Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2020 - I ZR 194/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und Feddersen und die Richterin Pohl
beschlossen:
Gründe:
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- I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
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- 1. Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe im Zurückweisungsbeschluss einen die Zulassung der Revision und die Aufhebung des Berufungsurteils erfordernden Gehörsverstoß des Berufungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag, den die Kläger auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Rechtsauffassung hin gehalten hätten, sei nicht schlüssig, weil es auch darum gegangen sei, ob die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte unschwer erkennbar gewesen sei, und die Nichtzulassungsbeschwerde hätte darlegen müssen, was die Kläger dazu auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts hin vorgetragen hätten. Der Senat, der bei der Beurteilung des nachgeholten Vortrags die hypothetische Rolle des Tatrichters zu übernehmen gehabt habe, habe damit seinerseits den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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- Die Kläger hätten in der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen der Auffassung des Senats nur den Vortrag halten müssen, der die Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis widerlegte, warum die auch nach dessen Auffassung grundsätzlich gegebene Hinweispflicht hier nicht (mehr) bestanden habe, weil dann nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das Berufungsgericht abweichend entschieden hätte, wenn es diesen Vortrag berücksichtigt hätte. Das Erfordernis, Sachvortrag im Rahmen einer Gehörsrüge wegen einer Verletzung der Hinweispflicht nachzuholen, diene allein dazu, die Schlüssigkeit der Rüge aufzuzeigen. Damit müsse nur vorgetragen werden, was nach der Rechtsauffassung, auf die das Vorgericht hätte hinweisen müssen, erforderlich sei, um den Anspruch schlüssig zu machen. Gehe dieses wie hier von einer grundsätzlichen Hinweispflicht aus, die es nur aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalls als erfüllt ansehe, müsse nicht generell zu den Voraussetzungen dieser - vom Berufungsgericht hier im Grundsatz anerkannten - Hinweispflicht vorgetragen werden. Die gegenteilige Auffassung des Senats verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag in der konkreten Prozesssituation bei Weitem überspanne.
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- Selbst wenn die Schlüssigkeit des Vortrags der Kläger zum Bestehen einer Hinweispflicht des Maklers unabhängig von der konkreten Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis zu beurteilen wäre, wäre die Auffassung des Senats gehörswidrig, der von den Klägern mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag sei nicht zielführend gewesen, weil er sich nicht dazu verhalten habe, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger unschwer erkennbar gewesen sei. Auf der Grundlage des teilweise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags sei angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne weiteres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Senats überspanne auch damit selbst bei einer von der rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung abstrahierenden Beurteilung der Frage der Schlüssigkeit die Anforderungen an den nachzuholenden Vortrag bei Weitem und erweise sich als gehörswidrig.
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- 2. Die Anhörungsrüge macht damit geltend, auf der Grundlage des teilweise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags der Kläger sei angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichrechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne weiteres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei.
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- Dies genügte allerdings nicht für eine zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führenden Rüge wegen einer vom Berufungsgericht getroffenen Überraschungsentscheidung. Wie der Senat bereits im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt hat, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde dazu den insoweit in der Vorinstanz wegen des gebotenen, vom Berufungsgericht aber nicht gegebenen rechtlichen Hinweises nicht gehaltenen Vortrag der Kläger so vollständig nachholen müssen, dass der Vortrag nunmehr schlüssig war (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 194/19, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 11 mwN). Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb vortragen müssen, dass die Kläger in der Vorinstanz auf einen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen dann erstmals im Berufungsurteil zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung der Sache hin vorgetragen hätten, dass - erstens - der Beklagten die Bedeutung der Wohnraumqualität der Räume im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für den Entschluss der Kläger, das Wohnanwesen zu erwerben, erkennbar gewesen sei und - zweitens - sie gerade insoweit offenbar belehrungsbedürftig gewesen seien (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 9 mwN).
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in ihrem umfangreichen Vortrag zwar zu der ersten Voraussetzung eingehende Ausführungen gemacht (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 6 bis 8), nicht aber vorgetragen, dass die Kläger danach auch offenbar belehrungsbedürftig waren. Die bloße Mitteilung von Umständen, die auf eine entsprechende konkrete Behauptung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit der Kläger hin gegebenenfalls Indizien für die Richtigkeit dieser Behauptung darstellen konnten, genügte dafür nicht. Im Hinblick auf den im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) ist ein Gericht womöglich schon nicht berechtigt, jedenfalls aber nicht verpflichtet, aus der Gesamtheit der unstreitig gegebenen und der von einer Partei vorgetragenen Hilfstatsachen (Indiztatsachen) auf das Vorliegen einer von dieser Partei nicht vorgetragenen Haupttatsache zu schließen. Die Kläger hätten daher in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF (nunmehr: § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) zur schlüssigen Darlegung der dort erhobenen Gehörsrüge den Umstand, dass sie im Blick auf die fehlende Wohnraumqualität der Räume im Souterrain aus Sicht der Beklagten offenbar belehrungsbedürftig waren, als Haupttatsache sowohl behaupten als auch unter Anführung der Hilfstatsachen substantiiert darlegen müssen.
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- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2-21 O 331/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.09.2019 - 19 U 112/18 -
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
