Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2020 - I ZA 8/20

26.11.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2020 - I ZA 8/20
Landgericht Mannheim, 7 O 65/18, 21.12.2018
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 14/19, 08.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 8/20
vom
26. November 2020
in dem Verfahren
ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZA8.20.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, welches er anstelle des bisherigen Klägers auf Grundlage eines gewillkürten Parteiwechsels führen möchte.
2
Dem Antrag liegt ein kennzeichenrechtlicher Rechtsstreit zugrunde, in dem der Kläger gegen die Beklagten wegen der Verwendung eines Wort-BildZeichens unter anderem Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht hat. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
3
Der Antragsteller beruft sich auf diverse, nach Verkündung des Berufungsurteils geschlossene Vereinbarungen, aus denen sich unter anderem ergebe, dass der Kläger ihm eine Lizenz an der Klagemarke eingeräumt habe, ihm seine Schadensersatzforderung nach § 14 Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagten abgetreten habe und mit einem Parteiwechsel in der Revisionsinstanz einverstanden sei. Der Antragsteller ist der Meinung, der gewillkürte Parteiwechsel sei im Streitfall ausnahmsweise möglich, weil er in beiden Vorinstanzen als juristischer Sachbearbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig gewesen sei. Außerdem sei er bereits in den Vorinstanzen gewinn- und kostenbeteiligter Vertragspartner des Klägers gewesen, weshalb er den Prozess so geführt habe, als wäre er selbst Partei des Rechtsstreits.
4
II. Der Antrag auf Bewilligung von Pozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
5
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 166 [juris Rn. 18] - Götterdämmerung; Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 Rn. 22; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 8; BAGE 138, 148 Rn. 14 f., jeweils mwN). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff nämlich nur in der Form, wie er sich aus dem Rubrum und dem Tatbestand des Berufungsurteils sowie aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. nur BGH, NJW 2012, 3642 Rn. 22).
6
Die Frage, ob ein gewillkürter Parteiwechsel unter Umständen dann zugelassen werden kann, wenn die neue Prozesspartei in dem Verfahren bereits in der Tatsacheninstanz als Nebenintervenient auf der Seite der ausgeschiedenen Partei beigetreten (vgl. dazu BAGE 138, 148 Rn. 16 bis 24) oder sonst am Verfahren formell beteiligt gewesen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er durch seine bisherigen, im Prozessverlauf entfalteten Tätigkeiten keine Stellung erlangt, die der eines Nebenintervenienten oder eines sonst formell am Prozess Beteiligten vergleichbar wäre. Eine solche Stellung ergibt sich weder daraus, dass der Antragsteller als Sachbearbeiter in der Kanzlei des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers inhaltlich mit dem Rechtsstreit befasst war, noch aus dem behaupteten Bestehen eines Gewinn- und Kostenbeteiligungsabkommens.
7
Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die eine Durchbrechung des dargestellten Grundsatzes im Streitfall rechtfertigen könnten (vgl. zu möglichen Ausnahmen BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; BGH, NJW 2016, 53 Rn. 8 bis 10). Insbesondere gebietet der vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt der Prozessökonomie den angestrebten Parteiwechsel nicht.
Koch Schaffert Löffler Pohl Odörfer
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.12.2018 - 7 O 65/18 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2020 - 6 U 14/19 -


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

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21.05.2020 19:52

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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aa) Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 4 jeweils mwN). Er ist in der Revisionsinstanz in der Regel nicht möglich (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 21). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Wohnungseigentümer Klage erheben, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht.