Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - VIII ZR 127/17

ECLI:
10.04.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - VIII ZR 127/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 127/17
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR127.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S. wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des Amtsgerichts München zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U. verurteilt worden. Das Landgericht München I hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt , was der Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 unter anderem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat.
2
Mit seinem Ablehnungsgesuch wendet sich der Kläger gegen die Mitwirkung des Richters Dr. S. bei diesen Entscheidungen. Diesem war jeweils die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen.

II.


3
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
4
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).
5
Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten Richter vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Voten erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen Senatsmitgliedern zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende Entscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vorwurf des Klägers, der abgelehnte Richter habe aufgrund seiner Herkunft aus der Münchner Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten Richter zu decken beabsichtigt.
6
In ihrem objektivierbaren Kern zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennbaren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet , eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungsmaßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den
7
Vorinstanzen materiell handgreiflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 -
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 -

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

15
2. So verhält es sich hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers fehlt es an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht. Denn der vorliegenden, durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Schließlich ist dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, dass der Beklagten zu 1 der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch (§ 546 BGB) gegen den Kläger zusteht, weil das Mietverhältnis durch die wirksame Kündigung vom 31. August 2015 beendet worden ist, auch kein Rechtsfehler unterlaufen, der eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).
15
Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertigen als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN). Das gilt etwa für die von der Klägerin im Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 behauptete Verkennung der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Vorwurf eines unrichtigen Maßstabs für die Prüfung von Befangenheitsanträgen oder die Behauptung eines verfahrensfehlerhaften Verzichts auf die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN). Dafür sind dem Ablehnungsantrag vom 26. November 2015 keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. So mussten weder die Eröffnungsentscheidung der Kommission noch der Inhalt der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder Einzelheiten des daran anschließenden weiteren Verfahrens des Berufungsgerichts in dessen Beschluss vom 16. November 2015 ausdrücklich Erwähnung finden. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Oberlandesgericht O. beruhte auf dessen alleiniger Begründung mit einer für unrichtig erachteten Rechtsansicht und nicht auf dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung.
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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2. So verhält es sich hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers fehlt es an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht. Denn der vorliegenden, durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Schließlich ist dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, dass der Beklagten zu 1 der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch (§ 546 BGB) gegen den Kläger zusteht, weil das Mietverhältnis durch die wirksame Kündigung vom 31. August 2015 beendet worden ist, auch kein Rechtsfehler unterlaufen, der eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde.