Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2021 - AK 7/21

17.02.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2021 - AK 7/21

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 7/21
vom
17. Februar 2021
in dem Strafverfahren
gegen
alias:
alias:
alias:
alias:
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:170221BAK7.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 17. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:


I.


1
Die Angeklagte wurde am 28. Juli 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (2 BGs 491/20) vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe sich in der Zeit vom 17. August 2015 bis Januar 2018 in Syrien durch vier selbständige Handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen. Durch dieselbe Handlung habe sie sich in zwei Fällen jeweils gemeinschaftlich im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war, in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, angeeignet und in einem weiteren Fall in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht , in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
2
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2020 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs - allerdings in Bezug auf einen begrenzteren Tatzeitraum sowie einen nichtinternationalen statt internationalen bewaffneten Konflikt - Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. Januar 2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und am 1. Februar 2021 die Anklage zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet.

II.


3
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
4
1. Die Angeklagte ist jedenfalls zweier der ihr zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
5
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
6
aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand , der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.
7
bb) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
8
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet , die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
9
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung , Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.
10
cc) Die Angeklagte sah den IS als einzig wahre Organisation an. Sie reiste am 15. August 2015 mit ihren vier damals zwischen neun Monaten und sechs Jahre alten Kindern von H. über die Türkei nach Syrien, um sich dort ebenso wie ihr einige Monate zuvor ausgereister Ehemann dem IS anzuschließen.
11
(1) Die Angeklagte gliederte sich in Rakka in den IS ein. Dort nahm sie spätestens im Oktober 2015 an einem seiner Religionskurse teil. Sie beherbergte über mehrere Wochen aus Deutschland angereiste Frauen, deren Ehemänner sich für die Organisation in Trainingslagern oder bei Kämpfen befanden, und stand darüber hinaus für wiederholte Aufnahmen bereit. Daneben führte sie für ihre Familie den Haushalt und betreute ihre Kinder im Sinne des IS. Sie und ihr Ehemann, der militärische und logistische Aufgaben wahrnahm, wurden für ihre Tätigkeiten mitsamt ihren Kindern alimentiert.
12
(2) Die Angeklagte bezog Ende August/Anfang September 2015 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern eine ihnen vom IS zur Verfügung gestellte Wohnung in Rakka. Dort blieben sie bis Ende Februar 2017, als die Vereinigung eine allgemeine Verlagerung anordnete.
13
(3) Von März 2017 bis in den Herbst 2017 bewohnte die Familie ein von der Organisation überlassenes Haus in der syrischen Stadt Mayadin. Hierfür musste die Familie ebenso wie für die vorgenannte Wohnung keine Miete zahlen.
14
(4) Den Kindern der Angeklagten drohten, wie sie wusste und billigend in Kauf nahm, durch den Aufenthalt in dem von Willkürherrschaft, ideologischer Indoktrination und Kampfhandlungen geprägten Krisengebiet naheliegende, erhebliche Schäden für ihre körperliche und psychische Entwicklung. Sie wurden im Sinne des IS erzogen und erlebten Flugzeug- sowie Bombenangriffe mit. Beispielsweise berichtete ein Sohn der Angeklagten telefonisch seiner Großmutter, ein Flugzeug habe sie und seine Schule mehrfach bombardiert. Drei der Kinder äußerten ritualisierte Preisformeln auf den IS, nachdem ihr Vater ein Loblied auf den IS gesungen und drei Mal hintereinander dessen Namen ausgerufen hatte. Der älteste Sohn forderte in einer Sprachnachricht nach entsprechenden Vorgaben seines Vaters einen Onkel und zwei Vettern auf, zum IS auszureisen, um gemeinsam ein Trainingslager zu besuchen.
15
Angesichts der Gebietsverluste des IS und der allgemeinen Lage vor Ort floh die Angeklagte Anfang des Jahres 2018 mit ihren Kindern, zu denen inzwischen eine im Oktober 2017 geborene weitere Tochter zählte, in die Türkei. Von dort reisten sie schließlich im Februar 2018 nach Deutschland weiter.
16
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich in Bezug auf den Konflikt in Syrien und den IS insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S. , umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes. Die Angeklagte hat im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme ihre Ausreise nach Syrien, die Teilnahme an einem Religionskurs, ihre Aufenthalte in Rakka, Mayadin und anschließend Hadschin sowie die Teilnahme ihres Ehemannes an Kampfhandlungen allgemein eingeräumt, sich im Folgenden jedoch nicht zur Sache eingelassen. Das zuvor dargelegte Geschehen wird im Wesentlichen durch eine Vielzahl von Telekommunikationsinhalten belegt, der subjektive Tatbestand durch die objektiven Umstände.
17
Im Übrigen bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob darüber hinaus der dringende Verdacht besteht, die von der Angeklagten bewohnten, vom IS zur Verfügung gestellten Wohnungen oder Häuser seien von diesem eingenommen worden, nachdem die vorherigen Bewohner vor dem herannahenden IS geflohen oder vertrieben worden waren. Nach der bisherigen Beweislage finden sich insoweit zwar gewisse Erkenntnisse zu den konkret bewohnten Objekten, nicht aber zu den tatsächlichen Eigentums- oder Besitzverhältnissen sowie den vorangegangenen Nutzern. Insofern stützen sich die Schlussfolgerungen im Haftbefehl und in der Anklageschrift allein auf die allgemeine Erwägung, dass es sich bei zugeteiltem Wohnraum "in der Regel" um solchen der vertriebenen Bevölkerung handelte.
18
Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf den Haftbefehl und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
19
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest wegen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht - in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen -, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB strafbar gemacht hat. Ob sie zudem Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 VStGB verwirklichte, bedarf für die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.
20
aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
21
Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).
22
Daran gemessen hat sich die Angeklagte als Mitglied am IS beteiligt. Nach einer Gesamtwürdigung der bislang ermittelten Umstände liegen sowohl eine einvernehmliche Einbindung als auch spezifische Beteiligungshandlungen vor. Hierbei ist insbesondere von Belang, dass die Angeklagte an Religionskursen der Vereinigung teilnahm, von dieser mit alimentiert wurde und Frauen anderer Mitglieder beherbergte, die ansonsten vom IS anderweitig hätten versorgt werden müssen. Zudem hatte sie sich bewusst in dessen Herrschaftsgebiet begeben, befand sich dort insgesamt über zwei Jahre und wechselte ihren Wohnort entsprechend den Vorgaben der Vereinigung.
23
bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).
24
Da die Ansiedlung sowie Erziehung der Kinder im Sinne des IS in dessen Interesse waren und mithin Beteiligungsakte darstellten, stehen sie im Sinne des § 52 StGB in Tateinheit zur Mitgliedschaft. In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu tritt die fortdauernde, keinen weiteren Straftatbestand erfüllende Mitgliedschaft (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).
25
cc) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen für die deutsche Angeklagte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17). In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge - und Erziehungspflicht liegt bei Tatbeginn mit der Ausreise ein Tatort auch in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21).
26
2. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der Schwerkriminalität gegeben. Die Angeklagte hat angesichts der beiden Tatvorwürfe auch unabhängig von einem Verdacht auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum mit einer deutlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Zwar reiste sie von sich aus wieder nach Deutschland ein. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ihr das Ausmaß der drohenden Strafe bereits damals bewusst war. Überdies hat sie verschiedene Kontakte ins Ausland und Erfahrungen mit unerlaubten Grenzübertritten, auf die sie bei einer Flucht zurückgreifen könnte. Mehrere ihrer Äußerungen deuten darauf hin, dass sie nicht in Deutschland bleiben möchte. Ferner beabsichtigte sie, für ihre Kinder libanesische Pässe zu erlangen. Vor diesem Hintergrund und der früheren Ausreise ergibt sich nicht, dass ihre Kinder einer Flucht entgegenstünden.
27
Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
28
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Im Zusammenhang mit der Festnahme der Angeklagten sind verschiedene Kommunikationsmittel sichergestellt und im Folgenden ausgewertet worden. Mehrere Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten sind aus ermittlungstaktischen Gründen erst nach der Durchsuchung und Inhaftierung vernommen worden. Die Sachakten haben einen Umfang von 25 Ordnern ; hinzu kommen 50 Ordner Beiakten. Der Generalbundesanwalt hat bereits im Dezember 2020 Anklage erhoben. Der mit der Sache befasste Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Verfahren anschließend ohne Verzögerung gefördert und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.
29
4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Wimmer Anstötz

24.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9/21 vom 24. März 2021 in dem Strafverfahren gegen alias: alias: alias: alias: wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2021:240321BSTB9.21.0 Der 3. Strafsenat d


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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9

09.02.2021 00:00

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20.05.2020 11:08

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24.03.2021 00:00

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
2.
einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2.
mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,
3.
mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
5.
das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
6.
als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder
7.
einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
2.
biologische oder chemische Waffen verwendet oder
3.
Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

20
Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
24
Eine Förderungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106; ferner BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 123; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129 a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1). In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82). In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftli- chen Betätigungsakt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, aaO, S. 121; vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 356; LK/Krauß aaO, Rn. 107).

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

25
b) Die gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ist aufgrund der vorläufigen Beweislage zum einen darin zu sehen, dass die Beschuldigte ihre Kinder in ein Kampfgebiet verbrachte, in dem Gefahr für deren körperliche und psychische Entwicklung bestand (vgl. MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 171 Rn. 16; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.). Die Gefahr für die körperliche und zugleich auch psychische Integrität wird, abgesehen von der allgemeinen Lage vor Ort im Tatzeitraum, etwa durch Mitteilungen der Beschuldigten aus Syrien deutlich, dass es dort regelmäßig "bombt", sie einen "Anschlag" überlebt habe und direkt neben ihrem Haus "ein Bruder aus England" bei einem Drohnenbeschuss ums Leben gekommen sei, wobei ihre Schlafzimmerfenster zu Bruch gegangen seien. Zum anderen bestand durch die Erziehung im Sinne des IS die Gefahr, dass die Kinder dessen Ziele sowie Vorgehensweisen teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. allgemein BT-Drucks. VI/3521 S. 15, 16 f.).
42
dd) Es besteht überdies der dringende Tatverdacht, dass die Angeschuldigte in drei tateinheitlichen Fällen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzte (§§ 171, 52 StGB), indem sie sich mit ihren drei Kindern in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien begab, dort dauerhaft mit ihnen im Kriegsgebiet lebte und ihren Sohn Ham. in einem Ausbildungslager der Organisation im Umgang mit Schusswaffen unterweisen sowie von der "Religionspolizei" des IS züchtigen ließ.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

25
b) Die gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ist aufgrund der vorläufigen Beweislage zum einen darin zu sehen, dass die Beschuldigte ihre Kinder in ein Kampfgebiet verbrachte, in dem Gefahr für deren körperliche und psychische Entwicklung bestand (vgl. MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 171 Rn. 16; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.). Die Gefahr für die körperliche und zugleich auch psychische Integrität wird, abgesehen von der allgemeinen Lage vor Ort im Tatzeitraum, etwa durch Mitteilungen der Beschuldigten aus Syrien deutlich, dass es dort regelmäßig "bombt", sie einen "Anschlag" überlebt habe und direkt neben ihrem Haus "ein Bruder aus England" bei einem Drohnenbeschuss ums Leben gekommen sei, wobei ihre Schlafzimmerfenster zu Bruch gegangen seien. Zum anderen bestand durch die Erziehung im Sinne des IS die Gefahr, dass die Kinder dessen Ziele sowie Vorgehensweisen teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. allgemein BT-Drucks. VI/3521 S. 15, 16 f.).

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

33
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:
17
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Hinsichtlich des Vereinigungsdelikts folgt dies jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil sich der Beschuldigte in Deutschland befindet (zum Strafanwendungsrecht einer Straftat nach § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB. Das Führen und Besitzen von Waffen ohne die dazu erforderliche Genehmigung ist gemäß § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011 auch in Syrien unter Strafe gestellt. Sofern eine Waffe besessen wird, um damit einen Terrorakt zu begehen, stellt § 5 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 den Besitz von Waffen unter Strafe. Entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 19. Mai 2016 (III 1 - 9351 E - S 9 - B 2 1091/2016) findet derzeit ein Auslieferungsverkehr mit Syrien nicht statt. Sollte der Tatort keiner Strafgewalt unterliegen, da aufgrund des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung keine effektive Hoheitsgewalt mehr ausgeübt werden kann, ergäbe sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus der zweiten Alternative des ersten Halbsatzes von § 7 Abs. 2 StGB.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 5/21
vom
9. Februar 2021
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:090221BAK5.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:


I.


1
Die Angeklagte wurde am 24. Juli 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2020 (2 BGs 333/20) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind folgende Vorwürfe:
2
Die Angeklagte habe sich seit einem nicht bekannten Zeitpunkt Ende Februar/Anfang März 2015 in Syrien durch neun rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen; in einem dieser Fälle habe die Angeklagte tateinheitlich die Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden; in fünf weiteren Fällen habe sie sich durch dieselbe Handlung im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, angeeignet; in einem weiteren Fall habe sie zugleich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruhte; schließlich habe sie in einem weiteren Fall tateinheitlich einem anderen dazu Hilfe geleistet, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen zu versklaven und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anzumaßen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zum KrWaffKG, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 VStGB, §§ 52, 53 StGB).
3
Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. Oktober 2020 wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2021 (III-7 StS 2/20) die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem 7. Strafsenat eröffnet und Haftfortdauer angeordnet.

II.


4
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Die Angeklagte ist der ihr zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
6
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
8
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden , dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche , so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - RasulMuhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
9
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung , Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.
10
Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt.
11
bb) In der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 griffen hunderte Milizionäre des IS die Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks an, in der vornehmlich Kurden jesidischen Glaubens lebten, welche nach dem radikal -sunnitischen Verständnis des IS als Ungläubige bzw. "Teufelsanbeter" angesehen wurden. Ziel der Operation war die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen in den vom IS besetzten Gebieten, unter anderem durch Zwangskonversion und religiöse Umerziehung aller Jesiden, durch sofortige Hinrichtung der nichtkonversionsbereiten Männer und durch Versklavung der Frauen und Kinder.
12
Dementsprechend wurden diejenigen Männer, die sich weigerten, zum Islam zu konvertieren, hingerichtet; diejenigen, die sich - um zu überleben - bereit erklärt hatten, zum Islam überzutreten, wurden gefangengenommen, verschleppt und in der Folgezeit zumeist als Zwangsarbeiter eingesetzt. Frauen und Kinder wurden zunächst an Sammelstellen zusammengetrieben und in Gruppenunterkünfte verbracht. Später wurden sie unter Androhung von Gewalt in Gebiete verschleppt , die schon länger vom IS besetzt waren, insbesondere nach Rakka in Syrien und nach Mossul im Irak. Dort wurden Frauen und Mädchen in Unterkünften gesammelt, in denen IS-Kämpfer sich einzelne der Gefangenen entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für besondere Leistungen , als Besoldungssurrogat oder gegen Geld aussuchen und mitnehmen konnten. Die jüngeren Frauen und Mädchen wurden sodann überwiegend als Sexsklavinnen gehalten und missbraucht, die älteren Frauen zumeist in Privathäusern als Haussklavinnen eingesetzt, etwa für die Erledigung des Haushalts und die Kinderbetreuung. Soweit die Frauen und Mädchen nicht direkt aus den Unterkünften "vermarktet" wurden, wurden sie über zentrale Sklavenmärkte verkauft , vor allem in Rakka oder Mossul.
13
cc) (1) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11. Februar 2015 fasste die Angeklagte den Entschluss, gemeinsam mit ihrer Tochter, H. , geboren am , aus dem Bundesgebiet auszureisen und sich in das syrische Kriegsgebiet zu begeben, um sich dort dem IS anzuschließen. Sie reiste deshalb am 11. Februar 2015 gemeinsam mit ihrem Kind nach Syrien, wo sie am 21. März 2015 eintraf und von der Organisation in einem Frauenhaus untergebracht wurde. Die Angeklagte identifizierte sich mit der Ideologie der Vereinigung, deren Handlungsweisen und Zielen; im Einvernehmen mit für die Terrororganisation verantwortlich handelnden Personen unterwarf sie sich dem Willen der Vereinigung. Vermittelt über den IS heiratete sie nach islamischem Ritus den ebenfalls aus Deutschland ausgereisten S. (" "), der hochwahrscheinlich seit August 2013 Mitglied der Vereinigung war. Gemeinsam mit diesem gründete die Angeklagte im Herrschaftsgebiet des IS eine Familie und gebar ein weiteres Kind. Sie und ihre Familie unterwarfen sich freiwillig den Regeln des IS und wurden hierfür von diesem monatlich alimentiert. Die Angeklagte erzog ihre Abkömmlinge nach den Vorgaben der Vereinigung in dem Bestreben, zukünftig treue Diener des vom IS gegründeten Staates großzuziehen. Durch die von ihr bewusst übernommenen Pflichten als Ehefrau eines Kämpfers des IS ermöglichte sie ihrem Ehemann u.a. Wachdienst für die Vereinigung zu leisten. Die Ansiedlung der Familie im Herrschaftsgebiet des IS geschah in dessen Interesse (Fall 1).
14
(2) Die Angeklagte verbrachte ihre vierjährige Tochter aus der Bundesrepublik Deutschland in Kampfgebiete, in denen diese - wie sie wusste - durch die Willkürherrschaft und ideologische Indoktrination des IS sowie drohende Kampfhandlungen in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung bis hin zum Tod gefährdet sein werde. Sie nahm dies billigend in Kauf als Preis dafür, sich der Terrororganisation in Syrien anschließen zu können (Fall 2).
15
(3) Als Entlohnung für ihre Dienste wurden die Angeklagte und ihre Familie vom IS zunächst in Rakka, sodann in Mayadin in insgesamt fünf verschiedenen Wohnungen untergebracht, deren rechtmäßige Eigentümer vom IS getötet oder vertrieben worden waren, was die Angeklagte billigend in Kauf nahm. Die Inbesitznahme der Wohnungen diente der Festigung der Gebietsansprüche des IS und sollte die Rückeroberung der Gebiete erschweren (Fälle 3 bis 7).
16
(4) Die Angeklagte übte in den gemeinsam mit ihrem Ehemann genutzten Räumen die Sachherrschaft über zumindest zwei vollautomatische Sturmgewehre Kalaschnikow "AK47" aus. Die Waffen wurden offen und unverschlossen in einem Raum der jeweils genutzten Wohnungen gelagert, wo sie auch für die Angeklagte jederzeit zugriffsbereit waren. Sie wurden dort für ihren Ehemann verwahrt, der diese als Kämpfer für den IS verwendete. Die Angeklagte verfügte selbst über eine funktionsfähige halbautomatische Pistole, welche sie beim Verlassen der Wohnungen stets zugriffsbereit und geladen in einem Schulterholster mitführte (Fall 8).
17
(5) Zu im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Jahren 2016 und 2017 erhielt die Angeklagte in ihren Wohnungen in Rakka und Mayadin regelmäßig, mindestens aber in 50 Fällen, Besuch von ihrer Freundin O. . Die anderweitig Verfolgte O. brachte jeweils die von ihr - gegen deren Willen - als Sklavin gehaltene irakische Staatsangehörige jesidischen Glaubens L. mit, damit diese die Angeklagte in ihren Räumen bediente , dort aufräumte, Reinigungsarbeiten verrichtete und sich um die Tochter H. kümmerte. Dabei war der Angeklagten bekannt, dass die Zeugin im Zuge des vom IS gegen die Jesiden betriebenen Angriffs in die Herrschaft ihrer Freundin gelangt und nur durch Androhung von Gewalt oder Tod zur Ausübung der Dienste gebracht worden war. Die Ausnutzung der unentgeltlichen Arbeit von L. diente nicht nur eigenen Zwecken, sondern war auch von der von ihr verinnerlichten Überzeugung des IS getragen, die Versklavung der Jesiden sei religiös gerechtfertigt und deren Religionsgemeinschaft zu vernichten (Fall 9).
18
Vorstehende Sachverhalte sind eingebettet in das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien, das spätestens Anfang 2012 das Ausmaß eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts erreicht hatte.
19
b) Der dringende Tatverdacht stützt sich hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung des IS, der Erkenntnisse zum Bürgerkrieg in Syrien und zum gewaltsamen und auf Vernichtung ausgelegten Vorgehen des IS gegen die Jesiden auf Sachverständigengutachten, insbesondere derjenigen der Sachverständigen Drs. St. , K. und B. , sowie Auswerteberichte des Bundeskriminalamts.
20
Im Hinblick auf die der Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ausführlich dargestellten Beweismitteln, insbesondere der Vernehmung der Zeugin L. . Diese hat unter anderem bekundet, sie habe bei der Angeklagten auf Anweisung der anderweitig Verfolgten O. unentgeltlich Arbeitsleistungen verrichten müssen. Die Angeklagte habe sie, als O. sie bei einem Streit mit einem Messer bedrohte, als "dreckige Ungläubige","Sabaya" bezeichnet und O. geraten, sie endlich zu verkaufen. Hinsichtlich der durch die Angeklagte genutzten Wohnungen in Rakka und Mayadin hat die Zeugin ausgesagt , dass diese - wie sie von O. gehört habe - "Ungläubigen" gehörten, die vor dem Krieg geflüchtet sind.
21
Die Hinwendung der Angeklagten zum IS erschließt sich überdies aus einer E-Mail vom 13. April 2015 an ihren Bruder. Die Angeklagte hat in einer Befragung nach § 41 Abs. 1 BKAG eingeräumt, nach Syrien ausgereist zu sein, um"ihren Herrn" zufrieden zu stellen, und im Herrschaftsgebiet des IS eine Familie gegründet zu haben, jedoch den Besitz von Waffen und die Inanspruchnahme von Diensten versklavter Jesiden in Abrede gestellt. Sie habe allerdings gewusst, dass es im Herrschaftsgebiet des IS Sklavenhandel gegeben habe. Im Ermittlungsverfahren hat sie sich bislang zu den Tatvorwürfen nicht geäußert.
22
c) Danach hat sich die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit in neun rechtlich selbständigen Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB), in fünf weiteren Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 27 StGB). Offenbleiben kann, ob sich die Angeklagte im Fall 9 auch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB oder der Beihilfe zu § 239 Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat, da es hierauf für die Haftfortdauerentscheidung nicht ankommt.
23
aa) Die Angeklagte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS dringend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
24
Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24). Nach beiden Varianten ist entscheidend, dass der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht von außen her fördert. Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).
25
Diese Voraussetzungen liegen bei der Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Durch die ihr zur Last gelegten Handlungen förderte sie bewusst und gewollt die Ziele der Vereinigung. Sie reiste aus eigenem Antrieb nach Syrien, um dort den IS, mit dessen Handlungsweisen und Zielen sie sich identifizierte , im Kampf gegen die "Ungläubigen" zu unterstützen und am Aufbau eines islamischen Staates mitzuwirken. Mit Einzug in das von der Vereinigung geführte "Frauenhaus" im März 2015 gliederte sie sich in die Organisation ein und unterwarf sich freiwillig deren Regeln. Die Angeklagte stellte sich als Braut für einen beliebigen IS-Kämpfer zur Verfügung, heiratete einen solchen nach entsprechender Vermittlung durch die Vereinigung und erfüllte dann einige Zeit die ihr von der Organisation zugedachte Rolle als dessen Ehefrau in einem islamistischen Gemeinwesen , indem sie ihm den Haushalt führte und ein Kind gebar. Die von der Organisation initiierte Heirat und fortwährende Unterstützung eines IS-Kämpfers bestärkte diesen in seiner Kampfbereitschaft und ging über ein bloßes Alltagsleben im "Kalifat" hinaus. Die Angeklagte lebte zudem mit ihrem Mann in Städten, die der IS kontrollierte, und bewohnte Wohnungen, die ihr vom IS zugewiesen worden und deren rechtmäßige Eigentümer vorher vom IS getötet und vertrieben worden waren, um die Gebietsansprüche des IS zu festigen und die Rückeroberung der Gebiete zu erschweren. Sie verbrachte ihre vierjährige Tochter aus der Bundesrepublik Deutschland in Kampfgebiete des IS und erzog das Mädchen dort nach dessen Vorgaben in dem Bestreben, eine zukünftige treue Dienerin des von der Vereinigung gegründeten Staates großzuziehen. Überdies waren in der gemeinsamen Wohnung zwei vollautomatische Sturmgewehre Kalaschnikow "AK47" gelagert, die der Ehemann der Angeklagten als Kämpfer für den IS verwendete und auf welche sie jederzeit Zugriff hatte. In der gesamten Zeit wurde die Angeklagte von der Organisation alimentiert. Ferner nahm sie die Dienste der Zeugin L. in Anspruch, die von ihrer Freundin O. als Sklavin gehalten wurde; dabei handelte sie nicht nur zu eigenen Zwecken, sondern auch aus der von ihr verinnerlichten Überzeugung des IS, die Versklavung der Jesiden sei religiös gerechtfertigt und deren Religionsgemeinschaft zu vernichten. Dies alles belegt, dass die Angeklagte einvernehmlich in den IS aufgenommen wurde und durch die ihr zur Last gelegten Handlungen bewusst und gewollt die Ziele der Organisation förderte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26).
26
bb) Mit Blick auf die Verbringung ihrer vierjährigen Tochter aus dem Bundesgebiet in Kampfgebiete des IS ist die Angeklagte darüber hinaus dringend verdächtig, tateinheitlich den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) verwirklicht zu haben. Denn nach ihrem Willen musste die Tochter in dem Herrschaftsgebiet des IS und damit unter einer Willkürherrschaft und in einem Kriegsgebiet leben, in dem sie unentwegt der Gefahr von Bombardierungen ausgesetzt war. Sie nahm dies als Preis dafür, sich der Terrororganisation in Syrien anschließen zu können, billigend in Kauf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 43).
27
cc) Die Angeklagte hat sich ferner in fünf weiteren Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB strafbar gemacht. Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 2 VStGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) eignete sie sich Wohnungen an, die - wie sie wusste - zuvor Vertriebene oder getötete Angehörige der Zivilbevölkerung bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
28
dd) Wegen der Verwahrung der beiden Sturmgewehre und des Besitzes einer funktionsfähigen halbautomatischen Pistole ist die Angeklagte zudem dringend verdächtig, in einem Fall tateinheitlich einen Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG in Verbindung mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG begangen zu haben. Ein Sturmgewehr "Kalaschnikow" stellt eine Kriegswaffe im Sinne von Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG dar. Über diese übte die Angeklagte auch die tatsächliche Gewalt aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang , dass sie über die Sturmgewehre nicht die alleinige Verfügungsgewalt innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 - 3 StR 467/96, NStZ-RR 1997, 283). Die Waffendelikte stehen zueinander in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR 625/95, NJW 1996, 1483).
29
ee) Schließlich hat sich die Angeklagte durch die Inanspruchnahme der Dienste der Zeugin L. in einem weiteren Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 StGB strafbar gemacht.
30
(1) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass die anderweitig Verfolgte O. den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB verwirklicht hat, indem sie die vorher vom IS gefangen genommene Jesidin gegen deren Willen bei sich festhielt und unter Androhung von Gewalt deren Dienste in Anspruch nahm.
31
(a) Die Versklavung der Zeugin war in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden; sie war Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist.
32
(aa) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend , dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).
33
Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57). Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte (s. die Nachweise bei MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 26) - ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen , wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 166; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).
34
(bb) Das Vorgehen des IS gegen die kurdische Bevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, erfüllt nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen diese tatbestandlichen Voraussetzungen.
35
Anfang August 2014 griff der IS, der im Jahr 2014 ein Drittel des Staatsterritoriums des Iraks besetzte und dessen Ziel es war, dort einen auf seiner Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten, die Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Irak an, in der vornehmlich Kurden jesidischen Glaubens lebten. Ziel der Operation war die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen in den vom IS besetzten Gebieten, denn nach dem radikal-sunnitischen Verständnis des IS waren Jesiden Ungläubige bzw. "Teufelsanbeter", die in dem zu errichtenden "Gottesstaat" nicht geduldet wurden.
36
Der Angriff gegen die jesidische Bevölkerung war ausgedehnt und systematisch. Denn dem Übergriff durch die Milizionäre des IS Anfang August 2014 folgten eine Vielzahl von Gewalttaten gegen eine hohe Anzahl von Opfern, namentlich sofortige Hinrichtungen nicht konversionsbereiter Männer und die Versklavung von Frauen und Kindern. Die Bündelung der vom IS gesteuerten Maßnahmen zum vollständigen Auslöschen des jesidischen Glaubens begründet überdies den systematischen Charakter des Angriffs.
37
(cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann - erneut - dahinstehen. Ein solches liegt hier mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Denn die Übergriffe erfolgten in Ausführung der "politischen" Ideologie des IS mit dem Ziel, die Religion der Jesiden auszurotten und dem Islam radikal-sunnitischer Ausrichtung als der "wahren Religion" in den vom IS besetzten Gebieten alleinige Geltung zu verschaffen.
38
(b) Im Rahmen dieses Angriffs auf die Zivilbevölkerung führte die anderweitig Verfolgte O. Handlungen aus, die sich rechtlich als Versklavung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB darstellen.
39
(aa) Voraussetzung der Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist, dass der Täter ein angemaßtes "Eigentumsrecht" an einem Menschen ausübt (vgl. dazu die sich an dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei vom 25. September 1926 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 [BGBl. 1972 II S. 1473 ff.] orientierende Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut ["die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse"]; BT-Drucks. 14/8524 S. 20; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 57). Nachdem es von Rechts wegen allerdings kein solches Eigentumsrecht an einer Person gibt, umfasst der Tatbestand der Sklaverei eine de facto vergleichbare Behandlung (vgl. Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1024), bei der der Täter einen Menschen seinem Willen und seinen Interessen unterwirft und diesem die Freiheit abspricht, selbstbestimmt zu handeln. Wesentliche Indizien dabei sind die Kontrolle der Bewegungsfreiheit des Opfers, seine Verletzlichkeit , Misshandlungen und die wirtschaftliche Beherrschung oder Ausnutzung der betroffenen Person. Nicht zwingend erforderlich ist es dagegen, dass das Opfer entgeltlich oder gegen eine sonstige Vergütung "erworben" oder wieder "veräußert" worden bzw. die Ausübung des "Eigentumsrechts" von längerer Dauer ist. Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB sein (vgl. JStGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IT-96-23-T u.a. - Kunarac - 539 ff.; Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1024).
40
(bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die anderweitig Verfolgte O. die Zeugin L. mit hoher Wahrscheinlichkeit versklavt. Die Jesidin wurde von Angehörigen des IS gefangen genommen und musste von 2015 bis 2017 als "Sabaya" (Bezeichnung des IS für gefangen genommene Jesidinnen) bei O. und deren Ehemann Dienste (Hausarbeiten, Kinderbetreuung und anderes) verrichten. Sie wurde von O. angehalten, nicht nur in deren Haushalt , sondern auch bei der Angeklagten und einer weiteren Person unentgeltlich Arbeit zu leisten. Dabei bestimmte die anderweitig Verfolgte O. , ob und wann die Dienste der Zeugin in Anspruch genommen werden durften. Auch im Haus der Angeklagten gab ausschließlich O. Arbeitsanweisungen. Die Jesidin durfte sich weder dort noch sonst frei bewegen. Für die stets verschlossenen Haustüren hatte sie keinen Schlüssel, der Besitz eines Mobiltelefons war ihr nicht gestattet. Verhielt sie sich nicht nach den Wünschen von O. und deren Ehemann , wurde sie geschlagen.
41
(2) Die Angeklagte förderte die Tat der anderweitig Verfolgten O. , indem sie in Kenntnis dessen, dass die Zeugin als "Sabaya" gehalten wurde, deren Dienste in Anspruch nahm und dadurch zu einer weiteren Ausbeutung der Jesidin und Verfestigung des Machtanspruchs von O. beitrug.
42
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse belegen indes nicht, dass die Angeklagte täterschaftlich handelte.
43
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4).
44
Hieran gemessen handelte die Angeklagte nicht als Täterin. Denn allein die anderweitig Verfolgte O. entschied, wann und wo die Zeugin Arbeitsleistungen zu erbringen hatte; nur O. erteilte der Jesidin Anweisungen, maßregelte sie bei deren Nichtbefolgung und überwachte deren Aufenthaltsort. Auch eingedenk des Umfangs der für die Angeklagte erbrachten Dienstleistungen stellen sich deren Handlungen nicht als (notwendiger) Bestandteil der Versklavung der Zeugin dar, sondern intensivieren diese lediglich.
45
(3) Die auf eine Versklavung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB gerichteten Handlungen der anderweitig Verfolgten O. hängen sachlich, zeitlich und räumlich eng zusammen. Sie richteten sich stets in gleichartiger Weise gegen dieselbe Geschädigte und waren in denselben ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die jesidische Zivilbevölkerung eingebunden. Sie stellen deshalb eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69), zu der die Angeklagte Beihilfe leistete.
46
ff) Im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten gilt ferner Folgendes:
47
Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung , jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff.; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 53).
48
Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, die Waffendelikte, die Kriegsverbrechen und die Beihilfe zu dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit standen im Interesse des IS. Die Delikte bilden deshalb jeweils eine Tateinheit (§ 52 StGB) mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung, stellen aber untereinander eigenständige Taten im Sinne des § 53 StGB dar. Gegenüber den daneben von der Angeklagten verwirklichten, keinen weiteren Tatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten ist ebenfalls Tatmehrheit gemäß § 53 StGB gegeben.
49
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Hinsichtlich der Vereinigungsdelikte folgt dies u.a. aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - AK 32/17, juris Rn. 12; vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Der notwendige Inlandsbezug ist gegeben, die Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Jedenfalls ist deutsches Strafrecht insoweit - ebenso wie in Bezug auf den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffendelikt - gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Die jeweiligen Tatorte befanden sich zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt. Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ergibt sich aus § 3 StGB. Die Tat wurde nach derzeitigem Ermittlungsstand zumindest auch im Inland begangen. Denn die Tathandlung begann mit dem Verlassen der Wohnung in Deutschland mit dem Ziel, sich mit dem minderjährigen Kind dauerhaft in einem Kampfgebiet des IS niederzulassen.
50
Im Hinblick auf die Kriegsverbrechen und das Verbrechen gegen die Menschlichkeit folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 1 VStGB.
51
e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.
52
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen als sich ihm stellen wird.
53
Die Angeklagte hat mit Blick auf die ihr zur Last gelegten Taten im Falle ihrer Verurteilung mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Diesem erhöhten Fluchtanreiz stehen keine tragfähigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Sie hat ihren Lebensmittelpunkt hier vor Jahren aufgegeben , ein enger Bezug - etwa zu ihrer weiterhin in Deutschland lebenden Kernfamilie - ist nicht gegeben. Die Angeklagte ist wohnungs- und erwerbslos. Schließlich ist nicht erkennbar, dass sie sich von der Ideologie des IS abgewendet hat.
54
Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Die Angeklagte ist der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Daher sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
55
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind nicht erfolgversprechend.
56
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 112 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
57
Nach der Festnahme der Angeklagten bei ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind die bei der Durchsuchung ihrer Person aufgefundenen Asservate ausgewertet worden. Ferner sind zur Ermittlung der Radikalisierung und des Hintergrundes ihrer Ausreise nach Syrien Zeugen vernommen worden. Zur Vorbereitung einer etwaigen Vernehmung der Tochter der Angeklagten als tatnächste Zeugin ist ein Ergänzungspfleger bestellt worden, der schließlich mitgeteilt hat, das Mädchen mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen Anfang Oktober 2020 hat der Generalbundesanwalt unverzüglich unter dem 28. Oktober 2020 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Die Akten sind dort am 2. November 2020 eingegangen. Der Vorsitzende des 7. Strafsenats hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift verfügt und der Angeklagten gemäß § 201 Abs. 1 StPO eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 25. Februar 2021 beginnen.
58
Nach alledem ist das Verfahren bislang mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.
59
4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Wimmer Anstötz

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

30
3. Beim Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (s. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Ob - wie das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat - daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.