Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 2 ZB 17.1157

27.05.2020 03:07, 25.06.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 2 ZB 17.1157
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 16.1398, 19.04.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 19. April 2017 bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ihr Recht zur Klageerhebung jedenfalls verwirkt hat. Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 – 4 B 8.02 – juris; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.2135 – juris; B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments. Die Verwirkung ist nicht an die Fristen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden und kann je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 284). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die besonderen Umstände auch in einem Nichtstun des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 a.a.O.).

Das Erstgericht hat sich an die höchstrichterlichen Grundsätze gehalten. Die Klägerin rügt zwar im Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Verwirkung des Klageanspruchs, die Bauarbeiten seien noch gar nicht aufgenommen worden. Sie hätte aber auf andere Weise von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben oder hätte davon in jedem Fall Kenntnis haben müssen. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016, in der eine andere Nachbarklage gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben verhandelt wurde, anwesend. Die Klägerin ist vom 17. Februar 2016 bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 untätig geblieben. Sie hätte die Kenntnis dieser Verhandlung und die Berichte ihres Mannes davon ihr gegenüber jedenfalls zum Anlass nehmen müssen, sich beim Landratsamt zu erkundigen, was es mit dem „Verfahren gegen Aldi“ auf sich hatte. Der Senat sieht neben den anderen Umständen des Einzelfalls, die das Erstgericht sorgfältig herausgearbeitet hat, eine Besonderheit des Falls darin, dass die Klägerin und ihr Ehemann Miteigentümer des durch die Planung von Aldi betroffenen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung W..., R...straße ... zu je ½ sind. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass bei verheirateten Miteigentümern sich diese über Erkenntnisse, die ein Miteigentümer bei einem Gerichtstermin hinsichtlich des gemeinsamen Eigentums gewinnt, nicht austauschen. Wer sich bewusst dem Zugang von Informationen verschließt, kann sich nicht auf die Unkenntnis berufen. Insofern ist im vorliegenden Fall eine besondere Obliegenheitsverletzung gegeben.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten und es handelt sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar.

Die Klägerin hat bereits keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt. Sie zitiert im Wesentlichen lediglich Passagen des erstinstanzlichen Urteils und wiederholt zusammenfassend ihre Rechtsmeinung. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zudem wurden die im erstinstanzlichen Urteil auftretenden Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Klägerin geht nicht darauf ein, weshalb sich trotz obergerichtlicher Klärung der genannten Rechtsfragen eine besondere rechtliche Schwierigkeit ergeben soll. Soweit sie der Auffassung sein sollte, das Erstgericht habe einen besonderen Begründungsaufwand getrieben, ist dies nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Klage aus zwei Gründen angenommen, den Ablauf der Klagefrist einerseits und die Verwirkung andererseits. Im Hinblick darauf, dass beide Gründe unabhängig voneinander auf unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen beruhen und aus verschiedenen rechtlichen Aspekten greifen, zeigen vier Seiten Urteilsbegründung keine Besonderheit auf.

3. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Klägerin möchte einen Verfahrensmangel darin sehen, dass dem gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen worden sei. Sie hat beantragt, ihren Ehemann zu der Frage zu hören,

ob, wann und wie sie von ihm oder seiner Kenntnis nach von Dritten über die zugunsten der Beigeladenen zu 1 am 5. Juni 2015 erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung etwas erfahren habe, insbesondere, ob in dem Gespräch mit der Klägerin zwischen dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung, soweit dies besprochen wurde, inhaltlich unterschieden worden sei.

Der Beweisantrag wurde bedingt gestellt. Wie aus der Begründung des Erstgerichts hervorgeht, war entscheidungserheblich, ob die Klägerin von der Existenz der Baugenehmigung hätte Kenntnis haben müssen. Nicht streitentscheidend war, ob sie auch tatsächlich positive Kenntnis der Baugenehmigung hatte. Deshalb musste dem Beweisantrag nicht nachgegangen werden. Eine Zeugeneinvernahme wäre hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage des Kennenmüssens der Baugenehmigung nicht weiterführend gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihrem Beweisantrag ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen worden sei, ist dies nicht zutreffend. Das Erstgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags begründet (UA S. 15).

b) Hinsichtlich der angeblich verweigerten Akteneinsicht durch das Berufungsgericht liegt kein Verfahrensmangel vor, da diese gewährt wurde. Weiteres wurde nicht vorgetragen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

28.05.2020 12:11

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
27.05.2020 11:54

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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27.05.2020 10:53

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.060,36 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf
28.05.2020 12:11

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
27.05.2020 11:54

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.060,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2016 ist abzulehnen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenforderung der Beklagten ist weder verjährt noch liegt Verwirkung vor.

Gemäß Art. 13 Satz 1 KG ist eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Entstehung des Kostenanspruchs ist in Art. 11 KG geregelt. Dieser entsteht grundsätzlich mit der Beendigung der Amtshandlung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Amtshandlungen nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung am 10. August 1994 sowie der Tekturgenehmigung am 2. Mai 1995. Amtshandlungen sind alle Tätigkeiten, die die Behörden des Staates in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Unter Amtshandlung wird die Tätigkeit im Bereich obrigkeitlicher Verwaltung mit Außenwirkung, die für sich selbständig und abgeschlossen ist, verstanden (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: Juni 2017, Art. 1 Anm. II. 4 a). Dabei reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als der Begriff des Verwaltungsakts, wie hier der Baugenehmigung. Für diese können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. An Auslagen werden unter anderem die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen erhoben (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG). Die an die Prüfingenieure von der Beklagten als Schuldnerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GebOP) zu entrichtenden Vergütungen sind eine einem Sachverständigen zustehende Entschädigung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfV in der Fassung vom 11. November 1986 kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Prüfung der Standsicherheitsnachweise baulicher Anlagen einen Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Dies hat die Beklagte im zugrundeliegenden Baugenehmigungsverfahren getan. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, die die Auslagen erfordern. Dies ist hier die überschlägige Prüfung des Abschlussprüfberichts (§ 11 Satz 2 BauPrüfV). Im vorliegenden Fall reichte das Ingenieurbüro zusammen mit der Vorlage des Abschlussprüfberichts am 23. Januar 2002 eine Gebührenrechnung bei der Beklagten ein. Erst mit Erstellung des Abschlussberichts am 23. Januar 2002 bestand ein Anspruch des Prüfstatikers auf Vergütung seiner Leistungen gegenüber der Beklagten, der dann auch zeitlich mit der Gebührenrechnung ebenfalls vom 23. Januar 2002 geltend gemacht wurde. Seitens der Beklagten bestand erst ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Zahlung an den Prüfingenieur und somit die Möglichkeit, die Kosten über einen Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Beklagte hat aufgrund der Gebührenrechnung vom 23. Januar 2002 umgehend unter Anrechnung des bereits entrichtenden Kostenvorschusses mit Kostenbescheid vom 1. Februar 2002 die noch offenen Statikprüfgebühren als Auslagen im Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt.

Soweit die Klägerin auf die Kommentierung von Rott/Stengel (a.a.O., Art. 12 Rn. 1) verweist, wonach eine Kostenentscheidung nachgeholt werden muss, wenn sie unterblieben ist oder wenn eine Kostenentscheidung nur über einen Teil der Kosten gefällt wurde, ist dies nicht weiterführend. Denn die Kostenentscheidung ist hier nicht unterblieben, sondern konnte, wie oben geschildert, erst im Jahr 2002 ergehen. Auch der Hinweis auf § 13 des Gesetzes über der Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) verfängt nicht. Zwar ist nach der dortigen Regelung ein separater Erstattungsanspruch für Auslagen im Gegensatz zur Regelung im Bayerischen Kostengesetz für die Erstattung von Auslagen vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 3 SaarlGebG). Diese Regelung hat aus Sicht des Senats allenfalls klarstellende Funktion. Auf keinen Fall kann aus dieser landesfremden Regelung der Schluss gezogen werden, dass in Bayern der Erstattungsanspruch für Auslagen bereits vor der Vornahme der Handlungen, die die Auslagen erfordern, entsteht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Anspruchsverwirkung. Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments. Nur im Einzelfall kann das Vorliegen nur eines der beiden Merkmale genügen, was insbesondere bei einem besonders langen Zeitraum der Fall sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 a.a.O.). Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, hat die letzte gemeinsame Besprechung am 9. Dezember 2004 stattgefunden. In einem Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2004 wurde die Besprechung zusammengefasst und die Rechnung des Prüfstatikers zum Teil akzeptiert, weitere Bedenken wurden jedoch aufrechterhalten. Erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte den Fehlbetrag ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der lange Zeitraum des Nichtweiterbetreibens für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs nicht aus. Es lag kein Verhalten der Beklagten vor, das bei der Klägerin berechtigtes Vertrauen wecken konnte, die Beklagte werde dauerhaft von der Einnahme der Kosten absehen. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass insbesondere die Zahlung eines Teilbetrags und die damit einhergehende teilweise Anerkennung der Prüfgebühren durch die Klägerin nicht den Schluss zulässt, sie habe anschließend darauf vertrauen können, dass das Kostenverfahren damit abgeschlossen sei.

Zudem hat die Klägerin durch Erhebung ihres Widerspruchs ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt, so dass sie nicht damit rechnen konnte, die Beklagte werde ohne eine wie auch immer geartete Entscheidung über den Widerspruch auf die Forderung verzichten. Die Klägerin musste damit rechnen, dass die Beklagte nicht von der Geltendmachung der Forderung absieht, so dass hinsichtlich der strittigen Auslagen für die Statikprüfung keine Verwirkung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.