I.
Durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158, 22 CS 14.2161) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014 ab und lehnte Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück mit einer Maßgabe ab.
Hiergegen richten sich die am 19. Dezember 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Anhörungsrügen der Antragsteller, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller verbanden diese Anhörungsrügen mit Ablehnungsgesuchen gegen die am Beschluss vom 4. Dezember 2014 mitwirkenden Richter und beantragen,
den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Richter hätten sich durch die Verfahrensleitung und ihre Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller als parteilich erwiesen. Sie rügen in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Dr. S..., er habe den Berichterstatter D... eine innere Abneigung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller ausleben lassen, statt dagegen einzugreifen, was sich insbesondere bei einseitig kurzen Fristsetzungen gegenüber den Antragstellern, einem über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehenden Fragenkatalog mit dem Ziel, die Beigeladene zu für sie günstigem Vortrag anzuleiten, der Hinnahme eines von der Beigeladenen nachgereichten Gutachtens, letztlich einer unzulässigen Rechtsberatung und der getroffenen Interessenabwägung sowie der angeordneten Maßgabe zeige. Hinsichtlich des Richters D... machen die Antragsteller geltend, er sei als Jäger persönlich den Antragstellern und deren Arbeitgeberin abgeneigt auf Grund einer früheren Konfrontation zwischen jagenden Richtern auf der einen und Jagdgegnern auf der anderen Seite in seiner Zeit als Richter am Verwaltungsgericht. Dies zeige sich auch in die Jagdausübung auf Grundstücken der Arbeitgeberin betreffenden Urteilen und darin enthaltenen herabsetzenden Formulierungen. Er nutze die Verfahren, um den Antragstellern zu schaden. Hinsichtlich des Richters E... verweisen die Antragsteller auf die gegen den Senatsvorsitzenden erhobenen Vorwürfe.
Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen und ergänzen insbesondere, die Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter gründe auf einer einseitigen Setzung kurzer Fristen zu ihrem Nachteil, auf einseitigen Hinweisen und Fragen im Fragenkatalog, auf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, einer möglicherweise mündlichen Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen, einer einseitigen Interessenabwägung und einer damit deutlich gewordenen, über Jahre gewachsenen inneren Ablehnung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller.
Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche und widerspricht dem Vorbringen der Antragsteller.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 und der vorangegangenen Verfahren 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161.
II.
Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662), denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls unbegründet.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).
Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... ist unbegründet.
a) Der Vorwurf einer gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller und damit auch gegen diese gehegten, im vorliegenden Verfahren ausgelebten persönlichen Abneigung des Berichterstatters sowie persönlicher Rachemotive entbehrt jeder Grundlage und rechtfertigt somit nicht, an der Unparteilichkeit dieses Richters zu zweifeln.
Die Antragsteller stützten ihren Vorwurf im Wesentlichen auf die bloße Behauptung, der Berichterstatter sei Jäger, was sie zwar nicht hätten nachweisen können, jedoch aus einer Aussage folgern, die mit Jagdsachen und Klagen der Arbeitgeberin der Antragsteller gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken befasste damalige Kammer des Verwaltungsgerichts sei mit Jägern besetzt gewesen. Diese Behauptung ist in Bezug auf den Berichterstatter jedoch haltlos, denn der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, er sei „noch niemals Jäger gewesen“, verfüge „über keine der für die Jagdausübung nötigen Qualifikationen und Berechtigungen“ und habe „auch keine Ambitionen…, die Jagd auszuüben.“
Auch den weiteren auf Hörensagen gestützten Vorwurf, die Richter jener Kammer seien Jäger gewesen, hat der Berichterstatter mit dem Hinweis auf die wechselnde Besetzung der Kammer und darauf entkräftet, während seiner Kammerzugehörigkeit hätten unter den fünf Richtern (einschließlich wechselnder ehrenamtlicher Richter) zeitweilig nur bis zu zwei die Jagd ausgeübt, er selbst aber nicht.
Soweit die Antragsteller aus Formulierungen jener über sechs Jahre zurückliegenden Kammerentscheidungen gegen ihre Arbeitgeberin auf eine heutige Abneigung des Berichterstatters gegen sie schließen wollen, verkennen sie abgesehen von der Konstruiertheit eines zeitlichen und personalen Zusammenhangs mit dem hier gegenständlichen Verfahren auch die gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen von Kammerentscheidungen, die schon wegen des Beratungsgeheimnisses nur dem Spruchkörper als solchem und nicht dem einzelnen Richter persönlich zugerechnet werden können. Dieser hat Urteile auch dann zu unterschreiben, wenn er sie in Tenor oder Begründung nicht mitträgt, aber überstimmt worden ist (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 195 f. GVG).
b) Der Vorwurf einer einseitig zu Lasten der Antragsteller verkürzten Fristsetzung, um ihnen möglichst wenig Zeit zur Stellungnahme zu geben und den Bearbeitungsdruck zu erhöhen, ist sachlich unberechtigt und rechtfertigt deshalb kein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit.
Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen zu den Ablehnungsgesuchen vom 23.10.2014 (BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2157, 22 CS 122 CS 14.2158 und 22 CS 122 CS 14.2161 – Rn. 20, S. 7) verwiesen.
Soweit die Antragsteller nun die gerichtlichen Fristsetzungen vom 7. November 2014 bis zum 17. November 2014 (für alle drei Verfahren z.B. VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 171 Rückseite, Bl. 213 f.) rügen, ergeben sich hieraus keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. Eine Fristsetzung in Eilsachen von zehn Tagen erschwert das rechtliche Gehör nicht grundsätzlich in unzumutbarer Weise. Es handelt sich um eine gleich lange Frist wie in der o.g. Fristsetzung vom 17. Oktober 2014. Von einer gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten zu Lasten der Antragsteller verkürzten Frist kann keine Rede sein.
Gleiches gilt für die weiter gerügte gerichtliche Fristsetzung vom 17. November 2014 bis zum 25. November 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 256 Rückseite) zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. November 2014. Den Antragstellern seien die über 100 Seiten Unterlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 zugegangen, so dass die effektive Äußerungsfrist für sie nur noch drei Werktage betragen habe; erneut sei ein Fristverlängerungsgesuch erforderlich gewesen. Mag die Äußerungsfrist für die Antragsteller durch den vergleichsweise lang dauernden Postweg bei Eingang der Unterlagen weitgehend ausgeschöpft gewesen sein, wurde die Frist aber vom Berichterstatter am 21. November 2014 bis zum 28. November 2014 antragsgemäß verlängert (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 398 Rückseite). Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Umgekehrt wurde den übrigen Beteiligten zum mit umfangreichen Anlagen versehenen Schriftsatz der Antragsteller vom 17. November 2014 ebenfalls eine Äußerungsfrist bis zum 25. November 2014 gesetzt (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 323 Rückseite). Einseitig zu Lasten der Antragsteller gesetzte Fristen sind auch hier nicht ersichtlich.
c) Aus dem gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 ergibt sich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Die Antragsteller meinen, der Fragenkatalog gehe über die gebotene Amtsermittlung weit hinaus und ziele darauf ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten.
Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berechtigt und verpflichtet das Gericht auch in Beschlussverfahren nach §§ 80, 80a, 146 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 5 m.w.N.), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO dazu die Beteiligten heranzuziehen. Welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig sind, entscheidet das Gericht (vgl. Geiger, ebenda, § 86 Rn. 6).
Über das in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltende, von den Antragstellern als Grenze gerichtlicher Sachaufklärung missverstandene Erfordernis einer Glaubhaftmachung durch die Beteiligten hinaus kann das Gericht zu eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs verpflichtet sein, wenn sonst eine durch eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig zu machende Verletzung in Grundrechten droht (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10, 12).
Auf dieser Grundlage hat der Berichterstatter mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 – auch auf entsprechendes Vorbringen der Antragsteller hin – konkrete Fragen zur Funktionsweise der Eiserkennungsanlage der strittigen Windkraftanlage gestellt, auf Lücken und Unklarheiten in der Genehmigung und den einbezogenen Unterlagen (z.B. Fragen Nrn. 1.3, 1.4, 2.) sowie darauf hingewiesen, dass das System eine Eisbildung nur bei Rotorbewegung und nicht bei Rotorstillstand erkennen könne, wie das vorgelegte TÜV-Gutachten zeige (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 213 f.).
Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Gefahr von Eisfall (bei stehendem Rotor) und Eiswurf (bei sich drehendem Rotor) der Windkraftanlage thematisiert hatten und der Verwaltungsgerichtshof diese Gefahr für real hielt, wie seine Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt, lag es nicht außerhalb der ihm von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugewiesenen Amtsermittlungspflicht, diese Gefahr näher aufzuklären und den übrigen Beteiligten nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG hierzu Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehende Sachaufklärung, gar zu Gunsten eines Beteiligten, liegt darin also nicht.
Woraus die Antragsteller ableiten, es handele sich nicht um ernst gemeinte Fragestellungen hinsichtlich der Rotorblattheizung, bleibt im Dunkeln, weil der Verwaltungsgerichtshof gerade die Genehmigungsunterlagen ausgewertet und deren Lücken in der Beschreibung der Wirkungsweise des Eiserkennungssystems aufgezeigt hat. Auch die Unterstellung, die Fragen zielten auf eine Rechtsberatung ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten, geht an der Sache vorbei. Für die Einschätzung der den Antragstellern bei Tätigkeiten auf dem benachbarten Grundstück drohenden Gefahren durch Eisfall und Eiswurf kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gerade auf die Funktionsweise an, wie die Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt. Dass die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme ein TÜV-Gutachten in das Beschwerdeverfahren einführte, war ihr nicht zu verwehren. Wie der Berichterstatter die Einreichung des Gutachtens hätte erkennen – und warum er aus Sicht der Antragsteller sie hätte verhindern – müssen, ist mit Blick auf die auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten geltenden Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ersichtlich. Eine einseitige Verfahrensleitung liegt in der gerichtlichen Aufklärung und der Entgegennahme weiteren Sach- und Rechtsvortrags jedenfalls nicht.
Der Vorwurf, „es dürfte dem Senat bekannt gewesen sein, dass die Beigeladene bereits am 26.9.2014 ein solches Gutachten in Auftrag gegeben“ habe, „welches den Anforderungen entspricht, welche der Senat mit Schreiben vom 7.11.2014 forderte“ (Ablehnungsgesuch S. 13) bleibt – entgegen der Glaubhaftmachungsobliegenheit nach § 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO – bloße Behauptung.
Soweit eine Besorgnis der Befangenheit auf den Vorwurf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestützt wird, war jedenfalls die Problematik von Eisfall und Eiswurf schon in der ursprünglichen Beschwerdebegründungsschrift der Beigeladenen enthalten (Schriftsatz vom 15.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 39 f., 43 ff.). Da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die Rechtzeitigkeit der Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses betrifft und ein rechtzeitiges Vorbringen auch danach noch ergänzt werden kann (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 18 f., 28), ist die Verwertung des vorgelegten TÜV-Gutachtens im Beschwerdeverfahren kein Rechtsverstoß und rechtfertigt keine Richterablehnung.
d) Der Vorwurf einer zu Lasten der Antragsteller getroffenen Interessenabwägung statt einer – ihrer Einschätzung nach – ihnen günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt keinen Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln.
Eine Folgen- und Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77 ff. m.w.N.). Ob die Erfolgsaussichten offen sind, betrifft den Kern der rechtlichen Würdigung und damit die Rechtsauffassung eines Richters, auf welche eine Ablehnung grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Die Ausnahme bei von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen so weit entfernten Entscheidungen, dass sie den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.), liegt angesichts der Orientierung des Verwaltungsgerichtshofs an o.g. allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen gerade nicht vor.
Gleiches gilt für die Gewichtung der Interessen im Einzelfall und den Inhalt der Maßgabe. Sollten die Antragsteller ihren Sachvortrag übergangen glauben, ist dies nach § 152a VwGO Gegenstand der Anhörungsrüge, nicht des Ablehnungsgesuchs. Ebenso wenig rechtfertigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Antragsteller von den prognostizierten Lärmimmissionen der Windkraftanlage wegen deren großer Entfernung und wegen vorhandener Vorbelastungen auf ihrem Hofgrundstück nicht unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind, eine Ablehnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rügen der Antragsteller gegen die Aussagekraft des vorgelegten immissionsschutztechnischen Gutachtens gewürdigt, ist ihnen aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt.
e) Da eine Befangenheit nur auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen gestützt werden kann, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Antragsteller, möglicherweise habe eine mündliche Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen stattgefunden, was die Daten der Beauftragung und Erstellung des Gutachtens ihrer Meinung nach nahelegten, kein Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln. Auch hier sind die Antragsteller jede Substantiierung schuldig geblieben. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht aber für die Annahme einer Befangenheit nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... ist unbegründet.
a) Soweit die Antragsteller gegen ihn und den Berichterstatter im Wesentlichen gleichlautende oder zusammenhängende Vorwürfe erheben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen (oben II.1.).
b) Der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, der Senatsvorsitzende habe die ausgelebte innere Abneigung des Berichterstatters gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller geduldet, statt dagegen einzugreifen, ist unbegründet.
Die dem Berichterstatter auf Grund von Hörensagen unterstellte Abneigung entbehrt einer realen Grundlage; auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen (oben II.1.). Fehlt die behauptete Abneigung, kann sie kein Motiv für ein vermeintliches Fehlverhalten des Berichterstatters und kein Gegenstand einer Duldung durch den Senatsvorsitzenden sein.
3. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... ist ebenfalls unbegründet. Da die Antragsteller hierzu auf die bereits behandelten Vorwürfe Bezug nehmen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (oben II.1. und 2.).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).