Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2018 - 1 StR 181/18

20.05.2020 22:48, 30.05.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2018 - 1 StR 181/18

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 181/18
vom
30. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).
Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff

19.05.2020 17:58

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR245.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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20.07.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 18/16 vom 20. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2016:200716U2STR18.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit
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19.05.2020 17:58

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR245.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Düren vom 28. November 2014 angeordneten Einziehung einer Schreckschusspistole und eines Teleskopschlagstockes bedarf es nicht. Diese Einziehung ist bereits erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des Strafbefehls nach § 74e StGB auf den Staat übergegangen war (BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 StR 286/10 – juris Rn. 4 mwN). Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar gestellt werden, dass die frühere Verurteilung insoweit erledigt ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 – juris Rn. 8). Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Zeng