Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 341/19

19.05.2020 16:19, 08.10.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 341/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 341/19
vom
8. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR341.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar genügt die Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung an den auf der Rückbank des Tatfahrzeugs aufgefundenen Lederhandschuhen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 12). Bei Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19, juris Rn. 2; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 17 jew. mwN). Bei einer molekular-genetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung der Urteilsgründe, „es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass diese dominierende Spur von dem Angeklagten … stamme“ , nicht. Der Senat kann gleichwohl ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat sich zusätzlich und rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund dessen qualifizierten Geständnisses zum unmittelbaren Tatverlauf in der vormaligen , später ausgesetzten, Hauptverhandlung überzeugt.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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(2) Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Insoweit ist es in Fällen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, ausreichend, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen mitteilt, wie viele Systeme untersucht worden sind, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16; Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455; zum Erfordernis der Angabe, ob die untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477).
2
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Darstellung der Gutachtenergebnisse zu DNA-Mischspuren nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Bei derartigen Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen , wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrschein- lichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, BGHSt 63, 187; vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, je mwN).
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Bei Mischspuren, d.h. von Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren , NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, Rn. 9).
10
c) An den beiden erstgenannten Darlegungsanforderungen hält der Senat für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der DNA-Vergleichsuntersuchungen , die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, nicht fest. Denn nach dem erreichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik ist die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung in Fällen eindeutiger Einzelspuren soweit vereinheitlicht, dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der Übereinstimmungen in den untersuchten Merkmalssystemen nicht mehr bedarf. Vielmehr genügt die Mitteilung des Gutachtenergebnisses in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form, da diese die beiden übrigen bisherigen Anforderungen widerspiegelt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.