

30.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - VIII ZR 167/19
Landgericht Trier, 5 O 84/18, 15.11.2018
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1552/18, 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 167/19
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZR167.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.363,66 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger erwarb im März 2009 von der beklagten Vertragshändlerin ein Diesel-Neufahrzeug VW Golf VI 2,0 TDI mit einem von der Herstellerin entwickelten Motor EA 189, Schadstoffklasse Euro 5, zum Preis von 19.363,66 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 19. Mai 2009. Der Motor wies eine - von dem Berufungsgericht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene - besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbun- den einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel.
2
Mit Schreiben vom 28. September 2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen gleichartigen und gleichwertigen typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion der Herstellerin, was die Beklagte ablehnte. Dieser Anspruch ist - neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.789,76 €) und einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten - auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Klage ist am 17. Januar 2018 eingereicht und der Beklagten am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Jahr 2018 ließ der Kläger an seinem Fahrzeug eine von der Herstellerin im Rahmen einer Rückrufaktion angebotene geänderte Software aufspielen, durch die der Motor nur noch in einem veränderten Modus "1" betrieben wird.
3
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die beklagte Vertragshändlerin ein arglistiges Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen müsse und daher der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei (§ 438 Abs. 3 BGB). Das Fahrzeug sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung (Software-Update) unbehebbar mangelhaft.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
a) Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, will er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt - entsprechend dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs - jedoch nur 19.363,66 € und nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Heranziehung des Neupreises für das von dem Kläger im Rahmen der Nachlieferung beanspruchte Ersatzfahrzeug meint, 29.320 € oder 30.475 €.
7
b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift (19.393,66 € [richtig: 19.363,66 €]) und in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landge- richts (19.393,66 €) auf den (gerundeten) Betrag von 19.394 € festgesetzt. Der Kläger hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet.
8
Soweit er nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde - um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen - vorträgt, der Streitwert und demgemäß auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann er damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gehört werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, 5; vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris Rn. 1; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 11; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 372/16, juris Rn. 1; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2, 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
9
c) Die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen steht im Übrigen auch im Einklang mit der vom Senat in vergleichbaren Fällen der erstrebten Nachlieferung eines Kraftfahrzeugs vorgenommenen Bemessung des Streitwerts (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, juris - insoweit in NJW 2019, 1950 nicht abgedruckt).
10
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
11
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.11.2018 - 5 O 84/18 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18 -

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(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

1
Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beanstandungen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, Nr. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte durch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 € annehmen. Die Beklagte hat dies in der Folgezeit hingenommen. Sie kann nunmehr nicht mehr mit weiterem Vortrag nachbessern.
11
b) Hinsichtlich der Klausel 2 ist ebenfalls eine von den Vorinstanzen abweichende Wertfestsetzung nicht veranlasst. Ungeachtet dessen, dass der Senat die für die AGB-rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Rechtsfrage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat, ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist. Zur vermeintlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsfrage hatte sich die Beklagte in ihrem Instanzvorbringen lediglich auf eine vereinzelte, die erforderliche Tragweite aber bei Weitem nicht belegende Klauselgestaltung des Versorgers V. bezogen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Klauselgestaltungen weiterer Versorger vorträgt, um erstmalig einen höheren, die Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert geltend zu machen, kann sie mit diesem neuen Tatsachenvortrag im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; jeweils mwN).
1
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst mit 12.679,20 € beziffert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streit- wert der Klage jeweils auf unter 20.000 € festgesetzt, das Landgericht auf 12.679,20 €, das Oberlandesgericht auf 16.000 €, vermutlich zur Berücksichtigung des von der Klägerin und vom Landgericht nicht einbezogenen Feststellungsantrages. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den entsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 315/19
vom
9. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:090620BVIIIZR315.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 17. Zivilsenat - vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin erwarb von der beklagten Vertragshändlerin im Dezember 2013 ein Dieselfahrzeug mit einem von der Herstellerin eingebauten Motor EA 189, Schadstoffklasse 5, zum Preis von 22.890,01 €. Die Software zur Mo- torsteuerung verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Auf dem Prüfstand wird der "Modus 1" aktiviert, der den Stickoxidausstoß verringert, während bei den im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Bedingungen der zu einem höheren Austritt von Stickoxiden führende "Modus 0" eingeschaltet ist. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20. Februar 2014 übergeben.
2
Mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2017 verlangte sie Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, was die Beklagte ablehnte. Dieser Anspruch ist - neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen An- waltskosten (1.899,24 €) und einem Antrag auf Feststellung des Annahmever- zugs der Beklagten - auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Diese wurde am 25. April 2018 eingereicht und der Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2020, 377) ausgeführt, der Anspruch auf Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB sei gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten, das zur Anwendung der Regelverjährung führe (§ 438 Abs. 3 BGB), sei nicht gegeben. Ein mögliches arglistiges Verhalten der Herstellerin sei der Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Hersteller nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei. Ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch das Aufspielen eines Software-Updates sei nicht erfolgt. Die Nachrüstung sei erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Auslieferung durchgeführt worden. Zudem habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Nachbesserung stets bestritten und damit das Update nicht in dem Bewusstsein aufgespielt, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig.
4
Der von der Klägerin verfolgte Nachlieferungsanspruch könne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Denn Rechtsfolge eines derartigen Anspruchs sei lediglich der Ersatz des Vertrauensschadens; ein Erfüllungsanspruch bestehe dagegen nicht.
5
Schließlich könne der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch auch nicht auf §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV gestützt werden. Eine Garantie nach § 443 BGB habe die Beklagte nicht eingeräumt. Aus den weiter zitierten Normen ergebe sich - ungeachtet der Frage ihrer Einschlägigkeit - ebenfalls kein Erfüllungsanspruch, der auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs gerichtet sei. Denn Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richteten sich, weil die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpfe, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel allein auf das - hier nicht verfolgte - Erhaltungsinteresse.
6
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision mit dem Ziel anstrebt, ihr Klagebegehren weiterzuverfolgen.

II.

7
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg , weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
8
1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt den von ihr als grundsätzlich bewerteten Rechtsfragen (Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin im Rahmen des § 438 Abs. 3 BGB; Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede ; Aufspielen eines Software-Updates als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Unkenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als verjährungshemmende "höhere Gewalt" im Sinne von § 206 BGB; § 27 Abs. 1 EG-FGV und weitere Vorschriften als zur Vertragsnichtigkeit führende Schutzgesetze im Sinne von § 134 BGB; Vorliegen eines deliktischen Eingriffs in die Eigentümerbefugnisse bei Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Kraftfahrzeugs durch die Motorsteuerungssoftware ) keine Grundsatzbedeutung zu.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen , in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN).
10
Klärungsbedürftig sind (nur) solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen , deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17 mwN).
11
b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
12
aa) Dies gilt zunächst für die Frage der Zurechnung eines möglichen arglistigen Verhaltens der Herstellerin.
13
(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zum Beleg eines hierzu bestehenden Meinungsstreits (die obergerichtliche Rechtsprechung verneint - soweit ersichtlich - durchgängig eine solche Zurechnung, vgl. nur die vom Berufungsgericht angegebenen Nachweise) drei instanzgerichtliche Entscheidungen an, wobei es sich bei einer um einen unveröffentlichten Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2017 (32 O 219/16) handelt, dessen Inhalt von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mitgeteilt wurde und bei dem es sich um eine reine Zwischenentscheidung handelt, die von vornherein keinen zulassungsrelevanten Meinungsstreit begründen kann.
14
Bei der weiter angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2017 (3 U 4316/16, juris Rn. 15) handelt es sich um einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO, der nicht die Frage der Zurechnung eines arglistigen Verhaltens im Rahmen des § 438 BGB oder des § 123 BGB betraf. Vielmehr hatte sich das Oberlandesgericht München mit der Frage zu befassen, ob sich ein Käufer im Hinblick auf eine erst in Zukunft bestehende Nachbesserungsmöglichkeit (Software-Update) auf eine Nachfrist von mehr als einem Jahr einlassen muss. Dies hat es verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt , der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen müsse, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zunutze mache, habe innerhalb von mehr als 14 Monaten die Nacherfüllung nicht zu Wege gebracht und müsse daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen. Im Übrigen hat derselbe Senat des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 3. Juli 2019 (3 U 4029/18, juris Rn. 37) eine Zurechnung des Wissens der Herstellerin gemäß § 166 BGB und damit eine Arglist im Sinne des § 438 Abs. 3 BGB verneint.
15
Das von der Nichtzulassungsbeschwerde ferner angeführte Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Oktober 2017 (12 O 201/16, juris) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung. Es ging um ein Minderungsverlangen, bei dem sich die Frage stellte, ob eine Nachfristsetzung entbehrlich war. Dabei hat es das Landgericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Käufer durch die Verkäuferin getäuscht wurde und ob beziehungsweise inwieweit eine etwaige Täuschung durch die Herstellerin der Verkäuferin zuzurechnen wäre (Urteil vom 5. Oktober 2017 - 12 O 201/16, aaO Rn. 37).
16
(2) Davon abgesehen sind die Grundsätze der Wissenszurechnung höchstrichterlich hinreichend geklärt.
17
(a) Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze, wonach nicht nur Verhandlungsführer und -gehilfen (hier gilt § 166 BGB analog), sondern auch solche Beteiligte, die wegen ihrer engen Beziehungen zum betreffenden Vertragspartner als dessen Vertrauensperson erscheinen, nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1960 - VII ZR 115/59, BGHZ 33, 302, 310; vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 3; vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01, NJW-RR 2005, 1277 unter II 2 b bb mwN), bedürfen im Streitfall keiner weiteren Klärung. Denn eine solche Beziehung zwischen (Vertrags-)Händler und Herstellerin, die aus Billigkeitsgründen eine Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin gebieten würde, besteht bezüglich des vorliegend allein maßgeblichen Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Kunden ersichtlich nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte tragen eine solche Annahme nicht.
18
(b) Weiter ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Zurechnung des Verhaltens einer sonstigen Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt, so dass es darauf ankommt, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt ist (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16; jeweils mwN). Wie der Senat aber in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten (vgl. etwa Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 mwN). Dies ist auch in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 210) so festgehalten ("Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie […]"). Dies gilt- anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auch für die Fahrzeugbranche (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB kann daher - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin nicht erfolgen.
19
bb) Auch bezüglich der Frage der Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede fehlt es an der Darlegung einer Grundsatzbedeutung. Diese Frage ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, weil es bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Zudem fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zur "Betreuertätigkeit" der Beklagten beim Kaufvertragsabschluss, was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend angegriffen hat.
20
cc) Hinsichtlich der Fragen, ob das Aufspielen eines Software-Updates ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen und die Unkenntnis von der eingebauten Steuerungssoftware eine Verjährungshemmung nach § 206 BGB wegen "höherer Gewalt" auslösen kann, führt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht aus, weshalb insoweit höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Sie beschränkt sich auf die nicht näher begründete Behauptung, diese Fragen seien für tausende Verfahren von Bedeutung, legt aber nicht dar, dass insoweit ein Meinungsstreit besteht oder aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geboten ist. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften hinreichend konturiert, so dass ihre Anwendung auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist.
21
Davon abgesehen stellen sich diese Fragen im Streitfall nicht, weil das Software-Update erst nach Ablauf der Verjährung aufgespielt worden ist und eine Verjährungshemmung nach § 206 BGB ohnehin nicht in Betracht kommt, da die von der Nichtzulassungsbeschwerde als "höhere Gewalt" bewertete Unkenntnis von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits vor Eintritt der Hemmung nach § 206 BGB (die nur während der letzten sechs Monate der zweijährigen Verjährungsfrist - hier also ab 20. August 2015 - erfolgen kann) spätestens Ende 2015 durch das von sämtlichen Medien bekannt gemachte Vorgehen der Herstellerin behoben war.
22
dd) Hinsichtlich des angeblichen Verbotscharakters der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Vorschriften mit der Folge einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde begnügt sich auch hier mit dem unzureichenden pauschalen Verweis auf eine Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren.
23
Davon abgesehen ist die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage nicht entscheidungserheblich. Denn wären die von ihr genannten Vorschriften Verbotsnormen im Sinne von § 134 BGB und der Kaufvertrag nichtig, könnte sie die begehrte Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht verlangen. Die weiter von ihr genannten Vorschriften geben keinen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Dies gilt nicht nur für deliktische Ansprüche (dazu näher unter ee), sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, die unabhängig davon auch deswegen nicht bestehen, weil - wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Delikt rechtsfehlerfrei entschieden hat - das Verhalten der Herstellerin der Beklagten nicht zuzurechnen ist.
24
ee) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, ob ein Eingriff in die Eigentümerbefugnisse im Sinne eines Deliktrechtstatbestands vorliegt, wenn durch eine Abgasmanipulation die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Fahrzeugs aufgehoben wird, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass solche - gemäß § 249 Abs. 1 BGB zwar auf Naturalrestitution (und nicht nur auf Geldersatz ) gerichtete - Ansprüche in der Regel nicht den Ersatz des Erfüllungsinteresses ermöglichen, weswegen der Anspruchsteller grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 14).
25
Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN). Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO). Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 8 f.; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, aaO).
26
2. Soweit - was mangels Eingehens auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO unklar ist - die Nichtzulassungsbeschwerde auch hinsichtlich der von ihr breiter ausgeführten Frage, ob §§ 6, 27 EG-FGV oder die Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG beziehungsweise der Richtlinie 2007/46/EG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, einen Zulassungsgrund für gegeben erachten sollte, scheidet eine (ohnehin nicht dargelegte) Klärungsbedürftigkeit aus, weil sich hieraus - wie vorstehend bereits ausgeführt - der geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung nicht ergeben kann. Daher ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des Landgerichts Gera vom 30. August 2019 (7 O 1188/18, juris) formulierten Fragen nicht veranlasst.
27
3. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts geboten.
28
a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Fortbildungsbedarf bezüglich der von ihr für erforderlich gehaltenen Klärung sieht, ob die Einrede der Verjährung treuwidrig ist, wenn der Vertragshändler für den Hersteller als "Betreuer" gegenüber dem Käufer tätig ist, lässt sich die auf einen Einzelfall bezogene Frage der Treuwidrigkeit nicht abstrakt klären. Die Grundsätze zur Treuwidrigkeit sind inzwischen höchstrichterlich so ausgereift, dass sie eine hinreichende Orientierungshilfe für den Tatrichter bilden. Davon abgesehen stellt sich diese Frage im Streitfall nicht, weil nicht festgestellt ist, dass die Beklagte die Klägerin für die Herstellerin beim Kaufvertragsabschluss "betreut" hat, und die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen keine durchgreifenden Rügen erhebt.
29
b) Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auf Fortbildungsbedarf bezüglich der Frage, ob das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht - wie vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133) angenommen - (nur) einen Sachmangel, sondern (auch) einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB darstellt. Auch insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde bereits einen Zulassungsgrund nicht dar, sondern beschränkt sich darauf vorzutragen, weshalb aufgrund der von ihr zitierten Rechtsprechung des Senats (auch) ein Rechtsmangel anzunehmen sei.
30
aa) Davon abgesehen besteht ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Orientierungshilfe nicht. Aufgrund der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 16 mwN). Weiter ist geklärt, dass auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse , Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, einen Rechtsmangel begründen können und dies in Ab- grenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434 BGB) zuzuordnenden Sachverhalten jedenfalls dann gilt, wenn das Eingreifen öffentlich -rechtlicher Normen nicht Folge der (auch) einen Sachmangel begründenden nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 18 mwN).
31
Ferner hat der Senat deutlich gemacht, dass sich ein Kraftfahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) nur eignet, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 5 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat das - zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende - Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) eingestuft.
32
bb) Davon abgesehen ist die Frage, ob das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (auch) als Rechtsmangel anzusehen sei, nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht wohl unausgesprochen davon aus, dass in diesem Falle andere Verjährungsregeln als bei einem Sachmangel Anwendung fänden. Dies trifft aber nicht zu, denn Sachund Rechtsmängel haben nach neuem Recht dieselben Rechtsfolgen; die Vorschriften der §§ 437 ff. BGB - und damit auch die Verjährungsregelung des § 438 BGB - gelten für beide Arten von Mängeln (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 133/14, juris Rn. 16 f.).
33
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 BGB ab.
34
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2018 - 21 O 158/18 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2019 - 17 U 245/18 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 190/18
vom
5. März 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin
angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt,
dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen
hat.
Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst
nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in
Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs
in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der
Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
ECLI:DE:BGH:2019:050319BVIIIZR190.18.0

Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).
BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18 - OLG München in Augsburg LG Augsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 25. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1 gestellte Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) abzüglich einer Nutzungsentschädigung , Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs, und der sich hierauf beziehende Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs vom Berufungsgericht nicht beschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.814,10 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger kaufte von der Beklagten, damals Inhaberin der Auto-ImportAgentur F. in G. , mit schriftlichem Vertrag vom 21. Mai 2014 einen Seat Alhambra Style 2.0 TDI CR Ecomotive zum Preis von 29.360 € brutto. Der Kaufpreis wurde später geringfügig auf 29.425 € erhöht. Nach Zahlung des Kaufpreises holte der Kläger das importierte Dieselfahrzeug am 15. Oktober 2014 bei der Beklagten ab.
2
Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 teilte das Unternehmen Seat Deutschland GmbH dem Kläger mit, dass sein Fahrzeug von einer noch im Kalenderjahr 2016 beginnenden Rückrufaktion wegen Abweichungen der Stickoxidwerte (NOx) bei EA 189 (Diesel-)Motoren betroffen sei. Der Kläger wurde darüber informiert, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor mit einer Software versehen sei, die im realen Fahrbetrieb zu schlechteren Emissionswerten als im Prüfstandlauf führe.
3
Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auf. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2016 Klage eingereicht und darin folgende Anträge angekündigt: "1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues Fahrzeug Seat Alhambra Style 2.0 TDI 130 kW 6 Gang mit einer Ausstattung gemäß dem Kaufvertrag vom 21.05.2014 und dem Angebot vom 21.05.2014 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Seat Alhambra Style 2.0 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nachzuliefern. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 1.) als unzulässig oder unbegründet hält, wird beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.425 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Seat Alhambra Style 2.0 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 4.610,90 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen."
4
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war die Beklagte nicht vertreten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausweislich des Sitzungsprotokolls Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und "Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2016 mit folgender Ergänzung hinter dem Text und dem Angebot vom 21.05.2014 (Serienausstattung mit Zusatzausstattung wie Xenonlicht und Kurvenlicht, inclusive dynamischer Leuchtweitenregulierung, Fernlichtassistent, Lackierung metallic (nachtblau-metallic), Parklenkassistent und Einparkhilfe-Ultraschall vorne und hinten, Anhängerkupplung schwenkbar mit elektrischer Entriegelung und Autoholdfunktion, Technologiepaket 1, Winterpaket 2, Textilfußmatten vorne und hinten)" gestellt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 17. Februar 2017 antragsgemäß zur Nachlieferung des beschriebenen Ersatzfahrzeugs verurteilt (Klageantrag zu 1) und zusätzlich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt (Klageantrag zu 2). Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 11. August 2017 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat zur Aufhebung des Versäumnisurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision mit dem Ziel begehrt, seinen Hilfsantrag auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises (nebst Zinsen) abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 4.610,90 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs, sowie den hierauf bezogenen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterzuverfolgen. Die Abweisung des Hauptantrags nimmt der Kläger hin.

II.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Denn die von ihm verlangte Nachlieferung sei unmöglich, da inzwischen ein Modellwechsel stattgefunden habe und der vom Kläger erworbene Neuwagen nicht mehr hergestellt werde.
8
Über den in der Klageschrift angekündigten Hilfsantrag des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises sei nicht zu befinden gewesen. Denn dieser Antrag sei weder im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Protokoll vom 17. Februar 2017) noch in der Berufungsinstanz gestellt worden.

III.

9
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), da die Annahme des Berufungsgerichts, der vom Kläger in der Klageschrift angekündigte Hilfsantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises, abzüg- lich einer Entschädigung für gezogene Nutzungen, und der hierauf bezogene Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten seien weder im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren gestellt worden, im Prozessrecht keine Stütze findet.
10
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 69, 145, 148 f.; 96, 205, 216; BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14 mwN; vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16, juris Rn. 4, 6 mwN). Die Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 143 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11, juris Rn. 32; vom 6. Mai 2015 - 1 BvR 2724/14, JZ 2015, 1053 Rn. 8; jeweils mwN).
11
2. Ein Übergehen von Prozessvortrag in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt und dadurch unter offenkundiger Missachtung des einschlägigen Prozessrechts den Kläger mit seinem Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt nicht hört. So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat angenommen, vom Kläger seien in erster Instanz nicht sämtliche in der Klageschrift angekündigten Anträge gestellt worden und damit auch nicht Prozessstoff in der Berufungsinstanz geworden.
12
a) Das Berufungsgericht hat in offensichtlicher Verkennung der Regelung des § 297 Abs. 2 ZPO und unter Fehlinterpretation der vom Landgericht am 17. Februar 2017 protokollierten Prozesserklärungen des Klägers die Auffassung vertreten, der Klägervertreter habe den in der Klageschrift angekündigten Hilfsantrag und den hierauf bezogenen Feststellungsantrag in erster Instanz nicht gestellt.
13
aa) Nach § 297 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden (§ 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Verlesung kann gemäß § 297 Abs. 2 ZPO dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten. Einer Gestattung durch das Gericht bedarf es hierfür nicht (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 297 Rn. 5; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 297 Rn. 9).
14
bb) Von der Möglichkeit des § 297 Abs. 2 ZPO hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 vor dem Landgericht Gebrauch gemacht. Er hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls "Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2016" gestellt. Ergänzend hat er den auf Neulieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs gerichteten Hauptantrag um weitere Beschreibungen ergänzt und diese zusätzlichen Angaben - wie in § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehen - zu Protokoll erklärt. Dieser Ergänzung, die allein den Hauptantrag betrifft, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht im Wege eines Umkehrschlusses zu entnehmen, dass die übrigen, nicht ergänzungsbedürftigen Anträge nicht verlesen worden wären. Denn nimmt eine Partei - wie hier - ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Protokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
15
cc) So verhält es sich hier jedoch nicht. In der Klageschrift vom 13. September 2016 ist unmittelbar nach den aus mehreren Ziffern bestehenden Hauptanträgen ein Hilfsantrag zu dem Hauptantrag Ziffer 1 angekündigt worden. Dem Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2017 ist nicht zu entnehmen, dass der Klägervertreter aus der Klageschrift nur den Hauptantrag verlesen wollte. Die Wendung "Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2016" enthält keine ausdrückliche Einschränkung auf einen Teil des Begehrens. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung auch nicht daraus, dass der Klägervertreter aufgrund der Säumnis der Beklagten mit einer Verurteilung im Hauptantrag habe rechnen können und daher keinen Anlass gehabt habe, den Hilfsantrag zu stellen. Denn zum einen ist eine entsprechende Einschränkung im Protokoll nicht festgehalten und zum anderen bestand für den Klägervertreter keine Veranlassung, das Risiko einzugehen, einen angekündigten Hilfsantrag nicht zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vom Landgericht vor dem Termin gegen den Hauptantrag geäußerten Schlüssigkeitsbedenken. Dem Protokoll des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung für den Klägervertreter bereits feststand, dass ein dem Hauptantrag stattgebendes Versäumnisurteil nunmehr erlassen werde.
16
dd) Das Berufungsgericht, das eine nähere Begründung dazu schuldig bleibt, weshalb es davon ausgeht, dass aus dem Protokoll des Landgerichts eine Stellung des Hilfsantrags nicht hervorgehe, stützt seine Annahme offenbar allein auf die unterbliebene Verwendung des Plurals "Anträge" und auf den stattdessen im Protokoll gebrauchten Singular "Antrag". Dabei verkennt es nicht nur, dass bei einer - hier vorliegenden - ausdrücklichen und uneingeschränkten Bezugnahme auf einen Schriftsatz (§ 297 Abs. 2 ZPO) sämtliche angekündigten Anträge als gestellt gelten, sondern auch - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt -, dass die im Protokoll vom 17. Februar 2017 verwendete Formulierung "Antrag" ersichtlich als übergreifender Begriff gebraucht wurde.
17
Dass der im Protokoll vom 17. Februar 2017 verwendete Begriff "Antrag" nicht lediglich auf den Klageantrag zu 1 (Hauptantrag) bezogen war, lässt sich bereits der Formulierung des Landgerichts entnehmen. Im Protokoll heißt es nicht, der Klägervertreter stelle "den Antrag" aus der Klageschrift, sondern stelle "Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2017". Der Verzicht auf den bestimmten Artikel "den" und das Fehlen einer Einschränkung (etwa Klageantrag Ziffer 1) lassen bei verständiger Betrachtung entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nur den Schluss zu, dass mit "Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2017" das dort aufgeführte Begehren als Gesamtes erfasst werden sollte. Dementsprechend hat das Landgericht in dem anschließend erlassenen Versäumnisurteil sowohl dem Klageantrag zu 1 (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) als auch dem Klageantrag zu 2 (Feststellung des Annahmeverzugs) stattgegeben, also dem mehrgliedrigen Hauptbegehren des Klägers (und nicht nur einem Antrag) voll entsprochen. Über den Hilfsantrag musste und durfte es nicht entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, unter die dieser Antrag gestellt war (Klageantrag zu 1 unzulässig oder unbegründet) nicht eingetreten war. Dies erklärt auch, warum der Hilfsantrag im Versäumnisurteil des Landgerichts vom 17. Februar 2017, das einen ausführlichen Tatbestand enthält, keine Erwähnung findet.
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ee) Auch dem Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift und vorprozessual in erster Linie Nachlieferung begehrt hat, kann - anders als dies die Beschwerdeerwiderung offenbar meint - nicht entnommen werden, dass der ausdrücklich in der Klageschrift angekündigte und auf eineinhalb Seiten (des sieben Seiten umfassenden Schriftsatzes) begründete Hilfsantrag nicht gestellt werden sollte.
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b) Der Hilfsantrag, der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 gestellt wurde, wirkt im weiteren Verfahren fort. Der Klägervertreter war nicht gehalten, ihn in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Beklagten zu wiederholen. Denn der einmal gestellte Antrag bleibt bis zur Stellung eines neuen Antrags gültig, weshalb eine Wiederholung in einem Fortsetzungstermin nicht erforderlich ist (BGH, Urteile vom 26. März 1999 - V ZR 294/97, BGHZ 141, 184, 193; vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 2 b aa; jeweils mwN). Auch in der Berufungsinstanz war eine erneute Antragstellung entbehrlich. Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags in erster Instanz nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wurde allein durch die Rechtsmitteleinlegung der Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39 ff.; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 a; vom 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117 unter III; vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220 unter II; vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9; jeweils mwN).
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3. Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 ZPO nicht beantragt hat und daher die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen Klagebegehrens (Hilfsantrag und Feststellungantrag, soweit auf den Hilfsantrag bezogen) nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zweiwochenfrist, also vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, entfallen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; vom 20. Januar 2015 - I ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5 mwN). Zwar liegt in den Fällen, in denen ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht nur versehentlich übergangen wird, regelmäßig nur eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor, deren Unvollständigkeit im Verfahren nach § 321 ZPO zu beheben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 11; jeweils mwN).
Wenn dagegen - wie hier - ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden worden ist, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht; vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).
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4. Nach alledem hat das Berufungsgericht dadurch, dass es den Hilfsantrag des Klägers (nebst hierauf bezogenem Feststellungsantrag) als nicht gestellt bewertet und daher dieses Klagebegehren bewusst übergangen hat, den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, welches das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und auch zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens zu Recht bejaht hat, bei Berücksichtigung des Hilfsantrags und des (auch) darauf bezogenen Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu der Entscheidung gelangt wäre, dass der Kläger jedenfalls mit diesem Begehren obsiegt.
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Dies gilt insbesondere für die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertiefte Frage, ob der vom Kläger erklärte Rücktritt an einer mangelnden Fristsetzung zur Nachbesserung scheitert. Es spricht vieles dafür, dass es auf die Frage einer Nachbesserungsaufforderung nicht ankommt, weil der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Nachlieferung aufgefordert hat (§ 323 Abs. 1 BGB) und eine solche bei richtiger Betrachtung nicht - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen erfolgten Modellwechsel meint - ohne weiteres wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) abzulehnen gewesen wäre (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, WM 2019, 424). Davon abgesehen hat der Kläger in der Klageschrift mehrere Gründe angeführt, weshalb aus seiner Sicht eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich war. Mit diesen wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls zu befassen haben.

IV.

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Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb im angefochtenen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch , der auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 61/18, NJW-RR 2019, 134 Rn. 17 mwN).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - wie in der Klageschrift vom 13. September 2016 ausgeführt - der Hilfsantrag zugleich die Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) enthält. Eine solche Erklärung darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, NJW 2018, 3517 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [zur Kündigung]). Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber im Streitfall nicht vor, weil der Kläger die Rücktrittserklärung nur davon abhängig gemacht hat, dass das Gericht dem Nacherfüllungsverlangen des Klägers nicht entspricht. Das materielle Gestaltungsrecht ist damit lediglich unter eine sogenannte Gegenwartsbedingung gestellt worden, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zu- künftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229 Rn. 46 mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2013 - 12 U 21/12, juris Rn. 29 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 6). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 11.08.2017 - 95 O 3153/16 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.04.2018 - 27 U 3003/17 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)