Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

ECLI:
13.10.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 174/15
vom
13. Oktober 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge
gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das
Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis
der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.

b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines
Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im
Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss
vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat,
Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400
Rn. 5).

c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw.
vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb
die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselertei-
ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB174.15.0

lungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen. ZPO § 189, § 750 Abs. 2 Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15 - LG Detmold AG Lemgo
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 70.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers 100.000 € und für diejenige der Beteiligten zu 3 23.008,13 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners aus der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Verschmelzung zweier Bausparkassen entstanden.
2
Die zunächst im Jahre 1977 der Volksbank E. eG erteilte notarielle Vollstreckungsklausel wurde am 18. Dezember 2000 auf die L. Bausparkasse AG umgeschrieben. Am 3. Februar 2014 erfolgte die erneute Umschreibung auf die Beteiligte zu 3. In der Vollstreckungsklausel wird festgestellt, dass die L. Bausparkasse AG als übertragende Rechtsträgerin mit der Beteiligten zu 3 als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden sei. Die Verschmelzung sei am 12. September 2001 im Handelsregister eingetragen worden. Zum Nachweis wird auf eine beglaubigte Abschrift vom 15. November 2011 einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 BNotO vom 13. September 2001 verwiesen, in der eine entsprechende Eintragung aufgrund eines vorgelegten beglaubigten Handelsregisterauszuges vom 12. September 2001 bestätigt wird.
3
Der Titel und die Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner am 18. Februar 2014 zusammen mit der Notarbescheinigung zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister, welcher die Verschmelzung sowie den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel am 3. Februar 2014 ausweist, erfolgte nicht.
4
In dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 sind die Beteiligten zu 2 Meistbietende geblieben. Den Zuschlag auf dieses Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in Rpfleger 2016, 113 veröffentlicht ist, liegt kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an den Schuldner und damit auch kein Grund für die Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor. Die Zustellung des Titels, aus dem die Beteiligte zu 3 vollstrecke, zusammen mit der umgeschriebenen Vollstreckungsklausel sowie der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 sei ausreichend gewesen. Es sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig gewesen, zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszugs zu bewirken. Dies würde bedeuten, dass der Schuldner zweimal Auskunft über die gleiche Tatsache erhalte.
6
Auch der Versagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG sei nicht gegeben. § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht verletzt, weil die Bestimmung des Versteigerungstermins vom 22. Oktober 2015 bereits im März 2015 und damit mehr als sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden sei.

III.


7
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 abgegebene Meistgebot sei nicht wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 83 Nr. 6 ZVG) zu versagen.
9
a) Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen , für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung , deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden.
10
b) Da die hier maßgebliche Vollstreckungsklausel keinen Hinweis auf die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite enthält, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei der in der Klausel erwähnten Notarbescheinigung vom 13. September 2001 um die Urkunde handelt, die im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO der Erteilung der Klausel zugrunde liegt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Fall. Der Zustellung weiterer Urkunden bedurfte es nicht.
11
aa) Allerdings gehört nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10; Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5) im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften - für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften kann nichts anderes gelten - eingetretenen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite zu den gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Urkunden grundsätzlich auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister , welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt. Ohne einen solchen aktuellen Registerauszug - gemeint ist ein chronologischer Auszug (vgl. für das Handelsregister § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV) - sei nicht auszuschließen, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstünden (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10). Hier fehlt es an der Zustellung eines Registerauszugs, der den Registerinhalt am 3. Februar 2014 wiedergibt bzw. einer den Registerinhalt zu diesem Zeitpunkt bestätigende notarielle Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO.
12
bb) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 183 ff.; ders., Rpfleger 2014, 173 ff.; ders., Rpfleger 2016, 115 f.; Dieckmann, notar 2013, 179 f.; Hornung , KKZ 2013, 174, 175 f.; Hertel, ZfIR 2013, 105 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; BeckOK ZPO/Ulrici [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Wieczorek /Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36 Fn. 163; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 16 Rn. 56b), hält der Senat aber nicht mehr fest.
13
(1) Nach dem Wortlaut des § 750 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift „dieser“ Urkunden zuzustellen. Damit gilt das Zustellerfordernis nur für die Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klausel ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186; ders., Rpfleger 2016, 115). Hiermit ist das Erfordernis, bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung stets an die Zustellung eines aktuellen Registerauszugs oder einer dem Auszug gleichstehenden Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu knüpfen, nicht zu vereinbaren.
14
(2) Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Allgemein dient das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund soll § 750 Abs. 2 ZPO sicherstellen, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung informiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10). Er soll von der Rechtsnachfolge erfahren und die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 13). Dies entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. S. 411 der Entwurfsbegründung, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 439).
15
Diese Prüfung kann der Schuldner ausschließlich anhand der Urkunden vornehmen, die dem Klauselorgan tatsächlich als Nachweis gedient haben. Der Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung ist hierfür unerheblich, sofern das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht auf einen entsprechenden Registerauszug oder eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO gestützt hat. Die Zustellungspflicht erfasst (nur) diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben (vgl. Volmer, MittBayNot 2013, 164 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186).
16
(3) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten Klausel ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Dessen Nachprüfung unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJWRR 2012, 1148 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJWRR 2012, 1146 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 14; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 77; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186). Diese Prüfung ist allein dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten , welches dafür die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO bzw. die Klage gemäß § 768 ZPO bereitstellt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36; Wolfsteiner , DNotZ 2013, 193, 196). Mit der Vollstreckungsklausel soll die Vollstreckbarkeit für alle künftig beauftragten Vollstreckungsorgane verbindlich festgestellt sein. Da nur die Entscheidung des Klauselgerichts in allen künftigen Vollstreckungsverfahren bindend ist, ist es verfahrensökonomisch, die Frage einer Vollstreckungsnachfolge zentral im Klauselerteilungsverfahren zu entscheiden (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193, 196; Alff, Rpfleger 2016, 115). Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich daher nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klauselerteilung hätte stützen müssen, denn dies ist eine die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung betreffende, von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfende Frage (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22).
17
cc) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Notar die Nachfolgeklausel vom 3. Februar 2014 erteilen durfte, obwohl die ihm vorliegende Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO den Inhalt des Handelsregisters nur für den 12. September 2001 auswies. Dies ist zweifelhaft, weil bis zur Klauselerteilung über 12 Jahre vergangen waren und nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der Bescheinigung der Rechtsnachfolge entgegenstehen. Dieser mögliche Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist aber nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Klausel führen könnte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Mangel im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, da es dann an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN).
18
c) Bezogen auf die in der Vollstreckungsklausel als Nachweis für die Rechtsnachfolge angeführte und deshalb im Rahmen des § 750 Abs. 2 ZPO maßgebliche Notarbescheinigung vom 13. September 2001, von der dem die Klausel erteilenden Notar eine beglaubigte Abschrift vorlag, leidet die Zustellung zwar an einem Mangel. Dieser ist jedoch geheilt worden und vermag daher die Rechtswidrigkeit des Zuschlags nicht zu begründen.
19
aa) Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden beglaubigt sein müssen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1993, 287, 288; LG Münster, MDR 1989, 648; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 73 Fn. 118; Musielak /Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 20; BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 750 Rn. 21).
20
bb) Wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Postübergabeurkunde vom 13. Februar 2014 zu Recht rügt, ist dieser Anforderung nicht genügt worden, weil dem Schuldner lediglich eine einfache Abschrift (Kopie) der notariell beglaubigten Abschrift der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 zugestellt worden ist. Dies kann und muss der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hat. Grundlage der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt; § 577 Abs. 2 S. 4 ZPO verweist insoweit auf die Regelung des § 559 ZPO. Eine Bindung besteht jedoch nicht in den Fällen, in denen von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler vorliegen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, Edition 20, § 577 Rn. 3). § 750 Abs. 2 ZPO formuliert Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Einhaltung von den Vollstreckungsorganen selbstständig und eigenverantwortlich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 1 mwN; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 1). Liegen sie nicht vor, muss das auch von dem (Rechts-)Beschwerdegericht beachtet werden. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG sind Versagungsgründe nach § 83 Nr. 6 ZVG - ein solcher wäre bei einem Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO zu bejahen - nämlich von Amts wegen zu prüfen.
21
cc) Der Zustellungsmangel wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.
22
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um einen Zustellungsmangel, der nach § 189 ZPO geheilt werden kann, sofern die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517 Rn. 14 ff. mwN). Denn das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO dar (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO, Rn. 20).
23
(2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, auf Grund derer die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Anlass, sie anders als eine Klageschrift zu behandeln, besteht nicht.
24
2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen war. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung war ordnungsgemäß; eine Terminsaufhebung schied deshalb aus.
25
a) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur indem für das Gericht bestimmten elektronischen Informationsund Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). Die von dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Wird eine Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
26
b) Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist und auf den auch das Beschwerdegericht Bezug nimmt, enthält zugleich das Belegstück. Diesem ist zu entnehmen, dass mit Hilfe eines Links („amtliche Bekanntmachung.pdf“) die amtliche Bekanntma- chung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins , im Internet aufgerufen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, WM 2016, 1452 Rn. 16). Ein Ausdruck der verlinkten Datei ist entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde als Anlage zu den Akten genommen worden. Der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins enthielt alle erforderlichen Informationen.
27
3. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
28
a) Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40).
29
b) Einem möglichen Vertrauen des Beteiligten zu 1 (Schuldners) auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats gebührt ein solcher Vorrang nicht. Der Senat hat das Erfordernis der Zustellung eines aktuellen Registerauszugs im Wesentlichen mit der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör sowie damit begründet, dass anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstehen (Urteil vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f.). Der Beteiligte zu 1 macht aber selbst nicht geltend, dass es hier bis zur Klauselerteilung zu solchen Eintragungen gekommen ist; einem aktuellen Registerauszug hätte er demgemäß keine Erkenntnisse entnehmen können, die gegen eine Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 3 sprachen. Es ist damit nicht zu einer in der Sache unberechtigten Zwangsvollstreckung gekommen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass die Zuschlagsbeschwerde aus formalen Gründen dennoch Erfolg haben würde, ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Geltung der nunmehr als richtig erkannten Entscheidung.

IV.


30
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
31
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses. Dieser entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher (70.000 €). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers ist nach dem Wert des versteigerten Objekts zu be- stimmen und beträgt aufgrund der Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts 100.000 € (§ 26 Nr. 2 RVG). Für die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 ist nach § 26 Nr. 1 RVG der Wert des ihr zustehenden Rechts maßgebend (23.008,13 €).
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 K 23/14 -
LG Detmold, Entscheidung vom 24.11.2015 - 3 T 199/15 -

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/15 vom 12. Mai 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 87 Abs. 1 Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Grün
21.05.2020 17:18

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 79/15 Verkündet am: 22. Dezember 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
13.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle ei
, , , ,
03.04.2014 00:00

Tenor Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G.     bewilligt. Der Beteiligte zu 1 hat monatliche Raten von 15 € an die
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26.08.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/19 vom 26. August 2020 in dem Klauselerteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 291, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 727 Abs. 1 und 2, § 750 Abs. 1 und 2; RPflG § 11 Abs. 1 a) F
26.07.2018 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 26. Juli 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
13.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 26/16 Verkündet am: 13. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR26.16.0 Der IV.
27.05.2020 15:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag auf Zulassung der Ber

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muss unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift. aufgedruckt sein oder werden.

(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Die Landesjustizverwaltung kann weitere Formen von Ausdrucken bestimmen. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

Tenor

Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G.     bewilligt. Der Beteiligte zu 1 hat monatliche Raten von 15 € an die Bundeskasse zu leisten.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 112.750 € für die Gerichtsgebühren und 202.701 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in den im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitz des Beteiligten zu 1 (Schuldner). Das Vollstreckungsgericht bestimmte durch Beschluss vom 4. Dezember 2012 den Versteigerungstermin auf den 29. Januar 2013 und verfügte am 7. Dezember 2012 folgende Angaben für die Internetveröffentlichung der Terminsbestimmung: die Wiedergabe des Aktenzeichens, die Bezeichnung der Verfahrensart (Zwangsversteigerung), des Grundbuchblatts, des Objekts und seiner Lage, eine Beschreibung des Grundstücks, Mitteilungen zu dessen Verkehrswert sowie die Angaben zu dem anberaumten Termin und zu dem Ort der Versteigerung. Nach dem Veröffentlichungsvermerk der Urkundsbeamtin und dem beigefügten Ausdruck des veröffentlichten Textes ist die Veröffentlichung im Internet-Portal (www.zvg-portal.de) der Verfügung gemäß erfolgt. Auf der Internetseite befanden sich ferner ein Link auf einen Server mit Karten und Lichtbildern sowie ein Link auf eine amtliche Bekanntmachung: „amtliche-Bekanntmachung.pdf“ Bei einem Mausklick darauf öffnete sich eine pdf-Datei mit einem Abbild des gerichtlichen Beschlusses über die Bestimmung des Versteigerungstermins; darin enthalten waren die Aufforderungen im Sinne von § 37 Nr. 4 und 5 ZVG.

2

In dem Termin vom 29. Januar 2013 ist der Beteiligte zu 3 Meistbietender geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat ihm mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, der Versteigerungstermin sei ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben seien in ausreichender Weise veröffentlicht worden. Es genüge, dass sie auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt worden seien, auch wenn darauf über einen weiteren Link habe zugegriffen werden müssen.

III.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Zu Recht sieht das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde des nach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Schuldners als zulässig an. Zwar rügt dieser nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern stützt die Beschwerde allein darauf, dass die Bekanntmachung des Versteigerungstermins die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderliche Aufforderung an die Gläubiger und sonstige Inhaber von Rechten nicht erkennen ließ. Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 ZVG, wonach eine Zuschlagsbeschwerde nicht auf einen Grund gestützt werden kann, die nur das Recht eines anderen betrifft, gilt aber nicht für die von Amts wegen zu berücksichtigenden, in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Zuschlagsversagungsgründe (§ 100 Abs. 3 ZVG). Ein solcher liegt vor, wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den Vorgaben des § 37 ZVG nicht genügt; der Zuschlag ist dann nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN).

6

2. Frei von Rechtsfehlern ist ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung (§ 39 Abs. 1 ZVG) ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war.

7

a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG, nach der die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, aaO). Erforderlich sind u.a. die Aufforderungen an die Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher (§ 37 Nr. 4 ZVG) oder der Versteigerung entgegenstehender Rechte (§ 37 Nr. 5 ZVG). Die Bekanntmachung muss die der Vorschrift entsprechenden Androhungen des Rechts- oder Rangverlusts enthalten. Gemäß § 37 Nr. 4 ZVG ist darauf hinzuweisen, dass nicht eingetragene Rechte bei einem Unterlassen der Anmeldung bis zum Versteigerungstermin nach § 45 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und nach § 110 ZVG bei Verteilung des Erlöses allen anderen Rechten im Rang nachgehen. Die Inhaber der Versteigerung entgegenstehender Rechte sind aufzufordern, vor Zuschlagserteilung die Aufhebung oder die Einstellung der Zwangsversteigerung (§§ 771, 769 ZPO) herbeizuführen, weil andernfalls nach § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZVG der Versteigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 19).

8

b) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). Wie die Veröffentlichung im Internet beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der Terminsbestimmung allein durch einen Verweis (Link) auf eine andere Seite zugänglich gemacht werden dürfen, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den Materialien zum Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 857) findet sich lediglich der Hinweis, dass einer Anregung des Bundesrats entsprechend die kostenintensive Printveröffentlichung nicht mehr notwendig sein soll (BT-Drucks. 15/4952, S. 51).

9

aa) Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen die Veröffentlichung der Terminsbestimmung dient (OLG Hamm, OLGZ 1991, 193, 196). Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741 Rn. 11; Beschluss 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 27; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7). Hier geht es um die zuletzt genannte Funktion der öffentlichen Bekanntgabe der Terminsbestimmung. Mit dieser sind die dem Versteigerungsgericht unbekannten Berechtigten in der Art eines Aufgebots aufzufordern (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rn 5; Reinhard/Müller, ZVG, 3 u. 4. Auflage, § 37 Anm. I; Sieg, MDR 1961, 1003, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 5.1), ihre im Grundbuch nicht eingetragenen Rechte am Grundstück bis zum Versteigerungstermin anzumelden und aus ihren Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen, eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens herbeizuführen. Die Inhaber solcher Rechte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21). Es ist daher sicherzustellen, dass ein aufmerksamer Nutzer des für die Veröffentlichung gewählten Mediums auch die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG zur Kenntnis nimmt (vgl. LG Frankenthal, Rpfleger 1988, 421, 422 für eine Veröffentlichung im Amtsblatt).

10

bb) Die von dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks (vgl. dazu Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 39, 40 Rn. 2; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 39 Rn. 2.7) - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal „www.zvg.portal.de“, welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal „www.justiz.de“ (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 7 u. 21) verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungstermin befanden, sondern erst nach Anklicken eines neben dem Hinweis „amtliche Bekanntmachung:“ befindlichen Links („amtliche Bekanntmachung.pdf“) wahrgenommen werden konnte, schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bleibt schon nicht verborgen, dass es mehrerer „Klicks“ bedarf, um über die Startseite von „www.justiz.de“ bzw. über das (verlinkte) Portal „www.zvg-portal.de“ zu der Information über ein spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befindliche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näherer Information zu dem Objekt oder dem Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Link nachzugehen, kann er doch in erster Linie in dem als „amtlich“ gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten.

11

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Wirksamkeit der Bekanntmachung auch nicht entgegen, dass der Link „amtliche Bekanntmachung“ auf eine PDF-Datei führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entsprechende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Internet ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer Ausstattung solche Veröffentlichungen wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre, um sie zur Kenntnis zu nehmen; das trifft auf die zur Öffnung von PDF-Dateien notwendige Software indessen nicht zu.

12

cc) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 26 ff.) noch Zweifel geäußert hat, ob das Portal „www.justiz.de“ Bietinteressenten und Gläubigern hinreichend einfachen und effektiven Zugang zu den Terminsbestimmungen in Zwangsversteigerungssachen gewährt, hält er hieran nicht mehr fest. Auf der Startseite von „www.justiz.de“ öffnet sich nunmehr über den Link „Bekanntmachungen“ ein Link „Zwangsversteigerungstermine“, der wiederum zu dem Portal „www.zvg-portal.de“ führt. Dieses enthält verschiedene Möglichkeiten, die Suche nach Zwangsversteigerungsterminen bzw. -objekten einzugrenzen, u.a. nach der Adresse des Objekts, nach Bundesland und Amtsgericht sowie nach Terminen. Defizite bei der Nutzung der Portale sind von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

IV.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 12). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen wollte (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG); er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts (§ 26 Nr. 2 RVG).

Stresemann                       Roth                     Brückner

                    Weinland                  Kazele

16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügte die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG. Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, enthält zugleich das Belegstück (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). Diesem ist zu entnehmen , dass mit Hilfe eines Links („amtliche Bekanntmachung1.pdf“) auch die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte. Dieser enthielt alle erforderlichen Informationen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.