Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
| 1. | Wohnbauflächen | (W) |
| 2. | gemischte Bauflächen | (M) |
| 3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
| 4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
| 1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
| 2. | reine Wohngebiete | (WR) |
| 3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
| 4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
| 5. | Dorfgebiete | (MD) |
| 6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
| 7. | Mischgebiete | (MI) |
| 8. | urbane Gebiete | (MU) |
| 9. | Kerngebiete | (MK) |
| 10. | Gewerbegebiete | (GE) |
| 11. | Industriegebiete | (GI) |
| 12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:
- 3
„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:
- 4
- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)
- Installationsmaterial
- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse
- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte
- Farben und Lacke
- Holz, Fliesen, Steine
- Teppiche und Bodenbeläge
- Möbel, Kücheneinrichtungen
- Brennstoffe und Mineralölprodukte
- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör
- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör
- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“
- 5
Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.
- 6
Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.
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Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.
- 8
Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.
- 9
Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.
- 10
Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.
- 13
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.
- 16
Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.
- 17
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.
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Die Klägerin beantragt,
- 19
die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.
I.
- 25
Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).
II.
- 26
Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).
- 27
1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).
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2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.
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a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.
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b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.
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c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.
- 32
d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).
III.
- 33
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
- 34
Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).
- 35
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.
- 36
2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).
- 37
a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.
- 38
b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).
IV.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 41
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 15 B 14.1840
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 8. Dezember 2015
(VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542)
15. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Anspruch auf Erteilung einer isolierten Befreiung (verneint),
Festsetzung einer nicht überbaubaren privaten Grünfläche im Bebauungsplan,
Grundzüge der Planung,
städtebauliche Vertretbarkeit,
Erforderlichkeit von Bauvorlagen für einen Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung (bejaht)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Gemeinde W., Verwaltungsgemeinschaft S.,
- Beklagte -
bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte, ...
wegen Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:
- 3
„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:
- 4
- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)
- Installationsmaterial
- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse
- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte
- Farben und Lacke
- Holz, Fliesen, Steine
- Teppiche und Bodenbeläge
- Möbel, Kücheneinrichtungen
- Brennstoffe und Mineralölprodukte
- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör
- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör
- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“
- 5
Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.
- 6
Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.
- 7
Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.
- 8
Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.
- 9
Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.
- 10
Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.
- 13
Die Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.
- 16
Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.
- 17
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 24
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.
I.
- 25
Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).
II.
- 26
Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).
- 27
1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).
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2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.
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a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.
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b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.
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c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.
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d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).
III.
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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).
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1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.
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2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).
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a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.
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b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).
IV.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 41
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
