Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 10 ZB 18.2195

28.05.2020 08:27, 04.03.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 10 ZB 18.2195

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiter.

Der Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht aus dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) ergebe. Zwar sei sie im Bundesgebiet geboren, habe hier ihr Leben verbracht und verfüge über keine wesentlichen Bindungen oder Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat, vielmehr habe sie ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Bundegebiet. Dennoch führe eine Abwägung aller Einzelfallumstände zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und daher verhältnismäßig sei, da die Klägerin keine wesentlichen Integrationserfolge erzielt habe und ihr eine Eingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse möglich sei. Sie habe ihre Schul- und daran anschließend die begonnene Berufsausbildung ohne Abschluss beendet. Die wesentlichen sozialen Bindungen bestünden zum Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern, die aber alle ausreisepflichtig seien. Bezüglich der Kinder seien in deren Asylverfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote verneint worden. Kenntnisse der Landessprache seien vorhanden. Auch verfüge sie im Kosovo über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Neben einem älteren Bruder befänden sich dort noch Verwandte des Lebensgefährten. Schließlich sei nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie unterstützt worden sei. Dies sei auch künftig zu erwarten.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der umfassenden Einzelfallprüfung wesentliche Aspekte außer Acht gelassen habe. Es liege kein schwerwiegendes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor, weil die Klägerin weder straffällig geworden sei, noch langjährig, auch nicht während ihres Aufenthalts bei ihrem Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen, Sozialleistungen bezogen habe. Die soziale Verwurzelung in Deutschland sei nicht hinreichend gewichtet worden. Die Klägerin sei in Deutschland geboren worden, hier aufgewachsen und habe ihre wesentliche Prägung, Kontakte und Kompetenzen ausschließlich in Deutschland erfahren. Sie spreche Deutsch, die albanische Sprache hingegen nur rudimentär, v.a. seitdem zu ihrem Elternhaus kein Kontakt mehr bestehe. Das Erstgericht habe übersehen, dass durchaus die Bereitschaft zur Schul- und Berufsausbildung bestanden habe. Allerdings sei das schwierige Verhältnis zu den Eltern ein Grund für den fehlenden Schulabschluss gewesen. In der Entscheidung der Klägerin, zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen, sei eine eindeutige Abkehr von dem ursprünglichen Wertesystem ihrer aus dem Kosovo stammenden Familie zu sehen. Anschließend habe die Klägerin versucht, sich und ihrer Familie eine Existenz aufzubauen. Nach der Geburt der beiden Kinder sei wegen der Betreuungsbedürftigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Ferner verkenne das Gericht die sozialen Bindungen der Klägerin zur Familie des Lebensgefährten bzw. messe ihnen nur geringes Gewicht bei. Dies widerspreche aber der Auffassung des Gerichts, wonach von einer Unterstützung der Klägerin durch die Familie auszugehen sei.

Diese Einwendungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat.

a) Die Klägerin erfüllt bereits die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist es grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 1810 C 18.1874 - juris Rn. 25; Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 148). Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Ermessen auf Null reduziert wäre, sind im Falle der Klägerin aber nicht ersichtlich. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Ausländers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Ausländer in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Ist absehbar, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit von Sozialleistungen abhängig sein wird, sprechen gute Gründe dafür, von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht abzusehen (Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148).

Gemessen hieran sind die vom Beklagten im Rahmen der Entscheidung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG getätigten (s. Bescheid v. 5.2.2018, S. 14) bzw. ergänzenden Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Mangels Erwerbs eines anerkannten Schulabschlusses und aufgrund des Abbruchs der Berufsausbildung kann trotz vorhandener Sprachkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, auch nicht mit Hilfe ihres Lebensgefährten, in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das vom Lebensgefährten am 23. April 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis wurde bereits zum 30. Mai 2018 wieder beendet. Die Klägerin selbst ist bislang noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Atypische einen Ausnahmefall begründende Umstände sind auch im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht gegeben. Die Herstellung der (familiären) Lebensgemeinschaft im Herkunftsland ist ausweislich der in den Asylverfahren ergangenen, rechtskräftigen Entscheidungen möglich.

b) Ungeachtet dessen bestehen auch darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es tatbestandlich eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Aspekt des Rechts der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verneint hat (s. UA Rn. 26 ff.).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 - Nr. 32231/02 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 - Nr. 182/08 - juris; U.v. 25.3.2010 - Nr. 40601/05 - juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 - Nr. 25021/08 - juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.6.2013 - 3 B 316/12 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 10).

Stellt die Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 - Nr. 56971/10 - juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 - 1 B 30.10 - juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 9 ff.). Folglich vermag der Senat entgegen der Auffassung der Klagepartei keinen „Zirkelschluss“ darin zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse die Einwanderungskontrolle einstellt. Auch der EGMR betont insbesondere in seiner neuen Rechtsprechung das Interesse der Steuerung und Regulierung der Einwanderung (EGMR, U.v. 8.11.2016 - Nr. 56971/10 - Rn. 44; U.v. 25.3.2014 - Nr. 38590/10 - Rn. 53; U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - Rn. 49; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 185, 200).

Auch im Übrigen begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragenen Rügen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommenen Güterabwägung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Weder hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Klägerin in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und ihre sozialen Bindungen im Wesentlichen im Bundesgebiet hat, noch wurde verkannt, dass sie die deutsche Sprache besser beherrscht als die Albanische und auch nicht straffällig geworden ist. Es hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Schul- und Ausbildungssituation der Klägerin in den Blick genommen und konnte dabei aber auch einstellen, dass bis zur Geburt des ersten Kindes der damit einhergehende Betreuungsbedarf der Beendigung der Ausbildung bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Die Klägerin hat ihre Berufsausbildung als wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Integration abgebrochen und war nie erwerbstätig. Nach eigener Mitteilung bzw. Auskunft des Jugendamts des Kreises Düren (s. bspw. Bl. 246, 252 und 266 der Behördenakten) lebte sie in wirtschaftlich prekären Verhältnissen und war auf die Unterstützung Dritter angewiesen; die Miete für die Wohnung ihres Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen sei durch das Jobcenter bezahlt worden. Angesichts der Wohn- und Lebensverhältnisse sei eine Kindswohlgefährdung zu besorgen gewesen. Von daher ist nichts daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass der Klägerin eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei, auch wenn sie selbst während ihres Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen keine Sozialhilfe bezogen habe. Ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ist vorliegend nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch keinen Wertungswiderspruch dar, wenn im Rahmen der Prüfung der sozialen Beziehungen im Bundesgebiet das Verwaltungsgericht der Bindung der Klägerin zur Mutter und einem Bruder ihres Lebensgefährten keine überragende Bedeutung beimisst, weil diese nicht zur Kernfamilie gehören, andererseits aber davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Rückkehrsituation eine Unterstützungsleistung durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie - wie in der Vergangenheit auch - zu erwarten ist.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht alle im Rahmen der Abwägungsentscheidung einstzustellenden Einzelfallumstände erkannt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, soweit sie damit (sinngemäß) auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend machen will, die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier - ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 10 ZB 18.1413 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2019 - 10 ZB 18.2195 - Rn. 12).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 10.12.2018 - 10 ZB 16.1511 - juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 - 10 ZB 16.832 - juris Rn. 24; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 27 ff.).

Die in der Zulassungsbegründung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen weisen keine besonderen, von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehobenen Schwierigkeiten auf. Die Klägerin zeigt lediglich einige Aspekte auf, die im vorliegenden Fall - ebenso wie in einer Vielzahl anderer Fälle wegen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis - zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind die Anforderungen, die an die Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gestellt werden, höchstrichterlich geklärt. Insofern hat die Klägerin nichts Detailliertes dazu vorgetragen, was hier besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Dies betrifft auch den Aspekt ihres langjährigen Aufenthalts bzw. der „dauerhaften Präsenz“ im Bundesgebiet („faktischer Inländer“).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 04:49

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.048,06 festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung de
28.05.2020 06:02

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 08:27

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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28.05.2020 12:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 08:27

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
27.05.2020 22:05

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die
27.05.2020 18:50

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 08:27

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 06:02

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 04:49

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.048,06 festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung de

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32, § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG voraussichtlich nicht zusteht und die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfolglos bleiben wird.

Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner Mutter, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitzt, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - bereits entgegen, dass die Mutter nicht nachgewiesen hat, dass sie alleinige Inhaberin des Personensorgerechts für den Kläger ist. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 28. April 2017 macht die Mutter nicht zum allein personensorgeberechtigten Elternteil im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG. Die Grundsätze über die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen, wonach der Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt, solange nicht völkerrechtliche Regelungen vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 14.12 -juris Rn. 16), finden insoweit keine Anwendung, weil gerade keine ausländische Sorgerechtsentscheidung vorliegt, sondern lediglich eine Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein nationales Gericht. Der Hinweis, dass der Vater des Klägers wahrscheinlich in der Ukraine verstorben ist, ohne weitere Nachweise für seinen Tod vorzulegen, macht die Mutter des Klägers nicht zur alleinigen Inhaberin des Personensorgerechts.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG und § 32 Abs. 4 AufenthG kommt schon wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur vorliegt, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind hingegen nicht ausreichend (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Die Klage ist zwar insoweit zulässig, weil mit Bescheid vom 5. Juli 2017 auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnt wurde und der Beklagte damit unabhängig vom Antrag am 11. Juli 2016 über das Bestehen eines Anspruchs nach § 25a Abs. 1 AufenthG entschieden hat. Hinzu kommt, dass der Kläger inzwischen am 18. August 2018 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift gestellt hat. Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht - wie sonst - der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend. Vielmehr ist die Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt bleibt einzig und allein das materielle Recht bestimmend (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 - juris Rn. 8; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m.w.N.). Folglich ist die am 18. August 2018 erfolgte Antragstellung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Allerdings hat die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Kläger hat zwar gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen. Auch hält er sich zum Stichtag 2. Oktober 2018 seit vier Jahren mit Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung im Bundesgebiet auf und erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Da er am 9. Oktober 2018 erst das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er seinen Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Allerdings kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Prognose getroffen werden, ob der Kläger sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Eine positive Integrationsprognose kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung (BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 10 ZB 17.1082 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 7.10.2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (BT-Drs. 17/5093, S. 15). Es obliegt dem Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufenthG), für ihn günstige Umstände vorzutragen und nachzuweisen (Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 25 a Rn. 14). Derartige Nachweise hat der Kläger bislang im Verfahren nicht vorgelegt. Die ihm von der Ausländerbehörde des Beklagten gesetzte Frist bis zum 2. Oktober 2018 hat er verstreichen lassen. Der erfolgreiche Schulabschluss ist für das Vorliegen einer positiven Integrationsprognose nicht ausreichend, weil die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG kumulativ vorliegen müssen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Kommt der Kläger den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach, so kann nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens offen sind, weil noch nicht abschließend geklärt ist, ob er ausreichende Integrationsleistungen für eine positive Integrationsprognose erbracht hat.

Auch bestehen derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zunächst ist unklar, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen nicht erfüllt sind (vgl. NdsOVG, U.v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 - ZAR 2018, 176; OVG Bremen, U.v. 16.3.2017 - 1 B 21/17 - BeckRS 2017, 105559; VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250). Zudem steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift genauso wie ein Abweichen von den nach den Ausführungen im Bescheid vom 5. Juli 2017 nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2015 anzuordnen.

Der Antragsteller, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, der nach seiner Einreise im Jahr 1997 im Bundesgebiet ein Asylerstverfahren und zwei Asylfolgeverfahren erfolglos betrieben hat und dem nach Duldung seines weiteren Aufenthalts (nach § 55 AuslG bzw. § 60a AufenthG) vom 30. September 2008 bis zum 25. März 2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sind, trägt – in weitgehender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Ausführungen – vor, die der Versagung eines Aufenthaltstitels zugrunde liegende und gleichzeitig verfügte Ausweisung sei rechtswidrig, weil kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe, allerdings angesichts seines rund zwanzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (1.). Wegen seines Gesundheitszustands könne der Antragsteller, bei dem eine ernsthafte Suizidgefahr bestehe, nicht in den Kosovo zurückkehren (2.).

1. Dieser Vortrag stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wegen der mit Bescheid vom 13. November 2015 verfügten Ausweisung dürfe dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, nicht in Frage, denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist in Anbetracht des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden (zur Inzidentüberprüfung der Ausweisungsverfügung in solchen Fällen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656 – juris Rn. 22).

Der Antragsteller ist in den Jahren 2004 bis 2006 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, Erschleichens von Leistungen (mit geringwertigem Schaden) und wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz zu Geldstrafen, aber auch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (vgl. hierzu auch S. 6, 7). Vor deren Tilgung im Bundeszentralregister und dem damit einhergehenden Eintritt des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG ist der Antragsteller am 10. Juni 2015 vom Amtsgericht N. wegen Leistungserschleichung in drei Fällen rechtskräftig zu einer weiteren Geldstrafe (90 Tagessätze) verurteilt worden.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Tatsache, dass einzelne Straftaten mehr als 10 Jahre zurückliegen, verfängt schon allein deshalb nicht mehr, weil der Antragsteller nicht nur am 10. Juni 2015 geahndet worden ist, sondern zwischenzeitlich mit (seit 18.1.2017 rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts N. vom 1. August 2016 erneut wegen Leistungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde. Nachdem sich die in den Strafurteilen vom 10. Juni 2015 und 1. August 2016 abgeurteilten Delikte der Leistungserschleichung weder als vereinzelter noch als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften bewerten lassen (der Kläger ist Wiederholungstäter und es handelt sich um Vorsatztaten), liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor.

Das Verwaltungsgericht hat auch die Bleibeinteressen des Antragstellers im Zuge der Überprüfung der Ausweisung rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen; sowohl die Dauer des Aufenthalts des im Alter von 25 Jahren eingereisten Antragstellers als auch die persönlichen Lebensverhältnisse wurden gewürdigt.

Im Übrigen sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht (BA, S. 13, Nr. 2) zutreffend nicht nur von § 11 Abs. 1 AufenthG ausgegangen, sondern auch davon, dass allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Regelfall nicht vorliegen. Insbesondere stehen § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.

Als abgelehntem Asylbewerber darf dem Antragsteller nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes (aus humanitären Gründen) erteilt werden. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Sie soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2), darf aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Sätze 3 und 4).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (1 C 14.05 – juris) ausgeführt, eine freiwillige Ausreise sei im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG scheiden vorliegend aus wegen der Erfolglosigkeit des Antragstellers in seinen Asylverfahren). Die Verlängerung der in der Vergangenheit nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist im Fall des Antragstellers nicht wegen eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten.

Der EGMR führt aus, man müsse akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Art. 8 EMRK ist (EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner/Königreich der Niederlande, Nr. 46410/99 – juris), so dass der Schutz des Privatlebens den Schutz vor Aufenthaltsbeendigung umfasst. In seinem Urteil vom 24. November 2009 (Omojudi/Vereinigtes Königreich, Nr. 182/08 – InfAuslR 2010, 178 ff) hat der EGMR das Privatleben als „die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen Migranten, die sich seit langem im Aufnahmeland aufhalten, einerseits und der Aufnahmegesellschaft andererseits“ bezeichnet. Auch dem ökonomischen Erfolg der Erwerbstätigkeit kann Bedeutung für das Bestehen hinreichend fester Bindungen zum Aufnahmestaat und damit für die Bejahung eines Privatlebens im Bundesgebiet zukommen (berücksichtigt z.B. von EGMR, U.v. 28.6.2007 , Nr. 31753/02 - juris Ziff. 64; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK, der auf „das wirtschaftliche Wohl eines Landes“ als Abwägungsgesichtspunkt verweist). Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303, VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 – 11 S. 2359.10 – juris).

Allerdings ist ein langfristiger Aufenthalt im Gastland allein grundsätzlich noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium (vgl. BayVGH, B.v. 17. August 2016 – 19 ZB 14.1596 – juris Rn. 9 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris, a. A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 - 11 S. 2359.10 m.w.N. zum Streitstand - juris).

Der Antragsteller hat im Bundesgebiet nur geringe Integrationserfolge erzielt; mit der Beschwerde wird über die Dauer des Aufenthalts hinaus nichts Substantielles vorgetragen. Die Ausländerbehörde hat dem Antragsteller auch nicht die Niederlassung im Bundesgebiet erlaubt, sondern durch ihr Verhalten allenfalls schwache Anhaltspunkte für die Hoffnung auf einen Daueraufenthalt geliefert. Der Antragsteller hat seinen Aufenthalt zwischen den Jahren 1997 und 2007 ausschließlich durch (im Ergebnis erfolglose) Asylverfahren bewerkstelligt; zeitweise wurde sein Aufenthalt lediglich geduldet; von einer dauerhaften Bleibeperspektive konnte er in dieser Zeit, während der er auch nicht erwerbstätig sein durfte, nicht ausgehen. Zwischen September 2008 und März 2011 wurden dem Antragsteller Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der schwierigen Lebensbedingungen der Minderheit der Ashkali, welcher der Antragsteller angehören soll, erteilt, weil er auch über einen längeren Zeitraum nicht straffällig geworden war. Während des gesamten Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ist eine wirtschaftliche Integration kaum erfolgt. Nach der Erlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2007 sind trotz des erlernten Berufes eines Elektrotechnikers nur in geringem Umfang Erwerbstätigkeiten des Antragstellers in den Akten feststellbar. Für die Jahre 2011 und 2012 sind zeitweise Tätigkeiten für Zeitarbeitsfirmen nachweisbar, für das Jahr 2013 eine Tätigkeit als Fahrzeugreiniger. Bei dieser Sachlage wirkt es sich entscheidend zum Nachteil des Antragstellers aus, dass angesichts seines Alters von 25 Jahren bei der Einreise und der geringen Integration während seines langjährigen Aufenthalts davon auszugehen ist, dass seine sozialen Bindungen zum Herkunftsland, in dem seine Eltern leben, überwiegend fortbestehen und ihm eine Rückkehr – auch wenn sie mit Schwierigkeiten verbunden ist – zumutbar ist. Von einer Integration des Antragstellers im Bundesgebiet kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller in einer Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass die Antragsgegnerin den Regelversagungsgrund des Ausweisungsinteresses (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zutreffend angenommen hat.

Die vom Antragsteller begangenen vorsätzlichen Straftaten der Leistungserschleichung sind weder als vereinzelt noch als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzusehen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2004 – 1 C-23/03 – juris Rn. 19 ff.). Das im Urteil des Amtsgerichts ausgesprochene Strafmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe ohne Bewährung spricht gegen eine Geringfügigkeit. Die Bejahung eines „Ausweisungsinteresses“ setzt auch nach der entsprechenden Begriffsänderung nicht voraus, dass im konkreten Fall eine Ausweisung rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte (vgl. VGH BW, B.v. 25.8.2015 – 11 S 1500/15 - juris). Trotz des unterschiedlichen Gewichts der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen wird für die Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (zunächst) nicht weiter unterschieden oder gar eine Ausweisungsabwägung gemäß § 53 Abs. 1, 2 AufenthG getroffen (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 47). Nachdem die Prüfung von Ausweisungsinteressen bei Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Zweck dient, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. §§ 53 ff. AufenthG abzuwenden (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 55), kommt es für die Frage, ob im Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse aktuell besteht, auf Art und Inhalt des jeweiligen Ausweisungsinteresses an (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 9/2015, § 5 Rn. 31 b). Die Bandbreite der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 AufenthG, die von vorsätzlichen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bis zu nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG) reicht, erfordert insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise bei der Anwendung des Regel-Ausnahme-Systems (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 9/2015, § 5 Rn. 31).

Unter Berücksichtigung der fortgesetzten Begehungsweise eines gleichartigen Delikts trotz strafrechtlicher Ahndung (Amtsgericht N., U.v. 10. Juni 2015; erneute Tatbegehung am 29.3.2016) und der Tatsache, dass der Antragsteller zuvor bereits fünf Mal anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (u.a. unerlaubtes Führen einer Schusswaffe, gefährliche Körperverletzung und wiederholte Leistungserschleichung), ist von aktuell zu befürchtenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland, vom Nichtvorliegen eine Ausnahmefalls und somit von einem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehenden, beachtlichen Ausweisungsinteresse auszugehen.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob von einem gesicherten Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ausgegangen werden kann.

2. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt auch vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht. Aus dem nervenärztlichen Attest vom 7. August 2015 und aus dem Entlassungsbericht der Bezirkskliniken M. vom 2. September 2015 ergibt sich nicht, dass der Ausländer gerade aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen reiseunfähig wäre oder dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch Anhaltspunkte für eine ernsthafte Selbstgefährdung werden nicht dargelegt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG nicht genügen. Der Antragsteller ist dieser Bewertung weder substantiiert entgegen getreten noch hat er ärztliche Unterlagen vorgelegt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Zu zielstaatsbezogen Abschiebungshindernissen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als (mehrfach) abgelehntem Asylbewerber zutreffend auf die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 24 Abs. 2, § 42 AsylG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung befristet wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da er keine bzw. nur eingeschränkt Einsicht in seine Taten zeige, deren Aufarbeitung bislang unterblieben sei. Unabhängig davon sei der Kläger bereits kurz nach seiner Einreise und im Folgenden wiederholt polizeilich wegen Übergriffe auf die körperliche Unversehrtheit seiner damaligen Ehefrau und Dritter in Erscheinung getreten, auch wenn es diesbezüglich zu keiner Verurteilung gekommen sei. Die bislang erfolgten Therapiebestrebungen des Klägers änderten nichts an der Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehre, sondern von seinem sozialen Empfangsraum in seiner frauenfeindlichen Haltung eher noch bestärkt werde. So sei ein Schwager, der Bruder der geschiedenen Ehefrau, Mittäter einer Straftat des Klägers gewesen. Seine Schwiegereltern hätten den Kontakt zu ihrer Tochter abgebrochen, würden aber den Kläger willkommen heißen. Das Ausweisungsinteresse wiege schwer. Das in den Taten zu Tage getretene Aggressionspotential sei enorm. Das diesen zugrundeliegende Frauenbild könne nicht akzeptiert werden und rechtfertige die Ausweisung selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werde, dass seine Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kläger angewiesen wären, wobei hiervon aufgrund der Angaben des Klägers und der Stellungnahmen der eingebundenen Fachbehörden ohnehin nicht auszugehen sei. Auch die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen führten zu keinem anderen Abwägungsergebnis; von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration könne beim Kläger nicht gesprochen werden. Die Befristungsentscheidung erweise sich als ermessensfehlerfrei.

b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft sei. Außer der Verurteilung durch das Landgericht München I vom 16. März 2017 lägen keine weiteren, vorangegangenen Verurteilungen vor. Mittlerweile habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 18. Juli 2018 den Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit sei auf drei Jahre festgesetzt worden. Dem Beschluss liege ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2018 zugrunde, das zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Kläger eine relativ geringe Gefahr des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit vorliege. Ferner habe der Kläger mittlerweile erfolgreich eine Gewalt-Präventions-Therapie abgeschlossen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau des Klägers, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie geführt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern letztlich unbeachtlich sei. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass er sich um Kontakt zu seinen Kindern bemühe, an einem Job-Coaching teilgenommen habe und aus Sicht des Bewährungshelfers kein Bedarf für eine weiterführende Interventionsmaßnahme bestehe, da er die Rückfallwahrscheinlichkeit als eher gering einschätze. Der Kläger zeige eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung. Er habe sich zu einem Elternseminar angemeldet. Ferner legte er seine (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist - sofern es wie vorliegend nach dem materiellen Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt - daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist unter Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Kläger hat diese Annahme in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 14; B.v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris Rn. 6).

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 - 10 ZB 17.588 - juris Rn. 5; B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 20 f.; B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 9).

Gemessen hieran spricht zwar zugunsten des Klägers neben der Teilnahme an einer Gewalt-Präventions-Therapie, dass auf der Grundlage des forensisch-psycholo-gischen Sachverständigengutachtens vom 30. Juni 2018 die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18. Juli 2018 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat; der Kläger wurde am 19. Juli 2018 aus der Haft entlassen. Auch bemühte er sich in der Folgezeit darum, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern zu schaffen und nahm Angebote der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft wahr. Die Bewährungshilfe sieht aktuell keinen Bedarf einer weiterführenden Interventionsmaßnahme und bescheinigte dem Kläger in der aktuellsten Stellungnahme eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung.

Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen des Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von drei Jahren steht. Das Strafvollstreckungsgericht hält u.a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger unverzüglich nach der Entlassung an die Bewährungshilfe zur Weiter- und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms wendet und sich monatlich bei der Bewährungshilfe meldet. Der Umgang mit seinen drei Kindern darf nur nach den Vorgaben der festgelegten Umgangsregelung erfolgen. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig straffrei führen wird. Ferner sind auch dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten weiterhin Tendenzen des Klägers zu entnehmen, wonach er nur bedingt Einsicht in seine Taten zeigt. Dies war für das Erstgericht mitunter maßgeblich für die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr (s. UA S. 22 ff.). So wird von ihm auch jetzt noch bestritten, dass er gegenüber der Ehefrau - gemeint ist wohl vor der Trennung im September 2014 - gewalttätig gewesen sei (S. 21 des Gutachtens). Die Angaben zum Schuldvorwurf (S. 22-27 des Gutachtens) sind teils ausweichend bzw. verharmlosend („weiß nicht, was danach gewesen ist“, „das könne durchaus sein […] erinnert er nicht“). Mehrere konkrete Tatumstände der jeweiligen Anlasstaten werden erst auf entsprechende Vorhalte eingeräumt. Im Rahmen des Persönlichkeitsquerschnitts gelangte der Gutachter folglich zur Einschätzung, dass der Kläger bemüht gewesen sei, „seine Erfahrungen und seine Auffassung darzustellen, wobei er das Tatgeschehen sicher etwas aus seiner subjektiven Sichtweise, wenn auch nicht ganz unplausibel dargestellt hat, zumindest mit authentisch bedauerndem, und auch nicht übertreiben wirkendem Tonfall ohne dramatisierende Komponente“. Was den eigentlichen Tatablauf angehe, schildere er ihn jetzt analog der Verurteilung, bestreite aber weiterhin, dass es im Vorfeld zu Aggressionshandlungen gekommen sei (S. 39 des Gutachtens). Dies widerspricht jedenfalls den tatsächlichen Feststellungen, wie sie der vorliegenden Aktenlage zu entnehmen ist (s. bspw. Urteil des Amtsgerichts München, Schöffengericht, v. 13.12.2016, S. 18, Bl. 544 der Behördenakte; Stellungnahme der ambulanten Jugendhilfe v. 23.2.2014, Bl. 503 f. der Behördenakte; Stellungnahme Kriminalfachdezernat 2 München v. 8.6.2015, Bl. 505 ff. der Behördenakten).

Auffällig ist zudem, dass der Kläger hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes seine Handlungen damit erklärte, dass es „sein Ziel“ gewesen sei, dass seine Ehefrau „quasi durch seine Augen sieht und ihre Schuld erkennt“ (S. 25 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht die Wiederholungsgefahr wegen der unbearbeiteten Gewaltproblematik gerade auch an dem sozialen Empfangsraum, in den Kläger nach seiner Haftentlassung voraussichtlich zurückkehren wird und der ihn in seiner frauenfeindlichen Gesinnung eher noch bestärkt, festgemacht hat. Der Gutachter geht ebenfalls davon aus, dass „eine gewisse Handlungsweise unter Gruppendruck gerade (…) bei soziokulturell sozial-mental streng tradierten Normen mehr als denkbar“ ist (S. 58 des Gutachtens) und der Kläger genügend soziale Bindungen zur Großfamilie habe (S. 63 des Gutachtens). Dass der Kläger sein bei den Straftaten zu Tage getretenes und auf tradierte Denkweisen beruhendes Frauen- und Familienbild (nachhaltig) geändert hätte, lässt sich den Ausführungen des Gutachters nicht entnehmen. Auch wenn dieser in Bezug auf Einsicht und Motivation dem Kläger eine aussichtsvolle postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt und ihn „als ausreichend günstig jedenfalls für eine Entlassung“ einstuft, so nimmt er dennoch eine Rückfallwahrscheinlichkeit von acht bzw. zehn Prozent nach sieben bzw. zehn Jahren an. Die vom Gutachter zu erwartende „rasche“ berufliche Integration des Klägers (S. 64 des Gutachtens), auf die die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung mit abstellte, ist ebenfalls noch nicht eingetreten.

Inwiefern die in der Zulassungsbegründung geltend gemachten Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Schließlich kann der Kläger auch mit dem Einwand, dass neben der bisherigen Straffreiheit, den Zweifeln an der Integrität der Kindsmutter und der fehlenden Wiederholungsgefahr wegen der nicht „umkehrbaren, schweren Beeinträchtigung der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern“ ein überwiegendes Bleibeinteresse des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abzuleiten sei und das Verwaltungsgericht rechtfehlerhaft die vorgenannten Belange nicht abgewogen habe, nicht durchdringen. Entgegen dem Vorbringen hat das Gericht die Bindungen des Klägers eingehend gewürdigt und sogar zu seinen Gunsten ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern vor der Inhaftierung unterstellt (s. UA S. 27, 29). Das Verwaltungsgericht hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zu der Auffassung gelangte, dass die Kinder nicht zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit zum Kläger angewiesen sind (s. UA S. 30 f.). Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Vielmehr besteht nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten derzeit kein Umgang mit den Kindern, auch wenn sich der Kläger um eine Wiederherstellung des Kontakts bemüht.

d) Unabhängig davon bestehen auch deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sich die Ausweisung jedenfalls aufgrund ihrer auch generalpräventiven Zielsetzung als rechtmäßig erweist. Zu den generalpräventiven Begründungselementen der Ausweisungsentscheidung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, obwohl die Beklagte zur Begründung des Ausweisungsinteresses neben spezialpräventiven auch generalpräventive Belange herangezogen hat (s. Bescheid S. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und zudem generalpräventive Aspekte bei seiner Entscheidung (s. UA S. 27, 29) eingestellt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.) ist davon auszugehen, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - München im Urteil vom 13. Dezember 2016 waren die Gewalttaten des Klägers gegenüber seiner damaligen Ehefrau von seinen kulturell bedingten Vorstellungen, wie sich Frauen zu verhalten haben und wie auf deren „Verfehlungen“ zu reagieren sei (s. Bl. 543, 546 f. der Behördenakte), getragen. Die bei den Anlasstaten zu Tage getretenen Denkweisen weisen nicht derartig singuläre Züge auf, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Angesichts der Schwere der Taten und auch aus integrationspolitischen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches Interesse für eine ordnungsrechtliche Prävention. Schließlich ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Maßstäben (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) zum maßgeblichen Zeitpunkt noch aktuell; die absolute Verjährungsfrist bei der vom Kläger u.a. begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Demzufolge bestehen im Hinblick auf das (auch) generalpräventiv zu begründende Ausweisungsinteresse jedenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der Entscheidung.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

a) Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger u.a. erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).

Der Kläger trägt insoweit vor, dass präsente Zeugen Auskunft über die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern vor seiner Inhaftierung hätten geben können. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern dessen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt (s. UA S. 29 f.) und damit seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der klägerische Sachvortrag unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollte, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht aufgedrängt hätte. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht - aus seiner Sicht unnötige - Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis nach seinem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6; B.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Erstgericht hätte sich die rechtliche Auffassung des Klägers zu Eigen machen müssen, verkennt er, dass Rechtsfragen grundsätzlich einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich sind, weil der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO nur für die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen gilt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 86 Rn. 28).

b) Auch im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt.

c) Schließlich sind auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensmangels etwa unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) ersichtlich.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10; B.v. 8.3.2006 - 1 B 84.05 - juris Rn. 7), das heißt ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 10 ZB 17.31099 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 11.9.2018 - 10 ZB 18.437 - juris Rn. 19).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil er den Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht konkret bezeichnet hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 74; Roth in BeckOK, Posser/Wolf, VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 79 f.). Jedenfalls vermochte der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass die Ablehnung seines Beweisantrags als für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich im Prozessrecht keine Stütze findet. Denn das Verwaltungsgericht durfte den gestellten Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnen, weil es nach seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung davon ausgehen konnte, dass im Fall des Klägers ein überwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a. AufenthG selbst dann besteht, wenn er bis zu seiner Inhaftierung eine innige und gute Beziehung zu seinen Kindern gehabt und sich um sie gekümmert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist (wohl) im Oktober 2010 mit einem Schengen-Visum eingereist, stellte aber unter anderen Personalien einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; in der Folgezeit wurde er wegen fehlender Heimreisepapiere geduldet. Am 30. Oktober 2015 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seiner am 6. Oktober 2015 geborenen deutschen Tochter, wobei er einen abgelaufenen nigerianischen Pass vorlegte und damit seine (angeblich) wahre Identität offenbarte; am 10. Juni 2016 legte er einen gültigen nigerianischen Nationalpass vor.

Die nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2016 erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juni 2016 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, da durch das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht alle regelhaften allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Der Kläger sei mit einem auf einen Zeitraum von 14 Tagen beschränkten Schengen-Visum eingereist, obwohl er offensichtlich einen längerfristigen Aufenthalt und die Durchführung eines Asylverfahrens beabsichtigt habe, womit davon auszugehen sei, dass er falsche Angaben zur Erlangung eines Besuchsvisums für die Schengen-Staaten gemacht habe. Zudem habe er im Asylverfahren falsche Personalien angegeben und nach dessen Abschluss den Besitz eines gültigen Nationalpasses verneint, so dass er durch falsche Angaben die Aussetzung der Abschiebung erreicht habe. Daneben habe er durch sein Verhalten auch seine allgemeinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gemäß § 15 AsylG verletzt. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers seien die tatbestandlichen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG erfüllt. Das Ausweisungsinteresse sei auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entfallen. Zwar könne eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden, doch könnten auch Aspekte der Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen. Insbesondere bei der Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG sei ein stark generalpräventiv geprägtes Ausweisungsinteresse anzunehmen. Ein solches liege regelmäßig und auch im vorliegenden Fall vor, wenn sich der Ausländer andernfalls durch seine falschen oder unvollständigen Angaben Vorteile gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Ausländern verschaffen könnte. Im vorliegenden Fall würde der Kläger allein durch die aufgrund falscher Angaben erschlichenen Duldungen rechtlich in die Lage versetzt, seinen Aufenthaltstitel ohne Visumverfahren im Inland einzuholen.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 53 m.w.N.).

Der Kläger formuliert als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, „ob nach der neuen Gesetzeslage allein Aspekte der Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen können“. Er ist der Meinung, dass eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung nach dem Wortlaut des („neuen“) § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig sei, weil dann keine Gefahr mehr vorliege, die tatbestandliche Voraussetzung jeder Ausweisung sei.

Diese Rechtsfrage ist jedoch inzwischen höchstrichterlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) geklärt. Hier ist - wobei der Sachverhalt dem des vorliegenden Verfahrens weitgehend entspricht - ausgeführt (Rn. 16-20):

„Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG generalpräventive Gründe zu. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken […]. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen […].

Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Insofern findet der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können (BT-Drs. 18/4097 S. 49), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag.

Entsprechendes gilt für die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese verlangt das Fehlen eines Ausweisungsinteresses, ohne dieses auf Tatbestände einzugrenzen, bei denen die Gefahr vom Ausländer selbst ausgehen muss. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet sich insoweit von anderen Tatbeständen, die das Fehlen einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zur Erteilungsvoraussetzung erheben. […]

Ist der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte der systematischen Auslegung - wie hier - jedenfalls nicht entgegen, kommt dem gesetzgeberischen Willen erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Dieser wird aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf vom 25. Februar 2015 (BT-Drs. 18/4097 S. 49) hinreichend deutlich, wenn ausgeführt wird:

„Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.“

Des Weiteren ergibt sich auch aus dem Gesetz selbst, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will. Denn gerade das im vorliegenden Fall einschlägige, nach der Einstufung des Gesetzgebers schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung, das § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG normiert, dient typischerweise generalpräventiven Interessen. Falschangaben - wie hier in Gestalt der Identitätstäuschung - bergen nach Entdeckung in aller Regel nicht mehr die Gefahr der Wiederholung durch den betreffenden Ausländer. Dessen Identität ist nach Aufdeckung der Täuschung in aller Regel geklärt. Dieses Ausweisungsinteresse dient daher nicht - jedenfalls nicht vorrangig - spezialpräventiven Zwecken, sondern zielt maßgeblich darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden.“

Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann nicht mehr entgegen, wenn es nicht mehr aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr vorhanden ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bilden bei abgeurteilten Straftaten die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze. Für Ausweisungsinteressen, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen, die jedoch nicht abgeurteilt wurden, stellen die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung dar, wobei die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze bildet und sich die obere Grenze regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB orientiert. Bei Identitätstäuschungen (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) beträgt die Verjährungsfrist fünf bzw. zehn Jahre und beginnt mit der Offenbarung der wahren Identität. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei einer Identitätstäuschung bis in den oberen Bereich dieses Fristenregimes fort, denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22-24).

Damit sind die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit generalpräventiven Ausweisungsinteressen höchstrichterlich geklärt.

2. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).

Der Kläger trägt vor, „eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung“ sei nach dem Wortlaut des neuen § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Ausweisung, sondern um das (Nicht-)Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es ist jedoch erkennbar, dass er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen will, dass auch generalpräventive Aspekte ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 AufenthG begründen können, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Wie oben dargelegt, ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass generalpräventive Gründe auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen können (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16-20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtsgrundsätze falsch angewandt haben könnte. Es hat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass gerade bei der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ein stark generalpräventiv geprägtes Ausweisungsinteresse anzunehmen ist, und darauf hingewiesen, dass sich der Kläger allein durch die aufgrund falscher Angaben erschlichenen Duldungen ihm nicht zustehende rechtliche Vergünstigungen verschaffen konnte. Auch war im Sinne des „Fristenregimes“ des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22-24) das Ausweisungsinteresse noch aktuell. Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung der Tat durch die Offenbarung der wahren Identität des Klägers am 30. Oktober 2015 zu laufen; die „einfache“ Verjährungsfrist von fünf Jahren ist daher bis heute noch nicht abgelaufen.

Zweifel hegt der Senat im Übrigen allerdings an der Verneinung spezialpräventiver Ausweisungsgründe durch das Verwaltungsgericht, weil eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der begangenen Verstöße nicht angenommen werden könne. Angesichts der über fünf Jahre aufrechterhaltenen Identitätstäuschung und des Verschweigens eines vorhandenen Nationalpasses und im Hinblick darauf, dass diese Täuschungen (soweit erkennbar) keine strafrechtlichen Folgen nach sich gezogen haben, hält es der Senat nicht für ausgeschlossen bzw. sogar naheliegend, dass der Kläger in einem späteren Verwaltungsverfahren etwa zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erneut falsche Angaben über relevante persönliche Umstände machen könnte, wenn ihm dies nützlich erscheint. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

3. Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43 u. 51, jew. m.w.N.).

Die von der Zulassungsbegründung vorgebrachten rechtlichen Fragestellungen weisen keine besonderen, von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehobenen Schwierigkeiten auf. Dies gilt unabhängig davon, dass die Frage, ob generalpräventive Aspekte ein Ausweisungsinteresse begründen können, mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.