Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2020 - III ZB 16/20

20.08.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2020 - III ZB 16/20
Amtsgericht Speyer, 31 C 486/19, 27.02.2020
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2 T 14/20, 25.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III ZB 17/20
III ZB 18/20
vom
20. August 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter T. und K. und ihre "Kollegen/Mitarbeiter" sowie den "Bundesgerichtshof - Karlsruhe" werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2020.

II.


2
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die Richter T. und K. , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit ergebe sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlieren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unterschrieben , ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvollständig , indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügt.

III.


3
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig , weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020.
Tombrink Kessen
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -

17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/20 III ZB 17/20 III ZB 18/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB16.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Richter
17.12.2020 00:00

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

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(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.