Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - 4 StR 245/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO
beschlossen:
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenund Adhäsionsklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 verwarf der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
- 2
- Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen und unter Auflösung dort gebildeter Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt und wegen vom Angeklagten erbrachter Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen auf die Vollstreckung der Strafe 15 Tage angerechnet. Ferner hat es die Einziehungsentscheidung aus einem der beiden Strafbefehle aufrechterhalten. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen und dessen Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den Urteilstaten festgestellt.
- 3
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 4
- 1. Schuld- und Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 5
- 2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen nur teilweise Bestand. Das Landgericht war an einer stattgebenden Entscheidung über die im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsanträge des Nebenklägers, den Angeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds zu verurteilen, das „in Höhe von mindestens 10.000 € angemessen“ sei,sowie dessen Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen , teilweise von Rechts wegen gehindert, weil die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten und dessen Verpflichtung, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen, bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig ausgeurteilt worden waren. In diesem Umfang sind die Adhäsions- anträge unzulässig. Das Landgericht hätte insoweit von einer Entscheidung über die neu gestellten Anträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO i.V.m. § 322 ZPO absehen müssen.
- 6
- a) Der Adhäsionskläger kann mit seinem Antrag keine Ansprüche geltend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist gemäß § 403 StPO, § 322 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87, VersR 1988, 929, 930). Von einer Entscheidung über ihn ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO abzusehen.
- 7
- Diese Konstellation liegt hier – teilweise – vor. Das Urteil des ersten Rechtsgangs vom 28. April 2016 ist insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, als das Landgericht den Angeklagten verpflichtet hatte, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und dessen Ersatzpflicht für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Nebenklägers festgestellt hatte. Denn während der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf, hob er das Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ausdrücklich unter Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsanträge auf (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, StV 2019, 437, 438; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8).
- 8
- b) Trotz der rechtskräftigen Adhäsionsentscheidung im Urteil vom 28. April 2016 war der Nebenkläger jedoch nicht daran gehindert, im zweiten Rechtsgang ein höheres als das mit 3.000 Euro bereits zuerkannte Schmerzensgeld geltend zu machen. Denn Schmerzensgeldansprüche, die über die- sen Betrag hinausgehen, sind weder anderweit anhängig noch ist über sie bereits rechtskräftig entschieden. An einer rechtskräftigen Entscheidung über weiter gehende Schmerzensgeldansprüche fehlt es, weil das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. April 2016 dem damaligen Antrag des Nebenklägers auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld nur teilweise entsprochen hatte (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO).
- 9
- aa) Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 958/06, NJW 2007, 1670, 1671; Haller, NJW 2011, 970) erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag mit Rechtskraftwirkung selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdessen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO absehen. Rechtskraft zu Ungunsten des Adhäsionsklägers tritt dadurch nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1 [noch zu § 405 StPO aF]; vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, wistra 2007, 102, 108, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 51, 165; vom 16. April 2008 – 5 StR 6/08, juris, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).
- 10
- Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 406a StPO) – auch in der Berufungsinstanz oder im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25; KG NStZ-RR 2007, 280; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).
- 11
- bb) Daher gilt hier das Folgende:
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- Mit der Verurteilung des Angeklagten vom 28. April 2016 zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 3.000 Euro hatte das Landgericht dem im ersten Rechtsgang gestellten Antrag des Nebenklägers nicht vollständig entsprochen, sondern den erhobenen Anspruch teilweise nicht zuerkannt. Zwar hatte der Nebenkläger mit seinem damaligen Antrag die Höhe des Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts gestellt, dabei aber ausdrücklich dargelegt, er halte „ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro für tat- und schuldange- messen“. Durch das Unterschreiten dieser Mindestsumme beschwerte das Landgericht den Nebenkläger im Sinne des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in Höhe des Differenzbetrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 351; vom 2. Februar 1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 340 f.; vom 10. Oktober 2002 – III ZR 205/01, VersR 2002, 1521, 1522; Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03,BGHR ZPO § 2 Beschwer 6). Unabhängig davon, dass das Landgericht es hierbei unterlassen hatte, das teilweise Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN), war der Nebenkläger nach dieser Vorschrift daher berechtigt, seinen Anspruch auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang (erneut) geltend zu machen.
- 13
c) Die Annahme des Landgerichts, dem im Tatzeitraum kindlichen Nebenkläger stehe wegen der abgeurteilten Sexualstraftaten zu seinem Nachteil ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000 Euro zu, weist in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes führt die bereits rechtskräftige Entscheidung über das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro und die Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden zur teilweisen Unzulässigkeit der Anträge in diesem Umfang. Dies war mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Adhäsionsausspruchs zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund der teilweisen Unzulässigkeit der Anträge sowie in dem Umfang, in dem der im zweiten Rechtsgang zulässig gestellte Antrag vom 14. April 2019 („Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro“) unbegründet erscheint, war von einer Entscheidung über die Anträge teilweise abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
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- 3. Die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14. Juni 2018 und über die Anrechnung der vom Angeklagten bereits erbrachten Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen mussten entfallen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 2019 zutreffend ausgeführt: „Allerdings hat die Aufrechterhaltung der Einziehung im Urteilstenor zu entfallen. Diese Anordnung hat sich mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit Eintritt der Rechtskraft nach § 75 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 181/18; Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).
- 15
- 4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten - und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28. Mai 2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte im Ermittlungsverfahren mittels eines von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Vordrucks "2 in 1 - Schadensersatz im Strafprozess" unbezifferte Anträge auf Ersatz seines finanziellen Schadens und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Außerdem beantragte er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm "weitere materielle und immaterielle Schäden" zu ersetzen. Auf Nachfrage hielt der Kläger im anschließenden Strafverfahren gegen den Beklagten diese Anträge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Strafrichter) aufrecht. Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt , dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Tat vom 28. Mai 2011 entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab. Der Angeklagte (jetzige Beklagte) legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts auf die Feststellungsentscheidung beschränkte. Das Landgericht sah durch Beschluss von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers ab. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts im Strafverfahren rechtskräftig.
- 2
- Im vorliegenden Zivilrechtsstreit macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil durch die rechtskräftige Entscheidung im Adhäsionsverfahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers entschieden worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da im Adhäsionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegen- stand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Im hiesigen Verfahren verlange der Kläger aufgrund einer behaupteten Körperverletzung des Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 €, obwohl ihm bereits im Strafurteil auf seinen unbezifferten Antrag ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen worden sei. Dem habe derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen, auf den sich der Kläger auch mit der vorliegenden Klage stütze. Eine Entscheidung über einen Adhäsionsantrag stehe einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Werde aber in einem Zivilurteil über einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes befunden, sei dies in der Regel abschließend.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 5
- Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, an den Kläger aufgrund des Schadensereignisses vom 28. Mai 2011 ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu zahlen, eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand gemäß § 322 ZPO unzulässig ist.
- 6
- 1. Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Strafverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 8). Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor.
- 7
- 2. Streitgegenstand des Adhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28. Mai 2011. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876).
- 8
- a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7, jeweils mwN). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmer- zensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN).
- 9
- b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das Amtsgericht (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, aaO, 930 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. vor § 322 Rn. 49 mwN). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts im Adhäsionsverfahren einen unbestimmten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden.
- 10
- c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein Anspruch nur anderweit geltend gemacht werden, soweit er im Adhäsionsverfahren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3). Dies ist im Streitfall hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zuer- kannten 1.500 € übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Be- trag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafrichter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Möglichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566).
- 11
- d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Strafkammer des Landgerichts aufgrund eines vermeintlichen "Deals" von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich des weiteren immateriellen Schadens abgesehen hat. Offengeblieben ist dadurch lediglich eine Entscheidung über Spätfolgen, die im Adhäsionsver- fahren noch nicht voraussehbar waren. Solche Spätfolgen macht der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - im Streitfall aber gar nicht geltend. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
AG Mettmann, Entscheidung vom 09.07.2013 - 25 C 140/12 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2013 - 8 S 43/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Beschlussformel.
- 2
- 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten „im Wesentlichen“ auf die Auswertung der an der Kleidung der Nebenklägerin – insbesondere an der Innenseite des von ihr in der Tatnacht getragenen Slips – aufgefundenen DNA-Mischpuren gestützt. Die Beweiswürdigung hält – trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes – der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 3
- Die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung genügt nicht den hierfür sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116; für Y-chromosomale Befunde vgl. Willuweit /Weirich/Schneider/Roewer, NStZ 2018, 437, 439; zu den Anforderungen bei DNA-Einzelspuren vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]).
- 4
- Denn das sachverständig beratene Landgericht hat sich auf die Mitteilung beschränkt, wie viele Merkmalssysteme untersucht wurden und ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben. Das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form teilt es hingegen nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und seine Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013, aaO).
- 5
- 2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der erörterten Lücke in der Beweiswürdigung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, wonach er sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat im Bereich des Tatorts aufgehalten hatte, weisen die übrigen, vom Landgericht für den Nachweis der Täterschaft herangezogenen Indizien zwar deutlich auf ihn als den Täter hin. Das Landgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung den DNA-Spuren aber ausdrücklich wesentliche Bedeutung beigemessen.
- 6
- 3. Die Aufhebung des Urteils erfasst auch den Adhäsionsausspruch, da der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO).
- 7
- a) Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StPO gilt auch für Entscheidungen nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ficht der Angeklagte – wie hier – das Urteil insgesamt an, unterliegt deshalb eine gegen ihn ergangene Adhäsionsentscheidung der Überprüfung durch das Revisionsgericht (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird auf sein (unbeschränktes) Rechtsmittel hin die Verurteilung wegen der Straftat, die dem Adhäsionsantrag zugrunde liegt, mit den die zivilrechtliche Entscheidung tragenden Feststellungen aufgehoben, ist die bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Das Urteil beruht mithin insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann daher in diesen Fällen auch im zivilrechtlichen Teil aufheben und zurückverweisen (vgl. Löwe /Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 8).
- 8
- b) § 406a Abs. 3 StPO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Aufhebung der Adhäsionsentscheidung für den Fall, dass der Angeklagte nach Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung nicht schuldig gesprochen und keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Da das Revisionsgericht nur ausnahmsweise eine Sachentscheidung in diesem Sinne trifft, ist Normadressat des § 406a Abs. 3 StPO in der Regel das Tatgericht (Löwe /Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 15).
- 9
- § 406a Abs. 3 StPO betrifft indes in erster Linie die Fälle, in denen dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung entzogen ist, weil der Angeklagte sie wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder das Urteil lediglich von der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370; Urteile vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; vom 23. Mai 1952 – 2 StR 20/52, BGHSt 3, 210). Sie ermöglicht es, die infolgedessen in Rechtskraft erwachsene Adhäsionsentscheidung aufzuheben, wenn die Verurteilung wegen der Straftat, auf die sie gestützt worden ist, nach Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund der neuen Hauptverhandlung entfällt. Damit verhindert sie, dass der zivilrechtliche Teil eines strafrechtlichen Urteils bestehen bleibt, obwohl die strafrechtliche Grundlage hierfür weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, aaO).
- 10
- Etwas anderes folgt auch nicht aus der – vor allem für das Rechtsmittel der Berufung relevanten – Vorschrift des § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO. Dieser Regelung ist zwar im Umkehrschluss zu entnehmen, dass § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO auch auf solche Fälle Anwendung findet, in denen die Adhäsionsentscheidung neben dem strafrechtlichen Teil angefochten ist. Die aus § 353 Abs. 1 StPO folgende Befugnis des Revisionsgerichts, eine – vom Rechtsmittelangriff umfasste – rechtsfehlerhafte Adhäsionsentscheidung aufzuheben, wird dadurch aber nicht verdrängt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September
2017
– 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25). Vielmehr eröffnet § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO dem Revisionsgericht lediglich eine weitere Entscheidungsmöglichkeit. Inwieweit es seine diesbezügliche Aufhebungsbefugnis – auch mit Blick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung (§ 406b StPO) – selbst wahrnimmt oder nach Zurückweisung des strafrechtlichen Teils dem Tatgerichtzuweist, bedarf der Wertung im Einzelfall. Entscheidungen anderer Senate (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 – 2 StR 388/14; vom 31. Juli 2018 – 1 StR 260/18 und vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18) stehen daher nicht entgegen.
- 11
- 4. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind – mit Ausnahme derjenigen zur Täterschaft des Angeklagten – von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
- 12
- 5. Bezüglich einer etwa neu zu treffenden Adhäsionsentscheidung weist der Senat auf die Beschlüsse des BGH vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18 (Zinsbeginn) und vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 (Anforderungen an einen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes) hin.
Mosbacher Köhler
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) in den Aussprüchen über aa) die Gesamtstrafe, bb) die Sperrfrist, cc) den Adhäsionsantrag.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition, vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Sperrfrist von vier Jahren angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 2
- Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revision einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über angebliche Verständigungsgespräche gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, ist in zulässiger Weise erhoben, jedoch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat – unbegründet. Mit Blick auf den zweiten Teil der Verfahrensrüge, der sich auf ein (unangekündigtes) Aufsuchen des Dienstzimmers der Vorsitzenden Richterin durch die Verteidigung nach Ende des zweiten Hauptverhandlungstages bezieht, bemerkt der Senat ergänzend, dass hier auch keine Gespräche stattgefunden haben, durch die frühere Verständigungsgespräche inhaltlich modifiziert worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16, NStZ 2017, 56 f.). Vielmehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen selbst und aus der dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden vom 16. März 2017, dass sie bei dem unangekündigten Besuch seitens der Verteidigung zu einem auf eine Verständigung abzielenden Gespräch oder zu einer Modifikation des früheren Verständigungsvorschlags der Strafkammer gerade nicht bereit war und sich auf solche Erörterungen auch tatsächlich nicht eingelassen hat.
II.
- 3
- Die Revision hat hingegen mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
- 4
- 1. Die Verurteilungen in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsgründe, jeweils wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, haben bereits wegen eines Erörterungsmangels in Bezug auf die Voraussetzungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB keinen Bestand. Denn die Strafkammer verhält sich nicht näher zu der Frage, ob sich der Angeklagte, wie von ihm behauptet (UA 33), zum Zeitpunkt der Fahrten im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis befand. Hierzu wird im Urteil lediglich ausgeführt, eine etwaige österreichische Fahrerlaubnis des Angeklagten ändere „an der Tatbe- standsmäßigkeit der von ihm mit Kraftfahrzeugen unternommenen Fahrten angesichts der Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3 FeV nichts“ (UA 33).
- 5
- Das Landgericht durfte es indes nur dann offen lassen, ob der Angeklagte im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis war, wenn auch tatsächlich die Voraussetzungen eines der Gründe nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV vorlagen, aufgrund derer eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen würde. Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das angefochtene Urteil jedoch auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht.
- 6
- 2. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsgründe kann auch derjenige in den Fällen II. 3 b und II. 5 b, jeweils wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht bestehen bleiben.
- 7
- Die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und das sich daran anschließende unerlaubte Sichentfernen vom Unfallort bilden, da sie nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Sichentfernens vom Unfallort nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann, einen einheitlichen Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1982 – 4 StR 705/81, VRS 63, 39, 42; vom 5. November 1969 – 4 StR 519/68, BGHSt 23, 141, 144; Beschlüsse vom 9. November 1972 – 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74; vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186; MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 138).
- 8
- Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, die Verurteilung wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs nur teilweise aufzuheben bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971, aaO; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rn. 6 ff. und § 353 Rn. 6). Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht in den Fällen II. 3 a sowie II. 5 a der Urteilsgründe jeweils Feststellungen zu den Unfallgeschehnissen trifft, die in Widerspruch zu den bislang rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen des sich anschließenden unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort treten. Die den Fällen II. 3 a und b sowie II. 5 a und b zugrunde liegenden Sachverhalte bedürfen daher insgesamt neuer tatrichterlicher Feststellung.
- 9
- 3. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Fall II. 4 der Urteilsgründe unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dieser Tat und den zueinander in Tateinheit stehenden Verstößen gegen § 315c Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Fall II. 5 a der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 10
- Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Fahrzeug befördert (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu einem Abnehmer etc.) durch das Führen des Transportfahrzeugs weitere Gesetzesverstöße , so stehen diese zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit. Denn ihr Tatbestand wird durch dieselbe Ausführungshandlung verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, NStZ-RR 2017, 123 f.; vom 2. Juli 2013 – 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, StV 2010, 119 f.).
- 11
- Nach den Feststellungen zu Fall II. 4 der Urteilsgründe waren die in dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug verwahrten Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hätte erörtert werden müssen, ob die dem Angeklagten unter II. 5 a der Urteilsgründe angelasteten Gesetzesverletzungen bei einer Fahrt begangen wurden, die dem Transport des im Pkw befindlichen Methamphetamins zu Handelszwecken, etwa zu einem Abnehmer, diente und deshalb insoweit Tateinheit anzunehmen war.
- 12
- 4. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe und der zugehörigen Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe sowie der gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten isolierten Sperrfrist, der das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 3 a und II. 5 a zugrunde gelegt hat (UA 38), nach sich.
III.
- 13
- Auch die Adhäsionsentscheidung, wonach im Fall II. 5 a der Urteilsgründe der von der Eigentümerin des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB festgestellt wurde, hat keinen Bestand.
- 14
- Es besteht allerdings kein Anlass, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen.
- 15
- 1. Zunächst steht jedoch weder der Zulässigkeit (vgl. § 403 StPO) noch der Begründetheit des Antrags (vgl. § 406 Abs. 1 StPO) entgegen, dass die zur Aburteilung gelangte vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs der Antragstellerin als Eigentümerin des Fahrzeugs keinen strafrechtlichen Schutz vermittelt.
- 16
- a) Zwar ist das vom Täter geführte Fahrzeug auch dann nicht als fremde Sache in den Schutzbereich des § 315c StGB einbezogen, wenn es – wie hier – ihm nicht gehört (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 41 f.; Beschlüsse vom 18. Dezember 1957 – 4 StR 554/57, BGHSt 11, 148, 150; vom 13. Januar 2000 – 4 StR 598/99, NZV 2000, 213; vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12, NStZ-RR 2012, 252; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 315c Rn. 15).
- 17
- b) Die fehlende Einbeziehung des der Antragstellerin gehörenden Fahrzeugs in den Schutzbereich der zur Aburteilung gelangten Vorschrift ändert aber nichts daran, dass ihr als Verletzter im Sinne des § 403 StPO aus der Straftat ein vermögensrechtlicher Anspruch (§ 823 Abs. 1, § 249 BGB) erwachsen und ihr Antrag im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen dieser Straftat begründet ist.
- 18
- Straftat im Sinne der §§ 403, 406 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Tat im prozessualen Sinn gemäß § 264 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 405 Rn. 4 und 7, § 406 Rn. 2; Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 403 Rn. 2; Meyer-Goßner, aaO, § 405 Rn. 3). Für die Frage, ob der Anspruch aus der Tat erwachsen ist, ist hiernach allein der historische Sachverhalt entscheidend , aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht aber das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 306/13, BGHSt 58, 152, 154; Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 254/09, BGHR StGB § 73 Verletzter 14 [jeweils zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung]).
- 19
- 2. Zu Recht rügt der Angeklagte jedoch, dass er zum Entschädigungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist, was durch die dazu fehlenden Feststellungen im Protokoll bewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260; Meyer-Goßner, aaO, § 404 Rn. 10).
- 20
- Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und – da es sich um einen behebbaren Verfahrensfehler handelt und das neue Tat- gericht ohnehin erneut mit der Sache befasst wird – auch insoweit zur Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 4 StR 602/11, StraFo 2012, 236; Meyer-Goßner, aaO, § 406a Rn. 5).
IV.
- 21
- Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsgründe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Straftat der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs – insbesondere im Fall II. 3 a das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert und im Fall II. 5 a ein sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht grob verkehrswidriges und rück- sichtsloses Handeln des Angeklagten – eingehender, als dies bislang erfolgt ist, darzulegen.
Quentin Feilcke
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand
- 1.
dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder - 2.
einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
- 1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder - 2.
das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).
Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Jugendschöffengerichts vom 12. Oktober 2018, dass es – dem dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – den in der Hauptverhandlung allein möglichen Weg nach § 270 StPO beschreiten und die Sache nicht lediglich unverbindlich zur Übernahmeprüfung vorlegen wollte. 2. Zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit, als die Auf- rechterhaltung zweier Entscheidungen über die „Einziehung von Taterträgen“ aus einbezogenen Erkenntnissen unterblieben ist, sieht der Senat keinen Anlass. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamt- strafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 35). Da sich ein etwaiger Fehler ohnehin nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hätte und damit kein Fall des § 349 Abs. 4 StPO vorliegt , ist der Senat nicht gehindert, die Revision auf den ansonsten zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts hin insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
