Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 15 ZB 18.979

28.05.2020 12:11, 30.04.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 15 ZB 18.979
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 17.1, 10.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück im Gemeindegebiet der Beigeladenen ein Hotel betreiben, haben in der Vergangenheit verschiedene verwaltungsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten wegen der von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbelastung durch ein in ihrer Nachbarschaft gelegenes gemeindliches Feuerwehrgerätehaus geführt.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich gegen eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ vom 19. Januar 2011 für das Vorhaben „Tektur zur Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“. Dieser Bescheid, der im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 den Wegfall einzelner Pkw-Stellplätze betraf, wurde zwar den Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 24. Januar 2011 zugestellt, in dem an diese adressierten Anschreiben des Landratsamts F* … wurden als betroffene Mandanten aber nur der Ehemann der Klägerin sowie eine weitere Person, nicht aber die Klägerin selbst benannt. Die zunächst allein vom Ehemann der Klägerin erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Bescheids vom 19. Januar 2011 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 5. Juli 2011 ab (RN 6 K 09.1343). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. September 2013 ab (15 ZB 11.2302). Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam erhobene Klage mit dem Antrag, eine im Anschluss erteilte zweite „Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses aufzuheben, ab (Verfahren RN 6 K 15.94). Auch der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung war erfolglos (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. August 2016, Az. 15 ZB 15.2442). Ein weiteres gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, den Beklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten wegen der von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden Immissionsbelastung zu verpflichten, verlief für die Klägerin und ihren Ehemann im Ergebnis erfolglos (vgl. VG Regensburg, U.v. 7.6.2016 - RN 6 K 16.396 - sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365).

Am 2. Januar 2017 erhob die Klägerin (allein) Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 19. Januar 2011 aufzuheben, soweit dieser nicht die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 aufhebe. Sie argumentierte, der Bescheid vom 19. Januar 2011 sei ihr nicht bekannt gegeben worden und deshalb ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden. Aus diesem Grund könne die Genehmigung nunmehr durch sie unter Berücksichtigung einer neueren gutachterlichen Stellungnahme eines beauftragten Ingenieurbüros vom August 2015 zur Lärmbelastung erneut zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, mit dem genehmigten Vorhaben einverstanden zu sein. Aus diesem Grund scheide eine Verwirkung aus. Das Bauvorhaben der beigeladenen Gemeinde verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, sodass die Anfechtungsklage begründet sei.

Mit Urteil vom 10. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg auch diese Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob auch der Klägerin gegenüber die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Zustellung des Bescheids an ihren Rechtsanwalt zu laufen begonnen habe. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht zur Klage „verwirkt“ und damit die Klage unzulässig verspätet erhoben. Es lägen besondere Umstände vor, die bei den Beteiligten ein Vertrauen darauf erzeugt hätten, dass das prozessuale Recht einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2011 von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werde. „Verwirkung“ sei vorliegend spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 im Verfahren RN 6 K 09.1343, in der die Klägerin anwesend gewesen sei, eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten davon ausgehen können, dass die Klägerin ein etwaiges Klagerecht nicht mehr wahrnehme. Die Klägerin habe zudem zu erkennen gegeben, selbst von der Bestandskraft der im Verfahren RN 6 K 09.1343 streitgegenständlichen Genehmigungen auszugehen, indem sie gegen den nachfolgenden Tekturbescheid vom 12. Dezember 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann Klage erhoben habe und in der Folge ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Feuerwehrgerätehaus begehrt habe, ohne auf eine ihrer Meinung nach nicht vorliegende Bestandskraft der vorhergehenden Genehmigung hinzuweisen. Der beigeladenen Gemeinde möge zwar aufgrund des Verhaltens der Klägerin bekannt gewesen sei, dass sich diese weiterhin u.a. wegen befürchteter Lärmimmissionen gegen das Bauvorhaben wenden werde, sie habe aber davon ausgehen können, dass eine Klage gegen die Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 nicht mehr im Raume stehe. Zudem sei eine behauptete mangelnde Bekanntgabe des Bescheids für die Bevollmächtigten der Klägerin schon im Verwaltungsverfahren erkennbar gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verhalten der Klägerin ein Abwarten mit der Geltendmachung dieses Gesichtspunkts und eine Klageerhebung nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren als treuwidrig anzusehen. Die erst am 2. Januar 2017 erhobene Anfechtungsklage verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit nicht zulässig.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04) gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringt mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur der Verwirkung sowie den zwingenden Charakter der Zustellungsvorschriften verkannt. Eine Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an sie sei nicht erfolgt. Aus diesem Grund hätten keine Fristen zu laufen begonnen. Eine komplett fehlende Zustellung könne nicht über Art. 9 BayVwZVG geheilt werden. Es liege auch kein Fall des Art. 8a BayVwZVG vor. Ein nicht zugestellter Bescheid sei grundsätzlich nicht der Bestandskraft fähig. Eine Ausnahme hiervon könne nicht daran anknüpfen, wann der Zustellungsmangel ihr selbst oder ihrem Bevollmächtigten hätte auffallen können. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment bejaht. Es fehle an einer Vertrauensgrundlage und an einem Vertrauenstatbestand. Allein die Tatsache, dass sie selbst über einen längeren Zeitraum keine Klage erhoben habe, genüge nicht. Der reine Zeitablauf als solcher könne die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen. Aus ihrem Gesamtverhalten auch im Zusammenhang mit weiteren Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Feuerwehrgerätehauses hätte vielmehr geschlossen werden müssen, dass sie gewillt gewesen sei, auch weiterhin mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Vorhaben der Beigeladenen vorzugehen. Insbesondere weil durchgängig entweder ihrerseits oder seitens ihres Ehemanns gerichtlich gegen das gemeindliche Bauvorhaben vorgegangen worden sei, habe es nie einen streitfreien Zeitraum von einem Jahr gegeben, der als Mindestvoraussetzung für eine Verwirkung notwendig sei. Eine Verwirkung komme nicht in Betracht, wenn gegen das angegriffene Vorhaben mit einem anderen als dem streitgegenständlichen Rechtsmittel vorgegangen werde oder wenn ein naher Verwandter ein Rechtsmittel gegen denselben Bescheid als Streitgegenstand verfolge. Tatsächlich habe die Beigeladene auch noch nicht mit dem Bau begonnen, weil es eine politische Zusage gebe, dass hiermit zugewartet werde, bis alle anhängigen Verfahren gegen das Vorhaben abgeschlossen seien. Deshalb sei auch kein unzumutbarer Nachteil erkennbar, der der Beigeladenen wegen einer späten Klageerhebung erwachsen sein könnte. Auch soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung einer Treuwidrigkeit erwäge, der Zustellungsmangel hätte ihren Bevollmächtigten bereits vormals auffallen müssen, laufe die Argumentation im Ergebnis darauf hinaus, dass durch den bloßen Zeitablauf eine Verwirkung eintrete. Auch insofern habe das Verwaltungsgericht kein Umstandsmoment festgestellt, das über den Zeitablauf hinausgehe.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid mit der am 24. Januar 2011 erfolgten Zustellung an die Rechtsanwaltskanzlei, die sowohl von der Klägerin als auch ihrem Ehemann bevollmächtigt gewesen sei, auch Ersterer gegenüber bekannt gegeben worden sei. Die Beigeladene hat sich im Berufungszulassungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen tatsächlicher und / oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts ist unabhängig von den von der Klägerin behaupteten Zweifeln an der Richtigkeit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 15 ZB 17.1003 - juris Rn. 10 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid bestandskräftig wurde, weil dieser mit der Zustellung an die befasste Anwaltskanzlei am 24. Januar 2011 nicht nur ihrem Ehemann, sondern auch der Klägerin gegenüber bekannt gegeben wurde und deshalb die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits am 24. Januar 2012, 24:00 Uhr, ablief. Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob einer isolierten Anfechtungsklage der Klägerin gegen die vorliegend streitgegenständliche (erste) Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 mit Blick auf die ihr gegenüber zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und vom 12. Dezember 2014 überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse zukommen kann. Die Nachbarklage ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgrund eines Zeitablaufs von mehr als einem Jahr, bemessen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin sichere Kenntnis von der Existenz der streitgegenständlichen Baugenehmigung hatte oder diese jedenfalls hätte haben müssen, als unzulässig abgewiesen worden, auch wenn dies entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts dogmatisch nicht auf einer „Verwirkung“ im engeren Sinne beruht.

a) Die Antragsbegründung führt im Grundsatz zu Recht aus, dass von einer Verwirkung eines - prozessualen oder materiellen - Rechts nur ausgegangen werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) u n d besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Im öffentlichen Nachbarrecht werden die Anforderungen für das Umstandsmoment wie folgt konkretisiert: Der Bauherr als Verpflichteter muss infolge eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertraut haben dürfen, dass dieser die nachbarrechtliche Rechtsposition nach so langer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Bauherr muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und er muss sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = BayVBl 1991, 726 = juris Rn. 28; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1254). Gemessen hieran dürfte es im vorliegenden Fall tatsächlich fraglich sein, ob vom Vorliegen eines Umstandsmoments im Sinne der Verwirkungsdogmatik ausgegangen werden kann, zumal - worauf die Klägerseite ebenfalls hingewiesen hat - mit Blick auf die fehlende Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung bislang eine Vertrauensbetätigung der Beigeladenen (vgl. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730 = BayVBl. 1988, 693 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 26.10.1998 - 14 B 94.4150 - juris Rn. 26, 27; OVG MV, B.v. 5.11.2001 - 3 M 93/01 - NVwZ-RR 2003, 15 = juris Rn. 32; VG Saarl., U.v. 25.3.2015 - 5 K 617/14 - juris Rn. 38 m.w.N.) nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Auf das Vorliegen eines Umstandsmoments im Sinne der Verwirkungsdogmatik kommt es aber tatsächlich für die Annahme der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nicht an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für Fallgestaltungen, in denen der Anfechtungsklage des Nachbarn nach §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein muss(te), wiederholt ausgeführt, dass für einen Nachbarn, dem die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben wurde, zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist läuft, dass diesem aber für den Fall, dass er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder dass er diese hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt ist, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde (grundlegend BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 20 ff.; ebenso: BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 - NVwZ 2019, 245 = juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 22; SächsOVG, B.v. 21.4.2015 - 2 M 12/15 - NVwZ-RR 2015, 727 = juris Rn. 12; OVG Rh-Pf., B.v. 13.3.2017 - 8 A 11416/16 - BauR 2017, 1197 = juris Rn. 6 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - BauR 2012, 1637 = juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.12.2017 - 8 S 1148/16 - juris Rn. 23; SächsOVG, U.v. 9.3.2017 - 1 A 331/16 - juris Rn. 28; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 32; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1254/1256). Dann läuft für den Nachbarn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V. mit § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2018 a.a.O.). Mit Ablauf der Jahresfrist wird die Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn bestandskräftig (vgl. SächsOVG, U.v. 9.3.2017 a.a.O). Wenn - wie in Bayern gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V. mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO - ein Widerspruchsverfahren entfällt und dem Nachbarn als Rechtsbehelf gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung von vornherein ausschließlich die (Dritt-) Anfechtungsklage zur Verfügung steht, gilt Entsprechendes, d.h. der Nachbar, der dem Vorhaben (z.B. durch Unterschrift auf den Bauvorlagen, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht vorab zugestimmt hat und dem die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, muss sich, sobald er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder diese hätte erlangen müssen, so behandeln lassen, als habe die Jahresfrist zur Einlegung der Anfechtungsklage gem. §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen; nach Ablauf dieser Frist ist die Baugenehmigung ihm gegenüber bestandskräftig und die danach erst erhobene Anfechtungsklage ist wegen Zeitablaufs als unzulässig anzusehen (BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4400 - Rn. 34 ff.; U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4469 - juris Rn. 36 ff.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 4.12.2015 - 7 A 823/14 - BRS 83 Nr. 136 = juris Rn. 38 ff.).

Letzteres ist hier offensichtlich der Fall. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin frühzeitig selbst - und zwar deutlich länger als ein Jahr vor der Klageerhebung am 2. Januar 2017 - sichere Kenntnis von der Existenz der streitgegenständlichen Genehmigung vom 19. Januar 2011 hatte bzw. diese hätte haben können. Unabhängig von den Fragen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung mit Blick auf den Mandantenbezug im Anschreiben vom 19. Januar 2011 mit der Zustellung an den Bevollmächtigten auch ihr gegenüber als bekanntgegeben galt und ob das Wissen des Bevollmächtigten von der Existenz des Bescheids vom 19. Januar 2011 (mit Zustellen an diesen) der Klägerin rechtlich allein aufgrund der in den Behördenakten enthaltenen Anwaltsvollmacht vom 20. Januar 2009 zuzurechnen war, spricht vorliegend nichts dafür, dass die bevollmächtigte Anwaltskanzlei tatsächlich nur ihren Ehemann, nicht aber die Klägerin selbst über das Bestehen auch der streitgegenständlichen Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 zeitnah informiert hatte. Abweichendes wird klägerseits auch nicht behauptet. Hinzukommt, dass die Klägerin ausweislich der Verwaltungsgerichtsakte RN 6 K 09.1343 in den Rechtsstreit ihres Ehemanns gegen die Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und vom 19. Januar 2011 aktiv eingebunden war. So war sie laut Niederschrift des Verwaltungsgerichts neben ihrem (klagenden) Ehemann und bevollmächtigten Rechtsanwalt bereits beim Augenscheintermin am 1. Juli 2010 anwesend und wurde auf der Klägerseite beigezogen. Ebenso nahm die Klägerin ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts an der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2011 teil, an der der Tekturbescheid vom 19. Januar 2011 thematisiert resp. zum Gegenstand des Klageantrags gemacht wurde. Damit ist jedenfalls spätestens am 5. Juli 2011 von der sicheren Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Existenz des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 auszugehen, was in der Sache auch vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung so zugrunde gelegt wird. Dies wird von der Klägerseite im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen wird im weiteren Tekturbescheid vom 12. Dezember 2014 auf den (ersten) Tekturbescheid vom 19. Januar 2011 Bezug genommen. Selbst wenn man auf die Klageerhebung gegen den (zweiten) Tekturbescheid vom 12. Dezember 2014 am 16. Januar 2015 (hierzu vgl. VG Regensburg, U.v. 25.8.2015 - RN 6 K 15.94 - sowie BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442) als spätesten Zeitpunkt der (möglichen) sicheren Kenntnisnahme der Klägerin hinsichtlich der Existenz des Bescheids vom 19. Januar 2011 ausginge - von diesem späten Zeitpunkt geht allerdings ersichtlich keiner der Beteiligten aus -, wären bis zur Klageerhebung am 2. Januar 2017 gegen den hier streitgegenständlichen (ersten) Tekturbescheid vom 19. Januar 2011 noch fast zwei Jahre vergangen.

Damit war im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht (2. Januar 2017) allein schon wegen Zeitablaufs von der Bestandskraft des Genehmigungsbescheids vom 19. Januar 2011 auch gegenüber der Klägerin auszugehen, ohne dass es noch auf die in der Antragsbegründung in Zweifel gezogenen Voraussetzungen einer Verwirkung ankommt. Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Januar 1974 (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 23) grenzt das Bundesverwaltungsgericht die hier einschlägige Fallgruppe einer unzulässigen Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung wegen Zeitablaufs vom Rechtsinstitut der (prozessualen) Verwirkung ab (Hervorhebung durch Fettdruck nicht im Original):

„(…) Verwirkung eines Rechts ist aber nur eine von den unterschiedlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Ausübung eines - materiell- oder auch verfahrensrechtlichen - Rechts kann nach Treu und Glauben auch aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu seiner Verwirkung führen. So hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - (a.a.O.) auf die Möglichkeit hingewiesen, dass es nach den Umständen des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstoßen könne, wenn ein Nachbar sich bei seinem erst nach längerer Zeit gegen eine Baugenehmigung eingelegten Widerspruch darauf berufe, dass dieser Verwaltungsakt ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden sei, und dass dann dieser Widerspruch unzulässig sein könne. Dieser Gedanke brauchte im Urteil vom 20. Oktober 1972 nicht weiter verfolgt zu werden, ist aber hier für Fälle der vorliegenden Art abschließend zu erörtern (…).“

Mit seiner Entscheidung vom 11. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht erneut klargestellt, dass prozessuale Anfechtungsrechtsbehelfe des Nachbarn, soweit sie nicht zeitnah geltend gemacht werden, „durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen u n d durch Verwirkung verloren gehen“ (BVerwG, B.v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 - NVwZ 2019, 245 = juris Rn. 4), mithin auf zwei dogmatisch voneinander zu unterscheidenden Wegen unzulässig werden können (vgl. auch BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 13: „neben der Möglichkeit der Verwirkung von verfahrensrechtlichen Rechten“). Auch wenn die Unzulässigkeit des Widerspruchs allein wegen Frist- bzw. Zeitablaufs unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 58 Abs. 2 VwGO nicht selten als Unterfall der Verwirkung betitelt wird (neben der vorliegend angegriffenen Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 - NVwZ-RR 2018, 36 = juris Rn. 37; SächsOVG, B.v. 2.7.2013 - 1 A 776/12 - juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, B.v. 16.4.2012 - 7 A 1984/10 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2014 - 7 B 438/14 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.4.2010 - 10 S 5.10 - BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 15; B.v. 3.4.2009 - 10 S 5.09 - BauR 2009, 1427 = juris Rn. 9), tritt diese Fallgestaltung daher als - eigenständige - Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben n e b e n das Rechtsinstitut der Verwirkung. Es handelt sich aus dogmatischer Sicht m.a.W. von vornherein tatsächlich nicht um einen Verwirkungsunterfall. Der Verlust des verfahrensmäßigen Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs und die Verwirkung des Anfechtungsrechts führen zwar zur gleichen Rechtsfolge (nämlich der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage bzw. ggf. - außerhalb Bayerns - des Widerspruchs). Auch wird sich ihr Anwendungsbereich häufig überschneiden. Die Rechtsinstitute stehen jedoch in unterschiedlichen Ableitungszusammenhängen und haben unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. VGH BW, U.v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - BauR 2012, 1637 = juris Rn. 42; VG Hamburg, U.v. 4.9.2015 - 9 E 3623/15 - juris Rn. 44 f.; zur dogmatischen Trennung vgl. auch OVG Rh-Pf., B.v. 13.3.2017 - 8 A 11416/16 - BauR 2017, 1197 = juris Rn. 7; SächsOVG, U.v. 21.10.2016 - 1 A 256/15 - juris Rn. 33 ff.; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 32 und Rn. 34; VG München, U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4400 - Rn. 34 ff.; U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4469 - juris Rn. 36 ff.; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1254/1255 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 66 Rn. 233, 234).

Auf die Frage einer prozessualen Verwirkung des nachbarlichen Klagerechts und dann auch auf die speziellen Verwirkungsvoraussetzungen (Zeitmoment, Umstandsmoment) kommt es daher nur an, wenn die Frage im Raum steht, ob ein Anfechtungsrechtsbehelf bereits v o r Ablauf der Jahresfrist im o.g. Sinn unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 - NVwZ 2019, 245 = juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.1.2006 - 2 ZB 05.3157 - juris Rn. 2; B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12; B.v. 25.6.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris Rn. 2; OVG MV, B.v. 5.11.2001 - 3 M 93/01 - NVwZ-RR 2003, 15 = juris Rn. 24, 27; VGH BW, U.v. 28.8.1987 - 8 S 1345/87 - NVwZ 1989, 76/78; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.4.2009 - 10 S 5.09 - BauR 2009, 1427 = juris Rn. 14; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsbeispiele bei Troidl, NVwZ 2004, 315/316 f. sowie Molodovsky a.a.O.). Muss sich ein klagender Nachbar ab dem Zeitpunkt der (tatsächlichen oder möglichen) sicheren Kenntniserlangung hinsichtlich der Existenz einer Baugenehmigung nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte die Frist gem. § 58 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu laufen begonnen, ist die nach Ablauf eines Jahres erhobene Anfechtungsklage mit dem Ziel der Kassation der Baugenehmigung schon allein deswegen unzulässig, ohne dass es noch auf die besonderen Voraussetzungen der Verwirkung ankommt. Insbesondere ist für den Verlust des prozessualen Anfechtungsrechts wegen Ablaufs der Jahresfrist kein weiteres besonderes Umstandsmoment auf der Seite des Bauherrn erforderlich (OVG Rh-Pf., B.v. 13.3.2017 - 8 A 11416/16 - BauR 2017, 1197 = juris Rn. 5 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - BauR 2012, 1637 = juris Rn. 41, 42; VG Hamburg, U.v. 4.9.2015 - 9 E 3623/15 - juris Rn. 44 f.). Es ist folglich im vorliegenden Fall unerheblich, ob die beigeladene Gemeinde als Bauherrin nachweislich ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung entwickelt hat und ob dieses nach Verwirkungsgrundsätzen schutzwürdig ist. Insbesondere ist unerheblich, ob es an einer Vertrauensbetätigung fehlt, weil die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung bislang nicht umgesetzt hat.

b) Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27. Juni 2005, auf die die Klägerin in der Antragsbegründung Bezug nimmt, auch nach vielen Jahren Untätigkeit der Klägerseite eine Unzulässigkeit der Klage wegen schlichten Zeitablaufs ohne Hinzutreten besonderer Umstände verneint hat. Die betraf aber eine Fallgestaltung aus dem Vermögensrecht, nämlich eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Kassation eines Bescheids zur Rückübertragung eines im Zusammenhang mit einer Ausreise aus der ehemaligen DDR vormals veräußerten Grundstücks (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334 = juris Rn. 25 ff.; ebenso bereits BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19 = juris Rn. 4). Während es vorliegend auf die Voraussetzungen der Verwirkung von vornherein nicht ankommt - s.o. a) -, hängt im Vermögensrecht die Nichtgeltung der (von der Verwirkung abzugrenzenden) Grundsätze einer Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen einjährigen Zeitablaufs nach (möglicher) sicherer Kenntniserlangung in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO mit der mangelnden Vergleichbarkeit der dortigen Sachverhaltskonstellation mit den Fällen der klageweisen Geltendmachung eines nachbarlichen Genehmigungsabwehranspruchs zusammen. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Nachbar gehalten ist, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb einer Jahresfrist ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) einzulegen, wurzelt in dem durch besondere gegenseitige Rücksichtnahmen aus Treu und Glauben geprägten „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ und ist deswegen gerade nicht ohne weiteres auf jede Art von verwaltungsrechtlichen Drittbeteiligungsfällen übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für Drittbeteiligungsfälle im Vermögensrecht mit seinem Beschluss vom 21. Januar 1999, auf die in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 27. Juli 2005 (vgl. a.a.O. juris Rn. 25 a.E.) rekurriert wird, ausdrücklich klargestellt (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19 = juris Rn. 8):

„(…) Das Bundesverwaltungsgericht hat seine für Streitigkeiten zwischen Nachbarn über die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung entwickelte Rechtsprechung, wonach der Baunachbar gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch erheben muss, mit dem besonderen ‚nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis‘ begründet (vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <299 f.> sowie Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <89> und vom 13. August 1996 - BVerwG 4 B 135.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 135 S. 25). Dieses nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis wird dadurch geprägt, dass einerseits die Vorschriften des öffentlichen Baurechts ‚auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen‘ (Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - a.a.O. m.w.N.) und dass es sich andererseits um ein unabhängig vom aktuellen Rechtsstreit auf längere Dauer angelegtes Verhältnis handelt. Diese Voraussetzungen sind im Rechtsstreit zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutionsberechtigten nach vermögensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben. Ihr Rechtsverhältnis beschränkt sich auf den konkreten Streit über die Restitution eines bestimmten Vermögensgegenstandes. Schon deswegen ist die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Nachbarrechtsstreitigkeiten auf vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht zu übertragen (so auch Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - VIZ 1998, 565 <567> = ZOV 1998, 373 <375>).“

c) Auf die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung zur Begründetheit der Klage (insbesondere zur Frage, ob die streitgegenständliche Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt), kommt es aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr an. Es ging der Klägerin mit der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Genehmigung ferner ersichtlich nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels in Form eines aktuellen Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2009 - 1 B 08.2890 - juris; U.v. 2.5.2017 - 1 B 15.1575 - juris). Auch vor diesem Hintergrund muss dem Vortrag in der Antragsbegründung, dass ein neueres Immissionsschutzgutachten eines Sachverständigenbüros aus dem Jahr 2015 die Unverträglichkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohn- bzw. Hotelnutzung nachweise, im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden.

2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Der von der Klägerin monierte Rechtssatz, wonach ein Kläger sein Klagerecht verliere, „wenn er jedenfalls nicht (spätestens) innerhalb der Jahresfrist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ein Rechtsmittel einlegt“ weicht nicht in entscheidungsrelevanter Weise von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2005 (BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334= juris Rn. 25) ab. Soweit in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz aufgestellt wird, dass der reine Zeitablauf als solcher die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen könne (BVerwG a.a.O. juris Rn. 25), liegt keine Divergenz vor. Zum einen handelt es sich vorliegend tatsächlich nicht um einen Verwirkungsfall, s.o. 1. a). Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für Streitigkeiten im öffentlichen Baunachbarrecht anhand des besonderen „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ entwickelte Rechtsprechung, wonach der Baunachbar gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V. m. § 58 Abs. 2 VwGO bzw. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 58 Abs. 2 VwGO den statthaften Anfechtungsrechtsbehelf einlegen muss, auf einen Rechtsstreit nach vermögensrechtlichen Vorschriften nicht übertragbar, s.o. 1. b).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 03:56

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten An


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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27.05.2020 17:20

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außerger
27.05.2020 12:42

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
27.05.2020 09:19

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
27.05.2020 03:07

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas
28.05.2020 03:56

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten An

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. .../....

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss - bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) - der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:

Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) - mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 - M 1 K 13.4195 - juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation - und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris Rn. 36) - durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale - insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) - so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben - nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr - unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen - die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum - wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.

Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.

2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528) ergeben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, eine Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Ziel, dass dieser die Nutzungsaufnahme eines benachbarten Feuerwehrgerätehauses, für das bauliche Änderungen genehmigt worden sind, vorbeugend untersagt werde.

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilten Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wandten sich sodann gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anfechtungsklage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 (15 ZB 15.2442) ebenfalls abgelehnt.

Ihre am 16. März 2016 erhobene Klage mit den auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, eine Nutzung der Ergänzung des Feuerwehrgerätehauses auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigungen vom 19. Juli 2011 und 12. Dezember 2014 vorbeugend zu untersagen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen einen weiteren Bauantrag zu fordern bzw. (weiter hilfsweise) über die vorstehenden Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Juni 2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 entgegen, welche u. a. den Fahrweg des im Erweiterungsbau unterzustellenden Fahrzeugs abschließend regele. Da in der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 keine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei die Baugenehmigung insoweit auch nicht Verfahrensgegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 15.2442 anhängigen Antrags auf Berufungszulassung (vgl. hierzu den bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des Senats vom 29. August 2016). Sollte man das Klagebegehren dahingehend auslegen, dass eine der erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigung widersprechende tatsächliche Nutzung zu unterbinden sei, fehle es aufgrund der grundsätzlichen Vorrangigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes am Rechtsschutzbedürfnis. U. a. sei ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der Befürchtung einer genehmigungsabweichenden Nutzung auch keine Anhaltspunkte bestünden. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch diesbezüglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 bereits eine Regelung getroffen worden sei.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2016 verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

a) Soweit die Kläger am Ende der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 3. August 2016) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ pauschal auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15. März 2016 sowie vom 25. Mai 2016 verweisen, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein unbehelflich. Ein derart allgemeiner Vortrag genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 8).

b) Die Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat sich auf die einzelnen ausdrücklich erhobenen Einwände der Zulassungsbegründung zu beschränken. Mit diesen vermögen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu begründen.

Die Zulassungsbegründung wendet sich - was mit Schriftsatz vom 23. September 2016 nochmals ausdrücklich bestätigt wird - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer genehmigungskonformen Nutzung die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegenstehe.

Hinter den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis steht die richtige Auslegung des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zur Folge hat, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - BauR 2006, 342 ff. = juris Rn. 36 f. m. w. N.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 41; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 7).

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substanziiert, dass der genehmigte Feuerwehrhausanbau künftig (nach baulicher Umsetzung) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde, weil die vorgetragenen lärmverursachenden Umstände nicht von den (bestandskräftigen) Baugenehmigungen vom 14. Juli 2009, 19. Januar 2011 und 12. Dezember 2014 gedeckt wären. Von der Klägerseite wurde innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 die Umstände der verkehrsmäßigen Erschließung abschließend geregelt seien. Im vorliegenden Fall - so die Kläger weiter - führe die erteilte Baugenehmigung dazu, dass die Beigeladene den im Plan eingezeichneten Zufahrtsweg entlang des Hotelbetriebs der Kläger zur Zu- und Abfahrt des Einsatzfahrzeugs nutzen werde. Da es sich hierbei um ein Einsatzfahrzeug der örtlichen Feuerwehr handele, führe dies zur Besonderheit, dass der Zufahrtsweg rund um die Uhr - und insbesondere auch außerhalb des Einsatzfalles - befahrbar gehalten werden müsse. Infolge dessen sei zur Winterzeit mit regelmäßiger Schneeräumung - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Wie das vorgelegte schallschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 darlege, führe dies zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 enthalte aber keine abschließende Regelung hinsichtlich dieses Konfliktpotenzials und verstoße daher in nachbarschutzwidriger Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kläger hätten aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare und daher bauplanungsrechtlich rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Da die Baugenehmigungen keine Aussage über die Schneeräumpflichten träfen, könne der Klage deren Bestandskraft nicht entgegenstehen.

Die Zulassungsbegründung geht in der Sache selbst davon aus, dass die durch An- und Abfahrten sowie durch Schneeräumung verursachten Lärmimmissionen der typischen Nutzung des (erweiterten) Feuerwehrhauses zuzurechnen sind (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 42, 43) und dass die Genehmigungslage daher nachbarrechtswidrig zulasten der Kläger mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG unvereinbar sei. Sollte diese Prämisse aber richtig sein, folgte hieraus, dass die als lärmverursachend gerügten An- und Abfahrten sowie das Schneeräumen keine „anderen“ Nutzungen sind, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würden. Sollten - was hier nicht entschieden zu werden braucht - diese Ereignisse nach Maßgabe der von den Klägern vorgelegten Lärmprognose vom 19. August 2015 einen unzumutbaren, mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbarenden Lärm verursachen, nimmt der Umstand, dass die (bestandskräftig genehmigte) Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, den Baugenehmigungen nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion. Die Nutzung des genehmigten Anbaus könnte m.a.W. deswegen die in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgesehene Nutzung nicht überschreiten. Sie ist und bleibt somit formell legal und könnte - unabhängig davon, ob die von den Klägern vorgetragenen lärmverursachenden Umstände unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. hierzu bereits den Ausgangsrechtsstreit der Parteien VG Regensburg, U.v. 5.7.2011 - RN 6 K 09.1343 - und im Anschluss BayVGH, B.v.25.9.2013 - 15 ZB 11.2302) oder unter der Einstufung als Notsituationen bzw. sog. seltene Ereignisse (Rechtsgedanke Nr. 7.1 und 7.2 der TA Lärm) ggf. trotz Richtwertüberschreitung als zumutbar einzustufen wären (vgl. auch VG Saarl., U.v. 16.1.2013 - 5 K 491/12 - juris Rn. 65) - nicht gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, solange die Genehmigungen nicht über Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden (vgl. VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 43, 44).

Die Kläger erheben mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf eine behauptete nachbarschutzwidrige Unbestimmtheit der Genehmigungen daher in der Sache - verspätete - Einwendungen gegen die bestandskräftig gewordene Genehmigungslage. Aufgrund dieser Bestandskraft sind jegliche Einwendungen gegen die Baugenehmigungen, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, nunmehr abgeschnitten. Dass die Genehmigungen nichtig seien (Art. 44 BayVwVfG), wurde weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt oder auch nur behauptet. Im Übrigen ermächtigt zwar Art. 54 Abs. 4 BayBO die Bauaufsichtsbehörde, auch an bestandsgeschützte Anlage Anforderungen zu stellen, jedoch nur, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Zu diesen speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen, haben die Kläger aber nichts vorgetragen (vgl. zu Detailfragen z. B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49; zur Rechtslage in Baden-Württemberg VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 45 ff.).

c) Es ist in der Zulassungsbegründung weder behauptet noch substanziiert vorgetragen worden, dass die Kläger aufgrund unzumutbarer Lärmbelastung einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung oder diesbezügliche Neubescheidung auf § 24 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bzw. auf. § 25 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stützen könnten (vgl. hierzu VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 59 ff.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Diskussion bezüglich Art. 76 Satz 2 BayBO. Dies deckt sich im Übrigen mit dem in den Akten befindlichen Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger an das Landratsamt Freyung-Grafenau vom 2. Dezember 2015 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte RN 6 K 16.396), wo ausschließlich ein „Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten“ gestellt wurde. Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich potenzieller Eingriffsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden mithin bislang weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis der Klage thematisiert. Im vorliegenden Zulassungsverfahren sind § 24 und § 25 BImSchG daher jedenfalls schon mangels hinreichender Darlegung und sachlicher Auseinandersetzung mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen müsste für einen strikten Einschreitensanspruch aus der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit von Menschen oder bedeutender Sachwerte vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10 m. w. N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. ... der Gemarkung P...) gegen eine durch Beigeladenen zu 1 bereits umgesetzte Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Baugrundstück (FlNr. ...).

Der Beigeladene zu 1 beantragte unter dem 22. Januar 2013 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Verbrauchermarktes (großflächiger Einzelhandel)“ auf dem Baugrundstück. In der beigefügten Baubeschreibung wurde die Verkaufsfläche (Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen) mit 1.376 m² angegeben. Der Abstand zwischen der östlichen (über 30 m langen) Außenwand des streitgegenständlichen Verbrauchermarkts und der Grenze zum Grundstück des Klägers beträgt zwischen ca. 4 m (im Nordosten) und ca. 4,60 – 4,70 m im Südosten. Unter Vernachlässigung des (niedrigeren) Eingangsbereichs im Norden verfügt das Gebäude des Verbrauchermarkts über ein Pultdach, das von Osten (also vom Klägergrundstück aus) betrachtet auf etwa 26 m Länge von Nord nach Süd abfällt. Entsprechend fällt die Wandhöhe der östlichen Außenwand von etwa 8 m im Norden bis auf ca. 5,50 – 5,60 m nach Süden ab. Der restliche, südliche Teil der Ostwand des Gebäudes besteht aus einem Wandteil mit einer Höhe von ca. 4,60 – 4,70 m zzgl. einer Attika mit einer Höhe von 1,80 m.

Das Baugrundstück bildet den Geltungsbereich des am 18. März 2013 als Satzung beschlossenen und am 20. März 2013 ausgefertigten sowie (erstmals) bekanntgegebenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan lag ein notarieller Durchführungsvertrag zu Grunde, der am 6. Februar 2013 zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 unter dem Vorbehalt der (sodann durch Ratsbeschluss vom 28. Februar 2013 erteilten) Genehmigung des Stadtrats der Beigeladenen zu 2 geschlossen wurde.

Das Landratsamt D... erteilte dem Beigeladenen zu 1 – nachdem es eine erste Baugenehmigung vom 6. Mai 2013 zurückgenommen hatte – unter dem 23. Oktober 2013 die beantragte Baugenehmigung unter diversen Nebenbestimmungen. Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurde der Genehmigungsbescheid durch Bescheid vom 8. Dezember 2014 dahingehend geändert, dass dem Beigeladenen zu 1 unter Veränderung der nachgewiesenen Stellplätze und unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Genehmigung für die Errichtung einer 3 m hohen und ca. 15 m langen Lärmschutzwand in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze zum klägerischen Grundstück erteilt wurde.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hob auf die Anfechtungsklage des Klägers mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vom 7. Februar 2017 den Baugenehmigungsbescheid vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 auf. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO als Sonderbau einzustufende Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, die vorliegend wegen Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO Prüfmaßstab des Genehmigungsverfahrens seien, nicht einhalte: Allein bei Betrachtung des unter dem Pultdach liegenden, ca. 26 m langen Wandteils der Ostwand des Verbrauchermarkts (unter Vernachlässigung des südöstlichen Wandteils mit Attika) betrage die Wandhöhe an der niedrigsten Stelle ohne Berücksichtigung der Giebelfläche 5,59 m. Bei einem zwischen der östlichen Außenwand des Bauvorhabens und dem klägerischen Grundstück tatsächlich nur bestehenden Abstand von 4 m bis 4,60 m werde die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO auch ohne Anrechnung einer Giebelhöhe gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO an keiner Stelle eingehalten. Ob im Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ abweichende Festsetzungen zu den erforderlichen Abstandsflächen getroffen wurden (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO), könne dahinstehen, weil dieser Bebauungsplan wegen eines Formmangels unwirksam sei: Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum (hier: 20 März 2013) sei ein Indiz dafür, dass die gebotene Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung nicht gewahrt sei, wenn – wie hier – die Bekanntmachung in einer Tageszeitung erfolge. Die Bekanntmachung sei dann nicht noch an dem Tag möglich, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Die Beigeladene zu 2 habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung habe entkräften könnten. Da das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtet werden solle und sich aus der umgebenden Bebauung keine einheitlich abweichenden Abstandflächentiefen ergäben, seien auch die Ausnahmeregelungen gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO nicht einschlägig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beigeladene zu 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie hat den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ vom 18. März 2013 im P... Anzeiger vom 15. Juni 2017 und in der P... Zeitung vom 15. Juni 2017 rückwirkend erneut bekannt gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und der vorgelegten Normaufstellungsakten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag der Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag der Standortgemeinde ist zwar zulässig – die erforderliche materielle Beschwer folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da das Verwaltungsgericht einen der kommunalen Planungshoheit unterliegenden Bebauungsplan inzident als rechtsfehlerhaft verworfen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.6.2010 – OVG 10 N 86.09 – juris Rn. 5) –, in der Sache aber nicht begründet.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob – wie die Beigeladene zu 2 im Zulassungsverfahren vorbringt – die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Annahme der Nichtwahrung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung deshalb ernstlich zweifelhaft ist, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht wurde, dass in der städtischen Verwaltungspraxis üblicherweise die Ausfertigungsunterschrift am Tag vor der Bekanntmachung mit dem Datum der Bekanntmachung erfolge und dies nach der Erinnerung des städtischen Mitarbeiters auch beim einschlägigen Bebauungsplan wohl so gewesen sei. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 2 den vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Mangel ordnungsgemäß in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch rückwirkende erneute Bekanntmachung geheilt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 20.3.2012 – 1 C 21/10 – BauR 2012, 1747 = juris Rn. 49; Jobs, UPR 2016, 493/495; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 256; zur Möglichkeit der Berücksichtigung entscheidungserheblicher Rechtsänderungen sowie neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03 – NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 9 ff.; NdsOVG, B.v. 11.11.2009 – 8 LA 16/09 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, B.v 28.10.2005 – OVG 5 N 45.05 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20 ff., 24).

Der Senat vermag die Berufung vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den von der Beigeladenen zu 2 dargelegten Zweifeln i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem – hier vorliegenden – Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 20 ZB 11.1890 – juris Rn. 19; B.v. 10.11.2014 – 20 ZB 14.251 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 1 A 891/13 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 45; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 63; zur Ergebnisbezogenheit des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. auch BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 20 ZB 16.1870 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12).

So liegt der Fall hier. Der Nachbarklage ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden, weil der Bebauungsplan an einem (weiteren) zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, der nicht im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt wurde, sodass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (weiterhin) nicht einschlägig sein kann und mithin (weiterhin) ein Verstoß gegen die nachbarschützende, sich nach Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO bemessende Mindesttiefe der Abstandsfläche vorliegt. Die Richtigkeit der Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist mithin unabhängig vom Vorliegen des vom Verwaltungsgericht gerügten Formmangels des Bebauungsplans und unabhängig von einer Heilung im ergänzenden Verfahren. Denn der von der Beigeladenen zu 2 als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ steht mit den Vorgaben des § 12 BauGB nicht in Einklang und wird damit nicht von dieser Ermächtigungsnorm getragen.

b) Auch wenn dies von der Beigeladenen zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren noch angezweifelt wurde (vgl. Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2017), wurde der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ unzweifelhaft als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen. Aus der Planbegründung (vgl. dort Seite 6) sowie aus den Ratsbehandlungen und Bekanntmachungen der Beigeladenen zu 2 im Verfahren der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss am 18. März 2013 und der ersten Bekanntmachung am 20. März 2013 ergibt sich ausdrücklich, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden sollte. Zudem wurde das Verfahren der Bauleitplanung durch einen Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 23. April 2012 in Gang gesetzt, der ausdrücklich auf die „Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ gerichtet war. Die Existenz und der Inhalt des im Zulassungsverfahren vorgelegten Durchführungsvertrags identifizieren den Bauleitplan ebenfalls als einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zuletzt ist auch in der erneuten Bekanntmachung vom 15. Juni 2017 (P... Zeitung, P... Anzeiger) die Rede von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Neben dem Beklagten geht nunmehr auch die rechtsmittelführende Beigeladene zu 2 von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus, soweit sie im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 ausführte, der nicht gesondert erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan sei vorliegend in den Bebauungsplan integriert; auch seien – so die Beigeladene zu 2 in diesem Schriftsatz weiter – „die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des Vorhabens (...) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfüllt“.

c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ ist bereits deshalb unwirksam, weil die Beigeladene zu 2 mit ihm keinen Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt und als Bestandteil des Bebauungsplans beschlossen hat. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde – hier: die Beigeladene zu 2 – durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene zu 1 – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 22; U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03.2750 – BayVBl 2006, 665 = juris Rn 28 f.; U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 63 f.; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 41 ff., 53 ff.; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 978). Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der – vom Gesetz als existent vorausgesetzte – Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen – hier gerade nicht gewollten – Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. – insbesondere juris Rn. 47). Schließlich ist die planende Gemeinde nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden, § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Nach Sinn und Zweck des § 12 BauGB soll der Vorhabenträger dagegen abgesichert werden, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft. Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es daher grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es mithin nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen (OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 57; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89).

An einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist, fehlt es vorliegend. Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Dem Satzungsbeschluss vom 18. März 2013 lag ausschließlich eine Planurkunde in der Fassung vom 18. März 2013 mit Planbegründung und textlichen Festsetzungen zugrunde, die als „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ‚SO Einkaufsmarkt‘ “ bezeichnet und so ausgefertigt bzw. bekannt gemacht wurde. Eine weitere, als Vorhabenund Erschließungsplan bezeichnete Planurkunde wurde weder beschlossen, noch ausgefertigt, noch bekannt gemacht. Auch den öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs im Zuge des Planaufstellungsverfahrens lag jeweils ausschließlich eine Planurkunde mit dem o.g. Titel zugrunde. Die Auslegungsbekanntmachungen selbst verwendeten (nur) den Begriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Verfahrensvermerke auf der ausgefertigten Planurkunde enthalten ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass zwei Planurkunden Gegenstand des Aufstellungsverfahrens waren (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 69). Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Auf die gerichtliche Nachfrage im Zulassungsverfahren (Schreiben vom 25. Juni 2018) hat die Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 unter dem Hinweis, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan identisch sein könne, bestätigt, dass ein „eigener“ Vorhaben- und Erschließungsplan nicht existiere. Es steht daher fest, dass Gegenstand des Verfahrens der Bauleitplanung sowie des Satzungsbeschlusses nur die als Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt“ bezeichnete Planurkunde vom 18. März 2013 mit entsprechendem Satzungstext gewesen ist.

d) Es trifft grundsätzlich zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer räumlichen und sachlichen Identität von Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan beide Pläne ausnahmsweise „körperlich“ in einer Planurkunde vereinigt werden können (BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 76; B.v. 15.9.2015 – 1 CS 15.1536 – NVwZ-RR 2016, 215 = juris Rn. 16; U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 93). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Februar 2017 den Meinungsstreit, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20), grundsätzlich entschieden und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als mit Bundesrecht vereinbar angesehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, eine vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesonderte Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen, ist hiernach zuzulassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert („eins zu eins“) übernimmt. In einem solchen Fall sind Interessen des Vorhabenträgers nicht berührt und dürfen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan auf einer einheitlichen Planurkunde dargestellt werden. Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre dann reiner Formalismus (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28).

Zu verlangen ist allerdings auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich a u s d e r P l a n u r k u n d e selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28 a.E.; vgl. auch OVG NRW‚ U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 57; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950). Gerade weil die Existenz eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch dazu dient, diesen besonderen Plantyp von einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan zu unterscheiden (s.o.), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan als notwendiger Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), auch wenn er in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert wird, in den Planunterlagen identifizierbar vorhanden sein. Es bedarf dann unter dem Gebot der Normenklarheit einer eindeutigen Klarstellung, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan einerseits und der vorhabenbezogene Bebauungsplan andererseits „identisch“ sind, also in einer einzigen Planurkunde zusammengeführt werden (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75).

Dieser Anforderung wird die Planurkunde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ nicht gerecht. Diese Planzeichnung trägt ausschließlich den Titel Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“. In den auf der Planzeichnung aufgeführten Verfahrensvermerken ist zwar erwähnt, dass der Aufstellungsbeschluss vom 30. April 2012 auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezogen war, weder in der Planurkunde selbst noch in den textlichen Festsetzungen findet sich hingegen ein Hinweis auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan geschweige denn darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan in die Planzeichnung integriert sein soll. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der Überschrift der Beschlussvorlage an den Stadtrat vom 18. Februar 2013, die dem Beschluss zur Genehmigung des Durchführungsvertrags zugrunde lag, ein „Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ thematisiert wird und dass der Vertrag selbst den Titel „Durchführungsvertrag (ohne Grundstücksveräußerung) zum Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ führt. Denn der hierauf ergangene Ratsbeschluss hat keine Auswirkungen auf den Gegenstand bzw. den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit auch nicht auf den Inhalt der Planurkunde, auf die es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 für die Frage der Einbeziehung des Vorhaben- und Erschließungsplans ankommt. Der Durchführungsvertrag, der im Übrigen nicht notwendiger Gegenstand der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB ist, wird – anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan – gerade nicht zum Inhalt des Bebauungsplans. Beschlüsse des Stadtrats zum Durchführungsvertrag können mithin den Inhalt und den Gegenstand des in Bezug genommenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder mitdefinieren noch modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 64; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20; Reicherzer, NVwZ 2017, 1233/1234, 1238).

e) Selbst wenn man entgegen dem Gebot der Normenklarheit bzw. der Identifizierbarkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans es als ausreichend ansehen würde, dass sich aus der Planurkunde „implizit“ ergibt, dass die planende Kommune ohne ausdrückliche Benennung oder verbale Klarstellung den Vorhaben- und Erschließungsplan „in der Sache“ in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat integrieren wollen, ergeben sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür.

Zwar ist auf der Planzeichnung innerhalb der durch Baugrenzen abgesteckten überbaubaren Grundstücksfläche eine dunkelgraue Fläche festgesetzt, die laut Zeichenerklärung auf der Planzeichnung (vgl. „5. Sonstige Planzeichen“) das „geplante Gebäude“ darstellen soll und die nach § 9 BauGB und der BauNVO so wohl nicht in einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan festgesetzt werden könnte. Allerdings ist die gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eröffnete Möglichkeit von Festsetzungen über die Vorgaben nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung hinaus nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan begrenzt, sondern kann auch in der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst erfolgen, soweit diese sich auf den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans begrenzen.

Gegen eine „implizite“ Integrierung eines körperlich nicht existenten Vorhaben- und Erschließungsplans in die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplan, spricht zudem, dass die bestehende Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gesetzliche Funktion eines Vorhaben- und Bebauungsplans, das Vorhaben als solches hinreichend detailliert zu bestimmen, nicht erfüllen könnte (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 12 BauGB Rn. 8 a.E.): Während im Bebauungsplan angegeben wird, was gebaut werden d a r f (Rechtsrahmen des Zulässigen), regelt der Vorhaben.- und Erschließungsplan, was innerhalb der Fristen des Durchführungsvertrags gebaut werden m u s s (Reicherzer, NVwZ 2017, 1233). Ein Bebauungsplan, der neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrages mit der Kommune ist, alternativ auch andere Vorhaben zulässt, wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB, sondern ein „normaler“ (Angebots-) Bebauungsplan, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Speziell durch den Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des mit der Kommune abzuschließenden Durchführungsvertrags ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer k o n k r e t e r Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Da sich die Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag auf das Vorhaben bezieht, muss dieses im Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinen wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret gefasst werden, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen ferner aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte – ein „aliud“ – zulässt, ist fehlerhaft. Nur eine Auslegung des Bebauungsplans, die zumindest im Grundsatz mit dem Inhalt des Durchführungsvertrags übereinstimmt, wäre mit Sinn und Zweck des § 12 BauGB vereinbar (grundlegend BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3,02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 87 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 41 ff., 81, 93, 104; U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 ff.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6 m.w.N.; Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 12 Rn. 5; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 12 Rn. 46, 49, 67, 79 ff.; speziell im Fall der Identität von Bebauungsplanurkunde und Vorhaben- und Erschließungsplan vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22).

Diese Anforderungen vermag die Planurkunde nicht zu erfüllen: Der Beigeladene zu 1 hat sich unter Nr. II.1 des Durchführungsvertrags dazu verpflichtet, das Bauvorhaben, das im vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan als „Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“ bezeichnet sein soll, zu erstellen. Demgegenüber findet sich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – und zwar weder in der Planurkunde noch in den textlichen Festsetzungen – eine Regelung zur Verkaufsfläche bzw. zu einer Beschränkung der Nutzungsart des Vorhabens als „Super- und Getränkemarkt“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt im Zusammenlesen der Festsetzungen auf der Planzeichnung sowie Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen als Art der baulichen Nutzung tatsächlich in ganz allgemeiner Weise ein „sonstiges Sondergebiet“ für „Anlagen zur Nutzung von Einzelhandel gem. § 11 Abs. 2 BauNVO“. Lediglich in der Begründung des Bebauungsplans, die nicht zum regelnden Teil der Satzung rechnet, wird an einer Stelle von einem „Super- und Getränkemarkt“ gesprochen und sind Verkaufsflächengrößen erwähnt, die zudem von der im Durchführungsvertrag angegebenen Flächengröße abweichen (vgl. Seite 7 und 8 unten: ca. 1.475,40 m² Verkaufsfläche inkl. Windfang 26,4 m²). Das Gebot der Konkretisierung des Vorhabens erfordert es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der planungsrechtlich eine Einzelhandelsnutzung ermöglicht bzw. regelt, die Verkaufsfläche als städtebaulich relevanten Konkretisierungsfaktor des zulässigen Nutzungsumfangs im Bebauungsplan zumindest näherungsweise festzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 24). Hierüber hilft auch nicht § 12 Abs. 3a BauGB hinweg (zum gesetzgeberischen Zweck vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 18; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; BT-Drs. 16/2496 S. 10). Nach dieser Regelung ist, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zwar ist das zu verwirklichende Vorhaben im Durchführungsvertrag („Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“) konkreter geregelt, als es die Bandbreite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Einzelhandel“ ohne konkrete Verkaufsflächenregelung) ermöglicht. Soweit § 12 Abs. 3a BauGB prinzipiell zur Konkretisierung der Verkaufsfläche bzw. zur Konkretisierung einer allgemeinen Einzelhandelsnutzung (hier im Sinne eines Lebensmittel- und Getränkemarkts) grundsätzlich anwendbar sein sollte, fehlt es vorliegend aber mangels einer Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; B.v. 27.1.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 66; Mitschang in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 21a, 21b).

f) Der Senat weist – ohne dass es hierauf noch ankommt – darauf hin, dass in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (typischerweise über den Vorhaben- und Erschließungsplan) nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern – ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen – auch das Maß der baulichen Nutzung hinreichend zu konkretisieren ist. Es genügt hierfür jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Erscheint die Unterschreitung festgesetzter Maßfaktoren in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt bzw. die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen. Auch insofern gilt es zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch andere Vorhaben zulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; Oerder, BauR 2009, 744, 751 f.; Funke, BauR 2004, 1882, 1887). Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass i m V o r h a b enu n d E r s c h l i e ß u n g s p l a n zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Kubatur des Vorhabens, zu dessen Errichtung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, i m W e s e n t l i c h e n festgelegt sein muss (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 6 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 26). Ob die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen selbst für den (hier nicht gegebenen) Fall der Annahme der Integrierung des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan diesen Anforderungen genügen würde, ist vorliegend zumindest fraglich (zur erforderlichen Einzelfallbetrachtung und -bewertung vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 88; OVG Lüneburg, B.v. 12.10.2016 – 1 MN 73/16 – BauR 2017, 205 = juris Rn. 70 ff.): Die Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan will innerhalb des durch Baugrenzen abgesteckten Baufensters durch graue Einfärbung zwar „das geplante“ Gebäude darstellen, dies gelingt in der Planurkunde freilich nur zweidimensional, d.h. in Bezug auf die Grundfläche. Für die Kubatur verbleibt hingegen auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen der maximalen Wandhöhen von 8,00 m (vgl. Nr. 2.1.9.1 der textlichen Festsetzungen) und der zulässigen Dachformen (Pultdach- oder Flachdachsystem, Nr. 2.1.9.2 der textlichen Festsetzungen) ein ganz erheblicher Spielraum. So wäre hiernach beispielsweise ein Gebäude in maximaler Ausnutzung mit allseits 8 m Wandhöhe mit einem großen Flachdach ebenso möglich wie ein mit allseits 4 m Wandhöhe und Flachdach in der Kubatur nur halb so großes Gebäude. Mit den genehmigten Bauvorlagen für das streitgegenständliche Gebäude – die den Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens der Bauleitplanung womöglich als (tatsächlich aber nicht von der Bauleitplanung umfasster) „faktischer Vorhaben- und Erschließungsplan“ vor Augen war – wurde für die Planumsetzung eine Entscheidung im Sinne eines Mittelwegs getroffen (Gebäude mit Pultdach und ca. 8 m Wandhöhe im Norden, das nach Süden hin – zunächst – abfällt). Insofern erscheint zweifelhaft, ob über die Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan das „Vorhaben“ in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung resp. die Kubatur hinreichend konkretisiert wurde.

g) Eine Umdeutung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen „herkömmlichen“ (sog. Angebots-) Bebauungsplan, mit der Folge, dass auf die spezifischen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 12 BauGB ggf. verzichtet werden könnte, kommt – wenn eine solche überhaupt zulässig sein sollte – jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem im Planungsverfahren, im Satzungsbeschluss und in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Rates der Beigeladenen zu 2 entspricht (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 67 m.w.N.). Auf eventuelle weitere Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es nicht mehr an (zu der vom Kläger angesprochenen Frage der Berechnung der zulässigen Grundfläche bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vgl. z.B. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 17 ff.). Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans am Maßstab des § 12 BauGB (zur mangelnden Einschlägigkeit der Planerhaltungsvorschriften – §§ 214 ff. BauGB – bei materiellen Verstößen gegen die Planungsermächtigungsnorm des § 12 BauGB vgl. VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 106) bleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO keine Anwendung findet und dass deshalb nach Osten hin die nachbarschützende Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO, die aufgrund der Sonderbauqualität des genehmigten Vorhabens (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) zum Prüfprogramm des einschlägigen Verfahrens gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehört, unter Verletzung subjektiver Rechte des Klägers rechtswidrig nicht eingehalten wird. Auf die von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht infrage gestellten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seiten 16 – 18 des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2017), die der Senat teilt, wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

2. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsansichten, wonach der Bebauungsplan hinsichtlich der Reihenfolge von Ausfertigung / Bekanntgabe formell unwirksam sei und wonach das Vorhaben gegen Art. 6 BayBO verstoße, umfassend unter Rekurs auf Rechtsprechung und Literatur begründet hat, vermag für sich keine tatsächlichen und / oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Dieser Vortrag genügt in dieser Verkürzung insbesondere nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn auch für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und / oder rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei denen sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit konkret besteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 –15 ZB 14.2575 – juris Rn. 42 m.w.N.). Soweit die Beigeladene zu 2 tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit der zwischenzeitlich erfolgten, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden erneuten (rückwirkenden) Bekanntmachung begründet, kommt aufgrund derselben Erwägungen wie oben zu a) entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO auch keine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Anders als die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten materiell-rechtlichen Fehler, die die Beigeladene zu 2 in ihrer Zulassungsbegründung zusammenfassend aufführt, liegen die oben ausgeführten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am Maßstab von § 12 BauGB (kein existenter Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans) im vorliegenden Fall „auf der Hand“ und bedarf deren Klärung daher keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene zu 1 – zumal er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat – seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen setzt sich ein Beigeladener im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Str. 4 a. Sie wenden sich mit ihrer am 25. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. September 2013 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage - Haus D - auf dem westlich gelegenen, nicht unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. ... in der ... Straße.

Das Grundstück der Kläger ist mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte sowie einer Garage an der westlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus der Kläger weist eine Traufhöhe von 5,45 m und eine Firsthöhe von 8,25 m, die Garage mit Flachdach eine Höhe von 2,30 m auf.

Mit Urteil vom 29. September 2014 hatte die erkennende Kammer ebenfalls auf Klage der Kläger die Baugenehmigung für das unmittelbar an das klägerische Grundstück westlich angrenzende Grundstück FlNr. ... für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage - Haus E - aufgehoben (M 8 K 13.5031).

Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde die Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes mit ausgebautem Dachgeschoss im Satteldach mit Tiefgarage genehmigt. Das Gebäude ist Teil einer Blockrandbebauung, die sich mit den Häusern A bis C von der ...-straße über die ... Straße bis in die ... Straße erstreckt. Die Häuser A bis C wurden mit Baugenehmigung vom 26. September 2013 genehmigt, die mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren M 8 K 14.4469 aufgehoben wurde.

Die Baugenehmigung vom 25. September 2013 wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren erlassen und hierbei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie mit einer Terrasse, zwei Lüftungsschächten, dem Mülltonnenhaus und Fahrradabstellplätzen erteilt. Des Weiteren wurden gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum westlichen Nachbargrundstück FlNr. ... im rückwärtigen Bereich und zum östlich benachbarten Grundstück FlNr. ... im straßenseitigen Bereich erteilt. Das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation wurde mit dem schrägen Grenzverlauf und dem schrägen Verlauf der Baulinie begründet.

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Eine förmliche Bekanntmachung oder Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 25. September 2013 an die Kläger erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage erhoben gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 (Haus D) sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (Häuser A bis C, M 8 K 14.4469).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Bescheide seien den Klägern nicht zugestellt worden, so dass zur Fristwahrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen sei. Die Errichtung der Häuser A bis C und D führe dazu, dass in dem Geviert, in dem das Grundstück der Kläger liege, eine geschlossene Bauweise zugelassen werde, obwohl dieser Bereich faktisch durch eine offene Bauweise geprägt sei. Die Umsetzung der Vorhaben aus den beiden Bescheiden würde in nachbarrechtsverletzender Art den Bebauungscharakter verändern. Als maßgeblich sei nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen und nicht das gesamte Straßengeviert. Die Verwirklichung der Häuser A bis D führe somit zu einer rechtswidrigen Veränderung der im relevanten Gebietsumgriff vorherrschenden offenen Bauweise.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aufgrund der streitgegenständlichen Baugenehmigung keine Verletzung der Kläger in ihren Rechten aus der geschlossenen Bauweise. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise in die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Quartier ...-straße, ... Straße, ... Straße und ...-straße sowie die gegenüberliegende Seite der ... Straße ein. Im Quartier befinde sich sowohl im östlichen Bereich (...-straße) bis über das Eck hinein in die ... Straße als auch im nördlichen Bereich (...-straße) und im Bereich ... Straße eine geschlossene Blockrandbebauung, wobei das hier streitgegenständliche Haus D diese lediglich fortsetze. Der kommune Anbau des streitgegenständlichen Hauses D sei somit hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig und füge sich in seine Umgebung ein. Zum anderen seien die Bestimmungen zur Bauweise nicht drittschützend, so dass bereits deswegen eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ausscheide (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 19). Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung nicht ersichtlich sei. Eine „erdrückende Wirkung“ komme nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Entscheidend seien die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie deren Distanz in Relation zur Nachbarbebauung. Vorliegend sei das klägerische Grundstück zwar zweigeschossig mit einer Doppelhaushälfte bebaut, während das Vorhaben viergeschossig sei. Zwischen dem streitgegenständlichen Haus D und dem klägerischen Grundstück liege noch das Grundstück FlNr. ... mit einer Breite von ca. 7,60 m, was einem Abstand von ca. H/2 entspräche. Damit sei eine ausreichende Distanz zur westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens vorhanden, so dass eine erdrückende Wirkung vorliegend nicht mehr angenommen werden könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen aus, die Kläger hätten ihre Klagerechte verwirkt. Ihnen sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 zugestellt worden, mit dem auf dem damaligen Flurstück ... (entspricht den Gebäuden A bis D) eine geschlossene Bauweise genehmigt worden sei. Gegen diesen Vorbescheid hätten die Kläger keine Klage eingelegt, dieser sei bestandskräftig. Die Regelungen zur Bauweise seien in die angefochtenen Baugenehmigungen übernommen worden.

Den Klägern sei auch bekannt, dass im Nachgang zum Vorbescheid Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D erteilt worden seien. Sie hätten gegen das Gebäude E ein Eilverfahren und ein Klageverfahren geführt (M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031). Die Klage sei am 31. Oktober 2013, der Antrag am 2. Dezember 2013 eingelegt bzw. gestellt worden. Die Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D seien dennoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2014 erhoben worden.

Angesichts dieser Vorgeschichte hätten die Kläger ihre Klagerechte verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses die Pflicht habe, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine Verwirkung eintreten könne (BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 14). Vorliegend hätten die Kläger aufgrund des Eil- und Klageverfahrens gegen das Gebäude E und der Bautätigkeit bereits Anfang Dezember 2013 vom Vorliegen der Baugenehmigung auch für die Gebäude A bis D Kenntnis erlangt.

Aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids vom 20. Juli 2010 sei durch die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D die geschlossene Bauweise übernommen worden. Die Baugenehmigungen beinhalteten daher insofern keine neuen Regelungen, so dass die Kläger durch diese wiederholten Regelungen nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger beantragt:

Die Baugenehmigung vom 25. September 2013 (Az: ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das streitgegenständliche Vorhaben füge sich hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Daraus resultiere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Der südwestliche Bereich des Bebauungsgevierts habe im Wesentlichen die offene Einzelhausbebauung sowie die südlich der ... Straße gelegene offene Einzelhausbebauung übernommen. Dieser komme prägende Wirkung zu. Die zu bebauenden Freiflächen seien in ihrer Gebietsprägung den angrenzenden Bereichen der ... Straße und der ... Straße zuzuordnen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Eilentscheidung im Verfahren 2 CS 14.27 richtig erkannt habe, verlaufe durch das Geviert ein Schnitt von der nordwestlichen zur südöstlichen Ecke. Die maßgebliche Prägung sei die Bebauung durch die angrenzende offene Bauweise.

Die Klagefrist sei gewahrt, da die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht zugestellt worden sei, so dass jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO greife. Eine Verwirkung des Klagerechts scheide aus. Ein Vertrauen auf Seiten der Beigeladenen, dass man einen diesbezüglichen Gebäudebestand akzeptieren werde, sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Die Jahresfrist des § 58 VwGO sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (Az: 4 C 5/12) deutlich gemacht, dass das Kriterium der Bauweise des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung auch im unbeplanten Innenbereich entfalten könne. Die Interessenlage sei hier derjenigen innerhalb eines Plangebiets gleichzusetzen, für das offene Bauweise festgesetzt sei. Das Rücksichtnahmegebot fordere nicht, dass der Betroffene unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Es sei zwar richtig, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unmittelbar gegen Art. 6 BayBO verstoße. Beschränke man aber den Drittschutz auf unmittelbar angrenzende Grundstücksflächen, so könnte ein Bauträger im Zusammenwirken mit der Baugenehmigungsbehörde ein durch offene Bauweise geprägtes Geviert mit geschlossener Bebauung füllen. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan führe dazu, dass die Eigentümer sich darauf verlassen könnten, dass seitliche Grenzabstände eingehalten seien. Eine Prägung des unbeplanten Innenbereichs durch offene Bauweise sollte zum gleichen Ergebnis führen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 hat die Beklagte ihre Klageerwiderung im Verfahren M 8 K 14.4469 zur Frage des Gebietserhaltungsanspruchs und die zulässige Art der baulichen Nutzung ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger auf die Klageerwiderungen der Beigeladenen und der Beklagten repliziert und ausgeführt, dass der angeführte Vorbescheid vom 20. Juli 2010 eine Blockrandbebauung ausdrücklich abgelehnt habe, weshalb ein Vorgehen der Kläger hiergegen nicht angezeigt gewesen sei. Die Kläger hätten schon vor der Genehmigungserteilung mit einem Schreiben an die Beklagte vom 9. August 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Häuser A bis D nicht akzeptierten. Sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex nicht hinnehmen wollten. Ein Vertrauen darauf, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex akzeptierten, habe bei der Beigeladenen daher nicht entstehen können. Den Klägern sei nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst klageweise auf das Haus E beschränkt hätten. Ein den Klägern vorwerfbares zögerliches Verhalten stehe nicht im Raum. Eine Verwirkung der Nachbarrechte der Kläger sei daher nicht eingetreten. Das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 sei vorliegend nicht anwendbar. In dem dortigen Fall hätten die Kläger über vier Jahre ein laufendes Bebauungsplanverfahren unkommentiert und ohne jede Einwendung hingenommen. Hinzu komme, dass infolge des Umstandes, dass die Baugenehmigungsbescheide den Klägern überhaupt nicht bekannt gemacht worden seien, selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Ausschlusskriterium für die Klageerhebung sein könne. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (Az: 4 C 4.89) müsse die Verwirkungsfrist immer deutlich länger sein als die des Rechtsbehelfs. Zum anderen komme es darauf an, dass das zögerliche oder zurückhaltende Verhalten des Nachbarn tatsächlich auch kausale Ursache für ein bestimmtes Tätigwerden des Bauherrn gewesen sei. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu, es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein für die Verwirkung notwendiges Vertrauensmoment eingestellt.

Eine Verwirkung könne sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 ergeben, da dieser wegen Aufteilung des Gesamtvorhabens in die Einzelgenehmigungen für die Häuser A bis C, D und E keine Bindungswirkung entfalte. In den Baugenehmigungen sei keine Bezugnahme auf den Vorbescheid erfolgt und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe eine Bindungswirkung im Verfahren 2 CS 14.27 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen ihren Vortrag zur Verwirkung vertieft und insbesondere ausgeführt, die Kläger hätten auch nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2014 trotz der anschließenden Fortführung der Bauarbeiten an den Häusern A bis D nochmals sieben Monate zugewartet, bis sie die vorliegende Klage erhoben hätten. Deutlicher könne man seine Rechte nicht verwirken.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 29. Februar 2016 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 8 K 14.4469 sowie in den Verfahren M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. September 2013 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nachbarklage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Kläger entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beigeladenen ihr Klagerecht nicht verwirkt haben.

1. Die Kläger haben die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten.

Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden sind. Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündigung zulässig, § 58 Abs. 2 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung den Klägern nicht zugestellt worden, so dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist für eine Klageerhebung läuft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 25). Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, eine Klagefrist von einem Jahr.

Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24; B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 15; B. v. 16.3.2010 - 4 B 5/10 - juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall datiert die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. September 2013, so dass - unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis von ihr erlangt haben - im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München am 25. September 2014, jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen war. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, wann die Kläger tatsächlich sichere Kenntnis von der streitgegenständliche Baugenehmigung erlangt haben.

2. Die Kläger haben ihr Klagerecht - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beigeladenen - auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen Nachbarn zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG v. 18.3.1988 - 4 B 50/88 - juris Rn. 4). Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991- 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung; VG Ansbach, U. v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026/AN 9 K AN 9 K 15.01258 - juris Rn. 80-82). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Leitsatz 1). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann.

Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 28; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 23). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist der §§ 70 i. V. m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U. v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 38).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis liegen nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem auf der Untätigkeit der Kläger beruhenden Vertrauenstatbestand.

Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Bauherr im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens unterlassen, so dass den Klägern der Genehmigungsbescheid auch nicht gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Nachbarbeteiligung zugestellt wurde. Ein Bauherr, der es versäumt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke rechtzeitig im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, kann sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass der Nachbar von seinem Klagerecht keinen Gebrauch machen werde.

Eine Verwirkung zulasten der Kläger ist damit nicht eingetreten. Denn nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24) und gegen diese Klage zu erheben.

II.

Die Kläger sind im vorliegenden Fall auch weder durch den ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 noch durch den ihnen gegenüber ebenfalls bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 gebunden, Art. 71 BayBO.

1. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann daher nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Eine wesentliche Änderung liegt schon darin, dass im Gegensatz zum damaligen Gesamtvorhaben nunmehr drei Einzelvorhaben mit drei unterschiedlichen Baugenehmigungen - Häuser A bis C, Haus D und Haus E - umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt, dass der Vorbescheid einer anderen Bauherrin erteilt wurde, die mit der Beigeladenen in diesem Verfahren nicht identisch ist. Die Bauherrin für das Haus D ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen Bauherrin, so dass auch eine Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausscheidet.

2. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. Oktober 2011 scheidet ebenfalls aus. Bei dem darin behandelten Bauvorhaben war als Abschlussgebäude auf dem östlich angrenzenden Grundstück ein Gebäude vorgesehen, das einen Abstand zur westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger einhält. In dieser Hinsicht stellt sich bereits die Änderung des Vorhabens von der Einhaltung von Abstandsflächen hin zu einem grenzständigen Vorhaben als wesentliche Änderung dar, die die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen lässt, da in nachbarrechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen aufgeworfen werden. Wie bei dem Vorbescheid vom 20. Juli 2010 ist auch der Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 einer anderen Bauherrin erteilt worden, die mit der Beigeladenen in diesem Verfahren nicht identisch ist. Die Bauherrin für das Haus D ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen Bauherrin, so dass auch hier eine Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausscheidet.

4. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich vorliegend hinsichtlich des gemäß § 173 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten Baulinienplans nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

4.1 Für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche, die vorliegend gemäß § 30 Abs. 3 BauGB teilweise durch einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baulinienplan bestimmt wird, ist anerkannt, dass diesem per se keine drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltenen Festsetzungen nach dem Planungswillen der Beklagten diese Funktion haben sollen, bestehen nicht, zumal die hier relevanten Festsetzungen auch nicht auf der den Klägern zugewandten Grundstücksseite liegen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).

4.2 In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94, NVwZ 1994, 1008 - juris Rn. 4). Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht, dass auch der einzelne Bauherr wählen kann, ob er sein konkretes Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze oder mit dem erforderlichen Grenzabstand errichtet. Da das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt lässt (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB), darf das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen. Mit Bundesrecht wäre es nur dann nicht vereinbar, wenn das landesrechtliche Bauordnungsrecht bei einem Vorhaben, das nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zwingend nur in geschlossener Bauweise ausgeführt werden darf, die Einhaltung von Abstandsflächen verlangen würde, was aber dann nicht der Fall ist, wenn in einem Baugebiet die geschlossene Bauweise lediglich überwiegt oder vorherrscht (BVerwG, B. v. 11.3.1994, a. a. O.). Für Fälle dieser Art steht es dem Landesgesetzgeber daher frei, die Einhaltung von Abstandsflächen vorzuschreiben, wovon der bayerische Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht hat, da nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen nicht nur dann entfallen können, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden muss, sondern auch, wenn an die Grenze gebaut werden darf (BayVGH, B. v. 10.12.2001 - 20 ZS 01.2775/20 CS 020 CS 01.2775 - juris Rn. 19).

Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Mischung von Grenzbebauung und offener Bauweise die Möglichkeit, nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Gebäude an der Grenze zu errichten, ausscheidet, wenn wegen der auf dem Nachbargrundstück bestehenden Bebauung eine Grenzbebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und sich daher nicht einfügt (Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113 EL 2013, Art. 6 Rdnr. 48). Entsprechend sieht auch § 22 Abs. 3 BauNVO für überplante Gebiete vor, dass in der geschlossenen Bauweise Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Bauweise steht damit unter dem Vorbehalt des Rücksichtnahmegebots, d. h. eine an sich zulässige geschlossene Bauweise fügt sich gleichwohl dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, wenn die die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung vermissen lässt.

In ihrem Urteil vom 27. Juni 2011 (M 8 K 10.3944) hat die erkennende Kammer im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens eines anderen Bauherren festgestellt, dass nahezu die Hälfte des Quartiers ... Straße/... Straße/... Straße/...-straße in geschlossener Bauweise bebaut ist, so dass sich diese Bauweise als prägendes Element im Quartier darstellt. Im Hinblick darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die Möglichkeit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB an entsprechende Grundstücksgrenzen zu bauen, das Kriterium des „einigermaßen ablesbaren organisch gewachsenen bauplanerischen Ordnungssystems“ aufgegeben hat und lediglich verlangt, dass eine entsprechende Bauweise in der Umgebung gehäuft vorzufinden ist (BayVGH, B. v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris Rn. 16; B. v. 10.12.2002 - 20 ZS 01.2775 - juris Rn. 20), lässt sich eine systematisch geschlossene Bebauung des nordöstlichen Teils des Quartiers und damit die Vorprägung des westlichen Teils im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Bauweise nicht leugnen. Von daher ist für das vorliegende Geviert davon auszugehen, dass sowohl eine geschlossene als auch eine offene Bauweise sowie eine halboffene Bauweise vorhanden und damit grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. März 2014 (2 CS 14.27) darauf hinweist, dass als nähere Umgebung hinsichtlich der Bauweise einiges dafür spreche, dass nicht das gesamte Geviert, sondern nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen sei, da bei der Bauweise ein engerer Umgriff zugrunde zu legen sei als bei dem Kriterium der Art der Nutzung, so ist zu berücksichtigen, dass sich die bereits vorhandene geschlossene Bauweise bis in den östlichen Bereich der ... Straße auf das Grundstück FlNr. ... erstreckt und insoweit in der näheren Umgebung des klägerischen und des Vorhabengrundstücks durchaus prägend vorhanden ist. Andererseits ist die südliche Seite der ... Straße in offener Bauweise bebaut. Auch hält das zur geschlossenen Bauweise Gebäude ... Straße 2 in westlicher Richtung den in offener Bauweise erforderlichen Grenzabstand zu der an das Anwesen der Kläger östlich angrenzenden Doppelhaushälfte ein.

Letztendlich kann die Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da selbst bei einem objektivrechtlichen Nichteinfügen des Vorhabens nach der Bauweise damit für die Kläger unmittelbar noch nichts gewonnen wäre, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 (4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 - juris Rn. 19) im unbeplanten Innenbereich ein Drittschutz hinsichtlich der Bauweise weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift entfaltet danach selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz, diesen vermittelt in diesem Bereich vielmehr die planerische Festsetzung, an der es im unbeplanten Bereich fehlt. Der erforderliche Drittschutz hinsichtlich der Bauweise folgt im unbeplanten Bereich vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12, a. a. O. - juris Rn. 20).

4.3 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rdnr. 10 m. w. N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB sowie in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Im Hinblick auf die Beurteilung der Wahrung der gebotenen Rücksicht auf die Bebauung auf dem Nachbargrundstück unter dem Gesichtspunkt der Bauweise, kann im unbeplanten Innenbereich auch auf die Wertungen und Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zurückgegriffen werden (allgemein vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 34 BauGB Rn. 46; speziell zum Rücksichtnahmegebot BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 1 CS 09.1847 - juris Rn. 13). Nach § 22 Abs. 3 BauNVO wird vom Grundsatz, dass die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne Grenzabstand errichtet werden, abgewichen, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. Diese Einschränkung entspricht ihrer Funktion nach im Wesentlichen dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26).

Wann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich ist, ist grundsätzlich eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und entzieht sich damit allgemeingültiger Aussagen (König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 27; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 22 BauNVO Rn. 41). Insoweit ist aber durchweg anerkannt, dass trotz geschlossener Bauweise dann ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist, wenn ein vorhandenes Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhält (vgl. König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 27; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 22 BauNVO Rn. 41; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 9.1).

Insoweit kann es bei einem unmittelbar an ein mit offener Bauweise bebautes Grundstück angrenzendes Vorhabengrundstück aus Gründen der Rücksichtnahme geboten sein, dieses nur in halboffener statt in geschlossener Bauweise zu bebauen. Daher hat die erkennende Kammer auch im Verfahren M 8 K 13.5031 mit Urteil vom 29. September 2014 die Baugenehmigung für das in geschlossener Bauweise geplante Haus E unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks aufgehoben.

Anders als die Bevollmächtigten der Kläger meinen, besteht aber über das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Bauweise kein dem Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung vergleichbarer Gebietserhaltungsanspruch. Hiergegen spricht schon, dass dem Zulässigkeitsmerkmal der Art der baulichen Nutzung sowohl im beplanten Bereich als auch im faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB per se eine drittschützende Wirkung zukommt, dem Einfügensmerkmal der Bauweise dagegen nicht. Zudem kann der Gebietserhaltungsanspruch auch ohne den Nachweis einer eigenen Beeinträchtigung geltend gemacht werden, wohingegen das Rücksichtnahmegebot als situationsbezogenes Korrektiv zu den typisierenden Zulässigkeitsmaßstäben eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers im konkreten Einzelfall voraussetzt.

4.4 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass seine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kann eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5).

Eine erdrückende Wirkung ist vorliegend aber aufgrund des Abstandes des Vorhabens zum klägerischen Gebäude von ca. 11,30 m (ca. 7,60 m Breite des Grundstücks FlNr. ..., ca. 3,70 m Abstand des klägerischen Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze) bei einer Wand- und Firsthöhe des Vorhabens von 12,28 m und 16,35 m gegenüber einer Wand- und Firsthöhe des klägerischen Gebäudes von 5,60 m und 8,40 m nicht gegeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom 26. September 2013, Az.: ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... Straße 4a in ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von drei Wohngebäuden mit Tiefgarage - Haus A - C - in der ... Straße/... Straße/... Straße in ..., Fl.Nrn. ..., ...

Am 27. Juni 2013 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben, Häuser A, B und C. Dabei handelt es sich um drei in geschlossener Bauweise geplante Häuser entlang der ... Straße zwischen der ... Straße im Norden und der ... Straße im Süden. Die Gebäude sollen mit vier Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschossen errichtet werden.

Nach der Betriebsbeschreibung, die dem Bauantrag als Anlage beigefügt ist, sind für das Haus A insgesamt 15 und für Haus B insgesamt 16 Wohneinheiten geplant. Davon sollen im Haus A 13 und in Haus B sämtliche 16 Wohnungen fest an einen Hauptmieter zum Zweck der Untervermietung vermietet werden. Die Wohnungen würden sich von herkömmlichen Wohnungen nicht unterscheiden. Der Hauptmieter werde die Wohnungen jedoch nur mit zeitlich befristeten Mietverträgen, die maximal ein halbes Jahr betragen, zur Vermietung anbieten. Durch die zeitliche Befristung der Mietverträge würde die Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen. Somit werde dem Bedarf von kurzfristigem Wohnraum in ... Rechnung getragen. Haus C soll nach den Bauvorlagen 15 Wohnungen umfassen.

Am 26. September 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung nach dem Bauantrag (Pl.Nr. ...) vom 27. Juni 2013 mit Handeintragungen vom 26. und 27. August 2013 für den Neubau dreier Wohngebäude mit Tiefgarage, Haus A bis C, ... Straße/... Straße/... Straße gemäß Art. 59 und Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Es wurden eine Befreiung von § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baulinie mit 11 Terrassen, 9 Licht- bzw. Lüftungsschächten, 9 Balkonen und einem Fahrradstellplatz sowie eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. § 3 Abs. 1 GaStellV und eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. ... und ... erteilt.

Eine Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. September 2013 an die Kläger erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage

gegen den Bescheid der ... vom 25.09.2013, Az. ... (im streitgegenständlichen Verfahren M 8 K 14.4469).

Sowie

gegen den Bescheid vom 26. September 2013, Az. ... (im Verfahren M 8 K 14.4400).

Hierbei fand insoweit eine Datumsverwechselung statt, indem der streitgegenständliche Bescheid zu Pl.Nr. ... tatsächlich vom 26. September 2013 datiert, der zu Pl.Nr. ... (im Verfahren M 8 K 14.4400) dafür vom 25. September 2013 stammt.

Die beiden Bescheide seien den Klägern nicht zugestellt worden, so dass zur Fristwahrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen sei. Die Errichtung der Häuser A - C und D führe dazu, dass in dem Geviert, in dem das Grundstück der Kläger liege, geschlossene Bauweise zugelassen werde, obwohl dieser Bereich faktisch durch offene Bauweise geprägt sei. Die Umsetzung der Vorhaben aus den beiden Bescheiden würde in nachbarrechtsverletzender Art den Bebauungscharakter verändern. Als maßgeblich sei nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen und nicht das gesamte Straßengeviert. Die Verwirklichung der Häuser A bis D führe somit zu einer rechtswidrigen Veränderung der im relevanten Gebietsumgriff vorherrschenden offenen Bauweise.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise in die maßgebliche nähere Umgebung ein, welche durch die ... Straße, die ... Straße, die ... Straße und die ...-straße sowie die gegenüber liegende Seite der ... Straße gebildet werde. Zum anderen seien Bestimmungen über die Bauweise nicht drittschützend, so dass bereits deswegen eine Nachbarrechtsverletzung ausscheide. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger sei nicht ersichtlich. Die Kläger seien schon räumlich durch die Häuser A bis C nicht unmittelbar als Nachbarn betroffen, es lägen zwei weitere Grundstücke (Fl.Nrn. ... und ...) zwischen dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten ihre Nachbarrechte verwirkt. Den Klägern sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 zugestellt worden. Die Kläger hätten gegen diesen Vorbescheid keine Klage eingelegt. Der Vorbescheid sei bestandskräftig. Den Klägern sei auch bekannt gewesen, dass Baugenehmigungen erteilt worden seien, denn sie hätten gegen das Gebäude E ein Eilverfahren und ein Klageverfahren geführt (M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031). Die Klage sei am 31. Oktober 2013 eingelegt worden, der Antrag im Eilverfahren am 2. Dezember 2013. Die Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D seien dennoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2014 erhoben worden.

Angesichts dieser Vorgeschichte hätten die Kläger ihre Klagerechte verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses die Pflicht habe, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwirkung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten könne (BayVGH, B. v. 21.03.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12 ff.). Vorliegend hätten die Kläger aufgrund des Eil- und Klageverfahrens gegen das Gebäude E und der Bautätigkeit bereits Anfang Dezember 2013 vom Vorliegen der Baugenehmigung auch für die Gebäude A bis D Kenntnis erlangt.

Gegenüber den Klägern sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 bestandskräftig. Nachdem die streitgegenständliche Baugenehmigung die geschlossene Bauweise übernommen habe, enthalte sie keine neuen Regelungen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 stellten die Bevollmächtigten der Kläger in dem Verfahren M 8 K 14.4469 den Antrag:

Die Baugenehmigung vom 26.09.2013 (Az. ...) wird aufgehoben.

Im Verfahren M 8 K 14.4400 stellten sie einen entsprechenden Antrag hinsichtlich der Baugenehmigung vom 25. September 2013, Az. ...

Die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Vorhaben fügten sich hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Daraus resultiere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Weiter seien Wohngebäude genehmigt, der Komplex A bis C werde aber einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Damit sei der Gebietserhaltungsanspruch in Hinblick auf das Kriterium der baulichen Nutzung verletzt. Die Gebäude A bis C würden überwiegend als Beherbergungsbetrieb beworben und sollten so genutzt werden.

Der südwestliche Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsgevierts habe im Wesentlichen die offene Einzelhausbebauung sowie die südlich der ... Straße gelegene offene Einzelhausbebauung übernommen. Dieser komme prägende Wirkung zu. Die zu bebauenden Freiflächenbereiche seien in ihrer Gebietsprägung den angrenzenden Bereichen der ... und der ... Straße zuzuordnen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Eilentscheidung im Verfahren Az. 2 CS 14.27 richtig erkannt habe, verlaufe durch das Geviert ein Schnitt von der nordwestlichen zur südöstlichen Ecke. Die maßgebliche Prägung sei die Bebauung durch die angrenzende offene Bauweise.

Weiter solle der Gebäudekomplex A - C in wesentlichen Teilen gewerblich genutzt werden. Es würden hotelähnliche Leistungen bzw. Leistungen eines Beherbergungsbetriebes angeboten. Dies zeige der Internetauftritt unter www.maxlodging.de. Die Mietdauer von nur zwei Wochen mache deutlich, dass es sich hier nicht um ein dauerhaftes Wohnen handele. Es werde für die Kunden und Reisenden auch Personal zur persönlichen Betreuung vorgehalten. Das seien Kriterien, die einem Beherbergungsbetrieb zuzuordnen seien. Letztlich handele es sich um eine gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zweck der Gästebeherbergung. Die Voraussetzung des Wohnens sei die eigenständige Haushaltsführung auf Dauer. Vorliegend seien die kurzfristigen Mietverhältnisse so gestaltet, dass eine auf Dauer angelegte eigene Häuslichkeit nicht entstehen solle. Es sei auch kein Boardinghouse, denn dieses sei für Personen gedacht, die sich auf längere Zeit an einem Ort aufhalten und ihren Aufenthalt unabhängig von hoteltypischen Dienstleistungen gestalten wollten. Vorliegend sei der Rahmen der Nutzung jedoch auf ständige Fluktuation ausgerichtet. Die streitgegenständlichen Gebäude befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Nach § 34 Abs. 2 BauGB in Zusammenhang mit § 3 BauNVO sei ausschließlich Wohnen allgemein zulässig, ausnahmsweise nur kleinere Beherbergungsbetriebe. Das Angebot von 29 Appartements sei mit diesem Begriff nicht mehr in Einklang zu bringen. Folglich füge sich der Gebäudekomplex hinsichtlich der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Demnach sei der Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Die Klagefrist sei gewahrt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nicht zugestellt worden, so dass jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO greife. Eine Verwirkung des Klagerechts scheide aus. Ein Vertrauen auf Seiten der Beigeladenen, dass man einen diesbezüglichen Gebäudebestand akzeptieren werde, sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Die Jahresfrist des § 58 VwGO sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (Az. 5 C 6/12) deutlich gemacht, dass das Kriterium der Bauweise des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB über das Rücksichtnahmnegebot drittschützende Wirkung auch im unbeplanten Innenbereich entfalten könne. Die Interessenlage sei hier derjenigen innerhalb eines Plangebietes gleichzusetzen, für das offene Bauweise festgesetzt sei. Das Rücksichtnahmegebot fordere nicht, dass der Betroffene unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Es sei zwar richtig, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unmittelbar gegen Art. 6 BayBO verstoße. Beschränkte man aber den Drittschutz auf unmittelbar angrenzende Grundstücksflächen, so könnte ein Bauträger in Zusammenwirken mit der Baugenehmigungsbehörde ein durch offene Bauweise geprägtes Geviert mit geschlossener Bebauung füllen. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan führe dazu, dass die Eigentümer sich darauf verlassen könnten, dass seitliche Grenzabstände eingehalten seien. Eine Prägung des unbeplanten Innenbereichs durch offene Bauweise sollte zum gleichen Ergebnis führen.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 verwiesen die Bevollmächtigten der Kläger darauf, dass in dem von den Bevollmächtigten der Beigeladenen angeführten Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 eine Blockrandbebauung ausdrücklich abgelehnt werde. Die Kläger hätten schon vor Genehmigungserteilung mit einem Schreiben an die Beklagte vom 9. August 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Häuser A bis D nicht akzeptieren würden. Sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex nicht hinnehmen wollten. Ein Vertrauen darauf, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex akzeptieren würden, habe bei der Beigeladenen daher nicht entstehen können. Den Kläger sei nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst klageweise auf das Haus E beschränkt hätten. Ein den Klägern vorwerfbares zögerliches Verhalten stehe nicht im Raum. Eine Verwirkung der Nachbarrechte der Kläger sei nicht eingetreten. Das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2012 sei vorliegend nicht anwendbar. In dem dortigen Fall hätten die Kläger über vier Jahre ein laufendes Bebauungsplanverfahren unkommentiert ohne jede Einwendung hingenommen. Dazu komme vorliegend, dass infolge des Umstands, dass die Baugenehmigungsbescheide den Klägern überhaupt nicht bekannt gemacht worden seien, selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Ausschlusskriterium für die Klageerhebung sein könne. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (Az. 4 C 4.89) müsse die Verwirkungsfrist immer deutlich länger sein als die des Rechtsbehelfs. Zum anderen komme es darauf an, dass das zögerliche oder zurückhaltende Verhalten des Nachbarn tatsächlich auch kausale Ursache für ein bestimmtes Tätigwerden des Bauherrn gewesen sei. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein für die Verwirkung notwendiges Vertrauensmoment eingestellt.

Eine Verwirkung könne sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 ergeben. Die Bindungswirkung eines Vorbescheids könne sich nur auf Vorhaben erstrecken, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprächen oder allenfalls geringfügig abwichen. Vorliegend weiche die Genehmigungsplanung, die dem Vorbescheid zugrunde liege, inhaltlich deutlich von den streitgegenständlichen Baugenehmigungen ab.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ergänzte die Beklagte, die streitgegenständlichen Baugenehmigungen verletzten die Kläger nicht in ihrem Recht auf Gebietserhaltung, da sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfüge. Es sei Wohnnutzung zulässig. Mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 26. November 2013 (Haus A bis C) und vom 25. November 2013 (Haus D) sei jeweils der Neubau von Wohngebäuden genehmigt worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei weder ein Beherbergungsbetrieb noch eine Ferienwohnungsnutzung genehmigt. Auch bei einem „Wohnen auf Zeit“, wie in der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen für die Häuser A und B beschrieben, handele es sich um Wohnen. Wohnen im planungsrechtlichen Sinn sei eine auf Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens. Dies liege nicht nur bei einem Wohnen ab einem Zeitraum von 6 Monaten oder länger vor, sondern könne heute auch bereits ab einem kürzeren Zeitraum von beispielsweise 2 bis 3 Monaten erfüllt sein. Die Beklagte habe neben dem Wohnen ohne zeitliche Begrenzung nur eine Wohnnutzung auf Zeit zugelassen. Die Internetwerbung der Beigeladenen sei insoweit ohne Relevanz. Die Beklagte könne einer unzulässigen Nutzung nicht mit Werbeverboten vorbeugen. Die Nutzung sei auch nicht aufgenommen, so dass die Beklagte davon ausgehen müsse, eine Nutzung werde nur entsprechend der Genehmigung erfolgen. Jedenfalls nicht abgedeckt sei die Nutzung der Appartements als Ferienwohnungen für auswärtige Gäste, die sich nur für wenige Tage bzw. 1 bis 2 Wochen in ... aufhielten.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2016, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das ausführliche schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Klageverfahren verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage der Nachbarn ist zulässig und begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nachbarklage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Kläger entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beigeladenen ihr Klagerecht nicht verwirkt haben.

1. Die Kläger haben die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten.

Gem. § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden sind. Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündigung zulässig, § 58 Abs. 2 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung den Klägern nicht zugestellt worden, so dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist für eine Klageerhebung läuft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 25). Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, eine Klagefrist von einem Jahr.

Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24; B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 15; B. v. 16.3.2010 - 4 B 5/10 - juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall datiert die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013, so dass - unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis von ihr erlangt haben - im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München am 25. September 2014, jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen war. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, wann die Kläger tatsächlich sichere Kenntnis von der streitgegenständliche Baugenehmigung erlangt haben.

2. Die Kläger haben ihr Klagerecht - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beigeladenen - auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen Nachbarn zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG v. 18.3.1988 - 4 B 50/88 - juris Rn. 4). Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991- 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung; VG Ansbach, U. v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026/AN 9 K AN 9 K 15.01258 - juris Rn. 80-82). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Leitsatz 1). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann.

Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 28; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 23). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist der §§ 70 i. V. m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U. v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 38).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis liegen nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem auf der Untätigkeit der Kläger beruhenden Vertrauenstatbestand.

Gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Bauherr im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens unterlassen, so dass den Klägern der Genehmigungsbescheid auch nicht gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Nachbarbeteiligung zugestellt wurde. Ein Bauherr, der es versäumt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke rechtzeitig im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, kann sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass der Nachbar von seinem Klagerecht keinen bzw. noch vor Ablauf der Jahresfrist Gebrauch machen werde. Hinzu kommt, dass allein aus der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung überhaupt erst ersichtlich wird, dass entgegen der Betreffzeile in der streitgegenständlichen Baugenehmigung und entgegen den zeichnerischen Darstellung in den Bauvorlagen nicht lediglich Wohnhäuser bzw. Wohnungen und Appartements genehmigt werden, sondern darüber hinaus wegen der Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung der Betrieb von Ferienwohnungen, eines Beherbergungsbetriebs, eines Stundenhotels, etc. zumindest nicht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Art der baulichen Nutzung einem Rohbau grundsätzlich nicht anzusehen ist, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - Wohnungen auch als Ferienwohnungen oder als Beherbergungsbetrieb genutzt werden sollen. Auch wenn den Klägern der Baugenehmigungsbescheid vom 26. September 2013 als solcher also bereits Anfang Dezember 2013 bekannt gewesen sein sollte, so ergibt sich aus diesem Bescheid nur, dass der Neubau von drei Wohnhäusern beabsichtigt ist. Anders als im Vorbescheid vom 20. Juli 2010, in dem in Frage 6 noch von einem Boardinghaus/Beherbergungsbetrieb die Rede war, genehmigte die Beklagte mit dem Bescheid vom 26. September 2013 nach dem Wortlaut des Bescheides nur den Neubau dreier Wohnhäuser mit Tiefgarage. Allein aus der als Anlage zum Bauantrag mit der Plan-Nr. ... vom 27. Juni 2013 eingereichten Betriebsbeschreibung ergibt sich die Möglichkeit einer abweichenden Nutzung von insgesamt 29 Appartements in den Häusern A und B. Damit kann selbst aus der positiven Kenntnis der Kläger von der Baugenehmigung vom 26. September 2013 nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten Kenntnis von den konkreten Nutzungsabsichten der Beigeladenen gehabt, die Häuser A und B für kurzfristige Vermietung in Untermietverhältnissen zu nutzen.

Eine Verwirkung zulasten der Kläger ist damit nicht eingetreten. Denn nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24) und gegen diese Klage zu erheben.

II.

Die Kläger sind im vorliegenden Fall auch weder durch den ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 noch durch den ihnen gegenüber ebenfalls bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 gebunden, Art. 71 BayBO.

1. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann daher nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 -BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

2. Im Vorbescheid vom 20. Juli 2010 wurde die Frage 6 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Boardinghauses/Beherbergungsbetriebs gemäß der Betriebsbeschreibung vom 30. April 2010 auf Fl.Nr. 8850 positiv beantwortet. In dieser Betriebsbeschreibung wird ein Boardinghaus mit ca. 18 Nutzungseinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... abgefragt. In der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung wird hingegen ein Betrieb mit insgesamt 29 Wohneinheiten (13 in Haus A und 16 in Haus B) genehmigt, der sich hinsichtlich Haus B zum Teil auch auf das Grundstück mit der Fl.Nr. ... erstreckt. Da sich das mit Vorbescheid vom 20. Juli 2010 abgefragte Boardinghaus lediglich auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... befinden soll und der Umfang der Nutzungseinheiten von 18 auf 29 Appartement erweitert wurde, entspricht der streitgegenständliche Betrieb weder hinsichtlich seiner örtlichen Situierung noch nach seinem Umfang dem seinerzeit abgefragten Boardinghaus. Schon allein deshalb wirft das streitgegenständliche Vorhaben - unabhängig von der genehmigten Art der baulichen Nutzung und unabhängig von der Dauer der Bindungswirkung des Vorbescheids - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu auf, so dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 20. Juli 2010 zu verneinen ist.

3. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. Oktober 2011 scheidet ebenfalls aus. Bei dem darin behandelten Bauvorhaben war als Abschlussgebäude auf dem jetzigen Vorhabengrundstück ein Gebäude vorgesehen, das einen Abstand zur westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger einhält. In dieser Hinsicht stellt sich die Änderung des Vorhabens von der Einhaltung von Abstandsflächen hin zu einem grenzständigen Vorhaben als wesentliche Änderung dar, die die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen lässt, da nunmehr in nachbarrechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen aufgeworfen werden.

III.

Die zulässige Klage ist auch begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

2. Die Baugenehmigung vom 26. September 2013 ist unbestimmt und damit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann daher nicht eindeutig ausgeschlossen werden, da wesentliche nachbarrechtsrelevante Merkmale des Vorhabens in der Baugenehmigung nicht hinreichend klar festgelegt werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 20.6.2008 - 15 CS 08.1088 - juris Rn. 10 und 12; BayVGH, B. v. 16.04.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektivöffentliche Abwehrrechte des Nachbarn begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Nachbarn hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG Genüge zu tun.

2.1 Der Inhalt der Baugenehmigung vom 26. September 2013 bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen, insbesondere durch das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. unter 2.2), § 9 Satz 1 BauVorlV (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für die Kläger nachteiligen Weise unbestimmt, weil die genehmigte Art der Nutzung (vgl. unter 2.3) sowie der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage (vgl. unter 2.4) nicht abschließend erkennbar sind und die von der genehmigte Anlage ausgehenden Immissionen (vgl. unter 2.5) somit nicht eindeutig absehbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18), was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger führt. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.

2.2 Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Betriebsbeschreibung, da sie als Bestandteil (Anlage) des Bauantrags bezeichnet ist und zudem den Planstempel des Bauantrags trägt. Die Baugenehmigung nimmt auf den Bauantrag im Ganzen Bezug und genehmigt das von diesem Antrag umfasste Vorhaben. Nach der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung sollen in Haus A 13 Appartements und in Haus B alle 16 Appartements an einen Hauptmieter zum Zwecke der Untervermietung vermietet werden. Die Wohnungen würden sich von herkömmlichen Wohnungen nicht unterscheiden. Der Hauptmieter werde die Wohnungen jedoch nur mit zeitlich befristeten Mietverträgen, die max. ein halbes Jahr betragen, zur Vermietung anbieten. Durch die zeitliche Befristung der Mietverträge würde die Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen. Somit werde dem Bedarf von kurzfristigem Wohnraum in ... Rechnung getragen.

2.3 Der Genehmigungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist im Hinblick auf diese Betriebsbeschreibung bereits in sich widersprüchlich und damit nachbarrechtsverletzend.

Die Überschrift im Bescheid vom 26. September 2013 lautet „... Str., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... - Neubau dreier Wohngebäude mit Tiefgarage - Haus A - C (... Str./... Str./... Str.)“. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die in den Behördenakten befindliche und mit dem Bauantrag eingereichte und abgestempelte Betriebsbeschreibung findet sich jedoch nicht. In den Planzeichnungen wird zwischen „Wohnungen“ in Haus C und „Appartements“ in den Häusern A und B differenziert. In Haus A ist zudem im Erdgeschoss auch noch ein „Empfang“ sowie ein Büro zeichnerisch dargestellt. Nach Betriebsbeschreibung sind dagegen in den beiden Wohngebäuden A und B 13 und 16 Appartements geplant, die fest an eine Hauptmieter zum Zwecke der Untervermietung (mit zeitlich befristeten Mietverträgen mit einer maximalen Dauer von einem halben Jahr) vermietet werden sollen. Eine Mindestdauer der Vermietung ist dagegen nicht angegeben, so dass nach dieser Betriebsbeschreibung auch eine kurzfristige Vermietung an Feriengäste u.ä. nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist. Selbst eine Vermietung für nur einen oder wenige Tage und sogar stundenweise ist danach nicht ausgeschlossen. Die Betriebsbeschreibung schließt jedenfalls die Nutzung als Ferienwohnung und/oder Beherbergungsbetrieb nicht aus, letztendlich werden von dieser unbestimmten Betriebsbeschreibung nicht nur Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts, sondern auch andersartige Nutzungen wie Ferienwohnungen sowie ein Beherbergungsbetrieb und theoretisch sogar ein Stundenhotel umfasst.

Entlang der ...-straße werden daher - entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Baugenehmigung - nicht ausschließlich Wohngebäude, sondern vielmehr zwei Häuser mit insgesamt 29 Appartements zur kurzfristigen Untervermietung bis maximal einem halben Jahr und nur ein Wohnhaus mit 15 Wohnungen im engeren Sinne genehmigt. Insofern kann aufgrund dieser Unbestimmtheit auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger in ihrem Gebietserhaltungsanspruch oder im nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot verletzt sind.

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich gerade zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern sowie Beherbergungsbetrieben andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO „Wohngebäude“ in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf „Wochenendhäuser“ und § 10 Abs. 4 BauNVO auf „Ferienhäuser“. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 - juris Rn. 23). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (vgl. BVerwG, B. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 - juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 - juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - juris Rn. 37; B. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 - juris Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - juris Rn. 18). Ferner unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich auch zwischen Ferienwohnungen und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 - im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich daher um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 - juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - juris Rn. 18).

Die Art der genehmigten Nutzung ist vorliegend daher zu unbestimmt, da mangels hinreichend bestimmter Betriebsbeschreibung der Umfang der Genehmigung nicht eindeutig auf Wohnungen im bauplanungsrechtlichen Sinn beschränkt ist, sondern danach vielmehr auch ein Beherbergungsbetrieb sowie die Vermietung als Ferienwohnungen umfasst sind. Für den Rechtsschutz der Kläger ist es jedoch maßgeblich, dass sie feststellen können, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22). Einer Baugenehmigung sowie den genehmigten Bauvorlagen muss sich grundsätzlich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen genehmigt wurden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbarrechte führen können. Es muss sich aus der Baugenehmigung selbst positiv und umfassend ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind. Da die Art des Betriebs vorliegend nicht hinreichend bestimmt ist, können die Kläger den Umfang ihrer Beeinträchtigungen nicht abschließend absehen.

Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient (vgl. BVerwG B. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 - juris Rn. 4 m. w. N.; B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 - juris Rn. 12). Das (Dauer-)Wohnen unterscheidet sich von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht „alltägliches“ Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. (Dauer)Wohnungen werden demgegenüber von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt. Die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 19.2.2014- 3 L 212/12 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall enthält die Baugenehmigung bzw. die ihr zugrundeliegende Betriebsbeschreibung daher keine ausreichenden Angaben, die eine eindeutige Differenzierung der genehmigten Art der Nutzung zulässt, so dass im Ergebnis danach sowohl (Dauer)Wohnen im engeren Sinn, ein Beherbergungsbetrieb sowie Ferienwohnungen umfasst sind. Derart gravierende Mängel in den Bauvorlagen, können sich zulasten der Nachbarn auswirken, so dass eine Nachbarrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann.

2.3 Ferner lässt die streitgegenständliche Baugenehmigung Merkmale des Vorhabens unreglementiert, obwohl es einer entsprechenden Regelung bedurft hätte, um das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zum Nachbarn nachbarrechtskonform auszugestalten, so dass die Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots auch insoweit nicht erfüllt sind, was ebenfalls zu einem Abwehrrecht der Kläger führt.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt neben der unbestimmten Art der baulichen Nutzung auch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die genehmigte Anlage nutzen, insoweit sind auch die, die Kläger betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 23).

Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Benutzerzahl der Anlage fehlen gänzlich, so dass die entstehende Belastung in ihrer Gesamtheit nicht absehbar ist. Insoweit fehlt es jedenfalls an festgesetzten und überprüfbaren Angaben. Da die Betriebsbeschreibung die Anzahl der Gäste, des Personals, der angebotenen Serviceleistungen nicht näher konkretisiert, erlaubt sie nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch hinsichtlich der Gästeanzahl, einen Betrieb rund um die Uhr, der gegenüber den Nachbarn möglicherweise rücksichtslos ist.

2.4 Durch die in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend festgelegten betrieblichen Rahmenbedingungen, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, können schließlich auch unzumutbare Immissionen für die Kläger nicht hinreichend sicher und verlässlich ausgeschlossen werden.

Da nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht nur (Dauer-)Wohnen, sondern auch die Überlassung als Ferienwohnung sowie ein Beherbergungsbetrieb rund um die Uhr mitgenehmigt sind, drängt sich die Notwendigkeit geeigneter immissionsschutzrechtlicher Auflagen zum Schutz der Nachbarn auf. Angesichts der Größe des Vorhabens und der teilweisen Ausrichtung zum gemeinsamen Innenhof erscheint es bei dem vorliegend unbeschränkt genehmigten Betrieb nicht unwahrscheinlich, dass es durch das geplante Vorhaben ohne eine entsprechende beschränkende und bestimmte Betriebsbeschreibung und ohne gegebenenfalls darüber hinaus erforderliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält.

Aus den aufgeführten Gründen folgt die Unbestimmtheit und die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 26. September 2013.

3. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstößt die Baugenehmigung deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.

4. Die Baugenehmigung vom 26. September 2013 ist daher aufzuheben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. .../....

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss - bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) - der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:

Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) - mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 - M 1 K 13.4195 - juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation - und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris Rn. 36) - durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale - insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) - so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben - nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr - unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen - die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum - wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.

Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.

2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528) ergeben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Die Antragstellerin betreibt in der B.straße 9 in C. zwei Verbundspielhallen (Spielräume A und B), für die ihr am 26. Januar 1999 und 9. September 1999 bzw. am 14. November 2006 Erlaubnisse nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden sind. Am 11. September 2015 beantragte die Antragstellerin für beide Spielräume jeweils die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 13. Oktober 2016 die Anträge ab. Zur Begründung führte er jeweils aus, es liege ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vor. Außerdem sei ab dem 1. Juli 2017 der Betrieb von Verbundspielhallen nicht mehr zulässig. Die Stadt C. habe mit Verordnung vom 10. Dezember 2013 den Mindestabstand auf 350 Meter festgesetzt. Innerhalb dieses Abstandes liege u.a. die Spielhalle der Firma D. GmbH in der E.straße 8. Dieser sei am 12. Juni 2013 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden, da seinerzeit der vor Erlass der Mindestabstandsverordnung der Stadt C. gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) geltende Mindestabstand von 100 Metern eingehalten gewesen sei. Es sei auch kein Härtefall ersichtlich, zumal die Antragstellerin weder die an die D. GmbH erteilte Erlaubnis noch die Mindestabstandsverordnung der Stadt C. angegriffen habe. Zudem habe der Gesetzgeber bewusst entschieden, die Interessen der Spielhallenbetreiber gegenüber den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen - insbesondere dem Jugend- und Spielerschutz - als nachrangig einzuordnen.

3

Die Antragstellerin hat am 3. November 2016 gegen die Bescheide vom 13. Oktober 2016 Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2017 abgewiesen hat - 7 A 20/17 - (Spielraum A) und - 7 A 19/17 - (Spielraum B). Die Berufungsverfahren sind vor dem Senat anhängig - 11 LC 173/17 - (Spielraum A) und - 11 LC 172/17 - (Spielraum B). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Betrieb der Spielhalle im Spielraum A.

4

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV für die Spielhalle in der B.straße 9, Spielraum A (rechte Seite der Grundrisszeichnung des Gebäudes) vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen bzw. hilfsweise den Betrieb dieser Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

6

Dabei ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe seines Urteils vom 16. Mai 2017 im Hauptsacheverfahren (7 A 20/16) zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Erlaubnis gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196) - GlüStV - i.V.m. § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. 2007, 756) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. 2016, 301) - NGlüSpG - und die Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Stadt C. vom 10. Dezember 2013 verstoßen würde, wonach der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 350 Meter betragen muss.

7

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Zwischen Spielhallen ist nach § 25 Abs. 1 GlüStV ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG in Niedersachsen mindestens 100 Meter betragen muss (Abstandsgebot). Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen (Verbundverbot). Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages endet, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages - somit bis zum 30. Juni 2017 - als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen.

8

1. Die Vorschriften der §§ 24, 25 GlüStV und die hier maßgeblichen glücksspielrechtlichen Regelungen im Landesrecht sind verfassungsgemäß.

9

a) Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages zur Regulierung der Errichtung und des Betriebs von Spielhallen sind sowohl formell (aa) als auch materiell (bb) verfassungsgemäß.

10

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, juris) festgestellt, dass das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV sowie zu den Mindestabstandsgeboten in § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin und in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz entschieden, dass diese Regelungen dem Recht der Spielhallen zuzuordnen sind, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen worden ist, und auch nicht aufgrund der Sperrwirkung der Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) formell verfassungswidrig sind (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 97 ff.). Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgt der Senat.

11

Die Regelung des Erlaubnisvorbehalts in § 24 Abs. 1 GlüStV verstößt auch nicht gegen Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG. Danach können die Länder im Bereich der ihnen durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG zugewiesenen Materien das als Bundesrecht fortgeltende Recht durch Landesrecht ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es den Ländern verwehrt, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper. Eine Ersetzung des Bundesrechts erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7.10.2015 - 2 BvR 568/15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Urt. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 -, juris, Rn. 103 ff.).

12

Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat anders als in den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) bewerteten Länderregelungen nicht einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für Spielhallen geschaffen, durch den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO ersetzt und um weitere Anforderungen nach dem GlüStV ergänzt worden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz Berlin, § 12 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Spielhallengesetz). Vielmehr ist in Niedersachsen neben den als Bundesrecht fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnistatbestand des § 33 i GewO eine weitere glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung nach § 24 Abs. 1 GlüStV getreten. Dies steht mit Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang. Denn der Staatsvertrag ändert nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33 i GewO ab, sondern ergänzt diesen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung. Da der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht auch keine unklare Mischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit für die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom Landesgesetzgeber verantworteten Regelungsbereiche (§§ 24 bis 26, § 29 Abs. 4 GlüStV) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete Regelungsbereich (§ 33 i GewO) formell klar abgegrenzt. Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 29).

13

bb) Weiter hat das Bundesverfassungsgericht zur materiellen Verfassungsmäßigkeit festgestellt, dass das Verbundverbot, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

14

Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass die Regelungen in Berlin und im Saarland zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügen. Die Regelungen dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 131 ff.). Zweck des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen sei die Herbeiführung einer Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien. Die Gesetzgeber hätten im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen dürfen, dass das Verbundverbot und die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten. Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 142 und Rn. 148 ff.). Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts schließt sich der Senat an.

15

b) Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts gilt gleichermaßen für das niedersächsische Landesrecht, da die zwischen den Bundesländern im Wege eines Staatsvertrages vereinbarte Vorschrift des § 25 GlüStV inhaltsgleich in das Landesrecht umgesetzt worden ist (vgl. Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 21.6.2012, Nds. GVBl. 2012, 190). Dass die vom Bundesverfassungsgericht überprüften landesrechtlichen Regelungen des Mindestabstandsgebots in § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin und § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz inhaltlich - insbesondere im Hinblick auf den einzuhaltenden Abstand (jeweils 500 Meter) - mit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 NGlüSpG (100 Meter) nicht vollständig deckungsgleich sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgebend ist, dass ausweislich der Gesetzesbegründung auch der niedersächsische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele verfolgt. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigen die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 140). Durch die entsprechenden Regelungen in Niedersachsen soll eine deutliche Verbesserung bei den wegen des hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung des gewerblichen Automatenspiels notwendigen Regulierungen der Spielhallen erreicht werden, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten (Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 58, 74). Der niedersächsische Gesetzgeber verfolgt damit ebenfalls das legitime Ziel, durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Damit sind die niedersächsischen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen in Berlin und im Saarland (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.4.2017 - 6 S 1765/15 -, juris, Rn. 30).

16

Die Geeignetheit des Abstandsgebots und des Verbundverbots zur Erreichung der dargestellten legitimen Zwecke wird nicht durch Ausführungen in dem im Internet abrufbaren Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages in der endgültigen Fassung vom 10. April 2017 in Frage gestellt. Dort heißt es auf Seite 24 als Fazit der zuvor dargestellten Analyse der Entwicklung des Marktes der regulierten und der nicht-regulierten Glücksspiele, „dass der Ansatz von einer Begrenzung des Spielangebots, entgegen den Zielen des GlüStV, sehr wohl zu einer Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten geführt“ habe. Diese Feststellung spricht nicht gegen die Richtigkeit der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Annahme, die Länder hätten im Rahmen des ihnen als Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums der Einschätzung der Suchtforschung und Suchtberatungspraxis folgen dürfen, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 150, 159). Dass sich nach dem Endbericht das Angebot von unerlaubtem Glücksspiel in Schwarzmärkten, insbesondere im Internet, in den letzten Jahren ausgeweitet hat, ist nicht darauf zurückzuführen, dass mit dem Glücksspielstaatsvertrag ein Abstandsgebot und ein Verbundverbot für Spielhallen eingeführt worden ist. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Beschränkung des Spielhallenangebots hat nach Auslaufen der Übergangsfristen weit überwiegend gerade erst begonnen. Sie kann deshalb nicht die Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote beeinflusst haben. Ob durch die Begrenzung des Spielhallenangebots eine Abwanderung von Spielern zu den illegalen Glücksspielangeboten im Internet stattfinden wird, ist fraglich. Einer solchen Tendenz wäre zudem mit einer (noch) intensiveren Bekämpfung des nicht legalen Angebots zu begegnen. Der Endbericht enthält hierzu Lösungsvorschläge.

17

2. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist weiter nicht zu folgen, soweit sie im Hinblick auf den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und das Abstandsgebot einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 46 AEUV geltend macht.

18

Der Gewährleistungsgehalt der Grundfreiheiten der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AEUV ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 56 AEUV, Rn. 18 ff., Art. 49 AEUV, Rn. 122 f. m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass der Spielhallenbetreiber oder Kunden seiner Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris, Rn. 83). Soweit der Europäische Gerichtshof nationale Regelungen, mit denen das Automatenspiel in stationären Glücksspielstätten eingeschränkt wurde, am Maßstab der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit gemessen hat, war nach dem jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben (vgl. EuGH, Urt. v. 14.6.2017 - C-685/15 -, juris, Urt. v. 30.4.2014 - C-390/12 -, juris, und Urt. v. 21.9.1999 - C-124/97 -, juris). Ein solcher Fall liegt angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland ist, die hier Spielhallen betreibt, nicht ohne weiteres auf der Hand. Die Antragstellerin hat einen grenzüberschreitenden Bezug auch nicht dargelegt. Selbst wenn die vorstehende Frage zu bejahen wäre, läge ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor.

19

Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten sowie im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach Art. 51 f. i.V.m. Art. 62 AEUV oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten. Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, NVwZ 2014, 1001, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris, Rn. 28, u. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, BVerwGE 138, 201, juris, Rn. 62; Senatsurt. v. 29.9.2014 - 11 LC 378/10 -, NdsVBl. 2015, 80, juris, Rn. 30).

20

Weiter setzt die Eignung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, NVwZ 2010, 1404, juris, Rn. 88 ff., Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, NVwZ 2010, 1422, juris, Rn. 64 ff., Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01 -, NVwZ 2004, 87, juris, Rn. 67). Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein, auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris, Rn. 35 m. w. N.).

21

Innerhalb des Kohärenzgebotes sind zwei Anforderungen zu unterscheiden. Der Mitgliedstaat muss die unionsrechtlich legitimen Ziele im Anwendungsbereich der Regelung tatsächlich verfolgen. Er darf nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik des Mitgliedstaates in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, a. a. O., juris, Rn. 35).

22

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zu denen u.a. die Ziele des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gehören (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, a. a. O., Rn. 21; Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, a. a. O., juris, Rn. 45, und Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, a. a. O., juris, Rn. 79). Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 6 C 10.12 -, juris, Rn. 30).

23

Nach diesen Maßgaben hat der Landesgesetzgeber mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot einen Regelungsrahmen für das Betreiben von Spielhallen geschaffen, der unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spie-lerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, juris, Rn. 69; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 45). Dass verschiedene Glücksspielformen unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Durch die strengere Reglementierung des gewerblichen Glücksspiels soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden.

24

Die weiterhin anreizende und ermunternde Werbepraxis der im deutschen Lotto- und Totoblock sowie der über den Glücksspielstaatsvertrag zusammengefassten staatlichen Lotterieunternehmen insbesondere für die monopolisierten Lotterien führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar entspricht dem unionsrechtlich legitimen Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes nur eine Werbung, die maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinzulenken. Sie darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden. Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 103 f.).

25

Die genannte Werbung für staatliche Lotterien lässt jedoch nicht darauf schließen, dass die hier in Rede stehenden Beschränkungen für Spielhallen lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen - insbesondere fiskalischen - Zwecken dienen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die genannte Werbung Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden regulierten Bereich der Spielhallen hat. Insoweit verlangt das Kohärenzgebot nur, dass der Zweck der jeweiligen Regelung nicht durch die mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen durchkreuzt werden darf. Es verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Dass die mit der Regulierung der Spielhallen (Einführung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses in Verbindung mit Mindestabstandsgebot und Verbundverbot) bezweckte Regelung durch die Werbepraxis vor allem für staatliche Lotterien konterkariert werden könnte, ist nicht ersichtlich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 40). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Personen mit mindestens problematischem Glücksspielverhalten - trotz seit Jahren offensiver Werbepraxis - relativ selten unter den Lotteriespielenden vertreten sind, während das Spiel an Geldspielautomaten weiterhin zu den Glücksspielformen mit den höchsten Risiken zählt (vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2015, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 10, http://www.bzga.de/forschung/studienuntersuchungen/studien/gluecksspiel/). Insbesondere kann das mit der Regelung bezweckte Ziel, die Zahl der Spielhallen wegen der gerade von diesen ausgehenden besonderen Suchtgefahren zu reduzieren, weiterhin verfolgt werden, auch wenn in diesen anderen Bereichen weiterhin unionsrechtswidrig geworben wird. Die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen wird hierdurch nicht aufgehoben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 42).

26

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zu dem aus ihrer Sicht unsystematischen und inkohärenten Vollzug des Erlaubnisvorbehaltes in Bezug auf die Anbieter von Online-Casinospielen und Sportwetten ist nicht geeignet, einen Unionsrechtsverstoß zu belegen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rn. 40) und im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 14) nicht besteht. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich ist, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt. Gleiches ist für den von der Antragstellerin angeführten Bereich der Sportwetten anzunehmen, in dem gegen das Angebot von nicht erlaubnisfähigen Live-Wetten vorgegangen wird (Senatsbeschl. v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 -, juris, Rn. 52).

27

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hält ihre Spielhalle den erforderlichen Mindestabstand zu der Spielhalle in der E. straße 8 nicht ein, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen.

28

Wie sich aus den Auswertungen aus dem Geoinformationssystem des Bauamtes des Antragsgegners ergibt (Bl. 269 und 271 der Beiakte 002 zu den Verfahren 11 LC 172/17 und 11 LC 173/17), beträgt der Abstand der Spielhallen der Antragstellerin zu der Spielhalle in der E.straße gemessen anhand der Luftlinie 308 Meter. Das Vorbringen der Antragstellerin, maßgebend sei nicht die Luftlinie, sondern die reale Entfernung, die sich nach dem kürzesten Fußweg bestimme und hier ca. 400 Meter betrage, überzeugt den Senat nicht.

29

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Das Nähere regeln die Ausführungsgesetze der Länder (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Nach der in Niedersachsen geltenden Abstandsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG muss der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG). Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG). Damit hat der Niedersächsische Gesetzgeber eindeutig geregelt, wie der Mindestabstand zu messen ist.

30

Dass die Stadt C. mit ihrer Mindestabstandsverordnung vom 10. Dezember 2013 von der landesgesetzlich vorgegebenen Messweise abweichen wollte, ist nicht ersichtlich. Dem steht bereits der Wortlaut des § 1 Mindestabstandsverordnung entgegen, nach dem entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG (nur) ein größerer Mindestabstand zwischen Spielhallen von mindestens 350 Metern festgelegt worden ist. Im Übrigen führt, wie das Verwaltungsgericht in seinem o.a. Urteil zutreffend ausgeführt hat, auch die Begründung der Stadt C. zu der Beschlussvorlage (Bl. 310 der Beiakte 002 zu den Verfahren 11 LC 172/17 und 11 LC 173/17) zu keinem anderen Ergebnis. Die Verordnungsgeberin hat darin u.a. darauf abgestellt, dass ein Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen ein Baustein zur Verhinderung von Spielsucht sei, indem das Angebot an die Spielsucht fördernden Gelegenheiten innerhalb kurzer Wegstrecken verringert werde, und ein Spieler beim Zurücklegen einer längeren Wegstrecke seine Gedanken neu sortieren, neu ordnen und ggf. vom unkontrollierten Spielverhalten Abstand nehmen könne. Diese Begründung lässt nicht darauf schließen, dass der Mindestabstand anhand des kürzesten Fußweges bestimmt werden sollte. Denn auch die Vergrößerung eines nach Luftlinie bemessenen Mindestabstandes führt zu der von der Verordnungsgeberin bezweckten Verlängerung der Wegstrecke. Dass mit der Mindestabstandsverordnung der Stadt C. nur die Entstehung weiterer Spielhallen ausgeschlossen werden soll, ist angesichts des vorstehend wiedergegebenen eindeutigen Wortlauts der Verordnung ebenfalls nicht ersichtlich.

31

4. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin überzeugt auch nicht, soweit sie die Nichtigkeit der Mindestabstandsverordnung der Stadt C. geltend macht.

32

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, beruht die Mindestabstandsverordnung der Stadt C. auf einer den Anforderungen von Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landesverfassung genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verordnung auch von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Insbesondere fehlt es nicht, wie die Antragstellerin meint, an der Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen Verhältnisse für eine Vergrößerung des vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mindestabstandes von 100 Metern. Aus der Begründung zur Beschlussvorlage ergibt sich, dass die Stadt C. die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Angebot an Geldspielgeräten untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieses im Vergleich zu Niedersachsen und Deutschland deutlich überrepräsentiert ist. Danach entfallen in der Stadtgemeinde Westerstede bei 79 angemeldeten Geldspielgeräten (Stand: 8.10.2013) und einer Einwohnerzahl von 22.265 durchschnittlich 282 Einwohner bzw. im Ortskern von C. - bei 70 angemeldeten Geldspielgeräten und einer Einwohnerzahl von 10.640 - durchschnittlich 152 Einwohner auf ein Geldspielgerät, während bezogen auf ganz Niedersachsen durchschnittlich 336 Einwohner und bezogen auf ganz Deutschland durchschnittlich 393 Einwohner auf ein Geldspielgerät kommen. Dass die Stadt C. diese Situation als besondere örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG eingestuft und zum Anlass genommen hat, die Mindestabstandsgrenze zu erhöhen, um der hohen Spielhallendichte in C. entgegen zu wirken, begegnet vor dem Hintergrund des hohen Suchtpotenzials von Geldspielgeräten keinen Bedenken und steht mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang.

33

Die Mindestabstandsverordnung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb unbestimmt, weil darin auf den Mindestabstand von 350 Metern abgestellt wird, ohne auf die Einschränkung „Luftlinie“ zu verweisen. Gegenstand der Mindestabstandsverordnung ist, wie bereits ausgeführt worden ist, entsprechend der landesgesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG nur die Festlegung des Mindestabstandes. Wie der Mindestabstand zu messen ist, ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG. Einer Wiedergabe dieser Regelung in der Mindestabstandsverordnung bedurfte es nicht.

34

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Stadt C. vor Erlass der Mindestabstandsverordnung keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen ergriffen hat, um einem Überangebot von Spielhallen zu begegnen, vermag dies eine Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Verordnung nicht zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, steht der Stadt als Verordnungsgeberin insofern ein weiter Ermessensspielraum zu.

35

5. Das Vorbringen der Antragstellerin, zwischen ihrer Spielhalle und der Spielhalle der Firma D. GmbH in der E.straße 8 sei eine Auswahlentscheidung zu treffen, für die die Behörde sachliche Auswahlkriterien zu entwickeln und transparent zu machen habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde.

36

Der Antragsgegner hat der Firma D. GmbH am 12. Juni 2013 für die Spielhalle in der E.straße 8 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Gegen diese Erlaubnis ist die Antragstellerin nicht vorgegangen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, setzt eine Auswahlentscheidung zwischen der Spielhalle der Antragstellerin und der Spielhalle der Firma D. GmbH die rechtzeitige Anfechtung der dieser erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis voraus. Andernfalls steht die Wirksamkeit bzw. Bestandskraft der dem anderen Spielhallenbetreiber erteilten Erlaubnis der Erteilung einer Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Mindestabstandsbereich von vornherein entgegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58).

37

Die Auffassung der Antragstellerin, sie habe die für die Spielhalle in der E.straße erteilte Erlaubnis nicht rechtzeitig anfechten können, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 12. Juni 2013 noch der Mindestabstand von 100 Metern nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG galt und für die Antragstellerin daher kein Anlass bestand, gegen die für die andere Spielhalle erteilte Erlaubnis vorzugehen. Diese Sachlage hat sich aber mit dem Erlass der Mindestabstandsverordnung der Stadt C. vom 10. Dezember 2013, durch die der Mindestabstand auf 350 Meter vergrößert worden ist, verändert. Denn seit diesem Zeitpunkt hielten die Spielhallen der Antragstellerin den erforderlichen Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht mehr ein. Da die für die Spielhalle in der E.straße erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist, war eine Klageerhebung weder an die gesetzliche Klagefrist noch an die Jahresfrist des § 58 Abs. 1 VwGO gebunden, sondern unterlag den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung. Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baunachbarrecht hingewiesen, nach der der Nachbar auch eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekannt gemachte Baugenehmigung wegen der Besonderheiten des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO angreifen muss, wenn er von der Genehmigung sicher Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; andernfalls kann ein Klagerecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, juris, Rn. 13 ff.; Beschl. v. 16.3.2010 - BVerwG 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt begegnet keinen Bedenken. Der Antragstellerin ist spätestens seit dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 7. Juni 2016 bekannt, dass der Firma D. GmbH am 12. Juni 2013 für die Spielhalle in der E.straße 8 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.

38

6. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung eines Härtefalls keinen Bedenken.

39

a) Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen.

40

Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8). Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer v. 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 -, juris, Rn. 12,  zu §§ 163, 227 AO). Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer - 1 BvR 2539/07 -, NVwZ 2010, 902, juris, Rn. 30 ff., zu § 227 AO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Befreiungsvorschriften stehen, dass die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV restriktiv zu handhaben ist. Ziel der Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag ist es, das - staatsvertraglich zunächst nicht erfasste - gewerbliche Automatenspiel wegen seines hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung zusätzlichen Beschränkungen zu unterwerfen, um die Zahl der Spielhallen zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 22.5.2012, Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 74). Die Abstandsregelung zwischen Spielhallen und das Verbot von Verbundspielhallen dienen der Vermeidung von Mehrfachkonzessionen. Dadurch soll das gewerbliche Spiel in Richtung seines Charakters als bloßes Unterhaltungsspiel zurückgeführt und die Entstehung von spielbankenähnlichen Großspielhallen verhindert werden (Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 74 und 91). Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren für bestandsgeschützte Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, und die Möglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, nach Ablauf der Übergangsfrist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, sollen den Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung tragen. Mittels der Befreiung soll im individuellen Fall der notwendige Verhältnismäßigkeitsausgleich herbeigeführt werden, wobei die Befreiung auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken ist, der erforderlich ist, um unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne die Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen (Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 94).

41

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kommt eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten somit nur „im Einzelfall“ bzw. „im individuellen Fall“ in Betracht. Der Gesetzgeber strebt eine Verringerung der Zahl und Dichte der vorhandenen Spielhallen an, was grundsätzlich zeitnahe Schließungen nach Ablauf der Übergangsfrist voraussetzt und einer weiten Auslegung der Härtefallregelung entgegensteht. Ein anderes Verständnis ist auch nicht der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 94) beizulegen, wonach durch die Befreiungsvorschrift und die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung beispielsweise bei Spielhallenkomplexen ein stufenweiser Rückbau erreicht werden könne. Auch nach systematischer Auslegung handelt es sich um einen klassischen Ausnahmetatbestand, der lediglich atypische, die Grenze der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitende Belastungen für Spielhallenbetreiber auffangen soll.

42

Daraus folgt, dass wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig nicht eine Härte begründen können. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, a.a.O., Rn. 193). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt eine fünfjährige Übergangsfrist dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung. Investitionen, die nach dem 28. Oktober 2011 getätigt wurden, sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie waren darauf ausgelegt, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann näher zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war. Dabei ist zudem die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, juris, Rn. 100) in den Blick zu nehmen, wonach dem Spiel an Geldspielgeräten das höchste Suchtpotenzial aller Glücksspielformen zukommt. Spielhallenbetreiber mussten deshalb bereits seit diesem Urteil damit rechnen, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 190).

43

Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, reicht dieser Vortrag für sich genommen nicht aus, um eine Härte anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit den glücksspielrechtlichen Regelungen bezweckt, das Glücksspielangebot in Spielhallen wegen der von dem Spiel an Geldgeräten ausgehenden Suchtgefahren massiv zu beschränken. Im Befreiungsantrag ist deshalb nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht. Da sich ein Spielhallenbetreiber nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebes einstellen musste, bedarf es der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer v. 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 26). Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 194).

44

Da die Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV lediglich für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden kann, bedarf es der näheren Darlegung, aus welchen Gründen für welchen Zeitraum die beantragte Befreiung erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen die Spielhallen betreibt.

45

Dagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 42 ff.; so auch Nds.OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 7 ME 3/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Diese Auslegung beruht darauf, dass die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in den Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt. Dieser Investitionsschutz soll bei einem Betreiberwechsel während des Übergangszeitraums nicht entfallen (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 48). Demgegenüber kommt es bei der Prüfung, ob ein Härtefall nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegt, darauf an, ob eine atypische Belastung für den jeweiligen Spielhallenbetreiber vorliegt. Dafür reicht, wie bereits dargelegt worden ist, eine schlichte wirtschaftliche Betroffenheit nicht aus. Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend macht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, nur in Bezug auf das Gesamtunternehmen beurteilt werden. Eine standortbezogene Betrachtung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Unternehmen, die alle Spielhallen in einer Gesellschaft betreiben, stehen nicht willkürlich schlechter da als solche Unternehmen, die jede Spielhalle in einer separaten Gesellschaft betreiben. Das Ergebnis der Härtefallprüfung hängt nicht von der wirtschaftlichen Gestaltung ab. Bei der Aufspaltung eines Spielhallenkonzerns in rechtlich selbständige Tochtergesellschaften, die jeweils eine Spielhalle betreiben und deren Anteile vollständig von einer Muttergesellschaft gehalten werden, sind bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Muttergesellschaft einzubeziehen.

46

Es begegnet nicht rechtlichen Bedenken, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber - anders als andere Landesgesetzgeber - auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet hat, in seinen Durchführungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Die Länder sind befugt, innerhalb des Rahmens, der ihnen durch den Glücksspielstaatsvertrag vorgegeben wird, zu bestimmen, mit welchen ordnungsrechtlichen Mitteln sie die Ziele des § 1 GlüStV erreichen wollen. Da Niedersachsen den Anwendungsbereich der Härtefallklausel in seinen Durchführungsbestimmungen nicht näher konkretisiert hat, verbleibt es bei der auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung.

47

Die für die Befreiung zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über den Härtefallantrag die Konkretisierung bzw. Auslegung der glücksspielstaatsvertraglichen Befreiungsvorschrift in anderen Bundesländern zu berücksichtigen. Eine solche Handhabung verbietet sich schon wegen der Maßgeblichkeit der in Niedersachsen geltenden Rechtslage. Zudem wäre eine Orientierung an gesetzlichen Vorschriften oder Ausführungsbestimmungen anderer Bundesländer wegen der großen Bandbreite der Regelungen und der Anwendungshinweise nicht möglich. Wegen deren Vielfalt und Unterschiedlichkeit lässt sich daraus auch nicht ein Rückschluss auf einen gemeinsamen Willen der Länder hinsichtlich der Auslegung der Befreiungsvorschrift ziehen, der im Glücksspielstaatsvertrag Niederschlag gefunden hat.

48

Weder der Verzicht auf eine konkretisierende Regelung im Landesrecht noch die restriktive Handhabung der Befreiungsvorschrift verstößt gegen Verfassungsrecht. Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG zwingt die Länder nicht, über die einheitliche Auslegung einer Norm hinaus eine ähnliche Vollzugspraxis zu pflegen, einmal davon abgesehen, dass die Betroffenen tatbestandlich keinen Anspruch darauf haben, von den Behörden verschiedener Bundesländer gleichbehandelt zu werden (Oebbecke/Lenz, NdsVBl. 2017, 33).

49

Der Grundsatz der Bundestreue bzw. das Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Damit wird ein Verfassungsgrundsatz umschrieben, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass im Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder einerseits und der Länder untereinander andererseits zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird. Hieraus wird insbesondere abgeleitet, dass die Länder bei der Wahrnehmung eigener Gesetzgebungskompetenzen das gesamtstaatliche Interesse des Bundes und die Interessen der anderen Länder in den Blick nehmen müssen (BVerfG, Beschl. v. 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321, juris, Rn. 101). Dieser Grundsatz begründet für sich allein keine selbständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes. Er ist akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - BVerwG 8 C 11.12 -, BVerwGE 147, 348, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 -, juris, Rn. 39).

50

Nach diesem Maßstab ist vorliegend bereits der Schutzbereich des genannten Grundsatzes nicht berührt. Auf der Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV können Spielhallen in den Ländern strengeren Anforderungen unterworfen werden (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris, Rn. 82). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die spielhallenbezogenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags außerdem zum Teil (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) ausdrücklich darauf angelegt, durch Vorschriften der Länder ausgefüllt zu werden, so dass das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens nicht verletzt ist. Eine vergleichbare Rechtslage besteht für die Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, hinsichtlich derer in Satz 5 bestimmt wird, dass die Ausführungsbestimmungen der Länder das Nähere regeln. Zwar haben einige Länder diese Vorschrift zum Anlass genommen, gesetzlich zu konkretisieren, in welchen Fällen ein Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV anzunehmen ist (vgl. etwa § 51 Abs. 5 BWGlüG; § 11 Abs. 4 BremSpielhG; § 11b M-VGlüStVAG; § 12 Abs. 2 SaarlSpielhG). Aus der Ermächtigung der Länder in § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV folgt aber nicht eine Verpflichtung, konkretisierende Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Neben Niedersachsen haben mehrere andere Bundesländer darauf verzichtet, gesetzlich zu umschreiben, in welchen Fällen eine Befreiung in Betracht kommt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV vorgezeichnet. Im Übrigen sind föderal unterschiedliche und sogar konkurrierende Lösungswege im Bundesstaat strukturell angelegt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 123). Eine unterschiedliche Anwendungspraxis der Bundesländer in Bezug auf den Befreiungstatbestand wäre daher aus den vorstehenden Gründen hinzunehmen. Zudem ist das Land Niedersachsen nicht verpflichtet, im Falle einer großzügigeren Auslegung der Härtefallklausel in einzelnen anderen Bundesländern den eigenen Vollzug daran zu orientieren, einmal davon abgesehen, dass eine solche Anpassung angesichts der Bandbreite der Lösungsansätze in den anderen Bundesländern schlicht nicht möglich wäre. Die mit der Ausführung des Landesrechts betrauten Behörden berufen sich zu Recht darauf, dass durch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ein strenges Schutzniveau vorgegeben ist.

51

b) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keine unbillige Härte glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV begründet.

52

Die Antragstellerin beruft sich auf das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, weil der Antragsgegner für die Spielhalle in der E.straße eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt und sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen diese ihre Existenz gefährdende Entscheidung zu wehren. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Der Antragsgegner hat der Firma D. GmbH am 12. Juni 2013 für die Spielhalle in der E.straße 8 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt, weil diese die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere den zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG geltenden Mindestabstand von 100 Metern eingehalten hat. Dass die Stadt C. danach von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG Gebrauch gemacht und mit dem Erlass der Mindestabstandsverordnung vom 10. Dezember 2013 den Mindestabstand auf 350 Meter vergrößert hat, so dass die Spielhalle in der E.straße nunmehr Sperrwirkung für die Spielhallen der Antragstellerin entfaltet, stellt zwar eine Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin dar, vermag aber das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht zu begründen. Spätestens seit dem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag 28. Oktober 2011, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Beschränkungen einstellen und durfte auch die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf eines Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes am 1. Juli 2012 stand fest, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV), dieser in Niedersachsen mindestens 100 Meter betragen muss (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG) und die Gemeinden abweichende Regelungen treffen können (§ 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG). Die Antragstellerin musste daher damit rechnen, dass in der Gemeinde C. der Mindestabstand abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG geregelt wird und ihre Spielhallen dann den erforderlichen Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht mehr einhalten. Wie bereits dargelegt worden ist, hätte die Antragstellerin auch gegen die der Firma D. GmbH für die Spielhalle in der E.straße erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis rechtzeitig Anfechtungsklage erheben können.

53

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich grundlegende Investitionen in die bereits seit 1999 betriebene Spielhalle nicht amortisiert hätten, ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ihr Vorbringen, sie sei ausschließlich im Geschäftsfeld der Aufstellung von Spielautomaten tätig und eine Nachnutzung der Räumlichkeiten sei ihr nicht möglich, lässt eine unbillige Härte nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Räumlichkeiten lediglich gemietet und noch im November 2015 eine Mietoption bis Ende Februar 2018 gezogen hat, zu diesem Zeitpunkt aber wegen der geltenden Rechtslage nicht mehr schutzwürdig war. Zudem habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie den Mietvertrag nicht fristgerecht habe kündigen können. Es sei weiterhin nicht ersichtlich, warum die Automaten bzw. das übrige Inventar nicht in anderen Räumlichkeiten genutzt werden könnten. Hinsichtlich des Erwerbs von zwei neuen Spielgeräten im April 2013 sei die Antragstellerin ebenfalls nicht schutzbedürftig. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Wie das Verwaltungsgericht außerdem zutreffend dargelegt hat, können arbeitsvertragliche Bindungen keinen Härtefall begründen, weil die Antragstellerin innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist die Arbeitsverträge hätte beenden können. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände geltend gemacht, aus denen eine Betriebsaufgabe unverhältnismäßig sein könnte. Die von der Antragstellerin genannten Aspekte der Fortbildung von Mitarbeitern und Zertifizierung der Spielhalle zum Jugend- und Spielerschutz lassen eine besondere Härte ebenfalls nicht erkennen.

54

7. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, einem Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis könne das Verbot von Mehrfachkonzessionen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht entgegen gehalten werden, ist dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt.

55

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Str. 4 a. Sie wenden sich mit ihrer am 25. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. September 2013 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage - Haus D - auf dem westlich gelegenen, nicht unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. ... in der ... Straße.

Das Grundstück der Kläger ist mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte sowie einer Garage an der westlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus der Kläger weist eine Traufhöhe von 5,45 m und eine Firsthöhe von 8,25 m, die Garage mit Flachdach eine Höhe von 2,30 m auf.

Mit Urteil vom 29. September 2014 hatte die erkennende Kammer ebenfalls auf Klage der Kläger die Baugenehmigung für das unmittelbar an das klägerische Grundstück westlich angrenzende Grundstück FlNr. ... für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage - Haus E - aufgehoben (M 8 K 13.5031).

Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde die Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes mit ausgebautem Dachgeschoss im Satteldach mit Tiefgarage genehmigt. Das Gebäude ist Teil einer Blockrandbebauung, die sich mit den Häusern A bis C von der ...-straße über die ... Straße bis in die ... Straße erstreckt. Die Häuser A bis C wurden mit Baugenehmigung vom 26. September 2013 genehmigt, die mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren M 8 K 14.4469 aufgehoben wurde.

Die Baugenehmigung vom 25. September 2013 wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren erlassen und hierbei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie mit einer Terrasse, zwei Lüftungsschächten, dem Mülltonnenhaus und Fahrradabstellplätzen erteilt. Des Weiteren wurden gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum westlichen Nachbargrundstück FlNr. ... im rückwärtigen Bereich und zum östlich benachbarten Grundstück FlNr. ... im straßenseitigen Bereich erteilt. Das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation wurde mit dem schrägen Grenzverlauf und dem schrägen Verlauf der Baulinie begründet.

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Eine förmliche Bekanntmachung oder Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 25. September 2013 an die Kläger erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage erhoben gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 (Haus D) sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (Häuser A bis C, M 8 K 14.4469).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Bescheide seien den Klägern nicht zugestellt worden, so dass zur Fristwahrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen sei. Die Errichtung der Häuser A bis C und D führe dazu, dass in dem Geviert, in dem das Grundstück der Kläger liege, eine geschlossene Bauweise zugelassen werde, obwohl dieser Bereich faktisch durch eine offene Bauweise geprägt sei. Die Umsetzung der Vorhaben aus den beiden Bescheiden würde in nachbarrechtsverletzender Art den Bebauungscharakter verändern. Als maßgeblich sei nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen und nicht das gesamte Straßengeviert. Die Verwirklichung der Häuser A bis D führe somit zu einer rechtswidrigen Veränderung der im relevanten Gebietsumgriff vorherrschenden offenen Bauweise.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aufgrund der streitgegenständlichen Baugenehmigung keine Verletzung der Kläger in ihren Rechten aus der geschlossenen Bauweise. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise in die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Quartier ...-straße, ... Straße, ... Straße und ...-straße sowie die gegenüberliegende Seite der ... Straße ein. Im Quartier befinde sich sowohl im östlichen Bereich (...-straße) bis über das Eck hinein in die ... Straße als auch im nördlichen Bereich (...-straße) und im Bereich ... Straße eine geschlossene Blockrandbebauung, wobei das hier streitgegenständliche Haus D diese lediglich fortsetze. Der kommune Anbau des streitgegenständlichen Hauses D sei somit hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig und füge sich in seine Umgebung ein. Zum anderen seien die Bestimmungen zur Bauweise nicht drittschützend, so dass bereits deswegen eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ausscheide (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 19). Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung nicht ersichtlich sei. Eine „erdrückende Wirkung“ komme nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Entscheidend seien die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie deren Distanz in Relation zur Nachbarbebauung. Vorliegend sei das klägerische Grundstück zwar zweigeschossig mit einer Doppelhaushälfte bebaut, während das Vorhaben viergeschossig sei. Zwischen dem streitgegenständlichen Haus D und dem klägerischen Grundstück liege noch das Grundstück FlNr. ... mit einer Breite von ca. 7,60 m, was einem Abstand von ca. H/2 entspräche. Damit sei eine ausreichende Distanz zur westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens vorhanden, so dass eine erdrückende Wirkung vorliegend nicht mehr angenommen werden könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen aus, die Kläger hätten ihre Klagerechte verwirkt. Ihnen sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 zugestellt worden, mit dem auf dem damaligen Flurstück ... (entspricht den Gebäuden A bis D) eine geschlossene Bauweise genehmigt worden sei. Gegen diesen Vorbescheid hätten die Kläger keine Klage eingelegt, dieser sei bestandskräftig. Die Regelungen zur Bauweise seien in die angefochtenen Baugenehmigungen übernommen worden.

Den Klägern sei auch bekannt, dass im Nachgang zum Vorbescheid Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D erteilt worden seien. Sie hätten gegen das Gebäude E ein Eilverfahren und ein Klageverfahren geführt (M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031). Die Klage sei am 31. Oktober 2013, der Antrag am 2. Dezember 2013 eingelegt bzw. gestellt worden. Die Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D seien dennoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2014 erhoben worden.

Angesichts dieser Vorgeschichte hätten die Kläger ihre Klagerechte verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses die Pflicht habe, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine Verwirkung eintreten könne (BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 14). Vorliegend hätten die Kläger aufgrund des Eil- und Klageverfahrens gegen das Gebäude E und der Bautätigkeit bereits Anfang Dezember 2013 vom Vorliegen der Baugenehmigung auch für die Gebäude A bis D Kenntnis erlangt.

Aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids vom 20. Juli 2010 sei durch die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D die geschlossene Bauweise übernommen worden. Die Baugenehmigungen beinhalteten daher insofern keine neuen Regelungen, so dass die Kläger durch diese wiederholten Regelungen nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger beantragt:

Die Baugenehmigung vom 25. September 2013 (Az: ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das streitgegenständliche Vorhaben füge sich hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Daraus resultiere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Der südwestliche Bereich des Bebauungsgevierts habe im Wesentlichen die offene Einzelhausbebauung sowie die südlich der ... Straße gelegene offene Einzelhausbebauung übernommen. Dieser komme prägende Wirkung zu. Die zu bebauenden Freiflächen seien in ihrer Gebietsprägung den angrenzenden Bereichen der ... Straße und der ... Straße zuzuordnen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Eilentscheidung im Verfahren 2 CS 14.27 richtig erkannt habe, verlaufe durch das Geviert ein Schnitt von der nordwestlichen zur südöstlichen Ecke. Die maßgebliche Prägung sei die Bebauung durch die angrenzende offene Bauweise.

Die Klagefrist sei gewahrt, da die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht zugestellt worden sei, so dass jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO greife. Eine Verwirkung des Klagerechts scheide aus. Ein Vertrauen auf Seiten der Beigeladenen, dass man einen diesbezüglichen Gebäudebestand akzeptieren werde, sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Die Jahresfrist des § 58 VwGO sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (Az: 4 C 5/12) deutlich gemacht, dass das Kriterium der Bauweise des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung auch im unbeplanten Innenbereich entfalten könne. Die Interessenlage sei hier derjenigen innerhalb eines Plangebiets gleichzusetzen, für das offene Bauweise festgesetzt sei. Das Rücksichtnahmegebot fordere nicht, dass der Betroffene unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Es sei zwar richtig, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unmittelbar gegen Art. 6 BayBO verstoße. Beschränke man aber den Drittschutz auf unmittelbar angrenzende Grundstücksflächen, so könnte ein Bauträger im Zusammenwirken mit der Baugenehmigungsbehörde ein durch offene Bauweise geprägtes Geviert mit geschlossener Bebauung füllen. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan führe dazu, dass die Eigentümer sich darauf verlassen könnten, dass seitliche Grenzabstände eingehalten seien. Eine Prägung des unbeplanten Innenbereichs durch offene Bauweise sollte zum gleichen Ergebnis führen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 hat die Beklagte ihre Klageerwiderung im Verfahren M 8 K 14.4469 zur Frage des Gebietserhaltungsanspruchs und die zulässige Art der baulichen Nutzung ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger auf die Klageerwiderungen der Beigeladenen und der Beklagten repliziert und ausgeführt, dass der angeführte Vorbescheid vom 20. Juli 2010 eine Blockrandbebauung ausdrücklich abgelehnt habe, weshalb ein Vorgehen der Kläger hiergegen nicht angezeigt gewesen sei. Die Kläger hätten schon vor der Genehmigungserteilung mit einem Schreiben an die Beklagte vom 9. August 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Häuser A bis D nicht akzeptierten. Sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex nicht hinnehmen wollten. Ein Vertrauen darauf, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex akzeptierten, habe bei der Beigeladenen daher nicht entstehen können. Den Klägern sei nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst klageweise auf das Haus E beschränkt hätten. Ein den Klägern vorwerfbares zögerliches Verhalten stehe nicht im Raum. Eine Verwirkung der Nachbarrechte der Kläger sei daher nicht eingetreten. Das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 sei vorliegend nicht anwendbar. In dem dortigen Fall hätten die Kläger über vier Jahre ein laufendes Bebauungsplanverfahren unkommentiert und ohne jede Einwendung hingenommen. Hinzu komme, dass infolge des Umstandes, dass die Baugenehmigungsbescheide den Klägern überhaupt nicht bekannt gemacht worden seien, selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Ausschlusskriterium für die Klageerhebung sein könne. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (Az: 4 C 4.89) müsse die Verwirkungsfrist immer deutlich länger sein als die des Rechtsbehelfs. Zum anderen komme es darauf an, dass das zögerliche oder zurückhaltende Verhalten des Nachbarn tatsächlich auch kausale Ursache für ein bestimmtes Tätigwerden des Bauherrn gewesen sei. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu, es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein für die Verwirkung notwendiges Vertrauensmoment eingestellt.

Eine Verwirkung könne sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 ergeben, da dieser wegen Aufteilung des Gesamtvorhabens in die Einzelgenehmigungen für die Häuser A bis C, D und E keine Bindungswirkung entfalte. In den Baugenehmigungen sei keine Bezugnahme auf den Vorbescheid erfolgt und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe eine Bindungswirkung im Verfahren 2 CS 14.27 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen ihren Vortrag zur Verwirkung vertieft und insbesondere ausgeführt, die Kläger hätten auch nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2014 trotz der anschließenden Fortführung der Bauarbeiten an den Häusern A bis D nochmals sieben Monate zugewartet, bis sie die vorliegende Klage erhoben hätten. Deutlicher könne man seine Rechte nicht verwirken.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 29. Februar 2016 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 8 K 14.4469 sowie in den Verfahren M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. September 2013 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nachbarklage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Kläger entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beigeladenen ihr Klagerecht nicht verwirkt haben.

1. Die Kläger haben die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten.

Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden sind. Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündigung zulässig, § 58 Abs. 2 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung den Klägern nicht zugestellt worden, so dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist für eine Klageerhebung läuft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 25). Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, eine Klagefrist von einem Jahr.

Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24; B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 15; B. v. 16.3.2010 - 4 B 5/10 - juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall datiert die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. September 2013, so dass - unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis von ihr erlangt haben - im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München am 25. September 2014, jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen war. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, wann die Kläger tatsächlich sichere Kenntnis von der streitgegenständliche Baugenehmigung erlangt haben.

2. Die Kläger haben ihr Klagerecht - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beigeladenen - auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen Nachbarn zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG v. 18.3.1988 - 4 B 50/88 - juris Rn. 4). Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991- 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung; VG Ansbach, U. v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026/AN 9 K AN 9 K 15.01258 - juris Rn. 80-82). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Leitsatz 1). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann.

Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 28; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 23). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist der §§ 70 i. V. m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U. v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 38).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis liegen nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem auf der Untätigkeit der Kläger beruhenden Vertrauenstatbestand.

Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Bauherr im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens unterlassen, so dass den Klägern der Genehmigungsbescheid auch nicht gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Nachbarbeteiligung zugestellt wurde. Ein Bauherr, der es versäumt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke rechtzeitig im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, kann sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass der Nachbar von seinem Klagerecht keinen Gebrauch machen werde.

Eine Verwirkung zulasten der Kläger ist damit nicht eingetreten. Denn nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24) und gegen diese Klage zu erheben.

II.

Die Kläger sind im vorliegenden Fall auch weder durch den ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 noch durch den ihnen gegenüber ebenfalls bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 gebunden, Art. 71 BayBO.

1. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann daher nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Eine wesentliche Änderung liegt schon darin, dass im Gegensatz zum damaligen Gesamtvorhaben nunmehr drei Einzelvorhaben mit drei unterschiedlichen Baugenehmigungen - Häuser A bis C, Haus D und Haus E - umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt, dass der Vorbescheid einer anderen Bauherrin erteilt wurde, die mit der Beigeladenen in diesem Verfahren nicht identisch ist. Die Bauherrin für das Haus D ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen Bauherrin, so dass auch eine Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausscheidet.

2. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. Oktober 2011 scheidet ebenfalls aus. Bei dem darin behandelten Bauvorhaben war als Abschlussgebäude auf dem östlich angrenzenden Grundstück ein Gebäude vorgesehen, das einen Abstand zur westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger einhält. In dieser Hinsicht stellt sich bereits die Änderung des Vorhabens von der Einhaltung von Abstandsflächen hin zu einem grenzständigen Vorhaben als wesentliche Änderung dar, die die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen lässt, da in nachbarrechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen aufgeworfen werden. Wie bei dem Vorbescheid vom 20. Juli 2010 ist auch der Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 einer anderen Bauherrin erteilt worden, die mit der Beigeladenen in diesem Verfahren nicht identisch ist. Die Bauherrin für das Haus D ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen Bauherrin, so dass auch hier eine Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausscheidet.

4. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich vorliegend hinsichtlich des gemäß § 173 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten Baulinienplans nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

4.1 Für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche, die vorliegend gemäß § 30 Abs. 3 BauGB teilweise durch einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baulinienplan bestimmt wird, ist anerkannt, dass diesem per se keine drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltenen Festsetzungen nach dem Planungswillen der Beklagten diese Funktion haben sollen, bestehen nicht, zumal die hier relevanten Festsetzungen auch nicht auf der den Klägern zugewandten Grundstücksseite liegen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).

4.2 In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94, NVwZ 1994, 1008 - juris Rn. 4). Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht, dass auch der einzelne Bauherr wählen kann, ob er sein konkretes Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze oder mit dem erforderlichen Grenzabstand errichtet. Da das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt lässt (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB), darf das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen. Mit Bundesrecht wäre es nur dann nicht vereinbar, wenn das landesrechtliche Bauordnungsrecht bei einem Vorhaben, das nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zwingend nur in geschlossener Bauweise ausgeführt werden darf, die Einhaltung von Abstandsflächen verlangen würde, was aber dann nicht der Fall ist, wenn in einem Baugebiet die geschlossene Bauweise lediglich überwiegt oder vorherrscht (BVerwG, B. v. 11.3.1994, a. a. O.). Für Fälle dieser Art steht es dem Landesgesetzgeber daher frei, die Einhaltung von Abstandsflächen vorzuschreiben, wovon der bayerische Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht hat, da nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen nicht nur dann entfallen können, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden muss, sondern auch, wenn an die Grenze gebaut werden darf (BayVGH, B. v. 10.12.2001 - 20 ZS 01.2775/20 CS 020 CS 01.2775 - juris Rn. 19).

Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Mischung von Grenzbebauung und offener Bauweise die Möglichkeit, nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Gebäude an der Grenze zu errichten, ausscheidet, wenn wegen der auf dem Nachbargrundstück bestehenden Bebauung eine Grenzbebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und sich daher nicht einfügt (Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113 EL 2013, Art. 6 Rdnr. 48). Entsprechend sieht auch § 22 Abs. 3 BauNVO für überplante Gebiete vor, dass in der geschlossenen Bauweise Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Bauweise steht damit unter dem Vorbehalt des Rücksichtnahmegebots, d. h. eine an sich zulässige geschlossene Bauweise fügt sich gleichwohl dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, wenn die die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung vermissen lässt.

In ihrem Urteil vom 27. Juni 2011 (M 8 K 10.3944) hat die erkennende Kammer im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens eines anderen Bauherren festgestellt, dass nahezu die Hälfte des Quartiers ... Straße/... Straße/... Straße/...-straße in geschlossener Bauweise bebaut ist, so dass sich diese Bauweise als prägendes Element im Quartier darstellt. Im Hinblick darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die Möglichkeit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB an entsprechende Grundstücksgrenzen zu bauen, das Kriterium des „einigermaßen ablesbaren organisch gewachsenen bauplanerischen Ordnungssystems“ aufgegeben hat und lediglich verlangt, dass eine entsprechende Bauweise in der Umgebung gehäuft vorzufinden ist (BayVGH, B. v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris Rn. 16; B. v. 10.12.2002 - 20 ZS 01.2775 - juris Rn. 20), lässt sich eine systematisch geschlossene Bebauung des nordöstlichen Teils des Quartiers und damit die Vorprägung des westlichen Teils im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Bauweise nicht leugnen. Von daher ist für das vorliegende Geviert davon auszugehen, dass sowohl eine geschlossene als auch eine offene Bauweise sowie eine halboffene Bauweise vorhanden und damit grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. März 2014 (2 CS 14.27) darauf hinweist, dass als nähere Umgebung hinsichtlich der Bauweise einiges dafür spreche, dass nicht das gesamte Geviert, sondern nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen sei, da bei der Bauweise ein engerer Umgriff zugrunde zu legen sei als bei dem Kriterium der Art der Nutzung, so ist zu berücksichtigen, dass sich die bereits vorhandene geschlossene Bauweise bis in den östlichen Bereich der ... Straße auf das Grundstück FlNr. ... erstreckt und insoweit in der näheren Umgebung des klägerischen und des Vorhabengrundstücks durchaus prägend vorhanden ist. Andererseits ist die südliche Seite der ... Straße in offener Bauweise bebaut. Auch hält das zur geschlossenen Bauweise Gebäude ... Straße 2 in westlicher Richtung den in offener Bauweise erforderlichen Grenzabstand zu der an das Anwesen der Kläger östlich angrenzenden Doppelhaushälfte ein.

Letztendlich kann die Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da selbst bei einem objektivrechtlichen Nichteinfügen des Vorhabens nach der Bauweise damit für die Kläger unmittelbar noch nichts gewonnen wäre, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 (4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 - juris Rn. 19) im unbeplanten Innenbereich ein Drittschutz hinsichtlich der Bauweise weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift entfaltet danach selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz, diesen vermittelt in diesem Bereich vielmehr die planerische Festsetzung, an der es im unbeplanten Bereich fehlt. Der erforderliche Drittschutz hinsichtlich der Bauweise folgt im unbeplanten Bereich vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12, a. a. O. - juris Rn. 20).

4.3 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rdnr. 10 m. w. N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB sowie in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Im Hinblick auf die Beurteilung der Wahrung der gebotenen Rücksicht auf die Bebauung auf dem Nachbargrundstück unter dem Gesichtspunkt der Bauweise, kann im unbeplanten Innenbereich auch auf die Wertungen und Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zurückgegriffen werden (allgemein vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 34 BauGB Rn. 46; speziell zum Rücksichtnahmegebot BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 1 CS 09.1847 - juris Rn. 13). Nach § 22 Abs. 3 BauNVO wird vom Grundsatz, dass die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne Grenzabstand errichtet werden, abgewichen, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. Diese Einschränkung entspricht ihrer Funktion nach im Wesentlichen dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26).

Wann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich ist, ist grundsätzlich eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und entzieht sich damit allgemeingültiger Aussagen (König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 27; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 22 BauNVO Rn. 41). Insoweit ist aber durchweg anerkannt, dass trotz geschlossener Bauweise dann ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist, wenn ein vorhandenes Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhält (vgl. König, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 27; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 114. EL 2014, § 22 BauNVO Rn. 41; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 9.1).

Insoweit kann es bei einem unmittelbar an ein mit offener Bauweise bebautes Grundstück angrenzendes Vorhabengrundstück aus Gründen der Rücksichtnahme geboten sein, dieses nur in halboffener statt in geschlossener Bauweise zu bebauen. Daher hat die erkennende Kammer auch im Verfahren M 8 K 13.5031 mit Urteil vom 29. September 2014 die Baugenehmigung für das in geschlossener Bauweise geplante Haus E unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks aufgehoben.

Anders als die Bevollmächtigten der Kläger meinen, besteht aber über das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Bauweise kein dem Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung vergleichbarer Gebietserhaltungsanspruch. Hiergegen spricht schon, dass dem Zulässigkeitsmerkmal der Art der baulichen Nutzung sowohl im beplanten Bereich als auch im faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB per se eine drittschützende Wirkung zukommt, dem Einfügensmerkmal der Bauweise dagegen nicht. Zudem kann der Gebietserhaltungsanspruch auch ohne den Nachweis einer eigenen Beeinträchtigung geltend gemacht werden, wohingegen das Rücksichtnahmegebot als situationsbezogenes Korrektiv zu den typisierenden Zulässigkeitsmaßstäben eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers im konkreten Einzelfall voraussetzt.

4.4 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass seine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kann eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5).

Eine erdrückende Wirkung ist vorliegend aber aufgrund des Abstandes des Vorhabens zum klägerischen Gebäude von ca. 11,30 m (ca. 7,60 m Breite des Grundstücks FlNr. ..., ca. 3,70 m Abstand des klägerischen Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze) bei einer Wand- und Firsthöhe des Vorhabens von 12,28 m und 16,35 m gegenüber einer Wand- und Firsthöhe des klägerischen Gebäudes von 5,60 m und 8,40 m nicht gegeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom 26. September 2013, Az.: ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... Straße 4a in ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von drei Wohngebäuden mit Tiefgarage - Haus A - C - in der ... Straße/... Straße/... Straße in ..., Fl.Nrn. ..., ...

Am 27. Juni 2013 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben, Häuser A, B und C. Dabei handelt es sich um drei in geschlossener Bauweise geplante Häuser entlang der ... Straße zwischen der ... Straße im Norden und der ... Straße im Süden. Die Gebäude sollen mit vier Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschossen errichtet werden.

Nach der Betriebsbeschreibung, die dem Bauantrag als Anlage beigefügt ist, sind für das Haus A insgesamt 15 und für Haus B insgesamt 16 Wohneinheiten geplant. Davon sollen im Haus A 13 und in Haus B sämtliche 16 Wohnungen fest an einen Hauptmieter zum Zweck der Untervermietung vermietet werden. Die Wohnungen würden sich von herkömmlichen Wohnungen nicht unterscheiden. Der Hauptmieter werde die Wohnungen jedoch nur mit zeitlich befristeten Mietverträgen, die maximal ein halbes Jahr betragen, zur Vermietung anbieten. Durch die zeitliche Befristung der Mietverträge würde die Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen. Somit werde dem Bedarf von kurzfristigem Wohnraum in ... Rechnung getragen. Haus C soll nach den Bauvorlagen 15 Wohnungen umfassen.

Am 26. September 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung nach dem Bauantrag (Pl.Nr. ...) vom 27. Juni 2013 mit Handeintragungen vom 26. und 27. August 2013 für den Neubau dreier Wohngebäude mit Tiefgarage, Haus A bis C, ... Straße/... Straße/... Straße gemäß Art. 59 und Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Es wurden eine Befreiung von § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baulinie mit 11 Terrassen, 9 Licht- bzw. Lüftungsschächten, 9 Balkonen und einem Fahrradstellplatz sowie eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. § 3 Abs. 1 GaStellV und eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. ... und ... erteilt.

Eine Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. September 2013 an die Kläger erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage

gegen den Bescheid der ... vom 25.09.2013, Az. ... (im streitgegenständlichen Verfahren M 8 K 14.4469).

Sowie

gegen den Bescheid vom 26. September 2013, Az. ... (im Verfahren M 8 K 14.4400).

Hierbei fand insoweit eine Datumsverwechselung statt, indem der streitgegenständliche Bescheid zu Pl.Nr. ... tatsächlich vom 26. September 2013 datiert, der zu Pl.Nr. ... (im Verfahren M 8 K 14.4400) dafür vom 25. September 2013 stammt.

Die beiden Bescheide seien den Klägern nicht zugestellt worden, so dass zur Fristwahrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen sei. Die Errichtung der Häuser A - C und D führe dazu, dass in dem Geviert, in dem das Grundstück der Kläger liege, geschlossene Bauweise zugelassen werde, obwohl dieser Bereich faktisch durch offene Bauweise geprägt sei. Die Umsetzung der Vorhaben aus den beiden Bescheiden würde in nachbarrechtsverletzender Art den Bebauungscharakter verändern. Als maßgeblich sei nur die Bebauung beiderseits der ... Straße heranzuziehen und nicht das gesamte Straßengeviert. Die Verwirklichung der Häuser A bis D führe somit zu einer rechtswidrigen Veränderung der im relevanten Gebietsumgriff vorherrschenden offenen Bauweise.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise in die maßgebliche nähere Umgebung ein, welche durch die ... Straße, die ... Straße, die ... Straße und die ...-straße sowie die gegenüber liegende Seite der ... Straße gebildet werde. Zum anderen seien Bestimmungen über die Bauweise nicht drittschützend, so dass bereits deswegen eine Nachbarrechtsverletzung ausscheide. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger sei nicht ersichtlich. Die Kläger seien schon räumlich durch die Häuser A bis C nicht unmittelbar als Nachbarn betroffen, es lägen zwei weitere Grundstücke (Fl.Nrn. ... und ...) zwischen dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten ihre Nachbarrechte verwirkt. Den Klägern sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 zugestellt worden. Die Kläger hätten gegen diesen Vorbescheid keine Klage eingelegt. Der Vorbescheid sei bestandskräftig. Den Klägern sei auch bekannt gewesen, dass Baugenehmigungen erteilt worden seien, denn sie hätten gegen das Gebäude E ein Eilverfahren und ein Klageverfahren geführt (M 8 SN 13.5483 und M 8 K 13.5031). Die Klage sei am 31. Oktober 2013 eingelegt worden, der Antrag im Eilverfahren am 2. Dezember 2013. Die Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Gebäude A bis D seien dennoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2014 erhoben worden.

Angesichts dieser Vorgeschichte hätten die Kläger ihre Klagerechte verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses die Pflicht habe, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwirkung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten könne (BayVGH, B. v. 21.03.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12 ff.). Vorliegend hätten die Kläger aufgrund des Eil- und Klageverfahrens gegen das Gebäude E und der Bautätigkeit bereits Anfang Dezember 2013 vom Vorliegen der Baugenehmigung auch für die Gebäude A bis D Kenntnis erlangt.

Gegenüber den Klägern sei der Vorbescheid vom 20. Juli 2010 bestandskräftig. Nachdem die streitgegenständliche Baugenehmigung die geschlossene Bauweise übernommen habe, enthalte sie keine neuen Regelungen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 stellten die Bevollmächtigten der Kläger in dem Verfahren M 8 K 14.4469 den Antrag:

Die Baugenehmigung vom 26.09.2013 (Az. ...) wird aufgehoben.

Im Verfahren M 8 K 14.4400 stellten sie einen entsprechenden Antrag hinsichtlich der Baugenehmigung vom 25. September 2013, Az. ...

Die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Vorhaben fügten sich hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Daraus resultiere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Weiter seien Wohngebäude genehmigt, der Komplex A bis C werde aber einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Damit sei der Gebietserhaltungsanspruch in Hinblick auf das Kriterium der baulichen Nutzung verletzt. Die Gebäude A bis C würden überwiegend als Beherbergungsbetrieb beworben und sollten so genutzt werden.

Der südwestliche Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsgevierts habe im Wesentlichen die offene Einzelhausbebauung sowie die südlich der ... Straße gelegene offene Einzelhausbebauung übernommen. Dieser komme prägende Wirkung zu. Die zu bebauenden Freiflächenbereiche seien in ihrer Gebietsprägung den angrenzenden Bereichen der ... und der ... Straße zuzuordnen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Eilentscheidung im Verfahren Az. 2 CS 14.27 richtig erkannt habe, verlaufe durch das Geviert ein Schnitt von der nordwestlichen zur südöstlichen Ecke. Die maßgebliche Prägung sei die Bebauung durch die angrenzende offene Bauweise.

Weiter solle der Gebäudekomplex A - C in wesentlichen Teilen gewerblich genutzt werden. Es würden hotelähnliche Leistungen bzw. Leistungen eines Beherbergungsbetriebes angeboten. Dies zeige der Internetauftritt unter www.maxlodging.de. Die Mietdauer von nur zwei Wochen mache deutlich, dass es sich hier nicht um ein dauerhaftes Wohnen handele. Es werde für die Kunden und Reisenden auch Personal zur persönlichen Betreuung vorgehalten. Das seien Kriterien, die einem Beherbergungsbetrieb zuzuordnen seien. Letztlich handele es sich um eine gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zweck der Gästebeherbergung. Die Voraussetzung des Wohnens sei die eigenständige Haushaltsführung auf Dauer. Vorliegend seien die kurzfristigen Mietverhältnisse so gestaltet, dass eine auf Dauer angelegte eigene Häuslichkeit nicht entstehen solle. Es sei auch kein Boardinghouse, denn dieses sei für Personen gedacht, die sich auf längere Zeit an einem Ort aufhalten und ihren Aufenthalt unabhängig von hoteltypischen Dienstleistungen gestalten wollten. Vorliegend sei der Rahmen der Nutzung jedoch auf ständige Fluktuation ausgerichtet. Die streitgegenständlichen Gebäude befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Nach § 34 Abs. 2 BauGB in Zusammenhang mit § 3 BauNVO sei ausschließlich Wohnen allgemein zulässig, ausnahmsweise nur kleinere Beherbergungsbetriebe. Das Angebot von 29 Appartements sei mit diesem Begriff nicht mehr in Einklang zu bringen. Folglich füge sich der Gebäudekomplex hinsichtlich der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Demnach sei der Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Die Klagefrist sei gewahrt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nicht zugestellt worden, so dass jedenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO greife. Eine Verwirkung des Klagerechts scheide aus. Ein Vertrauen auf Seiten der Beigeladenen, dass man einen diesbezüglichen Gebäudebestand akzeptieren werde, sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Die Jahresfrist des § 58 VwGO sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (Az. 5 C 6/12) deutlich gemacht, dass das Kriterium der Bauweise des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB über das Rücksichtnahmnegebot drittschützende Wirkung auch im unbeplanten Innenbereich entfalten könne. Die Interessenlage sei hier derjenigen innerhalb eines Plangebietes gleichzusetzen, für das offene Bauweise festgesetzt sei. Das Rücksichtnahmegebot fordere nicht, dass der Betroffene unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Es sei zwar richtig, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unmittelbar gegen Art. 6 BayBO verstoße. Beschränkte man aber den Drittschutz auf unmittelbar angrenzende Grundstücksflächen, so könnte ein Bauträger in Zusammenwirken mit der Baugenehmigungsbehörde ein durch offene Bauweise geprägtes Geviert mit geschlossener Bebauung füllen. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan führe dazu, dass die Eigentümer sich darauf verlassen könnten, dass seitliche Grenzabstände eingehalten seien. Eine Prägung des unbeplanten Innenbereichs durch offene Bauweise sollte zum gleichen Ergebnis führen.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 verwiesen die Bevollmächtigten der Kläger darauf, dass in dem von den Bevollmächtigten der Beigeladenen angeführten Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 eine Blockrandbebauung ausdrücklich abgelehnt werde. Die Kläger hätten schon vor Genehmigungserteilung mit einem Schreiben an die Beklagte vom 9. August 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Häuser A bis D nicht akzeptieren würden. Sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex nicht hinnehmen wollten. Ein Vertrauen darauf, dass die Kläger den Gesamtgebäudekomplex akzeptieren würden, habe bei der Beigeladenen daher nicht entstehen können. Den Kläger sei nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst klageweise auf das Haus E beschränkt hätten. Ein den Klägern vorwerfbares zögerliches Verhalten stehe nicht im Raum. Eine Verwirkung der Nachbarrechte der Kläger sei nicht eingetreten. Das von der Beigeladenen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2012 sei vorliegend nicht anwendbar. In dem dortigen Fall hätten die Kläger über vier Jahre ein laufendes Bebauungsplanverfahren unkommentiert ohne jede Einwendung hingenommen. Dazu komme vorliegend, dass infolge des Umstands, dass die Baugenehmigungsbescheide den Klägern überhaupt nicht bekannt gemacht worden seien, selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kein Ausschlusskriterium für die Klageerhebung sein könne. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (Az. 4 C 4.89) müsse die Verwirkungsfrist immer deutlich länger sein als die des Rechtsbehelfs. Zum anderen komme es darauf an, dass das zögerliche oder zurückhaltende Verhalten des Nachbarn tatsächlich auch kausale Ursache für ein bestimmtes Tätigwerden des Bauherrn gewesen sei. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein für die Verwirkung notwendiges Vertrauensmoment eingestellt.

Eine Verwirkung könne sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 ergeben. Die Bindungswirkung eines Vorbescheids könne sich nur auf Vorhaben erstrecken, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprächen oder allenfalls geringfügig abwichen. Vorliegend weiche die Genehmigungsplanung, die dem Vorbescheid zugrunde liege, inhaltlich deutlich von den streitgegenständlichen Baugenehmigungen ab.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ergänzte die Beklagte, die streitgegenständlichen Baugenehmigungen verletzten die Kläger nicht in ihrem Recht auf Gebietserhaltung, da sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfüge. Es sei Wohnnutzung zulässig. Mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 26. November 2013 (Haus A bis C) und vom 25. November 2013 (Haus D) sei jeweils der Neubau von Wohngebäuden genehmigt worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei weder ein Beherbergungsbetrieb noch eine Ferienwohnungsnutzung genehmigt. Auch bei einem „Wohnen auf Zeit“, wie in der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen für die Häuser A und B beschrieben, handele es sich um Wohnen. Wohnen im planungsrechtlichen Sinn sei eine auf Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens. Dies liege nicht nur bei einem Wohnen ab einem Zeitraum von 6 Monaten oder länger vor, sondern könne heute auch bereits ab einem kürzeren Zeitraum von beispielsweise 2 bis 3 Monaten erfüllt sein. Die Beklagte habe neben dem Wohnen ohne zeitliche Begrenzung nur eine Wohnnutzung auf Zeit zugelassen. Die Internetwerbung der Beigeladenen sei insoweit ohne Relevanz. Die Beklagte könne einer unzulässigen Nutzung nicht mit Werbeverboten vorbeugen. Die Nutzung sei auch nicht aufgenommen, so dass die Beklagte davon ausgehen müsse, eine Nutzung werde nur entsprechend der Genehmigung erfolgen. Jedenfalls nicht abgedeckt sei die Nutzung der Appartements als Ferienwohnungen für auswärtige Gäste, die sich nur für wenige Tage bzw. 1 bis 2 Wochen in ... aufhielten.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2016, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das ausführliche schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Klageverfahren verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage der Nachbarn ist zulässig und begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nachbarklage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Kläger entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beigeladenen ihr Klagerecht nicht verwirkt haben.

1. Die Kläger haben die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten.

Gem. § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden sind. Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündigung zulässig, § 58 Abs. 2 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung den Klägern nicht zugestellt worden, so dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist für eine Klageerhebung läuft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 25). Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, eine Klagefrist von einem Jahr.

Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24; B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 15; B. v. 16.3.2010 - 4 B 5/10 - juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall datiert die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013, so dass - unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Kläger sichere Kenntnis von ihr erlangt haben - im Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München am 25. September 2014, jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen war. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, wann die Kläger tatsächlich sichere Kenntnis von der streitgegenständliche Baugenehmigung erlangt haben.

2. Die Kläger haben ihr Klagerecht - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beigeladenen - auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, dass jemand - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden missachtenden Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Baugenehmigung bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Baugenehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, dass ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen Nachbarn zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG v. 18.3.1988 - 4 B 50/88 - juris Rn. 4). Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991- 4 C 4.89 - juris Rn. 4 zur materiellen Verwirkung; VG Ansbach, U. v. 2.3.2016 - AN 9 K 14.02026/AN 9 K AN 9 K 15.01258 - juris Rn. 80-82). Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Leitsatz 1). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann.

Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 28; BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 23). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist der §§ 70 i. V. m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 a. a. O.; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12). Dabei kommt es maßgeblich auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U. v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 38).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis liegen nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem auf der Untätigkeit der Kläger beruhenden Vertrauenstatbestand.

Gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Bauherr im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens unterlassen, so dass den Klägern der Genehmigungsbescheid auch nicht gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Nachbarbeteiligung zugestellt wurde. Ein Bauherr, der es versäumt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke rechtzeitig im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, kann sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass der Nachbar von seinem Klagerecht keinen bzw. noch vor Ablauf der Jahresfrist Gebrauch machen werde. Hinzu kommt, dass allein aus der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung überhaupt erst ersichtlich wird, dass entgegen der Betreffzeile in der streitgegenständlichen Baugenehmigung und entgegen den zeichnerischen Darstellung in den Bauvorlagen nicht lediglich Wohnhäuser bzw. Wohnungen und Appartements genehmigt werden, sondern darüber hinaus wegen der Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung der Betrieb von Ferienwohnungen, eines Beherbergungsbetriebs, eines Stundenhotels, etc. zumindest nicht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Art der baulichen Nutzung einem Rohbau grundsätzlich nicht anzusehen ist, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - Wohnungen auch als Ferienwohnungen oder als Beherbergungsbetrieb genutzt werden sollen. Auch wenn den Klägern der Baugenehmigungsbescheid vom 26. September 2013 als solcher also bereits Anfang Dezember 2013 bekannt gewesen sein sollte, so ergibt sich aus diesem Bescheid nur, dass der Neubau von drei Wohnhäusern beabsichtigt ist. Anders als im Vorbescheid vom 20. Juli 2010, in dem in Frage 6 noch von einem Boardinghaus/Beherbergungsbetrieb die Rede war, genehmigte die Beklagte mit dem Bescheid vom 26. September 2013 nach dem Wortlaut des Bescheides nur den Neubau dreier Wohnhäuser mit Tiefgarage. Allein aus der als Anlage zum Bauantrag mit der Plan-Nr. ... vom 27. Juni 2013 eingereichten Betriebsbeschreibung ergibt sich die Möglichkeit einer abweichenden Nutzung von insgesamt 29 Appartements in den Häusern A und B. Damit kann selbst aus der positiven Kenntnis der Kläger von der Baugenehmigung vom 26. September 2013 nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten Kenntnis von den konkreten Nutzungsabsichten der Beigeladenen gehabt, die Häuser A und B für kurzfristige Vermietung in Untermietverhältnissen zu nutzen.

Eine Verwirkung zulasten der Kläger ist damit nicht eingetreten. Denn nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 24) und gegen diese Klage zu erheben.

II.

Die Kläger sind im vorliegenden Fall auch weder durch den ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 noch durch den ihnen gegenüber ebenfalls bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 gebunden, Art. 71 BayBO.

1. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103). Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann daher nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 -BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

2. Im Vorbescheid vom 20. Juli 2010 wurde die Frage 6 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Boardinghauses/Beherbergungsbetriebs gemäß der Betriebsbeschreibung vom 30. April 2010 auf Fl.Nr. 8850 positiv beantwortet. In dieser Betriebsbeschreibung wird ein Boardinghaus mit ca. 18 Nutzungseinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... abgefragt. In der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung wird hingegen ein Betrieb mit insgesamt 29 Wohneinheiten (13 in Haus A und 16 in Haus B) genehmigt, der sich hinsichtlich Haus B zum Teil auch auf das Grundstück mit der Fl.Nr. ... erstreckt. Da sich das mit Vorbescheid vom 20. Juli 2010 abgefragte Boardinghaus lediglich auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... befinden soll und der Umfang der Nutzungseinheiten von 18 auf 29 Appartement erweitert wurde, entspricht der streitgegenständliche Betrieb weder hinsichtlich seiner örtlichen Situierung noch nach seinem Umfang dem seinerzeit abgefragten Boardinghaus. Schon allein deshalb wirft das streitgegenständliche Vorhaben - unabhängig von der genehmigten Art der baulichen Nutzung und unabhängig von der Dauer der Bindungswirkung des Vorbescheids - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu auf, so dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 20. Juli 2010 zu verneinen ist.

3. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. Oktober 2011 scheidet ebenfalls aus. Bei dem darin behandelten Bauvorhaben war als Abschlussgebäude auf dem jetzigen Vorhabengrundstück ein Gebäude vorgesehen, das einen Abstand zur westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger einhält. In dieser Hinsicht stellt sich die Änderung des Vorhabens von der Einhaltung von Abstandsflächen hin zu einem grenzständigen Vorhaben als wesentliche Änderung dar, die die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen lässt, da nunmehr in nachbarrechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen aufgeworfen werden.

III.

Die zulässige Klage ist auch begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. September 2013 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

2. Die Baugenehmigung vom 26. September 2013 ist unbestimmt und damit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann daher nicht eindeutig ausgeschlossen werden, da wesentliche nachbarrechtsrelevante Merkmale des Vorhabens in der Baugenehmigung nicht hinreichend klar festgelegt werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 20.6.2008 - 15 CS 08.1088 - juris Rn. 10 und 12; BayVGH, B. v. 16.04.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektivöffentliche Abwehrrechte des Nachbarn begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Nachbarn hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG Genüge zu tun.

2.1 Der Inhalt der Baugenehmigung vom 26. September 2013 bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen, insbesondere durch das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. unter 2.2), § 9 Satz 1 BauVorlV (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für die Kläger nachteiligen Weise unbestimmt, weil die genehmigte Art der Nutzung (vgl. unter 2.3) sowie der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage (vgl. unter 2.4) nicht abschließend erkennbar sind und die von der genehmigte Anlage ausgehenden Immissionen (vgl. unter 2.5) somit nicht eindeutig absehbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18), was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger führt. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.

2.2 Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Betriebsbeschreibung, da sie als Bestandteil (Anlage) des Bauantrags bezeichnet ist und zudem den Planstempel des Bauantrags trägt. Die Baugenehmigung nimmt auf den Bauantrag im Ganzen Bezug und genehmigt das von diesem Antrag umfasste Vorhaben. Nach der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung sollen in Haus A 13 Appartements und in Haus B alle 16 Appartements an einen Hauptmieter zum Zwecke der Untervermietung vermietet werden. Die Wohnungen würden sich von herkömmlichen Wohnungen nicht unterscheiden. Der Hauptmieter werde die Wohnungen jedoch nur mit zeitlich befristeten Mietverträgen, die max. ein halbes Jahr betragen, zur Vermietung anbieten. Durch die zeitliche Befristung der Mietverträge würde die Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen. Somit werde dem Bedarf von kurzfristigem Wohnraum in ... Rechnung getragen.

2.3 Der Genehmigungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist im Hinblick auf diese Betriebsbeschreibung bereits in sich widersprüchlich und damit nachbarrechtsverletzend.

Die Überschrift im Bescheid vom 26. September 2013 lautet „... Str., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... - Neubau dreier Wohngebäude mit Tiefgarage - Haus A - C (... Str./... Str./... Str.)“. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die in den Behördenakten befindliche und mit dem Bauantrag eingereichte und abgestempelte Betriebsbeschreibung findet sich jedoch nicht. In den Planzeichnungen wird zwischen „Wohnungen“ in Haus C und „Appartements“ in den Häusern A und B differenziert. In Haus A ist zudem im Erdgeschoss auch noch ein „Empfang“ sowie ein Büro zeichnerisch dargestellt. Nach Betriebsbeschreibung sind dagegen in den beiden Wohngebäuden A und B 13 und 16 Appartements geplant, die fest an eine Hauptmieter zum Zwecke der Untervermietung (mit zeitlich befristeten Mietverträgen mit einer maximalen Dauer von einem halben Jahr) vermietet werden sollen. Eine Mindestdauer der Vermietung ist dagegen nicht angegeben, so dass nach dieser Betriebsbeschreibung auch eine kurzfristige Vermietung an Feriengäste u.ä. nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist. Selbst eine Vermietung für nur einen oder wenige Tage und sogar stundenweise ist danach nicht ausgeschlossen. Die Betriebsbeschreibung schließt jedenfalls die Nutzung als Ferienwohnung und/oder Beherbergungsbetrieb nicht aus, letztendlich werden von dieser unbestimmten Betriebsbeschreibung nicht nur Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts, sondern auch andersartige Nutzungen wie Ferienwohnungen sowie ein Beherbergungsbetrieb und theoretisch sogar ein Stundenhotel umfasst.

Entlang der ...-straße werden daher - entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Baugenehmigung - nicht ausschließlich Wohngebäude, sondern vielmehr zwei Häuser mit insgesamt 29 Appartements zur kurzfristigen Untervermietung bis maximal einem halben Jahr und nur ein Wohnhaus mit 15 Wohnungen im engeren Sinne genehmigt. Insofern kann aufgrund dieser Unbestimmtheit auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger in ihrem Gebietserhaltungsanspruch oder im nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot verletzt sind.

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich gerade zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern sowie Beherbergungsbetrieben andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO „Wohngebäude“ in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf „Wochenendhäuser“ und § 10 Abs. 4 BauNVO auf „Ferienhäuser“. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 - juris Rn. 23). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (vgl. BVerwG, B. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 - juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 - juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - juris Rn. 37; B. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 - juris Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - juris Rn. 18). Ferner unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich auch zwischen Ferienwohnungen und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 - im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich daher um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 - juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - juris Rn. 18).

Die Art der genehmigten Nutzung ist vorliegend daher zu unbestimmt, da mangels hinreichend bestimmter Betriebsbeschreibung der Umfang der Genehmigung nicht eindeutig auf Wohnungen im bauplanungsrechtlichen Sinn beschränkt ist, sondern danach vielmehr auch ein Beherbergungsbetrieb sowie die Vermietung als Ferienwohnungen umfasst sind. Für den Rechtsschutz der Kläger ist es jedoch maßgeblich, dass sie feststellen können, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22). Einer Baugenehmigung sowie den genehmigten Bauvorlagen muss sich grundsätzlich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen genehmigt wurden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbarrechte führen können. Es muss sich aus der Baugenehmigung selbst positiv und umfassend ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind. Da die Art des Betriebs vorliegend nicht hinreichend bestimmt ist, können die Kläger den Umfang ihrer Beeinträchtigungen nicht abschließend absehen.

Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient (vgl. BVerwG B. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 - juris Rn. 4 m. w. N.; B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 - juris Rn. 12). Das (Dauer-)Wohnen unterscheidet sich von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht „alltägliches“ Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. (Dauer)Wohnungen werden demgegenüber von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt. Die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 19.2.2014- 3 L 212/12 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall enthält die Baugenehmigung bzw. die ihr zugrundeliegende Betriebsbeschreibung daher keine ausreichenden Angaben, die eine eindeutige Differenzierung der genehmigten Art der Nutzung zulässt, so dass im Ergebnis danach sowohl (Dauer)Wohnen im engeren Sinn, ein Beherbergungsbetrieb sowie Ferienwohnungen umfasst sind. Derart gravierende Mängel in den Bauvorlagen, können sich zulasten der Nachbarn auswirken, so dass eine Nachbarrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann.

2.3 Ferner lässt die streitgegenständliche Baugenehmigung Merkmale des Vorhabens unreglementiert, obwohl es einer entsprechenden Regelung bedurft hätte, um das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zum Nachbarn nachbarrechtskonform auszugestalten, so dass die Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots auch insoweit nicht erfüllt sind, was ebenfalls zu einem Abwehrrecht der Kläger führt.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt neben der unbestimmten Art der baulichen Nutzung auch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die genehmigte Anlage nutzen, insoweit sind auch die, die Kläger betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 23).

Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Benutzerzahl der Anlage fehlen gänzlich, so dass die entstehende Belastung in ihrer Gesamtheit nicht absehbar ist. Insoweit fehlt es jedenfalls an festgesetzten und überprüfbaren Angaben. Da die Betriebsbeschreibung die Anzahl der Gäste, des Personals, der angebotenen Serviceleistungen nicht näher konkretisiert, erlaubt sie nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch hinsichtlich der Gästeanzahl, einen Betrieb rund um die Uhr, der gegenüber den Nachbarn möglicherweise rücksichtslos ist.

2.4 Durch die in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend festgelegten betrieblichen Rahmenbedingungen, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, können schließlich auch unzumutbare Immissionen für die Kläger nicht hinreichend sicher und verlässlich ausgeschlossen werden.

Da nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht nur (Dauer-)Wohnen, sondern auch die Überlassung als Ferienwohnung sowie ein Beherbergungsbetrieb rund um die Uhr mitgenehmigt sind, drängt sich die Notwendigkeit geeigneter immissionsschutzrechtlicher Auflagen zum Schutz der Nachbarn auf. Angesichts der Größe des Vorhabens und der teilweisen Ausrichtung zum gemeinsamen Innenhof erscheint es bei dem vorliegend unbeschränkt genehmigten Betrieb nicht unwahrscheinlich, dass es durch das geplante Vorhaben ohne eine entsprechende beschränkende und bestimmte Betriebsbeschreibung und ohne gegebenenfalls darüber hinaus erforderliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält.

Aus den aufgeführten Gründen folgt die Unbestimmtheit und die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 26. September 2013.

3. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstößt die Baugenehmigung deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.

4. Die Baugenehmigung vom 26. September 2013 ist daher aufzuheben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 19. April 2017 bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ihr Recht zur Klageerhebung jedenfalls verwirkt hat. Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 – 4 B 8.02 – juris; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.2135 – juris; B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments. Die Verwirkung ist nicht an die Fristen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden und kann je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 284). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die besonderen Umstände auch in einem Nichtstun des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 a.a.O.).

Das Erstgericht hat sich an die höchstrichterlichen Grundsätze gehalten. Die Klägerin rügt zwar im Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Verwirkung des Klageanspruchs, die Bauarbeiten seien noch gar nicht aufgenommen worden. Sie hätte aber auf andere Weise von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben oder hätte davon in jedem Fall Kenntnis haben müssen. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016, in der eine andere Nachbarklage gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben verhandelt wurde, anwesend. Die Klägerin ist vom 17. Februar 2016 bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 untätig geblieben. Sie hätte die Kenntnis dieser Verhandlung und die Berichte ihres Mannes davon ihr gegenüber jedenfalls zum Anlass nehmen müssen, sich beim Landratsamt zu erkundigen, was es mit dem „Verfahren gegen Aldi“ auf sich hatte. Der Senat sieht neben den anderen Umständen des Einzelfalls, die das Erstgericht sorgfältig herausgearbeitet hat, eine Besonderheit des Falls darin, dass die Klägerin und ihr Ehemann Miteigentümer des durch die Planung von Aldi betroffenen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung W..., R...straße ... zu je ½ sind. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass bei verheirateten Miteigentümern sich diese über Erkenntnisse, die ein Miteigentümer bei einem Gerichtstermin hinsichtlich des gemeinsamen Eigentums gewinnt, nicht austauschen. Wer sich bewusst dem Zugang von Informationen verschließt, kann sich nicht auf die Unkenntnis berufen. Insofern ist im vorliegenden Fall eine besondere Obliegenheitsverletzung gegeben.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten und es handelt sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar.

Die Klägerin hat bereits keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt. Sie zitiert im Wesentlichen lediglich Passagen des erstinstanzlichen Urteils und wiederholt zusammenfassend ihre Rechtsmeinung. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zudem wurden die im erstinstanzlichen Urteil auftretenden Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Klägerin geht nicht darauf ein, weshalb sich trotz obergerichtlicher Klärung der genannten Rechtsfragen eine besondere rechtliche Schwierigkeit ergeben soll. Soweit sie der Auffassung sein sollte, das Erstgericht habe einen besonderen Begründungsaufwand getrieben, ist dies nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Klage aus zwei Gründen angenommen, den Ablauf der Klagefrist einerseits und die Verwirkung andererseits. Im Hinblick darauf, dass beide Gründe unabhängig voneinander auf unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen beruhen und aus verschiedenen rechtlichen Aspekten greifen, zeigen vier Seiten Urteilsbegründung keine Besonderheit auf.

3. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Klägerin möchte einen Verfahrensmangel darin sehen, dass dem gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen worden sei. Sie hat beantragt, ihren Ehemann zu der Frage zu hören,

ob, wann und wie sie von ihm oder seiner Kenntnis nach von Dritten über die zugunsten der Beigeladenen zu 1 am 5. Juni 2015 erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung etwas erfahren habe, insbesondere, ob in dem Gespräch mit der Klägerin zwischen dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung, soweit dies besprochen wurde, inhaltlich unterschieden worden sei.

Der Beweisantrag wurde bedingt gestellt. Wie aus der Begründung des Erstgerichts hervorgeht, war entscheidungserheblich, ob die Klägerin von der Existenz der Baugenehmigung hätte Kenntnis haben müssen. Nicht streitentscheidend war, ob sie auch tatsächlich positive Kenntnis der Baugenehmigung hatte. Deshalb musste dem Beweisantrag nicht nachgegangen werden. Eine Zeugeneinvernahme wäre hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage des Kennenmüssens der Baugenehmigung nicht weiterführend gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihrem Beweisantrag ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen worden sei, ist dies nicht zutreffend. Das Erstgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags begründet (UA S. 15).

b) Hinsichtlich der angeblich verweigerten Akteneinsicht durch das Berufungsgericht liegt kein Verfahrensmangel vor, da diese gewährt wurde. Weiteres wurde nicht vorgetragen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Änderung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2011, mit der immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen für den Betrieb einer Tankstelle mit Waschhalle und Verkaufsraum auf dem benachbarten Grundstück neu gefasst worden sind; dabei ist zu ihren Lasten der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses angehoben worden.

Die Kläger haben zunächst in einem Vergleich vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach akzeptiert. In der Genehmigung war festgesetzt worden, dass der Betriebslärm den Immissionsrichtwert von 57 dB(A) vor den Fenstern in der Nordfassade ihres Wohnhauses nicht überschreiten darf. Nachdem die Kläger durch eine Immissionsprognose der Fa. … von September 2004 belegt hatten, dass - anders als nach der von der Beigeladenen zu 1 zunächst eingeholten Lärmprognose - der Immissionsrichtwert bei einer realistischen Kundenfrequenz von 612 Fahrzeugen pro Tag überschritten werde, verlangten sie vom Landratsamt, das Genehmigungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 (Az. 1 B 08.2890) wurde der Beklagte verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wiederaufzugreifen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im wiederaufgegriffenen Verfahren wurde auf Anforderung des Landratsamts von der Beigeladenen zu 1 eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschentwicklung in der Nachbarschaft der I* … … … … … … mbH (nachfolgend „…“) vom 15. April 2011 vorgelegt. Danach werde an den Immissionsorten auf dem Anwesen der Kläger der für ein Mischgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten. Da weitere gewerbliche Geräuschemittenten in der Umgebung der Tankstelle nicht vorhanden und auch nicht geplant seien, sei es auch angesichts der vorhandenen Vorbelastung durch den Verkehrslärm (Bahnlinie, Straßenverkehr) aus fachlicher Sicht vertretbar, im südlich von der Tankstelle gelegenen Mischgebiet den vollen Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für die Tankstelle zur Verfügung zu stellen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2011 u.a. die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung in der Baugenehmigung in Nummer 2.2.2 dahingehend abgeändert, dass der maßgebliche Beurteilungspegel an Nordseite des Wohnhauses der Kläger tags den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten dürfe.

Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2011 sowie auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Mai 2011 sei rechtmäßig. Das Landratsamt habe im Änderungsbescheid gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung den Immissionsrichtwert für die Nordseite des Wohnhauses der Kläger zu Recht um 3 dB(A) und damit im zulässigen Rahmen des Richtwerts für Dorf- und Mischgebiete angehoben. Die von den Klägern angenommene maximale Auslastung von 1.344 Kfz pro Tag gehe von einer in der Realität unmöglichen Tankgeschwindigkeit aus und könne daher nicht Grundlage für eine entsprechende Berechnung sein. Auch die Hessische Tankstellenstudie, die auch dem von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. … vom 6. September 2004 zugrunde gelegen habe, gehe nicht von einer technisch möglichen, sondern von der üblichen Auslastung aus. Die Einhaltung der beauflagten Lärmrichtwerte ergebe sich aus den Berechnungen des Gutachters der Fa. …, denen die tatsächliche Auslastung im zweitumsatzstärksten Monat des Jahres aufgrund einer Auswertung der Kassenzettel zugrunde gelegen habe. Die maßgeblichen Werte der Spitzenpegel von 90 dB(A) würden sowohl nach dem Gutachten der Fa. … als auch nach dem Gutachten der Fa. … unterschritten. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 könne keine Bindungswirkung entnommen werden, nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger zu treffen. Im Übrigen sei der Antrag auf Aufhebung der (ursprünglichen) Baugenehmigung unzulässig, da die Baugenehmigung bestandskräftig sei und es auch - mangels Rechtsverletzung der Kläger - an einem sachlichen Grund für die Aufhebung fehle.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger weiterhin ihr Begehren in unverändertem Umfang. Der Vergleich vom 25. September 2001 in dem Verfahren vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts sei spätestens durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Der Beklagte sei darin zu einem Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens verurteilt worden, weil die ursprüngliche Baugenehmigung, beruhend auf falschen Angaben der Beigeladenen zu 1, keinen ausreichenden Lärmschutz für die Kläger vorgesehen habe und daher von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) sei nicht erkennbar. Der Senat habe den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, weil mit dem …-Gutachten vom 6. September 2004 ein neues Beweismittel vorgelegen habe, das zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dabei sei es nicht um eine Ergebnisoffenheit gegangen, vielmehr habe für den Senat festgestanden, dass es zu einem besseren Lärmschutz für die Kläger kommen werde. Offen sei lediglich gewesen, welche Nebenbestimmungen im Einzelnen zu treffen seien. Insoweit sei ein Vertrauensschutz der Kläger zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem faktischen Mischgebiet aus. Tatsächlich handle es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, insbesondere gehörten zu diesem Gebiet auch die westlich der B … gelegenen Grundstücke. Zudem müsse auch die vor Errichtung der Tankstelle vorhandene (Wohn-) Nutzung berücksichtigt werden. Der ursprünglich festgesetzte Wert von 57 dB(A) stelle einen zulässigen Mittelwert dar. Auch leide das Gutachten der Fa. … an entscheidungserheblichen Mängeln, insbesondere sei die ehemalige Werkstatt der Kläger entgegen Buchst. b der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm nicht als Immissionsort herangezogen worden, obwohl das Gebäude nach der Lebensplanung der Kläger zu Wohnzwecken ausgebaut werden solle. Der Berechnung müsse die maximale Auslastung der Tankstelle entsprechend den Vorgaben der Nummer A. 1.2 Abs. 2 Buchst. a des Anhangs der TA Lärm zugrunde gelegt werden, zumindest aber müsse auf den umsatzstärksten Monat abgestellt werden. Bei einer derartigen Auslastung könne - auch wenn entsprechend der Genehmigung nur von einem Tank-Lkw pro Tag ausgegangen werde - ein Wert von 60 dB(A) nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass Überschreitungen ein „Vollzugsproblem“ darstellen würden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2013 den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2011 aufzuheben. Sie beantragen weiter, die der Beigeladenen zu 1 mit Bescheiden vom 4. November 1999 und 3. Dezember 1999 erteilte Baugenehmigung aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen‚

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 2. Mai 2017 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die gegen die Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig (1.). Die gegen den Änderungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (2.). Die dabei zu Lasten der Kläger erfolgte Anhebung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) auf 60 dB(A) ist rechtmäßig. Sie ist weder durch das wiederaufgegriffene Verwaltungsverfahren gesperrt, noch überschreitet die Belastung durch die Tankstelle der Beigeladenen zu 1 den festgesetzten Immissionsrichtwert.

1. Der Antrag der Kläger auf Aufhebung des ursprünglichen Baugenehmigungsbescheids ist unzulässig. Die Anfechtungsklage scheitert an der Bestandskraft der ursprünglichen Baugenehmigung aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 16 K 00.1037 am 25. September 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Darin hatten sich die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 darauf geeinigt, dass mit den dort im Einzelnen getroffenen Regelungen die Streitigkeiten hinsichtlich der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 ihre Erledigung finden. Dieser Vergleich ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht durch das Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Denn durch das vorgenannte Urteil wurde der Beklagte nur verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wieder aufzugreifen. Die Schlussfolgerung der Kläger, die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens ermögliche es, die Baugenehmigung als Ganzes zu Fall zu bringen, ergibt sich daraus nicht. Die Sachentscheidung in Nummer I des Tenors, wonach die Verpflichtungsklage auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung abgewiesen wurde und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils (UA Rn. 57, 59, 60 und 70), dass aufgrund der Prognose der Fa. … vom 6. September 2004 im aufzugreifenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Verschärfung der dem Schutz des Anwesens der Kläger vor den Tankstellengeräuschen dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zu erwarten sei, lassen die Bestandskraft der Baugenehmigung im Übrigen unberührt.

Aus diesem Grund bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ohne Erfolg.

2. Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Soweit die Kläger sich gegen die Nummern 3.3.2 (zum Beurteilungspegel an der Westfassade des Wohnhauses der Kläger von 57 dB(A) tags), 3.3.3 (zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen) und 3.3.4.2 (zum Nachtbetrieb) wenden, ist sie unzulässig. Denn die in Nummern 3.3.2 und 3.3.3 getroffenen Nebenbestimmungen entsprechen der Regelung in der bestandskräftigen ursprünglichen Baugenehmigung. Die in Nummer 3.3.4.2 getroffene Regelung resultiert aus dem Vergleich vom 25. September 2001. Sie dient ebenfalls dem Schutz der Kläger und stellt eine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung dar. Es fehlt daher an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Kläger die Aufhebung der Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) verfolgen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger in Nummer 3.3.2 des Änderungsbescheids im Rahmen des insoweit wiederaufgenommenen Baugenehmigungsverfahren nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist rechtmäßig und für die Kläger zumutbar. Sie entspricht dem objektiv-rechtlich den Klägern zustehenden Schutzniveau. Da es sich bei einer Baugenehmigung einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen um eine ohne Ermessensspielraum zu treffende (gebundene) Verwaltungsentscheidung handelt, kommt es weder auf die Frage, wann der Tankstellenbetrieb auf dem westlich der B … liegendem Grundstück FlNr. … eingestellt wurde, noch auf die Hintergründe der Festsetzung des Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) in der ursprünglichen Baugenehmigung entscheidungserheblich an. Ebenso wenig ist es wegen Art. 46 BayVwVfG von Bedeutung, ob an der angegriffenen Entscheidung Personen mitgewirkt haben, die möglicherweise nach Art. 21 BayVwVfG befangen gewesen sind. Die Kläger werden durch die Anhebung des Immissionsrichtwerts nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Welche Geräuschimmissionen den Klägern aufgrund des Tankstellenbetriebs der Beigeladenen zu 1 zuzumuten sind, beurteilt sich anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 303). Dabei kommt der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes, soweit sie - wie hier - für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit jeweils konkrete Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181). Einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung des Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) können die Kläger nicht beanspruchen, weil das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, bestenfalls einem Mischgebiet entspricht (Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm).

Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Tankstelle, die aufgrund ihrer bestandskräftigen Genehmigung bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen ist, und die südlich anschließende Bebauung im Osten der B … die Anforderungen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erfüllen. Auf die Bebauung westlich der B … kommt es nicht an, weil der Bundesstraße wegen ihrer Breite und Verkehrsbedeutung trennende Wirkung zukommt. Nördlich der Tankstelle endet die Bebauung. Das Bahnhofsgebäude folgt erst in einer Entfernung von 150 m. Südlich der Tankstelle stehen das Wohngebäude der Kläger und ein weiteres Wohnhaus. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids die südlich anschließende Freifläche noch nicht bebaut war - das Haus mit Apotheke und Arztpraxis ist erst Ende 2011 genehmigt worden -, und der weiter südlich folgende Gasthof mit Metzgerei sowie der Lebensmittelmarkt mehr als 70 m von den Wohnhäusern entfernt sind, spricht einiges dafür, dass auch südlich des zweiten Wohnhauses der Bebauungszusammenhang endet. Einer Tankstelle und zwei Wohnhäusern fehlt aber bereits das für einen Ortsteil erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht. Bei einem Siedlungssplitter im Außenbereich wäre das angemessene Schutzniveau mangels eines Außenbereichs-Immissionsrichtwerts unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Grund einer Beurteilung im Einzelfall zu bestimmen, das keinesfalls besser als der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet liegen kann.

Aber auch soweit zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass der Bebauungszusammenhang östlich der B … sich bis zum Edeka-Markt erstreckt und damit von einem Innenbereich nach § 34 BauGB auszugehen ist, können die Kläger einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) für ein Mischgebiet nicht beanspruchen. Denn bei dieser städtebaulichen Situation, bei der aufgrund der prägenden Wirkung, die dem bestandskräftig genehmigten Tankstellenbetrieb der Beigeladenen zu 1 zukommt sowie aufgrund der im weiteren südlichen Verlauf überwiegend vorhandenen gewerblichen Nutzungen, sind die Wohnnutzung und die das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung weder quantitativ noch qualitativ in etwa gleich ausgeprägt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309). Insoweit liegt es nahe, aufgrund der im Vordergrund stehenden gewerblichen Nutzung von einer Gemengelage auszugehen, wobei nach Nummer 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm auch insoweit der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet/Dorfgebiet nicht überschritten werden soll.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich die das Lärmschutzniveau vorgebende nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage oder bestenfalls als Mischgebiet dar. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Soweit die Kläger die Wohnbebauung westlich der Bundesstraße zur näheren Umgebung rechnen, weil die Emissionen des Tankstellenbetriebs sich auch dort auswirken und daher in der Baugenehmigung Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude westlich der Bundesstraße festgesetzt worden sind, verkennen sie, dass allein die Reichweite der Immissionen eines Gewerbebetriebs die nähere Umgebung nicht zu bestimmen vermag. Vielmehr wird die wechselseitige bodenrechtliche Prägung durch Bau- und Nutzungsstrukturen, Freiflächen und andere Trennungslinien entsprechend der tatsächlichen baulichen Situation bestimmt, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.02 - juris). Auf der Grundlage der Feststellungen im Ortstermin vom 2. Mai 2017 gehört die Bebauung westlich der B … nicht mehr zur näheren Umgebung des Tankstellengeländes. Neben der Breite der Bundesstraße und ihrer Verkehrsbedeutung finden sich zu beiden Seiten der Bundesstraße deutlich abgegrenzte unterschiedliche Nutzungsstrukturen. Während der Bereich westlich der Bundesstraße überwiegend von Wohnnutzung geprägt ist, herrscht östlich der Bundesstraße die gewerbliche Nutzung vor. Selbst wenn man zugunsten der Kläger wegen der ebenfalls anzutreffenden Wohnnutzung ein Mischgebiet annimmt mit der Folge, dass sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Nutzungsart allein nach § 6 BauNVO bestimmt, können die Kläger keinen günstigeren Immissionsrichtwert als 60 dB(A) beanspruchen.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist im vorliegenden Fall nach der TA Lärm keine Reduzierung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) geboten, weil keine relevante Vorbelastung vorhanden ist. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist nach Nummern 3.2.1 Abs. 1 und 2.4 Abs. 3 der TA Lärm sichergestellt, wenn die aus Vor- und Zusatzbelastung bestehende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Als Vorbelastung sind nach Nummer 2.4 der TA Lärm nur Geräuschemissionen von solchen Anlagen zu berücksichtigen, für die die TA Lärm gilt. Außer Betracht bleiben im vorliegenden Fall also insbesondere der von der B … ausgehende Verkehrslärm sowie der Lärm von der Bahnstrecke M* …-I* …, da Verkehrslärm - sofern er nicht anlagenbezogen ist - nach Nummer 1 der TA Lärm nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfällt. Der von dem westlich der B … gelegenen Betrieb auf der FlNr. … ausgehende Lärm muss den Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet einhalten. Daher kann dessen Immissionsbeitrag nicht zu einer relevanten Erhöhung der vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Zusatzbelastung führen. Maßgeblicher Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger sind nach Nummern 2.3 Abs. 1 und A.1.3 Buchst. a der TA Lärm die Fenster in der Nordfassade des Wohnhauses der Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger kann das ehemalige Werkstattgebäude des Klägers auf demselben Grundstück ungeachtet einer eventuellen Absicht, das Werkstattgebäude zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht als Immissionsort berücksichtigt werden. Denn Nummer A.1.3 Buchst. b der TA Lärm findet keine Anwendung, wenn sich der maßgebliche Immissionsort wie vorliegend bereits nach Buchst. a der Vorschrift bestimmt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nach bebauten und unbebauten Flächen differenziert sowie aufgrund der Systematik der Vorschrift.

c) Die Erhöhung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) auf 60 dB(A) ist auch nicht durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund des Urteils des Senats vom 30. Juli 2009 gesperrt. Denn die Rechtsfolge des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG, der die Korrektur einer bestandskräftigen Entscheidung erlaubt, beinhaltet nicht die Verpflichtung zum Erlass einer „günstigeren“ Entscheidung, sondern die Verpflichtung zum Erlass einer rechtmäßigen Entscheidung. Das Verwaltungsverfahren wird dabei zunächst in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 - 9 B 18.92 - NVwZ-RR 1993, 667). Zugleich kann es in diesem neuen, vom ursprünglichen und abgeschlossenen Verfahren unabhängigen Verfahren darüber hinaus erforderlich werden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Bei der zu treffenden Sachentscheidung ist allein die für den Verwaltungsakt aktuell geltende materielle Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - BayVBl 1983, 24). Die Behörde ist im wiederaufgegriffenen Verfahren nicht auf die in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121).

Auch aus dem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen (Rn. 60 und 70) stehen erkennbar im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG im Wiederaufnahmeverfahren. Davon unberührt bleibt jedoch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Prüfung und Entscheidung, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um das Anwesen der Kläger vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen (Rn. 64).

Die Kläger haben auch weder einen Anspruch auf Fortbestand des in der ursprünglichen Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) noch genießen sie insoweit Vertrauensschutz. Denn aufgrund des Verweises in Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG auf die Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, nicht aber auf die Vertrauenstatbestände der Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 2, 3 und 6 BayVwVfG ist klargestellt, dass ihnen kein Vertrauensschutz nach Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 a.a.O.; Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 24). Die Kläger haben mit dem von ihnen eingelegten „außerordentlichen Rechtsbehelf“ des Art. 51 BayVwVfG den Bestandsschutz der ursprünglichen Baugenehmigung, die einen Immissionsrichtwert von 57 dB(A) festgesetzt hat, selbst in Frage gestellt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die näheren Umstände des Erlasses der Baugenehmigung an. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verböserung, d.h. eine dem Antragsteller ungünstigere Entscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren grundsätzlich möglich.

d) Der somit für die nördliche Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) wird durch den vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Lärm nach den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung der Fa. … nicht überschritten (Nummern 3.2.1 Abs. 1, 2.4 Abs. 2 und 2.10 der TA Lärm), sodass durch die festgelegten Nebenbestimmungen ein ausreichender Schutz der Kläger gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181).

Die Zusatzbelastung wird nach Nummer A.1.2 Abs. 2 Buchst. a der TA Lärm nach der „bestimmungsgemäßen Betriebsart“ mit dem höchsten Beurteilungspegel ermittelt. Diese Betriebsart wird durch die Betriebsbeschreibung des Inhabers des Betriebs und gegebenenfalls durch behördliche Regelungen bestimmt. Sie erfasst die üblicherweise anzutreffenden Betriebsmodalitäten, nicht jedoch die Maximalauslastung. Denn anderenfalls wäre für seltene Ereignisse nach Nummer 7.2 der TA Lärm kein Anwendungsbereich mehr vorhanden. Der Nummer 7.2 der TA Lärm liegt jedoch das Anliegen zugrunde, einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft der emittierenden Anlage und dem Wunsch des Anlagenbetreibers zu schaffen, diese fallweise auch unter Überschreitung der grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nutzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 14.395 - BauR 2015, 962). Da die Kundenfrequenz durch den Betreiber bei Tankstellen nur bedingt steuerbar ist aufgrund der im Einzelfall zu beachtenden Öffnungszeiten, der Lage der Tankstelle sowie etwaiger Zusatzangebote, ist von der üblichen Kundenfrequenz der konkreten Tankstelle auszugehen, die durch Erhebungen zu ermitteln ist. In diesem Sinn verfahren auch die Hessische Tankstellenstudie (Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Tankstellen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 1. Februar 1991 und 31. August 1999) und die Bayerische Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen) des Bayerischen Landesamts für Umwelt von August 2007. Beide Studien gehen von einem realistischen Durchschnittsbetrieb aus. Die Hessische Tankstellenstudie aus dem Jahr 1999, die nach Erlass der TA Lärm 1998 überarbeitet wurde um die Auswirkungen auf die Beurteilung der Tankstellengeräusche zu untersuchen und das Prognosemodell auf die Systematik der neuen TA Lärm anzupassen, führt dazu unter Nummer 5.2.3 ausdrücklich aus, dass die beobachtete durchschnittliche Kundenzahl erheblich unter der (möglichen) Maximalauslastung liegt.

Die vorliegend zugrunde gelegte Kundenfrequenz im zweitstärksten Umsatzmonat mit 580 Fahrzeugen im Zeitraum von Montag bis Freitag entspricht diesen Anforderungen. Die insoweit von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Zahlen, die sich aus der tatsächlichen Auslastung im zweitstärksten Umsatzmonat des Jahres 2010 ergeben und auf einer Auswertung der Kassenzettel beruhen, wurden von den Klägern nicht substantiiert bestritten. Demgegenüber stellt sich die unter Beweis gestellte Forderung der Kläger, die Beigeladene zu 1 müsse zur Aufklärung der Frage der Höhe der tatsächlichen Frequentierung der Tankstelle sämtliche Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen seit Eröffnung der Tankstelle im Jahr 1999 vorlegen, als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Die Richtigkeit der zugrunde gelegten Kundenfrequenz wird auch durch die Werte der mit der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 vergleichbaren Tankstelle in der Anlage 4 Nummer 4 der Tankstellenstudie bestätigt, die bei sechs Zapfstellen (vgl. dazu Nummer 5.2.5 der Tankstellenstudie) eine Gesamtanzahl von 647 Pkw aufweist. Darüber hinaus hat die Untersuchung der Fa. … auch entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie den Lärmbeitrag von besonderen Fahrzeugbewegungen, insbesondere von Motorrädern und Lkw berücksichtigt, um die Lärmentwicklung der Tankstelle realistisch zu erfassen. Entgegen der Behauptung der Kläger hat die Untersuchung der Fa. … auch Tankvorgänge von Motorrädern, Lkw und Traktoren erfasst (s. Nummer 4.2 Tankvorgänge). Das gilt in gleicher Weise für Besuche von Kunden, die nicht tanken, sondern lediglich im Shop einkaufen (s. Nummer 4.2 Pkw-Parkgeräusche). Dabei sind entsprechend der Hessischen Tankstellenstudie auch die begleitenden Geräusche, wie laute Unterhaltung und Radiogeräusche oder Hupen, erfasst. Parkvorgänge direkt an der Grenze zum Grundstück der Kläger und die mehrfache Anlieferung von Treibstoff pro Tag wurden zutreffend nicht berücksichtigt, da sie den in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen und der in Nummer II des gerichtlichen Vergleichs vom 25. September 2001 getroffenen Vereinbarung widersprechen. Da die schalltechnische Untersuchung der Fa. … nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass durch den Betrieb der Tankstelle der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird, besteht kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Eine Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nummer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ist im vorliegenden Fall aufgrund der umgehenden Vermischung mit dem Verkehr auf der Bundesstraße nicht geboten. Auch der Spitzenpegel, der im hier maßgeblichen Mischgebiet tagsüber bis zu 90 dB(A) betragen darf, wird im vorliegenden Fall unterschritten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass auch das (ehemalige) Werkstattgebäude als maßgeblicher Immissionsort zu berücksichtigen wäre, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. b zu verweisen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1, § 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO), weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene zu 2, die sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung und verfolgt die Fortsetzung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin erhob mit dem Ziel der Aufhebung diverser baurechtlicher Genehmigungsbescheide des Landratsamts Deggendorf zur Erweiterung eines Golfplatzes in der Nachbarschaft ihres Anwesens Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Regensburg, die zuletzt unter dem gemeinsamen Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 geführt wurden. Auf eine gerichtliche Nachfrage, die auf eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 21. November 2005 Bezug nahm, erklärte Herr Rechtsanwalt P …, der kurz zuvor die anwaltliche Vertretung der Klägerin und ihrer Tochter angezeigt hatte, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. November 2007 für erledigt. Der Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 6 K 07.1884 ein. Auf Anforderung ihrer Tochter übersandte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Klägerin (persönlich) diverse Unterlagen des gerichtlichen Verfahrens, u.a. auch den Beschluss vom 17. Dezember 2007.

Mit am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beantragte die Klägerin erstmals (sinngemäß) die Fortsetzung des eingestellten gerichtlichen Verfahrens.

Ein auf Strafanzeige der Klägerin initiiertes Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … (5 Ds 103 Js 7430/12) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt.

Mit Urteil vom 17. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verwaltungsstreitverfahren RN 6 K 07.1884 in der Hauptsache erledigt sei. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das gerichtliche Verfahren sei durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 16. November 2007 und 17. Dezember 2007 beendet worden. Eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO sei unstatthaft. Ein Widerruf der Erledigungserklärung als Prozesshandlung komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO) vorliege oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der Erklärung festzuhalten. Der Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens sei aber zu spät gestellt worden. Bei einer spätestens nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012 erfolgten Kenntniserlangung hinsichtlich der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens RN 6 K 07.1884 sei nach Ablauf von mehr als einem Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2013) das Fortsetzungsbegehren in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verwirkt gewesen. Bei einer für die Klägerin günstigeren entsprechenden Anwendung des § 586 ZPO wäre der Antrag ebenfalls verspätet gestellt, weil er dann im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (aller-) spätestens vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, also vor dem 17. Dezember 2012 zu erheben gewesen wäre. Die Klägerin sei bei Abgabe der Erledigungserklärung durch ihren damaligen Rechtsanwalt auch wirksam vertreten worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 sind nicht ersichtlich. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind. Der Senat hat wegen der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Begrenzung der Prüfung auf die geltend gemachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Anlass, diese rechtlichen Prämissen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

b) Soweit die Klägerin einwendet, der Klageantrag auf Fortführung des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verspätet gestellt worden, vermag dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

In der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 13. April 2016 ist die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des damaligen Bestehens einer Prozessvollmacht der Klägerin zugunsten Herrn Rechtsanwalt P* … nicht mit substanziierten Gegenargumenten in Frage gestellt worden; der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und dürfte mithin unbeachtlich sein. Es ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob es wegen der Zurechnung des Verhaltens des damals agierenden Rechtsanwalts P … (§ 173 VwGO i.V. mit § 85 ZPO) und damit auch hinsichtlich des Unterlassens eines zeitnahen Fortsetzungsantrags auf die Kenntnis bzw. das Verhalten der Klägerin persönlich überhaupt ankommt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - Inf-AuslR 2006, 99 = juris Rn. 20). Unabhängig hiervon kann der erhobene Einwand der Klägerin, sie habe erst aufgrund der Kenntnisse aus dem Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P* … resp. nach Erhalt des vorläufigen Einstellungsbescheids vom 18. Oktober 2013 eine hinreichende Kenntnisgrundlage gehabt, sodass der nur drei Tage später am 21. Oktober 2013 gestellte Fortsetzungsantrag nicht als zu spät gestellt angesehen werden könne, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht begründen.

In der Zulassungsbegründung wird eingeräumt, dass die Klägerin (erstmals) über das gerichtliche Schreiben vom 22. Februar 2012 (Übersendung des Beschlusses vom 17. Dezember 2007) von der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird aber vorgebracht, es sei ihr erst in den Folgemonaten bewusst geworden, dass gegen ihren Willen Prozesserklärungen durch ihren damaligen Bevollmächtigten abgegeben worden seien. Erst mit der Bestätigung des schuldhaften Verhaltens ihres damaligen Bevollmächtigten aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen, das am 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und erst mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt worden sei, sei für sie eine Grundlage gegeben gewesen, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Erst dann habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass ihr Anwalt eigenmächtig und strafrechtlich vorwerfbar gehandelt habe. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 21. Oktober 2013 sei unverzüglich drei Tage nach dem vorläufigen Einstellungsbeschluss gestellt worden.

aa) Stellt man mit dem Verwaltungsgericht primär auf den Verwirkungsgedanken unter Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ab, ist zu berücksichtigen, dass die Verwirkung eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40/14 - juris Rn. 21; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2309/14 - juris Rn. 72). Soweit sich also die Frage der rechtzeitigen Stellung des Fortführungsantrags an den Maßstäben der Verwirkung unter Orientierung an einer Jahresfrist bemisst (worauf das Verwaltungsgericht als rechtlichem Ausgangspunkt abgestellt hat, der als solcher - s.o. - von der Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt wurde), ist es konsequent, für den Beginn eines für die Verwirkung relevanten Zeitraums unter Berücksichtigung des Umstandsmoments auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Rechtsverkehr vom Betroffenen ein Handeln erwarten kann. Insofern lässt es die Rechtsprechung hinsichtlich der subjektiven Zurechenbarkeit eines treuwidrigen Verhaltens genügen, wenn der Berechtigte entweder ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis von den rechtsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Ausübung seines Rechts hatte oder zumindest diese hätte haben müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 25, B.v. 18.1.1988 - 4 B 257.87 - NVwZ 1988, 532 = juris Rn. 4, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris, Rn. 13; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - NVwZ-RR 2017, 157 = juris Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der vom Verwaltungsgericht angesetzte Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom gerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2007 noch im Februar 2012 (Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012) jedenfalls offensichtlich der späteste Moment, ab dem die Klägerin - als ggf. relevanten Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Erlegungserklärung und den Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens - hätte erkennen müssen, dass der die Erledigungserklärung vormals abgebende Rechtsanwalt (laut ihrer Behauptung) eigenmächtig und gegen ihren Willen gehandelt hatte. Denn aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 geht eindeutig und wörtlich hervor, dass die Einstellung darauf beruhte, dass die „Hauptbeteiligten“ - also unter Einschluss der Klägerseite - durch die am 28. November 2007 und 17. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache übereinstimmten. Soweit die Klägerin die Hintergründe des Beschlusses nicht verstanden haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, sich hierüber zeitnah Klarheit zu verschaffen. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung mehr, inwiefern der Zulassungsbegründungsvortrag in sich unschlüssig bzw. widersprüchlich ist. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass der am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz mit dem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auf den 17. Oktober 2013 datiert, sodass er zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein dürfte, bevor die Klägerin einen Abdruck des im Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … ergangenen Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 erhielt. Zudem geht aus der in den Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg enthaltenen Strafanzeige der Klägerin und ihrer Tochter gegen Herrn Rechtsanwalt P … vom 14. April 2012 sowie aus dem in der VG-Akte RN 6 K 07.1884 befindlichen Schreiben der Klägerin und ihrer Tochter an das Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2012 (vgl. dort Seiten 4 ff., Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012) hervor, dass die Klägerin offensichtlich bereits zu früheren Zeitpunkten Herrn Rechtsanwalt P … vorwarf, im Jahr 2007 eine strafrechtlich relevante Erledigungserklärung abgegeben zu haben, die nicht mit ihr abgesprochen gewesen sei.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass im Falle der (alternativen) entsprechenden Anwendung der Klagefristen des § 586 ZPO jedenfalls die Fünfjahresfrist analog § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen sei, geht der Vortrag der Klägerin zur Kenntniserlangung ins Leere, weil diese (absolute) Fristenregelung kenntnisunabhängig ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 586 Rn. 8).

c) Es ist aufgrund der Erwägungen zu a) und b) (keine begründete Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei spätestens erfolgter Kenntniserlangung im Februar 2012 sei der Antrag auf Fortführung des Verfahrens RN 6 K 07.1884 zu spät erhoben worden) nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 14 m.w.N.), ob sich die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Erledigungserklärung von Herrn Rechtsanwalt P* … aufgrund eines strafrechtlich vorwerfbaren Handelns nicht zurechnen lassen musste. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe jedenfalls vor dem 22. Februar 2012 mangels erhaltener Informationen keine Kenntnis von der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und der vorher abgegebenen Erledigungserklärungen gehabt. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 2016 jenseits der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, kommt es auch auf die dort thematisierten Rechtsfragen zur Bedeutung und Umsetzung einer außergerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 (vgl. auch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 20. Mai 2016) nicht entscheidungserheblich an.

2. Hinsichtlich der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfüllt die Zulassungsbegründung schon nicht die formalen Anforderungen einer substanziierten Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Es bedarf hinsichtlich der Darlegung einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 64 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung der Klägerin enthält in dieser Hinsicht keine nähere Begründung. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten genügt insbesondere nicht das allgemeine Vorbringen der Klägerin, das vorliegende Verfahren sei Teil eines langwierigen Streits gegen die dem Beigeladenen erteilten und zum Teil rechtswidrigen Baugenehmigungen. Ebenso wenig erfüllt die schlichte Behauptung, das Verfahren weise eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass eine erneute Überprüfung durch das Berufungsgericht erforderlich sei, die Darlegungsanforderungen. Soweit sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf die Ausführungen zur Frage der „Kenntniserlangung“ und den hierauf bezogenen Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene zu späte Antragstellung beziehen sollten, ergibt sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1 b), dass die Sach- und Rechtssache insofern - d.h. soweit dies in der Zulassungsbegründung tatsächlich thematisiert wurde - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Soweit der Vortrag in Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO den Einwand zur mangelnden Zurechnung der Erledigungserklärung sowie zu den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 (s.o.: ohnehin zu spät) erhobenen materiellen Einwänden umfassen sollte, fehlt es unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung an der Entscheidungserheblichkeit, s.o. zu 1. c) (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29).

3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen soll, behauptet. Sie hat hierzu aber nichts zur Begründung ausgeführt. Auch dies erfüllt die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene trotz seines erfolgreichen Gegenantrags seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 23; B.v. 19.12.2016 - 8 ZB 15.230 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.