Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil hinsichtlich der Fälle 38, 39, 41 bis 43 wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität (richtig: Vollstreckungshindernis , vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116 mwN) – wegen Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Tatrichter hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundener Diebstähle dreier Kraftfahrzeuge nicht tragfähig belegt.
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- 1. a) Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 7. Dezember 2015 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P. und einer weiteren, unbekannt gebliebenen männlichen Person mit dem Zug von Litauen über Polen nach Deutschland ein, um „zwei bis drei“ wertvolleKraftfahrzeuge zu entwenden und sie unmittelbar nach ihrer Entwendung nach Litauen zu verbringen. Die Beteiligten kamen überein, dass der Angeklagte das erste der zu entwendenden Kraftfahrzeuge über Polen nach Litauen fahren und hierfür eine Entlohnung in Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Aufgrund dieser Abrede „wusste der Angeklagte, dass der gesondert verfolgte P. und die männliche, unbekannt gebliebene Person die Fahrzeuge entwenden würden. Ihm war gleichzeitig bewusst , dass ohne sein Mitwirken die geplante Entwendung von zwei bis drei Fahrzeugen nicht möglich sein würde. Denn jeder der drei Beteiligten sollte ei- nes der zu Stehlen beabsichtigten Fahrzeuge nach Litauen fahren“. Der Angeklagte erhielt von einem seiner Begleiter ein „Arbeitshandy“ ausgehändigt, über das er später Anleitungen für die genaue Fahrtroute nach Litauen erhalten sollte.
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- In Ausführung dieses Tatentschlusses entwendete der gesondert Verfolgte P. und die zweite, unbekannt gebliebene männliche Person am 8. Dezember 2015 gegen 1.00 Uhr in W. einen Pkw BMW 740d xDrive im Wert von mindestens 35.000 Euro. Der Angeklagte wartete während des Diebstahls absprachegemäß an einer Kreuzung in der Nähe des Tatorts. Etwa zwei bis drei Minuten nach dem Diebstahl wurde dem Angeklagten das „bereits gestartete“ Fahrzeug übergeben. Er stieg in das Fahrzeug ein und fuhr davon. Der gesondert verfolgte P. und der weitere Täter entwendeten „im unmit- telbaren Anschluss“ noch zwei weitere Kraftfahrzeuge, einen BMW 530d sowie einen BMW 535xd im Gesamtwert von rund 80.000,00 Euro und fuhren mit ihnen davon.
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- b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Mittäter der drei zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundenen Fahrzeugdiebstähle anzusehen sei. Nach seiner teilgeständigen Einlassung sei zu Beginn der Reise noch unklar gewesen, wer welchen konkreten Tatbeitrag erbringen solle. Daraus folge , dass der Angeklagte nicht nur zum Abtransport, sondern auch zur Entwendung der Fahrzeuge bereit gewesen sei. Der Abtransport des (ersten) Fahrzeugs durch den Angeklagten sei für den Taterfolg wesentlich gewesen, da ohne seine Mitwirkung die beiden weiteren Fahrzeuge nicht hätten entwendet werden können. Dies, so das Landgericht, habe dem Angeklagten „bewusst sein müssen“, da ihm die Technikdes Kraftfahrzeugdiebstahls – die Entwendung von mit einem so genannten „Keyless-Go-System“ ausgestatteten Kraftfahrzeugen unter Einsatz eines „Funkwellenverlängerers“ – bekannt gewesen sei. Er habe auch ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, weil er „für den Abtransport des ersten Fahrzeugs“ 500,00 Eurohabe erhalten sollen.
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- 2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Annahme von Mittäterschaft nicht.
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- a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Oktober2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
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- b) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die festgestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 – 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609, 610; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.). Soweit das Landgericht in den festgestellten Tatbeiträgen des Angeklagten – der im Vorfeld der Tat erfolgten Zusage, das erste der entwendeten Kraftfahrzeuge zu übernehmen und nach Litauen zu überführen sowie der unmittelbar nach der Entwendung des ersten Fahrzeugs erfolgten Übernahme und des Fahrtantritts in Richtung Litauen – die Tatbestandsverwirklichung fördernde Tatbeiträge angesehen hat, begegnet dies zwar für sich genommen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der an einer Kreuzung in Tatortnähe wartende An- geklagte Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte. Dies verstand sich vorliegend in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls nicht von selbst. Hinzu tritt, dass der Tatrichter nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat, dass der Angeklagte sich nach Übergabe des ersten Fahrzeugs mit diesem vom Tatort entfernt hat und die Ausführung der weiteren Diebstähle – soweit ersichtlich – seinem Einfluss und seinem Willen entzogen waren. Zwar hat das Landgericht – im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend – in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Tatinteresse hatte, und dies damit begründet, dass er „für den Abtransport des ersten Fahr- zeugs“ eine Entlohnungin Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Damit ist ein erhebliches Eigeninteresse des Angeklagten an der Entwendung auch der beiden weiteren Kraftfahrzeuge jedoch nicht belegt. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte von P. und dem unbekannt gebliebenen weiteren Täter ein so genanntes Arbeitshandy ausgehändigt erhielt, über das ihm Anweisungen für die Rückreise erteilt werden sollten; dies hätte in die gebotene umfassende Abwägung aller für und gegen eine Mittäterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen.
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- Schließlich ist die tatrichterliche Annahme, dass die drei Diebstähle im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Zwar kommt die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Diebstahls in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Täter alle drei Fahr- zeuge vorab als Tatobjekte ausgekundschaftet und sich zur Entwendung dieser Kraftfahrzeuge entschlossen hatten, sind – ungeachtet des Umstands, dass dies in Ansehung der organisiert wirkenden Gesamtumstände der Tat nicht fern liegt – nicht festgestellt. Darüber hinaus ist den Urteilsgründen zwar zu entnehmen , dass, allerdings nur die beiden ersten Kraftfahrzeuge, in ein und derselben Straße entwendet worden sind. Ob damit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang hinsichtlich aller drei Diebstähle gegeben ist, der die Annahme von Tateinheit belegt, hätte jedoch näherer Feststellung und Erörterung bedurft. Die Annahme von Tateinheit kann sich in der vorliegenden Fallkonstellation zum Nachteil des Angeklagten auswirken und deshalb nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden.
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- Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
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a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8. und 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Vorwegvollzug.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen "besonders schweren" Diebstahls in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von neun Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8. und 9. der Urteilsgründe wegen - gemeinschaftlich begangenen - "besonders schweren" Diebstahls verurteilt worden ist (zur Tenorierung vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 25).
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- a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 8. und 9. der Urteilsgründe stieg der Mitangeklagte D. jeweils allein in einen Baumarkt ein und entwendete Waren im Gesamtwert von rund 4.560 € bzw. etwa 4.260 €. Die jeweilige Beute verbrachte er zum Angeklagten nach Hause. Diesem waren die "Vorhaben des D. im Vorfeld bekannt" und er nahm diese "als gemeinsame Tat in seinen Vorsatz" auf. Die Beute wurde absprachegemäß beim Angeklagten S. gelagert , der in der Folgezeit versuchte, sie über eBay zu verkaufen, was jedoch ohne Erfolg blieb.
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- b) Diese Feststellungen vermögen die vom Landgericht in beiden Fällen angenommene Mittäterschaft des Angeklagten nicht zu belegen.
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- Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
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- c) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den vorbezeichneten Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten D. und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 17 ff.). Die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten S. - wie etwa die Zusage, die Beute in seiner Wohnung zu lagern und sie zu verwerten - waren vielmehr nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zunächst in Bezug zu den Tatbeiträgen des Mitangeklagten D. allenfalls Beteiligungshandlungen an dessen Diebstahlstaten, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lassen. Die Taten beging der Mitangeklagte D. allein; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen in jeder Hinsicht dem Einfluss und dem Willen des Angeklagten entzogen. Das vom Landgericht festgestellte Interesse des Angeklagten am Gelingen der Einbrüche und die Absprache, das Diebesgut in seiner Wohnung zu lagern sowie einen eventuell erzielten Verkaufserlös hälftig aufzuteilen, vermag - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - eine andere Beurteilung sowie die rechtliche Einordnung dieser Tatbeiträge durch das Landgericht nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Dieser wäre hier jedenfalls überschritten.
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- 2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im vorbezeichneten Umfang führt zum Wegfall der für die Taten unter II. 8. und 9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) und hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge, die wiederum den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug bedingt.
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- 3. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen in den aufgehobenen Fällen auch bei Annahme einer durch den Angeklagten zu den Diebstahlstaten des Mitangeklagten D. jeweils geleisteten Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) eine bandenmäßige Begehung zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433, 435 mwN).
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat das Landgericht in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftung zum Diebstahl auseinanderzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 5 StR 485/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei.
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- Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 StPO" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 4 und 5, § 273 Abs. 1a StPO ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unzulässig.
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- Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen 7, 9, 33 und 35 entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
