Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 4 StR 381/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig sind;
b) in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten A. , U. , C. , Ec. , P. und Ce. wird das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. S. , B. und Y. betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten A. , U. , C. , Ec. , P. und Ce. sowie die nicht revidierenden Angeklagten B. und K. S. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (A. ), vier Jahren und sechs Monaten (U. ) und drei Jahren und acht Monaten (C. ) sowie Jugendstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Ec. ), zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (P. ), zwei Jahren und sechs Monaten (Ce. ), einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (B. ) sowie zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (K. S. ) verurteilt. Gegen die Angeklagten D. und Ar. sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. hat es wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen in Höhe von drei Jahren (D. ), einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Ar. ) sowie neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Y. ) verhängt. Der Angeklagte Dy. S. wurdefreigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten D. und Ar. führen zu einerÄnderung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revisionen der Angeklagten A. , U. , C. , Ec. , P. und Ce. führen jeweils zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer entsprechenden Erstreckung auf die nicht revidierenden Angeklagten B. , K. S. und Y. . Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.
I.
- 2
- Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen :
- 3
- Einige Wochen vor dem 3. November 2016 traten die Angeklagten K. S. und U. in Überlegungen ein, das türkische Café in der H. straße in E. anzugehen, um durch diese Aktion auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck begannen sie, Teilnehmer zu mobilisieren. Die Angeklagten Ce. , B. , C. und Y. sagten ihre Beteiligung zu.
- 4
- Kurz vor dem 3. November 2016 fassten die Angeklagten K. S. und U. den konkreten Plan, das Café anzugreifen, die Scheiben einzuschlagen, sodann in das Café hineinzugehen, dort aufgehängte türkische Fahnen abzureißen und sich mit den türkischen Gästen zu prügeln. Der Angeklagte P. wollte sich ebenfalls beteiligen. Die Angeklagten K. S. und U. beschafften daraufhin eine Vielzahl von jeweils 200 bis 250 Gramm schweren Metallzylindern; U. besorgte im Einvernehmen mit K. S. und P. darüber hinaus noch zwei Hämmer , Leucht-/Silvesterraketen und Eisenstangen. Bei einem Treffen am Abend des 3. November 2016 bereiteten die Angeklagten K. S. , U. und P. die für den nächsten Tag geplante Aktion vor, wobei U. die als Tatwerkzeuge vorgesehenen Gegenstände mitbrachte. Gemeinsam machten sie sich ein Bild von den Örtlichkeiten. Dabei schlug der Angeklagte K. S. vor, auch „Molotowcocktails“ einzusetzen, diese aber nur zur Erregung von Aufmerksamkeit auf die Straße zu werfen.
- 5
- Im Verlauf des 4. November 2016 besorgten die Angeklagten K. S. und U. die für den Bau von Brandsätzen erforderlichen Utensilien. Inzwischen hatten auch die übrigen Angeklagten Kenntnis von dem Vorhaben. Am Abend sammelten sich alle Angeklagten und weitere Personen an einem Spielplatz in der Nähe des Tatobjektes. Dort wurden die Brandsätze gemischt und die übrigen Utensilien bereitgelegt. Der Angeklagte K. S. und teilweise auch der Angeklagte U. erläuterten das Vorhaben. Allen Angeklagten war bekannt, dass durch das geplante Werfen der Metallzylinder durch die Scheiben des Cafés dort anwesende Gäste erheblich verletzt werden konnten.Dies nahmen sie billigend in Kauf. Die Angeklagten U. und C. stellten die Brandflaschen her; der Angeklagte P. holte die Schlagwerkzeuge und die Metallzylinder, die anschließend verteilt wurden.
- 6
- Anschließend liefen die elf Angeklagten und weitere Personen unter der Führung des Angeklagten K. S. zu dem Café, in dem sich zahlreiche Personen aufhielten (UA 75). Dort wurden von den zum Teil vermummten Gruppenmitgliedern zahlreiche Metallzylinder gegen die Scheiben geworfen , die dadurch teilweise zerstört wurden. Der Angeklagte U. warf einen Metallzylinder gegen eine Fensterscheibe und in das Café hinein. Außerdem zündete er eine Leuchtrakete. Der Angeklagte Ec. warf eine Leuchtrakete in das Café. Der (nicht revidierende) Angeklagte Y. wollte Gegenstände werfen, wurde hieran aber durch vor ihm stehende Mittäter gehindert. Verschiedene Personen schlugen Scheiben ein. Der Angeklagte A. zerschlug eine Scheibe mit der Faust, während der Angeklagte P. eine andere Scheibe mit seinem Ellbogen einschlug. Beide verletzten sich dabei leicht. Der Angeklagte Ce. und der (nicht revidierende) Angeklagte B. schlugen mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Hammer (Ce. ) und einer Metallstange (B. ) auf jeweils eine einzelne Scheibe ein. Von einem Eindringen nahmen die dafür vorgesehenen Beteiligten wegen der Anwesenheit eines großen Hundes Abstand. Die Angeklagten D. und Ar. liefen lediglich in der Gruppe mit undgaben dieser so Rückhalt. Schließlich wurde von einer unbekannten Person absprachewidrig ein Brandsatz in das Café geworfen und entfachte dort ein Feuer an einem unbesetzten Tisch. Der entstandene Brand konnte von einem Gast alsbald gelöscht werden. In der Folge rannten alle Beteiligten in verschiedene Richtungen davon.
- 7
- Durch die Tat wurden mehrere Fensterscheiben und die Scheiben der Eingangstür des Cafés zerstört. Der Glasschaden betrug insgesamt etwa 1.800 Euro. Der den Angeklagten nicht zurechenbare Brandschaden betrug 1.000 Euro. Die im Café anwesenden Personen wurden nicht verletzt. Lediglich der Zeuge Cu. erlitt beim Löschen des Feuers leichte Verbrennungen an den Händen.
II.
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- Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, ob einzelne geltend gemachte Beanstandungen bereits deshalb nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig sind, weil der Sachvortrag aus einem zusammenhanglosen Konvolut von Aktenteilen besteht.
III.
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- Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
- 10
- 1. Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte D. und die Angeklagte Ar. an der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB zum Nachteil der Gäste des Cafés als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligten. Stattdessen ist jeweils lediglich von einer Beihilfe (§ 27 StGB) zur versuchten gefährlichen Körperverletzung auszugehen.
- 11
- a) Die Strafkammer hat ihre Annahme, die Angeklagten D. und Ar. seien an der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB als Mittäter beteiligt gewesen, obgleich sie mit der Gruppe nur mitgelaufen seien, auf deren Geständnisse gestützt. So habe die Angeklagte Ar. ausdrücklich eingeräumt, den ihr bekannten Tatplan gebilligt und sich dazu entschlossen zu haben, an dem „Gesamtauftritt der Gruppe“ und dem Angriff auf das Café teilzunehmen. Dabei habe sie nach ihrem eigenen Bekunden keine fremde Tat fördern wollen, sondern die Tat als eigene gewollt. Ihren Tatbeitrag habe sie als psychische Förderung der Tat im Bewusstsein von dessen Wirkung (offensichtlich gegebener Rückhalt, Vergrößerung der Gruppe) verstanden wissen wollen. Der Angeklagte D. habe ebenfalls eingeräumt, den ihm bekannten Tatplan gebilligt zu haben und erklärt, dass seine Einlassung als ein auf den Vorwurf der mittäterschaftlichen Begehung bezogenes Geständnis verstanden werden solle.
- 12
- b) Dies vermag die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB nicht zu begründen.
- 13
- aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache und auch nicht davon abhängig, welchen Sinn der Beteiligte seinem Handeln beilegt; ihre Annahme oder Ablehnung ist vielmehr das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung , in die alle festgestellten Umstände einzubeziehen sind. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg , der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13 [insoweit in NStZ-RR 2017, 246 nicht abgedruckt]; Urteil vom 10. Januar 1956 – 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; siehe auch Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 156; weitere Nachweise bei Murmann in SSW-StGB, 4. Aufl., vor §§ 25 ff. Rn. 10 und Roxin in LK-StGB, 11. Aufl., § 25 Rn. 16 ff.).
- 14
- bb) Daran gemessen haben die Angeklagten Ar. und D. nicht als Mittäter gehandelt. Ihre Tatbeiträge beschränkten sich darauf, an dem „Ge- samtauftritt der Gruppe“ teilzunehmen, diese durch ihre Anwesenheit zu vergrößern und den aktiv handelnden Beteiligten Rückhalt zu geben. Zwar kann eine psychische Bestärkung ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein; um allein – in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe – die Annahme von Mittäterschaft zu tragen, muss ihr dann aber ein erhebliches Gewicht zukommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Feststellungen lassen nicht erkennen , dass die Anwesenheit der Angeklagten für die Durchführung und den Ausgang der Tat maßgeblich war und damit auch von ihrem Willen abhing. Selbst ein hierauf gerichtetes Wollen ist nicht erkennbar. Auch ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass die AngeklagteAr. angegeben hat, „die Tat als eigene“gewollt zu haben. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter eine Tat als gemeinsame ansehen will und seinem Tatbeitrag eine entsprechende Bedeutung beimisst, vermag eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 mwN).
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- c) Da die getroffenen Feststellungen eine Beihilfe der Angeklagten zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in den festgestellten Tatmodalität (en) (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 2, §§ 27, 22, 23 StGB) tragen und unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen ist, dass bei erneuter Verhandlung der Sache weitere Feststellungen getroffen werden können , die möglicherweise die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen, waren die Schuldsprüche entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche zur Folge.
- 16
- 2. Bei den Angeklagten A. , U. , C. , Ec. , P. und Ce. halten die Strafaussprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- a) Hinsichtlich der Angeklagten A. , U. , P. und Ce. hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft jeweils auch das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 4 2. Alternative StGB aF für gegeben erachtet. Dies lässt besorgen, dass sie aus diesem Grund von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.
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- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB aF nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 310/15, NStZ 2016, 403; Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Beschluss vom 11. November 1976 – 3 StR 333/76, BGHSt 27, 56, 58 f. [zu § 125a Satz 2 Nr. 2]; Schäfer in MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 125a Rn. 40 mwN; aA Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 125a Rn. 17). Das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB aF verwirklicht daher nur, wer selbst einen bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
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- bb) Das Landgericht hat nicht festgestellt, welchen Schaden die Angeklagten eigenhändig verursachten. Angesichts des relativ niedrigen Gesamtschadens (1.800 Euro Glasschaden), der unterschiedlichen Schadensorte und der Tatsache, dass mehrere Scheiben auch von anderen Personen mit Metallzylindern eingeworfen wurden, liegt es auch nicht auf der Hand, dass die einzelnen Angeklagten jeder für sich einen bedeutenden Schaden anrichteten. Hinsichtlich des Angeklagten Ce. ist nur festgestellt, dass er auf eine Scheibe „einschlug“; der Angeklagte P. schlug lediglich eine Scheibe mit seinem Ellbogen ein.
- 20
- b) In Bezug auf den Angeklagten Ce. begegnet auch die Annahme des Regelbeispiels des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB aF (UA 127) rechtlichen Beden- ken, weil die erforderliche Verwendungsabsicht des mitgeführten gefährlichen Werkzeugs nicht festgestellt ist.
- 21
- aa) Nach dem hier anzuwendenden § 125a Satz 2 Nr. 2 2. Alternative StGB aF ist es – worauf es nach der Neufassung der Vorschrift ebenso wie bei § 113 Abs. 2 StGB nun nicht mehr ankommt (vgl. BT-Drucks. 18/11161, S. 9 und 10) – erforderlich, dass der Täter die Absicht hatte, das mitgeführte gefährliche Werkzeug bei der Tat zu verwenden, wobei ein zumindest mittelbarer Einsatz gegen eine Person ins Auge gefasst worden sein muss (vgl. BayObLG, Urteil vom 3. Oktober 1986 – 1 St 95/86, BayObLGSt 1986, 103, 104 f. [zur „anderen Waffe“]; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 125a Rn. 9; Krauss in LK-StGB, 11. Aufl., § 125a Rn. 17; Ostendorf in Kindhäuser /Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 125a Rn. 9; Dölling, JR 1987, 467, 468; Schäfer in MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 125a Rn. 38 mwN).
- 22
- bb) Dies ist hier nicht belegt. Zwar führte der Angeklagte Ce. nach den Feststellungen einen Hammer mit; er verwendete diesen seiner vorgefassten Absicht gemäß aber nur dazu, um damit auf eine Fensterscheibe einzuschlagen. Dass er auch die Absicht hatte, diesen Hammer im Fall einer körperlichen Konfrontation zumindest mittelbar gegen Personen einzusetzen, ergibt sich daraus nicht.
- 23
- c) Schließlich hat die Jugendkammer rechtsfehlerhaft allen Angeklagten angelastet, dass sie gegen Personen vorgegangen seien, von denen sie nur vermuteten, dass sie eine andere politische Einstellung vertraten als sie selbst. Sie seien davon ausgegangen, dass sich in dem Café Personen aufhielten, die die türkische Regierung unterstützten und die Beschneidung der Rechte der Kurden in der Türkei guthießen, obgleich sie hierfür keine Anhaltspunkte gehabt hätten. Stattdessen hätten ihnen insoweit (nur) die Angaben Dritter genügt.
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- Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Jugendkammer die Angeklagten in der Pflicht sah, sich intensiver als geschehen darüber zu vergewissern , dass es sich bei den Geschädigten tatsächlich um Mitglieder der aus politischen Gründen angegriffenen Zielgruppe handelte. Zwar kann auch bei Vorsatzdelikten der Verstoß gegen eine bestehende gesonderte Pflicht beachtlich sein (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 17). Die hier vom Landgericht möglicherweise angenommene Pflicht besteht aber nicht. Soweit mit dieser Wendung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Angeklagten bereit waren, für die Erreichung ihrer politischen Ziele auch an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte zu gefährden (zur willkürlichen Auswahl von Unbeteiligten vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051, 3054), ist dies nicht belegt. Denn die Angeklagten gingen, wenn auch ohne weitere Absicherung, davon aus, nur politische Gegner zu treffen. Sollte diese Erwägung dahin zu verstehen sein, dass sich die Angeklagten leichtfertig zur Tatbegehung entschlossen haben, läge darin eine unzulässige straferschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung überhaupt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 425/08, NStZ-RR 2009, 73 mwN).
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- 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die Schuldsprüche bei den Angeklagten A. , U. , P. und Ce. wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125, § 125a StGB aF unberührt. Zwar hat die Jugendkammer in Bezug auf diese Angeklagten rechtsfehlerhaft das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 4 2. Alternative StGB aF bejaht und bei dem Angeklagten Ce. auch das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 2 2. Alternative StGB aF ohne ausreichenden Beleg angenommen; die Urteilsgründe ergeben aber – jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang –, dass das Landgericht bei diesen Angeklagten aufgrund ihres Zusammenwirkens mit „Waffenträgern“, des hohen angerichte- ten Gesamtschadens und ihrer bedeutenden Tatbeiträge (UA 126, 136/137) auch bereits die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falls des § 125a Satz 1 StGB aF für gegeben erachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Dass die Jugendkammer von der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls gemäß § 125a Satz 1 StGB aF ohne den rechtsfehlerhaft angenommenen Strafschärfungsgrund der mangelhaften Vergewisserung über die politische Einstellung der Café-Gäste abgesehen hätte und deshalb eine Verurteilung (nur) wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB aF neben der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB infolge der Subsidiaritätsklausel des hier anzuwendenden § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB aF ausgeschieden wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 310/15, NStZ 2016, 403, 404; Urteil vom 24. März 2011 – 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577 mwN), schließt der Senat aus.
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- 4. Die Aufhebung war nach § 357 Satz 1 StPO – auch um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen – auf die Strafaussprüche gegen die nicht revidierenden Angeklagten Y. , B. und K. S. zu erstrecken, weil der unter 2c) aufgezeigte Rechtsfehler auch bei ihnen vorliegt. Bei dem Angeklagten B. ist die Jugendkammer zudem fehlerhaft vom Vorliegen der Regelbeispiele des § 125a Satz 2 Nr. 2 und 4 StGB ausgegangen.
Feilcke Bartel
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen trafen am Abend des 20. Dezember 2015 der Mitangeklagte D. S. , der ältere Bruder des Angeklagten, und der stark alkoholisierte Nebenkläger an der U. in S. aufeinander. Möglicherweise kam es zwischen den beiden Männern zu einer verbalen Auseinandersetzung.
- 3
- In der Folge erhielt der Angeklagte von D. S. einen Anruf, in dem dieser ihn aufforderte, ihm den Baseballschläger zu bringen, den er, D. S. , im Ankleidezimmer seiner Wohnung aufbewahre. Der Angeklagte folgte dem Ansinnen und begab sich mit dem Baseballschläger zu dem wenige Meter entfernten Kinderspielplatz an der U. . Er traf dort, wie verabredet, auf seinen Bruder und übergab ihm den Baseballschläger, damit dieser ihn gegen den Nebenkläger verwenden konnte. Über den geplanten Einsatz des Baseballschlägers hatte D. S. den Angeklagten zuvor am Telefon informiert.
- 4
- Nachdem der Angeklagte seinem Bruder den Baseballschläger übergeben hatte, schlug dieser mit voller Wucht einmal auf den Kopf des Nebenklägers , der sofort zu Boden ging. Der Angeklagte und sein Bruder verließen den Tatort. D. S. veranlasste kurze Zeit später die Zeugin W. , einen Krankenwagen zu verständigen.
- 5
- Der Schlag mit dem Baseballschläger war potentiell lebensgefährlich. Der Nebenkläger erlitt durch den Schlag eine Trümmerfraktur des Gehirn- und Gesichtsschädels sowie den dauerhaften Verlust des linken Augenlichts. Er musste längere Zeit stationär behandelt und mehrfach operiert werden. Bis heute leidet er physisch und psychisch unter den Folgen der Tat.
II.
- 6
- Der Schuldspruch wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 2, 52 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 - 3 StR 475/16, juris Rn. 12; vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
- 8
- 2. Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, dass in dem Überbringen und der Übergabe des als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschlägers durch den Angeklagten ein wesentlicher Tatbeitrag zu sehen ist, der die anschließende Tatausführung durch D. S. überhaupt erst ermöglichte und maßgeblich prägte. Zudem war der Angeklagte am Tatort anwesend. Beides vermag aber, auch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, juris Rn. 13), die Annahme von Mittäterschaft nicht zu rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat weder die Tat initiiert, noch hat er an der unmittelbaren Tatausführung mitgewirkt. Auf die Auswahl des Tatopfers bzw. die Art der Tatausführung hatte er keinen Einfluss. Ein maßgebliches Tatinteresse ist nicht festgestellt.
- 9
- Soweit die Strafkammer die Mittäterschaft mit dem „gemeinsamen Tatplan“ begründet, wird diese Annahme nicht durch die Feststellungen belegt. Denn der Mitangeklagte D. S. hatte im Zeitpunkt des Anrufes beim Angeklagten den Tatplan bereits gefasst und begehrte lediglich die Unterstützung seines Bruders durch Übergabe des Tatwerkzeugs.
- 10
- Die Annahme der Kammer ein weiterer, die bisherige Tathandlung ergänzender, mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten habe darin gelegen, seinen Bruder am Tatort psychisch zu unterstützen, wird durch die Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Die psychische Unterstützung eines Tatgenossen setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass dies dem unterstützenden Tatgenossen bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Zum Beleg einer psychischen Unterstützung bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Tatgenossen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316).
- 11
- Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort die Tathandlung seines Bruders psychisch förderte, noch, dass der Angeklagte mit einer entsprechenden Willensrichtung am Tatort verblieb. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass D. S. von seinem jüngeren Bruder jenseits der Übergabe des Baseballschlägers eine weitere Unterstützung erbeten hätte. Denn der mit einem Baseballschlägerbewaffnete D. S. brauchte angesichts des hochgradig alkoholisierten Nebenklägers, der „ein leichtes“ und „weitgehend schutzloses Opfer“ war, für die geplante körperliche Attacke erkennbar keine weitergehende Unterstützung.
- 12
- Letztlich wird auch die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe ein „nicht unwesentliches“ eigenes Interesse am Taterfolg gehabt,nicht durch die Feststellungen getragen. Dass es dem Angeklagten darum ging, „die gekränkte Familienehre wieder herzustellen“, hat die Kammer nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der „problematischen Vorgeschich- te im Zusammenhang mit dem Geschädigten“ schließen. Denn die Feststellungen belegen weder, dass der Nebenkläger gegenüber einem Familienmitglied noch gegenüber den Hunden der Familie S. übergriffig geworden ist. Hinsicht- lich des „vermeintlichen“ Übergriffs auf die Schwester istlediglich festgestellt, dass es im Dezember 2015 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger auf der einen und den Zeuginnen De. S. - der Schwester des Angeklagten - und deren Freundin L. -C. auf der anderen Seite gekommen war, in deren Folge der Nebenkläger mindestens einer der Damen mit der Hand einen „Klaps“ auf den Hinterkopf versetzt hatte.
- 13
- Ob der nachtatlichen Behauptung des Angeklagten gegenüber der Zeugin W. , der Nebenkläger habe nach dem Hund des D. S. getreten, ein realer Tritt gegen den Hund zu Grunde lag, bleibt offen. Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass diese Behauptung falsch war und allein zur Rechtfertigung der Tat vor der Zeugin W. diente, hat die Strafkammer sich nicht auseinandergesetzt. Dies hätte aber nahegelegen, zumal keiner der beiden Angeklagten im Rahmen der Einlassung einen tatsächlichen Tritt des Nebenklägers gegen den Hund des D. S. geschildert hat.
- 14
- 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar eine Beihilfe des Angeklagten zu einer gefährlichen Körperverletzung in den festgestellten drei Tatmodalitäten sowie zu einer tateinheitlich hierzu begangenen schweren Körperverletzung durch den Mitangeklagten D. S. (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var., 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB). Eine Schuldspruchberichtigung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, dass bei erneuter Verhandlung der Sache weitere Feststellungen getroffen werden können, die möglicherweise die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil hinsichtlich der Fälle 38, 39, 41 bis 43 wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität (richtig: Vollstreckungshindernis , vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116 mwN) – wegen Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Tatrichter hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundener Diebstähle dreier Kraftfahrzeuge nicht tragfähig belegt.
- 2
- 1. a) Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 7. Dezember 2015 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P. und einer weiteren, unbekannt gebliebenen männlichen Person mit dem Zug von Litauen über Polen nach Deutschland ein, um „zwei bis drei“ wertvolleKraftfahrzeuge zu entwenden und sie unmittelbar nach ihrer Entwendung nach Litauen zu verbringen. Die Beteiligten kamen überein, dass der Angeklagte das erste der zu entwendenden Kraftfahrzeuge über Polen nach Litauen fahren und hierfür eine Entlohnung in Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Aufgrund dieser Abrede „wusste der Angeklagte, dass der gesondert verfolgte P. und die männliche, unbekannt gebliebene Person die Fahrzeuge entwenden würden. Ihm war gleichzeitig bewusst , dass ohne sein Mitwirken die geplante Entwendung von zwei bis drei Fahrzeugen nicht möglich sein würde. Denn jeder der drei Beteiligten sollte ei- nes der zu Stehlen beabsichtigten Fahrzeuge nach Litauen fahren“. Der Angeklagte erhielt von einem seiner Begleiter ein „Arbeitshandy“ ausgehändigt, über das er später Anleitungen für die genaue Fahrtroute nach Litauen erhalten sollte.
- 3
- In Ausführung dieses Tatentschlusses entwendete der gesondert Verfolgte P. und die zweite, unbekannt gebliebene männliche Person am 8. Dezember 2015 gegen 1.00 Uhr in W. einen Pkw BMW 740d xDrive im Wert von mindestens 35.000 Euro. Der Angeklagte wartete während des Diebstahls absprachegemäß an einer Kreuzung in der Nähe des Tatorts. Etwa zwei bis drei Minuten nach dem Diebstahl wurde dem Angeklagten das „bereits gestartete“ Fahrzeug übergeben. Er stieg in das Fahrzeug ein und fuhr davon. Der gesondert verfolgte P. und der weitere Täter entwendeten „im unmit- telbaren Anschluss“ noch zwei weitere Kraftfahrzeuge, einen BMW 530d sowie einen BMW 535xd im Gesamtwert von rund 80.000,00 Euro und fuhren mit ihnen davon.
- 4
- b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Mittäter der drei zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundenen Fahrzeugdiebstähle anzusehen sei. Nach seiner teilgeständigen Einlassung sei zu Beginn der Reise noch unklar gewesen, wer welchen konkreten Tatbeitrag erbringen solle. Daraus folge , dass der Angeklagte nicht nur zum Abtransport, sondern auch zur Entwendung der Fahrzeuge bereit gewesen sei. Der Abtransport des (ersten) Fahrzeugs durch den Angeklagten sei für den Taterfolg wesentlich gewesen, da ohne seine Mitwirkung die beiden weiteren Fahrzeuge nicht hätten entwendet werden können. Dies, so das Landgericht, habe dem Angeklagten „bewusst sein müssen“, da ihm die Technikdes Kraftfahrzeugdiebstahls – die Entwendung von mit einem so genannten „Keyless-Go-System“ ausgestatteten Kraftfahrzeugen unter Einsatz eines „Funkwellenverlängerers“ – bekannt gewesen sei. Er habe auch ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, weil er „für den Abtransport des ersten Fahrzeugs“ 500,00 Eurohabe erhalten sollen.
- 5
- 2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Annahme von Mittäterschaft nicht.
- 6
- a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Oktober2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
- 7
- b) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die festgestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 – 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609, 610; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.). Soweit das Landgericht in den festgestellten Tatbeiträgen des Angeklagten – der im Vorfeld der Tat erfolgten Zusage, das erste der entwendeten Kraftfahrzeuge zu übernehmen und nach Litauen zu überführen sowie der unmittelbar nach der Entwendung des ersten Fahrzeugs erfolgten Übernahme und des Fahrtantritts in Richtung Litauen – die Tatbestandsverwirklichung fördernde Tatbeiträge angesehen hat, begegnet dies zwar für sich genommen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der an einer Kreuzung in Tatortnähe wartende An- geklagte Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte. Dies verstand sich vorliegend in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls nicht von selbst. Hinzu tritt, dass der Tatrichter nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat, dass der Angeklagte sich nach Übergabe des ersten Fahrzeugs mit diesem vom Tatort entfernt hat und die Ausführung der weiteren Diebstähle – soweit ersichtlich – seinem Einfluss und seinem Willen entzogen waren. Zwar hat das Landgericht – im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend – in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Tatinteresse hatte, und dies damit begründet, dass er „für den Abtransport des ersten Fahr- zeugs“ eine Entlohnungin Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Damit ist ein erhebliches Eigeninteresse des Angeklagten an der Entwendung auch der beiden weiteren Kraftfahrzeuge jedoch nicht belegt. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte von P. und dem unbekannt gebliebenen weiteren Täter ein so genanntes Arbeitshandy ausgehändigt erhielt, über das ihm Anweisungen für die Rückreise erteilt werden sollten; dies hätte in die gebotene umfassende Abwägung aller für und gegen eine Mittäterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen.
- 8
- Schließlich ist die tatrichterliche Annahme, dass die drei Diebstähle im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Zwar kommt die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Diebstahls in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Täter alle drei Fahr- zeuge vorab als Tatobjekte ausgekundschaftet und sich zur Entwendung dieser Kraftfahrzeuge entschlossen hatten, sind – ungeachtet des Umstands, dass dies in Ansehung der organisiert wirkenden Gesamtumstände der Tat nicht fern liegt – nicht festgestellt. Darüber hinaus ist den Urteilsgründen zwar zu entnehmen , dass, allerdings nur die beiden ersten Kraftfahrzeuge, in ein und derselben Straße entwendet worden sind. Ob damit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang hinsichtlich aller drei Diebstähle gegeben ist, der die Annahme von Tateinheit belegt, hätte jedoch näherer Feststellung und Erörterung bedurft. Die Annahme von Tateinheit kann sich in der vorliegenden Fallkonstellation zum Nachteil des Angeklagten auswirken und deshalb nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden.
- 9
- Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt , eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
- 2
- Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.
- 3
- Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.
- 4
- Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
- 5
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt , eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
- 2
- Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.
- 3
- Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.
- 4
- Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
- 5
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
