Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - III ZR 445/16

21.05.2020 20:28, 03.08.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - III ZR 445/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 445/16
vom
3. August 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde beträgt bis 19.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.388,88 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtetist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
2
Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 20.000 € zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft zustande kam. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), ins- gesamt also 10.600 €, finanzierte er durch Zeichnung einer Inhaberschuldver- schreibung, die er an die E. P. A. GmbH verkaufte. Das dafür fällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.988,88 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.


4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

5
1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertungder Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jew. mwN).
6
2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von 10.388,88 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Feststellung der Freistellungsverpflichtung beträgt nicht mehr als 8.480 €.
7
a) Der Kläger hat hinsichtlich des Freistellungsantrags eine positive Feststellungsklage erhoben. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer entsprechenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
8
b) Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die Fondsgesellschaft, die Gesellschaftsgläubiger oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal 10.600 € rechnen. Nur insoweitkann er Freistellung von der Beklagten verlan- gen. Nach Abzug eines Abschlags von 20 Prozent verbleiben 8.480 € als zu berücksichtigende Beschwer der Beklagten.
9
Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen 19.000 € übersteigenden Wert.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 29 O 7598/15 -
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2016 - 20 U 1675/16 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

5
1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat er in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).
5
1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3).
3
Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll eingezahlt , Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen. Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsin- teresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu Ziffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Mindestgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.
5
d) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).