Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2021 - AK 3/21

09.02.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2021 - AK 3/21

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 3 und 4/21
vom
9. Februar 2021
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen des Verdachts
zu 1.: der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer
zu 2.: der Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
als Rädelsführer
ECLI:DE:BGH:2021:090221BAK3.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:


I.


1
Der Beschuldigte B. wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (3 BGs 223/20).
2
Gegenstand des ihn betreffenden Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit Januar 2018 in Be. und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten nach § 130 StGB (Volksverhetzung) gerichtet sei, und zu den Rädelsführern der Vereinigung gehört, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 StGB.
3
Der Beschuldigte J. wurde am 16. Juli 2020 in den Niederlanden festgenommen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 und dort in Auslieferungshaft verbracht. Seit seiner Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 26. August 2020 befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO endet für den Beschuldigten J. somit am 26. Februar 2021. Die erlittene Auslieferungshaft ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, weil sie eine Zwangsmaßnahme nach ausländischem Recht darstellt, auf deren Vollzug deutsche Behörden und Gerichte keinen Einfluss haben (LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 121 Rn. 30 mwN; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 8 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121 Rn. 7 mwN). Der Senat ist gleichwohl nicht daran gehindert, die Haftfortdauer bereits jetzt anzuordnen. Der Zeitpunkt der Entscheidung nach § 122 StPO braucht nicht genau mit dem Fristende übereinzustimmen (vgl. LR/Gärtner aaO, § 122 Rn. 49 mwN; MeyerGoßner /Schmitt aaO, § 122 Rn. 14).
4
Gegenstand des den Beschuldigten J. betreffenden Haftbefehls vom 24. Juni 2020 (3 BGs 224/20) ist der Vorwurf, er habe mit unbekannten Mittätern im August 2016 eine Vereinigung gegründet, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten nach § 130 StGB gerichtet sei, und habe dieser Vereinigung seither als Rädelsführer angehört, "strafbar als Vergehen der Gründung einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 3 StGB".

II.


5
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen bei beiden Beschuldigten vor.
6
1. Die Beschuldigten sind der ihnen jeweils zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
7
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
8
Der Beschuldigte J. gründete im August 2016 im Internet unter Nutzung mehrerer Aliasprofile ("Fakeaccounts") auf "vk.com" die Gruppe "Goyim Partei Deutschland" (im Folgenden: GPD) mit der URL . Es gelang ihm, fortan über diese Website eine große Zahl von Internet -Nutzern anzusprechen, die seine judenfeindliche Gesinnung teilten und mit ihm gemeinsam die Seite mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten bestückten.
9
Der vom Beschuldigten J. initiierte Internet-Auftritt der GPD war Teil eines internationalen antisemitischen Online-Netzwerks, das Hetze gegen jüdische Mitbürger betreibt, zu Gewalt gegen diese aufruft und eine "judenfreie Gesellschaft" als ihr Ziel nennt. Der Auftritt der Organisation bestand zur Tatzeit aus der Website der sogenannten International Goyim Party (IGP) und weiteren 18 "Goyim"-Ländergruppen-Seiten, die unter anderem in Frankreich, Großbritannien , den Niederlanden, Österreich, Spanien, den USA, Kanada, Russland, Neuseeland , Indien und Argentinien zu verorten waren. Alle diese Online-Seiten zeigten - meist auf Englisch oder in der jeweiligen Landessprache - judenfeindliche Inhalte. Daneben existierten im Internet "Goyim"-Themenseiten, auf denen zum Beispiel antisemitisches Liedgut, Filme und Schriften verbreitet wurden. Hierzu gehörten die Websites " ", " ", " ", " ", " " und " ". Die optische Aufmachung der anderen Online-Auftritte des Netzwerks entsprach derjenigen der GPD. Das gilt insbesondere für das Logo, welches ein eckiges großes "G" zeigt, das einem Hakenkreuz ähnelt. Die Seiten sind zum Teil noch im Internet abrufbar , zum Teil inzwischen gesperrt. Wer sie ins Netz stellte und betrieb, ist bisher weitgehend unbekannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es derBeschuldigte J. selbst war.
10
Als Online-Plattform diente sämtlichen "Goyim"-Gruppen das in der Russischen Föderation beheimatete kostenlose Soziale Netzwerk "vk.com". Auf "vk.com" können sich Nutzer registrieren und ein sog. Profil anlegen. Die Plattform bietet die Möglichkeit, mit anderen Teilnehmern - derzeit gibt es über 100 Millionen aktive Nutzer - Informationen auszutauschen, beliebige Medien wie Links, Videos oder Fotos hochzuladen und zu teilen oder sich in DiskussionsForen zu engagieren. Die Nutzer können Gruppen gründen oder neue Seiten einstellen. In diesem Fall besitzen sie die Administratorenrechte, die sie dazu befähigen, die entsprechende Seite zu verwalten. In der Regel sind die Inhalte der "vk.com"-Seiten für jedermann im Internet einsehbar. Registrierte Nutzer können die in den Gruppen eingestellten Inhalte kommentieren, dort eigene Beiträge "posten", Gruppen als Mitglied beitreten oder Seiten abonnieren.
11
Der Online-Auftritt der GPD war von Beginn an und durchgehend darauf ausgerichtet, im deutschsprachigen Raum systematisch in großem Umfang judenfeindliche Propaganda und nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Hierzu stellten der Beschuldigte J. , identifizierte und bislang nicht namentlich bekannte Mittäter sowie ab spätestens Januar 2018 der Beschuldigte B. Hunderte Bilder, Dokumente, Kommentare und Videos auf der Seite ein, die den Holocaust leugnen oder verharmlosen, nationalsozialistische Verbrechen befürworten oder andere - Juden zutiefst herabwürdigende - Äußerungen enthalten. Die Beiträge waren geeignet, antisemitischen Hass zu schüren, zumal sie zum Teil zur Tötung von oder zur Gewalt gegen Menschen jüdischen Glaubens aufriefen. Viele "Posts" enthielten überdies Propagandamittel und Kennzeichen der SS und der NSDAP. Wegen der Einzelheiten und zahlreicher Beispiele wird auf die Haftbefehle vom 24. Juni 2020 und die Anträge des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 Bezug genommen.
12
Die Organisation der GPD war - neben den parallelen Länder- und Themengruppen , von denen weitgehend unbekannt ist, wer sie betrieb - dadurch gekennzeichnet , dass der Beschuldigte J. als "Kopf" der Gruppe agierte. Er verfügte über ein abgeschlossenes Studium im IT-Bereich und damit die erforderlichen technischen Kenntnisse. Im Laufe der Zeit versammelte er mehrere Gleichgesinnte um sich, denen er die Administratorenrechte an der deutschen "vk.com"-Seite verlieh und mit denen er gemeinsam einen Großteil des Inhalts auf der Website einstellte. So verhielt es sich mit dem Beschuldigten B. , mit dem er seit zumindest 2016 im Austausch stand und dem er spätestens im Januar 2018 die Administratorenrechte für die Seite einräumte. Fortan verwendeten beide für ihre Tätigkeit auf "vk.com" bis zu ihrer Festnahme überwiegend den Administratoren-Account, der als Logo das besagte eckige, schwarze "G" auf weiß-rot-schwarzem Grund führte. Sie benutzten für die Beiträge aber auch ihre privaten Profile. Mit ihren zahlreichen hochgeladenen "Posts" waren sie es, die den inhaltlichen Auftritt und das Erscheinungsbild der GPD maßgeblich prägten.
13
Darüber hinaus nahmen die Beschuldigten in der Gruppe koordinierende Funktionen wahr. So forderte J. die Nutzer seit dem 29. April 2017 dazu auf, die GPD bei der "Verfassung eines Parteiprogramms" zu unterstützen. Ab 2018 versuchten beide Beschuldigte, Nutzer dazu zu bewegen, sich als Editoren oder Archivare für die Gruppe zu betätigen. Ferner stellten sie Links zu den Seiten anderer "Goyim"-Gruppen bereit und eröffneten ein Diskussionsforum sowie spezielle Rubriken für Fotoalben, Audiodateien, Videos und Dokumente, die von den Nutzern mit antisemitischen Inhalten bestückt werden konnten und sollten. Dabei nahmen sie die Einstellungen teilweise so vor, dass nur registrierte Nutzer Zugang zu besonders inkriminiertem Material erhielten.
14
Zu den weiteren Administratoren gehörte der bisher nicht identifizierte " " alias " " und " ". Ebenfalls tonangebend in den "Goyim"-Gruppenchats war " ", eine bisher nicht namentlich identifizierte Person, die mit dem Beschuldigten J. zudem einen Privatchat führte, der 730 Nachrichten umfasste. Herausgehobene, tragende Rollen für die GPD nahmen ferner die Mitbeschuldigten G. und Ba. ein, die mit einer Vielzahl von besonders drastischen Beiträgen und Aktivitäten auf der GPD-Seite sowie im Netzwerk auffielen und zu den Beschuldigten J. und B. auch individuellen Kontakt pflegten.
15
Unterhalb dieser Ebene schloss sich eine Vielzahl weiterer Personen der GPD an, die auf der Internet-Seite in unterschiedlichem Ausmaß eigene antisemitische Inhalte hochluden oder entsprechende Beiträge anderer Teilnehmer positiv kommentierten. In vielen Fällen registrierten sich diese aktiven Nutzer für jedermann sichtbar auf der Website mit ihren Klarnamen als Mitglieder der GPD, indem sie der "Community" beitraten. Dies trifft weitgehend auf dieMitbeschuldigten W. , M. , K. , E. , H. , S. , Me. und We. zu.
16
Weitere bisher unbekannte Nutzer engagierten sich mit Tausenden antisemitischen Beiträgen unter Pseudonym-Profilen auf der Internet-Seite, ohne ihre Identität aufzudecken. Wiederum andere Personen - zuletzt zählte die Seite von ihnen über 400 - registrierten sich auf der GPD-Website als "Mitglieder" der Gruppe, ohne eigene Beiträge hochzuladen.
17
Schließlich gab es Nutzer, die die Beiträge zur Kenntnis nahmen und ihrerseits mit anderen "teilten", ohne sichtbare Spuren auf der Seite zu hinterlassen. Bekannt ist dies von dem User mit dem Profil " ", der vom Beschuldigten J. erstellte und auf der GPD-Seite hochgeladene "Memes" (Bild-Text-Kombinationen) über seinen eigenen "vk.com"-Account verbreitete und mit J. auch persönlich in Kontakt stand.
18
b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Gründung, der Struktur und der Zielsetzung der GPD, des Verhaltens der Beschuldigten sowie desjenigen der Mitbeschuldigten stützt sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln, insbesondere die Ermittlungen im frei zugänglichen Bereich des Internets, dort vor allem auf der Plattform "vk.com", und die Auswertung einer Fülle von Daten auf bei den Beschuldigten sichergestellten Speichermedien.
19
Der dringende Tatverdacht stützt sich inzwischen auch auf die Einlassungen der Beschuldigten. Der Beschuldigte J. hat in Vernehmungen vom 10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 einen Großteil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt. Soweit er unter anderem bestritten hat, dass es ein internationales Netzwerk der "Goyim" gegeben habe, legen die Ermittlungen derzeit anderes nahe. Wer sich hinter den ausländischen "Goyim"-Gruppen verbarg und inwieweit die personelle Verflechtung der Beschuldigten J. undB. mit internationalen Nutzern, den Mitbeschuldigten und weiteren inländischen Tätern tatsächlich und zu welchem Zeitpunkt existierte, ist derzeit jedoch noch nicht abschließend ermittelt.
20
Der Beschuldigte B. , der sich selbst als Nationalsozialisten bezeichnet , hat in mehreren Briefen und Stellungnahmen gegenüber dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof und dem Senat ebenfalls den äußeren Sachverhalt teilweise eingeräumt. Soweit er den organisierten Zusammenschluss der GPD verneint hat, stehen dem die Ermittlungsergebnisse entgegen.
21
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in den Haftbefehlen und den Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 Bezug genommen. Belege für einen besonders in ersteren beschriebenen Zusammenschluss J. "mit mindestens zwei weiteren bisher nochnicht namentlich bekannten Mittätern im August 2016 zu einer aus mindestens drei Personen bestehenden Gruppe namens … GPD …, um … die … 'vk.com'-Seite zu betreiben", sind den Ermittlungsakten, deren Aufbau und Struktur sich nicht ohne Weiteres erschließt, allerdings derzeit nicht zu entnehmen.
22
c) Danach gründete der Beschuldigte J. mit hoher Wahrscheinlichkeit als Rädelsführer eine kriminelle Vereinigung und beteiligte sich anschließend ebenfalls als Rädelsführer an dieser (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 2, § 52 Abs. 1 StGB), während dem Beschuldigten B. jedenfalls die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung zur Last liegt (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Im Einzelnen:
23
aa) Die GPD stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB dar. Die Zwecke der Vereinigung waren auf das Betreiben der GPD-Seite auf "vk.com" und deren regelmäßige und massive Bestückung mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten im Sinne des § 130 StGB gerichtet.
Diese Taten begründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (zu den Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 6).
24
Die GPD verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zumal die Beteiligten untereinander lediglich über das Internet kommunizierten und zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Rollen- und Aufgabenverteilung festlegten. Die Besonderheit einer "Gruppe" in sozialen Netzwerken - so auch der GPD - besteht vielmehr gerade darin, dass sie in gewisser Weise unverbindlich ist und keine besonders ausgestalteten Regeln kennt. Nach der Neufassung des Vereinigungsbegriffs durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) sind Strukturmerkmale wie Führungspersonal , fest abgestimmte Regularien und eine Unterordnung unter den gemeinsamen Verbandswillen jedoch nicht mehr erforderlich. Entscheidend für das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11). Diese Merkmale sind bei der GPD erfüllt. Wie dargestellt kommunizierten die Beschuldigten vielfach untereinander und mit den weiteren Beteiligten, um sich über das Vorgehen auf den "Goyim"-Gruppenseiten auszutauschen und abzustimmen.
25
Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Die Vorschrift soll eine Doppelbestrafung vermeiden, wenn das Ziel der Vereinigung auf die Begehung von Organisationsdelikten nach den §§ 84 bis 87 StGB gerichtet ist (LK Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 87 mwN; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 74 mwN). Dass die GPD auch Propagandamittel und Kennzeichen der SS und der NSDAP ins Netz stellte, reicht hierfür allerdings nicht aus (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 75 mwN). Denn ein weiterer - hier sogar der maßgebliche - Zweck der Organisation war die Verbreitung antisemitischer Hetze und damit die Begehung verschiedener Tatbestandsvarianten des § 130 StGB, nicht der §§ 86 f. StGB.
26
bb) Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken (BGH, Urteil vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 (S), BGHSt 27, 325, 327 wiedergegeben). Dies setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604). Diese Voraussetzungen sind beim Beschuldigten J. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob bereits vor seiner Erstellung der deutschen GPD-Seite ein internationales "Goyim"-Netzwerk existierte, an das er mit seinen Aktivitäten anknüpfte, oder ob er die späteren Mitstreiter beim Betreiben der deutschen und gegebenenfalls der internationalen Websites erst im Nachhinein rekrutierte.
27
Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern , getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln beider Beschuldigter. Ob sich daneben - wie die Haftbefehle nahelegen - jeder Nutzer, der sich online auf der GPD-Seite als "Mitglied" registrierte beziehungsweise durch einen Mausklick seinen Beitritt zur "Community" erklärte, auch im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB mitgliedschaftlich an der Organisation beteiligte, bedarf hier keiner Entscheidung.
28
Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140). Diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten J. mit hoher Wahrscheinlichkeit in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt (dazu, dass sich die Rädelsführerschaft auch auf das Gründen bezieht, s. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19). Als Initiator und Einrichter der Website rief der Beschuldigte die GPD unter hohem zeitlichen Einsatz an organisatorisch und inhaltlich leitender Stelle ins Leben. Damit gründete er die Vereinigung nicht lediglich als einfacher Täter, sondern als Rädelsführer. Anschließend blieb der Beschuldigte die zentrale Figur der Gruppe, weshalb auch seine Beteiligung als Mitglied als rädelsführerschaftlich einzuordnen ist.
29
Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).
30
cc) Auch der Beschuldigte B. beteiligte sich mitgliedschaftlich an der Vereinigung. Ob er in Anbetracht des Umfangs seines Engagements und dem von ihm genutzten Administratoren-Account tatsächlich - wie es ihm der Haftbefehl zur Last legt - eine maßgebende Rolle im Sinne eines Rädelsführers nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB spielte, bedarf im Rahmen der Haftfortdauerentscheidung keiner abschließenden Bewertung.
31
dd) Die Beschuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte der Volksverhetzung in verschiedenen Tatbestandsvarianten nach § 130 StGB, der Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 StE 21/16, juris Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische Beiträge auf der GPD-Seite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend ist, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18). Schließlich kommt eine Beihilfe zur Volksverhetzung dadurch in Betracht, dass die Beschuldigten durch die Bereitstellung und Pflege der Internetseite das Hochladen antisemitischer Inhalte durch Mitbeschuldigte oder andere Nutzer förderten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 337/18, juris Rn. 11).
32
ee) Dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts steht die abweichende Beurteilung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 betreffend den Beschuldigten J. ("Gründung einer kriminellen Vereinigung im besonders schweren Fall") nicht entgegen. Die Haftprüfung ist zwar grundsätzlich auf den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9; vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22). Das Haftprüfungsgericht ist aber an einer anderen rechtlichen Würdigung der im Haftbefehl geschilderten prozessualen Tat - auch auf verdichteter Tatsachengrundlage (s. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8) - nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).
33
Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs - und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG § 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
34
2. Für beide Beschuldigte besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.
35
Die Beschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich für jeden einzelnen "Post" und damit pro Einzelfall in einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegt, vgl. § 129 Abs. 1 StGB für den Beschuldigten B. , § 129 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB für den Beschuldigten J. . Bei ersterem sind seine besonders intensive mitgliedschaftliche Beteiligung sowie der Umstand in Rechnung zu stellen, dass er außerdem in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am 11. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde. Bei letzterem gilt jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
36
Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen bei beiden Beschuldigten keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
37
Der Beschuldigte B. lebte vor seiner Inhaftierung extrem zurückgezogen. Er verließ seine Wohnung nach seiner eigenen Darstellung fast nur für Einkäufe und Arztbesuche. Einer Arbeit geht er seit Jahrzehnten nicht mehr nach. An seinen Wohnort Be. bindet ihn demnach nichts. Dem stehenbelastbare Kontakte gegenüber, die der Beschuldigte im In- und Ausland in die rechtsradikale Szene pflegt. So erhielt er in der jüngeren Vergangenheit das Angebot, im Irak oder in Irland unterzutauchen. Ein Mitstreiter aus den Niederlanden wollte ihm im Zusammenhang mit dem Berliner Strafverfahren bei Verdunklungshandlungen behilflich sein. Der Beschuldigte verfügt auch über Barmittel, die ihm eine Flucht erleichtern könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 verwiesen. Das Schreiben an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, in dem der Beschuldigte geltend macht, er habe das bei ihm aufgefundene Geld nur für einen Kameraden verwahrt und verwende es derzeit für den Erhalt seiner Mietwohnung , was schwerlich mit Fluchtplänen in Einklang zu bringen sei, hat dem Senat ebenso vorgelegen wie seine Stellungnahme vom 19. Januar 2021.
38
Der Beschuldigte J. verfügt weder in Deutschland noch in den Niederlanden über gefestigte familiäre Bindungen oder eine berufliche Beschäftigung. Das Verhältnis zu seinen Eltern beschreibt er als zutiefst zerrüttet. Die Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin ist ebenfalls beendet. Auch dieser Beschuldigte lebte in den vergangenen Jahren sehr zurückgezogen. Er ist erwerbsunfähig und bezieht eine entsprechende Rente. Gearbeitet hat er seit vielen Jahren nicht mehr. Nach seiner eigenen Darstellung hat er in den Niederlanden nichts zu verlieren. Zu Deutschland weist er seit langem keine Bezüge mehr auf. Familiär bedingt besitzt der Beschuldigte Kontakte in den Irak, wo er auch bereits zweimal war. Er spricht Arabisch sowie sehr gutes Englisch und ist seit längerem darum bemüht, einen irakischen Pass zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Möglichkeit der Flucht in den Irak realistisch.
39
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind für beide Beschuldigte nicht erfolgversprechend.
40
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.
41
Beim Bundeskriminalamt ist eine Vielzahl von Polizeibeamten vornehmlich mit der Auswertung der zahlreichen bei den Beschuldigten und den Mitbeschul- digten sichergestellten Datenträger befasst. Insgesamt stehen hierbei 198 Speichermedien mit einem Datenumfang von 55 Terabyte in Rede. Außerdem sind Rechtshilfeersuchen bzw. Europäische Ermittlungsanordnungen an Irland, die Niederlande, Schweden und Russland adressiert worden. Die Ermittlungen sind bereits relativ weit vorangeschritten; die Bundesanwaltschaft hat erklärt, ihren zeitnahen Abschluss und eine zügige Anklageerhebung zu planen.
42
4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft bei beiden Beschuldigten nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Erbguth


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

16

09.06.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 12/20 vom 9. Juni 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:090620BAK12.20.0 Der 3. Strafsenat des Bund
03.09.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 27/20 vom 3. September 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Gründung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer ECLI:DE:BGH:2020:030920BAK27.20.0 Der 3.
28.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF HAFTBEFEHL StB 11/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB11.18.0 Der 3. Strafsenat des Bunde
20.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/17 vom 20. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ VStGB §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 V

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

6
a) Kriminell ist eine Vereinigung, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474). Indes begründet - unabhängig von § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht schon die Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung jeglicher beliebiger Straftaten deren Einstufung als kriminelle im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck der Norm eine Einschränkung. Mit § 129 Abs. 1 StGB soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes allein den erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten durch festgefügte Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Daran ge- messen ist die Vorschrift, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (etwa § 98a Abs. 1 Nr. 2, § 110a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74a, 120 GVG, § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Dabei wird die Beurteilung, ob es sich im dargelegten Sinn um Delikte von einigem Gewicht handelt, nicht allein von einer an den abstrakten Strafdrohungen ausgerichteten Betrachtung bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f. mwN).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 32/17
vom
22. März 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2018:220318BSTB32.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 (2 BGs 936/17) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.


1
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 dem sog. Islamischen Staat (IS) und damit einer ausländischen Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) sowie Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB.
2
a) In tatsächlicher Hinsicht legt der Generalbundesanwalt der Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes zur Last:
3
Die Beschuldigte reiste am 1. März 2016 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. aus Deutschland aus, nachdem B. sich im Internet über Reisemöglichkeiten zum IS informiert und eine Kontaktperson ausfindig gemacht hatte. Die Beschuldigte und B. , die seit 2015 nach muslimischem Recht verheiratet sind, flogen in die Türkei und gelangten von dort aus mit Hilfe eines Schleusers nach Syrien. Sie wurden zunächst an verschiedene vom IS kontrollierte Orte in Syrien und später in den Irak nach Mossul gebracht.
4
Nachdem sie anfangs getrennt voneinander untergebracht worden waren , lebten sie in Mossul seit Mitte/Ende März 2016 zusammen in der Wohnung einer Person namens "A. ", der als Bürge fungierte. Das hatte der IS als Voraussetzung dafür verlangt, dass B. seinem Wunsch entsprechend als Krankenpfleger in einem vom IS verwalteten Krankenhaus arbeiten durfte. Im Juli 2015 bezogen beide eine Wohnung im vom IS kontrollierten Tal Afar, wo B. wiederum eine Stelle als Pflegekraft in einem Krankenhaus antrat.
5
Für seine Arbeit in den Krankenhäusern erhielt B. aufgrund des vom IS festgelegten Bezahlsystems monatlich jeweils 50 US-Dollar pro Familienmitglied , für sich selbst und für die Beschuldigte mithin insgesamt 100 USDollar. Während B. seiner Tätigkeit als Krankenpfleger nachging, kümmerte sich die Beschuldigte um den Haushalt und erledigte die für ihre gemeinsame Lebensführung notwendigen Einkäufe. Aus der Beziehung der Beschuldigten mit B. ging ein am 2. November 2016 geborener Sohn hervor, den sie "J. " (Armee bzw. Heer Gottes) nannten.
6
Während der folgenden Monate wechselten die Beschuldigte und B. mit Rücksicht auf die jeweilige Sicherheitslage wiederholt ihren Aufenthaltsort. Schließlich entschlossen sie sich dazu, sich in ein von den kurdischen "Peschmerga" kontrolliertes Gebiet zu begeben, was ihnen Mitte August 2017 mit Hilfe eines Schleusers gelang. Dort wurden sie festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte erneut schwanger.
7
b) Der Generalbundesanwalt stützt seine Auffassung, wonach sich die Beschuldigte mitgliedschaftlich am IS beteiligt hat, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
8
Die Beschuldigte habe sich bereits dadurch in das Verbandsleben der Vereinigung integriert und diese von innen heraus gefördert, dass sie sich in das Herrschaftsgebiet des IS begeben und dort gemeinsam mit ihrem Mann gelebt habe. Durch ihre Anwesenheit im Gebiet des IS, ihre Unterwerfung unter das mit der Einreise verbundene Aufnahmeprozedere und durch ihre Teilnahme am Verbandsleben der Vereinigung habe sie diese gefördert, der Vorstellung des IS von einem "Kalifat", einem Staat nach islamischem Vorbild, neben anderen Verbandsmitgliedern "Leben eingehaucht" und die Vereinigung damit in ihrer personellen Ausdehnung sowie in deren "Sogwirkung" insbesondere auf Gleichgesinnte in Europa unterstützt.
9
Der Annahme ihrer Mitgliedschaft stehe nicht entgegen, dass die Beschuldigte während ihrer Anwesenheit keine die terroristische Zwecksetzung der Vereinigung unmittelbar fördernde Handlung verübt habe. Denn auch die Erledigung allgemeiner Aufgaben sei als mitgliedschaftliche Betätigung anzusehen , sofern der Täter sie zur Förderung der Zwecke oder Tätigkeiten der Organisation entfalte, sie Ausfluss seiner Mitgliedschaft seien und in deren Interesse vorgenommen würden. Dies sei hier der Fall, weil Frauen nach dem Rollenverständnis des IS ein fester Bestandteil des dortigen "Staatsgebildes" seien, deren Aufgabe sich zuvörderst auf klassische Hausarbeiten wie Kochen, Waschen und Kindererziehung beschränke. Den verheirateten Frauen im IS komme im Wesentlichen die Aufgabe zu, Kinder zu gebären, sie von klein auf im Sinne der Ideologie des IS zu erziehen und den Haushalt zu führen. Vor diesem Hintergrund seien Frauen für den Fortbestand des IS unentbehrlich und von grundlegender Bedeutung. Diese ihr als Frau von der Vereinigung zugewiesene Rolle habe die Beschuldigte im Interesse des IS erfüllt, indem sie ihre "häuslichen Pflichten" erfüllt habe, während B. seiner Tätigkeit für die Vereinigung als Pfleger im Krankenhaus nachgegangen sei. Überdies habe sie durch die Geburt eines Kindes im Herrschaftsgebiet des IS sowie durch ihre erneute Schwangerschaft "aktiv einen mitgliedschaftlichen Beitrag" zur personellen Stärkung des "Staatsvolkes" der Organisation geleistet.
10
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung seien auch tatsächliche Umstände feststellbar, die ein organisationsseitiges Interesse an der Mitwirkung der Beschuldigten an der Vereinigung sowie den einvernehmlichen Willen zu ihrer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben belegten. Insbesondere komme "das beiderseitige Einvernehmen der Anwesenheit und Eingliederung der Beschuldigten im IS" darin zum Ausdruck, dass die Beschuldigte seitens der Vereinigung in Form eines "Familienzuschlags" alimentiert worden sei.
11
Die Beschuldigte habe auch eine Stellung in der Vereinigung eingenommen , die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend gekennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar gemacht habe. So habe sie mit dem für den IS mitgliedschaftlich tätigen B. , mit dem sie nach muslimischem Recht verheiratet sei, als westeuropäische und daher allein schon sprachlich deutlich erkennbare Ausländerin im Herrschaftsgebiet des IS gelebt. Während die überwiegenden Teile der syrischen Bevölkerung den IS als eine Art Besatzungsmacht erlebt hätten, habe die Beschuldigte als Ausländerin vor Ort eine Art Repräsentationsfunktion wahrgenommen, weil ihrer Anwesenheit im vom IS proklamierten Kalifat für alle ersichtlich die bewusste Entscheidung vorausgegangen sei, sich zum IS zu begeben und sich zu ihm zu bekennen sowie in dessen Herrschaftsgebiet leben und die terroristische Vereinigung in ihrem Bestand fördern zu wollen.
12
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts, einen Haftbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen, zurückgewiesen, weil es aus rechtlichen Gründen an der die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) dafür fehle, dass die Beschuldigte sich mitgliedschaftlich am IS beteiligt oder die Vereinigung unterstützt habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat keinen Erfolg.

II.


13
Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Beschuldigte zu Recht abgelehnt.
14
1. Entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung ist die Beschuldigte derzeit aus rechtlichen Gründen nicht dringend verdächtig, sich als Mitglied am IS beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
15
a) Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des zur überwiegenden Tatzeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage des durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48) in § 129 Abs. 2 StGB legal definierten.
16
aa) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs galt:
17
Eine Vereinigung ist ein auf gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Dementsprechend beteiligt sich als Mitglied , wer sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet. Notwendig ist dafür eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit angelegte Teilnahme am Verbandsleben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Dauerverhalten von entsprechendem Gewicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82 mwN).
18
Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN).
19
Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN).
20
bb) Demgegenüber definiert die Neuregelung in § 129 Abs. 2 StGB den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt werden. Es sollen nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach der Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; not- wendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks. aaO).
21
Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch danach eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Nach wie vor ist erforderlich, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet, durch die er diese von innen und nicht nur von außen her fördert.
22
b) Daran gemessen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte als Mitglied am IS beteiligt hat. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse belegen nicht, dass sie die terroristischen Bestrebungen des IS von innen her gefördert hat. Dies folgt nicht ohne Weiteres daraus, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. im Einvernehmen des IS in dessen Herrschaftsgebiet begeben hat, um dort zu leben. Dadurch ist sie nicht Mitglied der Organisation geworden. Insoweit gilt:
23
Das Alltagsleben im Herrschaftsgebiet des IS ist nicht gleichzusetzen mit der Vereinigung als solcher. Wer mit dem IS sympathisiert und sich deshalb im Einvernehmen der Organisation in deren Herrschaftsgebiet begibt, um dort den Vorstellungen des IS entsprechend zu leben, wird dadurch nicht ohne Weiteres in die Organisation integriert und damit zu deren Mitglied.
24
Dementsprechend stellt das alltägliche Leben derartiger Personen im "Kalifat" als solches keine mitgliedschaftliche Betätigung für den IS dar. Der Umstand, dass es den Interessen der Organisation entspricht, ausländische Sympathisanten dafür zu gewinnen, sich in sein Herrschaftsgebiet zu begeben und dort zu leben, ändert daran nichts. Das gilt insbesondere in Bezug auf Anhängerinnen des IS, die sich dazu entschließen, im "Kalifat" mit einem Mitglied der Vereinigung zusammenzuleben, und ein aus der Beziehung herrührendes Kind austragen. Dadurch betätigen sie sich - ungeachtet des organisationsseitigen Interesses an einer Vergrößerung des im Herrschaftsbereich des IS lebenden "Staatsvolkes" - nicht mitgliedschaftlich.
25
Die Tätigkeiten der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen nicht hinaus. Darin, dass sie den "häuslichen Pflichten" nachkam, die sich aus ihrem Zusammenleben mit B. ergaben, kann keine Erfüllung einer ihr seitens des IS übertragenen organisationsbezogenen Aufgabe gesehen werden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in irgendeiner Weise in die Organisation integriert war und ihr übertragene organisationsbezogene Tätigkeiten ausübte, sind bislang nicht ersichtlich.
26
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschuldigte bei der Bemessung der Entlohnung, die der IS dem Mitbeschuldigten B. für die von ihm geleistete Arbeit als Krankenpfleger gewährte, berücksichtigt wurde. B. erhielt ersichtlich deshalb einen Zuschlag, weil er nicht nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen hatte, sondern auch denjenigen seiner Frau. Eine Bezahlung der Beschuldigten für eine von ihr geleistete organisationsbezogene Tätigkeit kommt darin hingegen nicht zum Ausdruck.
27
Schließlich folgt die Mitgliedschaft der Beschuldigten im IS nicht daraus, dass sie aus der Sicht anderer leicht als Ausländerin erkennbar war, die der Ideologie des IS nahe stand. Dies ging notwendigerweise damit einher, dass sie sich als Sympathisantin des IS für ein Leben im "Kalifat" entschieden hatte. Ihre Integration in das Verbandsleben der Organisation und die Übertragung einer organisationsbezogenen "Repräsentationsfunktion" lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr seitens der Vereinigung spezifische Propaganda- oder Verwaltungstätigkeiten übertragen worden waren, liegen nicht vor.
28
2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist die Beschuldigte auch nicht dringend verdächtig, den IS und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
29
a) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmit- glieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).
30
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u.14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
31
Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hier- in ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert , die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO S. 326 f.).
32
b) Daran gemessen hat die Beschuldigte den IS auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht unterstützt, weder durch Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilfehandlungen zu etwaigen mitgliedschaftlichen Betätigungsakten des Mitbeschuldigten B. .
33
aa) Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung des IS ist ein vereinigungsbezogener Vorteil des Handelns der Beschuldigten bislang nicht ersichtlich. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass sich ihr Verhalten zumindest mittelbar vorteilhaft auf die terroristischen Ziele oder Tätigkeiten der Vereinigung ausgewirkt hat. Allein ihre Anwesenheit und ihr alltägliches Zusammenleben mit dem Mitbeschuldigten B. im Herrschaftsgebiet des IS reichen dafür nicht aus. Dadurch hat sie die Organisation als solche weder von innen noch von außen her gefördert. Insoweit gelten die Ausführungen zur Mitgliedschaft der Beschuldigten in der Vereinigung entsprechend.
34
bb) Gleichermaßen fehlt es an tatsächlichen Hinweisen dafür, dass die Beschuldigte etwaige mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen des Mitbeschuldigten B. konkret gefördert hat. Insoweit kann auf die Grundsätze der Beihilfe zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74). Hier sind indes weder für physische noch für psychische Beihilfe ausreichende Anhaltspunkte ersichtlich.
35
Als mitgliedschaftliche Betätigung des Mitbeschuldigten B. , welche die Beschuldigte gefördert haben könnte, kommt nach Lage der Dinge allenfalls dessen Tätigkeit als Krankenpfleger in den vom IS verwalteten Krankenhäusern in Betracht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beschuldigte ihn dabei physisch unterstützt hat. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge beschränkte sich ihr Verhalten darauf, sich um den Haushalt zu kümmern und die für die gemeinsame Lebensführung erforderlichen Einkäufe zu erledigen. Ein sich daraus ergebender konkret wirksamer Vorteil in Bezug auf die Arbeiten, die B. als Krankenpfleger erbrachte, ist nicht erkennbar.
36
Auch eine psychische Unterstützung von B. bei seiner etwaigen mitgliedschaftlichen Betätigung ist nicht durch konkrete Fakten belegt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte ihn in seinem Entschluss bestärkt haben könnte, sich dem IS anzuschließen und als Krankenpfleger in von der Organisation verwalteten Krankenhäusern zu arbeiten. Becker Spaniol Tiemann
22
Während die Vereinigung nach altem Recht (§ 129 Abs. 1 StGB aF) auf eine gewisse Dauer angelegt sein musste (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 f.) und eine Organisationsstruktur der Art erforderte, dass ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540), hängt das Bestehen einer Gruppe nicht von diesen Kriterien ab. Auch die Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF muss nach der dortigen Legaldefinition auf - sogar - "längere" Dauer angelegt sein und erfordert hiernach ("organisierter Zusammenschluss") wie nach der Gesetzesbegründung eine gewisse - wenngleich rudimentäre - Organisationsstruktur (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207). Außerdem verlangt § 129 Abs. 2 StGB nF erstmals, dass die Vereinigung ein über die Straftaten hinausgehendes "übergeordnetes gemeinsames Interesse" verfolgen muss (zum alten Recht vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff., wonach ein weitergehendes Ziel nicht zwingend erforderlich war, dessen Existenz aber regelmäßig den notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen belegte). Von der Bande unterscheidet sich die Gruppe jedenfalls dadurch, dass erstere auf gewisse Dauer ausgerichtet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).
11
§ 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48, S. 2440) eingeführten , zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks. 18/11275, S. 7 f., 11). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

11
§ 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48, S. 2440) eingeführten , zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks. 18/11275, S. 7 f., 11). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).

BUNDESGERICHTSHOF

HAFTBEFEHL
StB 11/18
vom
28. Juni 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB11.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018 (2 BGs 204/18) aufgehoben. 2. Die deutsche Staatsangehörige S. , geboren am in R. , ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 114, 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013 bis August 2016 in Syrien und andernorts sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat" - IS) beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen. Verbrechen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB.

Gründe:

I.

1
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der Zeit ab Dezember 2013 dem sogenannten IS als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im Internet um Mitglieder und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das Übernehmen des traditionellen Rollenbildes einer Frau im radikalen Islam den IS unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat der Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Erfolg.

II.

2
1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
3
a) Nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
4
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent- gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
5
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
6
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat. Diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
7
bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann, bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ, hieß es: "Ich wollte jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister beschützt. Ich musste dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hoffnung , den ehrenvollen Tod einer Shahida zu erlangen." Gleich nach ihrer Ankunft in Syrien wurde ihr der ihr unbekannte IS-Kämpfer Ay. , der als "Amir" Befehlsgewalt über bislang nicht weiter ermittelte Kampfeinheiten ausübte, als Ehemann vermittelt. Die Beschuldigte lebte mit Ay. nach islamischem Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien und später im Irak. Der IS alimentierte die Eheleute mit monatlich 100 US-Dollar und wies ihnen fortlaufend verschiedene Unterkünfte, darunter auch eine Villa, zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten, und zwar zunächst in Haritan, danach im Februar 2014 in Raqqa, Manbidsch und wieder Raqqa ab Juli 2014.
8
Eine Aufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu versorgen und einzukaufen. In Haritan war die Beschuldigte mit anderen Frauen in einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des IS dieses Gebäude umstellte , wies der "Emir" drei Frauen an, die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden, falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollten. Dies beschrieb die Beschuldigte in ihrem Blog "h. .com" mit den Worten: "Als der Tag kam, als wir das Haus verlassen sollten laut J. , und die Frauen sich weigerten, sollten wir in den Keller gehen und darauf warten, was passiert. Sollten sie an den Brüdern vorbeikommen und ins Haus gelangen, sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten drei." Die Aufnahme in einer Unterkunft nach der Flucht aus Haritan kommentierte die Beschuldigte in ihrem Internetblog "b. - Dies ist eine Seite einer Muhajira im islamischen Staat" am 2. Juni 2016 mit den Worten: "Und in diesem offenen Wohnzimmer schlief ich mit anderen Schwestern."
9
Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe auseinandernimmt, reinigt und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. August 2014 eingestellten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift "Meine drei Babies": "Die Uzi besitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und rechts meine Makarov."
10
Am 28. Mai 2016 und 2. Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den IS als besten Staat, der zurzeit existiere, weil er "fest auf dem Tauhid" gegründet sei, keine Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das "Gesetz von Allah" vollständig angewendet werde.
11
Am 6. Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte, der zwischenzeitlich vom IS weitere Blogeinträge untersagt worden waren, über ihren Telegram-Account Enthauptungen durch den IS, verwies auf derartige Rituale zurzeit des Prophe- ten und führte verschiedene "Schlachten" an, bei denen alle "feindlichen Krieger" im Namen des Islam enthauptet worden seien.
12
In ihrem Telegram-Account "b. " führte die Beschuldigte am 10. Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der Ungläubigen ("Dar-ul-Kufr") zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam ("Dar-ul-Islam") zu übersiedeln. Es sei "eine gefährliche große Sünde", freiwillig das islamische Herrschaftsgebiet zu verlassen.
13
Beim ersten Aufenthalt in Raqqa sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt mit Ay. sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mutmaßlich von Angehörigen des Assad-Regimes. Dies kommentierte die Beschuldigte am 8. April 2014 unter ihrem Blog-account "U. " mit der Überschrift: "Das Köpfchen ab". Zu Hinrichtungen ließ sich die Beschuldigte von ihrem Mann hinführen, der für sie eine Gasse bildete. Während des zweiten Aufenthalts in Raqqa wurde Ay. als Befehlshaber in Homs eingesetzt.
14
Nach dem zweiten Aufenthalt in Raqqa wurde Ay. in den Irak, und zwar nach Tal Afar und anschließend Mosul versetzt. Die Beschuldigte musste ihm in diese Kriegsgebiete folgen und innerhalb Mosuls dreimal umziehen. Als Ay. am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Frauenhaus untergebracht. Danach lebte sie von Januar bis Mitte August 2017 in Tal Afar. Sie sah sich als Mitglied eines "Katiba", einer Gruppe, für deren Versorgung ein "M. " verantwortlich war. Der "Emir" vor Ort wollte sie mit einem ISKämpfer verheiraten.

15
Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt Tal Afar von kurdischen Sicherheitskräften ("Peschmerga“) zusammen mit anderen Frauen, die ebenfalls mit IS-Kämpfern verheiratet waren, festgenommen. Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie befand sich seit dem 23. September 2017 im Erbiler Counter Terrorism Department (Kurdistan) in Haft. Derzeit ist sie nach Deutschland zurückgekehrt.
16
b) Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen Angaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verantwortlichen Vernehmung vom 23. April 2018. Die unter ihren Internetblogs veröffentlichten Beiträge hat sie ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Angaben der Beschuldigten, die selbst einschätzt, dass sie "für knapp vier Jahre beim ´Daesh`" war und über ihren Mann "in den IS gerutscht" sei, werden durch den Bericht der Aya. aus F. auf Seiten 55 - 59 in ihrem Buch "M. " bestätigt. Danach erlebte Aya. die Beschuldigte als "auch eine so hundertprozentig Überzeugte, wie ich sie in Syrien kaum ein zweites Mal getroffen habe".
17
2. Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB):
18
a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert.
Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
19
b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22. März 2018 (StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206) zugrunde lag, belegen die vorstehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den IS. Die Beschuldigte reiste allein in das Hoheitsgebiet des IS, heiratete dort ein höherrangiges IS-Mitglied und ließ sich vom IS Unterkünfte und Geld zuweisen. Sie fügte sich im gesamten Zeitraum den Anweisungen ihres mit Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber. Als Westeuropäerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in Syrien und im Irak ihre bewusste Entscheidung für die Erweiterung des "Staats"volkes des IS. Mit ihren - vom IS überwachten - Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10. Juni 2016, forderte die Beschuldigte Gleichgesinnte in Europa auf, ebenfalls in das Hoheitsgebiet des IS einzureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen. Dies alles lässt auf eine einvernehmliche Aufnahme in den IS schließen. Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen "legale" Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 314). Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Recht deutlich hinaus , was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre erklärte Bereitschaft, gegnerische Kämpfer mit Sprengstoffgürteln anzugreifen sowie ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen ("meine Babies") zeigt. Dass sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung "häuslicher Pflichten" zuständig war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht wieder entfallen.
20
c) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist, tatsächlich die Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG) oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und sie mithin diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten. Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
21
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar.
22
aa) Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
23
bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinigung des IS liegt vor.
24
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
25
a) Die Beschuldigte hat insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Dauer ihrer Eingliederung mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die die Beschuldigte - offensichtlich derzeit durch Ay. s Tod, die Kriegserlebnisse und die Zustände im Frauengefängnis in Erbil beeindruckt - angegeben, zu ihrer Mutter nach B. ziehen zu wollen. Indes bleibt es ihr erklärtes Ziel, in der Türkei zu leben. Wie ihre Ausreise im Dezember 2013 zeigt, lässt sie sich davon auch mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht abhalten.
26
b) Die Beschuldigte ist, wie dargelegt, der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann.

27
c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
28
d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Tatvorwurf wiegt schwer. Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt gehindert, zu unterschreiben. Gericke Gericke Leplow
24
Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB). Nach beiden Varianten ist entscheidend, dass der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht von außen her fördert. Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN, und StB 26/19, juris Rn. 21 f.).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 36/15
vom
12. November 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. November
2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1
I. Der Beschuldigte wurde am 15. April 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2015 festgenommen. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit August 2002 als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Türkiye Komünist Partisi/Marksist - Leninist" (Türkische Kommunistische Partei /Marxisten - Leninisten - TKP/ML) beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB).
2
II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
3
1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszugehen :
4
a) Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 unter der Führung von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Aufgrund interner Auseinandersetzungen kam es in der Folgezeit mehrfach zu Trennungen und Neugründungen. Im Jahre 1987 spaltete sich die Organisation in zwei Teile, von denen der eine fortan den Namen "Dogu Anadolu Bölge Komitesi" (Ostanatolisches Gebietskomitee - DABK) annahm und der andere der bisherigen Bezeichnung TKP/ML den Zusatz "Partizan" anfügte. Nach zwischenzeitlicher Wiedervereinigung trennten sich die beiden Fraktionen schließlich im April 1994 endgültig. Die DABK nannte sich zunächst TKP (ML) und ging schließlich im Jahre 2002 in der neu gegründeten "Maoist Komünist Partisi" (Maoistische Kommunistische Partei) auf. Die TKP/ML - Partizan führte demgegenüber den ursprünglichen Namen TKP/ML fort und verfolgt bis heute deren ursprüngliche Ideologie weiter. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die Ideen von Mao Tse-tung. Ihr satzungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die derzeitige Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei zu beseitigen und durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des Proletariats zu ersetzen.
5
Die TKP/ML ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hierarchisch und zentralistisch strukturiert. Höchstes Führungsorgan ist der Parteikongress , der nach der Satzung alle drei Jahre zusammentreten soll und u.a. Taktik und Politik der Vereinigung festlegt, ihre Strategie und Organisationsstruktur bestimmt sowie befugt ist, das Programm und die Satzung der Organisation zu verändern. In Zeiten, in denen der Parteikongress nicht zusammenkommt , tritt an seine Stelle die Parteikonferenz, die mit Ausnahme der Kompetenz , das Parteiprogramm zu ändern, über dieselben Befugnisse verfügt. Die letzte der bisher insgesamt acht abgehaltenen Parteikonferenzen fand vom 11. Januar bis zum 4. Februar 2007 statt. In den Phasen zwischen den Parteikongressen bzw. -konferenzen ist das Zentralkomitee (Merkez Komitesi - MK) das höchste Parteiorgan. Es soll nach der Satzung einmal jährlich zusammenkommen , leitet die Vereinigung und ist innerhalb des durch die Entscheidungen der Parteikongresse bzw. -konferenzen vorgegebenen Rahmens für die Organisation der Partei sowie für deren sämtliche Aktivitäten verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält es Gremien, darunter etwa das Politbüro, das zwischen den Sitzungen des Zentralkomitees die Vereinigung in ideologischpolitischer Hinsicht führt. Unterhalb des Zentralkomitees ist die TKP/ML regional nach Gebieten gegliedert. Dort existieren Gebietskomitees, die von einem Sekretär geleitet werden, den das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimmt. Seit einigen Jahren bestehen in der Türkei zwei Gebietskomitees für die Bereiche Dersim/Schwarzmeerküste und Istanbul. Mit Genehmigung des Zentralkomitees können die Gebietskomitees untere Gebiets- oder Provinzkomitees gründen. Darunter bestehen Parteizellen, die aus mindestens drei Aktivisten bestehen.
6
In der Organisation gelten die Maximen der Weisungsgebundenheit und Berichtspflicht. Die durch die jeweiligen Parteigremien getroffenen Beschlüsse sind für die jeweils unteren Ebenen bindend; Minderheiten haben sich den Mehrheiten unterzuordnen. Bei Verstößen gegen die Parteidisziplin oder bindende Beschlüsse sieht die Satzung Disziplinarstrafen vor. Untere Ebenen haben den in der Hierarchie übergeordneten Gremien regelmäßig über ihre Aktivitäten zu berichten. Die TKP/ML unterscheidet die in ihre Vereinigungsaktivitäten eingebundenen Personen intern in Mitglieder, Mitgliedschaftsanwärter und Sympathisanten, was im Wesentlichen jedoch lediglich für das aktive und passive Wahlrecht von Bedeutung ist.
7
Als Jugend- und damit Unterorganisation der TKP/ML agiert die "Türkiye Marxist Leninist Genc Birligi" (Türkische Marxistisch-Leninistische Jugendorganisation - TMLGB). Diese versteht sich als Kampforganisation, welche die Jugend nach der von der TKP/ML vorgegebenen Strategie mobilisiert und organisiert.
8
Die TKP/ML unterhält daneben in der Türkei eine bewaffnete Kampforganisation , die den Namen "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu" (Türkische Arbeiter - und Bauernbefreiungsarmee - TIKKO) trägt. Diese ist streng hierarchisch in Kommandostrukturen organisiert und wird politisch, ideologisch und organisatorisch durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Ausweislich der Satzung der TKP/ML handelt es sich bei der dort namentlich aufgeführten TIKKO um die "bewaffnete Kraft des Volkes unter der Führung der Partei". Die TIKKO unterhält eine eigene Gerichtsbarkeit, die bei Verletzung der Militärdisziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsieht. In Umsetzung der Zielsetzung der TKP/ML begingen die TIKKO sowie die TMLGB in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge in der Türkei. Diese waren vornehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates, aber auch gegen von der TKP/ML sogenannte Feinde des Volkes gerichtet. Durch die Aktionen wurden mehrere Menschen getötet oder verletzt; zudem entstanden teilweise erhebliche Sachschäden. Die Anschläge dauern bis in die Gegenwart an, wobei es in der Vergangenheit sowohl zu aktionsärmeren Phasen als auch zur Zunahme der Aktivitäten im Rahmen von Kampagnen kam. Der TKP/ML über die TIKKO oder die TMLGB zuzurechnende Täter begingen im Einzelnen etwa folgende Taten:
9
Gegen Ende des Jahres 2004 verübten sie drei Sprengstoffanschläge in Istanbul, bei denen jeweils Sachschaden entstand. Im Jahre 2005 kam es zu insgesamt sieben, teilweise nur versuchten und mittels Sprengsätzen und Molotow -Cocktails durchgeführten Anschlägen u.a. in einer Diskothek in Incirlik unweit des von den US-Streitkräften genutzten NATO-Stützpunktes, gegen Parteigebäude der "Adalet ve Kalkinma Partisi" (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - AKP) und vor dem Amtssitz des Oberbürgermeisters von Istanbul. Ende Januar 2006 brachten Angehörige der TIKKO in insgesamt sechs Fällen Sprengsätze zur Explosion oder warfen Moltow-Cocktails. Bei einem der Anschläge in den Räumlichkeiten des türkisch-amerikanischen Kulturvereins in Adana wurden vier Personen verletzt. In der Zeit bis April 2006 wurden weitere sechs Anschläge durchgeführt. Im Mai 2006 sollte der Ortsvorsteher von Erzincan durch eine Bombe umgebracht werden. Bei der Explosion wurden indes vier Kinder getötet. Danach wurden mehrere Führungskader festgenommen und ein umfangreiches Waffen- und Sprengstoffarsenal sichergestellt. Auf der 8. Parteikonferenz zu Beginn des Jahres 2007 beschloss die TKP/ML, die Zusammenarbeit mit der "Partiya Karkeren Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) zu intensivieren und auch gemeinsam mit deren bewaffnetem Arm, der "Hezen Parastina Gel" (Volksverteidigungskräfte - HPG), Anschläge zu begehen. Im Oktober 2008 versuchte eine TIKKO-Angehörige, einen Sprengsatz in einem Restaurant in der Provinz Tunceli zur Explosion zu bringen. Im Mai 2009 erschossen Kämpfer der TIKKO und der HPG drei Angehörige der türkischen Armee. Im August 2010 zerstörten sie zwei Fahrzeuge, mit denen Material für das türkische Militär transportiert wurde. Sie entführten den für die Lieferung Verantwortlichen und verlangten von ihm, in Zukunft die Zusammenarbeit mit der Armee zu unterlassen. Weil er diesem Ansinnen nicht nachkam, töteten Mitglieder der TIKKO im Oktober 2011 einen seiner Fahrer. Im September 2012 hielten Angehörige der TIKKO zwei Fahrzeuge an und steckten sie in Brand. In einem Fall entführten sie den Insassen, ließen ihn aber nach fünf Tagen wieder frei. Im Juni 2013 entführten sie dessen Vater, der während der folgenden Gefangenschaft verstarb. Daneben waren immer wieder staatliche Institutionen Ziel der Angriffe. Von August 2010 bis Oktober 2014 verübten Mitglieder der TIKKO insgesamt neun Anschläge mit Schusswaffen und Raketenwerfern gegen Militär- und Polizeistationen sowie ein Landratsamt. Von Som- mer 2012 bis September 2014 griffen sie mit Sprengkörpern die Basisstation eines Mobilfunkanbieters, ein hydroelektrisches Kraftwerk sowie ein Wasserkraftwerk an. In allen hier aufgeführten Fällen bekannte sich die TKP/ML öffentlich zu den Taten.
10
Die TKP/ML ist auch außerhalb der Türkei, insbesondere in Westeuropa, aktiv. Das diesbezügliche Leitungs- und Kontrollgremium führte zunächst die Bezeichnung "Yurt Disi Bürosu" (Auslandsbüro - YDB). Es wurde im Februar 2007 in "Yurt Disi Komitesi" (Auslandskomitee - YDK) umbenannt, eng an die Parteizentrale angebunden und steht auf derselben Hierarchieebene wie die beiden Gebietskomitees in der Türkei. Ihm gehört ein Mitglied des Zentralkomitees als der übergeordneten Parteiinstanz an. Die Auslandsorganisation der TKP/ML ist wie die Partei selbst streng hierarchisch organisiert. Der gesamte Auslandsbereich ist in Gebiete gegliedert, etwa für die Niederlande/Belgien, die Schweiz, Frankreich, Österreich und England. In Deutschland existieren die Gebiete Nord, Süd, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Sie werden von entsprechenden Komitees geleitet und verfügen jeweils über einen Sekretär, der gleichzeitig Mitglied des Auslandskomitees ist. Dieser stellt das Bindeglied zu der nächsthöheren Organisationsebene dar und ist für alle Maßnahmen innerhalb des ihm zugewiesenen Gebietes verantwortlich. Daneben besteht ein Agitations - und Propagandakomitee (Ajitasion/Propaganda Komitesi - A/P) sowie ein Abendveranstaltungskomitee, dem u.a. die Organisation der jährlich stattfindenden "Kaypakkaya-Abende" obliegt. Die vordringlichste Aufgabe der Auslandsorganisation in Westeuropa besteht in der Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung der TKP/ML einschließlich der bewaffneten Kampfeinheiten. Zu diesem Zweck führt sie Spendenkampagnen, Veranstaltungen und sonstige der Finanzakquise dienende Aktivitäten durch. Daneben sollen etwa die Vereinigungsstrukturen in der Türkei logistisch unterstützt, neue Mitglieder und Unterstützer angeworben und Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden.
Einen weiteren Schwerpunkt der Aktivitäten bildet schließlich die Schleusung von Führungskadern und Aktivisten aus der Türkei nach Westeuropa einschließlich der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente sowie der Sicherstellung des Unterhalts. Der TKP/ML sind zudem Tarnorganisationen zuzurechnen , die vor allem bei Demonstrationen und sonstigen politischen Versammlungen in der Öffentlichkeit auftreten. Die Organisation unterhielt schließlich in Duisburg eine eigene Druckerei, in der verschiedene Publikationen produziert wurden, darunter u.a. das Parteiorgan "Özgur Gelecek".
11
b) Der Beschuldigte ist bereits seit Mitte der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts für die TKP/ML aktiv. Er befand sich in der Zeit vom 30. Mai 1982 bis 23. September 1992 in der Türkei in Haft, weil er als Mitglied der Organisation im Jahre 1980 an einem Raubüberfall und einem mit Schusswaffen durchgeführten Anschlag, bei dem zwei Polizeibeamte starben, beteiligt gewesen sein soll. Im November 1993 wurde er erneut festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und neun Monaten verurteilt. Als die Strafvollstreckung im Jahre 2002 für sechs Monate unterbrochen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, flüchtete er, schloss sich erneut der TKP/ML an und gelangte mit deren Unterstützung aus der Türkei nach Westeuropa. Er hielt sich seitdem überwiegend in Deutschland auf und agierte als professioneller Führungskader der Vereinigung. Er wurde von dieser alimentiert, verhielt sich konspirativ, benutzte einen Decknamen, vermied den Gebrauch von Telekommunikationsendgeräten und besaß gefälschte Personalpapiere. Als Führungskader der TKP/ML nahm er im Jahre 2002 an der 7. Parteikonferenz und zu Beginn des Jahres 2007 mit weiteren acht Angehörigen der Vereinigung an der 8. Parteikonferenz teil. Auf beiden Konferenzen wurden für die Organisation grundlegende und wesentliche Beschlüsse gefasst, die u.a. die militärische Ausrichtung und Organisation sowie die Besetzung des Zentralkomitees betrafen. Diesem gehörte der Beschuldigte jedenfalls seit der 7. Parteikonferenz, mithin dem Jahre 2002, an. Er traf dort mit den weiteren vier Komiteemitgliedern die wesentlichen Führungsentscheidungen, die für die Gesamtvereinigung von grundsätzlicher Bedeutung waren. Diese betrafen etwa die Organisationsstrukturen , die personelle Besetzung der Parteigremien, Fragen der Parteimitgliedschaft und des Disziplinarwesens, Handlungsanleitungen in den Bereichen Guerillakampf sowie Jugendaktivitäten, das Finanzwesen, die Kadergewinnung und -schulung, die Propaganda, die internationalen Kontakte, die Neufassung der Parteisatzung und die Vorbereitung der nächsten Parteikonferenz. Gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Zentralkomitees kontrollierte er die Umsetzung der Beschlüsse durch die nachgeordneten Organisationsstrukturen. Auf der 8. Parteikonferenz im Jahre 2007 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Zentralkomitees bestätigt und setzte die beschriebenen aktiven Tätigkeiten in der Folgezeit fort. Seit Dezember 2004 stand der Beschuldigte der Auslandsorganisation der TKP/ML als Verantwortlicher vor und bestimmte maßgeblich die Organisationsaktivitäten vor allem in Westeuropa. So leitete er etwa ab Mai 2005 bis jedenfalls September 2007 und ab August 2012 regelmäßig persönlich die Versammlungen des Auslandskomitees und sorgte wesentlich für die Umsetzung der durch die Parteikonferenzen und das Zentralkomitee vorgegebenen Direktiven. Unter seiner Verantwortung und Leitung erwirtschaftete die Auslandsorganisation der TKP/ML kontinuierlich finanzielle Mittel in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro jährlich.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die ausführliche Darstellung in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 Bezug genommen.
13
2. Der dringende Verdacht hinsichtlich dieses Geschehens ergibt sich aus den in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 im Einzelnen aufgeführten Beweismitteln , auf die verwiesen wird. Dabei handelt es sich insbesondere um ausgewertete Dokumente wie etwa die Parteisatzung, durch die Partei gefertig- te Protokolle zahlreicher Versammlungen und Tatbekennungen, daneben aber auch Ergebnisse verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. Wort- und Inhaltsprotokolle von Gesprächen, die bei akustisch überwachten Versammlungen geführt wurden. Bezüglich einer Vielzahl von Aktivitäten liegen zudem Observationsergebnisse vor. Hinzu kommen die Inhalte aufgezeichneter Gespräche , die im Innenraum eines überwachten Fahrzeugs stattfanden. Die Ermittlungsergebnisse sind in wesentlichen Bereichen zusammengefasst in mehreren Vermerken des Bundeskriminalamts, etwa denjenigen vom 7. Oktober 2014 betreffend die Struktur der TKP/ML in der Türkei, vom 23. September 2014 betreffend die Struktur der TKP/ML im Ausland, vom 1. Oktober 2014 betreffend die Finanzstrukturen, vom 2. Dezember 2012 betreffend die Propaganda, vom 19. Dezember 2014 betreffend jährliche Großveranstaltungen, vom 31. Oktober 2014 betreffend die Schulung und Rekrutierung, vom 10. Januar 2014 betreffend die Schleusungen und vom 29. September 2014 betreffend die Massenorganisationen. Auf die dortigen Ausführungen und die angeführten Beweismittel wird ergänzend Bezug genommen.
14
3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sich wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b StGB) strafbar gemacht hat.
15
Die TKP/ML erfüllt alle Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung an eine Vereinigung im Sinne der genannten Vorschriften zu stellen sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind in einem für die Erfüllung des Tatbestands ausreichendem Maße (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504; 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174) darauf gerichtet, Tötungsdelikte und sonstige Straftaten zu begehen, die von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst werden. Der Schwerpunkt ihrer Organisationsstruktur und ihr Akti- onsfeld liegen in der Türkei und damit im Ausland (zu den für die Abgrenzung von in- und ausländischen Vereinigungen maßgeblichen Kriterien vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, juris Rn. 15 ff.).
16
Der Beschuldigte gehört mit großer Wahrscheinlichkeit zu den Rädelsführern der TKP/ML (§ 129a Abs. 4 StGB). Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen , wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.). Diese Voraussetzungen liegen nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts vor. Der Beschuldigte war über einen langen Zeitraum Mitglied der höchsten Gremien der TKP/ML, namentlich der 7. und 8. Parteikonferenz sowie des 7. und 8. Zentralkomitees. In diesen Funktionen nahm er aktiv die ihm zukommenden Führungsaufgaben wahr und bestimmte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der genannten Komitees die wesentlichen Geschicke der Partei. Gegenstand seines bestimmenden Einflusses waren dabei - wie dargelegt - sämtliche Belange mit für die Partei und das Erreichen ihrer Ziele wesentlicher Bedeutung.
17
Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist erteilt; der notwendige Inlandsbezug ist gewahrt.
18
4. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist gegeben. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein entsprechend hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen auch mit Blick insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausreichend gewichtige, die Fluchtgefahr hemmende Umstände nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass er, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird. Ergänzend wird auf die fortgeltenden Gründe des Haftbefehls verwiesen. Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StGB). Somit kann offen bleiben, ob - wovon der Haftbefehl ausgeht - auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anzunehmen ist.
19
Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
20
5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die an dem Tag der Festnahme durchgeführten Durchsuchungen haben zur Sicherstellung einer Vielzahl von Asservaten geführt. Diese umfassen insbesondere knapp 30.000 elektronisch gespeicherte Textdateien. Deren Auswertung dauert noch an, wobei die Ermittlungsbehörden erkennbar bemüht sind, durch die Konzentration der Ermittlungen auf besonders bedeutsame Bereiche mit der gebotenen Schnelligkeit weitere Ergebnisse zu erzielen. Hinsicht- lich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2015 Bezug genommen. Auch wenn sich unter den neu aufgefundenen Beweismitteln besonders verfahrensrelevante befinden, wie etwa die von der Vereinigung erstellten Berichte über die Versammlungen des Zentralkomitees in den Jahren 2009 bis 2013, und diese zu weiteren wesentlichen Ergebnissen führen können, darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass die Ermittlungen gegen die TKP/ML und den Beschuldigten bereits eine geraume Zeit andauern und - wie die ausgesprochen substantiierten Ausführungen in dem Haftbefehl belegen - bereits zu detaillierten Erkenntnissen geführt haben. Unter diesen Umständen gebietet es der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz, dass der Generalbundesanwalt seine mitgeteilte Absicht, die Anklage zeitnah erheben zu wollen, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat umsetzt.
21
6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Schäfer Spaniol
140
Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur , oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, NStZ-RR 2015, 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

19
Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140). Diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten mit hoher Wahrschein- lichkeit in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten des § 129a Abs. 1 StGB erfüllt. Das Qualifikationsmerkmal des rädelsführerschaftlichen Handelns gilt nicht nur für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, sondern auch für deren Gründung (für das zwingende Beispiel eines besonders schweren Falls nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16). Das ergibt sich aus der Struktur des § 129a StGB und steht im Einklang mit der Definition des Rädelsführers. Als Initiator und Namensgeber des Zusammenschlusses rief der Beschuldigte die Gruppe unter hohem Einsatz an organisatorisch und inhaltlich leitender Stelle ins Leben. Damit gründete er die Vereinigung nicht lediglich als einfacher Täter, sondern als Rädelsführer. Anschließend blieb der Beschuldigte die zentrale Führungsfigur der Gruppe, weshalb auch seine Beteiligung als rädelsführerschaftlich zu werten ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

11
§ 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48, S. 2440) eingeführten , zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks. 18/11275, S. 7 f., 11). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 537/14
vom
9. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:090715B3STR537.14.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall B.VIII. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an das Amtsgericht Wipperfürth - Strafrichter - zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Körperverletzung (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall B.VIII. der Urteilsgründe) zu der Gesamt- geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte am 1. Mai 2011 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr auf einer Maifeier in R. lauthals "Sieg Heil". Als ihn ein Besucher deswegen zur Rede stellen wollte, wiederholte er den Ausruf und "schlug dem Zeugen mit der flachen Hand die Brille aus dem Gesicht, ohne ihm dabei Schmerzen zuzufügen oder die Brille zu beschädigen". Anschließend entfernte sich der Angeklagte (Fall B.VIII. der Urteilsgründe).
3
Am 25. November 2011 kam es in W. außerhalb eines Schnellrestaurants zu einer Schlägerei, weswegen der Filialleiter die Polizei informierte. Als er bemerkte, dass die Kämpfenden den Ort des Geschehens verließen, hielt er den sich ebenfalls entfernenden Angeklagten, der in die Filiale gekommen war und zu einer der Gruppe der Kämpfenden gehörte, am Arm fest, um einen Zeugen vor Ort zu haben. Der Angeklagte riss sich los und rannte zur Tür. Als der Filialleiter ihm folgte, drehte sich der Angeklagte um, versetzte ihm einen Schlag mit der Faust ins Gesicht und floh anschließend vom Tatort (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe).
4
2. Die Verurteilung wegen Körperverletzung hinsichtlich des unter B.VII. 10. der Urteilsgründe geschilderten Sachverhalts hat Bestand. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr erörtern müssen, ergeben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen , dass der Faustschlag des sich ohnehin im Gehen befindlichen Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB war.
5
3. Demgegenüber wird der Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung hinsichtlich des Geschehens vom 1. Mai 2011 von den Feststellungen nicht getragen. Insofern fehlt es an Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Es mag zwar naheliegen, dass dessen Angriff nicht ausschließlich der Brille, sondern auch der körperlichen Integrität des Geschädigten galt oder dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit erkannte, diesen durch sein Vorgehen zu verletzen und dies billigend in Kauf nahm. Dies festzustellen ist indes Sache des Tatrichters. Darüber hinaus verhält sich das Urteil nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, welches für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von einem etwaigen Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. zum Rücktrittshorizont BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 305 f.).
6
Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch das in Tateinheit zur versuchten Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
7
Nach Ausscheiden des die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB verweist der Senat das Verfahren im Umfang der Aufhebung an das für das Geschehen in R. örtlich zuständige Amtsgerichts Wipperfürth - Strafrichter - zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
8
4. Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass entgegen den Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen des Landgerichts für einen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Nr. 1 (12) der Anklage) kein Raum war, und sich dementsprechend der ausgeurteilte Teilfreispruch hierauf nicht erstreckt.
9
Allerdings war die Anklage mit Blick auf das Geschehen vom 1. Mai 2011 von zwei Taten (§ 53 StGB) - dem ersten Ruf "Sieg Heil" auf der einen, dem zweiten Ruf sowie dem Schlag gegen die Brille auf der anderen Seite - ausgegangen. In diesen Fällen ist ein Freispruch auch dann angezeigt, wenn das tatmehrheitlich angeklagte, indes nicht als erwiesen angesehene Geschehen mit dem abgeurteilten Teil eine natürliche Handlungseinheit bilden würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend - das gesamte angeklagte Geschehen abgeurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Denn in diesen Fällen ist für eine weitere materiellrechtliche Tat, die Gegenstand eines Freispruchs sein könnte, kein Raum mehr.
10
Ein Freispruch unterbleibt des Weiteren, wenn nicht wegen aller Taten verurteilt wird, die nach dem Eröffnungsbeschluss in Tateinheit zueinander stehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 5 StR 270/84, NStZ 1985, 13, 15 f. bei Pfeiffer/Miebach). Deswegen kam ein Freispruch vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der als in Tateinheit zu der Körperverletzung vom 25. November 2011 stehend angeklagt worden war, nicht in Betracht.
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
6
a) Kriminell ist eine Vereinigung, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474). Indes begründet - unabhängig von § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht schon die Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung jeglicher beliebiger Straftaten deren Einstufung als kriminelle im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck der Norm eine Einschränkung. Mit § 129 Abs. 1 StGB soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes allein den erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten durch festgefügte Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Daran ge- messen ist die Vorschrift, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (etwa § 98a Abs. 1 Nr. 2, § 110a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74a, 120 GVG, § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Dabei wird die Beurteilung, ob es sich im dargelegten Sinn um Delikte von einigem Gewicht handelt, nicht allein von einer an den abstrakten Strafdrohungen ausgerichteten Betrachtung bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f. mwN).
11
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Offen bleiben kann dabei, ob die durch das Oberlandesgericht festgestellte Moderatorentätigkeit (Urteilsgründe S. 73, 74) rechtlich auch als Beihilfe zur Volksverhetzung zu werten ist, denn insoweit ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
9
Trotz der zahlreichen im vorliegenden Verfahren ergangenen Haftentscheidungen ist Gegenstand der Haftprüfung ausschließlich der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main in seiner Fassung vom 24. Februar 2015 und in dessen Folge ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf. Es kann dahinstehen, ob in den verschiedenen Haftfortdauerentscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Erweiterung des ursprünglichen Haftbefehls um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu sehen ist. Die Entscheidungen sind jedenfalls nicht gemäß § 115 StPO verkündet worden, der auch auf die Erweiterung des Haftbefehls entsprechend anwendbar ist. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des erweiterten Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf er in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158 mwN; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 4, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 115 Rn. 11; MüKoStPO/Böhm, § 121 Rn. 11). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vergangenheit als Haftprüfungsgericht gemäß §§ 121, 122 StPO entschieden hatte, hätte ihm überdies auch die Kompetenz zur Erweiterung oder Anpassung des Haftbefehls gefehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 31/14, juris Rn. 17; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a mwN).
22
Dieser Umstand ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren unabhängig von seiner Beurteilung im Haftbefehl rechtlich zu würdigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Wie dargelegt enthielt bereits der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2016 eine Schilderung der Anbindung des gesondert Verfolgten A. an den IS. Dieser Haftbefehl wurde dem Angeklagten mündlich eröffnet; die Anhörungsvorschriften der §§ 114a, 115 StPO wurden beachtet.
8
Diese Umstände sind auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt , aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Bereits der Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 enthielt die Schilderung der Einbindung des Angeklagten in Strukturen des IS. Es kann darüber hinaus offen bleiben, ob die weiteren Erkenntnisse, die die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu Tage gebracht hat, diese Tatsachengrundlage und damit den dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwurf überhaupt erweitern oder nur verdichten würden. Denn diese Umstände sind in dem Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 aufgeführt, der dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten mündlich verkündet wurde. Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschriften (§ 114a, § 115 Abs. 2 StPO) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde Beschluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158), einer Einbeziehung der im Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 genannten tat- sächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende Haftprüfung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346, 347; KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 25).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 63/17
vom
6. Dezember 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:061217BAK63.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 6. Dezember 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 (2 BGs 972/16) wird aufgehoben. Der Angeschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

I.

1
Der Angeschuldigte ist am 24. Januar 2017 festgenommen worden und befindet sich seither auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 (2 BGs 972/16) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum von Anfang April bis mindestens Ende 2013 in Bad Münstereifel, Wuppertal und Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§ 129a, 129b StGB) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB.
3
Der Angeschuldigte habe sich ab April 2013 über den Mitangeschuldigten R. B. , seinen Bruder, der Mitglied der terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" gewesen sei, gegenüber deren Verantwortlichen bereit erklärt , nach Syrien auszureisen, sich der Vereinigung anzuschließen und sich am terroristischen Jihad zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 tatsächlich nach Syrien gelangt, sodann aber dort, nachdem der Mitangeschuldigte zur terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) gewechselt gewesen sei, dieser Organisation beigetreten und habe sich seitdem für sie durch das Ableisten von Wachdiensten und die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des Assad-Regimes bis mindestens Ende 2013 betätigt.
4
Der Generalbundesanwalt hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 wegen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben.
5
Der Senat hat mit Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Den Angeschuldigten hat er zumindest der Mitgliedschaft im ISIG für dringend verdächtig erachtet. Ob die Ermittlungsergebnisse auch den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Jabhat al-Nusra begründeten , hat er offen gelassen.
6
Während des Haftprüfungsverfahrens hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. November 2017 legt sie dem Angeschuldigten zur Last, in der Zeit von Juli 2013 bis mindestens November 2014 in Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) "und" Kriegsverbrechen (§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen, davon in einem Fall durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem KWKG beruhe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KWKG erstattet worden sei.
7
Der Angeschuldigte sei in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 nach Syrien ausgereist und habe sich dort nach seiner Ankunft - auf Vermittlung des Mitangeschuldigten - der terroristischen Vereinigung "Jabhat alNusra" angeschlossen sowie für diese nach dem Durchlaufen einer Ausbildung zum Kämpfer regelmäßig Wachdienste wahrgenommen und sich jedenfalls in der Zeit vor dem 29. September, im Oktober und im November 2013 an Kampfhandlungen auf Seiten der Vereinigung beteiligt. Spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes habe er ein zur Standardausrüstung der Jabhat-al-Nusra -Kämpfer gehörendes vollautomatisches Sturmgewehr besessen, das er auch bei den weiteren Wachdiensten und Kampfeinsätzen mit sich geführt habe. Er habe die Jabhat al-Nusra erst nach dem 27. Juli 2014 verlassen.

II.

8
Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft des Angeschuldigten über neun Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 (2 BGs 972/16), weil die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf nicht mehr weiterverfolgt und die angeklagten Taten für die Entscheidung über die Haftfortdauer unberücksichtigt bleiben müssen.
9
1. Nach § 122 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Haftprüfung allein der vorgelegte vollzogene Haftbefehl und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf. Diese Beschränkung bezieht sich auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten angelastete prozessuale Tat ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8 f.; vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8; vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22). Das Haftprüfungsgericht ist zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts befugt. Es darf aber nicht anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat austauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli2016 - AK 41/16, aaO Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 22 HEs 3/05, StV 2005, 513 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/17, juris Rn. 18).
10
Ausweislich der Anklageschrift vom 20. November 2017 bezieht sich der Verfolgungswille der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr auf die beiden prozessualen Taten, die Gegenstand des vorgelegten Haftbefehls sind. Da sich dieser auf eine Tatsachengrundlage stützt, die die Generalstaatsanwaltschaft als von den Ermittlungsergebnissen nicht mehr gedeckt ansieht, kann er seiner Funktion nicht weiter gerecht werden, in tatsächlicher Hinsicht verlässlich Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben (s. § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Für den Anklagevorwurf fehlt es indes an einer Haftentscheidung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/17, aaO, Rn. 19; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a).
11
2. Die beiden dem Angeschuldigten im Haftbefehl angelasteten Taten sind nicht von der Anklage umfasst, weder die Mitgliedschaft im ISIG (nachfolgend
a) noch das Sichbereiterklären zur Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra (unten b).
12
a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG und diejenige an der Jabhat al-Nusra sind nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual verschiedene Taten. Für eine Strafbarkeit gemäß § 129a Abs. 1 StGB ist die konkrete terroristische Vereinigung ein das Tatbild entscheidend prägendes Merkmal. Stellt sich nach Haftbefehlserlass heraus, dass sich der Beschuldigte mitgliedschaftlich für eine andere Organisation als die zunächst angenommene betätigte, so wird die Nämlichkeit der ihm zur Last liegenden Tat in aller Regel nicht gewahrt sein. Denn andere, gleichgebliebene Umstände werden das Geschehen kaum hinreichend individualisieren können, um Zweifel an der Tatidentität und eine Verwechslungsgefahr mit anderen ähnlichen Taten auszuschließen (zu diesem Kriterium s. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 96 mN). So liegt es auch hier.
13
Zwar hat es der Senat in einem Fall, in dem dem Angeschuldigten zunächst im Haftbefehl konkret umschriebene Beteiligungshandlungen am ISIG vorgeworfen wurden, der Generalbundesanwalt die Anklage dann aber darauf stützte, der Angeschuldigte habe diese für die terroristische Vereinigung "Junud ash-Sham" vorgenommen, "aufgrund der Besonderheiten des ... Falls ... ausnahmsweise" unbeanstandet gelassen, dass der Haftbefehl nicht angepasst wurde. Er hat dies unter anderem auch damit begründet, dass die in Frage stehenden Vereinigungen im Tatzeitraum in demselben geografischen Raum operierten , gleichartige Zwecke und Ziele verfolgten und in diesem Raum eine Gemengelage diverser Organisationen bestand, die einerseits durch personelle Annäherungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Verschmelzungen, andererseits durch Abspaltungen und neue Koalitionen gekennzeichnet war (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 31/14, juris Rn. 17 f.).
14
Jedoch lässt sich diese einzelfallbezogene Entscheidung, auch wenn sie dieselbe Bürgerkriegsregion und einen annähernd gleichen Tatzeitraum betrifft, auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Denn es handelte sich im dortigen Fall um wesentlich stärker individualisierte Beteiligungshandlungen (Zur-VerfügungStellen einzelner Geldbeträge, Transfer von bestimmten Ausrüstungsgegenständen ), während sie vorliegend nur vergleichsweise allgemein beschrieben werden können (paramilitärisches Training, Wachdienste, Kampfeinsätze). Hinzu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen gerade das Verhältnis der Jabhat al-Nusra zum ISIG in dem hier relevanten Zeitraum geprägt ist von wechselseitiger Abgrenzung und Konfrontation bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen beiden Vereinigungen (vgl. - betreffend die Sechs-Monats-Prüfung in dieser Sache - Senatsbeschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 11; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 13).
15
b) Das Sichbereiterklären zur Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra und die Mitgliedschaft selbst sind ebenfalls als zwei Taten im verfahrensrechtlichen Sinne zu beurteilen.
16
aa) Das vom Angeschuldigten ernsthaft bekundete Ansinnen, nach Syrien auszureisen und sich dort der Jabhat al-Nusra als Kämpfer anzuschließen, ist von einer solchen mitgliedschaftlichen Beteiligung nach Tatbild, Tatort und Tatzeit bei natürlicher Betrachtung derart abgrenzbar, dass beide Vorgänge sich nicht als einheitliches geschichtliches Geschehen darstellen (zum prozessualen Tatbegriff s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 2; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 3, jew. mwN). Während der Angeschul- digte die tatbestandsrelevante Bekundung seiner Bereitschaft am 4. Mai 2013 von Deutschland aus - vermittelt vom Mitangeschuldigten - vorgenommen haben soll, datiert nach der Anklageschrift der in Syrien unter Beteiligung von Verantwortlichen der Jabhat al-Nusra vollzogene Anschluss (fast) zwei Monate später auf einen Zeitraum zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013.
17
bb) Auch unter normativen Gesichtspunkten ist nicht die Annahme einer einheitlichen Tat im verfahrensrechtlichen Sinne geboten:
18
Es bedingt keine prozessuale Tatidentität, dass die versuchte Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB gegenüber dem Versuch oder der Vollendung des geplanten Verbrechens - als im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretende mitbestrafte Vortat - materiellrechtlich unselbständig ist (so BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114 mwN).
19
Auch entspricht das Verhältnis von Tatvorbereitung und -ausführung nicht demjenigen von Versuch und Vollendung. Deren sachliche Nähe ergibt sich aus der Vorschrift des § 22 StGB, die ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Straftatbestandes voraussetzt; bei § 30 StGB fehlt demgegenüber ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis.
20
cc) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen zufolge von prozessualer Tatidentität auszugehen wäre, liegen nicht vor; zu der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat er sich bislang nicht verhalten.
21
Zum Beteiligungsversuch nach § 30 Abs. 1 StGB hat er freilich darauf erkannt , dass, wenn die eigenhändige Begehung eines Tötungsverbrechens den Gegenstand der von der Anklage umgrenzten Untersuchung bildet (§ 264 Abs. 1 StPO), die vorausgegangene versuchte Bestimmung eines anderen hierzu nicht der Kognitionspflicht des Tatgerichts unterliegt (vgl. Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, aaO). In gleicher Weise hat er den fehlgeschlagenen Versuch der Anstiftung zu einem Tötungsverbrechen einerseits sowie die nachfolgende, auf einem neuen Tatentschluss beruhende Anstiftung zum Versuch des Tötungsverbrechens an demselben Opfer andererseits behandelt (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91). Soweit der 4. Strafsenat in einer späteren Entscheidung darauf erkannt hat, eine Anstiftung und eine davor versuchte Kettenanstiftung eines anderen Haupttäters seien prozessual dieselbe Tat, hat er auf die besonderen tatsächlichen Umstände des dortigen Einzelfalls abgestellt (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - 4 StR 60/09, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 48).
22
3. Nach alledem sind die angeklagten Taten nicht Gegenstand des Haftbefehls. Der im Haftbefehl geschilderte Lebenssachverhalt unterliegt - nach Anklageerhebung - nicht mehr dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft, die insoweit - jedenfalls konkludent - einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1, § 203 StPO verneint hat. Der Haftbefehl war daher aufzuheben. Becker Spaniol Berg

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

5
1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten S. lässt sich aus dem Grundsatz der Spezialität ein Verfahrenshindernis nicht herleiten. Ein Verstoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG, der nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis begründet (Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 291 und vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2008 – C-388/08, NStZ 2010, 35, 38 f. mit Anmerkung Heine), liegt hier nicht vor. Zwar verbüßte der Angeklagte bei seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe beruhte jedoch – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – nicht auf seiner vorangegangenen Auslieferung von Polen nach Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hatte sich am 9. Januar 2013 vielmehr aus freien Stücken zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt L. gestellt, nachdem er zuvorin das Bundesgebiet eingereist war. Dem Strafantritt im Inland war mithin keine Übergabe des Angeklagten durch Polen an die deutschen Vollstreckungsbehörden vorausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher – ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte sich vor dem Hintergrund seiner drohenden Überstellung zu diesem Schritt entschlossen haben mag – rechtlich ohne Belang, dass die deutschen Vollstreckungsbehörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011 betrieben, das Bezirksgericht Danzig seine Auslieferung bewilligte und der Angeklagte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.