Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2020 - VI ZR 238/20

15.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2020 - VI ZR 238/20
Landgericht Stuttgart, 18 O 72/19, 03.07.2019
Oberlandesgericht Stuttgart, 7 U 374/19, 27.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 238/20
vom
15. September 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZR238.20.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch. Er hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dass er von der Beklagten im Rahmen des festzustellenden Schadensersatzanspruchs die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten verlange. Der Kaufpreis des Fahrzeugs habe 17.253 € betragen. Daneben begehrt der Kläger Feststellung eines weiteren noch nicht bezifferbaren Schadenersatzanspruchs, der insbesondere mögliche Steuernachforderungen, mögliche Schäden, die durch die Stilllegung des Fahrzeugs entstünden, wie die Beklagte dies gegenüber ihren Kunden androhe, und möglicheKörperschäden, die dadurch entstünden, dass das mangelhafte Fahrzeug nicht ordentlich geführt werden könne, umfasse. Er hat deshalb wegen dieser Schäden die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt und darüber hinaus Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € (2,0 Geschäftsgebühr aus 17.253 € zuzüglich Telekommunikationspauschale und USt.) verlangt.
4
Das Berufungsgericht hat mit dem Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 15.000 € festgesetzt. Ausweislich des in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses, mit dem bereits die beabsichtigte Streitwertfestsetzung angekündigt worden ist, ohne dass der Kläger dem in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss entgegengetreten wäre, ist es davon ausgegangen, dass dabei der Kaufpreis in Höhe von 17.253 € und etwaige weitere, indes nur allgemein beschriebene Schäden bis 1.000 € in Ansatz zu bringen seien sowie ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen sei. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2020 zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich auch hinsichtlich des Feststellungsantrages der Abschlag rechtfertige, denn angesichts des außer- und innerprozessualen Verhaltens der Beklagten sei nicht damit zu rechnen, dass diese auf einen bloßen Feststellungstenor hin leisten werde. Welche Schadenspositionen im Übrigen überhaupt in Betracht zu ziehen seien, bleibe auch in der Gegenvorstellung vage.
5
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass als Streitwert für den Hauptantrag im Rahmen der Feststellung der Rechnungsbetrag in Höhe von 17.253 € vollständig einzusetzen sei, denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Feststellungsklage gegen Behörden und große Unternehmen zulässig sei, weil diese auf ein Feststellungsurteilhin leisten würden. Für die weiteren Schäden sei in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen. Hinzu käme der bezifferte Freistellungsantrag für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 €.
6
2. Die Annahme einer 20.000 € übersteigenden Beschwer kann damit nicht gerechtfertigt werden.
7
a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen großen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer Forderung nach einem Minderungsbetrag an Stelle einer Rückabwicklung, ist auch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte führen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %.
8
b) Das Vorbringen des Klägers zur Geltendmachung weiterer Schäden hat das Berufungsgericht zutreffend als vage erachtet, der Senat schließt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu den mutmaßlichen Schäden der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung in Höhe von 1.000 € an. Im Übrigen würde auch der Ansatz eines Regelstreitwertes von 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) nicht zum Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme führen.
9
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstandes und den Streitwert nicht, denn er wird hier neben der Hauptforderung geltend gemacht, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, juris Rn. 6).
Seiters Oehler Müller
Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2020 - 7 U 374/19 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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5

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

3
a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 6 Rn. 11 mwN; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 14). Denn das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Wertes einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Eine Differenzierung danach, ob der Kläger mit der Feststellungsklage obsiegt hat oder unterlegen ist (so MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., vor § 511 Rn. 42), erfolgt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 und vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 21).
18
b) Der angegriffene Beschluss beruht zudem auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Wertes des vom Kläger geltend gemachten Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dieser übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze von 600 €. Das Berufungsgericht hat bezüglich der positiven Feststellungsklage - statt des üblicherweise zugrunde zu legenden Abschlags von 20 % gegenüber einer ent- sprechenden Leistungsklage - ermessensfehlerhaft einen Abschlag von 90 % vorgenommen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

6
a) Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln richtet sich - wie sich aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 12). Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands (und entsprechend den Streitwert) nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 f.; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ff.). Danach erhöht die vom Kläger beantragte Freistellung von Rechtsanwaltskosten den Wert des Beschwerdegegenstands, soweit sie denjenigen Teil des vorprozessual in Höhe von 1.053,91 € geltend gemachten Sachschadens betrifft, den die Beklagte zu 1 vor Klageerhebung regulierte.