Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2020 - VIII ARZ 3/20

25.08.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2020 - VIII ARZ 3/20
Landgericht Leipzig, 4 O 496/19, 13.02.2020
Oberlandesgericht Dresden, 9a U 606/20, 16.07.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ARZ 3/20
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIARZ3.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. Juni 2020 gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden" wird zurückgewiesen , soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet. Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit gegenstandslos.

Gründe:

I.

1
1. Der Kläger erwarb Ende des Jahres 2012/Anfang des Jahres 2013 bei der Beklagten zu 1, einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 2, zum Preis von 49.971,50 €ein von letzterer hergestelltes Neufahrzeug Audi Q5 3.0 TDI. Mit Schreiben vom 21. November 2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags sowie hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag forderte er die Beklagte zu 2 ebenfalls zur Erstattung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Die Beklagten lehnten dies jeweils ab.
2
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten zu 1 die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat er die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet sei, ihm Schadensersatz für die aus der "Manipulation des Fahrzeugs" resultierenden Schäden zu leisten. Daneben hat er von beiden Beklagten die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
3
Der Kläger hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei mangelhaft, insbesondere da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung, namentlich ein sogenanntes "Thermofenster" verfüge. Die in dem Fahrzeug eingebaute Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf den Prüfstand befinde. Unter Realbedingungen hingegen wichen die Abgase erheblich von den angegebenen Werten ab. Die hierin zu sehende arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 2 müsse sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen. Jedenfalls aber sei der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Beklagte zu 1 hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
5
2. Mit an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Dresden) gerichtetem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2020 hat der Kläger - nach Begründung seines Rechtsmittels und vor der Berufungsverhandlung - "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden" wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, diese von der Ausübung des Richteramts in dem vorliegenden Rechtsstreit auszuschließen sowie gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Als Ablehnungsgrund führt der Kläger ein dem Ablehnungsgesuch beigefügtes Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 an, welches an die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie nachrichtlich an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs und den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts gerichtet und mit dem Betreff "Weitere Bearbeitung der sogenannten VW-Verfahren" überschrieben ist. Dieses Schreiben enthält - vor dem Hintergrund der Vielzahl von bei den Oberlandesgerichten und bei dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen "VW-Verfahren" und einer nach dem Inhalt des Schreibens auf eine Anfrage des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - unter anderem die Anregung: "[…], die betreffenden Senate in Ihrem Haus um Prüfung zu bitten, ob weitere Entscheidungen in Dieselverfahren zurückgestellt werden könnten. Ein weiteres 'Zuschütten' des BGH mit diesen Verfahren dürfte dort zu immer schwierigeren Verhältnissen führen und auch dem Rechtsstaat nicht dienen. Da es bei den Instanzgerichten naturgemäß derzeit nur Entscheidungen für die jeweilige Instanz geben dürfte, die zwingend mit dem Rechtsmittel angefochten würden, bis der BGH die Richtung vorgegeben hat, würde die weitere Bearbeitung dieser Verfahren im Übrigen auch nutzlos Kapazitäten der Justiz binden. Die Rolle eines bloßen Durchlauferhitzers für die nächste Instanz zu spielen, macht aber weder Sinn, noch entspricht es der Aufgabe der Justiz. Für die Oberlandesgerichte, aber auch für die Landgerichte, dürfte es im Übrigen gerade angesichts des derzeit eingeschränkten Betriebes wichtig sein, die Kapazitäten auf die anderen Verfahren zu konzentrieren, um die Gefahr eines Rückstaus zu minimieren."
6
Der Kläger ist der Auffassung, der Inhalt dieses Schreibens rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Dresden.
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Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben oder zumindest dessen Inhalt allen Richtern dieses Gerichts bekannt sei. Dies ergebe sich aus einem dem Ablehnungsgesuch beigefügten Ausdruck des auf der Internetseite "verfassungsblog.de" veröffentlichten Beitrags "Dieselrichter in Deutschland" und einem zu diesem Beitrag veröffentlichten Kommentar eines Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wonach die dortige Gerichtsverwaltung das genannte Schreiben - ohne dieses etwa als Verschlusssache zu kennzeichnen - den an diesem Gericht tätigen Richtern mittels des Generalverteilers per E-Mail zur Kenntnis gegeben habe.
8
Der Kläger führt zur Begründung der von ihm geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit aus, ein Richter unterstehe nach Maßgabe des § 26 DRiG grundsätzlich der Dienstaufsicht. Diese übe hinsichtlich der Richter des Oberlandesgerichts Dresden dessen Präsident aus (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz - SächsJG). In Sachsen seien die Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG). Diese dienstlichen Beurteilungen könnten die Karriere eines Richters maßgeblich prägen, da sie beispielsweise für die Entscheidung über dessen mögliche Beförderung verwendet würden.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts habe in dem oben genannten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, wie er sich das weitere Vorgehen in den "VW-Verfahren" vorstelle. Mitglieder eines Spruchkörpers oder Einzelrichter , die sich dieser Vorstellung widersetzten, hätten zu befürchten, dass sich dies negativ auf ihre dienstlichen Beurteilungen auswirke. Damit bestehe ein Eigeninteresse des jeweiligen Richters sowohl an der Verfahrensführung als auch am Verfahrensausgang. Aus der sachfremden Erwägung einer möglichst guten Beurteilung könne sich ein Spruchkörper oder Einzelrichter entschließen, das streitgegenständliche Verfahren zurückzustellen, um andere, gegebenenfalls sogar jüngere Verfahren aus anderen Themenbereichen zu erledigen. Durch eine derartige Verfahrensführung werde die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits verzögert und der Anspruch des Klägers auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz beeinträchtigt.
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Zudem würden die wirtschaftlichen Interessen des Klägers verletzt. Denn dieser müsse im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche für die gefahrenen Kilometer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Erfahrungsgemäß würden umso mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt , je länger der Prozess dauere.
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Auch dränge sich die Gefahr auf, dass durch das von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts befürwortete Abwarten auf die Musterentscheidungen des Bundesgerichtshofs die laufenden Verfahren "über einen Kammgeschert" und alle - losgelöst vom konkreten Sachvortrag - gleich entschieden würden. Dies könne sich aus dem Umstand ergeben, dass nach der Musterentscheidung von den zur Dienstaufsicht berufenen Stellen eine schnelle Erledigung der Verfahren erwartet werde und mithin - aufgrund der dienstlichen Pflichten - ausschließlich anhand der Musterentscheidung entschieden werde. Auch hier entstehe ein persönlicher Druck auf die Person der zur Entscheidung berufenen Richter, welcher zu sachfremden Erwägungen bei der Verfahrensentscheidung führen könne. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes kritisch zu bewerten.
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Es bestehe daher der "böse Schein" einer Befangenheit nicht nur hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Falles zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Dresden, sondern hinsichtlich aller dort tätigen Richter, die deshalb allesamt wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren auszuschließen seien.
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3. Der für die Entscheidung über die Berufung des Klägers im vorliegenden Verfahren zuständige 9a. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 das Ablehnungsgesuch des Klägers dem Bundesgerichtshof gemäß § 45 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zur Begründung der Vorlage im Wesentlichen ausgeführt, er halte das Ablehnungsgesuch - auch in Ansehung des Umstands, dass die abgelehnten Richter nicht namentlich benannt seien - nicht für klar unzulässig und sehe daher von einer Selbstentscheidung ab. Da die Ablehnung und deren Gründe sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden richteten, sei eine gestaffelte Vorlage des Ablehnungsgesuchs an die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung und der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständigen Vertreter - auch mit Rücksicht auf den damit verbundenen, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Zeitaufwand - nicht geboten. Vielmehr bedürfe es einer einheitlichen Entscheidung. Diese sei gemäß § 45 Abs. 3 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu treffen.

II.

14
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und dar- über hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet, jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden Ablehnungsgesuchs sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern sie überhaupt erforderlich sein sollte - dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).
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1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 3 ZPO - als das im Rechtszug höhere Gericht - für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers zuständig, da der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Entscheidung in der Hauptsache berufene 9a. Zivilsenat dieses Gerichts das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Juli 2020 - nach erfolgter Prüfung und Verneinung der Möglichkeit einer eigenen Entscheidung - dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.
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a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung , um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG BerlinBrandenburg , Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).
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b) Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch (eindeutig) unzulässig ist und daher die abgelehnten Mitglieder der erkennen- den Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden selbst hierüber hätten entscheiden dürfen (zur Selbstentscheidungsbefugnis des abgelehnten Richters bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und 2/17, juris Rn. 11 f.; vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18, juris Rn. 5; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 f.; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [zu § 26a StPO]; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 ff.).
18
aa) Eine solche (eindeutige) Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs des Klägers ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht bereits daraus, dass dieses sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden wendet und letztere zudem nicht namentlich benennt.
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN). Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinaus- gehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011- V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).
20
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit dem von ihm beanstandeten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts einen solchen Umstand geltend gemacht, der sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Vertretungskette des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Dresden - auch auf weitere als diejenigen Richter, die originär für die (im Ablehnungsgesuch allein angeführten) "Diesel-Verfahren" zuständig sind, beziehen kann.
21
bb) Für die durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des Klägers aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens sachangemessen beschränkt, aus den nachfolgend (unter II 2) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
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(1) Das im Rechtszug übergeordnete Gericht muss im Rahmen seiner Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO - entsprechend dem Zweck dieses (Zwischen-)Verfahrens, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden - nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).
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Nach diesen Grundsätzen kann es aufgrund der Umstände des Einzelfalls , insbesondere unter Berücksichtigung der inhaltlichen Reichweite und der Zielrichtung der Begründung des Ablehnungsgesuchs, auch sachangemessen sein, zwar nicht über sämtliche, jedoch auch nicht lediglich über die zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts notwendige Mindestanzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden, sondern die Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auch auf weitere abgelehnte Richter zu erstrecken. Dies kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe den nach der Geschäftsverteilung gegebenen Zuständigkeitsbereich dieser Richter in gleicher Weise betreffen und deshalb eine Entscheidung auch über die gegen diese gerichteten Ablehnungsgesuche zur Vermeidung einer Verzögerung der sachlichen Erledigung - und damit im Interesse der Aufrechterhaltung einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts - sachgerecht und geboten erscheint.
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(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es der Senat in Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände für sachangemessen, über das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht nur insoweit zu entscheiden, als es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des in der Haupt- sache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wendet, sondern darüber hinaus auch, soweit es sich gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.
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(a) Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden ist der 9a. Zivilsenat dieses Gerichts unter anderem zuständig für "Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen oder aus Delikt, soweit sie im Zusammenhang mit manipulierten Abgasmessungen stehen" und erstinstanzlich durch die Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Görlitz entschieden worden sind. Er wird vertreten von dem 10a. Zivilsenat, der die gleiche Zuständigkeit für die übrigen Landgerichte des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden hat. Hilfsweise werden der 9a. Zivilsenat von dem 1. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat von dem 4. Zivilsenat vertreten. Höchsthilfsweise erfolgt die weitere Vertretung durch die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden hierfür vorgesehene allgemeine Vertretungskette.
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(b) Vor diesem Hintergrund betrachtet, wird durch die vom Senat für sachangemessen erachtete Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die oben genannten weiteren abgelehnten Richter zunächst bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sichergestellt, dass im Falle des Eintritts einer oder mehrerer Vertretungsfälle in der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden die dann zur Vertretung berufenen Richter unmittelbar in die Spruchgruppe einrücken können, ohne dass zuvor noch gesondert über das (auch) auf sie bezogene Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden werden müsste.
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Die Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die übrigen Mitglieder des 9a. Zivilsenats und die Mitglieder der weiteren oben genannten Senate ist zudem auch deshalb sachangemessen und geboten, um eine Verzögerung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in den bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen weiteren gleichgelagerten Verfahren zu vermeiden. Wie sich bereits der Begründung des Ablehnungsgesuchs des Klägers entnehmen lässt, sind bei dem Oberlandesgericht Dresden zahlreiche sogenannte "Diesel-Verfahren", insbesondere "VW-Verfahren" anhängig. Da sich der Inhalt des vorliegenden Ablehnungsgesuchs in generalisierter Form auf alle Rechtsstreitigkeiten in solchen Verfahren bezieht, steht zu erwarten, dass Ablehnungsgesuche gleichen Inhalts auch in weiteren bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen "Diesel-Verfahren" entweder bereits angebracht worden sind oder noch erfolgen werden.
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Da - wie oben (unter II 1 b bb (2) (a)) dargestellt - nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden der 9a. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat für diese Verfahren zuständig sind und sich wechselseitig vertreten , ist es insbesondere angesichts der großen Anzahl der dort anhängigen "Diesel-Verfahren" sachgerecht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO auf sämtliche Mitglieder dieser Senate - und vorsorglich auch auf die Mitglieder der hilfsweise zu deren Vertretung berufenenSenate - zu erstrecken.
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Eine darüberhinausgehende Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf alle weiteren von dem Kläger abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, die erst im Rahmen der allgemeinen Vertretungskette für "Diesel-Verfahren" zuständig werden könnten, ist nach Einschätzung des Senats unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtung des möglichen Vertretungsbedarfs nicht erforderlich, um die vorstehend genannten Zielsetzungen zu erreichen. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern überhaupt erforderlich -dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).
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Sollten überdies im Anschluss an den vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs gemäß § 45 Abs. 3 ZPO noch weitere inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche in "Diesel-Verfahren" bei den dafür zuständigen Senaten - erstmals oder zum wiederholten Male - angebracht werden, wird das Oberlandesgericht eine eigene Verwerfung dieser Ablehnungsgesuche als unzulässig in Betracht zu ziehen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 5 B 16/13, juris Rn. 3; BVerfG, NZS 2011, 92 Rn. 24).
31
c) Über das Ablehnungsgesuch ist, obwohl es mehrere Richter betrifft, nicht einzeln und nacheinander, sondern in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden, weil es hinsichtlich sämtlicher abgelehnter Richter, soweit bezüglich dieser im Rahmen des § 45 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung des Senats ergeht, auf die gleichen Gründe gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27 f. und Leitsatz 1; Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 9; BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 9; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 45 Rn. 6 mwN; Zöller/Vollkommer, aaO, § 46 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 ARs 335/16, StraFo 2017, 17).
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2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mit- glieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.
33
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass das von ihm beanstandete Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 oder zumindest dessen Inhalt den abgelehnten Richtern - die darin nicht als Adressaten genannt sind - überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Gleiches gilt für die vom Kläger in seinem Ablehnungsgesuch angeführten, auf das vorgenannte Schreiben bezogenen Beiträge im Internet. Denn auch wenn bei den abgelehnten Richtern die von dem Kläger behauptete Kenntnis vorliegen sollte, ist das - hierauf gestützte - Ablehnungsgesuch jedenfalls nicht begründet.
34
b) Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen , dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9; vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 11; jeweils mwN).
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c) Hieran gemessen geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der oben genannten abgelehnten Richter zu zweifeln. Bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei besteht kein durchgreifender Grund für die Annahme des Klägers, diese von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden seien durch das oben genannte Schreiben ihres Gerichtspräsidenten - aufgrund der von diesem ausgeübten Dienstaufsicht und insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen der abgelehnten Richter - in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise als auch hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen in den hier in Rede stehenden "Diesel-Verfahren" beeinträchtigt. Mit seiner gegenteiligen, letztlich allein auf abwegigen Mutmaßungen beruhenden Sichtweise misst der Kläger dem Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten eine Bedeutung bei, die dieses bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei für die Richterschaft des Oberlandesgerichts Dresden nicht hat.
36
aa) Der Kläger lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass dieses Schreiben weder direkt noch nachrichtlich an die abgelehnten Richter, sondern vielmehr an die Präsidenten der anderen Oberlandesgerichte adressiert ist. Bereits dies spricht gegen einen objektiv begründeten Anlass für die Besorgnis, die abgelehnten Richter könnten ihre Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und Entscheidung der bei ihnen anhängigen "DieselVerfahren" nicht mehr unvoreingenommen und objektiv treffen, sondern würden stattdessen schlicht der in dem Schreiben enthaltenen Anregung ihres Gerichtspräsidenten folgen.
37
bb) Das Ablehnungsgesuch ist vor allem deshalb unbegründet, weil die Annahme des Klägers, die von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden hätten, um vermeintliche nachteilige Auswirkungen auf ihre dienstlichen Beurteilungen zu vermeiden, ein - der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität entgegenstehendes - Eigeninteresse an der Verfahrensführung und am Verfahrensausgang, auf einem Richterbild beruht, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen Richtergesetzes (§§ 25, 26 Abs. 1 DRiG) nicht zu vereinbaren ist und insbesondere dem - auch das berufliche Selbstverständnis der Richter prägenden - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspricht.
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(1) Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Gerichte sind (nur) an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG).
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Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7). Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist es deshalb verwehrt, im Rahmen der Dienstaufsicht (hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG) unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der Richter Einfluss zu nehmen. Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO).
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Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der von dem Kläger angeführten dienstlichen Beurteilungen zu beachten (siehe hier § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 14). Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, aaO Rn. 15).
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(2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).
42
Eine vernünftige Prozesspartei darf - was der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch verkennt - darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung (allein) an Gesetz und Recht - und nicht etwa an dem möglicherweise angestrebten Ziel einer Beförderung - auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05, juris Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644 unter II).
43
d) Die Einholung dienstlicher Erklärungen der oben genannten abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war bereits deshalb entbehrlich, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten aus den vorstehend genannten Gründen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 5). Sie ist zudem auch deshalb nicht geboten, weil die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten Richters bezogenen Aufklärung mehr bedarf (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 15 mwN).
44
e) Soweit der Kläger nach Anhängigkeit der Vorlage gemäß § 45 Abs. 3 ZPO bei dem Bundesgerichtshof in einem an diesen gerichteten Schriftsatz vom 12. August 2020 zusätzlich geltend gemacht hat, es gehe "das Gerücht um, dass er [gemeint: der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden] in Kontakt stehe mit dem Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des BGH. Dieser habe den Wunsch geäußert, dass der Präsident des OLG Dresden ein derartiges Schreiben verfasst, damit nicht noch mehr Verfahren beim VI. Zivilsenat des BGH angelangen" , und der Kläger meint, hierzu seien durch den Bundesgerichtshof dienstliche Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats einzuholen, vermag auch dieses Vorbringen dem Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter nicht zum Erfolg zu verhelfen.
45
aa) In dem hier gegebenen Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO können neue Gründe für die Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO nicht vorgebracht werden. Das Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO betrifft die besondere Konstellation, dass das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig geworden ist. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen. Neue Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind bei dem Gericht vorzubringen, dem der Abgelehnte angehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5/12, und 2 AV 6/2 AV 6/12, jeweils juris Rn. 7).
46
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO das neue Vorbringen des Klägers, wonach der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden den Wunsch geäußert habe, dieser möge ein Schreiben wie das im Ablehnungsgesuch beanstandete Schreiben vom 9. April 2020 verfassen, nicht zu berücksichtigen.
47
bb) Im Übrigen änderte dieses Vorbringen, selbst wenn man hierin eine zulässige (und glaubhaft gemachte) Vertiefung der Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die oben genannten Richter sähe, - ebenso wie der bereits im Ablehnungsgesuch angeführte (und damit nicht neue) Umstand der Kontaktaufnahme als solche - nichts an der Beurteilung, dass bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei ein Ablehnungsgrund gegen diese Richter des Oberlandesgerichts Dresden nicht vorliegt.
48
cc) Die von dem Kläger angeregte Einholung dienstlicher Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist nach alledem nicht veranlasst.
49
3. Der weitere Antrag des Klägers, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 6). Denn das Oberlandesgericht Dresden ist infolge des - aus den vorgenannten Gründen erfolglosen - Ablehnungsgesuchs weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Richteramt auszuüben. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.02.2020 - 4 O 496/19 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2020 - 9a U 606/20 -


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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27.02.2020 00:00

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10.10.2017 00:00

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25.04.2017 00:00

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

4
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Willkürverbots rügt.
2
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah- rens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
11
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
5
III. Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden Richter verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 18-20]; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [juris Rn. 5 f.]; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der Klägerinnen nicht nur das Berufungsverfahren zu Ende geführt, sondern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann noch festgehalten, als die Klägerinnen durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein derartiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durchführen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der Klägerinnen Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richterinnen und Richter stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht dazu , das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser - wie von ihr vorgebracht - im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröffnen , von der beklagten Partei ihre Kosten erstattet zu erhalten.
2
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Gründe

I.

1

Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger wurde 2007 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht B.  Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2011 an den Anwaltsgerichtshof verwiesen.

2

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2011 mitgeteilt, der Kläger sei am 3. August 2011 in die Rechtsanwaltskammer M.    , die Beigeladene, aufgenommen worden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 27. Februar 2017 mitgeteilt, der Kläger sei zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ihr Mitglied.

3

In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010, ausgefertigt am 20. Oktober 2010, gegen Art. 101 Abs.1 AEUV verstößt und gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist. Er hat hilfsweise beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Kläger hat des weiteren beantragt festzustellen, dass die Beklagte eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist und dass Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Pflicht jedes Mitgliedstaates zur effektiven wettbewerbsrechtlichen Überwachung der nationalstaatlichen Rechtsanwaltskammern darin besteht, dass die Berufsausübenden die Möglichkeit haben müssen, gegen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Rechtsanwaltskammern die "ordentlichen Gerichte, d.h. eine Gerichtsbarkeit außerhalb des Berufsstandes" anzurufen.

4

Der Kläger hat mit am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2017 ein Befangenheitsgesuch gegen Rechtsanwältin Dr. F.    als Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs gestellt. Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof vor Eintritt in die auf den 18. Mai 2017 anberaumte mündliche Verhandlung durch Beschluss vom selben Tag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - als unzulässig verworfen.

5

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

6

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensmangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof durfte über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 18. Mai 2017 nicht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheiden (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO).

7

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 3771, 3772; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, aaO S. 291).

8

Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, ein Herr von der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs habe ihm - auf seinen vorherigen Terminverlegungsantrag vom 11. Mai 2018 - telefonisch mitgeteilt, dass die Vorsitzende Richterin des Anwaltsgerichtshofs auch gerne ohne ihn verhandeln würde. Sie sei in ihrer Kanzlei und habe keine Lust, sich um den Sachverhalt selbst zu kümmern. Deshalb werde der Termin nicht verlegt und ohne ihn, den Kläger, verhandelt.

9

Ein Telefonat mit diesem Inhalt wäre geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin des Anwaltsgerichtshofs i.S.v. § 42 Abs. 1 ZPO zu begründen. Der Kläger hätte die von ihm behaupteten Äußerungen des Geschäftsstellenmitarbeiters dahin verstehen können, dass dieser zuvor mit der abgelehnten Richterin Kontakt aufgenommen hatte und sich letztere dabei wie in dem Befangenheitsgesuch wiedergegeben geäußert hatte. Jedenfalls war das auf diese Weise vom Kläger begründete Befangenheitsgesuch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich im vorgenannten Sinne. Der Sachverhalt hätte - im Wege der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) und des Geschäftsstellenmitarbeiters - aufgeklärt werden müssen. Sodann hätte gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin über das Befangenheitsgesuch entschieden werden müssen.

10

Soweit der Anwaltsgerichtshof in dem das Befangenheitsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 18. Mai 2017 ausführt, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich ein Geschäftsstellenmitarbeiter derartig äußere, handelt es sich um eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes, die - wie ausgeführt - der abgelehnten Richterin versagt ist.

11

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

12

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Limperg     

        

Lohmann     

        

Remmert

        

Lauer     

        

Merk     

        

5
Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789, vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 6).

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 335/16
2 AR 174/16
vom
4. Oktober 2016
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
Antragsteller:
Az.: 2 Ws 102/16 Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
ECLI:DE:BGH:2016:041016B2ARS335.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 2016 beschlossen:
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückgegeben.

Gründe:

1
Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO im Anschluss an eine familiengerichtliche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2
Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 StPO nicht feststeht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.
3
Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu entscheiden. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichts zulässig ist.
4
Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden (LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 19).
Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
4
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).
11
a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

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3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.