Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2021 - StB 9/21

24.03.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2021 - StB 9/21

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 9/21
vom
24. März 2021
in dem Strafverfahren
gegen
alias:
alias:
alias:
alias:
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:240321BSTB9.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2021 nach Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidiger gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in mehreren Fällen, teils in Tateinheit mit weiteren Delikten. Die Angeklagte hat beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin G. aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. zu bestellen, da sie kein Vertrauen zu ihrer Pflichtverteidigerin habe. Den Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde. Diese begründet sie damit, dass die Pflichtverteidigerin die Anklageschrift nicht mit ihr besprochen sowie sie lediglich drei Mal in
der Untersuchungshaft besucht habe und daher das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei.

II.


Das als sofortige Beschwerde nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO auszulegende, zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor, wie vom insoweit zuständigen Vorsitzenden des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3) zutreffend angenommen. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO zerstört, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 6 f. mwN). Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 - III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 - Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 - 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799; weitergehend für eine Jugendliche OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar
2007 - 2 Ws 51/07, StraFo 2007, 157). Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (KG, Beschluss vom 9. August 2017 - 4 Ws 101/17, juris Rn. 12; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Vf. 107-IV-12 [HS], juris Rn. 11, 32 f.). Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (s. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2008 - 5 StR 251/08, NStZ 2009, 465; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84 mwN).
Daran gemessen ist nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Nach dem Vorbringen der Angeklagten hat die Pflichtverteidigerin sie nach der Festnahme am 28. Juli 2020 bis zum 16. Februar 2021 drei Mal - im August, September und Dezember 2020 - in der Untersuchungshaft besucht. Hinzu kommt, dass die Angeklagte selbst keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten hat. Dass die Verteidigerin nach Zustellung der Anklageschrift im Januar 2021 nicht sofort von sich aus das Gespräch mit der Angeklagten gesucht hat, führt nach den konkreten Umständen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen entspricht die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 2). Zum anderen hat die Angeklagte unabhängig davon bereits im Januar 2021 bei Gericht um einen Pflichtverteidigerwechsel gebeten. Soweit sie im Folgenden erklärt hat, keine Besuche mehr durch ihre Pflichtverteidigerin zu wünschen, kann sie deren Austausch hierdurch nicht einseitig erzwingen (s. allgemein OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 Ws 89/09, juris Rn. 16 mwN). Im Übrigen berührt es das Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten und der Pflichtverteidigerin nicht, dass ein weiterer Verteidiger mit dieser zusammen eine Verteidigung für "unmöglich" hält.

b) Ein Pflichtverteidigerwechsel aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen "konsensualen" Pflichtverteidigerwechsel nicht ersichtlich (vgl. dazu BT-Drucks. 19/13829 S. 47, 49; BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 39/20, juris Rn. 7), zumal die Angeklagte selbst nun nicht mehr, wie ursprünglich beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt K. , sondern vorrangig von Rechtsanwalt M. begehrt.

c) Schließlich ist das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO für die hier zu entscheidende Frage des Verteidigerwechsels nach § 143a StPO ohne Belang, da letztere allein Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und der Prüfung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist (vgl. zur Maßgeblichkeit des beschiedenen Antrags BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 41/20 Rn. 11).
Spaniol Wimmer Anstötz

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(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen u

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen u

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1. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat seine Zuständigkeit zutreffend gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO angenommen. Da es sich hierbei um eine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit handelt, gilt sie auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel. Hierfür spricht zudem, dass die Norm inhaltlich an § 141 Abs. 4 StPO aF angeknüpft und insofern die Zuständigkeit des Vorsitzenden auch für Entpflichtungsanträge anerkannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632 Rn. 5; BT-Drucks. 19/13829 S. 41).

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

1.
der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
2.
der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder
3.
das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

3
1. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat seine Zuständigkeit zutreffend gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO angenommen. Da es sich hierbei um eine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit handelt, gilt sie auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel. Hierfür spricht zudem, dass die Norm inhaltlich an § 141 Abs. 4 StPO aF angeknüpft und insofern die Zuständigkeit des Vorsitzenden auch für Entpflichtungsanträge anerkannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632 Rn. 5; BT-Drucks. 19/13829 S. 41).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 610/17
vom
18. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR610.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2018 beschlossen:
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Dortmund zurückgegeben.

Gründe:


1
Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.
2
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor.Der am 8. Juni 2017 in laufender Revisionsbegründungsfrist neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer sowie des Generalbundesanwalts nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.
3
Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Paul
2
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2020 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs - allerdings in Bezug auf einen begrenzteren Tatzeitraum sowie einen nichtinternationalen statt internationalen bewaffneten Konflikt - Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. Januar 2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und am 1. Februar 2021 die Anklage zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet.
7
b) Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, "konsensualer" Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ws 277/17, Justiz 2018, 555 mwN). Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, "eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen". Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen nicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in dem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen. Obschon die entsprechenden Ausführungen des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme dazu Anlass gegeben hätten, hat sichder Wahlverteidiger dazu im Folgenden, etwa in der ergänzenden Beschwerdebegründung , nicht weiter erklärt. Der bisherige Pflichtverteidiger hat inzwischen ausdrücklich mitgeteilt, auf bereits angefallene Gebühren nicht zu verzichten.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

1.
der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
2.
der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder
3.
das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

11
b) Soweit der Beschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde die Auswechselung seiner bisherigen Pflichtverteidiger nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO begehrt, da das Vertrauensverhältnis zu diesen endgültig gestört sei, ist dies nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Der Beschuldigte hatte mit seinen im angegriffenen Beschluss zurückgewiesenen Anträgen in den Schriftsätzen seiner Verteidigerin vom 16. September und 2. Oktober 2020 lediglich die Beiordnung von Rechtsanwältin G. als weitere Pflichtverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO begehrt. Nur hierüber hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in seinem angegriffenen Beschluss entschieden. Auch wenn das Beschwerdegericht gemäß § 309 StPO eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen hat, so ist es nicht befugt, über einen anderen Verfahrensgegenstand als den der Erstentscheidung zu befinden (vgl. LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 8 f.). Dies wäre aber vorliegend der Fall, wenn der Senat statt über die Beiordnung eines zusätzlichen dritten Pflichtverteidigers über die Entpflichtung zweier Verteidiger entschiede. Denn der Ermittlungsrichter war im vorliegenden Verfahren allein mit der Frage befasst, ob zur zügigen Durchführung des Verfahrens nach § 144 Abs. 2 StPO ein dritter Pflichtverteidiger erforderlich ist. Ob das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinen bisherigen Verteidigern gestört ist und diese deshalb ausgewechselt werden müssen, war nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Somit hat der Ermittlungsrichter bisher noch keine Sachentscheidung über eine Auswechselung der Pflichtverteidiger nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO getroffen. Soweit er in der Entscheidung vom 14. September 2020 angeführt hat, dass nicht tatsachengestützt vorgetragen sei, dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorlägen, hat er sich mit den nunmehr vorgetragenen Tatsachen gerade nicht auseinandergesetzt.