Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

27.05.2020 17:18, 08.05.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.1511, 23.04.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erotik-Shops auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung N- … (Baugrundstück). Ihrem unter dem 5. Juli 2013 gestellten Antrag war folgende „Sortimentsliste … 2012“ beigefügt:

Warengruppe: Sortimentanteil in %:

– Wäsche, 25,20%

davon:

o Leder u. Kleinteile 5,50%

o Herrenwäsche 2,00%

o Damenslips 0,60%

o BH-Sets 1,80%

o BHs/Strapse/Strumpfb. 0,40%

o Strümpfe / Handschuhe 1,90%

o Corsagen / Strapshemd. 1,80%

o Bodies / Großteile etc. 6,40%

o Lack 1,90%

o Gummi 2,10%

o Sonstige 0,80%

– Kondome 3,60%

– Technische Hilfsmittel (Puppen, Vibratoren etc.) 33,90%

– Präparate (Gleitmittel, Anregungsmittel, Körperpflege etc.) 9,30%

– Diverse (erotische Scherzartikel/Spiele etc.) 5,40%

– Multimedia (DVD ausschließlich erotisch/pornographisch. Sortiment) 17,30%

– Print (Zeitschriften/Bücher: ausschließlich erotisch/

pornographisch. Sortiment) 5,30%

Nach Nr. III.1.2 der textlichen Festsetzungen der am 23. März 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemachten Bebauungsplanteiländerung M … „Z … … / 2. Fortschreibung“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan) sind für den betroffenen Bereich „GE 4“, in dem auch das Baugrundstück liegt, u.a. „Gewerbebetriebe aller Art“ (Abs. 2) zulässig. Ausdrücklich als unzulässig werden folgende Nutzungen ausgewiesen (Abs. 3): „Selbständige Einzelhandelsbetriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Sortimentsliste unter III.1.3.2“. Durch anschließenden Klammerzusatz wird klargestellt, dass Einzelhandelsbetriebe, die den zulässigen Gewerbebetrieben zugeordnet sind (also der Verkauf selbst hergestellter Waren durch produzierende Gewerbebetriebe, vgl. Nr. V.3 der Begründung des Änderungsbebauungsplans), sowie Einzelhandelsbetriebe „mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Liste unter III.1.3.1“ als zulässig angesehen werden. Eingangs der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente (Nr. III.1.3.1 des Änderungsbebauungsplans) - die keine speziellen Waren aufzählt, die der Sortimentsbeschreibung des Vorbescheidantrags entsprechen - findet sich folgende Umschreibung:

„Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen nicht zwingend erforderlich und lassen sich auch dort in der Regel nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren. Weil sie nicht ohne weiteres problemlos zu transportieren sind, erzeugen sie erheblichen Verkehr.“

Die zentrenrelevanten Sortimente werden eingangs der Liste III.1.3.2 - die u.a. ausdrücklich aufführt: medizinische Produkte, Bücher, Drogeriewaren, Elektrowaren (kleinteilige), Fotowaren, Geschenkartikel, Hausrat, Haus- und Heimtextilien, Leder- und Galanteriewaren, Spielwaren, Sportartikel (kleinteilig), Unterhaltungselektronik, Wäsche, Zeitschriften - werden wie folgt beschrieben:

„Zentrenrelevante Sortimente lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie verhältnismäßig viele Besucher in die Innenstädte ziehen, zumeist kleinere Flächen beanspruchen, oft zusammen mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können.“

Mit Bescheid vom 5. September 2013 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Nr. 1. fest, dass der beantragte „…-Shop“ planungsrechtlich unzulässig sei und dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde; eine Baugenehmigung werde daher nicht in Aussicht gestellt.

Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2013 in Ziffer 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung dieses Vorhabens zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 23. April 2014 ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stünden dem Vorhaben die Sortimentsbeschränkungen des Änderungsbebauungsplans entgegen. Bei dem geplanten Erotikshop handele es sich um einen Einzelhandelsbetrieb, der nach Maßgabe der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Sortimentsliste überwiegend - und zwar zu jedenfalls 60,7% - ein Angebot führe, das unter die gemäß Nr. III.1.2, Nr. III.1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans ausgeschlossenen zentrenrelevante Sortimente falle, nämlich: 25,2% Wäsche, 17,3% Unterhaltungselektronik („Multimedia“), 5,3% Bücher bzw. Zeitschriften („Print“), 3,6% + 9,3% Drogeriewaren („Kondome“ und „Präparate“). Dass es sich dabei überwiegend um Waren mit sexuellem bzw. erotischem Bezug handele, sei irrelevant. Der einschlägige Bebauungsplan unterscheide drei Einzelhandelsvarianten: (1) Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, (2) Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sowie (3) die den zulässigen Gewerbebetrieben zugeordneten Einzelhandelsbetriebe. Ein spezialisierter Anlagentyp „Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment“ könne nicht berücksichtigt bzw. anerkannt werden. Eine „Unterdefinition“ bezüglich eines spezialisierten Warenangebots könne nur durch den Satzungsgeber, nicht aber durch das Gericht erfolgen. Es sei eindeutig, dass sich das Angebot des beantragten Erotikshops den Warengruppen des (für das Baugrundstück zulässigen) nicht zentrenrelevanten Sortiments gem. Nr. III 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nicht zuordnen lasse. Der Shop sei auch keinem Gewerbebetrieb zugeordnet. Der Umstand, dass es fraglich sein könne, ob das Angebot des beantragten Sexshops im Sinne der einleitenden Umschreibung gem. Nr. III 1.3.2 der textlichen Festsetzungen verhältnismäßig viele Besucher in die Innenstädte ziehe bzw. zusammen mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werde, sei nicht ausschlaggebend, weil dies ebenfalls für die ausdrücklich als zentrenrelevant aufgezählten, sich ebenfalls an eine lediglich begrenzte Käuferschicht wendenden Sortimente „Jagd- und Anglerbedarf“ sowie „Waffen“ gelte. Nach Nr. V.3 der Begründung des Änderungsbebauungsplans seien für die Erweiterung des Zulässigkeitsmaßstabs gewollte Impulse für eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebiets ausschlaggebend gewesen, die - jedenfalls nach überwiegender Meinung - von einem Sex-Shop nicht ausgingen. Daraus werde ersichtlich, dass entscheidend nicht die pauschale einleitende Beschreibung für die Differenzierung sein könne, sondern nur die konkreten, aufgezählten Warengruppen. Die festgesetzten Sortimentsausschlüsse beträfen Grundzüge der Planung, weshalb auch eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausscheide.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich.

a) Die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben stünden durch Bebauungsplan festgesetzte Sortimentsbeschränkungen entgegen, greifen nicht durch.

Von der Klägerin wurde die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Wirksamkeit der Sortimentsbeschränkungen durch Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans und deren ebenfalls vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche Geltung für das Baugrundstück nicht in Frage gestellt (zur grundsätzlichen Möglichkeit von Sortimentsbeschränkungen gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 52; OVG NRW, U.v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris Rn. 68 ff.). Die Klägerin hat auch die Ausgangsthese des Verwaltungsgerichts, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot, das zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend (hier zu 60,7%) den zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. III 1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans unterfällt, auf dem Baugrundstück planungsrechtlich unzulässig ist, nicht substanziiert angegriffen.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Erstgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall ein Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment gegeben sei, welches nicht mit den Anlagentypen des Bebauungsplans gleichgesetzt werden könne, und dass aufgrund des sexuellen Bezugs die Waren nicht z.B. als Drogerieartikel qualifiziert werden könnten, vermag sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Mit Blick auf die ausgiebige Begründung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Auch die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verlangt eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bereits erstinstanzlich von der Klägerin erhobenen Einwand der Klägerin, sex- bzw. erotikbezogene Waren seien der Terminologie der „zentrenrelevanten Sortimente“ nicht zuzuordnen, intensiv befasst und hat eine entsprechende Auslegung des Änderungsbebauungsplans vorgenommen. Es ist nach ausgiebiger Betrachtung der Für und Wider (vgl. Seiten 7 bis 9 des angegriffenen Urteils) zum überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Umstand, dass das beabsichtigte Warenangebot einen sexuellen bzw. erotischen Bezug hat, nicht dazu führt, dass dieses nicht den „zentrenrelevanten Sortimenten“ i.S. von Nr. III.1.3.2 des Änderungsbebauungsplans zuzuordnen sei. Mit den entscheidungstragenden Einzelargumenten, mit denen das Verwaltungsgericht sein Auslegungsergebnis im Detail begründet hat, hat sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt.

Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die These, es handele es sich bei Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Warensortiment i.S. von Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nur um Geschäfte, die solche Waren an den Endverbraucher verkauften, die typischerweise in zentralen Lagen bzw. in Stadtzentren vertreten seien. Neben dem Wortlaut spreche hierfür die teleologische Auslegung. Es sei darauf abzustellen, inwieweit auch der Endverbraucher damit rechnen könne, dass er die Waren in einem Stadtzentrum erwerben könne. Ein Bürger oder ein Besucher von N**- … rechne eher damit, dass Sexartikelbetriebe außerhalb des Stadtzentrums angesiedelt seien. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Warensortiment, mit denen im Stadtzentrum zu rechnen sei, seien demgegenüber klassische Geschäfte, wie Modehäuser, Drogeriemärkte, Elektrogeschäfte etc. Der geplante Sexshop der Klägerin stelle aber keinen klassischen Einzelhandelsbetrieb in diesem Sinne dar. Die Sortimentsbeschränkung des Änderungsbebauungsplans sei auf den geplanten Einzelhandelsbetrieb der Klägerin nicht anwendbar, zumal das Konzept der Beklagten dazu diene, die Innenstädte vor dem Aussterben zu bewahren. Der geplante Einzelhandel der Klägerin stelle aber einen Betrieb dar, der nicht die Mehrzahl der Bürger und Besucher der Stadt, sondern nur einen bestimmten, begrenzten Personenkreis anspreche. Weder erwarte der Endverbraucher, dass ein Sexshop im Stadtzentrum angesiedelt sein müsse, noch sei zu erwarten, dass gerade diese Form des Einzelhandels einer drohenden Abwanderung von Geschäften in der Innenstadt entgegenwirken könne.

Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts, warum es für die Zuordnung zum Bereich der zentrenrelevanten bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimente nicht entscheidend auf die einleitenden Beschreibungen in Nr. III.1.3.1 und Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen, sondern speziell auf die konkret aufgelisteten Warengruppen ankomme, findet sich in der Zulassungsbegründung hingegen nicht. Die von der Klägerin allein thematisierte Frage einer abstrakten Auslegung der Begriffe „zentrenrelevante“ und „nicht-zentrenrelevante Sortimente“ anhand der einleitenden Beschreibungen der Warenlisten können aber erst dann entscheidungserheblich und im Zulassungsverfahren von Relevanz sein, wenn es hierauf überhaupt ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 23 m.w.N.). Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die aufgelisteten Waren bzw. Warengruppen lediglich Regelbeispiele darstellten, die nach Maßgabe der konkreten Festsetzung des Bebauungsplans nur dann den Begriffen der „zentrenrelevanten“ und „nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ unterfielen, wenn sie von den einleitenden Umschreibungen gedeckt wären. Dies hat aber das Verwaltungsgericht (Seiten 8 f. des Urteils) mit der Begründung verneint, dass einzelne unter Nr. III.1.3.2 ausdrücklich als zentrenrelevant aufgeführte Warengruppen wie „Jagd- und Anglerbedarf“ sowie „Waffen“ ebenfalls verhältnismäßig wenige Besucher in die Innenstädte ziehen dürften. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es das Ziel der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ aus dem Jahr 2012 gewesen sei, Impulse für eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebiets zu geben; solche gingen aber nach überwiegender Meinung von einem Sex-Shop gerade nicht aus. Zu der hiermit begründeten, entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, es komme maßgeblich auf die aufgezählten Warengruppen und nicht entscheidend auf die pauschalen einleitenden Beschreibungen der Sortimentslisten an, findet sich aber in der Zulassungsbegründung kein Gegenvortrag.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass generalklauselartig formulierte Sortimentsbeschränkungen in Bebauungsplänen - die z.B. mit „zentrenrelevant“, „innenstadtrelevant“, „citytypisch“, „nahversorgungsrelevant“, „branchentypisch“ o.ä. umschrieben werden - häufig Problemfragen hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Gebot der Normenklarheit) aufwerfen, die über konkretisierende Sortimentslisten gelöst werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 4.5.2007 - 5 S 2484/05 - BauR 2008, 633 = juris Rn. 21 ff.; U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 = juris Rn. 91; U.v. 7.6.2016 - 3 S 250/16 - BauR 2016, 1744 = juris Rn. 28 f.; OVG NRW, U.v. 11.12.2006 - 7 A 964/05 - BauR 2007, 845 = juris Rn. 48 ff.; U.v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris Rn. 79 ff.). Absatz 3 der Nr. III.1.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 löst dieses Problem, indem zur Frage, welche Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, ausdrücklich auf die „Sortimentsliste unter III.1.3.2“ - mithin auf die aufgelisteten Warengruppen und nicht auf die einleitenden Umschreibungen - verwiesen wird. Damit dürfte sowohl die semantische als auch die teleologische Auslegung des Änderungsbebauungsplans das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stützen, dass hinsichtlich der Frage, welche Einzelhandelsbetriebe gem. Nr. III.1.2, Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen sind, auf die insofern als abschließend zu verstehende Warengruppenauflistung in der Sortimentsliste gemäß Nr. III.1.3.2 abzustellen ist (vgl. auch OVG Rh-Pf, U.v. 7.3.2013 a.a.O.).

Der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe in keinem Verfahrensstand vorgebracht, dass sex- und erotikbezogene Artikel gerade im Zentrum der Stadt gekauft werden könnten und dort auch erwünscht seien, ist für die Auslegung der hier einschlägigen Sortimentsbeschränkung im Gewerbegebiet unergiebig.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Sortimentsbeschränkung nicht vorlägen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren zur Begründung seiner Einwendung vor, Sinn und Zweck des Zentrenkonzepts sei die Förderung und Erhaltung der Ortsmitte der Beklagten. Es werde bezweifelt, dass es der Beklagten auch um den Erhalt bzw. die Förderung von Betrieben mit Sex- und Erotikartikeln gehe, zumal laut einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen im Innenstadtbereich Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment gerade ausgeschlossen werden sollten. Weshalb demgegenüber im vorliegenden Fall gerade ein Sexshop als Einzelhandel mit zentrenrelevantem Konzept qualifiziert werde, sei nicht verständlich. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin mit diesem Warensortiment explizit in der Innenstadt bevorzuge. Auch wenn es sich bei der Sortimentsfestsetzung als Bestandteil der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum um ein Grundkonzept der baulichen Planung handele, würden mit einer Befreiung von diesem Konzept zugunsten der Klägerin Grundzüge der Planung vorliegend nicht berührt, da Sinn und Zweck des Konzepts hierdurch gerade nicht tangiert würden.

Diese Argumentation vermag eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu stützen. Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Kommune. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Kommune und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. zusammenfassend BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung hier ausscheidet, weil es sich hinsichtlich des Sortimentsausschlusses gem. Abs. 3 der Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans um einen Grundzug der Planung handelt [vgl. unten aa) ] und dieser durch die beantragte Befreiung berührt würde [vgl. unten bb) ].

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der festgesetzten Sortimentsbeschränkung mit den Ausschlussregelungen gemäß Abs. 3 der Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.3.1.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Dies lässt sich ohne Weiteres der Begründung der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ aus dem Jahr 2012 entnehmen. Tragendes Ziel des Änderungsbebauungsplans war gemäß Nr. V.2 die Umsetzung der vom Stadtrat im Mai 2009 auf der Grundlage eines Gutachtens beschlossenen 2. Fortschreibung des „Z* … …“ der Beklagten. Da die Sortimentsbeschränkungsregelungen in Nr. III.1.1 für das Gewerbegebiet 3 (GE 3) und gem. Nr. III.1.2 für das Gewerbegebiet 4 (GE 4) zusammen mit den konkretisierenden Listen (Nr. III.1.3) laut der Planbegründung auch und gerade zur Umsetzung des o.g. Ziels getroffen wurden und zudem diese Regelungen - neben der Bestätigung der festgesetzten generellen Nutzungsart (Gewerbegebiet, § 8 BauNVO) - den eigentlichen Kernpunkt der Bebauungsplanteiländerung aus dem Jahr 2012 darstellen, handelt es sich hierbei zweifelsfrei und offensichtlich um einen Grundzug der Planung. Das der Sortimentsbeschränkung zugrunde liegende Konzept soll nach der Planbegründung (Nr. V.2) „als nachvollziehbare und transparente Grundlage bei der Beurteilung künftiger Bauvorhaben sowohl für Investoren und Grundstückseigentümer als auch für Stadtrat und Verwaltung dienen“. Insofern geht die Klägerin in der Annahme fehl, das Planungskonzept verfolge ausschließlich die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum, zumal sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des angegriffenen Urteils), wonach laut der Begründung des Änderungsbebauungsplans (vgl. Abs. 4 unter Nr. V.3) auch eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebietes beabsichtigt gewesen sei, nicht substanziiert auseinandergesetzt hat.

bb) Mit Blick auf eine mögliche Vorbildwirkung (vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2015 - 15 B 14.1840 - juris Rn. 18 m.w.N.) ist auch nicht fraglich, dass der von der Klägerin geplante Erotikshop diesen Grundzug der Planung berühren würde. Im Übrigen ist das Argument der Klägerin, Grundzüge der Planung könnten nicht berührt werden, weil eine Befreiung auf die Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum keine Auswirkung habe und daher „Sinn und Zweck des Konzepts nicht tangieren“ könnte, unbehelflich. Denn das Planungskonzept der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ begrenzt sich - wie bereits aufgezeigt - nicht ausschließlich darauf, die Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum zu steuern.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob es sich bei einem Einzelhandelsgeschäft mit Sex- und Erotiksortiment um einen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment handele“, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Auslegung der Reichweite einer Festsetzung in einem Bebauungsplan ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das gilt auch für generalklauselartige Begriffe im Rahmen von Sortimentsbeschränkungen, selbst wenn diese - wie z.B. hier die „zentrenrelevanten“ bzw. „nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ - so oder so ähnlich bundesweit in Bebauungsplänen benutzt werden. Insbesondere zeigt die bereits oben zu 1. a) (a.E.) zitierte Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit solcher Begrifflichkeiten, dass diese auf unterschiedliche Weise durch begleitende Regelungen konkretisiert bzw. durch in der jeweiligen Planbegründung manifestierte Umstände mitdefiniert werden können (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 28; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43). Je nach Regelungstechnik, je nach Regelungsinhalt konkretisierender bzw. begleitender Festsetzungen bzw. je nach dem konkreten Regelungsbezug und den Einzelumständen (vgl. VGH BW, U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 = juris Rn. 91; nach Maßgabe der Planbegründung vgl. VGH BW, U.v. 4.5.2007 - 5 S 2484/05 - BauR 2008, 633 = juris Rn. 23) können daher dieselben sortimentsbezogenen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Bebauungsplänen unterschiedliche Bedeutung bzw. Reichweite haben. Insofern ist die Frage der „Zentrenrelevanz“ eines Sexshops - worauf die Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - für jede Einzelhandelsregelung in einem Bebauungsplan gesondert zu prüfen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans, die keiner rechtsgrundsätzlichen, vereinheitlichenden Klärung zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.1, Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs (220 m² Verkaufsfläche x 150 Euro/m² = 33.000 Euro, hälftig wegen Bauvorbescheid). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 02:10

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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28.05.2020 04:22

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet
27.05.2020 15:18

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
27.05.2020 03:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt...
27.05.2020 00:53

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
28.05.2020 02:10

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, eine Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Ziel, dass dieser die Nutzungsaufnahme eines benachbarten Feuerwehrgerätehauses, für das bauliche Änderungen genehmigt worden sind, vorbeugend untersagt werde.

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilten Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wandten sich sodann gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anfechtungsklage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 (15 ZB 15.2442) ebenfalls abgelehnt.

Ihre am 16. März 2016 erhobene Klage mit den auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, eine Nutzung der Ergänzung des Feuerwehrgerätehauses auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigungen vom 19. Juli 2011 und 12. Dezember 2014 vorbeugend zu untersagen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen einen weiteren Bauantrag zu fordern bzw. (weiter hilfsweise) über die vorstehenden Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Juni 2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 entgegen, welche u. a. den Fahrweg des im Erweiterungsbau unterzustellenden Fahrzeugs abschließend regele. Da in der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 keine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei die Baugenehmigung insoweit auch nicht Verfahrensgegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 15.2442 anhängigen Antrags auf Berufungszulassung (vgl. hierzu den bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des Senats vom 29. August 2016). Sollte man das Klagebegehren dahingehend auslegen, dass eine der erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigung widersprechende tatsächliche Nutzung zu unterbinden sei, fehle es aufgrund der grundsätzlichen Vorrangigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes am Rechtsschutzbedürfnis. U. a. sei ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der Befürchtung einer genehmigungsabweichenden Nutzung auch keine Anhaltspunkte bestünden. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch diesbezüglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 bereits eine Regelung getroffen worden sei.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2016 verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

a) Soweit die Kläger am Ende der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 3. August 2016) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ pauschal auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15. März 2016 sowie vom 25. Mai 2016 verweisen, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein unbehelflich. Ein derart allgemeiner Vortrag genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 8).

b) Die Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat sich auf die einzelnen ausdrücklich erhobenen Einwände der Zulassungsbegründung zu beschränken. Mit diesen vermögen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu begründen.

Die Zulassungsbegründung wendet sich - was mit Schriftsatz vom 23. September 2016 nochmals ausdrücklich bestätigt wird - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer genehmigungskonformen Nutzung die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegenstehe.

Hinter den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis steht die richtige Auslegung des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zur Folge hat, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - BauR 2006, 342 ff. = juris Rn. 36 f. m. w. N.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 41; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 7).

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substanziiert, dass der genehmigte Feuerwehrhausanbau künftig (nach baulicher Umsetzung) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde, weil die vorgetragenen lärmverursachenden Umstände nicht von den (bestandskräftigen) Baugenehmigungen vom 14. Juli 2009, 19. Januar 2011 und 12. Dezember 2014 gedeckt wären. Von der Klägerseite wurde innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 die Umstände der verkehrsmäßigen Erschließung abschließend geregelt seien. Im vorliegenden Fall - so die Kläger weiter - führe die erteilte Baugenehmigung dazu, dass die Beigeladene den im Plan eingezeichneten Zufahrtsweg entlang des Hotelbetriebs der Kläger zur Zu- und Abfahrt des Einsatzfahrzeugs nutzen werde. Da es sich hierbei um ein Einsatzfahrzeug der örtlichen Feuerwehr handele, führe dies zur Besonderheit, dass der Zufahrtsweg rund um die Uhr - und insbesondere auch außerhalb des Einsatzfalles - befahrbar gehalten werden müsse. Infolge dessen sei zur Winterzeit mit regelmäßiger Schneeräumung - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Wie das vorgelegte schallschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 darlege, führe dies zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 enthalte aber keine abschließende Regelung hinsichtlich dieses Konfliktpotenzials und verstoße daher in nachbarschutzwidriger Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kläger hätten aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare und daher bauplanungsrechtlich rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Da die Baugenehmigungen keine Aussage über die Schneeräumpflichten träfen, könne der Klage deren Bestandskraft nicht entgegenstehen.

Die Zulassungsbegründung geht in der Sache selbst davon aus, dass die durch An- und Abfahrten sowie durch Schneeräumung verursachten Lärmimmissionen der typischen Nutzung des (erweiterten) Feuerwehrhauses zuzurechnen sind (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 42, 43) und dass die Genehmigungslage daher nachbarrechtswidrig zulasten der Kläger mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG unvereinbar sei. Sollte diese Prämisse aber richtig sein, folgte hieraus, dass die als lärmverursachend gerügten An- und Abfahrten sowie das Schneeräumen keine „anderen“ Nutzungen sind, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würden. Sollten - was hier nicht entschieden zu werden braucht - diese Ereignisse nach Maßgabe der von den Klägern vorgelegten Lärmprognose vom 19. August 2015 einen unzumutbaren, mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbarenden Lärm verursachen, nimmt der Umstand, dass die (bestandskräftig genehmigte) Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, den Baugenehmigungen nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion. Die Nutzung des genehmigten Anbaus könnte m.a.W. deswegen die in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgesehene Nutzung nicht überschreiten. Sie ist und bleibt somit formell legal und könnte - unabhängig davon, ob die von den Klägern vorgetragenen lärmverursachenden Umstände unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. hierzu bereits den Ausgangsrechtsstreit der Parteien VG Regensburg, U.v. 5.7.2011 - RN 6 K 09.1343 - und im Anschluss BayVGH, B.v.25.9.2013 - 15 ZB 11.2302) oder unter der Einstufung als Notsituationen bzw. sog. seltene Ereignisse (Rechtsgedanke Nr. 7.1 und 7.2 der TA Lärm) ggf. trotz Richtwertüberschreitung als zumutbar einzustufen wären (vgl. auch VG Saarl., U.v. 16.1.2013 - 5 K 491/12 - juris Rn. 65) - nicht gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, solange die Genehmigungen nicht über Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden (vgl. VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 43, 44).

Die Kläger erheben mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf eine behauptete nachbarschutzwidrige Unbestimmtheit der Genehmigungen daher in der Sache - verspätete - Einwendungen gegen die bestandskräftig gewordene Genehmigungslage. Aufgrund dieser Bestandskraft sind jegliche Einwendungen gegen die Baugenehmigungen, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, nunmehr abgeschnitten. Dass die Genehmigungen nichtig seien (Art. 44 BayVwVfG), wurde weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt oder auch nur behauptet. Im Übrigen ermächtigt zwar Art. 54 Abs. 4 BayBO die Bauaufsichtsbehörde, auch an bestandsgeschützte Anlage Anforderungen zu stellen, jedoch nur, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Zu diesen speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen, haben die Kläger aber nichts vorgetragen (vgl. zu Detailfragen z. B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49; zur Rechtslage in Baden-Württemberg VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 45 ff.).

c) Es ist in der Zulassungsbegründung weder behauptet noch substanziiert vorgetragen worden, dass die Kläger aufgrund unzumutbarer Lärmbelastung einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung oder diesbezügliche Neubescheidung auf § 24 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bzw. auf. § 25 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stützen könnten (vgl. hierzu VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 59 ff.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Diskussion bezüglich Art. 76 Satz 2 BayBO. Dies deckt sich im Übrigen mit dem in den Akten befindlichen Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger an das Landratsamt Freyung-Grafenau vom 2. Dezember 2015 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte RN 6 K 16.396), wo ausschließlich ein „Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten“ gestellt wurde. Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich potenzieller Eingriffsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden mithin bislang weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis der Klage thematisiert. Im vorliegenden Zulassungsverfahren sind § 24 und § 25 BImSchG daher jedenfalls schon mangels hinreichender Darlegung und sachlicher Auseinandersetzung mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen müsste für einen strikten Einschreitensanspruch aus der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit von Menschen oder bedeutender Sachwerte vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10 m. w. N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage.

Unter dem Datum des 28. Februar 2010 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Kleinwindanlage“ auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstück FlNr. … der Gemarkung L … (Baugrundstück). Nach den mit dem Bauantrag vorgelegten weiteren Unterlagen betraf der Bauantrag das Fabrikat „W …“. Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen.

Im Rahmen einer Baukontrolle am 25. März 2014 stellte das Landratsamt S … fest, dass der Kläger auf dem Baugrundstück - genau an dem Standort der geplanten Windkraftanlage - mit der ungenehmigten Errichtung eines Fundaments (Betonplatte mit einer darauf befestigten Metall-Trägerplatte) sowie eines Elektroverteilerkastens begonnen hatte. Hierauf verfügte das Landratsamt mit Bescheid vom 26. März 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Verpflichtung des Klägers, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Dieser Bescheid war Gegenstand eines erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 14.873). Auf den diesbezüglich im Berufungszulassungsverfahren ergangenen heutigen (ablehnenden) Beschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 16.672 wird Bezug genommen.

Im Rahmen einer weiteren Baukontrolle vom 7. April 2014 stellte das Landratsamt fest, dass entgegen der verfügten Baueinstellung ein Mast mit einer Höhe von ca. 18 m errichtet wurde, und zwar - wie sich später herausstellte - nunmehr für eine andere Windkraftanlage, nämlich für eine solche des Fabrikats „A …“.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. April 2014, gegen den der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhob, lehnte das Landratsamt den Bauantrag des Klägers vom 28. Februar 2010 ab. Laut der Begründung des Bescheids widerspreche das gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben den Darstellungen des im Flächennutzungsplan integrierten Landschaftsplans. Darüber hinaus stünden der Verwirklichung Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes entgegen. Das Landschaftsbild werde beeinträchtigt. Schließlich würden bei Umsetzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2015 wurde dem Kläger unter Rekurs auf § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Frist bis zum 23. Dezember 2015 gesetzt, um weitere Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, anzugeben. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne.

Am 13. Januar 2016 - am Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - reichte der Kläger sowohl beim Landratsamt als auch bei der Beigeladenen einen auf den 25. Mai 2015 datierten und als „Tektur“ bezeichneten Bauantrag für das Bauvorhaben „Errichtung einer Klein-Windkraftanlage“ auf dem Baugrundstück ein und zwar laut beigefügter Baubeschreibung sowie weiteren Unterlagen für das Fabrikat „A …“.

Mit Urteil vom 14. Januar 2016 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen, unter Aufhebung des Bescheids vom 17.4.2014 den Beklagten zu verpflichten, „die beantragte Genehmigung unter Berücksichtigung der eingereichten Tekturantragsunterlagen zu erteilen, hilfsweise unter Berücksichtigung der Tekturunterlagen neu zu verbescheiden und hilfsweise festzustellen, dass die ursprünglich beantragte Anlage genehmigungsfähig war“, ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 sind nicht gegeben. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag sowie den ersten Hilfsantrag falsch ausgelegt und zu Unrecht nicht auf das Ziel des Erhalts einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage nach Maßgabe des Bauantrags vom 28. Februar 2010 bezogen, kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Nach Ansicht des Klägers führe das Urteil fehlerhaft aus, dass streitgegenständlich nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung allein die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs „A …“ sei und dass die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage des Typs „W …“ nicht mehr - auch nicht hilfsweise - weiterverfolgt werde. In der mündlichen Verhandlung sei die Verpflichtung des Beklagten beantragt worden, die „beantragte Genehmigung“ zu erteilen. Aus dieser Antragstellung gehe schon vom Wortlaut her hervor, dass sie sich auch auf die Genehmigung bezogen habe, die der Kläger bereits ursprünglich verfolgt habe. Der Verpflichtungsantrag habe nicht nur das Ziel verfolgt, eine Genehmigung für eine neue bzw. andere bauliche Anlage zu erhalten, sondern habe auch die alte Anlage betroffen. Der in den Tekturunterlagen beschriebene neue Anlagentyp habe nur als Ergänzung des ursprünglich beantragten Antrags angesehen werden sollen. Das gelte auch für den ersten Hilfsantrag. Der zweite Hilfsantrag zeige ebenfalls, dass eine Genehmigung der ursprünglichen Anlage weiterverfolgt werde und nur alternativ die Tekturanlagen einer Genehmigung zugeführt werden sollten. Die Beantragung einer Genehmigung für eine andere bauliche Anlage oder für eine Tektur sei bei dem vorliegenden bloßen „Markenwechsel“ gar nicht erforderlich gewesen. Das Gericht sei insofern fehlerhaft davon ausgegangen, dass bedeutende Änderungen gegenständlich gewesen seien. Die Auswirkungen, die aufgrund der Unterschiede der beiden zu vergleichenden Anlagen zu erwarten seien, seien derart gering, dass diese nicht nennenswert ins Gewicht fielen. Der einzige Unterschied betreffe eine geringfügig variierende Masthöhe, die nicht einmal zwingend eine andere Anlagenhöhe zur Folge habe. Auch hinsichtlich der Lärmbetroffenheit gebe es keine relevanten Unterschiede, weil die Immissionswerte beider Anlagentypen weit unterhalb der einschlägigen Richtwerte lägen. Eine andere baurechtliche Beurteilung sei daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich gewesen. Der bereits ursprünglich gestellte Antrag sei als ausreichend zu betrachten.

Es ist - wie der Kläger im Zulassungsverfahren versucht darzulegen - nicht nachvollziehbar, dass die in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsanträge (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des Bauantrags vom 28. Februar 2010 bzw. zur dessen Neubescheidung umfassen sollten. Die diesbezügliche Auslegung des Verwaltungsgerichts lässt keine Fehler erkennen.

Der Wortlaut der protokolierten Anträge steht einem inhaltlichen Verständnis (vgl. § 88 VwGO), wie es das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt hat, dass nämlich vom Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren nur noch die Anlage des Typs „A …“ umfasst sei, nicht entgegen.

Die Ansicht des Klägers, die Anlage des Typs „A …“ sei in der Sache bereits vom Gegenstand des Antrags vom 28. Februar 2010 umfasst, sodass es des als „Tektur“ bezeichneten Bauantrags vom 25. Mai 2015 gar nicht bedurft hätte, ist rechtlich nicht haltbar. Der Gegenstand eines Bauantrags wird maßgeblich durch die Bauvorlagen definiert. Schon nach den Bauzeichnungen unterscheiden sich beide Anlagenfabrikate deutlich. Eine Kleinwindkraftanlage des Typs „A …“, wie sie der Kläger tatsächlich teilweise errichtet hat, stellt gegenüber der ursprünglich beantragten Kleinwindkraftanlage des Typs „W- …“ ein „aliud“ dar. Der am Vortrag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beim Landratsamt sowie bei der Beigeladenen eingereichte Bauantrag vom 25. Mai 2015 ist damit keine bloße Tektur, sondern stellt in der Sache einen ganz neuen Bauantrag dar, weil die Identität des ursprünglich beantragten Vorhabens nicht im Wesentlichen gewahrt bleibt (zur Abgrenzung zwischen Tektur- und Aliudantrag bzw. Tektur- und Aliudgenehmigung vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S. 29.13 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 = juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 = juris Rn. 15; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 18 ff.; vgl. auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m.w.N.). Es handelte sich nicht nur - wie der Kläger versucht darzustellen - um einen bloßen „Markenwechsel“. Vielmehr unterscheiden sich die beiden Windkraftanlagen nach den Unterlagen der jeweiligen Bauanträge erheblich in den Maßen und hinsichtlich der technischen Ausstattung (divergierende Leistungskraft der Anlagen). Während das vom ursprünglichen Bauantrag vom 28. Februar 2010 umfasste Fabrikat „W- …“ einen Rotordurchmesser von 8 m, eine Nabenhöhe von 16 m (folglich Gesamthöhe 20 m) sowie eine Nennleistung von 10.000 W (= 10 kW) aufweist, verfügt das Fabrikat „A …“ laut den Unterlagen zum Bauantrag vom 25. Mai 2015 über eine Masthöhe 18 m, einen Rotordurchmesser von 5,30 m, eine Nabenhöhe (laut Planzeichnung) von ca. 19 m, eine Gesamthöhe 21,826 m sowie eine Nennleistung 7,5 kW (Maximalleistung 12,5 kW). Beide Anlagen unterscheiden sich mithin schon auf den ersten Blick in ihrem Erscheinungsbild (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 a.a.O.). Darüber hinaus stellt sich aufgrund der abweichenden technischen Ausstattung (anderer Rotor) und einer abweichenden Nabenhöhe die Frage der Lärmbelastung im Vergleich zum ursprünglichen Antrag neu. Divergierende Maße und das divergierende Erscheinungsbild der Anlagen können auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Betroffenheit des Landschaftsbilds und der Belange des Denkmalschutzes haben, die veränderte Rotorengröße kann ggf. eine andere Relevanz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes (Artenschutz) haben. Für beide Anlagen mögen sich mithin ähnliche Zulässigkeitsfragen am Maßstab von § 35 BauGB stellen, diese sind aber aufgrund der aufgezeigten Unterschiede eben jeweils individuell für jede Anlage gesondert zu beurteilen. Zudem waren für den Antrag vom 25. Mai 2015 vollständig neue Bauzeichnungen erforderlich; ein bloßer Einzelplan unter Darstellung der Änderungen im Vergleich zur Ausgangsgenehmigung - wie bei Tekturen typisch - hätte insofern nicht genügt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64, Rn. 19).

Ausgehend hiervon sowie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles und insbesondere der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (hierzu im Folgenden) können die Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der „beantragten Genehmigung unter Berücksichtigung der eingereichten Tekturantragsunterlagen“ (Hauptantrag) bzw. zur diesbezüglichen Neubescheidung (erster Hilfsantrag) nur dahin ausgelegt werden, dass es dem Kläger nur noch um eine Anlage „A …“ ging, wie sie Gegenstand des (erst am Vortag eingereichten) Genehmigungsantrags vom 25. Mai 2015 ist:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Kläger auf die Frage des Gerichts, warum der Bau einer anderen Anlage als beantragt begonnen worden sei, die Herstellerfirma der damals beantragten Anlage sei insolvent geworden und die (ursprünglich beantragte) Anlage sei im Handel nicht mehr verfügbar. Er könne diese Anlage gar nicht mehr bauen. Ähnlich hatte sich der Kläger bereits im Rahmen eines Augenscheintermins geäußert. Es dürfte bereits Vieles dafür sprechen, dass der Kläger, nachdem er eine andere Anlage erworben und in fortgeschrittenem Stand errichtet hatte, durch die Einreichung des so bezeichneten „Tekturantrags“ am Vortag der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglichen Bauantrag ggf. sogar konkludent zurückgenommen hat (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64, Rn. 20; BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27). Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eindeutig kein Interesse mehr hatte, die Kleinwindkraftanlage des Typs „W- …“, wie sie Gegenstand des ursprünglichen Bauantrags vom 28. Februar 2010 war, noch umzusetzen.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung insoweit unrichtig sei, wurde vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Auch und insbesondere im Schriftsatz vom 26. April 2016 findet sich keine plausible bzw. substanziierte Darlegung dazu, dass der Kläger entgegen seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich doch noch an der Errichtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs „W- …“ interessiert (gewesen) sei. Die Ausführung begrenzen sich - wie oben gesehen - auf die maßgeblich am vermeintlichen Wortlaut der Antragstellung sowie an Fragen der (Ir-) Relevanz von Änderungen im Baugenehmigungsverfahren ausgerichtete Behauptung, der Verpflichtungsantrag (Hauptantrag) sowie der Neubescheidungsantrag (erster Hilfsantrag) hätten sowohl die mit Bauantrag vom 28. Februar 2010 erfasste Anlage des Typs „W- …“ als auch die Anlage des Fabrikats „A …“, die Gegenstand des neuen Bauantrags ist, mitumschlossen. Die Motivationslage in Bezug auf den Umsetzungswillen für den ursprünglich beantragten Anlagentyp wird vom Kläger nicht thematisiert. Unabhängig vom Erfordernis substanziierter Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann der Zulassungsbegründung auch mit Blick auf die Existenz des nach Schluss der mündlichen Verhandlung per Telefax am 15. Januar 2016 (ohne gerichtliche Zulassung und damit unter Verstoß gegen die prozessualen Regeln, vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 103 Rn. 18) nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 2016 (vgl. Bl. 153 f. der VG-Akte RO 7 K 14.873) kein solcher Vortrag entnommen werden. Denn der Bevollmächtigte des Klägers führt in diesem Schriftsatz lediglich aus, das Verwaltungsgericht unterliege einem Fehler, wenn es aus der Aussage des Klägers, dass er die ursprüngliche Anlage nicht mehr errichten wolle, schlösse, dass er das auch nicht mehr könne. Auch wenn das Herstellerunternehmen der ursprünglich geplanten Anlage insolvent sei, sei - so der Kläger in diesem Schriftsatz weiter - in Erfahrung gebracht worden, dass solche Anlagen bei einigen Händlern, teilweise auch als gebrauchte Anlagen, erwerbbar seien, wenngleich zu sehr hohen Preisen. Es wird in diesem Schriftsatz mithin nur auf eine fortbestehende Möglichkeit des Erwerbs des ursprünglich beantragten Anlagentyps trotz Insolvenz des Herstellers hingewiesen. Die Haltung des Klägers, die ursprünglich beantragte Anlage nicht mehr errichten zu wollen, wird nicht revidiert, sondern vielmehr bestätigt. Dass der Kläger im Zulassungsbegründungsschriftsatz nunmehr von dieser Aussage abrückt, ist nicht erkennbar.

Würde man bei dieser Sachlage dennoch davon ausgehen, der Kläger hätte mit seinen Klageanträgen eine Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anlagentyp „W- …“ bzw. auf Neubescheidung hierüber weiterverfolgt, würde diesbezüglich dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil er seine Rechtsstellung bei Erfolg der Klage nicht verbessern könnte (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16). Denn ihm würde der Erfolg der Klage insoweit - also eine Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung nach Maßgabe des ursprünglichen Bauantrags oder zu dessen Neubescheidung - nichts nutzen, wenn er die Verwirklichung einer Anlage des Anlagentyps „W- …“ aufgegeben hat. Auch vor diesem Hintergrund macht der Vortrag im Zulassungsverfahren, der Kläger hätte mit seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen weiterhin eine Genehmigung für eine Anlage „W- …“ verfolgt, keinen Sinn.

Stellen aber die Anlagentypen „W- …“ und „A …“ divergierende Antragsgegenstände dar, sodass der Anlagentyp „A …“ nicht vom ursprünglichen Bauantrag aus dem Jahr 2010 abgedeckt ist, und ist ferner den Erklärungen des Klägers - wie aufgezeigt - unzweideutig zu entnehmen, dass er - unabhängig von der Frage, ob eine Anlage des Typs „W- …“ trotz Insolvenz des Herstellers noch tatsächlich auf dem Markt erwerbbar ist oder nicht - an einer Anlage genau dieses Typs kein Interesse mehr hat (und ihm damit eine entsprechende Genehmigung mangels Umsetzungswillens nichts nutzen würde), dann verbleibt keine andere Möglichkeit, als den Klageantrag im Haupt- und im ersten Hilfsantrag mit dem Verwaltungsgericht dahin auszulegen, dass es dem Kläger nur noch um die Verpflichtung des Beklagten ging, eine Baugenehmigung nach Maßgabe des tags zuvor eingereichten, auf den 25. Mai 2015 datierten Bauantrags für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs „A …“ zu erteilen (Hauptantrag) bzw. diesen neu zu verbescheiden (erster Hilfsantrag). Hierfür spricht auch, dass der Kläger genau diese Anlage bereits zu einem Großteil am relevanten Standort tatsächlich errichtet hat.

b) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist nicht aufgrund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Frage einer Klageänderung (§ 91 VwGO) ernstlich zweifelhaft. Der Kläger moniert, dass eine Klageänderung nur dann in Frage käme, wenn tatsächlich ein anderer Antrag gestellt worden wäre.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist schon deshalb irrelevant, weil das Verwaltungsgericht selbst das Vorliegen einer Klageänderung offen gelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Verpflichtungssowie den (hilfsweise gestellten) Neubescheidungsantrag ausdrücklich unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung mit den von ihm (s.o.: richtigerweise) zu Grunde gelegten Inhalten als unzulässig angesehen. Aufgrund dessen kann die Frage, ob von einer Klageänderung auszugehen ist oder nicht, mangels Entscheidungserheblichkeit für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Rolle spielen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 14; B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 15).

c) Soweit der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil einwendet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass es der Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle, vermag er damit die Berufungszulassung ebenfalls nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

Der diesbezügliche Hauptangriff des Klägers, die Annahme der Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sei Folge einer fehlerhaften Antragsauslegung gewesen, geht inhaltlich fehl. Die vom Kläger als unzutreffend gerügte Auslegung der Klageanträge (Haupt- und erster Hilfsantrag) - als Basis der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzinteresse - erweist sich nach den obigen Ausführungen zu a) vielmehr als zutreffend.

Die Einwendungen, die der Kläger gegen die Ausführungen des Gerichts zu § 87b VwGO im Zusammenhang mit der Begründung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses erhebt, begründen ebenfalls keinen Zulassungsgrund wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, wonach der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, in erster Linie darauf gestützt, dass der Beklagte noch nicht über den geänderten Bauantrag entschieden habe. Zur Zulässigkeit der Klage gehöre, dass das Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor. An einem solchen Verwaltungsverfahren fehle es vorliegend. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 17. April 2014 beziehe sich auf die Bauantragsunterlagen vom 28. Februar 2010, mit denen die Genehmigung für einen anderen Anlagentyp beantragt worden sei. Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei es, behördliche Entscheidungen über Bauanträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht aber, solche Entscheidungen selbst zu treffen. Das Erfordernis, dass der Kläger sein Begehren vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren geltend mache, sei eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch der Verwirklichung des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips diene. Der Beklagte habe - unabhängig davon, ob es sich hinsichtlich des Anlagentyps „A …“ um einen Änderungsantrag oder um einen ganz neuen Bauantrag handele - einen Anspruch darauf, zunächst selbst (ggf. unter Beteiligung ihm zur Verfügung stehender Fachstellen bzw. Fachbehörden) über den zuletzt gestellten Bauantrag zu entscheiden. Zudem habe die Beigeladene einen Anspruch auf Beteiligung mit Blick auf § 36 BauGB. Art. 66 BayBO sehe ferner eine Nachbarbeteiligung vor. Nur ausnahmsweise - so das Gericht weiter - bedürfe es aus Gründen der Verfahrensökonomie dann keines neuen Verwaltungsverfahrens und einer vorangehenden Entscheidung der Behörde, wenn es um unbedeutende bzw. untergeordnete Antragsänderungen gehe und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe. Auf Seite 7 des angegriffenen Urteils legt das Verwaltungsgericht umfassend dar, warum aus seiner Sicht ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege.

Gegen diese Ausführungen werden vom Kläger im Zulassungsverfahren (abgesehen vom nicht durchschlagenden Vorwurf einer falschen Klageantragsauslegung, s.o.) keine substanziierten Einwendungen erhoben.

Lediglich als Zusatzargument („unabhängig davon“) führt das Verwaltungsgericht im Anschluss ergänzend aus, dass gegen einen Ausnahmefall aus Gründen der Verfahrensökonomie auch spreche, dass das Gericht bereits anlässlich des Ortstermins am 21. Mai 2015 die Stellung eines entsprechenden Antrags angeregt sowie mit Schreiben vom 27. November 2015 eine Frist gem. § 87b VwGO gesetzt habe, dass nunmehr eine gerichtliche Beurteilung hinsichtlich des am 13. Januar 2016 gestellten und erst am Folgetag in der mündlichen Verhandlung dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Bauantrag ohne Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden sowie der Gemeinde nicht möglich sei und dass deshalb eine solche Beurteilung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulativen Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 11.4.2016 - 22 ZB 15.2484 - juris Rn. 8; B.v. 3.9.2015 - 9 ZB 12.2354 - juris Rn. 6; B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 15; B.v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris Rn. 15 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m.w.N.). Allein der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 87b VwGO nutzt dem Kläger am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nichts, wenn nicht auch die vorangegangenen, ebenso tragenden „Primär“-Erwägungen substanziiert angegriffen werden. Letzteres ist aber nicht geschehen.

Im Übrigen fehlt es an weiteren, dem Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden substanziierten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Senat teilt im Grundsatz die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Sachurteilsvoraussetzungen für den Verpflichtungsantrag (Hauptantrag) sowie den Neubescheidungsantrag (erster Hilfsantrag) nach richtiger Auslegung in Ausrichtung auf eine Kleinwindkraftanlage des Typs „A …“ nicht vorlagen. Die Begründung hierfür wäre aber wohl eher unmittelbar den Regelungen in § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO zu entnehmen: Aufgrund der Antragseinreichung am Tag vor der mündlichen Verhandlung war die prozessuale Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (14. Januar 2016) dadurch gekennzeichnet, dass ein entsprechender Bauantrag (= Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts) tatsächlich bereits existierte bzw. gestellt war, dass aber über diesen durch das zuständige Landratsamt (Art. 53 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 ff. BayBO) noch nicht entschieden wurde bzw. werden konnte. Es liegt damit ein Fall der Untätigkeitsklage vor, die gem. § 75 Satz 1 VwGO erst zulässig ist, wenn über den Vornahmeantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Im Regelfall gilt gem. § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist von drei Monaten. Besondere Umstände, wonach wegen Halbsatz 2 dieser Regelung eine kürzere Frist geboten wäre, sind nicht ersichtlich und auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht worden, zumal im Baugenehmigungsverfahren zunächst der Bauantrag von der Beigeladenen mit einer Stellungnahme an das Landratsamts weiterzuleiten ist und das Landratsamt vor der Entscheidung über den Bauantrag weitere Stellen einzubinden hat (Art. 65 BayBO). Weil die Beigeladene noch über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden hatte und zudem weitere Behörden und Fachstellen (insbesondere zu denkmalfachlichen, immissionsbezogenen und naturschutzfachlichen Fragen) einzubinden waren, lag es seinerzeit - worauf auch das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angegriffenen Urteils abgestellt hat - auf der Hand, dass eine angemessene Frist i.S. von § 75 Satz 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage in Bezug „A …“ nach nur einem Tag noch nicht abgelaufen sein konnte (soweit diese Frist überhaupt schon zu laufen begann, was insbesondere von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen abhängt, vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 15 BV 15.2441 - juris; im Anschluss BVerwG, B.v. 10.1.2017 - 4 B 39/16 - juris). In der Zulassungsbegründung sind auch keine nach der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände vorgetragen worden, die Veranlassung geben könnten, über ein nunmehr anderes Ergebnis nachzudenken (zur Streitfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der mündlichen Verhandlung neu entstandene Tatsachen im Zulassungsverfahren berücksichtigungsfähig sind, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 21, 22). Soweit im Falle einer am Maßstab von § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO verfrühten bzw. vorzeitigen Untätigkeitsklage vertreten wird, dass das angerufene Gericht die noch unzulässige Untätigkeitsklage nicht wegen Unzulässigkeit abweisen dürfe, sondern entweder das Verfahren analog § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der Frist aussetzen (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1966 - I C 24.63 - BVerwGE 23, 135 = juris Rn. 15 ff.; krit. hierzu Menger/Erichsen, VerwArch 1967, 70/79 ff.) oder schlicht bis dahin zuwarten müsse (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75), ist darauf vom Senat im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht einzugehen, weil dies nicht nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geltend gemacht wurde.

d) Soweit der Kläger meint, dass jedenfalls der Anfechtungsteil des Klageantrags (d.h. soweit sich der Antrag auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. April 2014 bezog) im Rahmen der Begründetheit abzuarbeiten gewesen wäre und dass das Verwaltungsgericht wegen diesbezüglichen Unterlassens einem relevanten, zur Berufungszulassung führenden Fehler unterlegen sei, kann er damit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen. Begrenzt sich ein Kläger in der Situation einer Verpflichtungsklage darauf, nur die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts zu beantragen, fehlt einer solchen sog. isolierten Anfechtungsklage grundsätzlich - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen - das allgemeine Rechtsschutzinteresse (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 34). Es entspricht zwar allgemeiner Übung der Verwaltungsgerichte, bei einem stattgebenden Verpflichtungsurteil zur Klarstellung neben der Verpflichtung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, auch die entsprechende ablehnende Verwaltungsentscheidung aufzuheben. Dies macht die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage aber nicht zu einer Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; vielmehr ist insoweit von einem „unselbständigen Anfechtungsannex“ der Verpflichtungsklage auszugehen (Schmidt a.a.O. Rn. 33). Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens (zum Ganzen auch NdsOVG, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris Rn. 62). Aus diesem Grund kann auch die Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage (Hauptantrag) bzw. einer Neubescheidungsklage (erster Hilfsantrag) nicht zur Folge haben, dass das Gericht jedenfalls über den Anfechtungsteil in der Sache entscheiden müsste. Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen könnte, ist weder vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemacht worden noch ist dies sonst ersichtlich. Dass der Kläger hier überhaupt die Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2014 als „unselbständigen Anfechtungsannex“ stellte, ist nur damit erklärbar, dass er offensichtlich dem - s.o.: auch in der Zulassungsbegründung zum Ausdruck kommenden - Irrtum unterlag, dass sich diese Ablehnung auch auf den tatsächlich nur noch verfolgten Anlagentypus „A …“ bezieht.

e) Auch mit seinem Angriff gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Feststellungsantrag (zweiter Hilfsantrag) sei unzulässig, kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit begründen. Es spielt keine Rolle, ob dieser Feststellungsantrag als allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO oder als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzusehen ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Annahme einer allgemeinen Feststellungsklage der Zulässigkeit die Subsidiarität gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. Jedenfalls hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag kein Feststellungsinteresse geltend gemacht und insofern keine substanziierten Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben, dass ein solches Interesse weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich sei.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 19).

Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „unter welchen Bedingungen zwei Anlagen von unterschiedlichen Herstellern im Bereich der sog. Kleinwindkraft derart vergleichbar sind, dass ein neues Genehmigungsverfahren nicht erforderlich wird“, weist keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt, vgl. die oben zu 1. a) zitierte Rechtsprechung u.a. zur „Tektur“ und zum „aliud“. Die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem ist nicht i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 klärungsbedürftig (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Der vom Kläger ferner geltend gemachte Klärungsbedarf zu der Frage, „ob bzw. welche rechtlichen Anforderungen an Kleinwindkraftanlagen generell im Gegensatz zu herkömmlichen Windkraftanklagen gestellt werden“, lässt - unabhängig von der Frage der Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsfähigkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37) - ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen. Insofern erfüllt der Kläger bereits nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dem Vortrag des Klägers fehlt eine inhaltliche Durchdringung und substanziierte Erläuterung unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum die Frage klärungsbedürftig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Frage ist im Übrigen schon viel zu weit gefasst und würde sich deshalb in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren so nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen (vgl. auch BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11, 14, 15). Welche allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Kleinwindkraftanlagen bestehen und welche Unterschiede insofern im Vergleich zu „herkömmlichen“ Windkraftanlagen (ggf. sind insofern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gemeint) gelten, lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt beantworten. Hier kommt es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, so dass die vom Kläger gestellte Frage insbesondere unter diesem Blickwinkel einer generellen Klärung nicht zugänglich ist.

3. Ohne Erfolg macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, dass er nach Maßgabe seines Zulassungsvorbringens durch die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung seines Vertagungsantrags in seinem „Recht auf ausreichendes rechtliches Gehör“ verletzt sein könnte.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, oder wenn das erkennende Gericht das entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Eine Gehörsverletzung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Vertagungsantrag abgelehnt wurde, nachdem in der mündlichen Verhandlung erstmals ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt zur Sprache gekommen ist, zu dem eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht zumutbar ist. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist erforderlich, dass der Betroffene die Tatsachen, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte, benennt und zugleich aufzeigt, an welchen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen er aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gehindert war bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (zum Ganzen exemplarisch NdsOVG, B.v. 27.4.2016 - 12 LA 22/15 - UPR 2016, 314 = juris Rn. 10 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist ein hinreichend substanziiert gerügter Verfahrensmangel nicht festzustellen. Der Kläger erläutert, die Vertagung sei aufgrund des tags zuvor eingereichten „Tekturantrags“ beantragt worden. Sein erläuternder Vortrag, dies habe den Zweck gehabt, „eine weitere klageweise Auseinandersetzung zu vermeiden zu helfen“, lässt schon im Ansatz keinen Bezug zu einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Soweit er weiter vorbringt, in der mündlichen Verhandlung seien zahlreiche Einlassungen u.a. von Seiten des „Technischen Umweltschutzes“ erfolgt, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens betroffen hätten, fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung hatte die Begründung des Ablehnungsbeschlusses folgenden Inhalt:

„(…) Erhebliche Gründe für eine Vertagung liegen nicht vor. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag zum ursprünglichen Vorhaben ist die Sache entscheidungsreif. Die Abstandsflächenproblematik ist nicht Gegenstand der Ablehnung der Baugenehmigung. Die Frage der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage ist eine Prozessvoraussetzung, die ein Prozessbeteiligter immer zu bedenken hat. Im Hinblick auf die erhobene Verpflichtungsklage für das zuletzt beantragte Vorhaben liegen erhebliche Gründe ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat die Antragsunterlagen, die vom 29.12.2015 stammen, erst gestern, spätnachmittag, beim Beklagten und der Beigeladenen eingereicht. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger wusste, dass die alte Anlage nicht mehr errichtet werden kann, und das Gericht im Ortstermin im Mai 2015 angeregt hat, mit dem Beklagten zu prüfen, ob ein ‚Tekturantrag’ gestellt wird, sowie der Fristsetzung nach § 87 b VwGO bestand für den Kläger keine Veranlassung, den ‚Tekturantrag’ erst jetzt einzureichen und in das Verfahren einzubringen.“

Mit diesen Argumenten setzt sich die Zulassungsbegründung zur Untermauerung der behaupteten Gehörsverletzung nicht auseinander. Der Kläger zeigt ferner nicht substanziiert auf, an welchen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen er aufgrund der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs gehindert war bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Insofern ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht sowohl den Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge im angegriffenen Urteil vom 14. Januar 2016 schon als unzulässig ansah. Insofern ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer Tatsachenvortrag zu Frage der Genehmigungsfähigkeit der Anlage(n) hätte entscheidungserheblich sein können. Damit scheidet jedenfalls aus, dass die angegriffene Entscheidung auf einem diesbezüglich gerügten Verfahrensmangel (seine Existenz unterstellt) beruhen kann.

Ob eine Verpflichtung des Verwaltungsgericht zur Vertagung bestanden haben könnte, weil eine gem. § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO verfrühte Untätigkeitsklage ggf. nicht ohne Weiteres als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen (sondern - s.o. - stattdessen ggf. eine Aussetzung bzw. ein Zuwarten bis zur „Klagereife“ geboten gewesen wäre), ist nicht Gegenstand des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren. Dieses Rechtsproblem war daher vom Senat wegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bei der Entscheidung über die Berufungszulassung nicht zu berücksichtigen.

4. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. bis 3. ergibt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 14. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelresidenz für Senioren (Haus 6) sowie eines Gebäudes für betreutes Wohnen (Haus 7) auf den südlich der B.-Straße gelegenen Grundstücken FlNr. ... bzw. ... Gemarkung K. Nach den Bauvorlagen sollen beide Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem fünften Geschoss als Penthouse mit Flachdach errichtet werden (sog. mittlere Variante). Die unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (rückwirkend) zum 8. Juli 2011 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 II „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich Ost“ der Beklagten, der auf den betreffenden Flächen ein Mischgebiet festsetzt. Weiterhin sind mittels Baugrenzen unter anderem drei Bauräume in Nord-Süd-Richtung ausgewiesen, darunter auch jeweils ein Bauraum auf den Grundstücken der Klägerin. Als Maß der baulichen Nutzung ist die Grundflächenzahl auf 0,5, die Geschossflächenzahl auf 1,2 und die Zahl der Vollgeschosse auf mindestens drei und höchstens vier beschränkt. Als Dachform ist ein Flachdach festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem bezüglich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das Bauvorhaben in Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften steht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 280 II der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die maximale Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, keinen ernstlichen Zweifeln.

Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015 Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Grün-den erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 B 14.1840 - juris; B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris Rn. m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse hier ausscheidet, weil es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt (vgl. unten a) und dieser durch die Befreiung berührt würde (vgl. unten b).

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse von vier um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass allein dem Umstand, dass die Beklagte im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse Mindestfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 BauNVO getroffen hat, noch nicht zwingend zu entnehmen ist, dass es sich bei diesen Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt. Maßgeblich ist vielmehr auch hier das jeweilige Planungskonzept einer Gemeinde. Dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstellt, lässt sich vorliegend aber ohne Weiteres der Planbegründung entnehmen. Danach sollte mit der Festsetzung der drei- bis viergeschossigen Bebauung im nördlichen Planbereich ein Einfügen der Bebauung in die benachbarte Baustruktur zur Gewährleistung eines einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße sichergestellt werden (vgl. Planbegründung S. 20). Tragendes Ziel der Planung war mithin die Schaffung eines mit der Nachbarbebauung einheitlichen Ortsbildes an der B.-Straße. Da die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse im streitgegenständlichen Bebauungsplan auch und gerade zur Umsetzung dieses Ziels getroffen wurde, handelt es sich hierbei um einen Grundzug der Planung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch geeignet, das Ziel der einheitlichen Ortsbildgestaltung zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass für die östlich angrenzende Bebauung durch den Bebauungsplans Nr. 277 „S...“ an der B.-Straße keine vier-, sondern (zwingend) eine fünf- bzw. sechsgeschossige Bebauung festgesetzt ist. Da die Planbegründung nicht näher umschreibt, was zur „benachbarten Baustruktur“ zählt und die östlich angrenzende Bebauung nicht aufführt, kann darunter in Bezug auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nur das westlich angrenzende Baugebiet des bereits am 13. August 2010 inkraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 280 I „C., nördlich der H.-straße - Teilbereich West“ gemeint sein, in dem die Zahl der Vollgeschosse (zwingend) auf ebenfalls vier festgesetzt ist. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Bebauungspläne Nr. 280 I und Nr. 280 II, die sich ursprünglich aus einer einzigen Planung entwickelt haben (vgl. Planbegründung S. 11 f.). Die Festsetzung der Geschosszahl dient somit erkennbar dem Ziel, an der B.-Straße im Bereich zwischen dem D... im Westen und der L.-Straße im Osten eine weitgehend einheitliche Bebauung mit maximal vier Vollgeschossen zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der Vollgeschosse mit Rücksicht auf den geplanten zwei- bis dreigeschossigen Baukörper im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 280 II lediglich auf eine drei- bis viergeschossige Bebauung begrenzt und nicht, wie im Bebauungsplans Nr. 280 I, zwingend auf vier festgesetzt wurde.

Nicht weiterführend ist insoweit der Einwand der Klägerin, ein viergeschossiges Gebäude könne in zulässiger Weise mit einem fünften Nicht-Vollgeschoss im Sinn des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 versehen werden, ohne dass dieses einen sichtbaren Unterschied zu einem weiteren Vollgeschoss aufweise. Ein solches Nicht-Vollgeschoss, das wie ein Vollgeschoss wirkt, dürfte wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Flachdach) schon technisch nicht zu verwirklichen sein, weil die gebotene lichte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayBO stets zu einer 2,30 m übersteigenden Geschosshöhe und damit zu einem Vollgeschoss führt. Ein Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss mit einer lichten Raumhöhe von wenigstens 2,20 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayBO) scheidet bei einem Flachdach aus, weil es unter einem Flachdach keinen Dachraum gibt (so zutreffend Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 45 Rn. 13a). Selbst wenn eine solche Bauausführung aber möglich wäre (wenn etwa im fünften Geschoss nur Lagerräume vorgesehen sind), wie die Klägerin unter Vorlage von entsprechenden Bildern und Plänen geltend macht, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nicht um einen Grundzug der Planung handelt. Denn mit der Formulierung „Vollgeschosse“ (und nicht nur „Geschosse“) hat die Beklagte als Satzungsgeberin gerade in Kauf genommen, dass ein Bauherr im Rahmen des rechtlich Zulässigen diese Möglichkeit ausschöpft und ein Gebäude mit einem weiteren Nicht-Vollgeschoss versehen wird. Dies gilt dann aber nicht nur für die Gebäude der Klägerin, sondern für sämtliche von dieser Festsetzung betroffenen Gebäude an der B.-Straße, so dass die angestrebte Einheitlichkeit des Ortsbildes an dieser Straße wiederum gewahrt bliebe.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Einwand, durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse könne das Ziel einer einheitlichen Höhenentwicklung nicht erreicht werden, weil ein viergeschossiges Gebäude mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein einzelnes Vollgeschoss ganz unterschiedliche Höhen aufweisen könne. Denn die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) dient nicht - wie die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - einer absoluten Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen das äußere Erscheinungsbild anderweitig kennzeichnenden Maßbestimmungsfaktor (vgl. dazu BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - ZfBR 2013, 480 = juris Rn. 5), der im Wesentlichen durch die nach außen sichtbare Anzahl von Fensterreihen geprägt ist. Auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes hat die Festsetzung einer bestimmten Geschosszahl nur mittelbare Auswirkungen; sie gibt insoweit lediglich einen gewissen Rahmen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich ein vernünftiger Bauherr bei der konkreten Festlegung der Höhe der Vollgeschosse an einen gewissen marktüblichen Standard hält und die Höhe der baulichen Anlagen zudem in der Regel durch weitere Faktoren (z. B. Abstandsflächenregelungen, Rücksichtnahmegebot) begrenzt ist.

b) Es ist auch nicht fraglich, dass die vorgesehene Bebauung mit einem fünften Vollgeschoss diesen Grundzug der Planung berühren würde. Denn dies würde wegen der Bezugswirkung für die (westlich) benachbarte Bebauung ein nicht nur unwesentliches Abrücken von der angestrebten einheitlichen Ortsbildgestaltung an der B.-Straße bedeuten. Die Behauptung der Klägerin, durch das Vorhaben werde keine Vorbildwirkung hervorgerufen, weil das zusätzliche Geschoss als zurückversetztes Penthouse ausgebildet werde, überzeugt schon deswegen nicht, weil die vorgelegten Bauunterlagen eine Zurückversetzung des fünften Geschosses an der maßgeblichen, zur B.-Straße gerichteten Nordseite der Gebäude gerade nicht vorsehen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem ein Recht darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 m. w. N.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 16.05.2011 - 16a DZ 09.548 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand der Klägerin, mit der Festsetzung der Geschosszahl könne eine bestimmte Höhenentwicklung der Gebäude nicht erreicht werden, weil durch diese Festsetzung die Höhe eines Gebäudes nicht auf ein bestimmtes Maß beschränkt werde, in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Dass es dieses Vorbringen dennoch nicht übergangen hat, ergibt sich aber daraus, dass es im Tatbestand diesen Vortrag, wenn auch sehr knapp, widergegeben hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 19). Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht der Klägerin in der Sache nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar.

Im Übrigen ist dieses Vorbringen - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht entscheidungserheblich, weil mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse keine bestimmte Höhenbegrenzung der Gebäude an der B.-Straße, sondern eine einheitliche Ortsbildgestaltung in Bezug auf die Geschosse erreicht werden sollte. Ist ein gerügter Verfahrensmangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber ersichtlich nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 15; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 219; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 51). Dies gilt auch für einen Gehörsverstoß, wenn sich - wie hier - die Verletzung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf eine einzelne Feststellung bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt; denn das Berufungsgericht kann die ihm hiernach gestellte Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel „beruhen kann“, nur dann verneinen, wenn der Verfahrensfehler „mit Sicherheit“ für das endgültige Er-gebnis der Entscheidung bedeutungslos ist. (vgl. BVerwG, B. v. 31.3.2004 - 3 A 4016/02 - DVBl 2004, 840 = juris Rn. 7 ff; B. v. 4.7.2008 - 3 B 18/08 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 223 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.1840

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Dezember 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Anspruch auf Erteilung einer isolierten Befreiung (verneint),

Festsetzung einer nicht überbaubaren privaten Grünfläche im Bebauungsplan,

Grundzüge der Planung,

städtebauliche Vertretbarkeit,

Erforderlichkeit von Bauvorlagen für einen Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Gemeinde W., Verwaltungsgemeinschaft S.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte, ...

wegen Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Errichtung einer Zufahrt die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten, an der Straße „Am P.“ gelegenen Grundstücks FlNr. .../14 sowie des im Südosten angrenzenden Grundstücks FlNr. .../1 Gemarkung W., auf dem er ein Bauunternehmen betreibt. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks, das nicht an einer öffentlichen Straße anliegt, war im Jahr 1997 ein Geh- und Fahrtrecht über das westlich angrenzende, durch die Hauptstraße erschlossene Grundstück FlNr. ... eingetragen worden, das im Eigentum des Vaters des Klägers steht. Das Geh- und Fahrtrecht wurde aufgrund einer Löschungsbewilligung des Klägers vom 2. März 2012 gelöscht.

Das Grundstück FlNr. .../14, an dessen östlicher Grenze der Kläger eine neue Zufahrt für sein (Hinterlieger)-Grundstück FlNr. .../1 plant, befindet sich im Geltungsbereich des am 3. August 2000 inkraft getretenen Bebauungsplans Nr. 9 „Am P.“. In der Mitte des Plangebiets verläuft L-förmig die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Straße „Am P.“, die die angrenzenden Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlNr. .../14, erschließt. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest. Auf dem Grundstück FlNr. .../14 ist mittels Baugrenzen ein Bauraum für ein Wohnhaus mit Garage ausgewiesen. Ferner ist im südlichen Bereich an der Grenze zu den Grundstücken FlNr. ... und .../1 durch Planzeichen und durch Nr. 3.17 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein ca. 5 m breiten Streifen als „private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a), die nicht überbaut werden darf“, festgelegt. In diesem Bereich ist durch Nr. 3.14 der textlichen Festsetzungen sowie durch Planzeichen zudem ein „Leitungsrecht auf Privatgrund“ für einen gemeindlichen Abwasserkanal ausgewiesen. Im Jahr 2000 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers zugunsten der Beklagten auf den Grundstücken FlNr. .../14 und .../15 diesbezüglich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für ein Abwasserkanalrecht (Regen- und Schmutzwasserkanal) bestellt. Die Grundstücke FlNr. ... und .../1 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Mit Schreiben vom 21. August 2012 beantragte der Kläger bei der Verwaltungsgemeinschaft S. die Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.17 des Bebauungsplans zur Errichtung einer 3,50 m breiten Zufahrt auf der Ostseite des Grundstücks FlNr. .../14. Dem Bauantrag wurde ein Lageplan beigegeben, auf dem die betreffende Zufahrtsfläche rot dargestellt ist. Weiterhin ist in dem Bauantrag angegeben, dass das Grundstück FlNr. .../1 mit einer durch das Baugeschäft gewerblich genutzten Halle bebaut ist, die in erster Linie zur Lagerung von Baustoffen und Baugeräten des Baugeschäfts des Klägers dient.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der satzungsmäßig festgesetzte Grünstreifen im Baugebiet würde durch Erteilung einer Befreiung unterbrochen; dies könne Bezugswirkung für andere Grundstücke auslösen. Zudem würde eine Wegefläche von ca. 80 m² auf dem betreffenden Grundstück entstehen. Es sei nicht die Planvorstellung der Gemeinde, dass auf dem Grundstück ein Weg bzw. eine Überfahrt entstehe, die eine Erschließungsfunktion für ein Hinterliegergrundstück habe. Auch widerspreche das Vorhaben nach der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Aus nachbarlicher Sicht könne der Grünstreifen nachbarschützende Funktion wahrnehmen.

Die am 6. Dezember 2012 erhobene Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 31. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, ob die betreffende Festsetzung ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 15 BauGB habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen jedenfalls nicht vor, weil durch die Errichtung der gewünschten Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 die Grundzüge der Planung berührt würden. Aus den Planunterlagen sei erkennbar, dass mit der festgesetzten privaten Grünfläche eine Zäsur insbesondere zu dem sich im Süden anschließenden, gewerblich genutzten Grundstück FlNr. .../1 des Klägers geschaffen werden sollte. Die Zufahrt sämtlicher in dem Plangebiet gelegener Grundstücke solle ausschließlich über den Straßenzug „Am P.“ erfolgen. Planerischer Wille sei es nicht gewesen, auch außerhalb des Plangebiets liegende, intensiv gewerblich genutzte Grundstücke zu erschließen. Diese Planungskonzeption werde dadurch verdeutlicht, dass im Bebauungsplan für das Grundstück FlNr. .../1 eine Zufahrt außerhalb des Plangebiets dargestellt sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Zufahrt mit schwerem Baugerät bis 7,5 t weitergehende baurechtliche Spannungen in dem kleinräumigen Plangebiet hervorrufen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis nach einer Zufahrt zu dem Grundstück FlNr. .../1 letztlich vom Kläger selbst ausgelöst worden sei, weil er sein grundbuchrechtlich gesichertes Zufahrtsrecht über das Grundstück FlNr. ... im Einvernehmen mit seinen Eltern aufgehoben habe. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege daher nicht vor. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt seien, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 26. August 2014 (Az. 15 ZB 13.1911) zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Zu Unrecht komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass in der Festsetzung der privaten Grünfläche ein Grundzug der Planung liege. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB keine tragfähige Grundlage für die Festsetzung von nichtbebaubaren Flächen darstelle. Es müsse durch Auslegung ermittelt werden, was die Gemeinde habe festsetzen wollen. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB könne nicht angenommen werden, weil dies Entschädigungsansprüche nach§ 40 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ausgelöst hätte und sich die Gemeinde mit den weitreichenden Folgen der Eigentumseinschränkung im Planaufstellungsverfahren nicht auseinander gesetzt habe. Die Festsetzung stelle sich somit als bloße Darstellung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB dar. Der Zusatz „nicht überbaubar“ sei inhaltsleer. Dafür, dass der privaten Grünfläche besondere Bedeutung im Sinne eines Grundzugs zukomme, gebe die Planbegründung keine Anhaltspunkte. Die Nutzungsarten „Mischgebiet“ innerhalb des Plangebiets und „Gewerbe“ außerhalb des Plangebiets beeinträchtigten sich gegenseitig nicht so sehr, dass eine Zäsur zur Abgrenzung der Gebiete erforderlich sei. Auch das Erschließungskonzept stelle keinen Grundzug der Planung dar. Aus der Planbegründung ergebe sich nicht, dass die öffentliche Straße „Am P.“ ausschließlich der Erschließung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke dienen solle, keinesfalls aber außerhalb davon gelegene Grundstücke erfasst werden sollten. So werde etwa auch das nicht überplante Grundstück FlNr. ... über diese Straße erschlossen. Selbst wenn man in der Festsetzung der Grünfläche einen Grundzug sehen würde, würde dieser durch eine Durchbrechung in einer Bereite von 3,50 m für die Zufahrt nicht nachteilig berührt. Auch die Zäsurwirkung bliebe bestehen. Leitungsrechte würden ebenfalls nicht berührt. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar. Städtebauliche Spannungen würden nicht hervorgerufen. Für die Bewohner der Umgebung werde der An- und Abfahrtsverkehr zum Gewerbebetrieb des Klägers über den geplanten Privatweg kaum belastender als durch die bisherige Zufahrt über das Grundstück FlNr. ... Ohnehin sei der An- und Abfahrtsverkehr gering; es würden nur morgens wenige Fahrzeuge das Betriebsgelände verlassen und abends wieder zurückkehren. Die Durchführung des Bebauungsplans führe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, weil das Hinterliegergrundstück FlNr. .../1 straßenmäßig nicht erschlossen sei. Wäre der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt gewesen, dass wegen der Aufhebung des Nutzungsrechts die Erschließungsmöglichkeit über das Grundstück FlNr. ... entfalle, hätte sie den Bebauungsplan so nicht gestaltet. Nachbarliche Belange würden durch die Befreiung ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 21. August 2012 auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.17 des Bebauungsplans Nr. 9 „Am P.“ positiv zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Errichtung der Zufahrt die Grundzüge der Planung berühre. Der Bebauungsplan sehe eine einheitliche Wegekonzeption vor, wonach die Erschließung ausschließlich für die Baugrundstücke im Plangebiet erfolgen solle. Die Situation beim Grundstück FlNr. ..., das am nördlichen Ende des Plangebiets liege, stelle sich anders dar als bei den Grundstücken des Klägers. Die Straße müsse zwangsläufig bis an dieses Grundstück herangeführt werden, um das Plangebiet vollständig erschließen zu können. Bei der Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 würde dagegen eine Grünfläche mit zu pflanzenden Bäumen durchschnitten. Die Sicherung einer wegemäßigen Erschließung des Gewerbegrundstücks des Klägers könne zudem schon dem Grunde nach nicht über die Erteilung einer isolierten Befreiung erfolgen. Dies sei vom Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt. Es sei nicht die gesetzgeberische Intention dieser Bestimmung, eine wegemäßige Erschließung von Vorhaben wiederherzustellen, deren im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch gewährleistete Erschließung aufgrund zivilrechtlicher Streitigkeiten weggefallen sei. Diese Situation sei vielmehr über § 917 und § 918 Abs. 2 BGB zu lösen. Im Übrigen gehe es bei Befreiungen nur darum, Besonderheiten des konkreten Bauvorhabens im Verhältnis zu den abstrakten planerischen Festsetzungen gerecht zu werden. Die verkehrliche Erschließung eines gänzlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks könne deshalb nicht über § 31 Abs. 2 BauGB gelöst werden. Bei anderer Sichtweise würde die Festsetzung den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzen. Eine nicht beabsichtigte Härte läge nicht vor, weil der Kläger die Befreiungssituation selbst hervorgerufen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) festgestellt, dass der Kläger nachArt. 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 31 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten isolierten Befreiung von Festsetzung nach Nr. 3.17 des Bebauungsplans und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar folgt der Senat nicht seiner Rechtsauffassung, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden (vgl. dazu unten 1). Es fehlt aber an einem hinreichend bestimmten und damit zulässigen Bauantrag, weil der Kläger entgegen Art. 64 Abs. 2,Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO nicht alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht hat (vgl. dazu unten 2).

1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorhaben des Klägers die Grundzüge der Planung der Beklagten nicht berührt.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71/79 = juris Rn. 27; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; B. v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 31 Rn. 36).

Nach diesem Maßstab ist die Erteilung einer Befreiung von der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15 BauGB erlassenen Festsetzung - bei der fehlerhaften Benennung des§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB als Rechtsgrundlage handelt es sich um eine offensichtliche und damit nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ rechtlich unschädliche Falschbezeichnung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - NVwZ-RR 2016, 3 = juris Rn. 14; OLG München, U. v. 17.2.2016 - 15 U 3001/14 - juris Rn. 62 ff. m. w. N.) - der privaten Grünfläche nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei hierbei um einen Grundzug der Planung handeln würde. Weder aus der Planbegründung noch aus sonstigen Planaufstellungsunterlagen ist ersichtlich, dass es der Beklagten bei der Festsetzung der privaten Grünfläche maßgeblich darum ging, eine „Zäsur“ zwischen dem festgesetzten Mischgebiet und dem südöstlich angrenzenden gewerblich genutzten Grundstück FlNr. .../1 zu schaffen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Vielmehr legen die Festsetzung eines Leitungsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) innerhalb der Grünfläche durch Nr. 3.14 der textlichen Festsetzungen sowie der Zusatz in Nr. 3.17 der textlichen Festsetzungen, wonach die private Grünfläche „nicht überbaut werden darf“, nahe, dass mit dieser Festsetzung ein Wartungs- und Instandhaltungsstreifen für die von dem festgesetzten Leitungsrecht betroffene Abwasserleitung freigehalten werden sollte. Für eine Abgrenzung von Gebieten mit verschiedenen Nutzungsarten bedarf es keiner Festsetzung einer nicht überbaubaren privater Grünfläche, insbesondere wenn es sich - wie hier (Mischgebiet neben Gewerbegebiet) - um ein Gebiet der hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit (vgl. § 50 BImSchG) nächsten Baugebietskategorie (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) handelt.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Willen der Beklagten die Straße „Am P.“ die einzige Straßenfläche sein sollte, durch die die Grundstücke im Plangebiet erschlossen werden, findet in den Planaufstellungsunterlagen keine Stütze. Die Fortsetzung der Straßenverkehrsfläche „Am P.“ durch eine 5 m breite, bis an die Grenze des Plangebiets reichende Stichstraße im Norden (FlNr. .../5) und eine zwischen den Grundstücken FlNr. .../4 und .../12 abzweigende, 3 m breite Wegefläche im Osten (FlNr. .../8), durch die auch Grundstücke außerhalb des Plangebiets erschlossen werden, sprechen vielmehr für das Gegenteil. Aus der nachrichtlichen Darstellung einer Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. ... ergibt sich nichts anderes, weil hieraus nicht gefolgert werden kann, dass die Erschließung des Grundstücks FlNr. .../1 ausschließlich über diese Zufahrt erfolgen soll. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Durchbrechung der festgesetzten Grünfläche durch die ca. 3,5 m breite Zufahrt der Planungskonzeption der Beklagten widerspricht, sind nicht ersichtlich.

2. Es fehlt aber an einem hinreichend bestimmten Bauantrag.

Unbeschadet dessen, dass die Schaffung einer (privaten) Zufahrt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO verfahrensfrei ist, bedurfte das Vorhaben des Klägers nachArt. 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 31 Abs. 2 BauGB eines schriftlichen Antrags auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung der nicht überbaubaren privaten Grünfläche mit hinreichender Begründung. Ein solcher Antrag war nicht deswegen entbehrlich, weil diese Festsetzung unwirksam wäre, wie der Kläger geltend macht. Selbst wenn die Festsetzung abwägungsfehlerhaft sein sollte, weil sich Gemeinde nicht mit den Entschädigungsfolgen auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2003 - 4 BN 14/03 - NuR 2004, 310 = juris Rn. 4), wäre dieser Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB inzwischen unbeachtlich geworden.

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO gilt die Antrags- und Begründungspflicht des Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen. Da verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO keinem Prüfverfahren unterworfen sind, für sie aber nachArt. 55 Abs. 2 BayBO gleichwohl die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie nach§ 29 BauGB die bauplanungsrechtlichen Anforderungen der§§ 30 ff. BauGB gelten, ist bei Widersprüchen zu den materiellen Anforderungen ein isoliertes Abweichungsverfahren erforderlich, das durch den Antrag nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO eingeleitet wird (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Stand Mai 2015, Art. 63 Rn. 48). Zwar ist die Begründungspflicht keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag, weil Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 69). Da es aber dem Bauherrn als Verantwortlichem obliegt, die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlich Anträge, Anzeigen und Nachweise vorzulegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO), hat er mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann mit der gebotenen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) über den Antrag entschieden werden. Der Antrag legt fest, für welches Vorhaben eine Befreiung zugelassen werden und was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten soll. Der Gegenstand des Antrags bestimmt somit Inhalt und Gegenstand der Baugenehmigung (vgl. Gaßner in Simon/Busse, a.a.O, Art. 64 Rn. 21 und 23) und muss deshalb insgesamt vollständig, eindeutig und prüffähig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, a.a.O, Art. 64 Rn. 32 und 75). Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO findet entsprechende Anwendung (so auch Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 48, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 9 BauVorlV). Der Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) verpflichtet die Baugenehmigungsbehörde nicht, von sich aus alle denkbaren Bebauungsmöglichkeiten zu überprüfen und aus möglichen Alternativen ein genehmigungsfähiges Vorhaben herauszusuchen (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2006 - 1 ZB 06.61 - juris Rn. 24; B. v. 14.5.2007 - 1 ZB 06.225 - juris Rn. 13; VGH BW vom 15.3.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73).

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht, weil sich aufgrund der mit ihm vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob für das Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind oder nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der - allein in Betracht kommende - Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben ist, wonach die Abweichung städtebaulich vertretbar sein muss. Der Befreiungsgrund der offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) wegen der unzureichenden Erschließung des Grundstücks FlNr. .../1 scheidet aus, weil der Kläger die Umstände, die die fehlenden Erschließung dieses Grundstücks zur Folge haben, durch einseitige Löschungsbewilligung vom 2. März 2012 selbst herbeigeführt hat (vgl. Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 35).

Städtebaulich vertretbar und damit möglicher Gegenstand einer Befreiung ist eine Abweichung, wenn das Vorhaben - bei Beachtung vor allem der Planungsgrundsätze (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) und des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7,§ 2 Abs. 3 BauGB) auch durch eine Änderung des Bebauungsplan zugelassen werden könnte (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 4 B 163/89 - NVwZ 1990, 556 = juris Rn. 15; U. v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 17.5.2013 - 3 S 1643/12 - NVwZ-RR 2013, 912 = juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 434 m. w. N.; vgl. auch BT-Drs. 10/4630, S. 85 unter ausdrücklicher Anführung von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB 1986). Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 36; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 31).

Im vorliegenden Fall kann mangels einer näheren Betriebsbeschreibung des Gewerbebetriebs des Kläger nicht abschließend beurteilt werden, wie sich die geplante Zufahrt über das Grundstück FlNr. .../14 auf die benachbarten Grundstücke im Hinblick auf die Lärm- und Staubbelastung durch von und zu dem gewerblichen Hinterliegergrundstück des Klägers fahrende Fahrzeuge auswirkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Grundstücke FlNr. .../9, .../10 und .../13, die nicht im Eigentum des Klägers stehen. Die Angaben des Klägers beim gerichtliche Augenschein des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2013, dass „er von ca. zehn Fahrbewegungen am Tag ausgehe“, wobei „die Fahrzeuge das Betriebsgrundstück am Morgen verlassen und am Abend zurückkehren würden“, die „Maximaltonnage an Fahrzeugen derzeit 7,5 t betrage“, „ab und zu ein Lieferant käme, er eventuell einen 12-Tonner auf der Zufahrt bewegen würde“ und „als Unterlage der Zufahrt ein Kies-Schotterunterbau vorgesehen sei, auf dem eine Feinkiesschicht verlegt werde“ sind sowohl hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge als auch der Zeitangaben zu vage und reichen für die Beurteilung der Frage, ob die Befreiung für die Zufahrt ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot zugelassen werden kann, nicht aus. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts im festgesetzten Mischgebiet nicht überschritten würden, lässt er außer Acht, dass Lärmschutzinteressen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich nicht erst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, sondern bereits das Interesse abzuwägen ist, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG vom 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B. v. 17.2.2010 - 4 BN 59/09 - BauR 2010, 1180 = juris Rn. 4). Nicht abwägungsrelevant sind nur solche Interessen, die nicht schutzwürdig sind oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben können. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.

Aus demselben Grund kann nicht beurteilt werden, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht; ein Vorhaben mit solchen Auswirkungen kann, wenn sich seine Zulässigkeit nach einem Bebauungsplan bestimmt, nicht durch eine Befreiung, sondern allenfalls durch eine förmliche (Um-) Planung ermöglicht werden (U. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71/79 = juris Rn. 28; 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50/53 = juris Rn. 26; U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Dies könnte hier wegen der Lärm- und Staubbeeinträchtigungen der Nachbarschaft der Fall sein. Mangels Bauvorlagen kann zudem nicht beurteilt werden, ob die Befestigung mit einem Kies-Schotterunterbau und einer Feinkiesschicht sowie die Breite der Zufahrt vor allem in den Einmündungsbereichen ausreichend ist, den vom Betrieb des Klägers hervorgerufenen Schwerlastverkehr aufzunehmen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2,§ 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.