Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2021 - VI ZR 281/20
26.01.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2021 - VI ZR 281/20
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 281/20
vom
26. Januar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR281.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Gründe:
- 1
- 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3) zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).
- 2
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.
- 3
- a) Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Seat Alhambra zu leisten. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 18./23. November 2015 einen Pkw Seat Alhambra mit einem Kilometerstand von 25.000 km zum Kaufpreis von 24.950 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs wies der Verkaufsberater den Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei, insoweit aber ein Software-Update genüge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Feststellungsklage wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig sei. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Feststellungsantrag unzulässig sei, da der Kläger sein Schadensbegehren im Weg der vorrangigen Leistungsklage verfolgen könne.
- 4
- Der Kläger hat mit der Klage den Streitwert vorläufig auf 24.950 € beziffert, einen Betrag, der dem Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs entspricht. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Beklagte alle Schäden zu ersetzen habe, die entstanden seien und noch entstehen würden, darunterfalle als Rechtsfolge, dass das Fahrzeug gegen (Rück-)Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten zurückzunehmen sei, im Raum stünden auch weitere zu ersetzende Schäden, u.a. steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten wegen Stilllegungsandrohung gegen den Verkäufer und andere. Das Landgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages für die positive Feststellungsklage den Streitwert auf 19.960 € festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 28. Januar 2020 auf 19.960 € festgesetzt. Mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass das Landgericht nicht nur übersehen habe, dass mit der Feststellungsklage der gesamte Rechtsstreit erledigt werde, sondern auch, dass der Kläger weitergehende Schäden aufgezeigt habe, die nach dem Kauf des Fahrzeugs als Aufwendungen von der Beklagten zu ersetzen seien. Bereits ein zusätzlicher Werkstattaufenthalt überschreite den zu 20.001 € fehlenden Betrag von 41 € bei weitem. Der Streitwert sei deshalb mit mindestens bis zu 21.000 € festzusetzen.
- 5
- b) Damit kann eine 20.000 € übersteigende Beschwer jedoch nicht begründet werden.
- 6
- aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20, juris Rn. 7 mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen großen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer Forderung nach einem Minderungsbetrag anstelle einer Rückabwicklung, ist auch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte führen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %.
- 7
- bb) Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht und das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwertes nicht berücksichtigt haben, dass der Kläger mit seiner Feststellungsklage die Feststellung weiterer Schäden neben der eventuellen Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend macht. Der Senat hat in der Vergangenheit bei vergleichbar vagem Vortrag zu weiteren Schäden nicht beanstandet, dass die Berufungsgerichte diese auf 500 oder 1.000 € geschätzt haben. Selbst unter Berücksichtigung solcher Beträge ergibt sich jedoch keine ausreichende Beschwer. Der Kläger hat nämlich zur Höhe seines Schadens ausweislich des Berufungsurteils vorgetragen , dass noch nicht entschieden sei, ob er das Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben wolle oder nicht. Falls er sich dafür entscheide, das Fahrzeug zu behalten , sei Gegenstand des Schadensersatzanspruchs unter anderem der Ersatz des Minderwertes des Fahrzeugs. Diesen hat er mit mindestens 30 % des Kaufpreises angegeben. Wenn er sich aber für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags entscheide, wäre bei der Schadensberechnung eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Diese sei aus dem geminderten Kaufpreis des Fahrzeugs zu berechnen, weil dieses von Anfang an einen Minderwert aufgewiesen habe. Legt man diese Ausführungen und die Feststellungen zum Kaufpreis, dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach zu diesem Zeitpunkt ein Kilometerstand von 98.228 km bestand, zugrunde, ist in beiden Alternativen ein Schadenbetrag von mehr als 20.000 € nicht dargelegt.
Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2019 - 8 O 3598/18 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2020 - 18 U 4601/19 -
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
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1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 12, vom 11. April 2006 - XI ZR 199/04, NJW-RR 2006, 997, vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 Rn. 2, vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5, vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6).
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
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a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
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a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen großen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer Forderung nach einem Minderungsbetrag an Stelle einer Rückabwicklung, ist auch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte führen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %.
