Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2020 - III ZB 18/20

17.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2020 - III ZB 18/20
Amtsgericht Speyer, 31 C 486/19, 27.02.2020
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2 T 14/20, 25.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III ZB 17/20
III ZB 18/20
vom
17. Dezember 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Richter Dr. Kessen als Einzelrichter

beschlossen:
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 - Kassenzeichen 780020134744 zum Verfahren III ZB 16/20, 780020134751 zum Verfahren III ZB 17/20 und 780020134769 zum Verfahren III ZB 18/20 - werden zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat in den Verfahren III ZB 16/20, III ZB 17/20 und III ZB 18/20 jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020, mit dem die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von Prozesskotenhilfe für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt worden war, auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 8. September 2020 sind gemäß KV-Nr. 1700 des GKG Festgebühren in Höhe von jeweils 60 € erhoben worden.
2
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2020, mit dem er eine "Zurückweisung" dieser Kostenrechnungen erklärt hat. Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.


3
Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.


4
Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.
5
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insbesondere ist der Beschluss vom 8. September 2020 von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn. 34 [Stand: 1. Juni 2020]).
6
Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der Antragsteller mit seinem Einwand, Abschrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage einer Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies - wie bereits die Bezeichnung "Abschrift" deutlich macht - nicht zu. Es ist daher - wie bereits in dem Beschluss vom 18. Juni 2020 ausgeführt - nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt.
7
2. Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Kostenverfügung vom 6. März 2014 (BAnz AT 7. April 2014 B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung vom 10. August 2015 (BAnz AT 25.08.2015 B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom Antragsteller übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienstsiegel versehen.
8
3. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich.
Kessen
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

5

12.08.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/19 vom 12. August 2020 in dem Anhörungsrügeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:120820BIIIZB74.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2020 durch den Richter Reiter als Einzelrichter beschlos
20.08.2020 00:00

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20.08.2020 00:00

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20.08.2020 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III ZB 17/20
III ZB 18/20
vom
20. August 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter T. und K. und ihre "Kollegen/Mitarbeiter" sowie den "Bundesgerichtshof - Karlsruhe" werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2020.

II.


2
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die Richter T. und K. , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit ergebe sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlieren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unterschrieben , ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvollständig , indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügt.

III.


3
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig , weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020.
Tombrink Kessen
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III ZB 17/20
III ZB 18/20
vom
20. August 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter T. und K. und ihre "Kollegen/Mitarbeiter" sowie den "Bundesgerichtshof - Karlsruhe" werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2020.

II.


2
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die Richter T. und K. , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit ergebe sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlieren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unterschrieben , ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvollständig , indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügt.

III.


3
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig , weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020.
Tombrink Kessen
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III ZB 17/20
III ZB 18/20
vom
20. August 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter T. und K. und ihre "Kollegen/Mitarbeiter" sowie den "Bundesgerichtshof - Karlsruhe" werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2020.

II.


2
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die Richter T. und K. , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit ergebe sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlieren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unterschrieben , ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvollständig , indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügt.

III.


3
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig , weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020.
Tombrink Kessen
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 73/14
vom
23. April 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter.
BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - LG Bremen
AG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 30. September 2014, Kassenzeichen 780014142412) wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 18. September 2014 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. September 2014 (Kassenzeichen 780014142412) hat sich der Schuldner mit mehreren Eingaben schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
2
II. Die Eingaben des Schuldners vom 5. Oktober und 2. November 2014 sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
3
1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender An- wendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
4
2. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs - und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).
5
Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005 - X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) da- von ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
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3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (BFH, Beschluss vom 25. März 2014 - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, juris Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; Laube in Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2015, § 66 GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient - ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BTDrucks. 17/11471 [neu], S. 243).
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4. Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.
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III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
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1. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Schuldner auch nicht beanstandet.
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2. Soweit der Schuldner mit der Erinnerung geltend macht, die Kostenrechnung hätte - im Original und in der Zweitschrift - unterschrieben werden müssen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels.
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2013 - 244 M 442111/13 -
LG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2014 - 2 T 57/14 -

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.