Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - II ZB 17/18

21.05.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - II ZB 17/18

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 17/18
vom
21. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg und die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treuhänderin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung im Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein sollte. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, begehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Stufenklage Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten.
2
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verur- teilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 420 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe die Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlagen und weiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie eine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe sich in Anwendung von § 22 JVEG eine Beschwer von 420 €. Der weitere von der Beklagten geltend gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt werden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzusetzen , da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt worden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsichtnahme einen Steuerberater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Beantwortung steuerrechtlicher Fragen schulde.
7
2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).
9
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; jeweils mwN).
10
b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
11
aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Beschwer mit 420 € entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein verallgemeinerungsfähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es ist vielmehr in Auswertung des Akteninhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) und gerade unter Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht wird.
12
Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer Ansatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jedenfalls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN).
13
bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbeschwerde Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversuche zu begründen sucht.
14
Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zwar durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung ("in sämtliche Geschäftsunterlagen") verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen, ob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch "für den Zeitraum ihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin" begründet wird, eine zeitliche Einschränkung des Titels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand geltend gemacht.
15
Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
16
c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.
17
Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbar- keit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gemäß § 709 ZPOange- ordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21).
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 O 782/17 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2018 - 12 U 641/18 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN).
7
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3 mwN).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

9
Zwar kann die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehler- frei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 mwN). Gemessen daran hat das Berufungsgericht hier aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Wert des Interesses des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Aus- schließungsbeschlusses den Betrag von 600 € nicht übersteigt.
6
b) Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungsführer den Wert der Beschwer gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch ein auf den Wert des Be- schwerdegegenstands bezogenes zwingendes, fristgebundenes Begründungserfordernis nicht vorgesehen (vgl. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Daher darf das Berufungsgericht die Berufung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (§§ 3 ff. ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; zur Beschwer des Beklagten bei einer Auskunftserteilung BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 5); als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auswerten. Eine Schätzung der Beschwer muss zwar ggf. auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vornehmen ; aber als Grundlage der Schätzung dienen dabei nur solche Tatsachen, die der Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind. Geht es - wie hier - um die optische Veränderung einer Wohnungseigentumsanlage , kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Beschwerdebegründung beispielsweise Lichtbilder vorlegen oder Aktenbestandteile in Bezug nehmen, die das Revisionsgericht sodann bei seiner Schätzung einbeziehen muss. Dagegen muss das Berufungsgericht den Akteninhalt - etwa in der Akte enthaltene Lichtbilder - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung ohne weiteres verwerten.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

8
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10 mwN; vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 17; vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 7 f. und vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 5), handelte es sich dabei um Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet, und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten.
12
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 € die Stunde. Bei einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten von mehr als 300 € dargelegt.
5
1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - FamRZ 2018, 1762 Rn. 8 und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 18 und vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Das vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 8 und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.