Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1833

28.05.2020 02:50, 28.01.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1833
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 17.48, 27.07.2017

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben.

1. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer nachbarschützenden Festsetzung, wie sie vom Verwaltungsgericht in Bezug auf § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 288 angenommen wurde, muss mithin jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf die Anfechtung des Nachbarn - hier: der Kläger - zur Aufhebung der Baugenehmigung führen (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.). Die Rechtssache wirft vor diesem Hintergrund die entscheidungserhebliche Frage auf, ob die Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ die Grundzüge der Planung berührt und deswegen am Maßstab von § 31 Abs. 2 BauGB als rechtswidrig anzusehen ist.

Die Kläger haben zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, die Regelung zur schallabsorbierenden Ausgestaltung von Fassaden sei Teil des grundsätzlichen Planungskonzepts geworden, in der Sache hinreichend substantiiert vorgetragen, Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 288 sei gewesen, in Reaktion auf Einwendungen der Nachbarkommune im Verfahren der Bauleitplanung jegliche weitere Belastung des bereits mit Verkehrslärm vorbelasteten Gebiets der angrenzenden Wohnbebauung zu verhindern. Die Beantwortung der Frage, ob durch die Befreiung von § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Grundzüge der Planung berührt werden, kann mit Blick auf diesen Einwand der Kläger nicht im Rahmen einer bloßen kursorischen Prüfung beantwortet werden, sondern bedarf einer näheren Untersuchung im Berufungsverfahren. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung i.S. von § 31 Abs. 2 BauGB berührt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Insofern ist u.a. auch zu hinterfragen, was für die Planung tragend war (vgl. Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, BauGB, 42. Ed., Stand: August 2018, § 31, Rn. 61) bzw. was der Planer unter Berücksichtigung der jeweilige Planungssituation nach tatrichterlicher Würdigung diesbezüglich als tragend gewollt hat (BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 2 B 16.1574 - NVwZ-RR 2017, 483 = juris Rn. 38; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 13). Die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ die Grundzüge der Planung im vorgenannten Sinn berührt, bereitet vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Gerade weil eine Lärmerhöhung im Bereich der vom Beigeladenen thematisierten Wahrnehmbarkeitsschwelle von 2 dB(A) (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 12. Dezember 2017) jedenfalls im Bereich der Wohnbebauung im Elmer-Fryar-Ring nach der zugrundeliegenden Lärmbegutachtung zum damaligen Verfahren der Bauleitplanung (vgl. die „ergänzende schalltechnische Untersuchung“ des Sachverständigenbüros der Arnold Consult AG vom 26. Oktober 2006) von vornherein nicht zur Debatte stand, die Beklagte sich aber auf die Einwände der Stadt Stadtbergen dennoch mit Blick auf die bereits bestehende Immissionsbelastung mit Verkehrslärm bewusst und gewollt auf eine entsprechende Regelung eingelassen hat, ist diskussionswürdig, ob das planerische Grundkonzept der Beklagten - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - ggf. auch darin bestand, über die Festsetzungen schallabsorbierender Fassaden kompromisslos dafür zu Sorge zu tragen, dass j e g l i c h e messbare weitere Erhöhung von Beurteilungspegeln des Verkehrslärms durch Verkehrslärmreflexionen westlich der B 17 (im Wohngebiet der Nachbarkommune) verhindert werden sollte, weil es der Beklagten womöglich als tragende planerische Erwägung gerade darauf ankam, jede Verschärfung der damals bereits bestehenden (mit Blick auf die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 1.8005 Teil 1 nicht völlig unproblematischen) Verkehrslärmsituation in den angrenzenden Wohngebieten zu unterbinden.

Soweit in der Begründung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 30. September 2016 ausgeführt wird, dass eine - selbst bei vollständiger Ausnutzung der Baufenster - theoretisch maximale Pegelerhöhung von etwa 1 dB(A) nahezu nicht hörbar sei, dass es „in der Realität hier niemals zu einer vollständigen, durchgängigen Bebauung der Baufelder kommen“ werde und dass deshalb bei der Entscheidung über die Befreiung von der realen Bebauung ausgegangen worden sei (vgl. zuletzt auch die schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten vom 25. Januar 2019), könnte dies sogar eher die Annahme eines planerischen Grundzugs bestätigen, weil sich die Beklagte trotz eines aus ihrer Sicht von Anfang an eher überschaubaren Lärmreduktionserfolgs für die Festsetzung von schallabsorbierenden Fassaden zum Schutz der Nachbarbebauung entschieden hat. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2008 - 4 B 11.08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Wenn aber schon bei der Bauleitplanung von vornherein absehbar gewesen sein sollte, dass es in der Realität niemals zu einer maximal möglichen Bebauung entlang der Baugrenze kommen werde, hätten mit Blick auf die auf den „Worst-Case-Fall“ angelegten Lärmprognosen, die unter Einbeziehung von Reflexionswirkungen von eher überschaubaren Zunahmen der Beurteilungspegel für Verkehrslärm ausgehen, sämtliche bislang betroffene Bauherren, deren Vorhaben vorher - jeweils mit schallabsorbierender Fassade - genehmigt wurden, sich womöglich auf eine Befreiungslage in Bezug auf § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 berufen können. Eine Befreiung kann aber gerade aufgrund des eingrenzenden Merkmals der berührten Planungsgrundsätze grundsätzlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf in Bezug auf Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 9 m.w.N.; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 12).

Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils vom 27. Juli 2017 ausführt, Grundzüge der Planung kämen in der Regel in Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Gebietscharakter), zum Maß und zur Baudichte zum Ausdruck, trifft es zu, dass Festsetzungen zu den genannten Themen typischerweise die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 36). Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, Festsetzung zu anderen Themen - wie etwa hier aus Gründen des Lärmschutzes - rechneten grundsätzlich nicht zu den Planungsgrundzügen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung, warum Grundzüge der Planung nicht berührt seien, ferner darauf verweist, der Bebauungsplan Nr. 288 hätte abwägungsfehlerfrei auch unter planerischer Zurückhaltung ohne diese Festsetzung erlassen werden können, indem die Immissionsproblematik vorhabenbezogen in die jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren verlagert worden wäre, ist zu berücksichtigen, dass Verkehrslärmbelastungen sowie diesbezügliche Verstärkungen durch Reflexionen von baulichen Anlagen jedenfalls nicht ohne Weiteres Gegenstand des Gebots der Rücksichtnahme als Prüfmaßstab im bauplanungsrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2006 - 25 CS 06.1705 u.a. - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 2.5.2018 - 10 B 234/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 15 ZB 04.3123 - juris Rn. 7 f.; B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 29 f.). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan Nr. 288 auch ohne die Festsetzung abwägungsfehlerfrei hätte erlassen werden können, mag die städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichung begründen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 36; OVG NRW, U.v. 16.6.2016 - 8 D 99/13.AK - DVBl. 2016, 1191 = juris Rn. 394; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 18; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 14). Die führt aber jedenfalls nicht automatisch zu dem Schluss, dass es sich deswegen zwingend um eine für das Interessengeflecht der Planung unbedeutende Festsetzung handelt.

Die von der Beigeladenenseite im Schriftsatz vom 24. Januar 2019 zitierte Rechtsprechung zur Thematik, dass Grundzüge der Planung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Plangebiets ggf. im Nachhinein nicht mehr b e r ü h r t werden können, dürfte andere Fallgestaltungen betreffen. Dort ging es jeweils um die Frage, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans - d.h. aufgrund bereits erfolgter Abweichungen hiervon - bereits so nachhaltig g e s t ö r t bzw. ü b e r h o l t war, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden konnten (BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Mannheim, B.v. 20.9.2016 - 3 S 864/16 - ZfBR 2017, 67 = juris Rn. 27; U.v. 8.3.2018 - 8 S 1464/15 - Rn. 113). Im vorliegenden Fall sollen aber aus Sicht der Beigeladenen Grundzüge der Planung auch dann im Nachhinein nicht mehr berührt sein, wenn sich die Bauherren bislang bei Umsetzung von Vorhaben im Plangebiet an die Vorgabe des Bebauungsplan halten mussten, nunmehr aber bei einem der „letzten“ Bauinteressenten eines Vorhabens im Plangebiet der mit der Festsetzung im Gesamten verfolgte Zweck nur noch einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtziel leisten kann. Ob eine solche Rechtsanwendung, wie sie der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren vertritt, grundsätzlich richtig und wie dies im Einzelfall umzusetzen wäre, muss - soweit streitentscheidend (vgl. unten 3.) - im Berufungsverfahren geprüft werden. Im Übrigen spricht dafür, dass Grundzüge der Planung (sollten diese sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahren als betroffen erweisen) auch noch im Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung b e r ü h r t waren, dass der Bebauungsplan die Möglichkeit der umfassenden Umsetzung über mehr oder weniger durchgängige Fassaden auch auf den Baufeldern 28, 30-1 und 30-2 zukunftsbezogen weiterhin offenhält. Insofern hat das von den Klägern bzw. der Stadt Stadtbergen beauftragte Gutachterbüro im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass - zu welchem Zeitpunkt auch immer - die maximal mögliche Bebauung entlang der Baugrenze (dann mit entsprechend höherer Verkehrslärmreflektion) tatsächlich einmal eintrete.

2. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Mit Blick auf eine im Berufungsverfahren zu prüfende Unwirksamkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ (vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 16. Januar 2019) werden die Beteiligten gebeten, im Berufungsverfahren schriftsätzlich auch zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

- Sind die Regelungen über die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in der Planzeichnung sowie in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam? Welche Folgen hätte eine eventuelle Unwirksamkeit hinsichtlich der Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (bzw. hinsichtlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, soweit immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel geregelt werden) sowie hinsichtlich des Erfolgs / Misserfolgs der Berufung?

- Verstößt die Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ ggf. wegen Unbestimmtheit gegen das Gebot der Normenklarheit, weil nicht konkret vorgegeben ist, welcher genaue Schallabsorptionsgrad einzuhalten ist?

- Besteht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung, Einverständnis (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO)?

Die Beklagte wird gebeten, die vollständigen und möglichst nummerierten (Original-) Normaufstellungsakten zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ samt dem (ausgefertigten) Original-Bebauungsplan mit allen Plänen, textlichen Festsetzungen mit der Stellungnahme im Berufungsverfahren vorzulegen.

28.05.2020 02:50

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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27.05.2020 12:50

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung d
27.05.2020 03:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt...
28.05.2020 02:50

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Berufung sowie der Anschlussberufung.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für ihren Antrag vom 2. Oktober 2013. Beantragt wurde ein Anbau an ein bestehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung F. im S.-weg … sowie die Errichtung eines Terrassengeschosses auf dem Bestandsgebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag haben die Kläger insgesamt fünf Vorbescheidsfragen gestellt, die von der Beklagten mit negativem Vorbescheid vom 20. März 2014 allesamt negativ beantwortet wurden:

Frage 1: Ist die Nutzung als Wohngebäude (Einfamilienhaus) möglich?

Antwort: Nein.

Begründung: Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 4 und damit der hinsichtlich der Lage des Erweiterungsbaukörpers grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens werde die Frage 1 negativ beantwortet und im Übrigen auf die ausführliche Begründung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass für ein innerhalb des Bauraums situiertes, im Übrigen hinsichtlich des Nutzungsmaßes planungsrechtlich zulässiges Vorhaben die Art der Nutzung - Wohnung - zulässig und positiv zu beantworten wäre.

Frage 2: Ist das Maß der Nutzung (GRZ) - wie in den Plänen dargestellt - planungsrechtlich möglich?

Antwort: Nein. Eine Aussage zur GRZ könne nicht getroffen werden, da für den fraglichen Bereich nicht festgesetzt.

Begründung: Aussagen zur GRZ könnten nur in Bereichen getroffen werden, für die qualifizierte Bebauungspläne, welche entsprechende Zahlen festsetzen, vorhanden und nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen seien. Für Bereiche, in denen sich, wie im vorliegenden Fall, die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB richte, seien Angaben zur GRZ nicht möglich, da diese nach gängiger Betrachtungsweise keine Einfügungskriterien im Sinn des § 34 BauGB darstellten.

Frage 3: Ist die in den Plänen dargestellte Höhenentwicklung des Anbaus planungsrechtlich möglich?

Antwort: Nein.

Begründung: Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 4 und damit der hinsichtlich der Lage des Baukörpers grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens, werde die Frage 1 negativ beantwortet und im Übrigen auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

Frage 4: Der Bauraum im rückwärtigen Bereich - festgesetzt durch die Baugrenze - wurde von der Nachbarbebauung (s. Referenzobjekt Nachbargrundstück FlNr. … und FlNr. …) nicht eingehalten. Ist die Lage auf dem Grundstück - wie dargestellt - möglich?

Antwort: Nein, die abgefragte und in den Plänen Nr. ... dargestellte Lage des Erweiterungsbaukörpers auf dem Grundstück ist nicht möglich.

Begründung: Das beantragte Bauvorhaben in Form eines Erweiterungsbaukörpers solle im rückwärtigen Grundstücksbereich vollständig außerhalb des mit einfachem übergeleitetem Bebauungsplan festgesetzten Bauliniengefüges errichtet werden. Die Sachbehandlung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens ergebe, dass die hierfür erforderliche Befreiung und Berücksichtigung der Einfügungskriterien nach § 34 BauGB i.V.m. der unmittelbaren bzw. maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Als maßgeblicher Umgriff werde die Bebauung nördlich des Bebauungsplanumgriffs Nr. 568 angesehen. Hier sei eine kleinteilige Bebauung mit zweigeschossigen Wohngebäuden mit Satteldach vorherrschend. Die Gebäude hielten die festgesetzten Bauräume ein. Das Notwohngebäude F.-straße … könne nicht als Bezugsfall herangezogen werden. Im südlichen Bereich des Gevierts gelte der Bebauungsplan Nr. ..., der hier ein Mischgebiet festsetze und eine erkennbar andere städtebauliche Struktur mit sehr großen Baukörpern ermögliche. Hier seien bei den Gebäuden S.-weg … - … (FlNr. … und FlNr. …) rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Dieses Bebauungsplangebiet könne aber nicht als Bezugsfall zur Beurteilung des Bauvorhabens dienen, da es sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine deutlich andere städtebauliche Struktur aufweise und zudem einer anderen Rechtsgrundlage unterliege.

Zwar sei mit dem Anwesen F.-straße … ein Rückgebäude in der städtebaulich maßgeblichen Umgebung vorhanden, aber hierbei handle es sich um ein widerrechtlich errichtetes Notwohngebäude, das seinerzeit mit einer Nichteinschreitensverfügung belassen worden sei und keine Genehmigung besitze. Zudem würden im maßgeblichen Geviert Rückgebäude bzw. Erweiterungen von bestehenden Gebäuden über die rückwärtige Baugrenze, die außerhalb des festgesetzten Bauliniengefüges errichtet werden sollten, als städtebauliche Fehlentwicklung gesehen. Damit könne gerade um keine entsprechende städtebauliche Entwicklung einzuleiten bzw. um keine negative Vorbild-/Bezugsfallwirkung entstehen zu lassen, eine Befreiung weder in Aussicht gestellt noch erteilt werden. Das Bauvorhaben sei folglich im Widerspruch zu dem einfachen übergeleiteten Bauliniengefüge im rückwärtigen Grundstücksbereich außerhalb des festgesetzten Bauraums nicht zulässig.

Frage 5: Ist der in den Plänen dargestellte Dachaufbau planungsrechtlich möglich?

Antwort: Nein.

Begründung: Das abgefragte Terrassengeschoss erreiche mit 8,73 m eine Wandhöhe, die aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht herzuleiten sei. Zudem sei auch die dargestellte Höhenentwicklung (3 Geschosse) und Dachgestaltung in der maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht vorzufinden. Folglich seien die Einfügenskriterien im Sinne des § 34 BauGB nicht erfüllt. Im Gegenteil werde mit der geplanten Wandhöhe von 8,73 m und dem dritten Geschoss als Terrassengeschoss ein „neuer Takt“ in das Geviert hineingetragen, was zu städtebaulichen Spannungen führe. Das in den Plänen dargestellte Terrassengeschoss sei daher nach § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit Urteil vom 16. März 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1, 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014, die Vorbescheidsfragen 1, 3 und 5 nach dem Vorbescheidsantrag vom 2. Oktober 2013 positiv zu beantworten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Frage 1 wurde die Vorgehensweise der Beklagten für unzulässig gehalten. Wenn vom Antragsteller eine zulässige Einzelfrage gestellt werde, habe die Bauaufsichtsbehörde diese Frage zu beantworten und könne nicht unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich eines anderen Einfügungsmerkmals - etwa der überbaubaren Grundstücksfläche - die Frage nach der Zulässigkeit der Art der Nutzung verneinen. Auch hinsichtlich Frage 3 hätte die Beklagte einen positiven Vorbescheid erteilen müssen, da sich das Vorhaben mit der geplanten Höhenentwicklung des Anbaus in das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung einfüge. Wie schon bei Frage 1 hätte die Beklagte auch bei der Frage 3 nicht auf die negative Beantwortung der Frage 4 im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche verweisen dürfen. Hinsichtlich der Frage 5 hätte die Beklagte eine positive Antwort geben müssen, da sich der auf dem Bestandsgebäude vorgesehene Dachaufbau bzw. das in den Plänen dargestellte Terrassengeschoss mit einer Höhe von 8,73 m als bauplanungsrechtlich zulässig darstelle. Bei Frage 2 sei zu Recht eine negative Antwort gegeben worden. Eine Vorbescheidsfrage, mit der das Maß der baulichen Nutzung allein anhand der Grundflächenzahl abgefragt werden soll, stelle sich als unzulässige Fragestellung dar, da in erster Linie auf die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen sei. Auch die Frage 4 sei zu Recht verneint worden.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 9. August 2016 die Berufung der Beklagten zu.

Nach Auffassung der Beklagten kann die Frage nach der zulässigen Höhenentwicklung des Anbaus ohne die Frage zu dessen Situierung nicht selbständig beantwortet werden. Daher hätte die Vorbescheidsfrage 3 richtigerweise mit Verweis auf die negative Beantwortung der Vorbescheidsfrage 4 zur überbaubaren Grundstücksfläche negativ beantwortet werden dürfen. Die Frage nach der Situierung des Gebäudes außerhalb des Bauraums und der Gebäudehöhe außerhalb des Bauraums seien untrennbar miteinander verbunden, da außerhalb des Bauraums überhaupt kein Baukörper zulässig sei. Hinsichtlich Vorbescheidsfrage 5 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Bauvorhaben eine Wandhöhe von bis 8,73 m aufweise, teilweise dreigeschossig sei, und sich daher nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Im vorliegenden Fall sei das als Beurteilungsbereich herangezogene Gebiet auf die Wohnbebauung im nördlichen Bereich des Gevierts K.-straße, F.-straße, H.-weg und S.-weg sowie die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Bebauung geprägt. Dort befänden sich zweigeschossige Gebäude mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss, Satteldächern und Wandhöhen um 6 m bis 6,50 m. Die Gebäude im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... (FlNrn. …) seien nicht mehr zum Umgriff der prägenden näheren Umgebung zu zählen. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass die Traufhöhe nicht immer prägend sein müsse. Wenn sich dies aus den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ergebe, könne auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude das Baugrundstück entscheidend prägen. Allerdings fehlten vorliegend entsprechende örtliche Gegebenheiten, so dass die Wandhöhe prägend sei. Denn die nähere Umgebung sei von einer zweigeschossigen Bebauung mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss und von Satteldächern geprägt. Daher hätte das Verwaltungsgericht Wand- und Firsthöhen nicht miteinander vergleichen dürfen. Die Zulassung des Vorhabens sei auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 dahin abzuändern, dass die Klage auch hinsichtlich der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen wird, und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Weiter erheben sie Anschlussberufung insoweit, als die Klage abgewiesen wurde und beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 insoweit aufzuheben, als die Vorbescheidsfragen 2 und 4 negativ beantwortet wurden, und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid (auch) dahin zu erteilen, dass festgestellt wird, dass die Lage des beantragten Erweiterungsbaus auf dem Grundstück wie dargestellt planungsrechtlich zulässig ist, ebenso das Maß der Nutzung.

Die Kläger hätten einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Befreiung bezüglich der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Im Quartier würden eine Vielzahl von Gebäuden die (rückwärtigen) Baugrenzen überschreiten. Nicht nur innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 568 im südlichen Teil des Gevierts seien zahlreiche Befreiungen von dessen Festsetzungen betreffend die Bauräume durch die Beklagte erteilt worden, sondern auch im übrigen Teil des Gevierts außerhalb dieses Bebauungsplans (FlNr. …). Im nördlichen Teil des Gevierts, für welches kein Bebauungsplan existiere, überschreite das Rückgebäude auf dem Grundstück F.-straße … (FlNr. …) ebenfalls die Baugrenzen. Dort sei ein freistehendes Gebäude inmitten des Gevierts errichtet. Darüber hinaus sei das Geviert auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch eine uneinheitliche Bebauung geprägt. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten weist die Klägerin darauf hin, dass ein Betrachter ein Terrassengeschoss mit einer maximalen Höhe von 8,73 m städtebaulich weniger dominant empfinden werde als ein Satteldach mit einer Höhe von 10,50 m.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist auch hinsichtlich der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die zulässige Anschlussberufung der Kläger ist unbegründet, weil ihre Klage hinsichtlich der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2 und 4 zu Recht abgewiesen wurde.

1. Die Beklagte hat die Frage 4 „Ist die Lage auf dem Grundstück wie dargestellt möglich?“ zu Recht verneint. Eine Bebauung widerspricht bauplanerischen Festsetzungen. Eine Befreiung kann nicht erteilt werden.

a) Auf dem Vorhabensgrundstück verläuft im hinteren Bereich eine rückwärtige Baugrenze. Der beantragte Anbau soll vollständig hinter dieser Baugrenze errichtet werden. Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach dem gemäß § 173 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Bauliniengefüge. Regelungen eines auf der Grundlage der Münchner Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplans gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2007 - 2 ZB 05.476 - juris; U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris; U.v. 11.9.2003 - 2 B 00.1400 - juris).

Die Regelungen des Baulinienplans sind nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85.03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris). Dies ist hier der Fall.

Die städtebauliche Funktion des Bauliniengefüges ist es, die rückwärtigen Grundstücksbereiche im Interesse einer Durchgrünung des Geviertsinneren von Bebauung freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.166 - juris). Dieses Ziel wurde bis auf die Ausnahme des Anwesens F.-straße … (FlNr. …) und geringfügige Überschreitungen erreicht. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, haben die Anwesen, die das Grundstück der Kläger umgeben, größere Gärten mit Gartenhäuschen und ähnlichem. Allein das rückwärtige Gebäude auf dem Anwesen F.-straße … (FlNr. …) steht im hinteren Bereich; es handelt sich hierbei um ein Wohngebäude mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss (Niederschrift über den Augenschein vom 5.12.2016, S. 2). Die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück F.-straße … (FlNr. …) ist als Ausreißer nicht geeignet, die Funktionslosigkeit des Bauliniengefüges zu begründen. Unabhängig davon, ob dieses Anwesen ein Fremdkörper ist, stellt es sich als einziger gewichtiger Ausreißer der im Übrigen im nördlichen Bereich des Gevierts weitestgehend intakten rückwärtigen Baugrenze dar. Die übrigen, in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens im nördlichen Geviert vorhandenen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze (S.-weg, FlNr. …; K.-straße, FlNr. …) sind flächenmäßig absolut untergeordnet oder betreffen relativ geringfügige Überschreitungen durch untergeordnete Nebenanlagen (F.-straße …, FlNr. …). Der Senat teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass diese Überschreitungen nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des übergeleiteten Bauliniengefüges in Frage zu stellen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Vielmehr leistet die Festsetzung auch heute noch zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen Beitrag.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte im südlichen Teil des Quartiers mit dem Bebauungsplan Nr. 568 vom 2. April 1970 gemäß § 1 Abs. 3 der Bebauungsplansatzung den Umgriff des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplans aufgehoben und eine eigenständige Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen hat. Denn damit wurde nur im südlichen Teil des Quartiers eine neue städtebauliche Ordnung begründet, die jedoch die städtebaulichen Zielsetzungen im nördlichen Teil des Quartiers und das dort geltende Bauliniengefüge unberührt lässt.

b) Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67, 83). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Veränderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)Planung möglich ist. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen.

Gemessen an diesen Vorgaben würde eine Befreiung hier Grundzüge der Planung berühren. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Befreiung nicht mehr im Bereich dessen läge, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung erkannt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 4.8.2009 - 4 CN 4.08 - juris). Insbesondere können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die rückwärtige Bebauung des Grundstücks F.-straße … (FlNr. …) berufen. Denn dieses stellt sich aufgrund seiner Eingeschossigkeit und seiner Situierung inmitten des Gevierts als Ausreißer dar, der nicht die Kraft hat, die durchweg zweigeschossige und unter weitestgehender Einhaltung des Bauliniengefüges bebaute nähere Umgebung zu prägen. Die Zulassung einer weiteren Hauptnutzung in Form des streitgegenständlichen Bauvorhabens hinter der rückwärtigen Baugrenze könnte nicht mehr als Ausreißer angesehen werden und würde somit im Gegensatz zum Anwesen F.-straße … (FlNr. …) eine Bezugsfallwirkung entfalten. Dies würde die Grundzüge der Planung berühren, da die Beklagte weiteren Bauwünschen jenseits der rückwärtigen Baugrenze nicht mehr entgegentreten könnte.

Die Anwesen S.-weg … (FlNr. …) und … (FlNr. …) spielen für die Frage der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB keine Rolle, da sie in einem anderen Plangebiet liegen. Gleiches gilt für die Bebauung auf dem Grundstück F.-straße … (FlNr. …). Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Bebauungsplan Nr. 568 eventuell funktionslos ist. Selbst wenn er funktionslos wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bauliniengefüges im nördlichen Teil des Quartiers und die Frage der Erteilung einer Befreiung. Denn wie oben dargelegt wurde, ist der übergeleitete Baulinienplan im nördlichen Teil des Quartiers wirksam.

Zudem geht der Senat davon aus, dass zwischen der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 568 und der Bebauung im nördlichen Teil des Quartiers auch ein struktureller Unterschied besteht, der trennende Wirkung hat. Denn die Bebauungsdichte im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 568 ist viel höher, als im nördlichen Teil des Quartiers, das durch Reihenhäuser, Doppelhäuser und Einfamilienhäuser geprägt ist. Dieser strukturelle Unterschied wird dadurch unterstrichen, dass der große westliche Teil des Grundstücks FlNr. … unbebaut ist und die beiden Gebiete voneinander trennt. Auch von daher kann die Bebauung auf dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 568 keine Auswirkungen auf die Frage der Befreiung haben.

2. Die Frage 2 „Ist das Maß der Nutzung (GRZ, siehe beiliegende Berechnungen) wie in den Plänen dargestellt, planungsrechtlich möglich?“ wurde von der Beklagten ebenfalls zu Recht negativ beantwortet. Dabei ist fraglich, ob die Beklagte und das Erstgericht die Frage richtig dahingehend verstanden haben, dass das Maß der baulichen Nutzung allein anhand der Grundflächenzahl abgefragt werden soll. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Bei Fragen zur bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit nach § 34 BauGB kann entweder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB in Form einer „Bebauungsgenehmigung“ abgefragt werden, oder aber es können, sofern sie selbständig prüfungsfähig sind, einzelne Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB, etwa das Maß der baulichen Nutzfläche (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 4). Der Senat legt zugunsten der Kläger die Frage 2 so aus, dass das Maß der baulichen Nutzung abgefragt werden soll und der Klammerzusatz „GRZ, siehe beiliegende Berechnungen“ die Frage nach dem Maß der baulichen Nutzung - ohne eine genaue GRZ-Berechnung - lediglich verdeutlicht.

Die so verstandene Frage wurde von der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Denn jede Einzelfrage muss einer separaten Entscheidung zugänglich sein (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 71 BayBO Rn. 73). Eine Frage ist nur dann als Einzelfrage zulässig, wenn die Frage unabhängig von den sonst gestellten Fragen beantwortet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Vorhaben ist als einheitliches Vorhaben anzusehen, das nicht aufgespaltet werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.1998 - 1 B 93.274 - juris Rn. 41). Die Fragen nach der Situierung des Gebäudes außerhalb des Bauraums (Frage 4) und des Maßes der baulichen Nutzung (Frage 2) außerhalb des Bauraums sind untrennbar miteinander verbunden, da außerhalb des Bauraums überhaupt kein Baukörper zulässig ist. Ein Bauantrag und damit auch die Baugenehmigung sind nur dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare Bauteile betreffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2014 -2 CS 13.2472 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 B 13.423 - juris). Entsprechendes muss bei einem Vorbescheid gelten, wenn den Fragen ein einheitliches Bauvorhaben zugrunde liegt und mit der negativen Beantwortung einer Frage alle anderen Fragen negativ beantwortet werden müssen. So liegt es hier. Vorliegend ist bei einem Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude der Ort des Bauwerks festgelegt. Der Genehmigungsbehörde wurde ein einheitliches Bauvorhaben zur Beurteilung vorgelegt. Dies ergibt sich aus den Akten, in denen als Art des Vorhabens ein Anbau an ein Einfamilienhaus genannt wird. Zur Auslegung der Vorbescheidsfragen dienen die textliche Formulierung der Frage und die Planunterlagen. In den Ansichten und Grundrissen zum Vorbescheidsantrag ist ein einheitlicher Baukörper dargestellt. Ausweislich der vorgelegten Pläne soll der Anbau aus Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss bestehen. Über dem Obergeschoss von Anbau und Bestand soll eine Dachterrasse situiert werden, wobei im Bereich der Dachterrasse über dem Bestand zusätzlich ein Dachgeschoss errichtet werden soll. Durch die Dachterrasse sind im vorliegenden Fall die einzelnen Komponenten - insbesondere das geplante Dachgeschoss mit dem geplanten Anbau - so miteinander verwoben, dass für den Fall der Unzulässigkeit des Anbaus wegen negativer Beantwortung der Frage 4 eine positive Beantwortung etwa hinsichtlich des Teils der Planung, der sich mit der Errichtung des Dachgeschosses befasst, nicht möglich ist. Das Bauvorhaben kann nicht in verschiedene Komponenten aufgespaltet werden. Mithin ist die Frage 2 bereits deshalb negativ zu beantworten, weil die Frage 4 zutreffenderweise negativ beantwortet wurde.

3. Die Beklagte hat die Frage 3 „Ist die in den Plänen dargestellte Höhenentwicklung des Anbaus planungsrechtlich möglich?“ zutreffenderweise verneint.

Ausgehend von dem soeben Dargelegten war auch die Frage 3 zu verneinen. Denn die Frage nach der zulässigen Höhenentwicklung des Anbaus kann ohne die Frage zu dessen Situierung nicht selbständig beantwortet werden. Die Beklagte hat daher zu Recht die Vorbescheidsfrage 3 mit Verweis auf die negative Beantwortung der Vorbescheidsfrage 4 zur überbaubaren Grundstücksfläche negativ beantwortet. Auch hier sind die Fragen nach der Situierung des Gebäudes außerhalb des Bauraums und nach der Gebäudehöhe außerhalb des Bauraums untrennbar miteinander verbunden, weil außerhalb des Bauraums überhaupt kein Baukörper zulässig ist.

4. Die Frage 5 „Ist der in den Plänen dargestellte Dachaufbau planungsrechtlich möglich?“ wurde zu Recht negativ beantwortet. Der auf dem Bestandsgebäude vorgesehene Dachaufbau bzw. das in den Plänen dargestellte Terrassengeschoss mit einer Höhe von 8,73 m stellt sich als planungsrechtlich unzulässig dar. Vorrangig ist bei der Prüfung des Einfügens im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das ist in Fällen wie diesem vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe des Gebäudes (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 17.92 - juris; BayVGH, U.v. 18.12.2009 - 2 B 08.2154 - juris).

Wie oben dargelegt wurde, kann der Anbau nicht außerhalb des Bauraums situiert werden. Denkt man den Anbau hinweg, schließt das Terrassengeschoss auf einer Breite von 5,34 m bündig mit der Ostfassade des Bestandsgebäudes ab. Damit handelt es sich um ein teilweise dreigeschossiges Gebäude mit einer Wandhöhe von bis zu 8,73 m und einem Flachdach. Dieses Bauvorhaben überschreitet den vorgegebenen Rahmen im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

a) Der maßgebliche Bereich der näheren Umgebung beschränkt sich hier auf die Wohnbebauung im nördlichen Bereich des Gevierts K.-straße, F.-straße, H.-weg und S.-weg sowie die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Bebauung. Die Gebäude im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... sind nicht mehr zum Umgriff der prägenden näheren Umgebung zu zählen. Es handelt sich wegen ihrer im Vergleich zu den nördlichen Gebäuden deutlich größeren Ausmaße, ihrer Massivität und ihrer andersartigen Nutzung um eine Bebauung mit deutlich unterschiedlichem Gepräge. Entlang der F.-straße folgt ein großflächiges Autohaus (Audi und VW) mit Hallen und Bürogebäuden (Niederschrift über den Augenschein vom 5.12.2016, S. 3). Beim Anwesen S.-weg … (FlNr. …) und … (FlNr. …) handelt es sich um ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Niederschrift über den Augenschein vom 5.12.2016, S. 3). Die mit diesem Bebauungsplan beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen sind noch erkennbar. Sie können sich nicht auf das Bauvorhaben auswirken.

b) Das Bauvorhaben überschreitet sowohl hinsichtlich der Geschossigkeit als auch bezüglich der Wandhöhe den vorgegebenen Rahmen.

aa) Im maßgeblichen Bereich finden sich zweigeschossige Wohngebäude mit einem flachen Walmdach (S.-weg …, FlNr. …). Beim Anwesen S.-weg ... (FlNr. …) handelt es sich um ein entsprechendes Gebäude. Die Anwesen S.-weg (FlNr. …) und ... (FlNr. …) sind zwei Doppelhaushälften mit jeweils zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Bei den Anwesen S.-weg, … und … (alle auf FlNr. …) handelt es sich um Reihenhäuser mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Das Anwesen S.-weg ... (FlNr. …) ist ein größeres Wohnhaus mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Bei den Anwesen K.-straße ... bis … (FlNrn. …, …, …, …, …, …) handelt es sich um zweigeschossige Reihenhäuser. Die Anwesen F.-straße … (FlNr. …) bis … (FlNr. …) stellen zweigeschossige Reihenhäuser dar, wobei bei F.-straße … (FlNr. …) das ausgebaute Dachgeschoss aufgesetzt ist. Bei den Anwesen F.-straße … (FlNr. …) und … (FlNr. …) handelt es sich um zwei Doppelhaushälften mit zwei Geschossen sowie ausgebautem Dachgeschoss. Das Anwesen F.-straße … (FlNr. …) ist ein zweigeschossiges Wohnhaus. Das Anwesen F.-straße … (FlNr. …) stellt ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss dar. Beim Vordergebäude des Anwesens F.-straße … (FlNr. …) handelt es sich um ein kleines eingeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und kleinerem Anbau. Auf der gegenüberliegenden Seite des S.-wegs findet sich zweigeschossige Wohnbebauung, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss (Niederschrift über den Augenschein vom 5.12.2016, S. 2 und 3). In der Umgebung sind somit keine dreigeschossigen Baukörper vorhanden. Bereits von daher überschreitet das Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen.

bb) In der näheren Umgebung sind auch keine Wandhöhen von 8,73 m vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung seiner Entscheidung auf die Firsthöhen der näheren Umgebung abgestellt. Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen danach folgende Höhen auf:

S.-weg ... (FlNr. …) Firsthöhe 8,70 m,

S.-weg ... (FlNr. …) Firsthöhe 10,50 m,

S.-weg … (FlNr. …) Firsthöhe 10,50 m,

F.-straße … (FlNr. …) Firsthöhe 8,60 m,

F.-straße … (FlNr. …) Firsthöhe 9,55 m,

F.-straße … (FlNr. …) Firsthöhe 9,80 m,

F.-straße … (FlNr. …) Firsthöhe 8,60 m,

F.-straße … (FlNr. …) Firsthöhe 8,60 m,

S.-weg … (FlNr. …) Firsthöhe 8,30 m,

K.-straße ... (FlNr. …) Firsthöhe ca. 8,25 m.

Im vorliegenden Fall können Wand- und Firsthöhen aber nicht miteinander verglichen werden. Denn die nähere Umgebung ist von Satteldächern geprägt. Die Wandhöhe liegt bei Satteldächern naturgemäß wesentlich niedriger als bei entsprechenden Flachdächern. Nach der nicht bestrittenen Darlegung der Beklagten beträgt die Wandhöhe in der Umgebungsbebauung 6,00 m bis 6,50 m. Bei Satteldächern ist für die Frage nach dem Einfügen nicht nur auf die Firsthöhe, sondern auch auf die Wandhöhe abzustellen. Es liegt auf der Hand, dass ein Gebäude mit Flachdach bei einer Wandhöhe von 8,73 m wesentlich massiver wirkt, als ein Gebäude mit Satteldach und einer entsprechenden Firsthöhe. Da sich in der näheren Umgebung keine Wandhöhen von 8,73 m finden, überschreitet das Bauvorhaben auch insofern den vorgegebenen Rahmen.

c) Ein Vorhaben kann gleichwohl zulässig sein, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; BayVGH, U.v. 18.12.2009 - 2 B 08.2154 - juris). Die Zulassung des Vorhabens wäre hier geeignet, städtebauliche Spanungen auszulösen. Die Wandhöhe von 8,73 m und die Dreigeschossigkeit würden sich im Osten auf einer Breite von 5,34 m und damit über mehr als die Hälfte der Ostfassade von 9,74 m erstrecken. Das Dachgeschoss wirkt aufgrund seiner Dimensionierung nicht mehr wie ein bloßer Dachaufbau, sondern wie eine neue prägende Wandhöhe. Der Senat ist der Auffassung, dass die Wandhöhe und die Dreigeschossigkeit des Vorhabens bei Bauvorhaben in der für eine Nachverdichtung offenen näheren Umgebung zum Vorbild genommen werden könnten. Insofern besteht die Gefahr, dass das Vorhaben eine ungesteuerte Bezugsfallwirkung auslöst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 14. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelresidenz für Senioren (Haus 6) sowie eines Gebäudes für betreutes Wohnen (Haus 7) auf den südlich der B.-Straße gelegenen Grundstücken FlNr. ... bzw. ... Gemarkung K. Nach den Bauvorlagen sollen beide Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem fünften Geschoss als Penthouse mit Flachdach errichtet werden (sog. mittlere Variante). Die unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (rückwirkend) zum 8. Juli 2011 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 II „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich Ost“ der Beklagten, der auf den betreffenden Flächen ein Mischgebiet festsetzt. Weiterhin sind mittels Baugrenzen unter anderem drei Bauräume in Nord-Süd-Richtung ausgewiesen, darunter auch jeweils ein Bauraum auf den Grundstücken der Klägerin. Als Maß der baulichen Nutzung ist die Grundflächenzahl auf 0,5, die Geschossflächenzahl auf 1,2 und die Zahl der Vollgeschosse auf mindestens drei und höchstens vier beschränkt. Als Dachform ist ein Flachdach festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem bezüglich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das Bauvorhaben in Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften steht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 280 II der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die maximale Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, keinen ernstlichen Zweifeln.

Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015 Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Grün-den erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 B 14.1840 - juris; B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris Rn. m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse hier ausscheidet, weil es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt (vgl. unten a) und dieser durch die Befreiung berührt würde (vgl. unten b).

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse von vier um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass allein dem Umstand, dass die Beklagte im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse Mindestfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 BauNVO getroffen hat, noch nicht zwingend zu entnehmen ist, dass es sich bei diesen Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt. Maßgeblich ist vielmehr auch hier das jeweilige Planungskonzept einer Gemeinde. Dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstellt, lässt sich vorliegend aber ohne Weiteres der Planbegründung entnehmen. Danach sollte mit der Festsetzung der drei- bis viergeschossigen Bebauung im nördlichen Planbereich ein Einfügen der Bebauung in die benachbarte Baustruktur zur Gewährleistung eines einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße sichergestellt werden (vgl. Planbegründung S. 20). Tragendes Ziel der Planung war mithin die Schaffung eines mit der Nachbarbebauung einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße. Da die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse im streitgegenständlichen Bebauungsplan auch und gerade zur Umsetzung dieses Ziels getroffen wurde, handelt es sich hierbei um einen Grundzug der Planung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch geeignet, das Ziel der einheitlichen Ortsbildgestaltung zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass für die östlich angrenzende Bebauung durch den Bebauungsplans Nr. 277 „S...“ an der B.-Straße keine vier-, sondern (zwingend) eine fünf- bzw. sechsgeschossige Bebauung festgesetzt ist. Da die Planbegründung nicht näher umschreibt, was zur „benachbarten Baustruktur“ zählt und die östlich angrenzende Bebauung nicht aufführt, kann darunter in Bezug auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nur das westlich angrenzende Baugebiet des bereits am 13. August 2010 inkraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 I „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich West“ gemeint sein, in dem die Zahl der Vollgeschosse (zwingend) auf ebenfalls vier festgesetzt ist. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Bebauungspläne Nr. 280 I und Nr. 280 II, die sich ursprünglich aus einer einzigen Planung entwickelt haben (vgl. Planbegründung S. 11 f.). Die Festsetzung der Geschosszahl dient somit erkennbar dem Ziel, an der B.-Straße im Bereich zwischen dem D... im Westen und der L.-Straße im Osten eine weitgehend einheitliche Bebauung mit maximal vier Vollgeschossen zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der Vollgeschosse mit Rücksicht auf den geplanten zwei- bis dreigeschossigen Baukörper im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 280 II lediglich auf eine drei- bis viergeschossige Bebauung begrenzt und nicht, wie im Bebauungsplans Nr. 280 I, zwingend auf vier festgesetzt wurde.

Nicht weiterführend ist insoweit der Einwand der Klägerin, ein viergeschossiges Gebäude könne in zulässiger Weise mit einem fünften Nicht-Vollgeschoss im Sinn des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 versehen werden, ohne dass dieses einen sichtbaren Unterschied zu einem weiteren Vollgeschoss aufweise. Ein solches Nicht-Vollgeschoss, das wie ein Vollgeschoss wirkt, dürfte wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Flachdach) schon technisch nicht zu verwirklichen sein, weil die gebotene lichte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayBO stets zu einer 2,30 m übersteigenden Geschosshöhe und damit zu einem Vollgeschoss führt. Ein Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss mit einer lichten Raumhöhe von wenigstens 2,20 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayBO) scheidet bei einem Flachdach aus, weil es unter einem Flachdach keinen Dachraum gibt (so zutreffend Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 45 Rn. 13a). Selbst wenn eine solche Bauausführung aber möglich wäre (wenn etwa im fünften Geschoss nur Lagerräume vorgesehen sind), wie die Klägerin unter Vorlage von entsprechenden Bildern und Plänen geltend macht, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nicht um einen Grundzug der Planung handelt. Denn mit der Formulierung „Vollgeschosse“ (und nicht nur „Geschosse“) hat die Beklagte als Satzungsgeberin gerade in Kauf genommen, dass ein Bauherr im Rahmen des rechtlich Zulässigen diese Möglichkeit ausschöpft und ein Gebäude mit einem weiteren Nicht-Vollgeschoss versehen wird. Dies gilt dann aber nicht nur für die Gebäude der Klägerin, sondern für sämtliche von dieser Festsetzung betroffenen Gebäude an der B.-Straße, so dass die angestrebte Einheitlichkeit des Ortsbildes an dieser Straße wiederum gewahrt bliebe.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Einwand, durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse könne das Ziel einer einheitlichen Höhenentwicklung nicht erreicht werden, weil ein viergeschossiges Gebäude mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein einzelnes Vollgeschoss ganz unterschiedliche Höhen aufweisen könne. Denn die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) dient nicht - wie die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - einer absoluten Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen das äußere Erscheinungsbild anderweitig kennzeichnenden Maßbestimmungsfaktor (vgl. dazu BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - ZfBR 2013, 480 = juris Rn. 5), der im Wesentlichen durch die nach außen sichtbare Anzahl von Fensterreihen geprägt ist. Auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes hat die Festsetzung einer bestimmten Geschosszahl nur mittelbare Auswirkungen; sie gibt insoweit lediglich einen gewissen Rahmen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich ein vernünftiger Bauherr bei der konkreten Festlegung der Höhe der Vollgeschosse an einen gewissen marktüblichen Standard hält und die Höhe der baulichen Anlagen zudem in der Regel durch weitere Faktoren (z. B. Abstandsflächenregelungen, Rücksichtnahmegebot) begrenzt ist.

b) Es ist auch nicht fraglich, dass die vorgesehene Bebauung mit einem fünften Vollgeschoss diesen Grundzug der Planung berühren würde. Denn dies würde wegen der Bezugswirkung für die (westlich) benachbarte Bebauung ein nicht nur unwesentliches Abrücken von der angestrebten einheitlichen Ortsbildgestaltung an der B.-Straße bedeuten. Die Behauptung der Klägerin, durch das Vorhaben werde keine Vorbildwirkung hervorgerufen, weil das zusätzliche Geschoss als zurückversetztes Penthouse ausgebildet werde, überzeugt schon deswegen nicht, weil die vorgelegten Bauunterlagen eine Zurückversetzung des fünften Geschosses an der maßgeblichen, zur B.-Straße gerichteten Nordseite der Gebäude gerade nicht vorsehen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem ein Recht darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 m. w. N.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 16.05.2011 - 16a DZ 09.548 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand der Klägerin, mit der Festsetzung der Geschosszahl könne eine bestimmte Höhenentwicklung der Gebäude nicht erreicht werden, weil durch diese Festsetzung die Höhe eines Gebäudes nicht auf ein bestimmtes Maß beschränkt werde, in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Dass es dieses Vorbringen dennoch nicht übergangen hat, ergibt sich aber daraus, dass es im Tatbestand diesen Vortrag, wenn auch sehr knapp, widergegeben hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 19). Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht der Klägerin in der Sache nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar.

Im Übrigen ist dieses Vorbringen - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht entscheidungserheblich, weil mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse keine bestimmte Höhenbegrenzung der Gebäude an der B.-Straße, sondern eine einheitliche Ortsbildgestaltung in Bezug auf die Geschosse erreicht werden sollte. Ist ein gerügter Verfahrensmangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber ersichtlich nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 15; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 219; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 51). Dies gilt auch für einen Gehörsverstoß, wenn sich - wie hier - die Verletzung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf eine einzelne Feststellung bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt; denn das Berufungsgericht kann die ihm hiernach gestellte Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel „beruhen kann“, nur dann verneinen, wenn der Verfahrensfehler „mit Sicherheit“ für das endgültige Er-gebnis der Entscheidung bedeutungslos ist. (vgl. BVerwG, B. v. 31.3.2004 - 3 A 4016/02 - DVBl 2004, 840 = juris Rn. 7 ff; B. v. 4.7.2008 - 3 B 18/08 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 223 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.