Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2020 - IX ZR 120/19

24.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2020 - IX ZR 120/19
Landgericht Kassel, 6 O 1315/16, 21.12.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 17/17, 26.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 120/19
vom
24. September 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR120.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 24. September 2020
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2019 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 5).
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 21.12.2016 - 6 O 1315/16 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.04.2019 - 15 U 17/17 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

1

17.03.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 16/19 vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA16.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

5
3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4) abgesehen.