Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - I ZR 194/19

28.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - I ZR 194/19
Landgericht Frankfurt am Main, 21 O 331/17, 09.05.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 112/18, 13.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 194/19
vom
28. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR194.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen und die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger mit der zuzulassenden Revision Schadensersatzansprüche wegen anderer Schäden als derjenigen weiterverfolgen wollen, die ihnen nach ihrem Vortrag dadurch entstanden sind, dass zwei Räume im Souterrain des von ihnen erworbenen Wohnanwesens mit insgesamt ca. 42 m2 keine Wohnfläche, sondern nur Nutzfläche darstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt 320.000 €.

Gründe:


1
I. Die Kläger schlossen mit der Verkäuferin am 11. Juni 2015 einen Kaufvertrag über das ihnen von der beklagten Maklerin nachgewiesene und seither von ihnen genutzte Wohnanwesen zu einem Kaufpreis von 590.000 €.
2
Die Kläger haben vorgetragen, eine von ihnen Ende 2016 beabsichtigte Darlehensaufnahme im Zusammenhang mit an dem Anwesen durchzuführen- den Sanierungsarbeiten sei daran gescheitert, dass die beiden Räume im Souterrain (Gästezimmer und Wohnzimmer), die im von der Beklagten erstellten Exposé als Wohnfläche bezeichnet gewesen seien, in der von den Klägern angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung als Hobbyraum und Kellervorraum bezeichnet worden seien. Die Beklagte, der sich dies hätte aufdrängen müssen, habe die Kläger, denen dies nicht klar gewesen sei, daher darüber getäuscht oder zumindest nicht hinreichend aufgeklärt, dass die Flächen im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Wohnflächen darstellten. Der den Klägern daraus entstandene Schaden ergebe sich aus der Differenz zwischen dem gezahlten Preis für die Wohnfläche und dem für die tatsächlich vorhandene Kellerfläche.
3
Die Kläger haben Klage erhoben auf Zahlung von - auch wegen anderer Mängel - insgesamt 286.718,23 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine näher berechnete Wertsteigerung einer fehlenden Wohnfläche an die Kläger zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wohnfläche in dem den Klägern überreichten Exposé verneint und insbesondere gemeint, der Beklagten habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Räume im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Wohnfläche darstellten.
4
Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagten hätte es sich wegen ihrer Sachkunde sehr wohl aufdrängen müssen, dass die Räume im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Wohnfläche darstellen könnten, so dass für sie eine Hinweispflicht bestanden hätte, wenn die Kläger offenbar belehrungsbedürftig gewesen wären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin W. stehe aber fest, dass die Kläger mit der Zeugin über die Lichtverhältnisse im Souterrain ein Gespräch geführt hätten, aus dem sich ergeben habe, dass den Klägern die nicht ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht bewusst gewesen sei. Damit habe sich den Klägern aufdrängen müssen, dass es sich bei den als Wohnraum bezeichneten Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinne habe handeln können. Die Beklagte habe die Kläger daher hierauf nicht nochmals hinweisen müssen.
5
II. Die Kläger machen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, dass es auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Prozessgeschehens eine Überraschungsentscheidung getroffen habe.
6
Das Berufungsgericht habe mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die Räume im Souterrain nach der Wohnflächenverordnung möglicherweise kein Wohnraum seien und dieser Umstand für die Kläger hätte erkennbar sein können, so dass auch ein Mitverschulden in Betracht komme. Die Beklagte habe hierzu mit Schriftsatz vom 25. März 2019 allein ausgeführt, die Kläger hätten gewusst, wie das Souterrain ausgestaltet und genutzt worden sei, nicht dagegen Angaben zu den Lichtverhältnissen oder hieraus möglicherweise abgeleiteten Erkenntnissen zur Wohnraumqualität gemacht. Im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2019 finde sich keinerlei beweisbewehrter Vortrag dahin, dass den Klägern aufgrund der ihnen bekannten Lichtverhältnisse klar gewesen sei oder hätte klar sein müssen, dass es sich bei der Fläche im Souterrain nicht um Wohnfläche gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe mit Beweisbeschluss vom 24. Mai 2019 angeordnet, dass durch die Vernehmung der Zeugin W. Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben sei, die Kläger hätten den Kaufgegenstand im Beisein der von ihnen herangezogenen Architekten und Handwerker ausführlich inspizieren und von diesen begutachten lassen können. Die Kläger hätten im Schriftsatz vom 22. Juli 2019 erklärt, dass bei den beiden Besichtigungsterminen in Anwesenheit der Zeugin W. weder sie selbst noch der bei dem zweiten Termin anwesende Zeuge A. als Handwerker hätten beurteilen können (und sollen), ob es sich bei den Räumen im Souterrain um Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung gehandelt habe. Die Zeugin W. habe bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2019 angegeben, der Kläger zu 1 habe gesagt, er wolle im Souterrain sein Schlafzimmer einrichten, es solle indirektes Licht geben, das sei gemütlicher ; die Zeugin habe mit dem Kläger zu 1 über die Lichtverhältnisse im Souterrain gesprochen, weil es diesem dort zu dunkel gewesen sei, und er dann etwas von einer indirekten Beleuchtung gesagt habe, mit der er das Problem lösen wollte.
7
Weder die Beklagte noch die Zeugin W. hätten behauptet, die Kläger hätten aufgrund ihrer Kenntnis von den Lichtverhältnissen im Souterrain erkennen müssen oder können, dass es sich nicht um Wohnraum gehandelt habe. Die Beklagte habe nur geltend gemacht, den Klägern sei die Nutzung und die Ausgestaltung der Räume im Souterrain bekannt gewesen, nicht dagegen, diese hätten gewusst, dass es sich nicht um Wohnraum gehandelt habe oder habe handeln können. Entsprechendes habe auch die Zeugin W. nicht behauptet. Die Kläger hätten ihrerseits im Schriftsatz vom 22. Juli 2019 erklärt, der sie bei der Besichtigung begleitende Handwerker A. habe nicht beurteilen können, ob es sich bei den Räumen im Souterrain um Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung gehandelt habe, und auch keinen entsprechenden Auftrag gehabt.
8
Das Berufungsgericht habe selbst mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die Räume im Souterrain nach der Wohnflächenverordnung möglicherweise kein Wohnraum seien und dass dieser Umstand für die Kläger habe erkennbar sein können, weshalb auch ein Mitverschulden in Betracht komme; dagegen habe es nicht auf eine in diesem Fall fehlende Belehrungsbedürftigkeit der Kläger abgestellt. Es habe daher der von ihm getroffenen Entscheidung ein von der Beklagten nicht gehaltenes Vorbringen zugrunde gelegt und gemeint, aus einem Gespräch über Lichtverhältnisse folgern zu können, dass den Klägern die fehlende Wohnraumqualität habe bekannt sein müssen, und sodann entgegen dem von ihm selbst zuvor gegebenen Hinweis nicht ein Mitverschulden der Kläger angenommen, sondern die Pflichtverletzung der Beklagten mangels Belehrungsbedürftigkeit der Kläger verneint. Dieses Vorbringen führt im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision.
9
III. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch die Verletzung einer die Beklagte als Maklerin treffenden Hinweispflicht und eine solche Hinweispflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte voraussetzte, dass dem Makler die Bedeutung des betreffenden Umstandes für den Entschluss des Auftraggebers erkennbar und dieser gerade insoweit offenbar belehrungsbedürftig war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW 1981, 2685 [juris Rn. 11] mwN; vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, MDR 2017, 1354 [juris Rn. 28]; nachgehend BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 152/17, NJW 2019, 1223 unter zustimmender Bezugnahme in Randnummer 12 auf BGH, NJW 1981, 2685 [juris Rn. 9]; OLG Brandenburg , NJW-RR 2019, 825, 826 [juris Rn. 23]; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2019 - 18 U 99/17, juris Rn. 37 mwN; vgl. weiter auch dazu, dass den Makler in Bezug auf im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft stehende steuerliche Fragen grundsätzlich keine Hinweispflichten gegenüber seinem Auftraggeber treffen, BGH, NJW 2019, 1223 Rn. 13 f. mwN).
10
1. Die Beschwerde macht allerdings mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen hat, als es erstmals im Berufungsurteil unter Anführung des in NJW 1981, 2685 abgedruckten Urteils des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen hat, eine Hinweispflicht des Maklers setze unter anderem voraus, dass der Auftraggeber des Maklers gerade bezüglich des betreffenden Umstandes offenbar belehrungsbedürftig sei. Die Kläger brauchten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht diese - allerdings zutreffende - Rechtsauffassung im Urteil vertreten würde, nachdem es zuvor in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2018 noch darauf hingewiesen hatte, dass die Räume im Souterrain nach der Wohnflächenverordnung möglicherweise kein Wohnraum seien und im Falle der Erkennbarkeit dieses Umstands für die Kläger (nur) ein Mitverschulden in Erwägung gezogen werden könne. Die Beschwerde weist hierzu mit Recht darauf hin, dass es für die Kläger danach weder erkennbar war, dass es in diesem Fall nicht nur auf ein möglicherweise quotal zu berücksichtigendes Mitverschulden ankommen konnte, sondern gegebenenfalls auf einen Umstand, der eine Pflichtverletzung der Beklagten entfallen ließ, noch erst recht, dass die Schlussfolgerung von Lichtverhältnissen zur fehlenden Wohnraumqualität aus einem Gespräch über die "Gemütlichkeit von indirektem Licht im Schlafzimmer" abgeleitet werden sollte, obwohl die Beklagte eine entsprechende Behauptung nie aufgestellt hatte.
11
2. Der weitergehende Vortrag, den die Kläger nach dem Vortrag der Beschwerde nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die vorstehend in Rn. 9 dargestellte ständige Rechtsprechung hin hypothetisch gehalten hätten, wäre jedoch nicht zielführend gewesen, weil der in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Kläger nach dieser Rechtsprechung eine für die Beklagte als Maklerin erkennbare offenbare Belehrungsbedürftigkeit der Kläger voraussetzte. Zum Vorliegen einer solchen Kenntnis bei der Beklagten hätten die Kläger in dem von der Beschwerde geltend gemachten hypothetischen Par- teivorbringen weder Tatsachen vorgetragen noch sonst Sachvortrag gehalten. Die Beschwerde lässt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass es vorliegend nicht nur darum ging, ob die Kläger belehrungsbedürftig waren oder nicht, sondern darüber hinaus darum, ob dies auch offenbar der Fall, das heißt für die Beklagte unschwer erkennbar war. Die Beschwerde hätte daher weiterhin darlegen müssen, was die Kläger zu dieser letzteren Frage vorgetragen hätten , wenn sie sich zu ihr auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin hätten äußern können. Die Beschwerde hätte dabei den insoweit in der Vorinstanz wegen des gebotenen, vom Berufungsgericht aber nicht gegebenen rechtlichen Hinweises nicht gehaltenen Vortrag der Kläger so vollständig nachholen müssen, dass der Vortrag nunmehr schlüssig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004 [juris Rn. 2]; Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17, BGHZ 219, 26 Rn. 28). Dass die Kläger solchenfalls einen entsprechenden Vortrag gehalten hätten, macht die Beschwerde jedoch nicht geltend.
12
IV. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht für den Erfolg der Klage zutreffend gesehene Erfordernis, dass die Kläger aus Sicht der Beklagten offenbar hätten belehrungsbedürftig sein müssen, macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, die Revision sei auch deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf ein willkürfreies Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe. Die Beschwerde hat hierzu ausgeführt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, den Klägern sei nach dem von der Zeugin W. wiedergegebenen Gespräch die nicht ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht bewusst gewesen und es habe sich diesen daher von selbst die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass es sich bei den fraglichen Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinn gehandelt habe, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Selbst wenn dem so wäre, stünde dem Erfolg der Klage auch insoweit entgegen, dass der von den Klägern mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach der ständigen Rechtsprechung eine für die Beklagte als Maklerin erkennbare offenbare Belehrungsbedürftigkeit der Kläger voraussetzte und dass diese weder einen entsprechenden Sachvortrag gehalten noch geltend gemacht haben, dass sie auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin einen solchen Vortrag gehalten hätten.
13
V. Das zu vorstehender Ziffer IV Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Beschwerde weiterhin vorsorglich rügt, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Angaben der Zeugin W. , falls es nach einem erforderlichen Hinweis nach § 139 ZPO keinen diese Angaben widerlegenden Sachvortrag der Kläger mehr hätte berücksichtigen müssen, allenfalls die Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Kläger prüfen und dabei berücksichtigen müssen, dass sich der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die fehlende Wohnraumeigenschaft der Räume im Souterrain aufgrund ihrer Sachkunde habe aufdrängen müssen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen , dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Hinweispflicht des Maklers nur dann besteht, wenn ihm die Bedeutung des fraglichen Umstandes für den Entschluss des Auftraggebers erkennbar und dieser gerade bezüglich dieses Umstandes auch offenbar belehrungsbedürftig ist. Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe wegen der Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Frage der Erkennbarkeit der örtlichen Verhältnisse für die Kläger getroffen. Sie hat aber - wie oben in Rn. 9 ausgeführt - eben gerade nicht vorgetragen , dass die vom Berufungsgericht dazu, ob der Beklagten die Bedeutung der fraglichen Umstände für die Kläger erkennbar war, sowie dazu, ob diese aus Sicht der Beklagten gerade insoweit offenbar belehrungsbedürftig wa- ren, - jeweils im verneinenden Sinn - getroffenen Feststellungen in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft waren.
14
VI. Dem Vortrag der Kläger, die Wohnfläche im Erdgeschoss ihres Wohnanwesens betrage entgegen der Angabe in dem von der Beklagten erstellten Exposé nicht 173,3 m2, sondern nur 134,42 m2, hat das Landgericht entgegengehalten, dass die dort angegebene Terrassenfläche nur zu einem Viertel in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen und dieser Umstand aus dem in dem Exposé enthaltenen Hinweis "DIN 1/4 in WFl." auch unschwer zu erkennen war. Tatsächlich ergebe eine Addition der unter der Überschrift "Erdgeschoss" angegebenen Werte, wenn man die Terrassenfläche nur zu einem Viertel berücksichtige, 133,1 m2, was mit den Angaben auf der Seite 2 des Exposés übereinstimme, wo die Wohnfläche im Erdgeschoss mit "ca. 133 m2" angegeben sei.
15
Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil auf diese Ausführungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustimmend verwiesen. In dieser Hinsicht hat die Beschwerde keine Rügen erhoben. Damit ist das Rechtsmittel insoweit entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 544 Rn. 21).
16
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Feddersen
Pohl Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2-21 O 331/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.09.2019 - 19 U 112/18 -

17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR88.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof.
10.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 194/19 vom 10. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZR194.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Pro


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

4

12.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/17 Verkündet am: 12. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
29.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
, , , ,
10.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 194/19 vom 10. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZR194.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Pro
17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR88.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wohnflächenverordnung - WoFlV

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 152/17 Verkündet am:
12. Juli 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich
keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen,
die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für
dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber
über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.

b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler
sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich
beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung
berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände
erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber
zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften
und überstürzten Vertragsschluss verleitet.

c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf
mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen,
wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung
haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der
Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22
Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 152/17 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
ECLI:DE:BGH:2018:120718UIZR152.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin war Eigentümerin des von ihr Anfang 2004 zum Preis von 170.000 € erworbenen Wohnanwesens in K. , A. O. , in dem sich acht vermietete Wohnungen befanden (im Weiteren: Anwesen). Mit schriftlichem Makleralleinauftrag vom 15. Mai 2013 beauftragte sie die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, mit der Vermittlung des Anwesens. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit mit, es gebe zahlreiche Interessenten für das Anwesen und es empfehle sich, dieses bald zu veräußern, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass Interessenten abspringen könnten. Die Klägerin schloss mit der späteren Erwerberin des Anwesens, mit der sie seit Ende Mai 2013 in Verhandlungen gestanden hatte, nach vorheriger Besichtigung des Anwesens am 14. Juni 2013 eine von der Beklagten mitunterzeichnete privatschriftliche "Ankaufvereinbarung". Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 2013 verkaufte sie das Anwesen zu einem Preis von 295.000 €. In § 14 des von der Beklagten vorbereiteten Kaufvertrags wurde festgestellt, dass der Notar keine steuerrechtliche Beratung durchgeführt hat.
2
Die zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin hatte gemäß Bescheid des Finanzamts Krefeld vom 17. März 2015 für das Jahr 2013 Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 47.856,62 € nachzuzahlen.
3
Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags am 8. Juli 2013 darauf hinweisen müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb des Anwesens bei seiner Veräußerung erzielter Gewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sei. Die Beklagte habe bei der Auftragserteilung einen Grundbuchauszug übergeben bekommen. Jedenfalls anlässlich der Vorbereitung des Kaufvertrags habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin das Anwesen Anfang 2004 erworben habe.
4
Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene, auf Zahlung von 47.856,52 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, MDR 2017, 1354). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer aus dem Maklervertrag folgenden Aufklärungs- oder Beratungspflicht verneint. Dazu hat es ausgeführt:
6
Die Beklagte habe die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, dass ein Veräußerungsgewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich zu versteuern sei. Die von ihr nach dem Maklervertrag zu erbringenden Leistungen bezögen sich ausschließlich auf Marktwerteinschätzungen, Verkaufsaktivitäten und die Inanspruchnahme ihrer Kundenkartei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch steuerrechtlich beratend hätte tätig werden sollen, fänden sich weder in dem Vertrag vom 15. Mai 2013 noch in den von der Beklagten verwendeten Werbeflyern. Die dort suggerierte umfassende Fachkenntnis der Beklagten werde von jedem Makler erwartet.
7
Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin als Auftraggeberin über die Steuerpflichtigkeit eines innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns aufzuklären, ergebe sich ferner nicht aus allgemeinen Grundsätzen. Die Annahme einer generellen Pflicht des Maklers, über steuerrechtliche Aspekte einer erwogenen Transaktion aufzuklären, dehnte dessen Pflichten unzumutbar aus. Der Makler sei vorrangig Experte für die Bewertung und die Veräußerung sowie den Erwerb von Immobilien und die entsprechenden Markteinschätzungen , nicht dagegen für die dabei zu beachtenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte. Sein Kunde erwarte auch keine solche Aufklärung oder Prüfung.
8
Nichts Abweichendes gelte für die Regelung über die zehnjährige Spekulationsfrist bei Immobilien. Zwar seien die in diesem Zusammenhang zu ermittelnden Umstände weniger komplex als bei anderen steuerrechtlichen Fragen. Für die Einschätzung, inwieweit die Regelung einem Verkauf entgegenstehe, spielten aber ebenfalls nicht selten außerhalb des angestrebten Geschäftsabschlusses liegende Fragen eine Rolle.
9
Eine Aufklärungspflicht ergebe sich weiterhin nicht aus den konkreten Umständen des Streitfalles. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte vom Ablauf der Spekulationsfrist bei dem Anwesen Anfang 2014 Kenntnis gehabt habe. Der Makler sei nicht verpflichtet, einen ihm vorliegenden Grund- buchauszug auf Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflichtigkeit eines möglichen Veräußerungsgewinns durchzusehen. Er könne zudem erwarten, dass der Eigentümer eines Vermietungsobjekts mit acht Wohnungen, der sich zu dessen Veräußerung entschlossen habe, sich zuvor Gedanken über die dabei zu beachtenden steuerrechtlichen Aspekte gemacht und erforderlichenfalls qualifizierten Rat eingeholt habe.
10
Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin schließlich nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie diese zu einem unvorteilhaften und übereilten Vertragsschluss verleitet habe. Die bloße Erklärung, Interessenten könnten wieder abspringen, wenn die Klägerin ihr Angebot nicht annehme, habe keine unzulässige Verleitung zu einem Kaufvertragsabschluss dargestellt.
11
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Maklervertrag beanspruchen. Die Beklagte war nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag - auch unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Umstände - nicht verpflichtet, die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass diese einen durch die Veräußerung des Anwesens erzielten Gewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hatte, wenn sie das Anwesen innerhalb der letzten zehn Jahre vor seiner Veräußerung erworben hatte.
12
1. Ein Makler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben bestimmte Aufklärungs- und Beratungspflichten ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 235/15, WuM 2017, 48 Rn. 20, jeweils mwN). Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet es, den Auftraggeber nicht nur über dasjenige aufzuklären, was unerlässlich ist, um ihn vor Schaden zu bewahren, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW 1981, 2685 f. [juris Rn. 9]; BGH, NJW 2000, 3642 [juris Rn. 6]; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06, NJW-RR 2007, 711 Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12, juris Rn. 16; BGH, WuM 2017, 48 Rn. 20, jeweils mwN). Wie weit diese Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab (BGH, NJW-RR 2007, 711 Rn. 11; WuM 2017, 48 Rn. 20). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
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2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass einen Makler unbeschadet des zu vorstehend II 1 Ausgeführten beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht trifft, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären (vgl. OLG Koblenz, GuT 2002, 51 f. [juris Rn. 9]; LG Bremen, ZMR 2015, 506 [juris Rn. 12 f.]; MünchKomm.BGB/Roth, 7. Aufl., § 652 Rn. 258; Soergel/Engel, BGB, 13. Aufl., § 652 Rn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 652 Rn. 14; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, Stand 1. November 2017, § 654 Rn. 17; BeckOGK BGB/Meier, Stand 1. Juni 2018, § 652 Rn. 378.1; NK-BGB/Wichert, 3. Aufl., § 652 Rn. 149; Erman/D. Fischer, BGB, 15. Aufl., § 652 Rn. 58 gegen Voraufl./O. Werner § 652 Rn. 58; D. Fischer, Maklerrecht, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 14; ders., NJW 2015, 3278, 3283; aA OLG Koblenz, ZNotP 2002, 448, 449 [juris Rn. 24]; Staudinger/Arnold, BGB [Juli 2015], § 652 Rn. 220; Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, 7. Aufl., Rn. 338; jegliche Nebenpflicht in dieser Hinsicht verneinend: Jansen, Die Nebenpflichten im Maklerrecht, 2000, S. 115; zu der Möglichkeit einer Verpflichtung des Maklers zur Erteilung steuerlicher Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen vgl.
OLG Köln, OLG-Rep 2001, 25, 27 f. [juris Rn. 45]). Makler sind zwar gemäß § 4 Nr. 5 StBerG berechtigt, zu einschlägigen steuerlichen Fragen Auskünfte zu geben und zu beraten (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, 71. Lief. August 2002, § 4 StBerG Rn. B 69.8); sie sind dazu aber gegenüber dem Auftraggeber nach dem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet.
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Abweichendes gilt allerdings ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert. Erweckt er dadurch bei dem Auftraggeber ein berechtigtes Vertrauen, dass für ihn in dieser Hinsicht unvorteilhafte Vertragsgestaltungen vermieden werden, muss er sich an diesem Eindruck festhalten lassen (vgl. NK-BGB/Wichert aaO § 652 Rn. 149; MünchKomm.BGB/Roth aaO § 652 Rn. 258, jeweils mwN). Des Weiteren können sich gewisse Beratungspflichten zu rechtlichen und steuerlichen Standardfragen auf einem bestimmten Gebiet für den Makler im Einzelfall daraus ergeben, dass er sich - beispielsweise in seiner Werbung - einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung auf diesem Gebiet berühmt (NK-BGB/Wichert aaO § 652 Rn. 149; MünchKomm.BGB/Roth aaO § 652 Rn. 258 mwN). Außerdem muss der Makler den Auftraggeber dann, wenn dieser hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf, anraten, insoweit fachmännischen Rat einzuholen (vgl. BGH, NJW 1981, 2685, 2686 [juris Rn. 11]; LG Bremen, ZMR 2015, 506 [juris Rn. 14]; Soergel/Engel aaO § 652 Rn. 140; D. Fischer, Maklerrecht aaO Kap. IX Rn. 14). Gesteigerte Beratungsund Aufklärungspflichten bestehen für den Makler schließlich dann, wenn er den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet (vgl. MünchKomm.BGB /Roth aaO § 652 Rn. 258 in Verbindung mit 263 mwN).
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3. Nach diesen Maßstäben ist die Verneinung der Verletzung von Pflichten , die sich für die Beklagte aus dem Vertrag vom 15. Mai 2013 ergaben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht den Eindruck erweckt, in steuerrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie stellen, über besondere Fachkunde oder Erfahrung zu verfügen. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Werbeflyer enthielten nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts überwiegend offensichtliche Werbeanpreisungen, die keine über die von jedem Makler erwarteten hinausgehenden Fachkenntnisse der Beklagten suggerierten. Die Revision greift weiterhin nicht die ebenfalls auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts an, diese allgemein gehaltenen Anpreisungen seien nicht geeignet, besonderes Vertrauen in Anspruch zu nehmen, und ließen nicht erkennen, dass sich die beworbene Kenntnis und Beratung der Beklagten auch auf steuerrechtliche Aspekte beziehen sollte.
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b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte auch nicht erkennbar, dass die Klägerin einer steuerrechtlichen Beratung über die sogenannte Spekulationsfrist bedarf.
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aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, wegen der hohen Schadensträchtigkeit eines Verkaufs innerhalb der Spekulationsfrist sei zumindest ein leicht zu erteilender allgemeiner Hinweis auf deren Existenz erforderlich, wenn die vermakelte Immobilie vom Auftraggeber ersichtlich nicht eigengenutzt werde und die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG daher einschlägig sein könne. Die drohende steuerliche Belastung eines vorzeitigen Verkaufs stelle einen Umstand dar, der die mit dem vermittelten Geschäft verfolgten Zwecke zumal dann vereiteln, zumindest aber nachhaltig gefährden könne, wenn der Auftraggeber dem Makler gegenüber - wie im Streitfall - geäußert habe, dass das Objekt nicht unter Wert verkauft werden solle. Ein Makler, der - wie die Beklagte - für sich in Anspruch nehme, eine qualifizierte Immobilienvermarktung aufgrund langjähriger Markterfahrung zu betreiben, müsse die speziell die Ver- äußerung von Immobilien betreffenden steuerrechtlichen Regelungen kennen. Für einen solchen Makler liege es auf der Hand, dass Immobilieneigentümern die Besonderheit einer Zehnjahresfrist für die steuerliche Belastung des Verkaufserlöses für nicht eigengenutzte Immobilien nicht geläufig sein müsse.
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Die von der Revision insoweit angeführten Gesichtspunkte reichten zumindest für sich gesehen nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten in dem Sinne anzunehmen, dass die Klägerin wegen der Frage einer möglichen steuerlichen Belastung des bei dem in Aussicht genommenen Geschäft zu erzielenden Veräußerungserlöses fachmännischen Rat einholen sollte. Ein Makler , der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil dieser sich nicht der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht bewusst ist. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich seinerzeit im Blick auf die steuerliche Beurteilung der geplanten Veräußerung des Anwesens ein für die Beklagte erkennbarer besonderer Beratungsbedarf ergeben konnte.
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bb) Die Revision rügt weiterhin ohne Erfolg, eine Pflicht, die Klägerin auf fachmännischen Rat zu verweisen, sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass die Beklagte aufgrund der Einsichtnahme in das Grundbuch habe erkennen müssen, dass die Klägerin das Objekt innerhalb der Zehnjahresfrist erworben habe.
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Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Maklers, einen ihm vorliegenden Grundbuchauszug auf Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflichtigkeit eines etwaigen Veräußerungsgewinns durchzusehen, demgegenüber mit der Begründung verneint, einem Grundbuchauszug lasse sich regelmäßig nicht entnehmen, welches Grundgeschäft der Auflassung zugrunde gelegen habe; in Betracht komme etwa auch ein Erwerb von Todes wegen oder ein Tauschgeschäft. Noch weniger ergebe sich aus dem Grundbuchauszug, zu welchem Preis der Eigentümer das Objekt erworben habe. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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Es kann offenbleiben, ob sich einem Grundbuchauszug keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgeschäfts entnehmen lassen, weil er regelmäßig keinen Aufschluss darüber gibt, ob der Erwerb des Grundstücks auf einer Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruht und mit der Veräußerung steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG erzielt werden, oder ob ein hinreichender Anhaltspunkt schon dann vorliegt, wenn sich aus dem Grundbuchauszug ergibt, dass der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung des Grundstücks möglicherweise nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ein Makler ist im Allgemeinen - und so auch hier - schon deshalb nicht zu einer solchen Nachforschung verpflichtet, weil er seinem Auftraggeber grundsätzlich keine steuerrechtliche Beratung schuldet.
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cc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe bei dem in Aussicht genommenen Verkauf des Anwesens durch die Klägerin als Privatperson nicht davon ausgehen können, diese sei bereits eingehend steuerlich beraten worden oder habe sonst ausreichende Kenntnisse von den steuerrechtlichen Aspekten des geplanten Immobilienverkaufs. Bei Privatleuten, die ersichtlich nur eine Immobilie besäßen, könne nicht erwartet werden, dass ihnen die insoweit bestehenden besonderen Risiken bewusst seien, die eine steuerrechtliche Beratung erforderten.
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Die Revision setzt bei diesen Ausführungen voraus, dass die Klägerin im Juli 2013 nur eine Immobilie besessen hat und dass dieser Umstand der Beklagten seinerzeit zudem bekannt war, ohne dass sie sich in dieser Hinsicht auf vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen zu stützen vermag. Außerdem kann auch bei einer Privatperson nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie einer entsprechenden rechtlichen Belehrung bedarf. Eine Haftung der Beklagten wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vermuten musste, der Klägerin drohe ein steuerlicher Schaden, weil sie sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst war (vgl. auch - zur grundsätzlich ausgeschlossenen Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 BNotO in entsprechenden Fällen - BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, NJW 1995, 2794 mwN [juris Rn. 9 f.]). Solche besonderen Umstände lagen nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen im Streitfall aus Sicht der Beklagten nicht vor; vielmehr wären sie von dieser - insbesondere durch eine entsprechende gezielte Befragung der Klägerin - erst noch zu ermitteln gewesen. Zu einer solchen Aufklärung des Sachverhalts war die Beklagte nach dem mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag allerdings nicht verpflichtet.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Klägerin zu einem riskanten Vorgehen oder einem unvorteilhaften oder überstürzten Vertragsschluss veranlasst.
26
Vergeblich rügt die Revision, die Beklagte habe, auch wenn sie die Klägerin durch den Hinweis, die Interessenten könnten wieder abspringen, möglicherweise nicht übermäßig gedrängt habe, aufgrund der Nichtbeachtung der Spekulationsfrist den geschäftlichen Erfolg des Verkaufs für die Klägerin als ihre Auftraggeberin nachhaltig vereitelt, zumindest aber erheblich gemindert. Die Beklagte hätte die Klägerin von einem verfrühten Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist durch einen entsprechenden Hinweis abhalten, zumindest aber auf dieses den geschäftlichen Erfolg nachhaltig beeinträchtigende Risiko hinweisen müssen.
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Die Revision weist damit selbst darauf hin, dass die Beklagte die Klägerin durch den Hinweis, Interessenten könnten bei einem längeren Zuwarten von dem in Aussicht genommenen Erwerb des Anwesens Abstand nehmen, nicht zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet hat. Damit traf die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Beratungs- und Aufklärungspflichten.
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III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 04.05.2016 - 5 O 387/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2017 - I-7 U 118/16 -
Wohnflächenverordnung - WoFlV

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Eine auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist allerdings nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004, jeweils mwN.). Diesen Anforderungen genügt jedoch die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobene Rüge. Mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann unternommen hätten, um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag durch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei. Mehr bedurfte es insoweit nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)