Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - II ZB 25/18

30.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - II ZB 25/18
Landgericht Aachen, 1 O 347/17, 12.07.2018
Oberlandesgericht Köln, 18 U 124/18, 12.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 25/18
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:300620BIIZB25.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte zu 1 ist eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft; der Beklagte zu 2 ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 (mittelbar) als Kommanditist beteiligt. Gemäß § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags werden die über die Treuhandkommanditistin , die J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, beteiligten Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt.
2
Mit Schreiben vom 24. November 2016 begehrte der Kläger von der Treuhandkommanditistin Auskunft über die unmittelbaren und mittelbaren Ge- sellschafter der Beklagten zu 1 einschließlich der jeweiligen Anschriften und Beteiligungssummen. Die Treuhandgesellschaft stellte für die Übersendung der Gesellschafterliste unter dem 2. Dezember 2016 vorab 297,50 € in Rechnung. Nach Bezahlung des Betrages übersandte sie eine Liste mit den Namen (ohne Angabe von Titeln und Adelsbezeichnungen) und Anschriften der rund 4.400 Beteiligten sowie eine weitere Liste mit Angaben zur Beteiligungshöhe von rund 150 Beteiligten, die einer solchen Mitteilung bereits im Jahr 2013 zugestimmt hatten. Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte zu 1 und forderte die Erteilung einer seinem Auskunftsverlangen vollständig entsprechenden Auskunft. Der Beklagte zu 2 lehnte dies namens der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ab und bat um Verständnis dafür, dass er zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mitgesellschafter sensible Daten wie die Beteiligungssumme nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der betreffenden Gesellschafter und insbesondere nicht gegen deren ausdrücklich erklärten Willen herausgeben könne.
3
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an der Beklagten zu 1 beteiligten Gesellschafter einschließlich der mittelbar über die Treuhandkommanditistin Beteiligten in Form einer aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis wegen Nichterreichens der Berufungssumme durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 € festgesetzt. Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an dem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund fehlt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen aber nicht vor.
7
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Die Berufung sei unzulässig, weil der nach den Kosten einer verurteilungsgemäßen Auskunft zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
9
Aufgrund der Teilauskunft, die eine im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 befasste GmbH vorgerichtlich erteilt habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagten zwar eventuell nicht selbst über eine elektronische Datenverarbeitung mit den notwendigen Daten hinsichtlich sämtlicher Beteiligter verfügten, diese Daten aber sehr wohl bei einer mit der Geschäftsführung beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden seien. Nur diese Annahme lasse sich auch mit dem Inhalt des vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreibens vom 20. Januar 2017 vereinbaren, in dem eben nicht auf das Nichtvorhandensein der notwendigen Daten, sondern auf datenschutzrechtliche Bedenken abgestellt worden sei.
10
Dem Urteilsausspruch des Landgerichts lasse sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen, dass es umfangreicher Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten bedürfe. Vielmehr reiche es nach dem Urteilstenor aus, eine Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für sie im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 tätigen Gesellschaften zu erteilen.
11
Dass die danach mögliche einfache EDV-Auskunft einen mit über 600 € zu bewertenden Aufwand erfordere, hätten die Beklagten nicht dargetan. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Kosten für die verurteilungsgemäß zu erteilende vollständige Auskunft die vorprozessual unter dem 2. Dezember 2016 in Rechnung gestellten Kosten nicht übersteigen, da eine selektive Auskunft jedenfalls hier nicht weniger Maßnahmen erfordere als eine umfassende Auskunft.
12
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen und ihnen den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8 mwN).
14
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - II ZB 19/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2019 - II ZB 19/18, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 f. zur alten Rechtslage).
15
b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
16
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die dem Kläger mitzuteilenden Daten seien bei einer mit einer EDV-Anlage ausgestatteten, mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden, ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht verfahrensfehlerhaft.
17
Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Treuhandgesellschaft , mithin die Gesellschaft, an die sich der Kläger mit seinem vorgerichtlichen Auskunftsersuchen vom 24. November 2016 gewandt hatte, über die Möglichkeit einer kostengünstigen, elektronisch unterstützten Erteilung der erbetenen Auskunft verfügt. Sie rügt aber, dass die Annahme des Berufungsgerichts , die Treuhandgesellschaft sei mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 beauftragt und deshalb den Beklagten zur Unterstützung bei der Auskunftserteilung verpflichtet, ohne jeglichen Anhalt im Parteivortrag und den Feststellungen des Landgerichts sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.
18
Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 als ihrem Komplementär obliegt (§ 114, § 161 Abs. 2, § 164 Satz 1 HGB; § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags ). Der Beklagte zu 2 als persönlich haftender Gesellschafter ist aber gemäß § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, dritten Personen oder Gesellschaftern die Geschäftsführungsaufgaben bzw. deren Ausübung zu übertragen. Hierauf hat das Berufungsgericht abgestellt, indem es unter Hinweis auf § 9 des Gesellschaftsvertrags davon gesprochen hat, dass die um Auskunft gebetene GmbH im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 befasst sei. Die Übertragungsbefugnis nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags beinhaltet - wovon die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Geschäftsbesorgerin D. GmbH selbst ausgeht - auch die Möglich- keit, einem bestimmten Dritten lediglich einen Teil der Geschäftsführungsaufgaben zur Ausübung zu überlassen.
19
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Treuhandgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben beauftragt sei und die Beklagten bei der Führung einer Gesellschafterliste jedenfalls zu unterstützen habe, ist nicht verfahrenswidrig. Der Treuhandgesellschaft obliegen gesellschaftsbezogene Aufgaben nicht nur als Beteiligungstreuhänderin gegenüber den an der Beklagten zu 1 nur mittelbar beteiligten Treugebern, sondern auch im Hinblick auf die unmittelbaren Gesellschafter der Beklagten zu 1. So ist die Treuhandgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen (§ 3 Nr. 4 GV), hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren (§ 15 Nr. 1 GV) und das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen zu ermitteln und bekannt zu geben (§ 14 Nr. 7, 8 GV). Vor allem führt und verantwortet die Treuhandgesellschaft ein als Treugeberregister bezeichnetes Verzeichnis, in dem auch die unmittelbaren Gesellschafter erfasst werden. In § 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ist hierzu - im Zusammenhang mit der Einberufung von Gesellschafterversammlungen - bestimmt: "(…) Jeder Gesellschafter und Treugeber hat Änderungen gegenüber den im Treugeberregister festgehaltenen Angaben dem Treuhandkommanditisten schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern und im Verhältnis zwischen Treuhandkommanditist und Treugeber gelten die niedergelegten Daten als maßgebend auch für die Zustellung." Im Einklang mit dieser Aufgabenverteilung hat die Treuhandgesellschaft dem Kläger auf dessen vorgerichtliches Ersuchen eine Gesellschafterliste übersandt, die die Namen aller Gesellschafter, auch der unmittelbar Beteiligten, beinhaltete. Dass die Treuhandgesellschaft mit der Führung und Verwaltung des "Treugeberregisters" auch Aufgaben der Be- klagten zu 1 im Verhältnis zu deren unmittelbaren Gesellschaftern wahrnimmt, ergibt sich aus der eben zitierten Regelung des Gesellschaftsvertrags, die ausdrücklich auch das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern regelt. Dass die Treuhandgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern insoweit für die Beklagte zu 1 handelt, zeigt zudem § 12 Nr. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, wo in Anbetracht der an die Treuhandgesellschaft vorzunehmenden Mitteilungen von einer Adressbekanntgabe an die Gesellschaft, also an die Beklagte zu 1, gesprochen wird.
20
Das Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Treuhandgesellschaft den Beklagten zu 2 bei der Geschäftsführung zu unterstützen hat und den Beklagten insoweit verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2 ist als geschäftsführender Gesellschafter zur Erfüllung seiner Aufgaben, die u.a. die Einberufung und Leitung von Gesellschafterversammlungen einschließlich der Feststellung von Abstimmungsergebnissen beinhalten, darauf angewiesen, die Namen und Beteiligungshöhen der Gesellschafter einschließlich der nach Maßgabe von § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags stimmberechtigten Treugeber zu kennen. Wird die diesbezügliche Datenerfassung insgesamt der Treuhandgesellschaft überlassen, so verbindet sich damit die Verpflichtung der Treuhandgesellschaft , dem geschäftsführenden Gesellschafter die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Gesellschafterbestand zu geben. Zu den vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgrund seiner Funktion wahrzunehmenden Aufgaben gehört es, einzelnen Gesellschaftern gebotene Auskünfte über ihre Mitgesellschafter zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 13).
21
Soweit die Rechtsbeschwerde entgegenhält, der Treuhandgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft sei eine gewerbliche Tätigkeit wie die Wahrnehmung von Geschäftsführungstätigkeiten berufsrechtlich untersagt und dementsprechend bestünden vertragliche Beziehungen der Treuhandgesellschaft zur Beklagten zu 1 nur im Rahmen eines geschlossenen Steuerberatungsvertrages , deckt sie keinen zulassungsrechtlich erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht die dort bereits namentlich benannte Treuhandgesellschaft außerhalb ihrer steuerberatenden Tätigkeit durchaus in vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten zu 1. Gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags erhält sie Vergütungen, auch für ihre laufende Tätigkeit. Die Vergütungen sind Kosten der Beklagten zu 1 (§ 19 Nr. 4 GV).
22
Im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos bleibt auch der Einwand, die Treuhandgesellschaft habe im Hinblick auf die ihr erteilten Weisungen ihrer Treugeber gegenüber den Beklagten die Offenlegung und Weitergabe der vom Kläger geforderten Informationen verweigert. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, diesen Umstand der in seinem Ermessen stehenden Bewertung des Beschwerdegegenstandes zugrunde zu legen.
23
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beklagten eine ihnen gegenüber erklärte Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft vor der Entscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht hätten. Nach Aktenlage haben die Beklagten erstmals nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO behauptet, die Auskunftserteilung sei ihnen nicht (ohne weiteres) möglich, weil die Treuhandgesellschaft es abgelehnt habe, ihnen entgegen den Weisungen der Treugeber die Beteiligungshöhen mitzuteilen.
24
Das Berufungsgericht musste ohne diesbezüglichen Vortrag der Beklagten eine Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft in ihrem Verhältnis zu den Beklagten nicht in Betracht ziehen und war deshalb auch nicht verpflichtet , in diesem Punkt nachzufragen (§ 139 ZPO). Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Treuhandgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Beklagten nachkommt. Nichts Anderes ergibt sich - unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung - aus der Datenschutzregelung in § 10 des Treuhandvertrags. Von der dort vorgesehenen Auskunftsbeschränkung sind Auskünfte der Treuhandgesellschaft an den persönlich haftenden Gesellschafter und den Geschäftsbesorger ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Nr. 2 Satz 2 des Treuhandvertrags). Auch das vom Berufungsgericht berücksichtigte Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Januar 2017 ließ die Annahme als fernliegend erscheinen, dass den Beklagten die fraglichen Daten von der Treuhandgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt würden. Soweit in dem Schreiben datenschutzrechtliche Bedenken und das informationelle Selbstbestimmungsrecht angesprochen werden, erwecken die Ausführungen des Beklagten zu 2 vielmehr den Eindruck, dass Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung insoweit gegenüber dem Kläger eine einheitliche Position einnehmen, die dem Auskunftsbegehren des Klägers entgegengehalten wird, die aber nicht den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Informationsfluss zwischen Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung hindert.
25
bb) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , nach dem Urteilstenor des Landgerichts, der die Auskunftserteilung in Form einer "aktuellen (…) Zusammenstellung" vorschreibt, genüge die Erteilung einer Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für sie im Zusammenhang mit der Geschäftsführung tätigen Gesellschaften, so dass umfangreiche Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten nicht erforderlich seien.
26
Der Inhalt einer Urteilsformel, deren Wortlaut verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt, ist im Lichte der Entscheidungsgründe sinnentsprechend auszulegen, wobei der Tatbestand und gegebenenfalls die Anträge und das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, WM 2020, 345 Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19; Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10, NJW-RR 2011, 1382 Rn. 9; Beschluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2018 - II ZR 44/16, juris Rn. 4).
27
Danach lässt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht stellt nicht allein auf den Kenntnisstand der Beklagten ab, sondern bezieht die Kenntnisse der bei der Geschäftsführung mitwirkenden Gesellschaften und damit insbesondere die Kenntnis der Treuhandgesellschaft mit ein. Damit weist die Auslegung des Berufungsgerichts dem Begriff "aktuell" eine mit dem Wortlaut vereinbare und im Gesamtzusammenhang sachgerechte und zweckentsprechende Bedeutung zu. Die abweichende Interpretation der Rechtsbeschwerde, die eine Auskunftserteilung auf dem objektiv neuesten Stand auf der Grundlage einer umfassenden Gesellschafterbefragung für notwendig hält, überspannt demgegenüber die Bedeutung des Wortes "aktuell".
28
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft in Form einer aktuellen Zusammenstellung beinhaltet jedenfalls die Pflicht, die Auflistung der Gesellschafter nach dem neuesten Datenbestand zusammenzustellen, über den der Auskunftspflichtige - selbst oder über eine ihm gegenüber informationspflichtige Person - verfügt. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße er darüber hinaus gehalten ist, sämtliche vorliegenden Daten auf ihre bis zur Erteilung der Auskunft fortbestehende Richtigkeit hin zu überprüfen, hängt von den Umständen ab. Würde man verlangen, dass die im Streitfall vorzulegende Liste jede Veränderung des tatsächlichen Gesellschafterbestandes mit Sicherheit erfasst, würde selbst ein durch Befragung aller Gesellschafter ermittelter Datenbestand dem Aktualitätserfordernis nicht genügen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass erste Abfrageergebnisse bei Abschluss der Datenerhebung und anschließender Auskunftserteilung schon wieder überholt sind. In einer solchen Absolutheit kann das Aktualitätsgebot bei einem sinn- und zweckentsprechenden Verständnis des Tenors vernünftigerweise nicht verstanden werden.
29
Ausreichend erscheint vielmehr eine Auskunft auf der Grundlage des vorhandenen Datenmaterials jedenfalls dann, wenn sie eine hohe Richtigkeitsgewähr bietet und der Aufwand für eine umfassende Nachprüfung der Daten zu dem Nutzen einer solchen Maßnahme außer Verhältnis steht. Vorliegend dient die erbetene Auskunft erklärtermaßen dem Zweck, dem Kläger im Hinblick auf bevorstehende oder angestrebte Beschlussfassungen eine Kontaktaufnahme mit anderen Gesellschaftern zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt die Auskunft auch dann, wenn sich in Einzelfällen ergeben sollte, dass sich die Daten eines zur Kontaktaufnahme angesprochenen Gesellschafters geändert haben.
30
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das der Treuhandgesellschaft vorliegende Datenmaterial, dessen Zugänglichkeit für die Beklagten das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen konnte, den dargelegten Anforderungen nicht genügt. Soweit nicht ohnehin der Aufgabenbereich des Beklagten zu 2 betroffen sein sollte, werden der Treuhandgesellschaft Veränderungen in der Gesellschafterstellung und der jeweiligen Beteiligungshöhe regelmäßig schon aufgrund ihrer Funktion bekannt. Etwaige Namens- und Adressänderungen haben die betreffenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Treuhandgesellschaft mitzuteilen. Von einer ausreichend hohen Richtigkeitsgewähr der vorhandenen Daten kann danach ausgegangen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Treuhandgesellschaft ohnehin eine jährliche Aktualisierung des Datenbestandes durch Abfrage bei den Gesellschaftern vornimmt, wie die Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragen haben. Der Kläger hat im Hinblick auf die ihm vorgerichtlich erteilte Auskunft auch lediglich beanstandet, dass die übermittelten Daten wegen fehlender Titelangaben und überwiegend fehlender Angaben der Beteiligungshöhen unvollständig seien, nicht aber, dass den Daten keine aktuelle Gesamtbefragung der Gesellschafter zugrunde liege.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 12.07.2018 - 1 O 347/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2018 - 18 U 124/18 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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13.01.2020 00:00

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21.05.2020 17:04

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Auskunftsanspruch über die übrigen Anleger, die als Treugeber über eine Treuhänderin an einer Gesellschaft beteiligt sind, in Betracht, wenn sich die Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben und die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Der Auskunftsanspruch folgt auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis; das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich. Der aus § 716 BGB erfolgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 mwN).

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die Beschränkung dort übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausgeführt , diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen (dem Berufungsgericht zustimmend Adamus, jurisPR-FamR 15/2019 Anm. 4). Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen , sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgrün- de, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19; Zöller /Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Vor § 322 Rn. 31). So liegt es hier. Der Beschluss des Familiengerichts enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht - indem es zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 €übertrug - einen Ausgleichswert bestimmt hat, der nach Maßgabe der Teilungsordnung bereits eine Kompensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todesfall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven , bezogen auf den 30. Juni 2012, übertragen wird. Hiermit hat das Familiengericht aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das Familiengericht vom 31. August 2012 als Vorschlag für den Ausgleichswert genannt hat. Dieser vom Familiengericht übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten errechneten Ausgleichswert von 8.536,57 € nicht um den maßgeblichen Wert für die Altersversorgung handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des Todesfallschutzes ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der Teilungsordnung, die bestimmt, dass die Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswerts erfolgt ist.
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a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).
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Das Berufungsgericht hat die Revision nur bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zugelassen. Dem Berufungsurteil ist eine entsprechendeBeschränkung der Revisionszulassung zu entnehmen. Zwar enthält weder die Entscheidungsformel noch die Begründung der Revisionszulassung des Berufungsurteils eine ausdrückliche Beschränkung. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 17 mwN; Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9 mwN). Nach diesem Maßstab ist die Revision beschränkt zugelassen. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der nicht offen gelegten Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. fehlerhaft ist, betrifft nur die Beklagten zu 1 und 2, wie sich bereits aus dem zwischen den Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der Beklagten zu 3 andererseits differenzierenden Urteilsaufbau ergibt. Die kapitalmäßige Verflechtung hat das Berufungsgericht nur bezüglich einer Haftung der Beklagten zu 1 und 2 als Prospektfehler erörtert. Die Beklagte zu 3 haftet nach dem Berufungsurteil dagegen nicht für Prospektfehler.