Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2020 - VIII ZA 16/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- 1. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zwar verfahrensfehlerhaft , da er - auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) enthält und zudem die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch aus den Beschlussgründen lassen sich weder die tatsächlichen Feststellungen , auf denen die Entscheidung beruht, entnehmen noch ist zumindest sinngemäß ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte das erstinstanzliche Urteil angegriffen und was sie mit ihrem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteile vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f.; vom 12. Juni 2018 - II ZR 229/16, NJW-RR 2018, 1087 Rn. 6; jeweils mwN).
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- Dieser Verfahrensfehler begründet vorliegend jedoch keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 unter II; vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJWRR 2004, 712 unter II 1 c aa; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10; vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 14; MünchKommZPO /Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 543 Rn. 9).
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- 2. Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4) abgesehen.
Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 09.07.2018 - 17 C 1267/18 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.09.2019 - 72 S 2708/18 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
