Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- In einem ersten Rechtsgang wurde der Angeklagte S. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 35 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, in einem Fall auch in Tateinheit mit Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 25. November 2015 das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Nach Rechtskraft des Schuldspruchs ist der Angeklagte S. nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Sachrüge.
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- Das Rechtsmittel hat Erfolg; der Strafausspruch, über den allein noch zu entscheiden war, weist durchgreifende Rechtsfehler auf; denn das Landgericht hat den Umfang der innerprozessualen Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils verkannt.
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- 1. Es hat Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. getroffen, welche aber fast wortgleich mit denen des ersten Urteils sind. Des Weiteren hat es – freilich unnötigerweise (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 und vom 4. Dezember 1984 – 1 StR 430/84, NJW 1985, 638) – über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben , welche Feststellungen im ersten Rechtsgang getroffen worden waren. Ungeachtet des Aufhebungsumfangs hat es dieses Urteil soweit zitiert, als es darin heißt, die Angeklagten „handelten dabei in der Absicht, sich durch den wiederholten Verkauf der Präparate eine Einnahme von einiger Dauer und eini- gem Umfang zu erschließen“ bzw. „er handelte dabei bereits damals in der Ab- sicht, sich durch den wiederholten Verkauf der Präparate eine Einnahme von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen“. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nur ausgeführt, dass sich der Strafrahmen aus § 95 Abs. 3 AMG ergebe, die Regelwirkung nicht entfalle und diesen erhöhten Strafrahmen sodann zugrunde gelegt. In der Liste der angewendeten Vorschriften – gegenüber dem Urteil im ersten Rechtsgang unverändert – findet sich § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AMG. Diese Vorschrift erfasste u.a. das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Eigene, mit ei- ner eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten oder eine Bewertung derselben hat es nicht getroffen.
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- 2. Allein ausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass das Landgericht § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG zugrunde gelegt hat. Die Anwendung dieser Strafzumessungsregel ist für sich genommen im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorschrift seit dem 18. Dezember 2015, mithin zur Zeit des Urteils – vom Landgericht nicht ersichtlich in den Blick genommen – nicht mehr galt.
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- a) Gemäß § 2 Abs. 1 StGB findet das sogenannte Tatzeitprinzip Anwendung , wonach sich die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches zur Zeit der Tat galt. Im Tatzeitraum galt § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG. Abweichend von diesem Tatzeitprinzip kann sich die Strafbarkeit gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meistbegünstigungsprinzip bestimmen. Danach ist das mildeste Gesetz anzuwenden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14, wistra 2015, 99 mwN), wenn sich die Gesetzeslage seit der Beendigung der Tat geändert hat. Dem entspricht es, dass der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG insoweit auf die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters beschränkt ist, wobei sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung hiervon erfasst wird (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135 Rn. 67 ff.; Kammerbeschluss vom 22. August 1994 – 2 BvR 1884/93, NJW 1995, 315; Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15/68 Rn. 72, BVerfGE 25, 269, 284 ff.).
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- b) Im vorliegenden Fall hat sich das Gesetz seit der Tatbegehung geändert. § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG ist zum 17. Dezember 2015 außer Kraft getreten. Das dort geregelte Unrecht – Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken – ist jedoch seitdem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) erfasst.
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- c) Dieses neue Recht erweist sich aber für den Angeklagten im konkreten Einzelfall nicht als günstiger. Denn eine Betrachtung des alten und neuen Gesetzes als jeweils Ganzes ergibt keine Begünstigung des Angeklagten durch das neue Recht. So hat zwar § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG für die Fälle der gewerbsmäßigen Begehung einen besonders schweren Fall vorgesehen, der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eröffnete. Bei Entfallen der Regelwirkung sah der Normalstrafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im neuen Gesetz ist für die gewerbsmäßige Begehung allerdings ein Qualifikationstatbestand vorgesehen, der den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren enthält (§ 4 IV Nr. 2 lit. b Anti-Doping-Gesetz), für den Fall der Annahme eines minder schweren Falls steht ein abgesenkter Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung (§ 4 V Anti-Doping-Gesetz).
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- Damit verbleibt es bei der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts.
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- 3. Jedoch hat das Landgericht diese Strafzumessungsregel auf Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang gestützt, die – weil hier allein den Strafausspruch betreffend – durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren (vgl. jeweils zur gewerbsmäßigen Begehung BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 – 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08; allgemein zu besonders schweren Fällen und vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teil- rechtskraft 18; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 353 Rn. 20 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen, die diese Ansicht jedoch nicht tragen; abw. noch bis zur 57. Aufl.). Den Strafzumessungserwägungen fehlt insoweit die tatsachengestützte Grundlage und eine eigene Bewertung dieser Tatsachen.
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- a) Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 10. Juni 2015 – 1 StR 217/15 und vom 29. September 2009 – 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; kritisch Grünwald JR 1980, 303, 305; ders. JZ 1966, 106, 109; Kemper, Horizontale Teilrechtskraft des Schuldspruchs, 1993).
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- Eine Bindung des neuen Tatgerichts an das insoweit teilweise aufgehobene Urteil besteht in der Regel hinsichtlich festgestellter Sachverhaltsumstände , in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind und an solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung , aus denen das frühere Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat. Hierunter sollen solche Umstände fallen, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15, StV 2017, 520; Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182; Beschluss vom 29. September 2009 – 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317; Beschlüsse vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 11. Dezember 1986 – 1 StR 574/86, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 1; Urteil vom 14. Januar 1982 – 4StR 642/81, BGHSt 30, 340; Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274; enger BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81: Umstand bezieht sich auch auf den Schuldspruch; BGH, Urteil vom 24. März 1981 – 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden ; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.). Es kann von den Schuldspruch lediglich illustrierenden, ihn aber nicht beeinflussenden Tatsachen gesprochen werden (vgl. Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 58, 81 ff. mwN und mit einer kritischen Darstellung der die Bindungswirkung ausweitenden Entwicklung der Rechtsprechung).
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- Insoweit darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203; vom 21. Oktober 1987 – 2 StR 345/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 und vom 21. Mai 1987 – 2 StR 166/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 2). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet , oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14; Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 und vom 19. Dezember 1956 – 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 74; diff. Kemper aaO S. 322, 329). Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen deswegen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 13. Mai 2003 – 1 StR 133/03, StraFo 2003, 384; Urteil vom 24. September 1987 – 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft
3).
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- b) Das Merkmal der gewerbsmäßigen Begehung nach § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AMG ist – anders als bei der Ausgestaltung der Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationstatbestandsmerkmal, wie z.B. in § 152a Abs. 3 StGB oder § 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b Anti-Doping-Gesetz – kein tatbestandsbegründendes und mithin den Schuldspruch unmittelbar tragendes Element. Es handelt sich nach der Gesetzestechnik um ein Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund (Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., § 95 Rn. 47 mwN). Zwar charakterisieren solche Regelbeispiele ähnlich wie selbständige Qualifikationstatbestände einen erhöhten, in der Regel zur Strafrahmenverschiebung führenden Unrechts- und Schuldgehalt. Dennoch sind die Merkmale der Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale, da ihre Indizwirkung durch das Hinzutreten von besonderen strafmildernden Umstände entkräftet werden kann (grundsätzlich hierzu BGH, Urteil vom 31. März 2004 – 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394). Damit handelt es sich auch nicht um den Schuldspruch tragende Feststellungen. Infolgedessen muss für sie gelten, was für andere Umstände gilt, welche die Strafbarkeit erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 und vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).
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- c) Die gewerbsmäßige Begehung nach § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AMG stellt jedenfalls im hier vorliegenden Fall auch keinen doppelrelevanten Umstand in dem beschriebenen Sinne dar.
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- aa) Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1981 – 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 mit der Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung; Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; Ernemann in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 619, 622) auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an (BGH, Urteil vom 24. März 1981 – 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359; gegen die Annahme einer Trennbarkeit Kemper aaO S. 201 ff., 257 ff. mwN, der selber von „100 % Doppelrelevanz“ und einem umfassenden Beweiserhebungsgebot zum Strafzumessungssachverhalt ausgeht). Die Bestimmung, ob es sich um einen Umstand handelt, der der Tatausführung das entscheidende Gepräge gibt, es mithin im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreibt, wird dabei von dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe überwölbt und daran ausgerichtet. Hierin liegt der Unterschied zum prozessualen Tatbegriff nach § 264 StPO, der der Bestimmung der Reichweite der Kognitionspflicht des Gerichts und des bei Aburteilung eintretenden Strafklageverbrauchs dient (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 mwN; Radtke in Hohmann/Radtke, StPO, § 264 Rn. 6 ff.). Geschichtlicher Vorgang in einem von der inneren Einheit der Urteilsgründe – und nicht wie beim prozessualen Tatbegriff von der Vermeidung einer unnatürlichen Aufspaltung ei- nes einheitlichen Lebensvorganges – geprägten Sinne sind danach die den Schuldspruch näher beschreibenden Feststellungen über die einzelnen, auch außertatbestandlichen Tatmodalitäten, die Handlungsabläufe und die Identität der Handelnden, die über das Mindestmaß an Tatsachen hinausgehen, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand hätte (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; enger noch RG, Urteil vom 29. Januar 1935 – 4 D 981/34, RGSt 69, 110, 114). Ist es danach möglich, einen Umstand herauszulösen und insoweit abweichende Feststellungen zu treffen , ohne die innere Einheit der Urteilsgründe in Frage zu stellen, wird es sich in der Regel nicht um eine doppelrelevante Tatsache handeln.
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- bb) Dem entspricht es, dass eine Beurteilung, ob der Strafschärfungsgrund des gewerbsmäßigen Handelns gegeben ist, in der Regel möglich ist, ohne dass die bestandskräftigen Feststellungen hierdurch berührt werden. Denn die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen sind nach der „Denkfolge“, die das Gericht bei derEntscheidung einzuhalten hat, abtrennbar (vgl. zur gleichgelagerten Frage der Beschränkbarkeit des Rechtsmittels, BGH, Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48). Die gewerbsmäßige Begehung hat auf das eigentliche Tatbild keinen Einfluss, ist für die Tatausführung nicht entscheidend prägend, so dass die innere Einheit der Urteilsgründe ohne eine Bindungswirkung grundsätzlich nicht gefährdet ist. Das unterscheidet dieses Regelbeispiel auch von den Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB, die Umstände des äußeren Tatgeschehens als strafschärfendes Merkmal erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359: Doppelrelevanz in der Regel gegeben [zur Beschränkbarkeit des Rechtsmittels]; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teil- rechtskraft 18: Doppelrelevanz für Voraussetzungen und Anwendbarkeit besonders schwere Fälle pauschal abgelehnt).
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- cc) Eine solche, eben nicht durch die Tat im Sinne von § 264 StPO geprägte Auslegung des Begriffs der doppelrelevanten Tatsachen wird belegt durch die diesbezügliche Handhabung der Voraussetzungen und der Anwendbarkeit des § 21 StGB durch die Rechtsprechung. Danach sind die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausschließlich dem Rechtsfolgenausspruch zugehörig (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 – 3StR 363/15, StV 2017, 520; vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 18 und vom 10. Mai 1995 – 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 16; kritisch hierzu Ernemann in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 619, 622). Zwar handelt es sich bei den Voraussetzungen des § 21 StGB um Umstände, die im Rahmen des konkreten geschichtlichen Vorkommnisses nach § 264 StPO im Sinne eines zeitlich abgeschlossenen Vorgangs verwirklicht sind. Sie sind aber – jedenfalls solange das Revisionsgericht bei der vorhergehenden Entscheidung eine Beeinflussung des Schuldspruchs durch Annahme von nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ausschließen konnte – vom Schuldspruch in der Regel widerspruchsfrei trennbar und für das Gepräge der Tatausführung nicht entscheidend. Eine vom ersten Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB würde das Tatgeschehen nicht im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs umschreiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, NJW 2006, 3794; Beschlüsse vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203). Es mag zwar im Einzelfall denkbar sein, dass die neu festgestellten Anknüpfungspunkte für die Voraussetzungen des § 21 StGB den bindenden Feststellungen zum Tathergang (vgl. BGH aaO; Beschlüsse vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, NStZ 1999, 149 und vom 3. November 1998 – 4 StR 523/98, NStZ 1999, 154; Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340) hierzu widersprechen, an solchen Feststellungen wäre das Tatgericht allerdings schon nach den allgemeinen Regeln im Hinblick auf die innere Einheit der Urteilsgründe gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).
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- d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass subjektive Elemente der Tatbegehung wie Beweggründe bzw. das tatauslösende Moment (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182; Beschlüsse vom 16. Mai 2002 – 3 StR 124/02, NStZ-RR 2003, 101 und vom 11. Dezember 1987 – 2 StR 635/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 5; Urteile vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340 und vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81; zum Motiv BGH, Urteil vom 24. März 1981 – 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; Beschluss vom 23. Februar 1978 – 2 StR 728/78 hatte die Frage der Doppelrelevanz des Tatmotivs noch offengelassen) als doppelrelevante Tatsachen anzusehen sind, die trotz Aufhebung des Strafausspruchs das neu zuständige Tatgericht binden. Dafür, dass die Gewerbsmäßigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung hiervon nicht erfasst sein soll, spricht schon, dass die diese betreffenden und eine Bindungswirkung insoweit eindeutig verneinenden Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 – 3 StR 156/12, wistra 2012, 356 und vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08; vgl. allgemein zu besonders schweren Fällen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18) zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder relativiert worden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182: weitgehende Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung: nur insoweit keine Bindung als nicht zum Tatgeschehen gehörend; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15, StV 2017, 520 [sog. Rückläufer zu 3 StR 139/14]: Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch).
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- Zwar handelt es sich bei der Gewerbsmäßigkeit auch um eine Handlungsmotivation. Denn gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Ob die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben, beurteilt sich nach ihren ursprünglichen Planungen sowie ihrem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihnen jeweils anzulastenden Tatzeitraum (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Demnach hebt sich die Gewerbsmäßigkeit als Handlungsmotivation aber von den von der Bindungswirkung erfassten subjektiven Elementen der Tatbegehung ab. Während letztere das Tatgeschehen maßgeblich prägen, von ihm als geschichtlichen Vorgang nicht loslösbar sind, ohne denselben umzuschreiben , gilt dies für die Gewerbsmäßigkeit in der Regel nicht. Das liegt daran , dass der maßgebliche Bezugspunkt für die zugrunde liegende besondere subjektive Einstellung des Täters – anders als das Merkmal des Eigennutzes (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1981 – 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448) oder die Gewinnabsicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1987 – 2 StR 635/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 5) – nicht die konkrete Tat ist, sondern darüber hinausreicht. Der besondere Unrechtsgehalt liegt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung. Die die Gewerbsmäßigkeit begründenden Umstände können deswegen in der Regel hinzugedacht oder hinweggedacht werden, ohne dass der den Schuldspruch tragende Geschehensablauf hiervon berührt würde.
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- Solchen Feststellungen freilich, die darauf hinausliefen, der Angeklagte habe bei den Taten nicht mit der Absicht gehandelt, Einkünfte zu erzielen, würde die Bindungswirkung entgegenstehen. Denn der Tatbestand des Inverkehrbringens ist ausweislich der Feststellungen des ersten Urteils durch Verkauf der Substanzen verwirklicht worden. Dieser Umstand gehört damit zu den den Schuldspruch tragenden, das Tatgeschehen prägenden und mithin bindenden Feststellungen. Ob aber dieser Verkauf von der Absicht getragen war, zukünftig weitere solche Taten zu begehen, um sich hieraus eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, kann das neu zuständige Tatgericht regelmäßig und auch im vorliegenden Fall prüfen und bewerten, ohne sich mit dem bindend gewordenen Teil der Feststellungen in Konflikt zu setzen.
Rechtsanwalt

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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- Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten B. im ersten Rechtsgang am 1. Februar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Februar 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und eine weitere Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.
- 2
- Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung der Strafkammer weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auch die Gesamtstrafenbildung begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Bedenken.
- 3
- Die Bemessung der neu festgesetzten Strafen in den Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der Gesamtstrafe beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Das Landgericht brauchte nicht nochmals die im Ersturteil mitgeteilten Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten zu treffen, weil infolge der Bestätigung der wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei verhängten Einzelstrafen auch die diese tragenden Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen bestehen geblieben sind.
- 4
- Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange müssen auch die Feststellungen aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR394/59, BGHSt 14, 30, 34). Wird nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, werden die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatrichters an die ihnen zugrunde liegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – den Schuldspruch und einen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamtstrafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 1 StR 471/81, BGHSt 30, 225, 227). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen.
- 5
- Dies folgt auch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Urteils verbietet selbst dann widersprüchliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen Vorstrafen, wenn von der Teilaufhebung prozessual selbständige Taten betroffen waren (vgl. zu den Tatfeststellungen BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Urteil vom 10. Mai 2007 – 4 StR 11/07). Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 1 StR 133/03, StraFo 03, 384).
- 6
- Das Landgericht durfte daher die aus dem früheren Urteil – wörtlich in Anführungsstriche gesetzt – wiedergegebenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, die auch die für die Gesamtstrafenbildung notwendigen Angaben zu der einzubeziehenden Verurteilung enthalten, bei der eigenen Strafzumessung berücksichtigen. Darüber hinaus hat es eigene ergänzende Feststellungen zur Person des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung getroffen und hierbei die positive Entwicklung des Angeklagten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft berücksichtigt.
Mutzbauer Quentin
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, - 2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, - 3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt, - 4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, - 5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder - 5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen - a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, - b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder - c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt, - 2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet, - 3.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt, - 4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder - 5.
entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen - a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, - b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder - c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 - a)
ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder - b)
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
- 1.
Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder - 2.
aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.
(8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 rechtskräftig des Mordes für schuldig befundenen Angeklagten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
- 2
- Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. April 2012 wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3
- Durch Urteil vom 12. August 2013 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten sodann (wiederum) zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juni 2014 (3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Dieses Urteil des Landgerichts Hannover hatte der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten, da es gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils vom 23. April 2012 verstoßen hatte. Das Landgericht war in seiner neuen Entscheidung aufgrund der auch in der zweiten Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass während dessen Aufenthalts in der Wohnung des Opfers bei ihm das Verlangen hinzugekommen sei, den durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass an dem Tatopfer auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er das Opfer umbringt. Auf der Grundlage dieser neuen Feststellungen hatte die sachverständig beratene Strafkammer - anders als die Strafkammer im früheren Urteil - angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen sei und hatte den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Indes hatte das Landgericht in seinem ersten Urteil die diesen zusätzlichen Feststellungen zugrunde liegende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und festgestellt, dass beide Täter sich schon vor ihrem Aufbruch zum Tatort einig waren, dass der Angeklagte das Tatopfer töten sollte und dass es dabei (allein) um die Erlangung von Laptops und den Bezug der Wohnung des Opfers ging. Diese Feststellungen waren durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehoben worden und für den neuen Tatrichter daher bindend. Diese Bindungswirkung hatte das Landgericht bei seinen neuen Feststellungen, die den bisherigen widersprachen, nicht beachtet.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim hält der aufgrund der Sachbeschwerde des Angeklagten veranlassten materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, (selbst) zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen ist.
- 5
- Im Einzelnen:
- 6
- 1. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren Prüfung und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 234 mwN). Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08, NStZ-RR 2009, 115; MüKoStGB/Streng, 2. Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19 mwN; S/S-Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45; Schäfer /Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1416).
- 7
- Gemessen daran war hier die Prüfung und Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geboten.
- 8
- a) Dies ergibt sich schon aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil - zutreffend selbst getroffenen - Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und seiner Persönlichkeit: Danach schlugen der Vater und die Stiefmutter den Angeklagten häufig und sperrten ihn wiederholt über längere Zeit ein. Sein Vater missbrauchte ihn sexuell. Kurz vor seinem siebten Lebensjahr kam der Angeklagte wegen der Inhaftierung seines Vaters in ein Heim und wuchs in den Folgejahren in verschiedenen Heimen auf, weil es stets nach nicht allzu langer Zeit zu Problemen kam. In einem dieser Heime kam es zu sexuellen Übergriffen auf ihn mit Oral- und Analverkehr durch ältere Mitbewohner. Der Angeklagte fiel durch Schreianfälle auf, war leicht erregbar, fühlte sich schnell angegriffen und zeigte neben einem geringen Selbstwertgefühl auch Kontaktschwierigkeiten. Außerdem provozierte, bedrohte und beschimpfte er Mitmenschen. Ab April 1997 wurde der - damals sieben Jahre alte - Angeklagte psychotherapeutisch und im Jahr 1998 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. In den Folgejahren kam es wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten und Selbstschädigungen zweimal für mehrere Monate zu weiteren stationären Behandlungen. Ab dem Jahr 2003 verstärkten sich seine Verhaltensauffälligkeiten : Der Angeklagte zeigte wenig Empathie, eine geringe Frustrationstoleranz, Distanzschwierigkeiten, eine herabgesetzte Kritikfähigkeit und oppositionelles Verhalten mit aggressiven Durchbrüchen.
- 9
- b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung , machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN). Insoweit ist im Wesentlichen von Bedeutung, dass der Angeklagte - nachdem er seinem Opfer in dessen Wohnung zunächst den Hals durchstochen hatte - diesem über einen Zeitraum von etwa einer Stunde in unterschiedlichen Zeitabständen weitere verschiedene, insgesamt 61 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, darunter einen Stich durch die Schädeldecke, die teilweise nicht lebensgefährlich, aber schmerzhaft waren, um sein Opfer über längere Zeit besonders leiden zu lassen. Schließlich legte er seinem klagenden Opfer ein Kissen auf das Gesicht , setzte sich darauf und wartete, eine Zigarette rauchend, bis dieses kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
- 10
- c) Sollte das Landgericht Hildesheim - wofür die Urteilsgründe sprechen könnten - davon ausgegangen sein, dass die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. April 2012 für die Strafkammer bindend gewesen sei, so wäre dies rechtlich unzutreffend. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
- 11
- Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als dop- pelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN). Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB. Eine Bindung des neuen Tatrichters an das insoweit teilweise aufgehobene Urteil besteht in der Regel nur in dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 dargelegten Umfang, also an festgestellte Sachverhaltsumstände, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind und an solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der frühere Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat und die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Hierzu darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).
- 12
- Danach war die - für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Landgerichts Hannover in dessen Urteil vom 23. April 2012, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen, nach der Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen weggefallen. Da das Landgericht die Schuldfähigkeit unter den gegebenen Umständen nach sachlich-rechtlichen Grundsätzen nicht unerörtert lassen konnte, war es daher gehalten, die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst zu prüfen und (neu) zu entscheiden.
- 13
- Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch (erneut) neuer Verhandlung und Entscheidung.
- 14
- 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen der besonderen Schuldschwere gegebene Begründung zum Teil rechtlichen Bedenken begegnet.
- 15
- Das Landgericht Hildesheim hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288) und dies unter anderem zu Lasten des Angeklagten damit begründet, dass er mehrere Straftaten mit körperlichen Übergriffen zum Nachteil verschiedener Personen begangen habe , welche das Landgericht Hannover festgestellt hatte. Darüber hinaus habe der Angeklagte nur wenige Stunden nach der menschenverachtenden Tat zum Nachteil des L. auf dem Weg zurück zu dem von ihm und seinem Mittäter bewohnten Zelt Gegenstände aus mehreren Autos entwendet und sei später in ein Restaurant eingebrochen. Eigene Feststellungen zu diesen Straftaten - beruhend etwa auf diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung oder sonstigen Beweiserhebungen - hat das Landgericht Hildesheim nach den Urteilsgründen nicht getroffen, sondern sich insoweit ersichtlich allein auf die entsprechenden - im Wortlaut wiedergegebenen - früheren Feststellungen des Landgerichts Hannover bezogen. Dies ist rechtlich bedenklich. Denn aufgrund der Revisionsentscheidungen des Senats, durch die der Strafausspruch der früheren Urteile mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, hatte der neue Tatrichter zum Strafausspruch, zu dem auch die Feststellung der besonderen Schuldschwere gehört, eigene Feststellungen zu treffen. Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
- 16
- Unabhängig davon gilt allgemein: Sollen aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden, ist es in der Regel sachlichrechtlich geboten, die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und ggf. auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO, Rn. 1387). In solchen Fällen kann unter Umständen die bloße Mitteilung des Bundeszentralregisterinhaltes nicht genügen. Dies hat das Landgericht Hildesheim hier nur hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Lehrte vom 21. Februar 2013 beachtet.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechts- kräftigen Schuldspruchs wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen in Tat- einheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen“ zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Verfahrensdurchgang hatte der Senat auf Revision des Angeklagten im Schuldspruch bestätigt und den Strafausspruch (fünf Jahre Freiheitsstrafe) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. September 2014 – 1 StR 343/14). Die gegen die erneute Verurteilung mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.
- 2
- 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil nach Abdruck des erstinstanzlichen Urteils und des Senatsbeschlusses vom 3. September 2014 in dem mit „Sachverhalt“ überschriebenen Abschnitt ausgeführt, aufgrund der teilweisen Verwerfung der Revision durch den genannten Beschluss des Senats stehe der in dem Ersturteil unter III. niedergelegte Sachverhalt fest. In diesem Abschnitt war unter III. 4. zum Nachtatverhalten des Angeklagten festgestellt , dass der Angeklagte nach einer bei ihm durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme am Abend gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten K. den Zeugen H. bedroht hatte, weil dieser Zeuge zuvor den Angeklagten belastende Angaben gegenüber der Polizei gemacht hatte. Ausdrückliche eigene Feststellungen des Landgerichts zum Nachtatverhalten enthält das nunmehr angefochtene Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle. Im Rahmen der Strafzumessung wird dem Angeklagten dieses Nachtatverhalten sowohl bei der Strafrahmenwahl wie auch der Strafzumessung im Einzelnen als besonders erschwerender Umstand angelastet.
- 3
- 2. Die Revision rügt im Rahmen der Sachrüge zu Recht, dass das Landgericht damit den Umfang der innerprozessualen Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04); auf die weiteren Beanstandungen kommt es daher nicht an.
- 4
- a) Hebt das Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, bezieht sich diese Aufhebung auf alle diejenigen tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam sind, also weder die Schuldfrage noch als doppelrelevante Umstände zugleich die Schuld- oder Straffrage (oder eine andere Rechtsfolge) betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183). Gehört – wie hier – das Nachtatgeschehen nicht zum Tatgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern ist es lediglich für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam, erfasst die Aufhebung der zum Straf- ausspruch gehörenden Feststellungen auch die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04). Der neue Tatrichter muss in diesem Fall zum Nachtatgeschehen selbst Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen (BGH aaO).
- 5
- b) Daran fehlt es hier:
- 6
- Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat das Landgericht ergänzende Feststellungen ausdrücklich lediglich zu dem Fortgang des Strafverfahrens gegen den vom Angeklagten benannten Drogenverkäufer getroffen, nicht hingegen zum Nachtatverhalten.
- 7
- Eine eigene Feststellung des dem Angeklagten angelasteten Nachtatverhaltens kann der Senat auch nicht den Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung entnehmen. Soweit die Strafkammer dort mitteilt , aufgrund des verlesenen Urteils der Vorinstanz ergäben sich die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat sowie das Nachtatverhalten, spricht dies dafür, dass das Landgericht auch an dieser Stelle von einem zu großen Bindungsumfang des Ersturteils ausgegangen ist. Die anschließende Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe dies auch eingeräumt, kann deshalb – andersals der Generalbundeswalt meint – nicht als eigenständige Feststellung des Nachtatverhaltens verstanden werden.
- 8
- 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Zwar ist der Angeklagte gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch zur Mindeststrafe des Normalstrafrahmens aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt worden. Das Nachtatverhalten war aber ein besonders hervorgehobener Straferschwerungsgrund, der nach den Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG geführt hat. Wie der Senat bereits in seinem zuvor in dieser Sache ergangenen Beschluss (vom 3. September 2014 – 1 StR 343/14) dargelegt hat, liegt es angesichts der Tatsache, dass die Grenze zur nicht geringen Menge THC beim komplett sichergestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der bislang unbestrafte, (teil-) geständige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann gemacht hat (die inzwischen zu dessen Anklage geführt haben), nicht fern, dass das Landgericht trotz gewisser erschwerender Umstände einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.
- 9
- 4. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und den weiteren strafzumessungsrechtlich relevanten Tatsachen zu ermöglichen, hebt der Senat die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen erneut insgesamt auf.
Mosbacher Fischer
BUNDESGERICHTSHOF
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 rechtskräftig des Mordes für schuldig befundenen Angeklagten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
- 2
- Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. April 2012 wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3
- Durch Urteil vom 12. August 2013 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten sodann (wiederum) zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juni 2014 (3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Dieses Urteil des Landgerichts Hannover hatte der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten, da es gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils vom 23. April 2012 verstoßen hatte. Das Landgericht war in seiner neuen Entscheidung aufgrund der auch in der zweiten Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass während dessen Aufenthalts in der Wohnung des Opfers bei ihm das Verlangen hinzugekommen sei, den durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass an dem Tatopfer auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er das Opfer umbringt. Auf der Grundlage dieser neuen Feststellungen hatte die sachverständig beratene Strafkammer - anders als die Strafkammer im früheren Urteil - angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen sei und hatte den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Indes hatte das Landgericht in seinem ersten Urteil die diesen zusätzlichen Feststellungen zugrunde liegende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und festgestellt, dass beide Täter sich schon vor ihrem Aufbruch zum Tatort einig waren, dass der Angeklagte das Tatopfer töten sollte und dass es dabei (allein) um die Erlangung von Laptops und den Bezug der Wohnung des Opfers ging. Diese Feststellungen waren durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehoben worden und für den neuen Tatrichter daher bindend. Diese Bindungswirkung hatte das Landgericht bei seinen neuen Feststellungen, die den bisherigen widersprachen, nicht beachtet.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim hält der aufgrund der Sachbeschwerde des Angeklagten veranlassten materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, (selbst) zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen ist.
- 5
- Im Einzelnen:
- 6
- 1. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren Prüfung und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 234 mwN). Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08, NStZ-RR 2009, 115; MüKoStGB/Streng, 2. Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19 mwN; S/S-Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45; Schäfer /Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1416).
- 7
- Gemessen daran war hier die Prüfung und Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geboten.
- 8
- a) Dies ergibt sich schon aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil - zutreffend selbst getroffenen - Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und seiner Persönlichkeit: Danach schlugen der Vater und die Stiefmutter den Angeklagten häufig und sperrten ihn wiederholt über längere Zeit ein. Sein Vater missbrauchte ihn sexuell. Kurz vor seinem siebten Lebensjahr kam der Angeklagte wegen der Inhaftierung seines Vaters in ein Heim und wuchs in den Folgejahren in verschiedenen Heimen auf, weil es stets nach nicht allzu langer Zeit zu Problemen kam. In einem dieser Heime kam es zu sexuellen Übergriffen auf ihn mit Oral- und Analverkehr durch ältere Mitbewohner. Der Angeklagte fiel durch Schreianfälle auf, war leicht erregbar, fühlte sich schnell angegriffen und zeigte neben einem geringen Selbstwertgefühl auch Kontaktschwierigkeiten. Außerdem provozierte, bedrohte und beschimpfte er Mitmenschen. Ab April 1997 wurde der - damals sieben Jahre alte - Angeklagte psychotherapeutisch und im Jahr 1998 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. In den Folgejahren kam es wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten und Selbstschädigungen zweimal für mehrere Monate zu weiteren stationären Behandlungen. Ab dem Jahr 2003 verstärkten sich seine Verhaltensauffälligkeiten : Der Angeklagte zeigte wenig Empathie, eine geringe Frustrationstoleranz, Distanzschwierigkeiten, eine herabgesetzte Kritikfähigkeit und oppositionelles Verhalten mit aggressiven Durchbrüchen.
- 9
- b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung , machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN). Insoweit ist im Wesentlichen von Bedeutung, dass der Angeklagte - nachdem er seinem Opfer in dessen Wohnung zunächst den Hals durchstochen hatte - diesem über einen Zeitraum von etwa einer Stunde in unterschiedlichen Zeitabständen weitere verschiedene, insgesamt 61 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, darunter einen Stich durch die Schädeldecke, die teilweise nicht lebensgefährlich, aber schmerzhaft waren, um sein Opfer über längere Zeit besonders leiden zu lassen. Schließlich legte er seinem klagenden Opfer ein Kissen auf das Gesicht , setzte sich darauf und wartete, eine Zigarette rauchend, bis dieses kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
- 10
- c) Sollte das Landgericht Hildesheim - wofür die Urteilsgründe sprechen könnten - davon ausgegangen sein, dass die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. April 2012 für die Strafkammer bindend gewesen sei, so wäre dies rechtlich unzutreffend. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
- 11
- Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als dop- pelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN). Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB. Eine Bindung des neuen Tatrichters an das insoweit teilweise aufgehobene Urteil besteht in der Regel nur in dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 dargelegten Umfang, also an festgestellte Sachverhaltsumstände, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind und an solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der frühere Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat und die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Hierzu darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).
- 12
- Danach war die - für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Landgerichts Hannover in dessen Urteil vom 23. April 2012, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen, nach der Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen weggefallen. Da das Landgericht die Schuldfähigkeit unter den gegebenen Umständen nach sachlich-rechtlichen Grundsätzen nicht unerörtert lassen konnte, war es daher gehalten, die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst zu prüfen und (neu) zu entscheiden.
- 13
- Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch (erneut) neuer Verhandlung und Entscheidung.
- 14
- 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen der besonderen Schuldschwere gegebene Begründung zum Teil rechtlichen Bedenken begegnet.
- 15
- Das Landgericht Hildesheim hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288) und dies unter anderem zu Lasten des Angeklagten damit begründet, dass er mehrere Straftaten mit körperlichen Übergriffen zum Nachteil verschiedener Personen begangen habe , welche das Landgericht Hannover festgestellt hatte. Darüber hinaus habe der Angeklagte nur wenige Stunden nach der menschenverachtenden Tat zum Nachteil des L. auf dem Weg zurück zu dem von ihm und seinem Mittäter bewohnten Zelt Gegenstände aus mehreren Autos entwendet und sei später in ein Restaurant eingebrochen. Eigene Feststellungen zu diesen Straftaten - beruhend etwa auf diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung oder sonstigen Beweiserhebungen - hat das Landgericht Hildesheim nach den Urteilsgründen nicht getroffen, sondern sich insoweit ersichtlich allein auf die entsprechenden - im Wortlaut wiedergegebenen - früheren Feststellungen des Landgerichts Hannover bezogen. Dies ist rechtlich bedenklich. Denn aufgrund der Revisionsentscheidungen des Senats, durch die der Strafausspruch der früheren Urteile mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, hatte der neue Tatrichter zum Strafausspruch, zu dem auch die Feststellung der besonderen Schuldschwere gehört, eigene Feststellungen zu treffen. Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
- 16
- Unabhängig davon gilt allgemein: Sollen aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden, ist es in der Regel sachlichrechtlich geboten, die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und ggf. auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO, Rn. 1387). In solchen Fällen kann unter Umständen die bloße Mitteilung des Bundeszentralregisterinhaltes nicht genügen. Dies hat das Landgericht Hildesheim hier nur hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Lehrte vom 21. Februar 2013 beachtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten B. im ersten Rechtsgang am 1. Februar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Februar 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und eine weitere Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.
- 2
- Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung der Strafkammer weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auch die Gesamtstrafenbildung begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Bedenken.
- 3
- Die Bemessung der neu festgesetzten Strafen in den Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der Gesamtstrafe beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Das Landgericht brauchte nicht nochmals die im Ersturteil mitgeteilten Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten zu treffen, weil infolge der Bestätigung der wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei verhängten Einzelstrafen auch die diese tragenden Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen bestehen geblieben sind.
- 4
- Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange müssen auch die Feststellungen aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR394/59, BGHSt 14, 30, 34). Wird nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, werden die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatrichters an die ihnen zugrunde liegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – den Schuldspruch und einen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamtstrafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 1 StR 471/81, BGHSt 30, 225, 227). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen.
- 5
- Dies folgt auch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Urteils verbietet selbst dann widersprüchliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen Vorstrafen, wenn von der Teilaufhebung prozessual selbständige Taten betroffen waren (vgl. zu den Tatfeststellungen BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Urteil vom 10. Mai 2007 – 4 StR 11/07). Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 1 StR 133/03, StraFo 03, 384).
- 6
- Das Landgericht durfte daher die aus dem früheren Urteil – wörtlich in Anführungsstriche gesetzt – wiedergegebenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, die auch die für die Gesamtstrafenbildung notwendigen Angaben zu der einzubeziehenden Verurteilung enthalten, bei der eigenen Strafzumessung berücksichtigen. Darüber hinaus hat es eigene ergänzende Feststellungen zur Person des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung getroffen und hierbei die positive Entwicklung des Angeklagten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft berücksichtigt.
Mutzbauer Quentin
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
- 1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder - 2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2016 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen 178-180 der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Tenor des vorbezeichneten Urteils, soweit es den Angeklagten M. S. betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte aa) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 72 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in weiteren 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 19. Juli 2011 - 8053 Js 17350/10 - 34 Ds - und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Trier vom 22. September 2010 - 8053 Js 17350/10 - 34 Ds - und des Amtsgerichts St. Wendel vom 11. März 2011 - 11 Ds 66 Js 2261/10 (455/10) - zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist, und bb) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 105 Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in weiteren 51 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist;
c) das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte Ma. S. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung in drei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte M. S. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten M. S. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 180 Fällen, davon in 93 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in weiteren 87 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexueller Nötigung in drei Fällen unter "Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 19. Juli 2011 - 8053 Js 17350/10.34 Ds -, dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird und in Wegfall kommt", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte Ma. S. hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen und wegen unterlassener Hilfeleistung in drei weiteren Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Beschwerdeführer. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten in den Fällen 178-180 der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.
- 3
- a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten M. S. , soweit hier von Bedeutung, zur Last gelegt worden, in der Zeit von September 2009 bis zum 20. Oktober 2011 wöchentlich bei mindestens zwei Gelegenheiten mit der Nebenklägerin sexuelle Kontakte initiiert zu haben, die grundsätzlich gleichförmig verlaufen seien: Er habe zunächst unter der Kleidung des Kindes an den Brüsten und im Schambereich manipuliert, es dann ganz oder teilweise ausgezogen und an ihm ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr praktiziert, wobei er beim Oralverkehr den Kopf des Mädchens jeweils fest an seinen Intimbereich gedrückt habe; damit habe er sich in 218 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung schuldig gemacht. Der Angeklagten Ma. S. war vorgeworfen worden, in mindestens der Hälfte der Fälle "räumlich und zeitlich anwesend" gewesen zu sein und die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen zu haben; gleichwohl habe sie als Mutter des Kindes jedes Mal nicht eingegriffen und dadurch die jeweiligen Tatbestandsverwirklichungen durch den Angeklagten M. S. gefördert und ermöglicht.
- 4
- b) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis zum 20. Oktober 2011 zu 177 Taten der in der Anklage beschriebenen Art, wobei die Strafkammer angenommen hat, dass nur bei wöchentlich einer Gelegenheit der Angeklagte den Oral- oder Vaginalverkehr mit der Nebenklägerin vornahm und sie bei einer zweiten Gelegenheit nur an der Brust und im Schambereich berührte und sich von ihr manuell befriedigen ließ oder dies vor ihr selbst tat. In den Fällen des Oralverkehrs habe er keine Gewalt angewandt. Betreffend die Angeklagte Ma. S. hat das Landgericht festgestellt, dass sie jedenfalls bei drei Gelegenheiten hinzukam, wenn der Angeklagte M. S. an der Nebenklägerin sexuelle Handlungen vornahm, und das Zimmer wieder verließ, ohne die Taten zu unterbinden oder der Nebenklägerin anderweitig zu Hilfe zu kommen.
- 5
- Darüber hinaus hat das Landgericht zu den Fällen 178-180 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt: An zwei nicht genau feststellbaren Tagen in der Zeit zwischen Fastnacht und dem 20. Oktober 2011 kam es dazu, dass die beiden Angeklagten die Nebenklägerin gemeinsam sexuell missbrauchten. Die Initiative dazu ging von dem Angeklagten M. S. aus, die Angeklagte Ma. S. beteiligte sich ihm zuliebe. In beiden Fällen begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit der Nebenklägerin ins Elternschlafzimmer, entkleideten jedenfalls deren Oberkörper und die Angeklagte Ma. S. streichelte sie an der Brust und am gesamten Oberkörper. Der Angeklagte M. S. schaute zunächst nur zu, streichelte die Nebenklägerin dann aber auch selbst an der Brust und an der Scheide (Fälle 178-179 der Urteilsgründe). Bei einer weiteren Gelegenheit begaben sich die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gemeinsam mit der Nebenklägerin ins Schlafzimmer und entkleideten sie vollständig. Auf Aufforderung des Angeklagten M. S. führte die Angeklagte Ma. S. einen Dildo in die Vagina der Nebenklägerin ein; der Angeklagte M. S. beobachtete dies zunächst und begann später - sexuell erregt - die Nebenklägerin an Brust und im Schambereich zu streicheln (Fall 180 der Urteilsgründe).
- 6
- Eine Nachtragsanklage, die diese Begehungsweisen zum Gegenstand hatte, ist nicht erhoben worden.
- 7
- c) Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Das von der Strafkammer festgestellte Geschehen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Hierzu gilt:
- 8
- Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, juris Rn. 8).
- 9
- So verhält es sich indes hier: In den Fällen 178-180 der Urteilsgründe weichen die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Modalitäten der Tatbegehung so erheblich vom Anklagevorwurf ab, dass mit ihnen andere als die angeklagten Taten beschrieben sind. Nach dem dargelegten, der Anklageerhebung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von gleichartigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten M. S. , die hinsichtlich der jeweiligen Tatzeit nicht näher bestimmt werden konnten. Hinsichtlich der Tatorte nannte die Anklageschrift jeweils drei Zimmer in den beiden von den Angeklagten und der Nebenklägerin bewohnten Wohnungen, ohne die einzelnen Taten bestimmten Räumen zuordnen zu können. Lediglich die Art und Weise der Tatverwirklichung war - wenn auch in allen 218 Fällen gleichartig - konkret beschrieben. Der gegen die Angeklagte Ma. S. erhobene Vorwurf knüpfte an diese Tatschilderung an, indem die Anklageschrift ihr zur Last legte, jeweils nicht eingegriffen zu haben, um die Taten zu verhindern.
- 10
- Diese Fassung des Anklagesatzes begegnet zwar entgegen der Auffassung der Angeklagten Ma. S. keinen durchgreifenden Bedenken, denn bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die - wie hier - erst nach Jahren angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf nicht durchgehend möglich. Dies steht einer Anklageerhebung gleichwohl nicht entgegen; die Anklageschrift erfüllt in diesen Fällen ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tathandlungen, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des jeweiligen Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994- 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.; vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49 mwN). Ist in diesen Fällen im Wesentlichen die Art und Weise der Tatbegehung konkret geschildert, kommt dieser Beschreibung indes maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169). Weichen die in der Hauptverhandlung festgestellten Verhaltensweisen davon in wesentlichen Punkten ab, handelt es sich bei diesen nicht mehr um von der Anklage umfasste Vorwürfe.
- 11
- Vorliegend zeichneten sich die Anklagevorwürfe dadurch aus, dass allein der Angeklagte M. S. die Nebenklägerin sexuell missbraucht und die Angeklagte Ma. S. dies teilweise bemerkt und nichts dagegen unternommen habe. Davon weicht die in den Fällen 178-180 der Urteilsgründe festgestellte gemeinsame Vorgehensweise - noch dazu im Fall 180 unter Verwendung eines in der Anklageschrift nicht erwähnten Dildos - so erheblich ab, dass sich diese Übergriffe auf die Nebenklägerin als andere prozessuale Taten darstellen , die das Landgericht nicht ohne die - hier fehlende - Erhebung einer Nachtragsanklage zum Gegenstand einer Verurteilung machen konnte.
- 12
- 2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben - soweit es auf sie nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens noch ankommt - aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
- 13
- 3. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben. Mit Blick auf die vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens gilt Folgendes:
- 14
- a) Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 178-180 der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten M. S. im Übrigen unberührt. Die erste verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wird davon ohnehin nicht betroffen, weil diese ohne Einbeziehung dieser Einzelstrafen gebildet worden ist. Angesichts der nach der Teileinstellung verbleibenden Einzelstrafen von 51 mal zwei Jahren und 54 mal drei Jahren und neun Monaten schließt der Senat aber auch aus, dass das Landgericht ohne die drei weggefallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte; dies gilt auch eingedenk des Umstands , dass die Einsatzstrafe von vier Jahren und zwei Monaten im Fall 180 der Urteilsgründe verhängt worden ist.
- 15
- Allerdings war der Tenor des Urteils entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts so neu zu fassen, dass sich schon aus ihm und nicht erst aus den Gründen ergibt, wegen welcher Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
- 16
- b) Bei der Angeklagten Ma. S. bedingt der Wegfall der in den Fällen 178-180 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und zwei Monaten und einmal zwei Jahren und neun Monaten mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von dreimal sechs Monaten hingegen den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe; diese muss neu zugemessen werden. Die dazu getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 rechtskräftig des Mordes für schuldig befundenen Angeklagten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
- 2
- Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. April 2012 wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3
- Durch Urteil vom 12. August 2013 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten sodann (wiederum) zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juni 2014 (3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Dieses Urteil des Landgerichts Hannover hatte der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten, da es gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils vom 23. April 2012 verstoßen hatte. Das Landgericht war in seiner neuen Entscheidung aufgrund der auch in der zweiten Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass während dessen Aufenthalts in der Wohnung des Opfers bei ihm das Verlangen hinzugekommen sei, den durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass an dem Tatopfer auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er das Opfer umbringt. Auf der Grundlage dieser neuen Feststellungen hatte die sachverständig beratene Strafkammer - anders als die Strafkammer im früheren Urteil - angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen sei und hatte den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Indes hatte das Landgericht in seinem ersten Urteil die diesen zusätzlichen Feststellungen zugrunde liegende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und festgestellt, dass beide Täter sich schon vor ihrem Aufbruch zum Tatort einig waren, dass der Angeklagte das Tatopfer töten sollte und dass es dabei (allein) um die Erlangung von Laptops und den Bezug der Wohnung des Opfers ging. Diese Feststellungen waren durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehoben worden und für den neuen Tatrichter daher bindend. Diese Bindungswirkung hatte das Landgericht bei seinen neuen Feststellungen, die den bisherigen widersprachen, nicht beachtet.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim hält der aufgrund der Sachbeschwerde des Angeklagten veranlassten materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, (selbst) zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen ist.
- 5
- Im Einzelnen:
- 6
- 1. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren Prüfung und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 234 mwN). Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08, NStZ-RR 2009, 115; MüKoStGB/Streng, 2. Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19 mwN; S/S-Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45; Schäfer /Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1416).
- 7
- Gemessen daran war hier die Prüfung und Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geboten.
- 8
- a) Dies ergibt sich schon aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil - zutreffend selbst getroffenen - Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und seiner Persönlichkeit: Danach schlugen der Vater und die Stiefmutter den Angeklagten häufig und sperrten ihn wiederholt über längere Zeit ein. Sein Vater missbrauchte ihn sexuell. Kurz vor seinem siebten Lebensjahr kam der Angeklagte wegen der Inhaftierung seines Vaters in ein Heim und wuchs in den Folgejahren in verschiedenen Heimen auf, weil es stets nach nicht allzu langer Zeit zu Problemen kam. In einem dieser Heime kam es zu sexuellen Übergriffen auf ihn mit Oral- und Analverkehr durch ältere Mitbewohner. Der Angeklagte fiel durch Schreianfälle auf, war leicht erregbar, fühlte sich schnell angegriffen und zeigte neben einem geringen Selbstwertgefühl auch Kontaktschwierigkeiten. Außerdem provozierte, bedrohte und beschimpfte er Mitmenschen. Ab April 1997 wurde der - damals sieben Jahre alte - Angeklagte psychotherapeutisch und im Jahr 1998 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. In den Folgejahren kam es wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten und Selbstschädigungen zweimal für mehrere Monate zu weiteren stationären Behandlungen. Ab dem Jahr 2003 verstärkten sich seine Verhaltensauffälligkeiten : Der Angeklagte zeigte wenig Empathie, eine geringe Frustrationstoleranz, Distanzschwierigkeiten, eine herabgesetzte Kritikfähigkeit und oppositionelles Verhalten mit aggressiven Durchbrüchen.
- 9
- b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung , machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN). Insoweit ist im Wesentlichen von Bedeutung, dass der Angeklagte - nachdem er seinem Opfer in dessen Wohnung zunächst den Hals durchstochen hatte - diesem über einen Zeitraum von etwa einer Stunde in unterschiedlichen Zeitabständen weitere verschiedene, insgesamt 61 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, darunter einen Stich durch die Schädeldecke, die teilweise nicht lebensgefährlich, aber schmerzhaft waren, um sein Opfer über längere Zeit besonders leiden zu lassen. Schließlich legte er seinem klagenden Opfer ein Kissen auf das Gesicht , setzte sich darauf und wartete, eine Zigarette rauchend, bis dieses kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
- 10
- c) Sollte das Landgericht Hildesheim - wofür die Urteilsgründe sprechen könnten - davon ausgegangen sein, dass die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. April 2012 für die Strafkammer bindend gewesen sei, so wäre dies rechtlich unzutreffend. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
- 11
- Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als dop- pelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN). Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB. Eine Bindung des neuen Tatrichters an das insoweit teilweise aufgehobene Urteil besteht in der Regel nur in dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 dargelegten Umfang, also an festgestellte Sachverhaltsumstände, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind und an solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der frühere Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat und die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Hierzu darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).
- 12
- Danach war die - für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Landgerichts Hannover in dessen Urteil vom 23. April 2012, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen, nach der Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen weggefallen. Da das Landgericht die Schuldfähigkeit unter den gegebenen Umständen nach sachlich-rechtlichen Grundsätzen nicht unerörtert lassen konnte, war es daher gehalten, die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst zu prüfen und (neu) zu entscheiden.
- 13
- Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch (erneut) neuer Verhandlung und Entscheidung.
- 14
- 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen der besonderen Schuldschwere gegebene Begründung zum Teil rechtlichen Bedenken begegnet.
- 15
- Das Landgericht Hildesheim hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288) und dies unter anderem zu Lasten des Angeklagten damit begründet, dass er mehrere Straftaten mit körperlichen Übergriffen zum Nachteil verschiedener Personen begangen habe , welche das Landgericht Hannover festgestellt hatte. Darüber hinaus habe der Angeklagte nur wenige Stunden nach der menschenverachtenden Tat zum Nachteil des L. auf dem Weg zurück zu dem von ihm und seinem Mittäter bewohnten Zelt Gegenstände aus mehreren Autos entwendet und sei später in ein Restaurant eingebrochen. Eigene Feststellungen zu diesen Straftaten - beruhend etwa auf diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung oder sonstigen Beweiserhebungen - hat das Landgericht Hildesheim nach den Urteilsgründen nicht getroffen, sondern sich insoweit ersichtlich allein auf die entsprechenden - im Wortlaut wiedergegebenen - früheren Feststellungen des Landgerichts Hannover bezogen. Dies ist rechtlich bedenklich. Denn aufgrund der Revisionsentscheidungen des Senats, durch die der Strafausspruch der früheren Urteile mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, hatte der neue Tatrichter zum Strafausspruch, zu dem auch die Feststellung der besonderen Schuldschwere gehört, eigene Feststellungen zu treffen. Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
- 16
- Unabhängig davon gilt allgemein: Sollen aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden, ist es in der Regel sachlichrechtlich geboten, die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und ggf. auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO, Rn. 1387). In solchen Fällen kann unter Umständen die bloße Mitteilung des Bundeszentralregisterinhaltes nicht genügen. Dies hat das Landgericht Hildesheim hier nur hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Lehrte vom 21. Februar 2013 beachtet.
