Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - 5 StR 419/19

19.05.2020 17:25, 28.08.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - 5 StR 419/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 419/19
vom
28. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR419.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 9. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Darstellung der Gutachtenergebnisse zu DNA-Mischspuren nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Bei derartigen Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen , wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrschein- lichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, BGHSt 63, 187; vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, je mwN).
3
Da das Landgericht die Spuren zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten und zur Stützung der Angaben des Geschädigten verwendet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler

15.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/18 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR352.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n
18.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 152/20 vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR152.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen
26.08.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 587/19 vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2020:260820U2STR587.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

6

20.05.2020 22:50

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 362/18 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR362.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichts
20.05.2020 10:44

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 499/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:060219U1STR499.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhan
18.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 152/20 vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR152.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen
15.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/18 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR352.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n
26.08.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 587/19 vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2020:260820U2STR587.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August
19.05.2020 16:19

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 341/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR341.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 362/18
vom
29. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR362.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Tat 1) sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tat 1 tragen lediglich den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB). Hinsichtlich der Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) mangelt es an der Feststellung eines Nötigungserfolgs.
3
a) Nach dem festgestellten Sachverhalt beabsichtigte der Angeklagte, in einer von ihm genutzten Wohnung den Geschädigten F. mit körperlicher Gewalt zu zwingen, einen Diebstahl von 2.000 Euro zu seinen Lasten einzuge- stehen, „und ihnnicht eher gehen zu lassen, bis der Geschädigte einen Weg gefunden hatte, ihm den Schaden zu ersetzen“. In Umsetzung des Tatent- schlusses traktierte der Angeklagte den Zeugen F. zunächst mit schmerzhaften Faustschlägen und Tritten gegen die Beine. Außerdem schlug er mit einem Baseballschläger auf dessen Oberarme und Hände. Im weiteren Verlauf des sich über mehrere Stunden hinziehenden Geschehens veranlasste er zudem den nicht revidierenden Mitangeklagten A. dazu, den Geschädigten in schmerzhafter Weise „in den Schwitzkasten zu nehmen“. Erst nachdem es F. gelungen war, über eine SMS an seine Freundin die Polizei zu alarmieren , löste sich die Zwangslage für ihn auf (UA S. 5 f.). Der Zeuge F. erlitt infolge der Misshandlungen Rötungen am Hals und Hämatome an den Oberarmen.
4
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen fehlt es an einem Nötigungserfolg. Denn den Urteilsgründen ist auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Geschädigte F. infolge des vom Angeklagten ausgeübten Zwangs den Diebstahl eingeräumt und einen für diesen akzeptablen Vorschlag für die Schadenswiedergutmachung gemacht hat. Zwar führt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Angeklagte und der Zeuge R. von einem Eingeständnis des Diebstahls seitens des Zeugen F. berichtet haben (UA S. 7, 9). An anderer Stelle der Beweiswürdigung schildert es aber, dass der Geschädigte trotz der Schläge durchweg gegenüber dem Angeklagten beteuert habe, nichts gestohlen zu haben (UA S. 8). Letztlich hat das Landgericht „unzweifelhaft“ nur feststellen können, dass der Geschädigte verletzt und zum Verbleib in der Wohnung gezwungen wurde (UA S. 11), wobei letzteres nicht das Ziel der Nötigung war (UA S. 13). Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht noch Feststellungen zum Eintritt eines Nötigungserfolges treffen kann.
5
c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen der (tateinheitlich verwirklichten) Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 1978 – 2 StR 699/77; vom 15. Oktober 1981 – 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235).
6
2. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2) hat keinen Bestand, weil die zum Handeltreiben des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.
7
a) Diesen zufolge verwahrte der Angeklagte am 1. Mai 2017 in der von ihm für den Konsum und Verkauf von Betäubungsmitteln genutzten Wohnung 117,09 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 14,44 Gramm Tetrahydrocannabinol und 44,43 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 25,89 Gramm Metamphetaminbase, die „zum überwiegenden Teil“ für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Zur Veräußerung kam es nicht, da die Betäubungsmittel von den Polizeibeamten, die der Zeuge F. im Zusammenhang mit der Tat 1 über seine Freundin zu Hilfe gerufen hatte, sichergestellt wurden.
8
b) Die der Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung hält – trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes – der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist.
9
Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass es sich bei den sichergestellten, überwiegend zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln um solche des dies bestreitenden Angeklagten handelte, darauf gestützt, dass sich „die DNA des Angeklagten“ an einer Stofftasche mit acht in Folie gewickelten Haschischstäbchen und vier Faltbriefchen mit Crystal sowie an einer Cliptüte mit Crystal befand (UA S. 12). Allerdings teilt es in den Urteilsgründen weder mit, ob es sich um Mischspuren oder eindeutige Einzelspuren handelt, noch erörtert es das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form. Damit genügt das Urteil nicht den Mindestvoraussetzungen für die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116; zu den geringeren Anforderungen bei eindeutigen DNA-Einzelspuren vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zum Abdruck in BGHSt bestimmt]). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und seine Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13 aaO).
10
c) Der Senat kann trotz der weiteren auf ein Handeltreiben des Angeklagten hindeutenden Indizien nicht ausschließen, dass die Verurteilung zu Tat 2 auf diesen Rechtsfehlern beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Beruhen des Urteils auf der lückenhaften Darstellung der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte eingeräumt hat, dass ihm die als Behältnis für Teile der sichergestellten Betäubungsmittel dienende Stofftasche gehört. Denn das Landgericht hat sich maßgebend auch darauf gestützt, dass sich „die DNA des Angeklagten“ in ei- nem Fall am Verpackungsmaterial selbst – nämlich an einer Cliptüte mit Crystal – befand, die in einer anderen Tasche aufbewahrt worden war.
11
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
12
a) Sollte das neue Tatgericht zur Überzeugung gelangen, dass der An- geklagte den „überwiegenden“ Teil der sichergestellten Betäubungsmittel wei- terverkaufen wollte, wird es feststellen müssen, in welchem Umfang das besessene Rauschgift zum Weiterverkauf einerseits und zum Eigenverbrauch andererseits bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 344, 345; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 159).
13
b) Die strafschärfende Erwägung, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „Bewährungsbrecher“ handelt, wird von den bislang getroffenen Feststel- lungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte am 26. Februar 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei einer auf die Mindestdauer festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB) hätte der Angeklagte bei der Begehung der Taten am 1. Mai 2017 aber nicht mehr unter einer Bewährung gestanden, die er hätte „brechen“ können.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 499/18
vom
6. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060219U1STR499.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 in der Sitzung am 6. Februar 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Dr. Bär und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Dr. Pernice,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 5. Februar 2019 – als Verteidiger,
Rechtsanwältin für die Nebenklägerin K. – in der Verhandlung vom 5. Februar 2019 – und Rechtsanwältin für die Nebenklägerin G. – in der Verhandlung vom 5. Februar 2019 – als Vertreterinnen der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. April 2018 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Tatvorwurf weiterer drei sexueller Übergriffe hat es ihn jeweils nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Der Angeklagte griff am 24. Mai 2015 gegen 4.30 Uhr die Geschädigte K. in einer Grünanlage von hinten an, zerrte sie in ein Gebüsch und brachte sie dort mit Gewalt zu Boden. Um ihre Hilfeschreie zu unterdrücken, hielt er ihr den Mund mit äußerster Gewalt zu. Dann würgte er sie so heftig und lange, dass sie kurz vor Eintritt der Bewusstlosigkeit aus Angst um ihr Leben ihre Gegenwehr einstellte. Sodann vollzog er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Fall II.1. der Urteilsgründe).
5
Am 11. Oktober 2015 befand sich die Geschädigte G. gegen 5.20 Uhr auf dem Heimweg. Als die Geschädigte während des Durchquerens des A. B. Ga. s in T. ein Telefonat führte, überfiel der Angeklagte sie von hinten, zog sie unter einen Baum und brachte sie gewaltsam zu Boden. Er würgte sie am Hals und hielt ihr den Mund zu. Der Angeklagte wollte dadurch ihre Schreie unterdrücken und ihren Widerstand brechen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Passantin D. , die die Schreie gehört hatte, näherte sich, um der Geschädigten zu Hilfe zu kommen. Der Fahrradfahrer Di. stellte in derselben Absicht sein Fahrrad ab. Der Angeklagte wurde gewahr, dass sein Angriff nicht unbemerkt geblieben war, und war daher gezwungen, sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, aufzugeben und zu fliehen (Fall II.2. der Urteilsgründe).
6
2. Das Landgericht war aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe, die in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere mit den an der Geschädigten nach der Tat gesicherten biologischen Spuren, stand, davon überzeugt, dass der An- geklagte in diesem Fall der Täter war. Die an der Geschädigten gesicherten biologischen Spuren in der Unterhose, am Scheideneingang und im Scheidengewölbe waren Mischspuren, in denen neben der DNA der Geschädigten je- weils auch diejenige des Angeklagten „mit allen DNA-Merkmalennachweisbar war“. Die DNA der in der Unterhose festgestellten Spermaspur stimmte mit der des Angeklagten überein, wobei „die statistische Häufigkeit der insoweit festge- stellten übereinstimmenden Merkmalskombinationen bei 1 zu 3,5 Quadrillionen“ lag.
7
Den sexuellen Übergriff zulasten der Geschädigten im Fall II.2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte bestritten. Weder die Geschädigte noch die beiden Zeugen konnten den Angeklagten als Täter identifizieren. Die Strafkammer ist jedoch aufgrund der am Kehlkopf und am Hals der Geschädigten sowie am Halsbereich ihres T-Shirts gefundenen biologischen Spuren in Verbindung mit weiteren Indizien davon überzeugt, dass der Angeklagte auch hier der Täter war.
8
Die bei der Geschädigten gesicherten Hautabriebspuren wurden biologisch untersucht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen handelte es sich hierbei jeweils um Mischspuren von „zumindest drei Personen“, bei denen dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Merkmale vollständig nachgewiesen werden konnten. Darüber hinaus seien neben der DNA des Angeklagten auch die DNA-Merkmale der Geschädigten sowie einer dritten (berechtigten) Person vollständig enthalten gewesen. Bei der Berechnung der Häufigkeit der Merk- malskombination bei Mischspuren würden „sämtliche möglichen Merkmalskom- binationen aus den gefundenen DNA-Merkmalen“ berücksichtigt. In Bezug auf die Hautabrieb-Mischspur vom Kehlkopf der Geschädigten ergebe sich die Häufigkeit der Merkmalskombination in der Größenordnung von 1 zu 6.700.000.
Dies bedeute bei statistischer Betrachtung, dass unter etwa 6,7 Millionen zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen eine Person als möglicher Mitverursacher der Spur zu erwarten sei. Auch in einer Hautabrieb-Mischspur von der linken Halsseite der Geschädigten hätten die DNA-Merkmale des Angeklagten vollständig nachgewiesen werden können (Häufigkeit der Merkmalskombination 1 zu 242.100), in einer weiteren Mischspur von zumindest vier Personen vom Halsausschnitt des T-Shirts habe die Wahrscheinlichkeit der Merkmalskombination des Angeklagten bei 1 zu 5.900 gelegen.
9
Die Sachverständige habe verständlich und schlüssig die Bedeutung des vollständigen Nachweises der DNA-Merkmale sowie die Berechnung von deren statistischer Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der weiteren Spurenanteile in den drei dargestellten Mischspuren gerade in Abgrenzung zu zwei weiteren Mischspuren erläutert, in denen die DNA des Angeklagten nur unvollständig enthalten gewesen sei. So hätten in einer Mischspur von der rechten Wange der Geschädigten vier Allele gefehlt und in einer weiteren von der Außenseite des rechten vorderen Jackenkragens der Geschädigten ein Allel. Die Spuren des Angeklagten seien nicht an der Nachweisgrenze gelegen, sondern seien „eindeutig“ gewesen. Die errechneten Häufigkeitswerte würden auch durch nicht-europäische Personen als Vergleichsgruppe nicht verändert. Die nachgewiesenen Spuren mit den vollständigen DNA-Merkmalen des Angeklagten hätten nur durch einen heftigen und intensiven Kontakt, nicht aber durch einen Zufallskontakt entstehen können. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Spur am Kehlkopf. Eine indirekte Übertragung der drei vollständigen DNA-Spuren sei ebenfalls auszuschließen, da die DNA-Spuren des Angeklagten nicht an exponierten Körperstellen, sondern am Hals aufgefunden worden seien – und zwar gerade an den Stellen, an denen nach den Angaben der Geschädigten die Gewalteinwirkung des Täters stattgefunden habe.
10
Weitere Indizien hätten die Täterschaft des Angeklagten bestätigt:
11
Die Passantin habe eine dunkle Gestalt weglaufen sehen und eine dunkelhäutige Person verdächtigt. Die Geschädigte habe angegeben, sie habe nur „schwarz“ gesehen; der Angeklagte habe in der Tatnacht – beieinem zuvor in einer Diskothek begangenen Körperverletzungsdelikt – im Wesentlichen schwarze Kleidung getragen. Die Sexualdelikte im Fall II.1. und im Fall II.2. der Urteilsgründe sowie die von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen aufgezeigte Entstehung der Verletzungen bei den Geschädigten hätten große Parallelen aufgewiesen. Die Tatörtlichkeit passe zum Heimweg des Angeklagten. In zwei weiteren Mischspuren von der Wange rechts und der rechten Außenseite des Kragens der Jacke der Geschädigten seien die DNA-Merkmale des Angeklagten ebenfalls, wenn auch nicht vollständig, nachgewiesen worden, weil ein bzw. vier Allele gefehlt hätten; die Spuren hätten sich an Körperstellen befunden , auf die der Täter nach den Angaben der Geschädigten gewaltsam eingewirkt habe.

II.


12
Das Urteil hält rechtlicher Prüfung stand. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten in Fall II.2. der Urteilsgründe und der Ausschluss eines Rücktritts vom Versuch als rechtsfehlerfrei. Die DNA-Spur am Kehlkopf der Geschädigten stellt ein äußerst gewichtiges Indiz dar, das zusammen mit den anderen festgestellten Beweisanzeichen die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt.
13
1. Die vom Landgericht vorgenommene Darstellung der Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens im Fall II.2. der Urteilsgründe begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
14
a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 Rn. 8 mwN [zum Abdruck in BGHSt bestimmt]).
15
Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, Rn. 12). Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, aaO Rn. 9 mwN und vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, Rn. 12 f.) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 Rn. 20 mwN und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, Rn. 12).
16
Dies gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der beiden erstgenannten Darlegungsanforderungen nicht für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensi- schen Fragestellung aufweisen, da es sich insoweit mittlerweile um ein standardisiertes Verfahren handelt (zur Begründung vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zum Abdruck in BGHSt bestimmt]).
17
Bei Mischspuren, d.h. von Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren , NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, Rn. 9).
18
Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119). Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, Rn. 13 mwN; Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, NStZ 2017, 135, 136; zur Klassifikation von Mischspuren Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447) sowie welche Bedeutung einer fremden Ethnie für die Vergleichspopulation zukommt. Solange allerdings nicht ausschließlich ein Alternativtäter aus der fremden Ethnie in Betracht kommt, ist die am Tatort lebende deutsche bzw.
europäische Wohnbevölkerung als Vergleichspopulation nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NStZ 2016, 111 ff.; Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490 Rn. 26 f.).
19
b) Die tatrichterlichen Ausführungen erfüllen diese Anforderungen.
20
Die Strafkammer teilt mit, wie viele Spurenverursacher mindestens in Betracht kommen; der Typ der Mischspur – Spur ohne klaren Hauptverursacher – ist erkennbar (vgl. dazu Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447); ausgeführt ist, welche Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen bestanden sowie die Wahrscheinlichkeit der Merkmalskombinationen. Die Sachverständige hat sich ausweislich der Urteilsgründe auch mit anderen möglichen Vergleichspopulationen auseinandergesetzt und dargelegt, dass die von ihr errechneten Häufigkeitswerte durch nicht-europäische Personen als Vergleichsgruppe nicht verändert würden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 4 StR 498/17, NStZ 2018, 303).
21
Die Anzahl der untersuchten STR-Systeme wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich genannt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Sachverständige in beiden Fällen 16 STR-Systeme untersucht hat. So teilt die Strafkammer u.a. mit, dass in den erhobenen Mischspu- ren neben der DNA der Geschädigten auch jene des Angeklagten „mit allen DNA-Merkmalen“ bzw. „vollständig“ nachweisbar war. Hiermit nimmt die Strafkammer Bezug auf die heute routinemäßig mit 16 DNA-Markersystemen durchgeführte Untersuchung (vgl. Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatisti- schen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, NStZ 2017, 135, 140, Ziffer 4.3; Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Schneider, Erläuterungen zu den wissenschaftlichen Grundlagen biostatistischer Wahrscheinlichkeitsberechnun- gen im Rahmen von DNA-Spurengutachten, NStZ 2013, 693, 695 f.; ferner BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 Rn. 19 und vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel, weil die Sachverständige im Fall II.1. der Urteilsgründe eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von mehreren Quadrillionen errechnet hat. Ein solcher Wert zeigt hier die Untersuchung von 16 STR-Systemen auf (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, aaO Rn. 22, 39 und vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, aaO Rn. 19; Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/ Schneider aaO; s. auch Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biosta- tistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, NStZ 2017, 135, 140, Ziffer 4.3.), ohne dass Anhaltspunkte für ein anderes Vorgehen der Sachverständigen im Fall II.2. der Urteilsgründe bestehen.
22
Soweit die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausführungen zur getrennten Vererblichkeit der untersuchten Merkmalsysteme nicht verhalten, ist zu bemerken, dass nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik zur Nachvollziehbarkeit der Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, keine Ausführungen zur genetischen Unabhängigkeit der untersuchten Merkmalsysteme im Urteil mehr erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, aaO).
23
Auch das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Spuren- und Vergleichsmaterial ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als derart standardisiert eingestuft, dass es im Urteil nicht näher erläutert werden muss (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 Rn. 9 mwN [zum Abdruck in BGHSt bestimmt]).
24
2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt – anders als der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift meint – kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht. Der unbeendete Versuch der Vergewaltigung war nach dem Ende der letzten Ausführungshandlung des Angeklagten fehlgeschlagen , weil dieser nach seinem von der Strafkammer festgestellten Vorstellungsbild infolge der Rufe der auf das Tatgeschehen aufmerksam gewordenen und sich nähernden Passantin den Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht mehr für möglich hielt. Es fehlt damit an einem freiwilligen Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB.
Jäger Bellay Bär
Hohoff Pernice

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.