Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 15 ZB 15.468

27.05.2020 03:40, 17.11.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 15 ZB 15.468
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 13.1799, 11.12.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 14. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelresidenz für Senioren (Haus 6) sowie eines Gebäudes für betreutes Wohnen (Haus 7) auf den südlich der B.-Straße gelegenen Grundstücken FlNr. ... bzw. ... Gemarkung K. Nach den Bauvorlagen sollen beide Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem fünften Geschoss als Penthouse mit Flachdach errichtet werden (sog. mittlere Variante). Die unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (rückwirkend) zum 8. Juli 2011 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 II „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich Ost“ der Beklagten, der auf den betreffenden Flächen ein Mischgebiet festsetzt. Weiterhin sind mittels Baugrenzen unter anderem drei Bauräume in Nord-Süd-Richtung ausgewiesen, darunter auch jeweils ein Bauraum auf den Grundstücken der Klägerin. Als Maß der baulichen Nutzung ist die Grundflächenzahl auf 0,5, die Geschossflächenzahl auf 1,2 und die Zahl der Vollgeschosse auf mindestens drei und höchstens vier beschränkt. Als Dachform ist ein Flachdach festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem bezüglich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das Bauvorhaben in Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften steht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 280 II der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die maximale Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, keinen ernstlichen Zweifeln.

Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015 Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Grün-den erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 B 14.1840 - juris; B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris Rn. m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse hier ausscheidet, weil es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt (vgl. unten a) und dieser durch die Befreiung berührt würde (vgl. unten b).

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse von vier um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass allein dem Umstand, dass die Beklagte im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse Mindestfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 BauNVO getroffen hat, noch nicht zwingend zu entnehmen ist, dass es sich bei diesen Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt. Maßgeblich ist vielmehr auch hier das jeweilige Planungskonzept einer Gemeinde. Dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstellt, lässt sich vorliegend aber ohne Weiteres der Planbegründung entnehmen. Danach sollte mit der Festsetzung der drei- bis viergeschossigen Bebauung im nördlichen Planbereich ein Einfügen der Bebauung in die benachbarte Baustruktur zur Gewährleistung eines einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße sichergestellt werden (vgl. Planbegründung S. 20). Tragendes Ziel der Planung war mithin die Schaffung eines mit der Nachbarbebauung einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße. Da die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse im streitgegenständlichen Bebauungsplan auch und gerade zur Umsetzung dieses Ziels getroffen wurde, handelt es sich hierbei um einen Grundzug der Planung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch geeignet, das Ziel der einheitlichen Ortsbildgestaltung zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass für die östlich angrenzende Bebauung durch den Bebauungsplans Nr. 277 „S...“ an der B.-Straße keine vier-, sondern (zwingend) eine fünf- bzw. sechsgeschossige Bebauung festgesetzt ist. Da die Planbegründung nicht näher umschreibt, was zur „benachbarten Baustruktur“ zählt und die östlich angrenzende Bebauung nicht aufführt, kann darunter in Bezug auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nur das westlich angrenzende Baugebiet des bereits am 13. August 2010 inkraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 I „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich West“ gemeint sein, in dem die Zahl der Vollgeschosse (zwingend) auf ebenfalls vier festgesetzt ist. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Bebauungspläne Nr. 280 I und Nr. 280 II, die sich ursprünglich aus einer einzigen Planung entwickelt haben (vgl. Planbegründung S. 11 f.). Die Festsetzung der Geschosszahl dient somit erkennbar dem Ziel, an der B.-Straße im Bereich zwischen dem D... im Westen und der L.-Straße im Osten eine weitgehend einheitliche Bebauung mit maximal vier Vollgeschossen zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der Vollgeschosse mit Rücksicht auf den geplanten zwei- bis dreigeschossigen Baukörper im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 280 II lediglich auf eine drei- bis viergeschossige Bebauung begrenzt und nicht, wie im Bebauungsplans Nr. 280 I, zwingend auf vier festgesetzt wurde.

Nicht weiterführend ist insoweit der Einwand der Klägerin, ein viergeschossiges Gebäude könne in zulässiger Weise mit einem fünften Nicht-Vollgeschoss im Sinn des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 versehen werden, ohne dass dieses einen sichtbaren Unterschied zu einem weiteren Vollgeschoss aufweise. Ein solches Nicht-Vollgeschoss, das wie ein Vollgeschoss wirkt, dürfte wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Flachdach) schon technisch nicht zu verwirklichen sein, weil die gebotene lichte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayBO stets zu einer 2,30 m übersteigenden Geschosshöhe und damit zu einem Vollgeschoss führt. Ein Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss mit einer lichten Raumhöhe von wenigstens 2,20 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayBO) scheidet bei einem Flachdach aus, weil es unter einem Flachdach keinen Dachraum gibt (so zutreffend Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 45 Rn. 13a). Selbst wenn eine solche Bauausführung aber möglich wäre (wenn etwa im fünften Geschoss nur Lagerräume vorgesehen sind), wie die Klägerin unter Vorlage von entsprechenden Bildern und Plänen geltend macht, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nicht um einen Grundzug der Planung handelt. Denn mit der Formulierung „Vollgeschosse“ (und nicht nur „Geschosse“) hat die Beklagte als Satzungsgeberin gerade in Kauf genommen, dass ein Bauherr im Rahmen des rechtlich Zulässigen diese Möglichkeit ausschöpft und ein Gebäude mit einem weiteren Nicht-Vollgeschoss versehen wird. Dies gilt dann aber nicht nur für die Gebäude der Klägerin, sondern für sämtliche von dieser Festsetzung betroffenen Gebäude an der B.-Straße, so dass die angestrebte Einheitlichkeit des Ortsbildes an dieser Straße wiederum gewahrt bliebe.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Einwand, durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse könne das Ziel einer einheitlichen Höhenentwicklung nicht erreicht werden, weil ein viergeschossiges Gebäude mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein einzelnes Vollgeschoss ganz unterschiedliche Höhen aufweisen könne. Denn die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) dient nicht - wie die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - einer absoluten Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen das äußere Erscheinungsbild anderweitig kennzeichnenden Maßbestimmungsfaktor (vgl. dazu BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - ZfBR 2013, 480 = juris Rn. 5), der im Wesentlichen durch die nach außen sichtbare Anzahl von Fensterreihen geprägt ist. Auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes hat die Festsetzung einer bestimmten Geschosszahl nur mittelbare Auswirkungen; sie gibt insoweit lediglich einen gewissen Rahmen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich ein vernünftiger Bauherr bei der konkreten Festlegung der Höhe der Vollgeschosse an einen gewissen marktüblichen Standard hält und die Höhe der baulichen Anlagen zudem in der Regel durch weitere Faktoren (z. B. Abstandsflächenregelungen, Rücksichtnahmegebot) begrenzt ist.

b) Es ist auch nicht fraglich, dass die vorgesehene Bebauung mit einem fünften Vollgeschoss diesen Grundzug der Planung berühren würde. Denn dies würde wegen der Bezugswirkung für die (westlich) benachbarte Bebauung ein nicht nur unwesentliches Abrücken von der angestrebten einheitlichen Ortsbildgestaltung an der B.-Straße bedeuten. Die Behauptung der Klägerin, durch das Vorhaben werde keine Vorbildwirkung hervorgerufen, weil das zusätzliche Geschoss als zurückversetztes Penthouse ausgebildet werde, überzeugt schon deswegen nicht, weil die vorgelegten Bauunterlagen eine Zurückversetzung des fünften Geschosses an der maßgeblichen, zur B.-Straße gerichteten Nordseite der Gebäude gerade nicht vorsehen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem ein Recht darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 m. w. N.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 16.05.2011 - 16a DZ 09.548 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand der Klägerin, mit der Festsetzung der Geschosszahl könne eine bestimmte Höhenentwicklung der Gebäude nicht erreicht werden, weil durch diese Festsetzung die Höhe eines Gebäudes nicht auf ein bestimmtes Maß beschränkt werde, in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Dass es dieses Vorbringen dennoch nicht übergangen hat, ergibt sich aber daraus, dass es im Tatbestand diesen Vortrag, wenn auch sehr knapp, widergegeben hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 19). Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht der Klägerin in der Sache nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar.

Im Übrigen ist dieses Vorbringen - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht entscheidungserheblich, weil mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse keine bestimmte Höhenbegrenzung der Gebäude an der B.-Straße, sondern eine einheitliche Ortsbildgestaltung in Bezug auf die Geschosse erreicht werden sollte. Ist ein gerügter Verfahrensmangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber ersichtlich nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 15; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 219; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 51). Dies gilt auch für einen Gehörsverstoß, wenn sich - wie hier - die Verletzung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf eine einzelne Feststellung bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt; denn das Berufungsgericht kann die ihm hiernach gestellte Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel „beruhen kann“, nur dann verneinen, wenn der Verfahrensfehler „mit Sicherheit“ für das endgültige Er-gebnis der Entscheidung bedeutungslos ist. (vgl. BVerwG, B. v. 31.3.2004 - 3 A 4016/02 - DVBl 2004, 840 = juris Rn. 7 ff; B. v. 4.7.2008 - 3 B 18/08 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 223 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 02:50

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die R
27.05.2020 03:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014
28.05.2020 00:23

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt. Gründe...


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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28.05.2020 05:45

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt. Gr
28.05.2020 04:22

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet
28.05.2020 05:59

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert w
28.05.2020 04:58

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 02:50

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die R
28.05.2020 00:23

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt. Gründe...

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.1840

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Dezember 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Anspruch auf Erteilung einer isolierten Befreiung (verneint),

Festsetzung einer nicht überbaubaren privaten Grünfläche im Bebauungsplan,

Grundzüge der Planung,

städtebauliche Vertretbarkeit,

Erforderlichkeit von Bauvorlagen für einen Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Gemeinde W., Verwaltungsgemeinschaft S.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte, ...

wegen Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Errichtung einer Zufahrt die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten, an der Straße „Am P.“ gelegenen Grundstücks FlNr. .../14 sowie des im Südosten angrenzenden Grundstücks FlNr. .../1 Gemarkung W., auf dem er ein Bauunternehmen betreibt. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks, das nicht an einer öffentlichen Straße anliegt, war im Jahr 1997 ein Geh- und Fahrtrecht über das westlich angrenzende, durch die Hauptstraße erschlossene Grundstück FlNr. ... eingetragen worden, das im Eigentum des Vaters des Klägers steht. Das Geh- und Fahrtrecht wurde aufgrund einer Löschungsbewilligung des Klägers vom 2. März 2012 gelöscht.

Das Grundstück FlNr. .../14, an dessen östlicher Grenze der Kläger eine neue Zufahrt für sein (Hinterlieger)-Grundstück FlNr. .../1 plant, befindet sich im Geltungsbereich des am 3. August 2000 inkraft getretenen Bebauungsplans Nr. 9 „Am P.“. In der Mitte des Plangebiets verläuft L-förmig die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Straße „Am P.“, die die angrenzenden Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlNr. .../14, erschließt. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest. Auf dem Grundstück FlNr. .../14 ist mittels Baugrenzen ein Bauraum für ein Wohnhaus mit Garage ausgewiesen. Ferner ist im südlichen Bereich an der Grenze zu den Grundstücken FlNr. ... und .../1 durch Planzeichen und durch Nr. 3.17 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein ca. 5 m breiten Streifen als „private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a), die nicht überbaut werden darf“, festgelegt. In diesem Bereich ist durch Nr. 3.14 der textlichen Festsetzungen sowie durch Planzeichen zudem ein „Leitungsrecht auf Privatgrund“ für einen gemeindlichen Abwasserkanal ausgewiesen. Im Jahr 2000 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers zugunsten der Beklagten auf den Grundstücken FlNr. .../14 und .../15 diesbezüglich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für ein Abwasserkanalrecht (Regen- und Schmutzwasserkanal) bestellt. Die Grundstücke FlNr. ... und .../1 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Mit Schreiben vom 21. August 2012 beantragte der Kläger bei der Verwaltungsgemeinschaft S. die Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.17 des Bebauungsplans zur Errichtung einer 3,50 m breiten Zufahrt auf der Ostseite des Grundstücks FlNr. .../14. Dem Bauantrag wurde ein Lageplan beigegeben, auf dem die betreffende Zufahrtsfläche rot dargestellt ist. Weiterhin ist in dem Bauantrag angegeben, dass das Grundstück FlNr. .../1 mit einer durch das Baugeschäft gewerblich genutzten Halle bebaut ist, die in erster Linie zur Lagerung von Baustoffen und Baugeräten des Baugeschäfts des Klägers dient.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der satzungsmäßig festgesetzte Grünstreifen im Baugebiet würde durch Erteilung einer Befreiung unterbrochen; dies könne Bezugswirkung für andere Grundstücke auslösen. Zudem würde eine Wegefläche von ca. 80 m² auf dem betreffenden Grundstück entstehen. Es sei nicht die Planvorstellung der Gemeinde, dass auf dem Grundstück ein Weg bzw. eine Überfahrt entstehe, die eine Erschließungsfunktion für ein Hinterliegergrundstück habe. Auch widerspreche das Vorhaben nach der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Aus nachbarlicher Sicht könne der Grünstreifen nachbarschützende Funktion wahrnehmen.

Die am 6. Dezember 2012 erhobene Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 31. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, ob die betreffende Festsetzung ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 15 BauGB habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen jedenfalls nicht vor, weil durch die Errichtung der gewünschten Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 die Grundzüge der Planung berührt würden. Aus den Planunterlagen sei erkennbar, dass mit der festgesetzten privaten Grünfläche eine Zäsur insbesondere zu dem sich im Süden anschließenden, gewerblich genutzten Grundstück FlNr. .../1 des Klägers geschaffen werden sollte. Die Zufahrt sämtlicher in dem Plangebiet gelegener Grundstücke solle ausschließlich über den Straßenzug „Am P.“ erfolgen. Planerischer Wille sei es nicht gewesen, auch außerhalb des Plangebiets liegende, intensiv gewerblich genutzte Grundstücke zu erschließen. Diese Planungskonzeption werde dadurch verdeutlicht, dass im Bebauungsplan für das Grundstück FlNr. .../1 eine Zufahrt außerhalb des Plangebiets dargestellt sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Zufahrt mit schwerem Baugerät bis 7,5 t weitergehende baurechtliche Spannungen in dem kleinräumigen Plangebiet hervorrufen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis nach einer Zufahrt zu dem Grundstück FlNr. .../1 letztlich vom Kläger selbst ausgelöst worden sei, weil er sein grundbuchrechtlich gesichertes Zufahrtsrecht über das Grundstück FlNr. ... im Einvernehmen mit seinen Eltern aufgehoben habe. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege daher nicht vor. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt seien, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 26. August 2014 (Az. 15 ZB 13.1911) zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Zu Unrecht komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass in der Festsetzung der privaten Grünfläche ein Grundzug der Planung liege. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB keine tragfähige Grundlage für die Festsetzung von nichtbebaubaren Flächen darstelle. Es müsse durch Auslegung ermittelt werden, was die Gemeinde habe festsetzen wollen. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB könne nicht angenommen werden, weil dies Entschädigungsansprüche nach§ 40 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ausgelöst hätte und sich die Gemeinde mit den weitreichenden Folgen der Eigentumseinschränkung im Planaufstellungsverfahren nicht auseinander gesetzt habe. Die Festsetzung stelle sich somit als bloße Darstellung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB dar. Der Zusatz „nicht überbaubar“ sei inhaltsleer. Dafür, dass der privaten Grünfläche besondere Bedeutung im Sinne eines Grundzugs zukomme, gebe die Planbegründung keine Anhaltspunkte. Die Nutzungsarten „Mischgebiet“ innerhalb des Plangebiets und „Gewerbe“ außerhalb des Plangebiets beeinträchtigten sich gegenseitig nicht so sehr, dass eine Zäsur zur Abgrenzung der Gebiete erforderlich sei. Auch das Erschließungskonzept stelle keinen Grundzug der Planung dar. Aus der Planbegründung ergebe sich nicht, dass die öffentliche Straße „Am P.“ ausschließlich der Erschließung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke dienen solle, keinesfalls aber außerhalb davon gelegene Grundstücke erfasst werden sollten. So werde etwa auch das nicht überplante Grundstück FlNr. ... über diese Straße erschlossen. Selbst wenn man in der Festsetzung der Grünfläche einen Grundzug sehen würde, würde dieser durch eine Durchbrechung in einer Bereite von 3,50 m für die Zufahrt nicht nachteilig berührt. Auch die Zäsurwirkung bliebe bestehen. Leitungsrechte würden ebenfalls nicht berührt. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar. Städtebauliche Spannungen würden nicht hervorgerufen. Für die Bewohner der Umgebung werde der An- und Abfahrtsverkehr zum Gewerbebetrieb des Klägers über den geplanten Privatweg kaum belastender als durch die bisherige Zufahrt über das Grundstück FlNr. ... Ohnehin sei der An- und Abfahrtsverkehr gering; es würden nur morgens wenige Fahrzeuge das Betriebsgelände verlassen und abends wieder zurückkehren. Die Durchführung des Bebauungsplans führe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, weil das Hinterliegergrundstück FlNr. .../1 straßenmäßig nicht erschlossen sei. Wäre der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt gewesen, dass wegen der Aufhebung des Nutzungsrechts die Erschließungsmöglichkeit über das Grundstück FlNr. ... entfalle, hätte sie den Bebauungsplan so nicht gestaltet. Nachbarliche Belange würden durch die Befreiung ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 21. August 2012 auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.17 des Bebauungsplans Nr. 9 „Am P.“ positiv zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Errichtung der Zufahrt die Grundzüge der Planung berühre. Der Bebauungsplan sehe eine einheitliche Wegekonzeption vor, wonach die Erschließung ausschließlich für die Baugrundstücke im Plangebiet erfolgen solle. Die Situation beim Grundstück FlNr. ..., das am nördlichen Ende des Plangebiets liege, stelle sich anders dar als bei den Grundstücken des Klägers. Die Straße müsse zwangsläufig bis an dieses Grundstück herangeführt werden, um das Plangebiet vollständig erschließen zu können. Bei der Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 würde dagegen eine Grünfläche mit zu pflanzenden Bäumen durchschnitten. Die Sicherung einer wegemäßigen Erschließung des Gewerbegrundstücks des Klägers könne zudem schon dem Grunde nach nicht über die Erteilung einer isolierten Befreiung erfolgen. Dies sei vom Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt. Es sei nicht die gesetzgeberische Intention dieser Bestimmung, eine wegemäßige Erschließung von Vorhaben wiederherzustellen, deren im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch gewährleistete Erschließung aufgrund zivilrechtlicher Streitigkeiten weggefallen sei. Diese Situation sei vielmehr über § 917 und § 918 Abs. 2 BGB zu lösen. Im Übrigen gehe es bei Befreiungen nur darum, Besonderheiten des konkreten Bauvorhabens im Verhältnis zu den abstrakten planerischen Festsetzungen gerecht zu werden. Die verkehrliche Erschließung eines gänzlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks könne deshalb nicht über § 31 Abs. 2 BauGB gelöst werden. Bei anderer Sichtweise würde die Festsetzung den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzen. Eine nicht beabsichtigte Härte läge nicht vor, weil der Kläger die Befreiungssituation selbst hervorgerufen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) festgestellt, dass der Kläger nachArt. 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 31 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten isolierten Befreiung von Festsetzung nach Nr. 3.17 des Bebauungsplans und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar folgt der Senat nicht seiner Rechtsauffassung, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden (vgl. dazu unten 1). Es fehlt aber an einem hinreichend bestimmten und damit zulässigen Bauantrag, weil der Kläger entgegen Art. 64 Abs. 2,Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO nicht alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht hat (vgl. dazu unten 2).

1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorhaben des Klägers die Grundzüge der Planung der Beklagten nicht berührt.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71/79 = juris Rn. 27; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; B. v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 31 Rn. 36).

Nach diesem Maßstab ist die Erteilung einer Befreiung von der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15 BauGB erlassenen Festsetzung - bei der fehlerhaften Benennung des§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB als Rechtsgrundlage handelt es sich um eine offensichtliche und damit nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ rechtlich unschädliche Falschbezeichnung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - NVwZ-RR 2016, 3 = juris Rn. 14; OLG München, U. v. 17.2.2016 - 15 U 3001/14 - juris Rn. 62 ff. m. w. N.) - der privaten Grünfläche nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei hierbei um einen Grundzug der Planung handeln würde. Weder aus der Planbegründung noch aus sonstigen Planaufstellungsunterlagen ist ersichtlich, dass es der Beklagten bei der Festsetzung der privaten Grünfläche maßgeblich darum ging, eine „Zäsur“ zwischen dem festgesetzten Mischgebiet und dem südöstlich angrenzenden gewerblich genutzten Grundstück FlNr. .../1 zu schaffen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Vielmehr legen die Festsetzung eines Leitungsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) innerhalb der Grünfläche durch Nr. 3.14 der textlichen Festsetzungen sowie der Zusatz in Nr. 3.17 der textlichen Festsetzungen, wonach die private Grünfläche „nicht überbaut werden darf“, nahe, dass mit dieser Festsetzung ein Wartungs- und Instandhaltungsstreifen für die von dem festgesetzten Leitungsrecht betroffene Abwasserleitung freigehalten werden sollte. Für eine Abgrenzung von Gebieten mit verschiedenen Nutzungsarten bedarf es keiner Festsetzung einer nicht überbaubaren privater Grünfläche, insbesondere wenn es sich - wie hier (Mischgebiet neben Gewerbegebiet) - um ein Gebiet der hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit (vgl. § 50 BImSchG) nächsten Baugebietskategorie (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) handelt.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Willen der Beklagten die Straße „Am P.“ die einzige Straßenfläche sein sollte, durch die die Grundstücke im Plangebiet erschlossen werden, findet in den Planaufstellungsunterlagen keine Stütze. Die Fortsetzung der Straßenverkehrsfläche „Am P.“ durch eine 5 m breite, bis an die Grenze des Plangebiets reichende Stichstraße im Norden (FlNr. .../5) und eine zwischen den Grundstücken FlNr. .../4 und .../12 abzweigende, 3 m breite Wegefläche im Osten (FlNr. .../8), durch die auch Grundstücke außerhalb des Plangebiets erschlossen werden, sprechen vielmehr für das Gegenteil. Aus der nachrichtlichen Darstellung einer Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. ... ergibt sich nichts anderes, weil hieraus nicht gefolgert werden kann, dass die Erschließung des Grundstücks FlNr. .../1 ausschließlich über diese Zufahrt erfolgen soll. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Durchbrechung der festgesetzten Grünfläche durch die ca. 3,5 m breite Zufahrt der Planungskonzeption der Beklagten widerspricht, sind nicht ersichtlich.

2. Es fehlt aber an einem hinreichend bestimmten Bauantrag.

Unbeschadet dessen, dass die Schaffung einer (privaten) Zufahrt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO verfahrensfrei ist, bedurfte das Vorhaben des Klägers nachArt. 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 31 Abs. 2 BauGB eines schriftlichen Antrags auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung der nicht überbaubaren privaten Grünfläche mit hinreichender Begründung. Ein solcher Antrag war nicht deswegen entbehrlich, weil diese Festsetzung unwirksam wäre, wie der Kläger geltend macht. Selbst wenn die Festsetzung abwägungsfehlerhaft sein sollte, weil sich Gemeinde nicht mit den Entschädigungsfolgen auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2003 - 4 BN 14/03 - NuR 2004, 310 = juris Rn. 4), wäre dieser Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB inzwischen unbeachtlich geworden.

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO gilt die Antrags- und Begründungspflicht des Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen. Da verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO keinem Prüfverfahren unterworfen sind, für sie aber nachArt. 55 Abs. 2 BayBO gleichwohl die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie nach§ 29 BauGB die bauplanungsrechtlichen Anforderungen der§§ 30 ff. BauGB gelten, ist bei Widersprüchen zu den materiellen Anforderungen ein isoliertes Abweichungsverfahren erforderlich, das durch den Antrag nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO eingeleitet wird (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Stand Mai 2015, Art. 63 Rn. 48). Zwar ist die Begründungspflicht keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag, weil Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 69). Da es aber dem Bauherrn als Verantwortlichem obliegt, die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlich Anträge, Anzeigen und Nachweise vorzulegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO), hat er mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann mit der gebotenen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) über den Antrag entschieden werden. Der Antrag legt fest, für welches Vorhaben eine Befreiung zugelassen werden und was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten soll. Der Gegenstand des Antrags bestimmt somit Inhalt und Gegenstand der Baugenehmigung (vgl. Gaßner in Simon/Busse, a.a.O, Art. 64 Rn. 21 und 23) und muss deshalb insgesamt vollständig, eindeutig und prüffähig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, a.a.O, Art. 64 Rn. 32 und 75). Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO findet entsprechende Anwendung (so auch Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 48, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 9 BauVorlV). Der Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) verpflichtet die Baugenehmigungsbehörde nicht, von sich aus alle denkbaren Bebauungsmöglichkeiten zu überprüfen und aus möglichen Alternativen ein genehmigungsfähiges Vorhaben herauszusuchen (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2006 - 1 ZB 06.61 - juris Rn. 24; B. v. 14.5.2007 - 1 ZB 06.225 - juris Rn. 13; VGH BW vom 15.3.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73).

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht, weil sich aufgrund der mit ihm vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob für das Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind oder nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der - allein in Betracht kommende - Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben ist, wonach die Abweichung städtebaulich vertretbar sein muss. Der Befreiungsgrund der offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) wegen der unzureichenden Erschließung des Grundstücks FlNr. .../1 scheidet aus, weil der Kläger die Umstände, die die fehlenden Erschließung dieses Grundstücks zur Folge haben, durch einseitige Löschungsbewilligung vom 2. März 2012 selbst herbeigeführt hat (vgl. Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 35).

Städtebaulich vertretbar und damit möglicher Gegenstand einer Befreiung ist eine Abweichung, wenn das Vorhaben - bei Beachtung vor allem der Planungsgrundsätze (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) und des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7,§ 2 Abs. 3 BauGB) auch durch eine Änderung des Bebauungsplan zugelassen werden könnte (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 4 B 163/89 - NVwZ 1990, 556 = juris Rn. 15; U. v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 17.5.2013 - 3 S 1643/12 - NVwZ-RR 2013, 912 = juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 434 m. w. N.; vgl. auch BT-Drs. 10/4630, S. 85 unter ausdrücklicher Anführung von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB 1986). Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 36; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 31).

Im vorliegenden Fall kann mangels einer näheren Betriebsbeschreibung des Gewerbebetriebs des Kläger nicht abschließend beurteilt werden, wie sich die geplante Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 auf die benachbarten Grundstücke im Hinblick auf die Lärm- und Staubbelastung durch von und zu dem gewerblichen Hinterliegergrundstück des Klägers fahrende Fahrzeuge auswirkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Grundstücke FlNr. .../9, .../10 und .../13, die nicht im Eigentum des Klägers stehen. Die Angaben des Klägers beim gerichtliche Augenschein des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2013, dass „er von ca. zehn Fahrbewegungen am Tag ausgehe“, wobei „die Fahrzeuge das Betriebsgrundstück am Morgen verlassen und am Abend zurückkehren würden“, die „Maximaltonnage an Fahrzeugen derzeit 7,5 t betrage“, „ab und zu ein Lieferant käme, er eventuell einen 12-Tonner auf der Zufahrt bewegen würde“ und „als Unterlage der Zufahrt ein Kies-Schotterunterbau vorgesehen sei, auf dem eine Feinkiesschicht verlegt werde“ sind sowohl hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge als auch der Zeitangaben zu vage und reichen für die Beurteilung der Frage, ob die Befreiung für die Zufahrt ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot zugelassen werden kann, nicht aus. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts im festgesetzten Mischgebiet nicht überschritten würden, lässt er außer Acht, dass Lärmschutzinteressen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich nicht erst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, sondern bereits das Interesse abzuwägen ist, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG vom 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B. v. 17.2.2010 - 4 BN 59/09 - BauR 2010, 1180 = juris Rn. 4). Nicht abwägungsrelevant sind nur solche Interessen, die nicht schutzwürdig sind oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben können. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.

Aus demselben Grund kann nicht beurteilt werden, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht; ein Vorhaben mit solchen Auswirkungen kann, wenn sich seine Zulässigkeit nach einem Bebauungsplan bestimmt, nicht durch eine Befreiung, sondern allenfalls durch eine förmliche (Um-) Planung ermöglicht werden (U. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71/79 = juris Rn. 28; 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50/53 = juris Rn. 26; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Dies könnte hier wegen der Lärm- und Staubbeeinträchtigungen der Nachbarschaft der Fall sein. Mangels Bauvorlagen kann zudem nicht beurteilt werden, ob die Befestigung mit einem Kies-Schotterunterbau und einer Feinkiesschicht sowie die Breite der Zufahrt vor allem in den Einmündungsbereichen ausreichend ist, den vom Betrieb des Klägers hervorgerufenen Schwerlastverkehr aufzunehmen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2,§ 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 21. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines sechsgeschossigen Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung K. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 277 „Supply Center“ der Beklagten, der südlich der B.-...-Straße auf der betreffenden Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen“ festsetzt. Im Bereich des Grundstücks FlNr. .../... sowie der westlich bzw. östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... ist parallel zur B.-...-Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur nördlichen und südlichen Baugrenze. Mit Bescheid vom 25. März 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das als Sonderbauvorhaben gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO zu beurteilende Bauvorhaben den im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 277 der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die zwingenden Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der zwingenden Zahl von fünf Vollgeschossen auf dem Grundstück FlNr. .../... (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht fraglich, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten zwingenden Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt. Eine Bebauung entsprechend dem Bauantrag der Klägerin mit einem sechs- anstatt einem fünfgeschossigen Gebäude widerspricht der im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Planungskonzeption der Beklagten.

Nach der Planbegründung sollte im Bereich südlich der B.-...-Straße zum einen mit den zwingenden Vorgaben zur Höhenentwicklung und Dachform eine einheitliche Gestaltung gesichert werden (vgl. Planbegründung S. 30). Zum anderen sollte die ursprüngliche Baustruktur der ehemaligen militärisch genutzten Gebäude mit mehreren Lagergebäuden wiederaufgenommen und die ehemals markante Gebäudestruktur baulich wieder aufgegriffen werden (vgl. Planbegründung S. 41 und 76). Ursprünglich waren im Bereich des festgesetzten Sondergebiets entlang der B.-...-Straße sowohl in der vorderen Bauzeile als auch im rückwärtigen Bereich jeweils drei ca. 60 m breite und 13 m tiefe Gebäude vorhanden, die - mit Ausnahme eines der auch heute noch bestehenden Lagergebäude - vollständig abgebrochen wurden (vgl. Planbegründung S. 42); der ca. 22 m breite Bereich zwischen den Gebäuden war unbebaut. Diese Baustruktur mit drei Hauptgebäuden entlang der B.-...-Straße und deutlichen Zäsuren zwischen diesen Hauptgebäuden sollte durch eine entsprechende Gliederung der zugelassenen Bebauung nach außen sichtbar in Erscheinung treten. Dementsprechend wurden im Planaufstellungsverfahren an der Stelle der ursprünglichen Gebäude Bauräume für Baukörper mit einer diesen Gebäuden entsprechenden Dimensionierung ausgewiesen. Im Bereich der vormals unbebauten Zwischenbereiche wurde davon abweichend zunächst als Schutz vor den Emissionen des KFZ-Verkehrs eine ca. 14 m hohe Lärmschutzwand geplant. Im späteren Verlauf wurde diese Planung im Interesse der Klägerin geändert; an die Stelle der Lärmschutzwand wurden durch zurückversetzte Baugrenzen kleinere Verbindungsbauten zugelassen, für die zur Abgrenzung von den Hauptgebäuden anstatt einer Sechsgeschossigkeit eine lediglich fünfgeschossige Bebauung vorgegeben wurde (vgl. Bescheid vom 25. März 2013, S. 3). Auch diese Entwicklung zeigt, dass es der Beklagten mit den Festsetzungen der (abweichenden) zwingenden Zahl der Vollgeschosse im Bereich der Zwischenbauten nachhaltig darum ging, zur Kennzeichnung der historischen Baustruktur eine deutlich erkennbare Gliederung der einzelnen Bauteile zu schaffen.

Ein Abweichen von dieser Festsetzung auf dem Grundstück FlNr. .../... würde - auch wegen der Bezugswirkung für den weiteren Zwischenbereich auf dem Grundstück FlNr. .../... - ein weitgehendes Abrücken von dieser planerischen Konzeption bedeuten und eine Umplanung mit einer erneuten Abwägung der Interessenlagen erfordern, die im Wege eines behördlichen Einzelaktes nicht erfolgen kann.

Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe (fehlerhaft) davon aus, dass schon allein deshalb ein Grundzug der Planung vorläge, weil es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um eine Mindestfestsetzung nach § 30 Abs. 1 BauGB handle, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstelle, maßgeblich auf die Annahme gestützt, Planungsziel der Beklagten sei eine „einheitliche Baugestaltung mit akzentuierter Zäsur zwischen längeren und kürzeren Baukörpern“ (vgl. Urteilsabdruck Rn. 34). Dem Umstand, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gehört, hat es hingegen nur indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 33: „... gehört zu den Mindestfestsetzungen ... und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzeptes“).

Dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen vermag auch der Einwand der Klägerin, die Festsetzung der zwingenden Zahl der Vollgeschosse könne schon deswegen keinen Grundzug der Planung darstellen, weil die Anzahl der Vollgeschosse mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein Vollgeschoss keine Auswirkungen auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes habe und deshalb als Gliederungsmerkmal ungeeignet sei. Zwar mag es sein, dass ein sechsgeschossiges Gebäude die gleiche Höhe aufweisen kann wie ein fünfgeschossiges Gebäude, weil weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht eine Höhenbegrenzung für Vollgeschosse vorsehen. Art. 83 Abs. 7 BayBO ordnet im Hinblick auf § 20 Abs. 1 BauNVO lediglich die Weitergeltung der Legaldefinition des Begriffs „Vollgeschoss“ nach Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung an, die lediglich eine Mindesthöhe von 2,30 m im Mittel, jedoch keine Höchstgrenze festlegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus aber nicht, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für eine optische Gliederung der Baukörper ungeeignet wäre. Die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes bleibt nämlich selbst bei gleicher Gebäudehöhe nach außen hin stets sichtbar, etwa durch die Anordnung der Fensterreihen.

Gegenteiliges ist auch den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen (Blatt 49 und 108 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen. Zwar wird hieraus ersichtlich, dass auch ein Gebäude mit lediglich fünf Vollgeschossen unter der Voraussetzung, dass ein sechstes Geschoss nicht als Vollgeschoss im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 ausgeführt wird, im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in gleicher Baugestaltung errichtet werden könnte wie ein Gebäude mit sechs Vollgeschossen, ohne an einer Außenfassade einen sichtbaren Unterschied zwischen dem fünf- und den sechsgeschossigen Gebäuden erkennen zu lassen. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich einer Gebäudeseite. Sähe eine Planung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen im Bereich des Verbindungsbaus ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen und einem sechsten Nicht-Vollgeschoss auf der zur B.-...-Straße gerichteten Gebäudenordseite eine einheitliche Höhe und Baugestaltung mit den angrenzenden durchgängig sechsgeschossigen Hauptgebäuden vor, ergäben sich - infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Pultdach) und Dachneigung (5 bis 10 Grad) - jedenfalls auf der rückwärtigen Südseite dieser Gebäude zwangsläufig deutlich sichtbare Unterschiede in der Höhenentwicklung.

Soweit die Klägerin vorbringt, eine Gliederung der Baukörper durch die Anzahl von fünf bzw. sechs Geschossen sei für den (laienhaften) Betrachter auf den ersten Blick nicht erkennbar, lässt sie außer Acht, dass eine optisch wahrnehmbare Gliederung der Baukörper im vorliegenden Fall nicht nur die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse, sondern auch durch die zurückversetzten Baugrenzen bewirkt wird.

Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zusteht, nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.