Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 2 StR 162/16

21.05.2020 16:20, 15.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 2 StR 162/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 162/16
vom
15. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:150217B2STR162.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf Formalrügen und auf sachlichrechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen brachen die Angeklagten S. und M. gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten am Vormittag des 21. Februar 2006 in das Wohnanwesen der Eheleute Mü. in D.
ein. Sie hatten von einem unbekannt gebliebenen Dritten, der das Objekt und die Lebensgewohnheiten der in D. ein Möbelhaus betreibenden Eheleute ausgekundschaftet hatte, erfahren, dass sich dort ein Tresor mit einem erheblichen Bargeldbetrag befinde; sie gingen außerdem davon aus, dass „die Woh- nungsinhaber nicht anwesend sein würden“ (UA S. 15).Nachdem die Angeklagten von unbekannt gebliebenen Dritten darüber informiert worden waren, dass die Eheleute das Haus gegen 8.30 Uhr verlassen hatten, begaben sie sich zum Anwesen der Eheleute Mü. , hebelten mit Einbruchswerkzeug, das bereits zuvor auf dem Grundstück versteckt worden war, das an der rückwärtigen Seite des Anwesens gelegene Wohnzimmerfenster auf, kletterten in das Wohnzimmer und durchsuchten das Haus nach dem darin vermuteten Tresor sowie nach Geld, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen.
3
Als die 77 Jahre alte Geschädigte G. Mü. , die ihren Ehemann mit einem Fahrzeug in das nahe gelegene Möbelhaus gefahren hatte, kurze Zeit später nach Hause zurückkehrte, überwältigten „die Täter“ die Geschädigte noch im Hausflur und fesselten ihre Arme mit Hilfe des von ihnen zu diesem Zweck mitgeführten silberfarbenen Klebebands auf ihrem Rücken. Anschließend befragten sie ihr Tatopfer nach dem Standort des Tresors bzw. dem Aufbewahrungsort des im Haus vermuteten Bargelds. Ob die Angeklagten und der unbekannt gebliebene Dritte die Geschädigte, die in Ermangelung eines Tresors oder eines Geldverstecks nicht die von den Tätern gewünschte Auskunft zu geben vermochte, während dieser Befragung mit einem später am Tatort aufgefundenen Dampfbügeleisen quälten, vermochte das Schwurgericht nicht sicher festzustellen. Die Angeklagten und der unbekannt gebliebene dritte Täter durchsuchten anschließend das gesamte Wohnanwesen umfassend und gründlich , ohne jedoch auf den vermuteten Tresor zu stoßen oder einen größeren Bargeldbetrag aufzufinden. Sie nahmen schließlich zwei Kassetten mit Schmuck, drei Uhren sowie eine kleinere Menge Bargeld an sich.
4
Bevor die beiden Angeklagten und der dritte Täter das Haus verließen, wandten sich zwei der Täter, zu denen der Angeklagte M. gehörte, der Geschädigten erneut zu, entfernten das zur Fesselung verwendete Klebeband und zogen den Mantel des Tatopfers aus. Einer der beiden Täter brachte die Geschädigte in Bauchlage, kniete sich auf den Rücken des bäuchlings am Boden liegenden Tatopfers und fixierte Arme und Beine mit Hilfe des silberfarbenen Klebebandes seitlich am Körper. Sodann wickelte er das Klebeband mehrfach straff um Hals und Kopf seines Opfers, so dass dieses „kreuz und quer […] den Mund“ sowie den unteren Teil des Gesichts und möglicherweise auch die Nase bedeckte. Dieser Vorgang nahm mehrere Minuten in Anspruch und „wurde deshalb auch von dem an der Fesselung möglicherweise nicht beteiligten weiteren Täter bemerkt und gebilligt“ (UA S. 18). „Den Tätern“ war bewusst, dass „die schonältere Geschädigte die Fesselung aufgrund des stramm über ihren Mund geführten Klebebands und der hierdurch verursachten Atemprobleme, aber auch aufgrund der massiven Kompression ihres Brustkorbs beim Anlegen der Fesseln, nicht lange überleben würde“. Der „sicher zu erwartende alsbaldige Todeseintritt entsprach dabei der Absicht der Angeklagten“, die aufgrund ihrer fehlenden Maskierung eine spätere Identifizierung durch das Opfer fürchteten. Die Geschädigte verstarb entweder noch während des Vorgangs der Fesselung oder kurze Zeit später durch Ersticken infolge mechanischer Atembehinderung.

II.


5
1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten S. lässt sich aus dem Grundsatz der Spezialität ein Verfahrenshindernis nicht herleiten. Ein Verstoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG, der nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis begründet (Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 291 und vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2008 – C-388/08, NStZ 2010, 35, 38 f. mit Anmerkung Heine), liegt hier nicht vor. Zwar verbüßte der Angeklagte bei seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe beruhte jedoch – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – nicht auf seiner vorangegangenen Auslieferung von Polen nach Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hatte sich am 9. Januar 2013 vielmehr aus freien Stücken zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt L. gestellt, nachdem er zuvorin das Bundesgebiet eingereist war. Dem Strafantritt im Inland war mithin keine Übergabe des Angeklagten durch Polen an die deutschen Vollstreckungsbehörden vorausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher – ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte sich vor dem Hintergrund seiner drohenden Überstellung zu diesem Schritt entschlossen haben mag – rechtlich ohne Belang, dass die deutschen Vollstreckungsbehörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011 betrieben, das Bezirksgericht Danzig seine Auslieferung bewilligte und der Angeklagte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.
6
2. Die Revisionen der Angeklagten S. und M. haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Formalrügen nicht mehr ankommt. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Schwurgerichts, dass die Angeklagten die Geschädigte Mü. in Verdeckungsabsicht töteten, ist nicht tragfähig begründet.
7
a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, der sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die aus den erhobenen Beweisen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen dabei nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit darauf beschränkt, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen letztlich als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1991 – 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8). Auf der Darstellungsebene müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die seine Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden; sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Beck RS 2014, 01651 Rn. 8 mwN).
8
b) In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken , die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14). Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 245).
9
c) Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten die Geschädigte absichtlich, also mit dolus directus 1. Grades töteten und in Verdeckungsabsicht handelten, allein auf den Umstand gestützt, dass sie ihrem Tatopfer „unmaskiert gegenüber getreten sind und damit die Gefahr einer spä- teren Identifizierung bestand.“ Daraus hat es gefolgert, dass die Angeklagten das Tatopfer unmittelbar vor Verlassen des Anwesens absichtlich töteten und dabei mit dem Ziel handelten, ihre spätere Identifizierung zu verhindern. Diese Überzeugung ist nicht tragfähig begründet. Die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen des Schwurgerichts sind lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen.
10
aa) Nach den Feststellungen und Beweiserwägungen bleibt bereits unklar , ob die Angeklagten tatsächlich damit rechneten, dass G. Mü. noch während der Tatausführung nach Hause zurückkehren werde. Mit einer solchen Annahme ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Angeklagten bei ihrer Anreise nach D. am frühen Morgen des Tattages davon ausgingen, „dass die Wohnungsinhaber nicht anwesend sein würden“ (UA S. 15), jedenfalls nicht ohne Weiteres vereinbar. Ersichtlich ist das Schwurgericht insoweit der Einlassung des Angeklagten M. gefolgt, wonach das „Objekt“ von einem „Deutschen“ mit dem Ergebnis ausgekundschaftetworden sei, dass „die Woh- nungsinhaberin morgens 'weg' sei“ (UA S. 39). Zwar ist außerdem festgestellt, dass die Angeklagten für den Fall, dass die Wohnungsinhaberin noch während ihrer Anwesenheit zurückkehren würde, entschlossen waren, sie „zu überwältigen und nach dem Tresor zu befragen“; festgestellt ist auch, dass sie zu diesem Zweck silberfarbenes Klebeband mit sich führten, mit welchem das Tatopfer später tatsächlich gefesselt wurde. Diese Feststellungen sind jedoch ihrerseits nicht tragfähig begründet. Das Schwurgericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten – entgegen ihrer Einlassung – silberfarbenes Klebeband zum Tatort mitgeführt haben, weil sie „damit rechnen mussten, von der Geschädigten noch vor Beendigung des Diebstahls im Haus angetroffen zu wer- den.“Nach Auskundschaftung des Objekts sei ihnen bekannt gewesen, dass die Geschädigte nur etwa 15 Minuten abwesend sei; weil diese Zeit nicht aus- reichend sei, um ein ganzes Haus zu durchsuchen, habe es sich „im Rahmen vorausschauender Tatplanung“ aufgedrängt, „auf das plötzliche Eintreffen der Wohnungsinhaberin vorbereitet zu sein“ (UA S. 36). Die hierin liegenden, widersprüchlich anmutenden Unklarheiten lassen sich nicht ohne Weiteres auflösen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die tatrichterliche Überzeugung , dass die Angeklagten mit der Rückkehr des Tatopfers während der Tatausführung rechneten und „von Anfang an die Absicht hatten, Frau Mü. zu überwältigen, zu fesseln und sodann nach dem Standort des Tresors zu befra- gen“ (UA S. 40).
11
bb) Das Schwurgericht hat seine Annahme, dass sich die Angeklagten aus Furcht vor einer späteren Identifizierung zur Tötung entschlossen, allein auf den Umstand gestützt, dass sie die Tat unmaskiert begingen. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten von einer Maskierung abgesehen haben könnten, weil sie eine Identifizierung durch das Tatopfer auch ohne eine solche Maskierung nicht befürchteten. Eine solche Annahme liegt hier nicht fern. Die beiden Angeklagten kannten das Tatopfer nicht. Sie stammten aus Polen, hielten sich erstmals am Tatort in D. auf und hatten vor, zeitnah nach Polen zurückzukehren. Mit diesen Umständen, die gegen das vom Schwurgericht angenommene Motiv einer durch Verdeckungsabsicht motivierten vorsätzlichen Tötung des Tatopfers sprechen konnten, hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.
12
cc) Schließlich fehlt es an tragfähigen Beweiserwägungen für die Annahme , dass die Angeklagten den zum Tod der Geschädigten führenden, mehrere Minuten in Anspruch nehmenden – zweiten – Fesselungsvorgang tatsächlich erst unmittelbar vor Verlassen des Wohnanwesens (UA S. 17: „Bevor die Angeklagten und der dritte Täter das Haus verließen“)ins Werk setzten. Eine nähere Begründung für eine solche zeitliche Einordnung des Geschehens ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar könnte die Einlassung des Angeklagten M. , die Geschädigte sei an Händen und Füßen gefesselt gewesen, als er das Haus verlassen habe, für eine solche zeitliche Einordnung des zweiten Fesselungsgeschehens sprechen. Dies versteht sich jedoch ohne nähere Erörterungen nicht von selbst, zumal das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten M. überwiegend als widerlegt angesehen und er außerdem angegeben hatte, dass die Geschädigte noch gelebt habe, als er das Wohnanwesen verlassen habe.
13
Sollte das zweite Fesselungsgeschehen früher ins Werk gesetzt worden sein, so könnte dies gegen die angenommene Verdeckungsabsicht sprechen. Es wäre in diesem Fall näher zu prüfen, ob dies möglicherweise mit dem Ziel erfolgt ist, das Tatopfer doch noch zu einer Preisgabe des vermuteten Geldverstecks zu veranlassen, nachdem die systematische und gründliche Durchsuchung des gesamten Anwesens überwiegend erfolglos geblieben war.
14
dd) Schließlich hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der nach Lage der Dinge nicht fern liegenden Geschehensvariante einer fahrlässigen Todesverursachung bedurft. Das sich über mehrere Minuten hinziehende Fesselungsgeschehen mit einer mehrminütigen Kompression des Thorax durch Knien eines der Täter auf dem Rücken der Geschädigten gab zu einer solchen Prüfung Anlass. Auch das Spurenbild am Rücken der Geschädigten, das ausweislich der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf eine thermische Gewalteinwirkung nach Eintritt oder unmittelbar vor Eintritt des Todes hinwies (vgl. UA S. 45), konnte ungeachtet der Lebensgefährlichkeit des Vorgehens darauf hindeuten, dass der Tod der Geschädigten – z.B. im Rahmen einer Folterung – für die Täter überraschend eingetreten war. Dies und die am Tatort aufgefundenen, möglicherweise auf eine Verärgerung der Täter hindeutenden Spuren einer Verwüstung hätten Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage geben müssen, ob das zum Tod der Geschädigten führende Geschehen eskaliert war und der Todeseintritt nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht worden sein konnte.
15
Soweit das Schwurgericht eine solche Geschehensvariante mit dem Hinweis auf die fehlende Maskierung und das daraus folgende Verdeckungsmotiv ausgeschlossen und ausgeführt hat, dass eine „bloß fahrlässige Todes- verursachung“ nur dann „näher in Betracht zu ziehen gewesen wäre“, wenn die Angeklagten maskiert gewesen wären, ist dies nicht nachvollziehbar.
16
3. Bei dieser Sachlage kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Mordes zieht die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge und wegen schweren Raubes nach sich. Der Senat hat davon abgesehen, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
17
Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:
18
Der neue Tatrichter wird sich – sorgfältiger als bisher geschehen – mit den Aussagen der Zeugen Y. , G. und N. auseinanderzusetzen und ihre Angaben in der Hauptverhandlung sowie ihre früheren Angaben in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzulegen haben. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.
19
Darüber hinaus wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob dem Angeklagten S. das zum Tode der Geschädigten führende zeitlich nachfolgende zweite Fesselungsgeschehen mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Sollte dieser Angeklagte an diesem Geschehen nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein, versteht sich dies keineswegs von selbst, sondern bedarf sorgfältiger Prüfung.
Appl Eschelbach Zeng
Bartel Grube

09.02.2021 00:00

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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4

11.05.2016 00:00

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 246/16
vom
16. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR246.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Februar 2016 hinsichtlich des Falles 23 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 34 tateinheitlichen Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in 21 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn ihm Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich im Ausland erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


2
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1-22 und 24 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit besteht auch kein Verfahrenshindernis deshalb, weil diese Taten nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 25. Juni 2015 gewesen sind, aufgrund dessen der Angeklagte von Italien nach Deutschland ausgeliefert worden ist. Ein Nachtragsersuchen wurde zwar bisher nicht gestellt. Auch hat der Angeklagte – soweit ersichtlich – nicht gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 IRG auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Doch begründet ein damit vorliegender Verstoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – C-388/08, NStZ 2010, 35, 39 m. Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, vom 25. September 2012 – 1 StR 442/12, vom 9. Februar 2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 142, und vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.). Soweit der Entscheidung des Senats vom 15. April 2015 – 2 StR 529/14 – etwas Anderes zu entnehmen ist, hält er daran nicht weiter fest.

II.

3
Dagegen begegnet die Verurteilung im Fall 23 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
1. Nach den Feststellungen verabredete sich im Oktober 2010 eine Gruppe von bislang überwiegend nicht identifizierten Personen mit mehrheitlich rumänischer Abstammung, in großem Stil und auf Dauer angelegt sowie bei wechselnder Tatbeteiligung im Wege des sog. Skimmingverfahrens die auf EC- sowie Kreditkarten gespeicherten Bankdaten nebst dazugehörigen Geheimzahlen auszuspähen, um mittels der so gewonnenen Datensätze und unter Verwendung von Kartenrohlingen mit Magnetstreifen gefälschte Kartendoubletten herzustellen und hiermit zeitnah unbefugte Geldabhebungen zu Lasten der betreffenden Kunden vorzunehmen. Der Angeklagte, dem die Beteiligung an mehreren Taten der Bande vorgeworfen worden war, wurde lediglich wegen einer einzigen Tat verurteilt; eine Einbindung des Angeklagten in die Bandenabrede hat das Landgericht nicht feststellen können.
5
Hinsichtlich des abgeurteilten Tatgeschehens vom 23. Oktober 2010 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte morgens zusammen mit dem gesondert Verfolgten A. in der Filiale der Commerzbank G. am dortigen Geldautomaten Ausspäheinrichtungen angebracht hat, um das Ausspähen der Daten, deren spätere Auslesung sowie die Speicherung auf Kartenrohlingen und den Einsatz dieser Doubletten an Geldautomaten im Ausland zu Lasten der betreffenden Bankkunden durch Beteiligte der Tätergruppierung zu ermöglichen. Dabei kam es ihm darauf an, sich – jedenfalls aber den übrigen an der Tat beteiligten Personen – einen geldwer- ten Vorteil zu verschaffen, wobei nicht festgestellt ist, ob und in welcher konkreten Höhe der Angeklagte selbst einen Anteil von dem später durch andere Beteiligte im Ausland abgehobenen Geld erhalten hat.
6
2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 34 tateinheitlichen Fällen.
7
a) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen mittäterschaftlicher Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu verantworten , ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Die Beteiligung des Ange- klagten liegt in dem Anbringen der Spähvorrichtung (und der Weiterleitung der darin erfassten Daten). Dies sind im Vorfeld der eigentlichen tatbestandsmäßigen Handlungen liegende Vorbereitungshandlungen (BGHSt 56, 170, 171), bei denen die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht ausgeschlossen ist, weil Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine Mitwirkung am Kerngeschehen voraussetzt. Erforderlich ist aber jedenfalls eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen, sofern der Tatbeitrag sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4; NStZ 1996, 434 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB ist insoweit, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass dieser als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen , die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein; Durchführung und Ausgang der Tat müssen somit zumindest aus der subjektiven Sicht des Tatbeteiligten maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NJW 2011, 2375; insoweit in BGHSt 56, 170 nicht abgedruckt).
8
Das Landgericht hat die Annahme von Mittäterschaft allein damit begründet , der Angeklagte habe einen sehr wesentlichen Tatbeitrag geleistet, weshalb von Tatherrschaft auszugehen sei. Diese Würdigung greift zu kurz. Wesentliche, gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechende Umstände bleiben unerörtert. Der Angeklagte war – anders als in Entscheidungen, die von Mittäterschaft ausgegangen sind (vgl. BGH, NJW 2011, 2375; NStZ 2012, 626) – nicht in die Banden- und Organisationsstruktur eingebunden. Er war vielmehr lediglich an einer einzigen Tat beteiligt. In welchem Verhältnis er dabei zu den übrigen, unbekannt gebliebenen Mittätern gestanden hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; es wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe gegenüber dem gesondert Verfolgten A. , der mit ihm zusammen die Ausspähvorrichtungen in der Bank angebracht habe, keine übergeordnete Rolle – wie dieser behauptet habe – eingenommen. Im Dunkeln bleibt auch, wer die Bank als Tatobjekt ausgesucht und wer die Späheinrichtungen zur Verfügung gestellt hatte. Ebenso bleibt offen, welches finanzielle Interesse der Angeklagte an der Tatbegehung hatte. Konkrete Feststellungen dazu konnte die Kammer nicht treffen, obwohl sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ohne jede Gegenleistung nicht tätig geworden wäre. Möglich ist danach nicht nur, dass er etwa an den Abhebungen im Ausland prozentual beteiligt worden ist, was eher für Mittäterschaft sprechen könnte. Denkbar ist – vor allem mit Blick darauf, dass der gesondert verfolgte A. einen festen Geldbetrag von 250 € für jeden manipulierten Geldautomaten erhalten hat – aber auch, dass er wie dieser unabhängig vom späteren Ertrag der Karteneinsätze im Ausland "fix" entlohnt worden ist. In einem solchen Fall hätte sich das Landgericht aber mit der nahe liegenden Frage auseinander setzen müssen, ob der Angeklagte sich letztlich allein auf das Sammeln von Kundendaten (und ihren Weiterverkauf ) beschränkt hat, ohne sich als notwendigen Bestandteil einer ihm ansonsten fremden Täterorganisation anzusehen (vgl. BGH, NStZ 2016, 338,

339).

9
b) Auch die Verurteilung wegen täterschaftlichen Computerbetrugs in 34 tateinheitlichen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Annahme von Mittäterschaft auf eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB gestützt, ohne dies näher zu begründen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wäre es erforderlich gewesen, in die vor- zunehmende Gesamtwürdigung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die Umstände erkennbar einzubeziehen, die für eine bloße Beihilfe des Angeklagten an diesen Taten sprechen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte keine Kenntnisse von den konkreten Abläufen beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland hatte. Es ist nicht festgestellt , dass der Angeklagte nach Weitergabe der ausgespähten Daten die Abhebungen (nach Ort, Zeit und ihrer Höhe) in irgendeiner Weise beeinflussen konnte. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich sein Interesse an der Tat (mit Blick auf eine Beteiligung hieran) auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil richtete; das Landgericht lässt offen, in welcher Weise der Angeklagte finanziell von der Tatbegehung profitiert hat (vgl. Senat, NStZ 2012, 626; ZWH 2012, 360).
10
c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann – jedenfalls hinsichtlich der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion – nicht ausschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme von Mittäterschaft tragen.
11
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 23 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die in den Fällen 1-22 und 24 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen angesichts des durch die Nichtbeachtung des auslieferungs- rechtlichen Spezialitätsgrundsatzes entstehenden Verfahrenshindernisses nicht Bestandteil einer Gesamtstrafe sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16). Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 627/15
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR627.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. und 4. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2015, soweit es ihn betrifft,

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Rechtsmittelverfahren und der dem Angeklagten A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
4. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Der Angeklagte A. ist unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die in dem früheren Urteil angeordnete Anrechnung in Frankreich erlittener Auslieferungshaft blieb aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten Z. hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
2
Die Revision des Angeklagten A. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO wie die Revision desAngeklagten Z. insgesamt.

I.


3
Revision des Angeklagten A.
4
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
5
a) Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014, durch das der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat keinen Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) bezüglich der hier verfahrensgegen- ständlichen Tat bzw. Taten herbeigeführt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, liegen den beiden betroffenen Verfahren jeweils unterschiedliche Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) zugrunde.
6
Ein innerstaatlicher Strafklageverbrauch aufgrund des genannten Urteils ergibt sich auch nicht aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot, das auch die mehrfache Strafverfolgung einer Tat innerhalb eines Mitgliedsstaates ausschließt (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, Rn. 34 f.; näher Radtke in Böse, Europäisches Strafrecht mit polizeilicher Zusammenarbeit, EnzEuR Bd. 9, 2013, § 12 Rn. 34 mwN), auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 GrCh überhaupt zur Anwendung gelangt. Selbst wenn dies so wäre, weil beide betroffenen inländischen Strafverfahren die Hinterziehung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (hier: Alkohol und alkoholische Getränke) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU L 9/12 vom 14. Januar 2009) zugrunde lag, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts über die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs und der – für die Steuerstraftat gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO täterschaftsbegründenden – Steuerschuldnerschaft auf der Umsetzung von Art. 7 und 8 Richtlinie 2008/118/EG beruhen und es sich deshalb um die „Durchführung des Rechts der Union“ gemäß Art. 51 Abs. 1 GrCh (zu den Anforderungen EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, Rn. 19 ff. inbs. Rn. 25-28) handeln sollte, wäre kein Strafklageverbrauch durch das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 eingetreten. Dort war nicht dieselbe Tat im Sinne von Art. 50 GrCh Gegenstand des Verfahrens wie im hiesigen.
7
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 54 SDÜ ist der dort verwendete Tatbegriff unionsrechtlich autonom auszu- legen; es kommt maßgeblich auf die „Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“ an, der „unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse“ zu verstehen ist (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. März 2006, C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333 ff. und vom 18. Juli 2007, C-288/05, Kretzinger, Slg. 2007, I-6442-6494 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 5 StR 342/04, BGHSt 52, 275; weit. Nachw. bei Hackner NStZ 2011, 425, 427 f.). Der Tatbegriff in Art. 50 GrCh dürfte nicht abweichend auszulegen sein (Radtke aaO § 12 Rn. 50). Da sich die den betroffenen inländischen Strafverfahren zugrunde liegenden Geschehen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterscheiden sowie unterschiedliche verbrauchsteuerpflichtige Waren betreffen, liegen verschiedene Tatsachenkomplexe vor. Damit fehlte es auch im Sinne des Unionsrechts an der Identität der Straftat.
8
b) Ebenso wenig besteht ein aus der Strafverfolgung derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union resultierendes, auf Art. 54 SDÜ gestütztes Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs. Zwar ist gegen den Angeklagten A. ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft Boulogne-surMer ein Strafverfahren wegen Betrugstaten im Zusammenhang mit dem in Frankreich ansässigen Unternehmen S. und damit wegen tatsächlicher Geschehnisse geführt worden, die auch Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Am 7. Oktober 2014 hat jedoch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht in Douai die Staatsanwaltschaft Mannheim um die Übernahme des Ermittlungsverfahrens gebeten. Dem hat die Staatsanwaltschaft Mannheim entsprochen. Derzeit wird in Frankreich daher kein Straf- verfahren gegen den Angeklagten wegen der hier verfahrensgegenständlichen Geschehnisse betrieben. Erst recht fehlt es damit an einer rechtskräftigen Aburteilung derselben Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ in Frankreich.
9
Angesichts dessen bedarf es auch unter dem Aspekt der Strafverfolgung durch einen anderen Mitgliedstaat keiner Entscheidung, ob Art. 50 GrCh anwendbar ist.
10
c) Wie der Generalbundesanwalt in der den Angeklagten betreffenden Antragsschrift weiterhin zutreffend aufgezeigt hat, resultiert aus einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverkehr innerhalb der Europäischen Union ebenfalls kein Verfahrenshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 73, NStZ 2010, 35, 38 f. mit Anmerkung Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN; siehe auch Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., § 83h Rn. 7).
11
2. Der auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhende Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts ist er nicht nachteilig betroffen.
12
3. Das gilt insoweit auch im Hinblick auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat das Regelbeispiel aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO („großes Aus- maß“ – dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) nicht herangezogen. Die Höhe der durch die vom Angeklagten geförderten Haupttaten verursachten Hinterziehung französischer Biersteuer wird durch die konkurrenzrechtliche Beurteilung seiner Unterstützungshandlungen nicht beeinflusst.
13
Die gegen den Angeklagten für die in diesem Verfahren verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe für die Beihilfe zu 15 Taten der Hinterziehung französischer Biersteuer durch die verantwortlichen Betreiber von drei in Frankreich gelegenen Steuerlagern weist auch im Übrigen für sich genommen (aber unten I.4.d) keinen Rechtsfehler auf.
14
4. Allerdings kann diese im gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten verhängte Strafe derzeit nicht vollstreckt werden. Daher durfte sie auch nicht in eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 einbezogen werden. Das Vollstreckungshindernis ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität (vgl. § 83h Abs. 1 IRG).
15
a) Dem Vollstreckungshindernis liegt Folgendes zugrunde:
16
Das Amtsgericht Mannheim hatte am 3. Januar 2013 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Diesem wurde darin vorgeworfen, als Verantwortlicher der Brauerei W. GmbH (W. ) in Deutschland verschiedenen , im Einzelnen benannten Betreibern französischer Steuerlager ermöglicht zu haben, Bier auf den Schwarzmarkt im Vereinigten Königreich zu verbringen und die in diesem Zusammenhang entstandenen (französischen) Verbrauchsteuern zu hinterziehen. Darüber hinaus war die Beteiligung des Angeklagten an der Hinterziehung deutscher Branntweinsteuer, ebenfalls unter Nutzung des Steuerlagers bei der W. , Gegenstand des Haftbefehls. Auf der Grundlage dieses inländischen Haftbefehls fertigte die Staatsanwaltschaft Mannheim am 29. Januar 2013 einen Europäischen Haftbefehl.
17
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte in Calais festgenommen. Mit Entscheidung vom 31. Mai 2013 bewilligte die Ermittlungskammer des Appellationsgerichts in Douai (Chambre de l’instruction de la Cour d’appel de Douai) die Übergabe des Angeklagten an die deutschen Justizbehörden; die Überstellung wurde durch das Gericht aber zunächst bis zum 17. Januar 2014 befristet. In der Folgezeit kam es zu mehreren Verlängerungen der Frist durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht.
18
Mittlerweile war durch die Staatsanwaltschaft Mannheim der Vorwurf der bandenmäßigen Hinterziehung von Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit Lieferungen von branntweinsteuerpflichtigen Getränken abgetrennt worden. Wegen dieses Komplexes wurde der Angeklagte durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ende Juli 2014 begann die Vollstreckung dieser Strafe.
19
Mit Urteil vom 9. September 2014 ordnete die Ermittlungskammer des Appellationsgerichts in Douai auf Antrag des Angeklagten dessen Freilassung an. Nach dem Tenor dieses Urteils verfügte das Gericht die Freilassung des Angeklagten, sofern er nicht aus anderen Gründen in Haft sei und hob den Haftbefehl, „ausgestellt am 29. März 2013 von dem Richter des Gerichts, das von dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts in Douai benannt worden ist, zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, ausgestellt am 29. Januar 2013 von den deutschen Gerichtsbehörden“, auf. Zur Begründung stellte die Ermittlungskammer darauf ab, dass die Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 695-35 der französischen Strafprozessordnung (Code de procédure pénale ) lediglich befristet erfolgt war.
20
Im Anschluss daran ersuchte Anfang Oktober 2014 die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht in Douai die Staatsanwaltschaft Mannheim um die Übernahme der bisher von der Staatsanwaltschaft in Boulogne-sur-Mer geführten Ermittlungsverfahren wegen Taten im Zusammenhang mit dem ein französisches Steuerlager betreibenden, in Frankreich ansässigen Unternehmen C. . Die Staatsanwaltschaft in Mannheim stimmte noch im Oktober 2014 diesem Ersuchen zu. Ende Januar 2015 erfolgte die Anklageerhebung im hiesigen Verfahren wegen der Beteiligung des Angeklagten an der Hinterziehung französischer Verbrauchsteuern.
21
Am 11. März 2015 fertigte die Staatsanwaltschaft Mannheim einen Europäischen Haftbefehl wegen der Begehung der dem Angeklagten mit der genannten Anklage vorgeworfenen, hier verfahrensgegenständlichen Taten. Am 11. Mai 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in Douai bei dem dortigen Appellationsgericht die Erweiterung der strafrechtlichen Verfolgung auf die im Europäischen Haftbefehl vom 11. März 2015 enthaltenen Geschehnisse. Diesen Antrag wies das Appellationsgericht durch Urteil vom 25. Juni 2015 ab. Das Gericht nahm zunächst nochmals auf die lediglich vorübergehende (befristete ) Überstellung des Angeklagten Bezug und stellte fest, dass ungeachtet dessen und trotz der Freilassungsanordnung des Gerichts vom 9. September 2014 diese Überstellung aufgrund des Verhaltens der deutschen Justizbehörden faktisch zu einer endgültigen geworden sei. Die Freilassungsanordnung habe keinen Einfluss auf die Situation des Angeklagten gehabt. Die Ablehnung der begehrten Ausweitung der Überstellung auf das im Europäischen Haftbefehl vom 11. März 2015 genannte Tatgeschehen stützte das Gericht auf Art. 695-24 der französischen Strafprozessordnung, weil – ausweislich des Haftbefehls – ein Teil der Taten auf französischem Staatsgebiet begangen worden war.
22
b) Bei dieser Verfahrenslage ist die Vollstreckung der in dem hier gegenständlichen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe und damit deren Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN). Es besteht derzeit keine die verfahrensgegenständlichen Taten betreffende Bewilligung seitens der französischen Republik zur Verfolgung dieser Taten und zur Vollstreckung einer wegen dieses Verfahrensgegenstandes verhängten Strafe. Das begründet bei der hier gegebenen Auslieferung des Angeklagten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ein Vollstreckungshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 73, NStZ 2010, 35, 38 f. mit Anmerkung Heine; BGH jeweils aaO; siehe auch Hackner in Schomburg /Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 83h Rn. 7).
23
Eine lediglich vorübergehende Bewilligung der Auslieferung hat nach Ablauf der Frist insoweit keine anderen Rechtswirkungen als eine Strafverfolgung und/oder –vollstreckung bezüglich einer „anderen Handlung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG vom 18. Juli 2002, L 190/9; nachfolgend RBEUHb ) ohne die erforderliche Zustimmung des ausliefernden Staates oder ohne einen Verzicht des Angeklagten auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes.
24
aa) Die ursprüngliche Bewilligung der Auslieferung durch die Ermittlungskammer des Appellationsgerichts in Douai vom 31. Mai 2013 bietet keine Grundlage mehr für die Vollstreckung der gegen den Angeklagten in dem hier anhängigen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe. Dabei bedarf es keiner Ent- scheidung, ob der zugrunde liegende Europäische Haftbefehl vom 29. Januar 2013 die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten erfasste oder nicht. Selbst wenn dem so ist, kommt der Bewilligung wegen der darin enthaltenen Befristung keine die Vollstreckung der Strafe rechtfertigende Wirkung mehr zu. Die gesetzten Fristen sind selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Verlängerungen abgelaufen.
25
bb) Die Befristung hat ihre Bedeutung auch nicht dadurch verloren, dass in der vorgenannten Entscheidung des Appellationsgerichts als Grund für die lediglich vorübergehende Überstellung nach Deutschland die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten in Frankreich genannt worden war, ein solches aber derzeit nicht mehr und noch nicht wieder geführt wird.
26
(1) Die hier durch das zuständige französische Gericht angeordnete Einschränkung der Auslieferung findet ihre Grundlage in Art. 24 RB-EUHb. Nach dessen Abs. 1 kann die vollstreckende Justizbehörde nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person u.a. deshalb aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden kann. Art. 24 Abs. 2 RB-EUHb lässt als Alternative zum Aufschieben die vorübergehende Überstellung unter Bedingungen zu. Der französische Gesetzgeber hat die vom Rahmenbeschluss eröffnete Möglichkeit einer vorübergehenden und bedingten Auslieferung in Art. 695-39 Abs. 2 Code de procédure pénale aufgenommen. Auf diese Regelung des nationalen Rechts hat das Appellationsgericht in Douai die lediglich befristete Überstellung des Angeklagten gestützt.
27
Der Umstand, dass der ursprünglich genannte Grund für die lediglich befristete Auslieferung, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten in Frankreich, später jedenfalls mit der auf Ersuchen der Generalstaats- anwaltschaft in Douai erfolgten Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft Mannheim (derzeit) weggefallen ist, ändert nichts an der lediglich befristeten Überstellung. Das zuständige französische Gericht hat mit seinem die Freilassung des Angeklagten anordnenden Urteil vom 9. September 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Überstellung des Angeklagten nach Deutschland nicht mehr vorliegen. Das ergibt sich nicht nur aus der Freilassungsanordnung selbst, sondern auch aus der zugleich ausgesprochenen Aufhebung des am 29. März 2013 in Frankreich ergangenen Haftbefehls als Grundlage für die dort bis zur Auslieferung erfolgte Freiheitsentziehung.
28
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Freilassungsanordnung mit der Einschränkung etwaiger Inhaftierung aus anderen Gründen versehen ist. Die Haft aus anderen Gründen bezieht sich nämlich nicht auf die Freiheitsentziehung zur Verfolgung der Taten oder zur Vollstreckung von Strafen wegen Taten, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 29. Januar 2013 gewesen sind.
29
(2) Die bereits im Urteil vom 9. September 2014 enthaltene Entscheidung des Appellationsgerichts, eine fortdauernde Übergabe des Angeklagten nach Deutschland auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 29. Januar 2013 nicht weiter zu bewilligen, hat der Senat für die Prüfung eines aus dem Spezialitätsgrundsatz resultierenden Vollstreckungshindernisses zugrunde zu legen.
30
Der Spezialitätsgrundsatz bezweckt den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe (hier: Auslieferung im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls) ersuchten Staates (siehe nur Hackner in Schom- burg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, IRG § 72 Rn. 11). Auch wenn der hier maßgebliche Europäische Haftbefehl als Institut der Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die früheren Instrumente der Auslieferung ersetzen soll (vgl. Erwägungsgrund 11 RB-EUHb), behält der Spezialitätsgrundsatz innerhalb des durch den Rahmenbeschluss gebildeten Rechtsregimes grundsätzlich seine Bedeutung als Souveränitätsschutz. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 RB-EUHb entschieden, dass eine Verurteilung einer auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ausgelieferten Person zu einer (Freiheits)Strafe oder einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel nur wegen derjenigen „Handlung“ erfolgen darf, die der Übergabe zugrunde gelegen hat. Anderenfalls bedarf es der Zustimmung der betroffenen Person oder des ersuchten Staates (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 73 und 74, NStZ 2010, 35, 38 f.). Dass eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes bei Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls lediglich zu einem Vollstreckungshindernis (EuGH aaO) nicht aber zu einem Verfahrenshindernis führt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN), ändert an der Geltung der Spezialität nichts.
31
(3) Den Umfang der Spezialitätsbindung bestimmt grundsätzlich der ersuchte Staat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 StR 165/12, NStZ-RR 2013, 251, 252 bzgl. einer Auslieferung auf der Grundlage des EuAlÜbk). Bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gilt insoweit nichts anderes. Zwar sind gemäß Art. 1 Abs. 2 RB-EUHb im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, einen solchen zu vollstrecken (EuGH, Urteile vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 51, NStZ 2010, 35 und vom 16. November 2010, C-261/09, Mantello, Slg. I-11529 Rn. 36). Eine Pflicht bzw. eine Berechtigung zur Ablehnung der Vollstreckung gewähren an sich allein Art. 3 und Art. 4 RB-EUHb (EuGH jeweils aaO).
32
Allerdings eröffnet der Rahmenbeschluss nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 – wie dargelegt – auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens im Vollstreckungsstaat lediglich befristeten Übergabe. Hat der Vollstreckungsstaat (hier Frankreich) von dieser Möglichkeit nach der Entscheidung über die Vollstreckung Gebrauch gemacht, entfällt die bis dahin gültige Rechtsgrundlage für die Übergabe, wenn der Vollstreckungsstaat entscheidet, die nur befristete Überstellung nicht aufrechtzuerhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorliegen. So verhält es sich hier. Am 9. September 2014 war in Frankreich noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen der Beteiligung an unversteuerte Bierlieferungen durch das französische Unternehmen C. in das Vereinigte Königreich und damit wegen eines tatsächlichen Geschehens, das auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, anhängig. Das begründete einen Verweigerungsgrund aus Art. 4 Nr. 2 RB-EUHb.
33
Der Senat kann dies ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entscheiden, weil dieser zu Art. 3 und 4 RB-EUHb bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmungen das Recht bzw. die Pflicht des Vollstreckungsmitgliedstaates zur Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls besteht (EuGH jeweils aaO). Dann steht es dem Vollstreckungsmitgliedstaat erst recht zu, eine zunächst nur befristete Übergabe (Art. 24 Abs. 2 RB-EUHb) nicht zu verlängern und die Freilassung des Betroffenen zu verlangen, wenn im Zeit- punkt dieser Entscheidung sogar die Vollstreckung des Haftbefehls verweigert werden dürfte. Auch insoweit bedarf es zur Auslegung von Art. 4 Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 RB-EUHb keiner Vorlage gemäß Art. 267 AEUV. Denn die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften sind im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489, 2490; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 – NotZ(Brfg) 13/14 Rn. 23, DNotZ 2015, 944; siehe auch Gaitanides in von der Groeben/Schwarz/Hatje, AEUV, 7. Aufl., Art. 267 Rn. 66 mN zur Rspr. des EuGH) in ihren Inhalten eindeutig.
34
(4) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das nach innerstaatlichem Recht zuständige französische Gericht, die Ermittlungskammer des Appellationsgerichts in Douai (vgl. Art. 695-39 Code de procédure pénale), durch seine Urteile vom 9. September 2014 und vom 25. Juni 2015 – Letzteres auf das Ersuchen um Ausweitung der Überstellung im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11. März 2015 hin – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass wegen Wegfalls der ursprünglichen, befristeten Übergabe und der Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vom 11. März 2015 keine gültige Rechtsgrundlage für eine Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. Taten besteht. Damit fehlt es in Deutschland zur Zeit auch an einer Grundlage für die Vollstreckung der in diesem Verfahren verhängten Strafe für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (für den Fall der Nichtausreise nach endgültiger Freilassung vgl. § 83h Abs. 2 IRG).
35
cc) Dem Senat steht es im Rahmen der Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht zu, die Urteile des Appellationsgerichts in Douai auf ihre inhaltliche Richtigkeit nach Maßgabe des von Art. 4 Nr. 2, Art. 24 Abs. 2 RB- EUHb und des französischen Strafverfahrensrechts zu überprüfen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. Art. 82 AEUV) gestattet eine derartige Prüfung nicht. Erwägungsgrund 11 RB-EUHb legt für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Systematik des Rahmenbeschlusses die grundsätzliche Pflicht der Mitgliedstaaten gebietet, einen solchen zu vollstrecken (EuGH, Urteile vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 51, NStZ 2010, 35, 38 und vom 16. November 2010, C-261/09, Mantello, Slg. I-11529 Rn. 36; zu den aus dem Grundgesetz resultierenden Grenzen siehe aber BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14, NJW 2016, 1149 Rn. 38 ff.). Das „hohe Maß an Vertrauen“ zwischen den Mitgliedstaaten wirkt aber nicht nur in Richtung einer – außerhalb der im Rahmenbeschluss eröffneten Ausnahmen – Pflicht zur Vollstreckung des im Ausstellungsstaat erlassenen Haftbefehls. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfordert auch Vertrauen des Ausstellungsstaates in die rechtmäßige Handhabung der Ausnahmen von der Vollstreckungspflicht (Art. 3 und 4 RB-EUHb) oder der Vorschriften über Abweichungen von der Übergabe des Betroffenen (Art. 24 Abs. 2 des RB-EUHb) seitens des Vollstreckungsstaates.
36
Ob bei offensichtlicher Abweichung der Behörden des Vollstreckungsstaates von den Vorgaben des Rahmenbeschlusses anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Konstellation liegt bezüglich der Urteile des Appellationsgerichts Douai nicht vor. Das Urteil vom 9. September 2014 konnte grundsätzlich auf die in Umsetzung des Rahmenbeschlusses (Art. 4 und Art. 24 RBEUHb ) statuierten Regelungen in Art. 695-24 und 695-39 Code de procédure pénale gestützt werden; das vom 25. Juni 2015 auf Art. 695-24 Code de procédure pénale.
37
c) Da bislang die französische Republik auch keine nachträgliche Zustimmung erklärt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat, darf die für die hier verfahrensgegenständliche Tat verhängte Einzelstrafe derzeit nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN).
38
Die in diesem Verfahren gebildete Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Diese Gesamtstrafe besteht dementsprechend fort.
39
Ob diese Strafe vollstreckt werden darf, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
40
d) Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Wahrung des Verschlechterungsverbots aus § 358 Abs. 2 StPO die von der Strafkammer für die hier gegenständliche Tat verhängte, an sich rechtsfehlerfreie Freiheitsstrafe von fünf Jahren (oben I.3.) auf eine solche von drei Jahren herabgesetzt.
41
Der Angeklagte ist durch die Bildung einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aus der für die gegenständliche Tat verhängten Freiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe beschwert. Ohne den Rechtsfehler in Gestalt der Einbeziehung der nicht vollstreckungsfähigen Strafe aus diesem Verfahren wäre er lediglich zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Bliebe nach Auflösung der Gesamtstrafe diese Einzelstrafe neben der gerade vollstreckten Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem früheren Urteil bestehen, träfe den Angeklagten für den rechtlich noch möglichen Fall der Vollstreckbarkeit der Einzelstrafe in dieser Sache ein Strafübel von rechnerisch insgesamt acht Jahren und sechs Monaten. Dem Angeklagten ginge dann aber der ihm durch die – rechtsfehlerhafte – Gesamtstrafenbildung gewährte Vorteil eines Gesamtstrafübels von nur sechs Jahren und sechs Monaten verloren. Das Verschlechterungsverbot erfordert aber bei einer allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, ihm einen solchen Vorteil zu belassen (vgl. dazu dem Rechtsgedanken nach BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, wistra 2013, 354 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 – 5 StR 88/16 Rn. 3 f., vom 28. Januar 2003 – 5 StR 589/02 Rn. 4 und vom 25. März 2003 – 5 StR 90/03).
42
Da sich der Umfang des dem Angeklagten durch die Gesamtstrafenbildung eingeräumten Vorteils aus dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, wistra 2013, 354 f.).

II.


43
Revision des Angeklagten Z.
44
Dessen Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
45
Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO dringt nicht durch. Der behauptete Verfahrensverstoß ist angesichts des Inhalts der dienstlichen Erklä- rungen der Berufsrichter der Kammer, des weiteren Schöffen und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht bewiesen.

III.


46
1. Die das Rechtsmittel des Angeklagten A. betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in vollem Umfang gegen seine Verurteilung gewendet hat. Gemessen an diesem Ziel des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das nur derzeitige Vollstreckungshindernis und die Ermäßigung der Einzelstrafe lediglich einen Teilerfolg erzielt.
47
2. Die Kostenentscheidung zu dem Rechtsmittel des AngeklagtenZ. beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.