Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 1 K 16.32723

28.05.2020 00:04, 21.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 1 K 16.32723

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... in der Stadt Mashad im Iran geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre dem Volk der Hazara an. Er sei ursprünglich schiitischer Religionszugehörigkeit gewesen, nunmehr aber christlich getauft worden. Er habe den Iran nach kurzem Aufenthalt in Afghanistan im September 2015 verlassen und sei am 14. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 23. März 2016 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. November 2016 gab der Kläger an, dass er selbst nie in Afghanistan gelebt habe. Er habe im Iran zwölf Jahre lang die Schule besucht und Abitur gemacht. Danach habe er fünf Jahre Elektroingenieurwissenschaften studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Er sei auch als Elektroinstallateur und im Baugewerbe tätig gewesen. Im Iran lebten noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern; sein Vater sei verstorben. Er selbst, seine Schwester und sein Bruder hätten den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Die Fluchtkosten in Höhe von 8.000.000-9.000.000 iranischen Toman habe Kläger aus eigenen Ersparnissen finanziert. Im Heimatland Afghanistan lebe noch eine Schwester von ihm. Seine Mutter verfüge in Afghanistan über Landbesitz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Januar 2014 im Iran ein Mädchen kennengelernt und eine sexuelle Beziehung mit ihr gehabt habe. Am 24. Juli 2015 habe ein Cousin des Mädchens sie gemeinsam erwischt; es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei er verletzt worden sei. Am nächsten Tag habe seine Freundin ihn kontaktiert und gesagt, dass er die Stadt verlassen müsse, da ihr Vater von der Beziehung mitbekommen habe. Wenn dieser den Kläger erwische, werde er umgebracht. Der Vater des Mädchens sei Militäroffizier gewesen und große Macht besessen. Nach ein bis zwei Tagen Aufenthalt bei einem Freund sei er nach Afghanistan geflohen. Er habe sich eine Tazkira im Heimatort ausstellen lassen wollen, die er jedoch wegen angeblich mangelndem Bezug zu Afghanistan nicht erhalten habe. In Afghanistan sei er nicht erkannt worden. Es sei ihm in der Personalausweisstelle jedoch gesagt worden, dass dann, wenn bekannt würde, dass er der Sohn jener Familie sei, erhebliche Probleme bekomme und getötet werde. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass ihr Name in der Heimatprovinz bekannt sei und der Vater Auseinandersetzungen mit den Ortsbewohnern gehabt habe. Sein Vater sei bei der Hezbe Wahdat Islam Afghanistan gewesen sei und habe deswegen Probleme gehabt. Später ergänzte der Kläger, dass bis heute eine Gefahr bestehe, da sein Cousin vor seiner Geburt einige Leute getötet habe, ebenso wie sein Vater. Diese Personen wollten sich an ihm rächen. Deswegen sei er dann wieder in den Iran zurückgekehrt und von dort nach Europa geflohen. Des Weiteren führte der Kläger aus, dass er getauft worden sei und auf dem Weg sei Christ zu werden. Eine Taufbescheinigung der Gemeinde Bauhaus vom 22. Oktober 2016 wurde nachträglich vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht habe davon überzeugen können, dass sein Bekenntnis zum christlichen Glauben auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe. Er habe fast keinerlei Kenntnisse zu christlichen Geboten und Feiertagen. Grund und Anlass für den Glaubenswechsel habe er ausweichend, teils vage und insgesamt nicht überzeugend dargelegt. Es sei von einem Glaubenswechsel aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er zu Beginn der Anhörung erklärt habe, dass er Schiit sei. Sodann habe er angegeben, dass er eigentlich an keine Religion glaube, aber getauft worden sei und auf dem Weg sei, Christ zu werden. Der rein formale Glaubensübertritt durch die Taufe führe in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Auch Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht, da es sich beim Kläger um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handele, der auch ohne familiäres Netzwerk und ohne nennenswertes Vermögen in Afghanistan überleben könne. Auch der fehlende Voraufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr nicht aus. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche, was hier der Fall sei.

Gegen den am 23. Dezember 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 27. Dezember 2016 Klage erheben und beantragen,

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Hs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte wird hilfsweise verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Mit Schriftsätzen vom 2. Februar 2018 und 9. Februar 2018 wurde die Klage begründet und insbesondere auf die mittlerweile vertiefte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben verwiesen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben von 11. Januar 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 24. November 2017 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand Januar 2018, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2016 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG.

Eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH BW a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maß-nahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH BW a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.1.2018 – W 1 K 16.32453; U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.12.2014 – W 1 K 12.30183 – juris Rn. 23; U.v. 25.2.2014 – W 1 K 13.30164 – juris Rn. 23; U.v. 7.2.2014 – W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Y und Z, C-71/11 und C-99/11 – juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Y und Z, C-71/11 und C-99/11 – juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Ein-schätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 31; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit – auch nur in bestimmten Landesteilen – nicht erreichbar (OVG NRW, U.v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U.v. 9.1.2018 – W 1 K 16.32453; U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 25; U.v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; U.v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U.v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religions-gemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a.a.O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a.a.O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte – IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan – Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 1 f., 3 ff.). Dieses Ergebnis wird auch durch die aktuellen Erkenntnismittel bestätigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 53 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, S. 26; EASO, Country of Origin Information Report – Individuals targeted under societal and legal norms. Dezember 2017, S. 23 ff.).

2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn offen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, aktiv im Gemeindeleben mitzuwirken, regelmäßig am Unterricht im christlichen Glauben teilzunehmen und auch andere Menschen in seinem Umfeld zum Christentum zu bekehren. Überdies ist es zentraler Glaubensbestandteil für den Kläger, täglich zu beten und sein Leben nach dem Vorbild Jesu zu führen.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 22. Oktober 2016 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und in einem längeren Wandlungsprozess dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger zu seinem diesbezüglichen Werdegang nachvollziehbar dargelegt, dass er, solange er im Iran gelebt habe, die islamischen Glaubensregeln nach außen hin befolgt habe. Er habe dort versucht, einen Kontakt mit dem islamischen Gott aufzubauen, jedoch nie eine gute Beziehung zu diesem gefunden. Er sei mit seiner Religion unzufrieden gewesen und habe daher schon immer nach der für ihn richtigen Religion gesucht. Am Islam habe ihm missfallen, dass dort mit Bezugnahme auf die Religion andere Menschen umgebracht würden, die nicht dem Islam folgten bzw. mit Gewalt gezwungen würden, den islamischen Glauben anzunehmen. Ebenso lehne er es ab, dass es im Islam Vergeltungsmaßnahmen gebe, wonach derjenige, der einen anderen umgebracht habe, auch umgebracht werden dürfe bzw. müsse. Darüber hinaus sei ihm auch nicht verständlich, dass Frauen und Männer nach dem islamischen Glauben nicht die gleichen Rechte hätten. Ein einschneidendes Ereignis sei auch gewesen, dass in seiner Familie in Afghanistan zwei seiner Neffen und eine Nichte umgebracht worden seien; der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Bilder gezeigt. Diese Gewaltdelikte symbolisierten für ihn deutlich den Hass, den es im Islam gebe. Solange er im Iran gelebt habe, habe er jedoch mit niemandem über seine Zweifel und die Unzufriedenheit mit dem schiitischen Glauben sprechen können.

Der Kläger hat darüber hinaus überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er in Deutschland zu keiner Zeit mehr die Moschee besucht habe und dass er dann zunächst über einen Zimmermitbewohner in seiner Unterkunft, der bereits in Afghanistan zum christlichen Glauben konvertiert sei, mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Ein Freund habe ihm gesagt, dass es in Kitzingen eine Kirchengemeinde gebe, in der auch persisch gesprochen werde, weshalb er sich dann dieser Gemeinde ab Februar 2016 zugewandt habe. Er habe dort zunächst Antworten auf Glaubens- und Lebensfragen gesucht. Der Kläger hat sehr offen und glaubwürdig auch zugegeben, dass er anfangs noch nicht mit ganzem Herzen bei seinem neuen Glauben gewesen sei. Er sei dann aber im Glauben immer mehr gefestigt worden, indem er wöchentlich die Gottesdienste und Zusammenkünfte in seiner Kirchengemeinde besucht habe, was ihm in seinem Glauben geholfen habe. Er habe dann im Laufe der Zeit gemerkt, dass der christliche Glaube zu positiven Veränderungen in seinem Leben geführt habe. So habe er früher immer viele Ängste und Stress gehabt. Diese habe er aufgrund seines neuen Glaubens nun nicht mehr; er sei dadurch zur Ruhe gekommen. In der Folge habe er dann auch versucht, anderen Asylbewerbern, die ähnliche Ängste wie er gehabt hätten, den christlichen Glauben und die Gemeinde Bauhaus näher zu bringen, um ihnen dadurch zu helfen. Der Kläger hat nachvollziehbar darlegen können, wie er sich trotz der bestehenden Sprachbarriere mit den Glaubensinhalten hat vertraut machen können, indem der bereits früher konvertierte Freund, der schon sehr gut deutsch gesprochen habe, für ihn gedolmetscht habe. Nach und nach habe er dann selbst schon gut Deutsch verstehen können, wobei sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von den erheblich über dem Durchschnitt liegenden Deutschkenntnissen des Klägers überzeugen konnte, der nur sporadisch auf den anwesenden Dolmetscher zurückgreifen musste. Den wesentlichen Unterschied zwischen Islam und Christentum macht der Kläger – nicht zuletzt aufgrund seiner früheren lebensgeschichtlichen Erfahrungen – daran fest, dass im Christentum im Gegensatz zum Islam insbesondere jedem einzelnen individuellen Leben ein sehr großer Wert zukomme, so dass Gott sogar seinen eigenen Sohn auf die Welt geschickt habe, damit die Menschen nicht sterben. Demgegenüber sei der Islam aus seiner Sicht von Vergeltung und Hass geprägt und es dürften sogar Menschen umgebracht werden, die dem Islam und dem Koran nicht folgten. Er empfinde es als sehr positiv, dass dies im Christentum anders sei. Ein weiterer entscheidender Aspekt an seinem christlichen Glauben sei die Vergebung der Sünden und dass der christliche Gott anders als im Islam voll von Liebe und Vergebung sei.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen längerfristigen Wandlungsprozess der inneren Umkehr glaubhaft geschildert und hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Hiergegen spricht insbesondere auch nicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem Bundesamt eine tiefgreifende innere Umkehr zum christlichen Glauben noch nicht hat glaubhaft machen können. Denn der Kläger hat nunmehr in der mündlichen Verhandlung, dem insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG), offen und überzeugend dargelegt, wie er zwischenzeitlich den christlichen Glauben immer mehr verinnerlicht hat und dieser nunmehr zu einem existenziellen Teil seines Lebens geworden ist. Dies hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – nachvollziehbar insbesondere damit begründen können, dass er durch die zunehmende Beschäftigung mit dem Glauben in der Gemeinschaft seiner Kirchengemeinde eine positive Veränderung an seinem eigenen Leben dahingehend festgestellt hat, dass er sich befreit von den vorher bestehenden Ängsten und seinem Stress gefühlt habe und er dadurch zur Ruhe gekommen sei. Der Kläger hat – was nach Auffassung des Gerichts für seine Glaubwürdigkeit spricht – auch freimütig zugegeben, dass er zum Zeitpunkt seiner Bundesamtsanhörung noch nicht mit ganzem Herzen bei seinem neuen Glauben gewesen sei und er daher damals auch noch nicht darüber habe sprechen wollen; er habe diesbezüglich nicht heucheln wollen. Die Wissensfragen habe er seinerzeit nicht beantworten können, da er in der Kirche zunächst Antworten auf grundlegende Glaubens- und Lebensfragen gesucht habe und Wissensfragen hinten angestellt habe. Dies erscheint in der Situation des Klägers durchaus nachvollziehbar. Ein Wissensfundament hinsichtlich des christlichen Glaubens wurde offensichtlich erst durch den Glaubensunterricht durch den den Kläger begleitenden Herrn L. gelegt. Dieser Unterricht hat – wie mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Februar 2018 vorgetragen – erst ab dem Februar 2017 und somit nach der Bundesamtsanhörung vom 28. November 2016 begonnen. Auch steht der Glaubhaftigkeit dieses Ablaufs nicht entgegen, dass der Kläger bereits am 22. Oktober 2016 und somit etwa einen Monat vor seiner Bundesamtsanhörung in der Gemeinde Bauhaus getauft worden ist. Zwar wird es vielfach so sein, dass die Taufe eines Erwachsenen einen gewissen Endpunkt in der Hinwendung zum christlichen Glauben darstellt. Dies erscheint dem erkennenden Einzelrichter jedoch keineswegs zwingend und ist somit für die Entscheidung im Asylverfahren auch nicht von entscheidender Bedeutung. Der Kläger hat insoweit schriftsätzlich überzeugend vortragen lassen, dass er persönlich die Taufe als Startpunkt verstanden habe, um Jesus kennenzulernen. Diese sei der Beginn und nicht das Ende der Hinwendung zum Christentum gewesen. In Einklang hiermit hat der Kläger vor dem Bundesamt auch explizit selbst angegeben, dass er noch keine großen Kenntnisse über das Christentum habe, sondern gerade dabei sei, diese Religion kennenzulernen und Christ zu werden. Die seinerzeitige Aussage, dass er an keine Religion glaube, hat der Kläger auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erklärt, dass er seinerzeit noch nicht mit ganzem Herzen bei seinem neuen Glauben gewesen sei. Die Tatsache, dass im Bundesamtsprotokoll eingangs vermerkt ist, dass der Kläger Schiite sei, hat er in der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubhaft dahingehend erläutert, dass es mit dem Dolmetscher damals eine längere Diskussion um seine Glaubensrichtung gegeben habe, da bei ihm in den Akten bereits der schiitische Glaube vermerkt gewesen sei. Er habe bei seiner Anhörung jedenfalls angegeben, nicht mehr an den Islam zu glauben. Nach der diesbezüglich längeren Diskussion mit dem Dolmetscher habe er diesem schließlich gesagt, er solle schreiben, was er wolle. Dies erscheint vor dem Hintergrund des weiteren Inhalts der Anhörung glaubhaft. Dass der Kläger seinen Glaubenswechsel nicht aus asyltaktischen Erwägungen vorgeschoben hat, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts auch bereits daran erkennen, dass er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trotz der bereits erfolgten Taufe seine Taufbescheinigung nicht unmittelbar vorgelegt hat.

Schließlich steht der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers auch nicht entgegen, dass dieser noch nicht seiner gesamten Familie von dem Glaubenswechsel berichtet hat. Denn zum einen hat er doch immerhin seine in Afghanistan lebende Schwester hiervon unterrichtet und zum anderen hat er lebensnah und glaubhaft weiter versichert, dass er gerade versuche, dies auch seiner übrigen Familie im Iran näher zu bringen. Er mache dies jedoch mittelbar und langsam, indem er seiner Familie zunächst allgemeine Informationen über den christlichen Glauben gebe. Dies lässt die Ernsthaftigkeit und Tiefe der Konversion des Klägers gleichwohl erkennen, indem es ihm aufgrund der großen Bedeutung des christlichen Glaubens für sein Leben ein wichtiges Anliegen ist, auch seine restliche Familie in Kenntnis zu setzen, er aber um den richtigen Weg zur Umsetzung ringt und dies schrittweise tun möchte. Es erscheint verständlich, eine Information dieser Tragweite nicht direkt und „ungeschminkt“ abzugeben, sondern auf „sanftem Wege“, auch, um nicht unmittelbar den Abbruch sämtlicher Beziehungen zu diesem Familienteil zu riskieren. Denn es darf nicht verkannt werden, dass es sich bei dieser Information um einen sehr schwerwiegenden Schritt handelt, und es ist dem Kläger zuzugestehen, dass dieser längere Zeit in Anspruch nimmt und eines Reifeprozesses bedarf.

Der Kläger machte auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen, ernsthaften und authentischen Eindruck. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig. Bestärkt wurde dieser Eindruck zusätzlich durch den in der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehörten Glaubenslehrer des Klägers, Herrn L., der – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers – glaubhaft bekräftigt hat, dass er den Kläger als großen Wahrheits- und Gerechtigkeitssucher kennengelernt habe, der in Jesus denjenigen gefunden habe, den er stets gesucht habe. Er habe dem Kläger, nachdem er von dessen Taufe erfahren habe, angeboten, ihm den Glauben näher zu bringen, was dieser angenommen habe. Sie träfen sich regelmäßig. Er habe gesehen und gespürt, wie sich der Kläger für den Glauben und die Gemeinde immer mehr geöffnet habe. Er sei zutiefst davon überzeugt, dass sich der Kläger ernsthaft und aufrichtig für den christlichen Glauben interessiere, was er nach 40-jähriger Tätigkeit als Religionslehrer gut einschätzen könne.

Der Kläger hat darüber hinaus auch glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er etwa das nächste anstehende christliche Hochfest und dessen Bedeutung sofort und ohne Umschweife korrekt erklären konnte. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion des Klägers.

Der Kläger konnte schließlich auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland offen praktiziert und dies auch in Afghanistan würde tun wollen. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er die wöchentlichen Gottesdienste in der Gemeinde Bauhaus, aber zum Teil auch in anderen evangelischen Gemeinden besuche. Er engagiere sich darüber hinaus aktiv im Gemeindeleben der Gemeinde Bauhaus, indem er dort etwa als Übersetzer für dari- und farsisprechende Afghanen tätig sei und auch praktische Tätigkeiten übernehme. Wenn er sehe, dass Menschen in einer ähnlichen Situation wie er selbst Probleme hätten, dann spreche er mit diesen über den christlichen Glauben und versuche, ihnen diesen näher zu bringen. Mindestens wöchentlich werde er überdies von Herrn L. im Glauben unterrichtet; sie würden gemeinsam die Bibel lesen und beteten. Auch privat bete er täglich und versuche, nach dem Vorbild von Jesus zu handeln und anderen Menschen zu helfen. Der Kläger hat auch sehr klar und deutlich bekräftigt, dass er auch in Afghanistan seinen christlichen Glauben würde leben wollen. Er wolle seine neue Religion nicht verstecken, sondern auch dort frei mit den Menschen über das Christentum sprechen. Der Kläger verglich seinen Glauben prägnant mit einer Lampe, die man nicht einfach auslöschen könne. Wenn man einmal Christ sei, dann sei man dies für immer. Er habe das Christentum nunmehr nicht nur mit dem Kopf, sondern auch mit dem Herzen angenommen, so dass es ihm nicht einfach möglich sei, hiervon wieder abzulassen. Eine Rückkehr zum Islam und einem Leben nach den islamischen Glaubensriten könne er sich definitiv nicht mehr vorstellen. Diese machten für ihn keinen Sinn. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 und 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (unter 1.) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 19; IGFM, a.a.O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A – InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris Rn. 36 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – AU 6 K 13.30004 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 – AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 – AU 6 K 11.30345 – juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 – 13 A 2819/11.A – juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 – 13a ZB 12.30297 – juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.1.2018 – W 1 K 16.32453; U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris; U.v. 19.12.2014 – W 1 K 12.30183 - juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27.05.2020 12:22

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtu
28.05.2020 00:19

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflicht
27.05.2020 12:27

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtun


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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28.05.2020 09:46

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 wird in Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte
28.05.2020 07:43

Tenor I. Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fl
28.05.2020 05:05

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe
28.05.2020 04:23

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend g
28.05.2020 00:19

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflicht
27.05.2020 12:27

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtun
27.05.2020 12:22

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
27.05.2020 12:22

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtu

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 wird in Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... ... ... in Samangan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischen Glaubens. Er gibt an, im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Er verließ den Iran Ende September/Anfang Oktober 2010 in einem Lkw und reiste über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 22. November 2010 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 2. Dezember 2010 einen Asylantrag.

2. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29. Dezember 2010 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine sechs Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern, lebten noch in Isfahan im Iran. Von seiner Familie lebten im Herkunftsland noch ein Onkel und eine Tante sowie weitere Verwandte seiner Eltern in der Region Samangan. Er habe drei Jahre lang in Afghanistan und zwei Jahre lang im Iran die Schule besucht. Sie hätten im Iran keinen legalen Aufenthalt gehabt, er habe aber Privatunterricht bekommen. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern zusammen mit seinem Vater als Hilfskraft in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe die Ausreise teilweise mit mitgebrachtem Geld finanziert, teilweise habe er noch von seinem Vater Geld bekommen. Die Lage im Iran sei für afghanische Flüchtlinge schlimm, weil man kein Aufenthaltsrecht erhalte und deshalb ständig Probleme mit den Sicherheitskräften habe. Er sei mehrfach auf der Straße aufgegriffen und festgenommen worden und nur gegen Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen. Andererseits seien auch Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Dies sei so weit gegangen, dass er dort nicht mehr habe bleiben können. In Afghanistan hätten sie auch Probleme gehabt, wobei er hierüber in Anbetracht seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise nicht viel erzählen könne. Sein Vater habe, wie viele Hazara, Streitigkeiten mit den Paschtunen in der Region um Grundstücke gehabt. Die Paschtunen hätten die Felder seines Vaters für sich beansprucht und diesen so lange zusammengeschlagen, bis seine Familie gezwungen gewesen sei, aus Afghanistan auszureisen. Das sei vor etwa neun oder zehn Jahren geschehen. Sein Vater habe die Besitztumsurkunde damals nicht herausgegeben, deshalb sei er auch so schwer zusammengeschlagen worden, dass er zwei Monate lang in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Familie habe in Afghanistan von den Feldern gelebt, diese aber zurücklassen müssen. Im Iran hätten sein Vater, sein Bruder und er selbst ab dem Alter von neun Jahren gearbeitet. Da sein Vater die Urkunde immer noch nicht hergegeben habe, könne es sein, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Samangan entführt werde, um die Herausgabe der Urkunde zu erzwingen. Er habe dort auch keine Lebensgrundlage, weil die Felder von Fremden bestellt würden. Zwar verfüge sein Onkel über Land in Samangan, dabei handle es sich jedoch um Ländereien, die der Großvater von Paschtunen und Usbeken gekauft habe. Deshalb habe der Onkel keine Grundstücksstreitigkeiten mit Paschtunen gehabt.

3. Mit Bescheid vom 2. August 2012 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Ziffer 1. des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf; für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal einer hier zu berücksichtigenden Gefährdung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure oder einer sonstigen konkreten landesweiten Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Dem Kläger sei es unabhängig von dem vorgetragenen Konflikt in der Heimatprovinz zuzumuten, außerhalb derselben einen Wohnsitz zu nehmen. Angesichts der geschilderten persönlichen Umstände sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sein sollte, dort eine hinreichende Existenzgrundlage für sich zu schaffen. Des Weiteren sei seinen Angaben zu entnehmen, dass es seiner Familie gelungen sei, im Iran durch Arbeit in der Landwirtschaft die Lebensgrundlage zu sichern und überdies eine hohe Summe für die Ausreise des Klägers aufzubringen, so dass sowohl für den im Iran lebenden Familienverband als auch für den Kläger eine gute wirtschaftliche Leistungskraft festzustellen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheides im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

4. Mit Schriftsatz vom 7. August 2012, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 19. April 2016 ergänzend vorgetragen, der Kläger habe sich vom Islam abgewendet, fühle sich nun keiner Religionsgemeinschaft mehr zugehörig und betrachte die muslimischen Glaubens- und Verhaltensregeln für sich nicht mehr als verbindlich. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde er daher umgehend als „Ungläubiger“ auffallen, weshalb ihm Verletzungen seines Rechts auf Religionsfreiheit sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 ist daher, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt wurde (Ziffer 1), ist der Bescheid vom 2. August 2012 hingegen unanfechtbar geworden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Anzuwenden ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz vom 24. Oktober 2015 (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722 ff.) in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 390 ff.) sowie Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 394 ff.). Die §§ 3 bis 3e AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betroffenen Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes. Aufgrund seines ernsthaften und glaubhaften Abfalls vom Islam droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG (1.). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung (2.).

1. Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1a QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 - BayVBl 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG, a. a. O., Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in dem Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG, a. a. O., Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folge für den Betroffenen (EuGH, a. a. O., Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG, a. a. O., Rn. 28 ff.; VG Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U.v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta umfasst auch die sogenannte negative Religionsfreiheit, d. h. die Freiheit, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen (Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 10; Bernsdorff in Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 10 Rn. 12), weshalb insoweit dieselben o. g. Maßstäbe gelten wie bei der Beurteilung eines Eingriffs in die positive Religionsfreiheit.

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i. S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere

- aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 13; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.3044 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG, B.v. 25.8.2015, a. a. O. Rn. 14; U.v. 20.2.2013, a. a. O. Rn. 31; VGH Baden Württemberg, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts die erforderliche objektive und subjektive Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner negativen Religionsfreiheit vor. Der Kläger wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, seinen Abfall vom muslimischen Glauben zu verbergen, auch im privaten Umfeld, um an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhaft staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen nicht erreichbar, insoweit gilt das vom erkennenden Gericht für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime entsprechend auch für den Kläger, der sich durch seinen Abfall vom Islam der sogenannten Apostasie aus Sicht der muslimischen Mehrheitsbevölkerung schuldig gemacht hat. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.1 Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az. 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion kommt Scharia-Recht zur Anwendung. Der Abfall vom Islam, d. h. die sogenannte Apostasie, wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht am a. a. O., S. 12). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 1, 8. ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Konvertierte Moslems sind in Afghanistan daher für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen und zur Wahrung des äußeren muslimischen Anscheins an muslimischen Riten, wie dem fünfmal täglichen Gebet, den Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten sich entziehen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O., S. 19; IGFM a. a. O. S. 5, 8 f.; Dr. Danesch a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Dies gilt nach der Überzeugung des Gerichts entsprechend für vom Glauben abgefallene, aber nicht zum Christentum konvertierte Muslime, weil der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Verfolgungsmaßnahmen nicht die Hinwendung zum Christentum ist, sondern die Apostasie, d. h. der Abfall vom muslimischen Glauben (vgl. VG Magdeburg, U.v. 30.9.2014 - 5 A 193/13 MD - juris).

1.2 Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichtes ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, sich nicht mehr mit dem muslimischen Glauben zu identifizieren und nicht an muslimischen Reden, insbesondere dem öffentlichen fünfmal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten teilzunehmen.

Da es bei einem Abfall vom Islam ohne Hinwendung zu einer anderen Religion an einem formalen bestätigenden Akt wie der Taufe fehlt, ist maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Betroffenen zu den Gründen seiner Abwendung vom bisherigen Glauben abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich ist, dass der Abfall vom Islam, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen vorgetragen wird, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (vgl. zur Konversion BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.3044 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.; VG Magdeburg, U.v. 30.9.2014 - 5 A 193/13 MD - juris). Als maßgebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Abfalls vom Islam, der sich nicht anhand objektiver Tatsachen wie der auch nach außen erkennbaren Hinwendung zu einer anderen Religionsgemeinschaft objektiv nachweisen lässt, sind nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die Kriterien der Rechtsprechung zur Überprüfung einer Gewissensentscheidung heranzuziehen. Maßgeblich ist daher, dass der Betroffene eine innere Umkehr nachvollziehbar vorträgt, die auf einem bestimmten bedeutsamen Schlüsselerlebnis oder einem längerfristigen inneren Wandlungsprozess beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 BVerwGE 81, 294 ff., juris Rn. 13).

Gemessen daran hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Glaubenswechsel überzeugend dargelegt. Er hat das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass sein bereits im Herkunftsland begonnener und in Deutschland abgeschlossener Abfall vom muslimischen Glauben mittlerweile dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird. Nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, hat sich dieser ernsthaft und mit innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und lebt nunmehr eine nichtmuslimische religiöse Grundhaltung.

Der Kläger hat nachvollziehbar seine Motive dargestellt, die eine Abkehr vom bisherigen Glauben lebensgeschichtlich zu erklären geeignet sind. Er hat überzeugend dargelegt, dass er bereits im Kindesalter mehrere Erlebnisse hatte, aufgrund derer er zu der Einstellung gekommen ist, dass die Menschen seines früheren, muslimisch geprägten Umfeldes nicht nach den Geboten ihres Glaubens lebten und Menschen anderer Religion unterdrückten. So hat der Kläger zum einen das bereits beim Bundesamt vorgetragene Geschehen der Grundstücksstreitigkeit seines Vaters und seines Großvaters in Beziehung zum muslimischen Glauben gesetzt. Denn der Grundstückskauf durch seine Vorfahren wurde zwar vor Gericht mit einem Eid auf den Koran beglaubigt, dennoch hat der ehemalige Besitzer sich nicht an den Vertrag gehalten und immer wieder Vieh und Ernte gestohlen und den Vater des Klägers krankenhausreif geschlagen, um die Grundstücke zurück zu bekommen. Der Kläger hat als kleines Kind mit angesehen, wie sein Vater von gläubigen Menschen zusammengeschlagen wurde. Er hat des Weiteren schlüssig vorgetragen, dass er seiner Überzeugung nach frei im Glauben sei, dass es ihm wichtig sei, freie Entscheidungen zu treffen, dass ihm Menschlichkeit wichtiger sei als die Befolgung religiöser Gebote und dass er es deshalb nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, bestimmten religiösen Pflichten nachzukommen. Er hat des Weiteren dargelegt, dass er bereits im Alter von acht Jahren sein Herkunftsland verlassen hat und dass seine jetzige Denkweise mit den Menschen dort nicht zusammenpasst. Des Weiteren hat der Kläger nachvollziehbar erklärt, er könne sich nicht vorstellen, wieder in einer muslimischen Gesellschaft zu leben, in die Moschee zu gehen und mit religiösen Menschen Kontakt zu haben. Er könne sich mit diesen nicht identifizieren und es könne von ihm nicht verlangt werden, an religiösen Handlungen teilzunehmen, die nicht seiner religiösen Überzeugung entsprächen.

Aufgrund dieser Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger bereits im Kindesalter einen Prozess des inneren Einstellungswandels begonnen hat, der durch das Verlassen des Herkunftslandes und schließlich seine Flucht nach Deutschland unterstützt und gefestigt wurde. Der nunmehr schon langjährige Aufenthalt des Klägers in einer westlichen, durch Religionsfreiheit sowie weitgehende Trennung von Staat und Kirche geprägten Gesellschaft hat es dem Kläger ermöglicht, das afghanische Gesellschaftsmodell sowie das westliche Gesellschaftsmodell einander gegenüber zu stellen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers steht auch fest, dass er die Unterschiede der beiden Gesellschaftsmodelle reflektiert und diese in einen Bezug zu seiner religiösen Erziehung gestellt hat. Auf der Grundlage seiner bereits im Herkunftsland gewachsenen Zweifel am muslimischen Glauben ist er so zu der Überzeugung gelangt, dass weder er selbst noch irgendeine andere Person zu einer bestimmten religiösen Überzeugung bzw. zu religiösen Handlungen gezwungen werden könne und dass nicht eine bestimmte Religion, sondern die Menschlichkeit als oberste Handlungsmaxime für ihn gelte.

Nach alledem bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen längeren Prozess hinweg aus seiner festen ernstgemeinten inneren Überzeugung eine vom Islam abweichende religiöse Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen hat und er sein Leben danach ausgerichtet hat. Mit diesen Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt seien. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken nicht mehr als gläubiger Moslem leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinen religiösen Einstellungen bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht nicht möglich, seinen religiösen Überzeugungen entsprechend zu leben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 1, 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

2. Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (Punkt 1.1) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien (vgl. Lagebericht, S. 12). Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Insofern gelten auch die bereits für zum Christentum konvertierte Muslime getroffenen Feststellungen entsprechend, das Schutz vor Übergriffen privater in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 19; IGFM, a. a. O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 - AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A - juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.5.2015, a. a. O.; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 36). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wurde bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch nicht vor.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Hiervon ausgehend haben die Kläger schon keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Rechtsfrage formuliert.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt aber auch nicht vor. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber, der sich darauf beruft, wegen der Betätigung seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung jedenfalls im Regelfall nicht aus (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30346 - juris Rn. 4). Welcher Beweiswert der Taufbestätigung einer Religionsgemeinschaft für die Frage der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zukommt ist ebenso wenig klärungsbedürftig wie die Frage, ob die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts die nach innerkirchlichem Recht zuständige Stelle vorzunehmen hat und staatliche Behörden und Gerichte daran staatskirchenrechtlich gebunden sind. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers ankommt, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist ureigene Aufgabe des Gerichts. An die Ausstellung eines Taufscheins sowie an die Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchengemeinde bzw. einen Pastor ist das Gericht nicht gebunden (vgl. BayVGH a. a. O.). Da die Klärung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, kommt diesen Fragen regelmäßig auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (BayVGH a. a. O.; vgl. auch OVG NW, B. v. 24.5.2013 - 5 A 062/12.A - juris Rn. 10).

2. Soweit die Kläger zudem rügen, das Urteil sei i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 (wohl Nr. 6 gemeint) VwGO nicht mit Gründen versehen, da sich das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung nicht mit der Grundgesetzproblematik des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften auseinandergesetzt habe und daher dem Urteil jedwede Begründung für die Verneinung der Nachfluchtgründe fehle, können sie ebenfalls nicht durchdringen.

Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier - auf den allein entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu 1 eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2014 - 14 ZB 14.30157 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf den Seiten 25 bis 27 seines Urteils begründet, warum es aufgrund des - allein maßgeblichen - Vortrags der Klägerin zu 1 die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen konnte, dass die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, d. h. auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit identitätsprägender fester Überzeugung beruht. Die Kläger legen nichts dafür dar, inwieweit dies nicht in verständlicher Form geschehen sein sollte. Mit dem in diesem Zusammenhang allein erfolgten Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist nicht dargetan, warum die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sein sollten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … in der Stadt Mashad im Iran geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara. Er sei ursprünglich Muslim gewesen und sei im Mai 2016 in Deutschland getauft worden und zum Christentum konvertiert. Er habe den Iran am 7. August 2015 verlassen und sei am 17. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 2. Mai 2016 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. November 2016 führte der Kläger aus, dass er zwölf Jahre lang im Iran die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen habe. Er habe danach drei Jahre Politikwissenschaften studiert. Neben seinem Studium habe er im Baugewerbe und als Aushilfe in einer Schreinerei gearbeitet. Durch Ersparnisse aus diesen Tätigkeiten habe er die Fluchtkosten in Höhe von 4.000,00 EUR finanziert. In Afghanistan habe er keine Verwandten; er verfüge dort auch über keinerlei Vermögen. Im Iran hielten sich seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf; die finanzielle Lage der Familie sei durchschnittlich. Zu seinen Fluchtgründen führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er den Iran habe verlassen müssen, da seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war; er habe nicht mehr arbeiten können. Wegen seiner Nationalität sei er im Iran erniedrigt worden. Ihm sei auch von der Polizei gedroht worden. Er habe auch immer Probleme wegen seiner muslimischen Religion gehabt, zu der er sich jedoch nie bekannt habe; er habe hierbei immer eine Rolle spielen müssen. Es sei deswegen immer wieder zu Diskussionen in der Familie und mit anderen Personen gekommen. Seine Eltern seien strenggläubige Menschen, sie akzeptierten einen Glaubenswechsel nicht; er habe ihnen von seiner Konversion noch nichts berichtet. Er habe schon immer zu einer anderen Religion konvertieren wollen, was jedoch im Iran zu gefährlich gewesen sei. Die Leute, die er in Deutschland kennengelernt habe, hätten ihn dazu gebracht, Christ zu werden. Er sei auch neugierig darauf gewesen, wie die Christen ihren Glauben leben. Der Islam stelle eine aggressive Religion dar, Kritik werden nicht toleriert und Frauen hätten weniger Rechte als Männer. Außerdem gebe es Rassismus im Islam. Dagegen schätze er am christlichen Glauben die Vergebung, Hoffnung und Ehrlichkeit, gerade weil er dies in seinem bisherigen Leben nicht habe erfahren können. Wenn er Zeit habe, gehe er sonntags in die Kirche und bete dort, er könne allerdings wegen seiner Ausbildung in religiöser Hinsicht nicht so aktiv sein. Wenn er nach Afghanistan zurück müsse, werde er dort getötet. Er könne sich dort nicht zu seinem neuen Glauben bekennen. Zudem sei ihm dort alles fremd; er habe keine Unterstützung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Konversion zum Christentum in Afghanistan eine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen auslösen könne, der Kläger jedoch vorliegend nicht davon habe überzeugen können, dass sein Bekenntnis zum christlichen Glauben auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe. Er habe nur rudimentäre Kenntnisse zu den christlichen Geboten und Feiertagen gehabt. Vor allem die Antworten zu Grund und Anlass des behaupteten Glaubenswechsels seien teils ausweichend, teils vage und insgesamt nicht überzeugend gewesen. Daher sei von einem Glaubenswechsel aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Zudem habe er keine Taufbescheinigung vorgelegt. Darüber hinaus habe der Kläger keine Verfolgung in Afghanistan geltend gemacht, zumal er sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, diejenigen eines Abschiebungsverbotes ebenfalls nicht. Der lebenslange Aufenthalt im Iran stehe einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen, da allein maßgeblich sei, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Der Kläger sei überdies jung, gesund und erwerbsfähig. Es sei ihm auch im Iran gelungen, durch Tätigkeiten im Baugewerbe und in einer Schreinerei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Gegen den am 8. Dezember 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 12. Dezember 2016 Klage erheben und beantragen,

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz entsprechend § 4 AsylG zuzuerkennen,

weiterhin hilfsweise festzustellen, dass ein nationales Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Darüber hinaus wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben von 16. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand Januar 2018, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i.S.d. § 3e AsylG.

Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) so-wie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Be-troffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH BW a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maß-nahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH BW a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.12.2014 – W 1 K 12.30183 – juris Rn. 23; U.v. 25.2.2014 – W 1 K 13.30164 – juris Rn. 23; U.v. 7.2.2014 – W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 31; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U.v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 25; U.v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; U.v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U.v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a.a.O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a.a.O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zu-sammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. M. D., Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. M. D. a.a.O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D. a.a.O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. M. D. a.a.O., S. 1 f., 3 ff.). Dieses Ergebnis wird auch durch die aktuellen Erkenntnismittel bestätigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 53 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, S. 26; EASO, Country of Origin Information Report – Individuals targeted under societal an legal norms. Dezember 2017, S. 23 ff.).

2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn offen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, sich mit der Bibel, auch im Rahmen eines Bibelkurses, zu beschäftigen und im Gemeindeleben mitzuhelfen. Darüber hinaus ist es zentraler Glaubensbestandteil für den Kläger, christliche Gebete zu sprechen und sein Leben nach den christlichen Glaubensinhalten zu führen.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 3. Juli 2016 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinem Vortrag vor dem Bundesamt die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und in einem langjährigen Wandlungsprozess dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger zu seinem diesbezüglichen Werdegang nachvollziehbar dargelegt, wie er zwar im Iran mit der islamischen Religion aufgewachsen sei und die dortigen Glaubensriten befolgt habe. Er habe jedoch bereits seit seiner Schulzeit seinen Glauben kritisch hinterfragt. So habe er in der Moschee immer wieder vom Dschihad gehört, jedoch nicht verstanden, warum sein Gott wolle, dass er kämpfe. Er habe sich lieber einen friedlichen Gott gewünscht. Im Alltag im Iran habe er viel Gewalt gesehen, auch im Namen des islamischen Glaubens. Die Glaubenszweifel haben sich dann beim Kläger im Laufe der Zeit weiter verfestigt. So hat er angegeben, dass er sich im Rahmen seines Studiums der islamischen Politik intensiv mit dem Koran und der Scharia befasst habe. So gebe es im Koran einen Vers, wonach die Moslems kämpfen sollten, bis sie die ganze Welt erobert hätten. Der Hintergrund dieser aggressiven Forderung habe sich ihm nicht erschlossen. Für grundsätzlich falsch halte er auch, wenn in islamischen Gesetzen gefordert werde, dass eine Frau nur ein Drittel des Erbes eines Mannes erhalte und eine Frau nie gleichberechtigt gegenüber einem Mann sein könne. Dies widerspreche seiner eigenen Überzeugung. Er lehne es ebenfalls ab, wenn im Islam Kinderheiraten für zulässig erachtet würden, was bereits der Prophet Mohammed so praktiziert habe. Er sei mit diesen Gedanken im Iran immer einsamer geworden und habe sich an seinem Studium gar nicht mehr richtig beteiligen können und wollen. Aufgrund seiner von den islamischen Glaubensvorstellungen abweichenden Einstellung sei er an der Universität immer wieder beschimpft worden und habe sich dann meist zurückgezogen. Auch innerhalb seiner Familie habe es Probleme gegeben, wenn er seine Gedanken zum Glauben geäußert habe.

Der Kläger hat zudem überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, wie er nach seiner Ankunft in Deutschland in Hösbach Kontakte zur deutschen Bevölkerung bekommen habe und dort bei gemeinsamen Aktivitäten auch über den Glauben gesprochen worden sei. Insbesondere über Frau K. habe er mehr über den christlichen Glauben erfahren. Dies habe ihn neugierig auf die für ihn neue Religion gemacht und er habe sich dann schließlich entschlossen, Christ zu werden. Herr D. habe ihn dann auf die Taufe vorbereitet. Der Kläger hat auch nachvollziehbar darlegen können, wie er sich trotz der bestehenden Sprachbarriere mit den Glaubensinhalten hat vertraut machen können, indem die Glaubensinhalte und -überzeugungen anfangs auf Englisch oder mit einem Google-Übersetzer ausgetauscht worden seien. Nach und nach habe er sich dann aber auch auf Deutsch verständigen können, wobei sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von den erheblich über dem Durchschnitt liegenden Deutschkenntnissen des Klägers überzeugen konnte. Der Kläger hat aufgrund seiner früheren lebensgeschichtlichen Erfahrungen überzeugend dargelegt, dass er sich stets einen liebenden und barmherzigen Gott gewünscht und vorgestellt habe, der auf die Menschen zukomme. Diesen Gott habe er im Gegensatz zum Islam nunmehr in Christentum gefunden, weshalb er sich dem christlichen Glauben zugewendet habe. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Islam und Christentum macht der Kläger dabei nachvollziehbar an den beiden Glaubensbegründern, dem Propheten Mohammed sowie Jesus Christus, fest. Während er Ersteren nur damit in Verbindung bringen könne, dass er stets gekämpft habe, mit einer minderjährigen Frau verheiratet gewesen sei und diese missbraucht habe und denjenigen, die Ungläubige töteten, eine Belohnung im Paradies versprochen habe, stelle Jesus Christus im Gegensatz dazu einen liebenden Gott dar. Dieser gebe die Maxime aus, dass man seinen Gott und seine Mitmenschen lieben solle wie sich selbst, was dann auch bedinge, dass man sich friedlich verhalte und keinen Krieg führe. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig und überzeugend, dass er als unverzichtbare Glaubensinhalte für ihn selbst die Liebe und Vergebung benennt und dass der christliche Gott die Menschen stets aufnehme und nie alleine lasse.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen längerfristigen Wandlungsprozess der inneren Umkehr glaubhaft geschildert und hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Dies wird aus Sicht des Gerichts darüber hinaus auch daran deutlich, dass der Kläger auf Frage des Gerichts glaubhaft angegeben hat, dass er mittlerweile versucht habe, seiner Familie seine neuen Glaubensüberzeugungen näher zu bringen, was diese jedoch nicht akzeptiert habe, so dass die Beziehung zu seiner Familie nunmehr schlecht und dunkel sei. Der Kläger muss in dieser Situation damit rechnen, dass sich seine Familie aufgrund dieser als sehr schwerwiegende Ehrverletzung einzustufenden Handlung dauerhaft von ihm abwendet, gegebenenfalls sogar an ihm Rache nehmen könnte. Daraus wird deutlich, dass der Glaube für den Kläger offensichtlich von sehr großer Bedeutung ist, da er sich ansonsten nicht den genannten Gefahren aussetzen würde und er seiner Familie eine etwaige rein asyltaktische Konversion sicherlich verheimlicht hätte. Dass der Kläger seiner Familie nicht bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt über seinen Glaubenswechsel berichtet hatte, steht dem nicht entgegen, da eine derartige Information als sehr schwerwiegender Schritt einzustufen ist und dem Kläger zuzugestehen ist, dass eine solche Entscheidung erst das Ergebnis eines länger andauernden Überlegungs- und Reifeprozesses ist.

Der Kläger machte auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen, ernsthaften und authentischen Eindruck. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig. Bestärkt wurde dieser Eindruck zusätzlich durch den in der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehörten Katecheten des Klägers, der glaubhaft bekräftigt hat, dass der Kläger sich von Anfang an in überzeugender Weise sehr entschieden dem christlichen Glauben zugewendet habe; dieser habe ihm stets gesagt, dass seine Gottesvorstellung nicht mit der des Islam übereinstimme und er den Gott, den er in der Vergangenheit gesucht habe, nun im Christentum gefunden habe.

Der Kläger hat darüber hinaus auch glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er etwa die meisten der zehn Gebote sofort und ohne Umschweife korrekt benennen konnte. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion des Klägers.

Der Kläger konnte schließlich auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziert und dies auch in Afghanistan würde tun wollen. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er an den Wochenenden den Gottesdienst besuche, an einem Bibelkurs teilnehme und manchmal auch bei Messnerdiensten mithelfe. Darüber hinaus lese er von Zeit zu Zeit auch für sich selbst in der Bibel und spreche Dankgebete sowie das „Vaterunser“ und das „Gegrüßet seist du Maria“. Überdies bemühe er sich stets, sein Leben auf Christus auszurichten, indem er versuche, ein guter Mensch zu sein und anderen zu helfen. Der Kläger hat auch sehr klar und deutlich bekräftigt, dass er auch in Afghanistan seinen christlichen Glauben würde leben wollen, da dieser in seinem Herzen verwurzelt sei. Eine Rückkehr zum Islam und ein Leben nach den islamischen Glaubensriten könne er sich nicht mehr vorstellen. Er wolle sich nicht verstecken und verstellen, sondern nach seinen neuen Glaubensüberzeugungen leben. Er wolle überdies ansprechen, dass im Islam Dinge falsch liefen und könnte diese Fehler nicht mehr akzeptieren. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 1 und 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (unter 1.) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 19; IGFM, a.a.O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 – AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A – juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 - juris; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob „die Freiheit, die Religion zu wechseln, bereits dann beeinträchtigt wird und somit ein flüchtlingsrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/83/EG vorliegt, wenn der Betroffene durch die Rückkehr in den Heimatstaat gezwungen sein wird, den eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung und des Religionswechsels zum Christentum wieder umzukehren, da ihm ansonsten flüchtlingsrelevante Verfolgung droht“, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wann ein asylrechtsrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (jetzt: § 3 AsylVfG i. d. F. vom 2.9.2008, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.20142014, BGBl I S. 2439) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vorliegt (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 26 ff.). Weiter geklärt ist, dass ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber sich erst dann darauf berufen kann, wegen der Betätigung seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, wenn er die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 30). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung sowie einem ernst gemeinten, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NW, B. v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - juris Rn. 5 m. w. N.). Damit ist geklärt, dass ein asylrechtsrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit nicht vorliegen kann, wenn sich der Asylbewerber lediglich auf einem „eingeschlagenen Weg der Glaubensüberzeugung“ befindet, eine Konversion im Sinne dieser Rechtsprechung jedoch noch nicht vollzogen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den unter Nr. 1 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO).

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wurde bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch nicht vor.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Hiervon ausgehend haben die Kläger schon keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Rechtsfrage formuliert.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt aber auch nicht vor. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein in Deutschland zum Christentum übergetretener Asylbewerber, der sich darauf beruft, wegen der Betätigung seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung jedenfalls im Regelfall nicht aus (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30346 - juris Rn. 4). Welcher Beweiswert der Taufbestätigung einer Religionsgemeinschaft für die Frage der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zukommt ist ebenso wenig klärungsbedürftig wie die Frage, ob die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts die nach innerkirchlichem Recht zuständige Stelle vorzunehmen hat und staatliche Behörden und Gerichte daran staatskirchenrechtlich gebunden sind. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers ankommt, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 8.8.2013 - 14 ZB 13.30199 - juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist ureigene Aufgabe des Gerichts. An die Ausstellung eines Taufscheins sowie an die Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchengemeinde bzw. einen Pastor ist das Gericht nicht gebunden (vgl. BayVGH a. a. O.). Da die Klärung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, kommt diesen Fragen regelmäßig auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (BayVGH a. a. O.; vgl. auch OVG NW, B. v. 24.5.2013 - 5 A 062/12.A - juris Rn. 10).

2. Soweit die Kläger zudem rügen, das Urteil sei i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 (wohl Nr. 6 gemeint) VwGO nicht mit Gründen versehen, da sich das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung nicht mit der Grundgesetzproblematik des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften auseinandergesetzt habe und daher dem Urteil jedwede Begründung für die Verneinung der Nachfluchtgründe fehle, können sie ebenfalls nicht durchdringen.

Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier - auf den allein entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zu 1 eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2014 - 14 ZB 14.30157 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf den Seiten 25 bis 27 seines Urteils begründet, warum es aufgrund des - allein maßgeblichen - Vortrags der Klägerin zu 1 die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen konnte, dass die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, d. h. auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit identitätsprägender fester Überzeugung beruht. Die Kläger legen nichts dafür dar, inwieweit dies nicht in verständlicher Form geschehen sein sollte. Mit dem in diesem Zusammenhang allein erfolgten Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist nicht dargetan, warum die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sein sollten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Tenor

I.

Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... in A. in der Provinz G. geborener afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Hazara. Er gibt an, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, aber bei seiner Ausreise an der Grenze zum Iran von seiner Familie getrennt worden zu sein. Er habe sein Herkunftsland im Jahre 2007 verlassen, zunächst etwa zwei Jahre lang in Pakistan und dann etwa ein halbes Jahr im Iran gelebt und sei danach in die Türkei weitergereist. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Lkw nach Griechenland gereist und von dort aus weiter auf einer Fähre nach Italien. Nach kurzem Aufenthalt in Italien sei er per Pkw nach Deutschland gereist, wo er am 29. November 2010 polizeilich aufgegriffen wurde. Am 9. Dezember 2010 beantragte der Kläger Asyl.

2. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Januar 2011 (Bl. 60 ff. der Bundesamtsakte) gab der Kläger zunächst an, er sei nach Pakistan gegangen, weil sein Vater verstorben sei, als er neun Jahre alt gewesen sei. Er sei dann von zwei Onkeln unterdrückt worden, die sein Land hätten haben wollen. Deswegen sei er ausgereist. In Pakistan habe er einen Dorfbewohner kennengelernt, der sein Land in Afghanistan gekauft habe. Mit dem Geld habe er seine Ausreise nach Deutschland finanziert. Aus Sicherheitsgründen habe er auch nicht in Pakistan leben können. Nach seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, seine Schwester sei von Zuhause ausgerissen, weil einer der Onkel sie nach dem Tode des Vaters mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Der Kläger habe seine Schwester überall gesucht, auch in der Provinz Kandahar. Auf der Rückkehr von dort sei er von Taliban aufgegriffen worden, die seine Tazkira und seinen Dienstausweis weggenommen und ihn selbst entführt hätten. Sie hätten ihn zwei Monate lang in Aguhjan festgehalten und ihn verhört, insbesondere über sein Heimatdorf. Er sei auch gefoltert worden. Er sei dann an einen anderen Ort verlegt worden. Ein Kommandant namens Qayomham habe dann die Taliban angegriffen und sie vertrieben. Er habe den Kläger und andere entführte Personen nach Qarabagh gebracht. Dort habe er sie wiederum verhört. Danach sei der Kläger weggelaufen. Ein Freund habe ihm geraten, wegen der ganzen Probleme nach Pakistan zu gehen. Die Taliban hätten Ende des Jahres 1385 nach afghanischer Zeitrechnung sein Heimatdorf angegriffen und danach habe der Kommandant die Taliban angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das umfangreiche Protokoll der Anhörung Bezug genommen (Bl. 60/68 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheides), entschied, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4. Gegen diesen ihm am 5. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 108/109 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 19. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Zur Begründung wurde zunächst den Gründen des Bescheides entgegengetreten.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Kläger inzwischen zum Christentum konvertiert sei. Auch vor diesem Hintergrund sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich. Auf ein vorgelegtes Gutachten der Frau Prof. Dr. C. Sch. über die rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen des Abfalls vom Islam in islamischen Staaten wurde verwiesen.

Vorgelegt wurde des Weiteren eine Bescheinigung der Baptistenkirche Aschaffenburg vom 8. September 2014, aus der hervorgeht, dass der Kläger am 28. Juli 2014 in der Baptistengemeinde getauft wurde, sowie eine Video-DVD der Kirchengemeinde, auf der auch der Kläger zu sehen ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen,

sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde dem Kläger unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung bewilligt.

Verschiedene, in der Liste der Erkenntnismittel für Afghanistan, Stand Oktober 2014, verzeichnete Dokumente waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Herkunftsland).

Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist vorliegend das Asylverfahrensgesetz in der ab1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geschaffenen Fassung anzuwenden. In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG (1.1). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylVfG zur Verfügung (1.2).

1.1 Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 23; U. v. 7.2.2014 - W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.1.1) und subjektive Schwere (1.1.2) der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

1.1.1 Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 25; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 11 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 - Au 6 K 10.30098 - juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 - 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a. a. O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. M. D., Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. M. D. a. a. O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D. a. a. O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. M. D. a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Anderweitige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, v. 2.3.2015, S. 10, 12).

1.1.2 Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der Überzeugung des Gerichtes ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, und seinen Glauben an andere weiter zu geben.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 28. Juli 2014 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 7; HessVGH, U. v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z. B. HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Er hat nachvollziehbar angegeben, sich nach seiner Trennung von der Familie bei der Ausreise und der Inhaftierung bei der Einreise in das Bundesgebiet in einer Phase der inneren Orientierungslosigkeit befunden zu haben, die er auch seelisch und körperlich in Form von Suizidgedanken und Atembeschwerden wahrgenommen habe. Durch die Begegnung mit einem anderen, bereits konvertierten afghanischen Staatsangehörigen in der Asylbewerberunterkunft sei er zur Baptistenkirche A. gekommen, wo er zunächst an Gottesdiensten und dann auch einem religiösen Hauskreis teilgenommen habe. Diese Angaben sind durch die vorgelegte Bescheinigung der Baptistenkirche A., auch in zeitlicher Hinsicht, belegt. Mit dem Beginn seiner Gottesdienstbesuche habe er zunehmend eine Besserung seiner seelischen und körperlichen Beschwerden verspürt, was für ihn das entscheidende Erlebnis (Schlüsselerlebnis) dargestellt habe, zum christlichen Glauben überzutreten.

Der Kläger hat dieses Schlüsselerlebnis seiner „Heilung“, wie er es selbst bezeichnet, für das Gericht nachvollziehbar religiös gedeutet. Er hat in der mündlichen Verhandlung aus der von ihm mitgebrachten persischen Bibel Textstellen des Matthäus-Evangeliums zitiert, nach denen Jesus Kranke heilte. Aufgrund dieser Heilungsgeschichten in der Heiligen Schrift und seines von ihm so erlebten Heilungsprozesses sei er zu der festen Überzeugung gekommen, dass die biblischen Verheißungen Wahrheit seien. Damit hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und damit einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert und damit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung geleitet ist. Zugleich hat er Kenntnisse von wesentlichen Glaubensinhalten nachgewiesen, dies auch durch seine Bezugnahme auf den Missionsbefehl im Matthäus-Evangelium, Kapitel 28, Vers 18-20 im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben im Bundesgebiet praktiziert und dies auch im Herkunftsland tun wollen würde. Er nimmt ausweislich der vorgelegten Bescheinigung regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelkreisen der Baptistenkirche in A. teil und ist seit dem Ausscheiden eines afghanischen Landsmannes aus der Asylbewerberunterkunft selbst Gastgeber eines wöchentlich stattfindenden Hauskreises. Außerdem hat der Kläger erklärt, dass er den Befehl zur Missionierung für sich als verbindlich betrachte. Er würde auch in Afghanistan auf jeden Fall als Christ leben wollen. Denn die von ihm erlebte seelische Heilung sei sein größter Schatz, den er nicht preisgeben wolle. Mit diesen Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 1, 3 AsylVfG ausgesetzt zu sein.

1.2 Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (Punkt 1.1.1) geschilderten Gefahren für zum Christentum konvertierte Moslems drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (vgl. Lagebericht, S. 11). Selbst dort gibt es aber für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Schutz vor Übergriffen Privater ist für Christen in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 37; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 13 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 12 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - Au 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U. v. 22.6.2012 - Au 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, offen gelassen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der erstgenannten Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für Christen in Afghanistan ausscheidet, wenn sie ihren Glauben nicht verheimlichen oder gar verleugnen wollen (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 36; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie im Gerichtsverfahren deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Nach alledem hat die Klage im Hauptantrag Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … in der Stadt Mashad im Iran geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara. Er sei ursprünglich Muslim gewesen und sei im Mai 2016 in Deutschland getauft worden und zum Christentum konvertiert. Er habe den Iran am 7. August 2015 verlassen und sei am 17. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 2. Mai 2016 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. November 2016 führte der Kläger aus, dass er zwölf Jahre lang im Iran die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen habe. Er habe danach drei Jahre Politikwissenschaften studiert. Neben seinem Studium habe er im Baugewerbe und als Aushilfe in einer Schreinerei gearbeitet. Durch Ersparnisse aus diesen Tätigkeiten habe er die Fluchtkosten in Höhe von 4.000,00 EUR finanziert. In Afghanistan habe er keine Verwandten; er verfüge dort auch über keinerlei Vermögen. Im Iran hielten sich seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf; die finanzielle Lage der Familie sei durchschnittlich. Zu seinen Fluchtgründen führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er den Iran habe verlassen müssen, da seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war; er habe nicht mehr arbeiten können. Wegen seiner Nationalität sei er im Iran erniedrigt worden. Ihm sei auch von der Polizei gedroht worden. Er habe auch immer Probleme wegen seiner muslimischen Religion gehabt, zu der er sich jedoch nie bekannt habe; er habe hierbei immer eine Rolle spielen müssen. Es sei deswegen immer wieder zu Diskussionen in der Familie und mit anderen Personen gekommen. Seine Eltern seien strenggläubige Menschen, sie akzeptierten einen Glaubenswechsel nicht; er habe ihnen von seiner Konversion noch nichts berichtet. Er habe schon immer zu einer anderen Religion konvertieren wollen, was jedoch im Iran zu gefährlich gewesen sei. Die Leute, die er in Deutschland kennengelernt habe, hätten ihn dazu gebracht, Christ zu werden. Er sei auch neugierig darauf gewesen, wie die Christen ihren Glauben leben. Der Islam stelle eine aggressive Religion dar, Kritik werden nicht toleriert und Frauen hätten weniger Rechte als Männer. Außerdem gebe es Rassismus im Islam. Dagegen schätze er am christlichen Glauben die Vergebung, Hoffnung und Ehrlichkeit, gerade weil er dies in seinem bisherigen Leben nicht habe erfahren können. Wenn er Zeit habe, gehe er sonntags in die Kirche und bete dort, er könne allerdings wegen seiner Ausbildung in religiöser Hinsicht nicht so aktiv sein. Wenn er nach Afghanistan zurück müsse, werde er dort getötet. Er könne sich dort nicht zu seinem neuen Glauben bekennen. Zudem sei ihm dort alles fremd; er habe keine Unterstützung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Konversion zum Christentum in Afghanistan eine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen auslösen könne, der Kläger jedoch vorliegend nicht davon habe überzeugen können, dass sein Bekenntnis zum christlichen Glauben auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe. Er habe nur rudimentäre Kenntnisse zu den christlichen Geboten und Feiertagen gehabt. Vor allem die Antworten zu Grund und Anlass des behaupteten Glaubenswechsels seien teils ausweichend, teils vage und insgesamt nicht überzeugend gewesen. Daher sei von einem Glaubenswechsel aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Zudem habe er keine Taufbescheinigung vorgelegt. Darüber hinaus habe der Kläger keine Verfolgung in Afghanistan geltend gemacht, zumal er sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, diejenigen eines Abschiebungsverbotes ebenfalls nicht. Der lebenslange Aufenthalt im Iran stehe einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen, da allein maßgeblich sei, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Der Kläger sei überdies jung, gesund und erwerbsfähig. Es sei ihm auch im Iran gelungen, durch Tätigkeiten im Baugewerbe und in einer Schreinerei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Gegen den am 8. Dezember 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 12. Dezember 2016 Klage erheben und beantragen,

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz entsprechend § 4 AsylG zuzuerkennen,

weiterhin hilfsweise festzustellen, dass ein nationales Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Darüber hinaus wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben von 16. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand Januar 2018, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i.S.d. § 3e AsylG.

Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) so-wie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Be-troffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH BW a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maß-nahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH BW a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.12.2014 – W 1 K 12.30183 – juris Rn. 23; U.v. 25.2.2014 – W 1 K 13.30164 – juris Rn. 23; U.v. 7.2.2014 – W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 31; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U.v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 25; U.v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; U.v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U.v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a.a.O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a.a.O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zu-sammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. M. D., Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. M. D. a.a.O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D. a.a.O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. M. D. a.a.O., S. 1 f., 3 ff.). Dieses Ergebnis wird auch durch die aktuellen Erkenntnismittel bestätigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 10 f.; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 53 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, S. 26; EASO, Country of Origin Information Report – Individuals targeted under societal an legal norms. Dezember 2017, S. 23 ff.).

2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn offen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, sich mit der Bibel, auch im Rahmen eines Bibelkurses, zu beschäftigen und im Gemeindeleben mitzuhelfen. Darüber hinaus ist es zentraler Glaubensbestandteil für den Kläger, christliche Gebete zu sprechen und sein Leben nach den christlichen Glaubensinhalten zu führen.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 3. Juli 2016 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinem Vortrag vor dem Bundesamt die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und in einem langjährigen Wandlungsprozess dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger zu seinem diesbezüglichen Werdegang nachvollziehbar dargelegt, wie er zwar im Iran mit der islamischen Religion aufgewachsen sei und die dortigen Glaubensriten befolgt habe. Er habe jedoch bereits seit seiner Schulzeit seinen Glauben kritisch hinterfragt. So habe er in der Moschee immer wieder vom Dschihad gehört, jedoch nicht verstanden, warum sein Gott wolle, dass er kämpfe. Er habe sich lieber einen friedlichen Gott gewünscht. Im Alltag im Iran habe er viel Gewalt gesehen, auch im Namen des islamischen Glaubens. Die Glaubenszweifel haben sich dann beim Kläger im Laufe der Zeit weiter verfestigt. So hat er angegeben, dass er sich im Rahmen seines Studiums der islamischen Politik intensiv mit dem Koran und der Scharia befasst habe. So gebe es im Koran einen Vers, wonach die Moslems kämpfen sollten, bis sie die ganze Welt erobert hätten. Der Hintergrund dieser aggressiven Forderung habe sich ihm nicht erschlossen. Für grundsätzlich falsch halte er auch, wenn in islamischen Gesetzen gefordert werde, dass eine Frau nur ein Drittel des Erbes eines Mannes erhalte und eine Frau nie gleichberechtigt gegenüber einem Mann sein könne. Dies widerspreche seiner eigenen Überzeugung. Er lehne es ebenfalls ab, wenn im Islam Kinderheiraten für zulässig erachtet würden, was bereits der Prophet Mohammed so praktiziert habe. Er sei mit diesen Gedanken im Iran immer einsamer geworden und habe sich an seinem Studium gar nicht mehr richtig beteiligen können und wollen. Aufgrund seiner von den islamischen Glaubensvorstellungen abweichenden Einstellung sei er an der Universität immer wieder beschimpft worden und habe sich dann meist zurückgezogen. Auch innerhalb seiner Familie habe es Probleme gegeben, wenn er seine Gedanken zum Glauben geäußert habe.

Der Kläger hat zudem überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, wie er nach seiner Ankunft in Deutschland in Hösbach Kontakte zur deutschen Bevölkerung bekommen habe und dort bei gemeinsamen Aktivitäten auch über den Glauben gesprochen worden sei. Insbesondere über Frau K. habe er mehr über den christlichen Glauben erfahren. Dies habe ihn neugierig auf die für ihn neue Religion gemacht und er habe sich dann schließlich entschlossen, Christ zu werden. Herr D. habe ihn dann auf die Taufe vorbereitet. Der Kläger hat auch nachvollziehbar darlegen können, wie er sich trotz der bestehenden Sprachbarriere mit den Glaubensinhalten hat vertraut machen können, indem die Glaubensinhalte und -überzeugungen anfangs auf Englisch oder mit einem Google-Übersetzer ausgetauscht worden seien. Nach und nach habe er sich dann aber auch auf Deutsch verständigen können, wobei sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von den erheblich über dem Durchschnitt liegenden Deutschkenntnissen des Klägers überzeugen konnte. Der Kläger hat aufgrund seiner früheren lebensgeschichtlichen Erfahrungen überzeugend dargelegt, dass er sich stets einen liebenden und barmherzigen Gott gewünscht und vorgestellt habe, der auf die Menschen zukomme. Diesen Gott habe er im Gegensatz zum Islam nunmehr in Christentum gefunden, weshalb er sich dem christlichen Glauben zugewendet habe. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Islam und Christentum macht der Kläger dabei nachvollziehbar an den beiden Glaubensbegründern, dem Propheten Mohammed sowie Jesus Christus, fest. Während er Ersteren nur damit in Verbindung bringen könne, dass er stets gekämpft habe, mit einer minderjährigen Frau verheiratet gewesen sei und diese missbraucht habe und denjenigen, die Ungläubige töteten, eine Belohnung im Paradies versprochen habe, stelle Jesus Christus im Gegensatz dazu einen liebenden Gott dar. Dieser gebe die Maxime aus, dass man seinen Gott und seine Mitmenschen lieben solle wie sich selbst, was dann auch bedinge, dass man sich friedlich verhalte und keinen Krieg führe. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig und überzeugend, dass er als unverzichtbare Glaubensinhalte für ihn selbst die Liebe und Vergebung benennt und dass der christliche Gott die Menschen stets aufnehme und nie alleine lasse.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen längerfristigen Wandlungsprozess der inneren Umkehr glaubhaft geschildert und hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Dies wird aus Sicht des Gerichts darüber hinaus auch daran deutlich, dass der Kläger auf Frage des Gerichts glaubhaft angegeben hat, dass er mittlerweile versucht habe, seiner Familie seine neuen Glaubensüberzeugungen näher zu bringen, was diese jedoch nicht akzeptiert habe, so dass die Beziehung zu seiner Familie nunmehr schlecht und dunkel sei. Der Kläger muss in dieser Situation damit rechnen, dass sich seine Familie aufgrund dieser als sehr schwerwiegende Ehrverletzung einzustufenden Handlung dauerhaft von ihm abwendet, gegebenenfalls sogar an ihm Rache nehmen könnte. Daraus wird deutlich, dass der Glaube für den Kläger offensichtlich von sehr großer Bedeutung ist, da er sich ansonsten nicht den genannten Gefahren aussetzen würde und er seiner Familie eine etwaige rein asyltaktische Konversion sicherlich verheimlicht hätte. Dass der Kläger seiner Familie nicht bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt über seinen Glaubenswechsel berichtet hatte, steht dem nicht entgegen, da eine derartige Information als sehr schwerwiegender Schritt einzustufen ist und dem Kläger zuzugestehen ist, dass eine solche Entscheidung erst das Ergebnis eines länger andauernden Überlegungs- und Reifeprozesses ist.

Der Kläger machte auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen, ernsthaften und authentischen Eindruck. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig. Bestärkt wurde dieser Eindruck zusätzlich durch den in der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehörten Katecheten des Klägers, der glaubhaft bekräftigt hat, dass der Kläger sich von Anfang an in überzeugender Weise sehr entschieden dem christlichen Glauben zugewendet habe; dieser habe ihm stets gesagt, dass seine Gottesvorstellung nicht mit der des Islam übereinstimme und er den Gott, den er in der Vergangenheit gesucht habe, nun im Christentum gefunden habe.

Der Kläger hat darüber hinaus auch glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er etwa die meisten der zehn Gebote sofort und ohne Umschweife korrekt benennen konnte. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion des Klägers.

Der Kläger konnte schließlich auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziert und dies auch in Afghanistan würde tun wollen. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er an den Wochenenden den Gottesdienst besuche, an einem Bibelkurs teilnehme und manchmal auch bei Messnerdiensten mithelfe. Darüber hinaus lese er von Zeit zu Zeit auch für sich selbst in der Bibel und spreche Dankgebete sowie das „Vaterunser“ und das „Gegrüßet seist du Maria“. Überdies bemühe er sich stets, sein Leben auf Christus auszurichten, indem er versuche, ein guter Mensch zu sein und anderen zu helfen. Der Kläger hat auch sehr klar und deutlich bekräftigt, dass er auch in Afghanistan seinen christlichen Glauben würde leben wollen, da dieser in seinem Herzen verwurzelt sei. Eine Rückkehr zum Islam und ein Leben nach den islamischen Glaubensriten könne er sich nicht mehr vorstellen. Er wolle sich nicht verstecken und verstellen, sondern nach seinen neuen Glaubensüberzeugungen leben. Er wolle überdies ansprechen, dass im Islam Dinge falsch liefen und könnte diese Fehler nicht mehr akzeptieren. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 1 und 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (unter 1.) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 19; IGFM, a.a.O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 – AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A – juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 - juris; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... in der Stadt Mashad im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und der Volkszugehörigkeit der Hazara. Der Kläger gibt an, am 11. Mai 2011 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg eingereist zu sein, wo er am 31. Mai 2011 einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Mashad die afghanische Schule bis zur 8. Klasse besucht. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern lebten noch in dieser Stadt. Auch habe er eine Tante und mehrere Onkel im Iran. Die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise habe er alleine in Teheran gelebt und dort gearbeitet. Beruflich habe er das gemacht, was sich gerade angeboten habe. Seine Eltern stammten aus dem afghanischen Dorf Lale Sare Jangal. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, dass die Lage im Iran für Afghanen schlimm gewesen sei. Seinen Wunsch, einen guten Job zu bekommen, habe ihm die iranische Regierung genommen. Um seine Ruhe zu haben, habe er ständig Schmiergeld zahlen müssen. Auch sei er mehrmals festgenommen worden. Er habe einmal eine Woche lang in einem Abschiebelager verbracht. Im Jahre 2006 sei ein Onkel getötet worden. Der Bruder der Frau des getöteten Onkels habe ihnen dann Probleme bereitet. Er habe die Familie bezichtigt, seine Schwester in Verruf gebracht zu haben. Dies habe dazu geführt, dass seine Familie beschlossen habe, den Iran zu verlassen. Zu Afghanistan habe er keinerlei Bezug. Die Hazara seien dort gefährdet; sie würden von den Taliban getötet.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2013 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger von Seiten des afghanischen Staates oder nichtstaatlicher Dritter in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch für das Vorliegen eines subsidiären Schutzes ließen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte entnehmen. Dem Kläger drohe in Kabul auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Abschiebungsverbote lägen bei dem Kläger ebenfalls nicht vor; insbesondere gerate dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine extreme Gefahrenlage. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der dortigen Verhältnisse. Darüber hinaus habe der Kläger angegeben, dass er im Iran zahlreiche Familienangehörige habe. Er gehöre auch nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheids im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Gegen den am 28. März 2013 zur Post gegebenen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. April 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, Klage erheben und beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage vortragen, dass er sich zwischenzeitlich dem christlichen Glauben zugewandt habe und Mitglied der Gemeinde Bauhaus e.V. sei. Die Hinwendung zum christlichen Glauben habe der Kläger durch den Empfang der Taufe am 11. Mai 2015 endgültig vollzogen. Der Kläger lebe seinen Glauben durch den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste in seiner Gemeinde und beteilige sich aktiv im Gemeindeleben. Aus diesem Grunde drohten dem Kläger in Afghanistan Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG, wenn er dort seinen Glauben praktiziere bzw. schon dann, wenn sein Glaubenswechsel bekannt würde. Ihm sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest sei ihm aber der subsidiäre Schutzstatus aufgrund der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuzuerkennen bzw. ein Abschiebungsverbot zu gewähren, da er um Verfolgungshandlungen zu entgehen, gezwungen wäre, sich jeglicher religiösen Betätigung zu enthalten, was eine Verletzung des Art. 9 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG zur Folge hätte.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand April 2016, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 25. März 2013 ist daher, soweit er Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt wurde (Ziffer 1), ist der Bescheid hingegen unanfechtbar geworden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i. S. d. § 3e AsylG.

Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30268 - juris; U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 23; U. v. 7.2.2014 - W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 25; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 11 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 - Au 6 K 10.30098 - juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 - 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a. a. O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Anderweitige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015, S. 11, 12).

2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, sich mit der Bibel und den christlichen Glaubensinhalten zu beschäftigen und den Glauben an andere weiterzugeben.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 11. Mai 2015 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 7; HessVGH, U. v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z. B. HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, wie er im Iran, obwohl seine Mitmenschen - wie er selbst - islamischen Glaubens gewesen seien, von der einheimischen Bevölkerung unterdrückt worden sei, weil er der Volksgruppe der Hazara zugehört und aus Afghanistan stammt. In Deutschland sei er dann vor etwa eineinhalb Jahren über einen iranischen Freund sowie seine seinerzeitige Deutschlehrerin das erste Mal mit der christlichen Gemeinde ... in Berührung gekommen. Der Kläger hat sodann überzeugend weiter ausgeführt, dass jeder Mensch eine Beruhigung brauche; er selbst benötige diese Ruhe insbesondere wegen seiner schwierigen Situation in Deutschland und weil man im Iran versucht habe, ihn zu töten. Er habe nach dem Besuch der Gottesdienste gespürt, dass er stets ruhiger gewesen sei; er habe sich immer gut gefühlt, so dass aufgrund dessen mit der Zeit der Glaube für ihn immer interessanter geworden sei. Die positive Wirkung der Gemeinschaft im Glauben auf seine eigene Person und die Erfahrung, dass die Menschen in der Kirche stets sehr nett zu ihm gewesen seien, hätten schließlich dazu geführt, dass auch er „so ein Mensch habe werden wollen“, weshalb er sich zur Taufe entschlossen habe.

Der Kläger hat zudem überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass er vom Christentum das erhalte, was er vom Islam nicht bekommen habe. Zentral sei für ihn in diesem Zusammenhang die Nächstenliebe im christlichen Glauben, die es im Islam so nicht gebe. Dies deckt sich auch mit der von ihm beschriebenen lebensgeschichtlichen Erfahrung, wonach er im Iran von gläubigen Menschen des Islam rein aufgrund äußerer Merkmale unterdrückt worden sei. Ein zweiter herausragender Aspekt für die Hinwendung zum christlichen Glauben sei für ihn der Friede; Frieden und Liebe seien die zentralen Aspekte in der Bibel, wohingegen der Koran grausam sei und man im Islam alles machen dürfe. Er sehe im Christentum zudem den einzig richtigen Weg, sich Gott zu nähern. Wichtig sei ihm hierbei vor allem, dass es sich beim christlichen Glauben um eine Religion handele, in der jeder sein Recht bekomme. Damit hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert und hiermit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Der Kläger machte auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen sehr ruhigen und in sich gekehrten Eindruck; seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren jedoch stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht authentisch von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erscheint dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig.

Der Kläger hat darüber hinaus auch glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er etwa auf Frage des Gerichts eine Reihe von christlichen Feiertagen aufzählen und deren Bedeutung erläutern konnte. Auch die Bedeutung der 10 Gebote konnte der Kläger darlegen sowie den Inhalt einzelner dieser Gebote benennen. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziert und dies auch in Afghanistan tun wollen würde. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er jede Woche am Gottesdienst der Gemeinde .... teilnehme und dort zudem über die Bibel und das Christentum unterrichtet werde. Er habe sich explizit dieser Gemeinde angeschlossen, da der Glaube dort auch in persischer Sprache unterrichtet werde, was ihm besonders wichtig gewesen sei. Auch hierdurch wird die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels zur Überzeugung des Gerichts nochmals bekräftigt. Überdies übernehme er in der Gemeinde auch ehrenamtliche Tätigkeiten und helfe neuen Flüchtlingen, die in die Gemeinde kämen. All diese Betätigungen werden auch durch eine Bescheinigung der Gemeinde Bauhaus e.V. vom 11. Juli 2015 bestätigt. Der Kläger hat klar und deutlich erklärt, dass er auch in Afghanistan auf jedem Fall Christ bleiben und seinen neuen Glauben dort öffentlich verbreiten wolle. Eine Rückkehr zum Islam und ein Leben nach den islamischen Glaubensriten könne er sich nicht mehr vorstellen. Er sei nun zum christlichen Glauben gekommen und wolle auch weiterhin danach leben. Mit diesen genannten Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der ausschließlich muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i. S. des § 3c Nr. 1, 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (unter 1.) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 19; IGFM, a. a. O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U. v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A - juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30268 - juris; U. v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris; U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 wird in Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... ... ... in Samangan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischen Glaubens. Er gibt an, im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Er verließ den Iran Ende September/Anfang Oktober 2010 in einem Lkw und reiste über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 22. November 2010 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 2. Dezember 2010 einen Asylantrag.

2. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29. Dezember 2010 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine sechs Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern, lebten noch in Isfahan im Iran. Von seiner Familie lebten im Herkunftsland noch ein Onkel und eine Tante sowie weitere Verwandte seiner Eltern in der Region Samangan. Er habe drei Jahre lang in Afghanistan und zwei Jahre lang im Iran die Schule besucht. Sie hätten im Iran keinen legalen Aufenthalt gehabt, er habe aber Privatunterricht bekommen. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern zusammen mit seinem Vater als Hilfskraft in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe die Ausreise teilweise mit mitgebrachtem Geld finanziert, teilweise habe er noch von seinem Vater Geld bekommen. Die Lage im Iran sei für afghanische Flüchtlinge schlimm, weil man kein Aufenthaltsrecht erhalte und deshalb ständig Probleme mit den Sicherheitskräften habe. Er sei mehrfach auf der Straße aufgegriffen und festgenommen worden und nur gegen Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen. Andererseits seien auch Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Dies sei so weit gegangen, dass er dort nicht mehr habe bleiben können. In Afghanistan hätten sie auch Probleme gehabt, wobei er hierüber in Anbetracht seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise nicht viel erzählen könne. Sein Vater habe, wie viele Hazara, Streitigkeiten mit den Paschtunen in der Region um Grundstücke gehabt. Die Paschtunen hätten die Felder seines Vaters für sich beansprucht und diesen so lange zusammengeschlagen, bis seine Familie gezwungen gewesen sei, aus Afghanistan auszureisen. Das sei vor etwa neun oder zehn Jahren geschehen. Sein Vater habe die Besitztumsurkunde damals nicht herausgegeben, deshalb sei er auch so schwer zusammengeschlagen worden, dass er zwei Monate lang in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Familie habe in Afghanistan von den Feldern gelebt, diese aber zurücklassen müssen. Im Iran hätten sein Vater, sein Bruder und er selbst ab dem Alter von neun Jahren gearbeitet. Da sein Vater die Urkunde immer noch nicht hergegeben habe, könne es sein, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Samangan entführt werde, um die Herausgabe der Urkunde zu erzwingen. Er habe dort auch keine Lebensgrundlage, weil die Felder von Fremden bestellt würden. Zwar verfüge sein Onkel über Land in Samangan, dabei handle es sich jedoch um Ländereien, die der Großvater von Paschtunen und Usbeken gekauft habe. Deshalb habe der Onkel keine Grundstücksstreitigkeiten mit Paschtunen gehabt.

3. Mit Bescheid vom 2. August 2012 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Ziffer 1. des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf; für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal einer hier zu berücksichtigenden Gefährdung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure oder einer sonstigen konkreten landesweiten Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Dem Kläger sei es unabhängig von dem vorgetragenen Konflikt in der Heimatprovinz zuzumuten, außerhalb derselben einen Wohnsitz zu nehmen. Angesichts der geschilderten persönlichen Umstände sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sein sollte, dort eine hinreichende Existenzgrundlage für sich zu schaffen. Des Weiteren sei seinen Angaben zu entnehmen, dass es seiner Familie gelungen sei, im Iran durch Arbeit in der Landwirtschaft die Lebensgrundlage zu sichern und überdies eine hohe Summe für die Ausreise des Klägers aufzubringen, so dass sowohl für den im Iran lebenden Familienverband als auch für den Kläger eine gute wirtschaftliche Leistungskraft festzustellen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheides im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

4. Mit Schriftsatz vom 7. August 2012, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 19. April 2016 ergänzend vorgetragen, der Kläger habe sich vom Islam abgewendet, fühle sich nun keiner Religionsgemeinschaft mehr zugehörig und betrachte die muslimischen Glaubens- und Verhaltensregeln für sich nicht mehr als verbindlich. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde er daher umgehend als „Ungläubiger“ auffallen, weshalb ihm Verletzungen seines Rechts auf Religionsfreiheit sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2012 ist daher, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt wurde (Ziffer 1), ist der Bescheid vom 2. August 2012 hingegen unanfechtbar geworden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Anzuwenden ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz vom 24. Oktober 2015 (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722 ff.) in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 390 ff.) sowie Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 394 ff.). Die §§ 3 bis 3e AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betroffenen Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes. Aufgrund seines ernsthaften und glaubhaften Abfalls vom Islam droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG (1.). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung (2.).

1. Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1a QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 - BayVBl 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG, a. a. O., Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in dem Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG, a. a. O., Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folge für den Betroffenen (EuGH, a. a. O., Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG, a. a. O., Rn. 28 ff.; VG Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U.v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta umfasst auch die sogenannte negative Religionsfreiheit, d. h. die Freiheit, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen (Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 10; Bernsdorff in Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 10 Rn. 12), weshalb insoweit dieselben o. g. Maßstäbe gelten wie bei der Beurteilung eines Eingriffs in die positive Religionsfreiheit.

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i. S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C - 71/11 und C - 99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere

- aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 13; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.3044 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG, B.v. 25.8.2015, a. a. O. Rn. 14; U.v. 20.2.2013, a. a. O. Rn. 31; VGH Baden Württemberg, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts die erforderliche objektive und subjektive Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner negativen Religionsfreiheit vor. Der Kläger wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, seinen Abfall vom muslimischen Glauben zu verbergen, auch im privaten Umfeld, um an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhaft staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen nicht erreichbar, insoweit gilt das vom erkennenden Gericht für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime entsprechend auch für den Kläger, der sich durch seinen Abfall vom Islam der sogenannten Apostasie aus Sicht der muslimischen Mehrheitsbevölkerung schuldig gemacht hat. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.1 Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az. 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion kommt Scharia-Recht zur Anwendung. Der Abfall vom Islam, d. h. die sogenannte Apostasie, wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht am a. a. O., S. 12). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 1, 8. ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Konvertierte Moslems sind in Afghanistan daher für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen und zur Wahrung des äußeren muslimischen Anscheins an muslimischen Riten, wie dem fünfmal täglichen Gebet, den Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten sich entziehen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O., S. 19; IGFM a. a. O. S. 5, 8 f.; Dr. Danesch a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Dies gilt nach der Überzeugung des Gerichts entsprechend für vom Glauben abgefallene, aber nicht zum Christentum konvertierte Muslime, weil der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Verfolgungsmaßnahmen nicht die Hinwendung zum Christentum ist, sondern die Apostasie, d. h. der Abfall vom muslimischen Glauben (vgl. VG Magdeburg, U.v. 30.9.2014 - 5 A 193/13 MD - juris).

1.2 Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichtes ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, sich nicht mehr mit dem muslimischen Glauben zu identifizieren und nicht an muslimischen Reden, insbesondere dem öffentlichen fünfmal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten teilzunehmen.

Da es bei einem Abfall vom Islam ohne Hinwendung zu einer anderen Religion an einem formalen bestätigenden Akt wie der Taufe fehlt, ist maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Betroffenen zu den Gründen seiner Abwendung vom bisherigen Glauben abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich ist, dass der Abfall vom Islam, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen vorgetragen wird, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (vgl. zur Konversion BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.3044 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.; VG Magdeburg, U.v. 30.9.2014 - 5 A 193/13 MD - juris). Als maßgebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Abfalls vom Islam, der sich nicht anhand objektiver Tatsachen wie der auch nach außen erkennbaren Hinwendung zu einer anderen Religionsgemeinschaft objektiv nachweisen lässt, sind nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die Kriterien der Rechtsprechung zur Überprüfung einer Gewissensentscheidung heranzuziehen. Maßgeblich ist daher, dass der Betroffene eine innere Umkehr nachvollziehbar vorträgt, die auf einem bestimmten bedeutsamen Schlüsselerlebnis oder einem längerfristigen inneren Wandlungsprozess beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 BVerwGE 81, 294 ff., juris Rn. 13).

Gemessen daran hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Glaubenswechsel überzeugend dargelegt. Er hat das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass sein bereits im Herkunftsland begonnener und in Deutschland abgeschlossener Abfall vom muslimischen Glauben mittlerweile dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird. Nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, hat sich dieser ernsthaft und mit innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und lebt nunmehr eine nichtmuslimische religiöse Grundhaltung.

Der Kläger hat nachvollziehbar seine Motive dargestellt, die eine Abkehr vom bisherigen Glauben lebensgeschichtlich zu erklären geeignet sind. Er hat überzeugend dargelegt, dass er bereits im Kindesalter mehrere Erlebnisse hatte, aufgrund derer er zu der Einstellung gekommen ist, dass die Menschen seines früheren, muslimisch geprägten Umfeldes nicht nach den Geboten ihres Glaubens lebten und Menschen anderer Religion unterdrückten. So hat der Kläger zum einen das bereits beim Bundesamt vorgetragene Geschehen der Grundstücksstreitigkeit seines Vaters und seines Großvaters in Beziehung zum muslimischen Glauben gesetzt. Denn der Grundstückskauf durch seine Vorfahren wurde zwar vor Gericht mit einem Eid auf den Koran beglaubigt, dennoch hat der ehemalige Besitzer sich nicht an den Vertrag gehalten und immer wieder Vieh und Ernte gestohlen und den Vater des Klägers krankenhausreif geschlagen, um die Grundstücke zurück zu bekommen. Der Kläger hat als kleines Kind mit angesehen, wie sein Vater von gläubigen Menschen zusammengeschlagen wurde. Er hat des Weiteren schlüssig vorgetragen, dass er seiner Überzeugung nach frei im Glauben sei, dass es ihm wichtig sei, freie Entscheidungen zu treffen, dass ihm Menschlichkeit wichtiger sei als die Befolgung religiöser Gebote und dass er es deshalb nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, bestimmten religiösen Pflichten nachzukommen. Er hat des Weiteren dargelegt, dass er bereits im Alter von acht Jahren sein Herkunftsland verlassen hat und dass seine jetzige Denkweise mit den Menschen dort nicht zusammenpasst. Des Weiteren hat der Kläger nachvollziehbar erklärt, er könne sich nicht vorstellen, wieder in einer muslimischen Gesellschaft zu leben, in die Moschee zu gehen und mit religiösen Menschen Kontakt zu haben. Er könne sich mit diesen nicht identifizieren und es könne von ihm nicht verlangt werden, an religiösen Handlungen teilzunehmen, die nicht seiner religiösen Überzeugung entsprächen.

Aufgrund dieser Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger bereits im Kindesalter einen Prozess des inneren Einstellungswandels begonnen hat, der durch das Verlassen des Herkunftslandes und schließlich seine Flucht nach Deutschland unterstützt und gefestigt wurde. Der nunmehr schon langjährige Aufenthalt des Klägers in einer westlichen, durch Religionsfreiheit sowie weitgehende Trennung von Staat und Kirche geprägten Gesellschaft hat es dem Kläger ermöglicht, das afghanische Gesellschaftsmodell sowie das westliche Gesellschaftsmodell einander gegenüber zu stellen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers steht auch fest, dass er die Unterschiede der beiden Gesellschaftsmodelle reflektiert und diese in einen Bezug zu seiner religiösen Erziehung gestellt hat. Auf der Grundlage seiner bereits im Herkunftsland gewachsenen Zweifel am muslimischen Glauben ist er so zu der Überzeugung gelangt, dass weder er selbst noch irgendeine andere Person zu einer bestimmten religiösen Überzeugung bzw. zu religiösen Handlungen gezwungen werden könne und dass nicht eine bestimmte Religion, sondern die Menschlichkeit als oberste Handlungsmaxime für ihn gelte.

Nach alledem bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen längeren Prozess hinweg aus seiner festen ernstgemeinten inneren Überzeugung eine vom Islam abweichende religiöse Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen hat und er sein Leben danach ausgerichtet hat. Mit diesen Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt seien. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken nicht mehr als gläubiger Moslem leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinen religiösen Einstellungen bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht nicht möglich, seinen religiösen Überzeugungen entsprechend zu leben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 1, 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

2. Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (Punkt 1.1) geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien (vgl. Lagebericht, S. 12). Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Insofern gelten auch die bereits für zum Christentum konvertierte Muslime getroffenen Feststellungen entsprechend, das Schutz vor Übergriffen privater in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 19; IGFM, a. a. O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris Rn. 36 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 - AU 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 - AU 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 - 13 A 2819/11.A - juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.5.2015, a. a. O.; U.v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 36). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... in A. in der Provinz G. geborener afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Hazara. Er gibt an, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, aber bei seiner Ausreise an der Grenze zum Iran von seiner Familie getrennt worden zu sein. Er habe sein Herkunftsland im Jahre 2007 verlassen, zunächst etwa zwei Jahre lang in Pakistan und dann etwa ein halbes Jahr im Iran gelebt und sei danach in die Türkei weitergereist. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Lkw nach Griechenland gereist und von dort aus weiter auf einer Fähre nach Italien. Nach kurzem Aufenthalt in Italien sei er per Pkw nach Deutschland gereist, wo er am 29. November 2010 polizeilich aufgegriffen wurde. Am 9. Dezember 2010 beantragte der Kläger Asyl.

2. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Januar 2011 (Bl. 60 ff. der Bundesamtsakte) gab der Kläger zunächst an, er sei nach Pakistan gegangen, weil sein Vater verstorben sei, als er neun Jahre alt gewesen sei. Er sei dann von zwei Onkeln unterdrückt worden, die sein Land hätten haben wollen. Deswegen sei er ausgereist. In Pakistan habe er einen Dorfbewohner kennengelernt, der sein Land in Afghanistan gekauft habe. Mit dem Geld habe er seine Ausreise nach Deutschland finanziert. Aus Sicherheitsgründen habe er auch nicht in Pakistan leben können. Nach seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, seine Schwester sei von Zuhause ausgerissen, weil einer der Onkel sie nach dem Tode des Vaters mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Der Kläger habe seine Schwester überall gesucht, auch in der Provinz Kandahar. Auf der Rückkehr von dort sei er von Taliban aufgegriffen worden, die seine Tazkira und seinen Dienstausweis weggenommen und ihn selbst entführt hätten. Sie hätten ihn zwei Monate lang in Aguhjan festgehalten und ihn verhört, insbesondere über sein Heimatdorf. Er sei auch gefoltert worden. Er sei dann an einen anderen Ort verlegt worden. Ein Kommandant namens Qayomham habe dann die Taliban angegriffen und sie vertrieben. Er habe den Kläger und andere entführte Personen nach Qarabagh gebracht. Dort habe er sie wiederum verhört. Danach sei der Kläger weggelaufen. Ein Freund habe ihm geraten, wegen der ganzen Probleme nach Pakistan zu gehen. Die Taliban hätten Ende des Jahres 1385 nach afghanischer Zeitrechnung sein Heimatdorf angegriffen und danach habe der Kommandant die Taliban angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das umfangreiche Protokoll der Anhörung Bezug genommen (Bl. 60/68 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheides), entschied, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4. Gegen diesen ihm am 5. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 108/109 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 19. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Zur Begründung wurde zunächst den Gründen des Bescheides entgegengetreten.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Kläger inzwischen zum Christentum konvertiert sei. Auch vor diesem Hintergrund sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich. Auf ein vorgelegtes Gutachten der Frau Prof. Dr. C. Sch. über die rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen des Abfalls vom Islam in islamischen Staaten wurde verwiesen.

Vorgelegt wurde des Weiteren eine Bescheinigung der Baptistenkirche Aschaffenburg vom 8. September 2014, aus der hervorgeht, dass der Kläger am 28. Juli 2014 in der Baptistengemeinde getauft wurde, sowie eine Video-DVD der Kirchengemeinde, auf der auch der Kläger zu sehen ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen,

sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde dem Kläger unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung bewilligt.

Verschiedene, in der Liste der Erkenntnismittel für Afghanistan, Stand Oktober 2014, verzeichnete Dokumente waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Herkunftsland).

Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist vorliegend das Asylverfahrensgesetz in der ab1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geschaffenen Fassung anzuwenden. In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG (1.1). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylVfG zur Verfügung (1.2).

1.1 Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 23; U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 23; U. v. 7.2.2014 - W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.1.1) und subjektive Schwere (1.1.2) der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

1.1.1 Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 25; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 11 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 - Au 6 K 10.30098 - juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 - 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a. a. O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. M. D., Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. M. D. a. a. O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D. a. a. O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. M. D. a. a. O., S. 1 f., 3 ff.). Anderweitige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, v. 2.3.2015, S. 10, 12).

1.1.2 Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der Überzeugung des Gerichtes ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, und seinen Glauben an andere weiter zu geben.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 28. Juli 2014 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 14 ZB 13.30257 - juris Rn. 4; B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris Rn. 7; HessVGH, U. v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z. B. HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Er hat nachvollziehbar angegeben, sich nach seiner Trennung von der Familie bei der Ausreise und der Inhaftierung bei der Einreise in das Bundesgebiet in einer Phase der inneren Orientierungslosigkeit befunden zu haben, die er auch seelisch und körperlich in Form von Suizidgedanken und Atembeschwerden wahrgenommen habe. Durch die Begegnung mit einem anderen, bereits konvertierten afghanischen Staatsangehörigen in der Asylbewerberunterkunft sei er zur Baptistenkirche A. gekommen, wo er zunächst an Gottesdiensten und dann auch einem religiösen Hauskreis teilgenommen habe. Diese Angaben sind durch die vorgelegte Bescheinigung der Baptistenkirche A., auch in zeitlicher Hinsicht, belegt. Mit dem Beginn seiner Gottesdienstbesuche habe er zunehmend eine Besserung seiner seelischen und körperlichen Beschwerden verspürt, was für ihn das entscheidende Erlebnis (Schlüsselerlebnis) dargestellt habe, zum christlichen Glauben überzutreten.

Der Kläger hat dieses Schlüsselerlebnis seiner „Heilung“, wie er es selbst bezeichnet, für das Gericht nachvollziehbar religiös gedeutet. Er hat in der mündlichen Verhandlung aus der von ihm mitgebrachten persischen Bibel Textstellen des Matthäus-Evangeliums zitiert, nach denen Jesus Kranke heilte. Aufgrund dieser Heilungsgeschichten in der Heiligen Schrift und seines von ihm so erlebten Heilungsprozesses sei er zu der festen Überzeugung gekommen, dass die biblischen Verheißungen Wahrheit seien. Damit hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und damit einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert und damit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung geleitet ist. Zugleich hat er Kenntnisse von wesentlichen Glaubensinhalten nachgewiesen, dies auch durch seine Bezugnahme auf den Missionsbefehl im Matthäus-Evangelium, Kapitel 28, Vers 18-20 im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben im Bundesgebiet praktiziert und dies auch im Herkunftsland tun wollen würde. Er nimmt ausweislich der vorgelegten Bescheinigung regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelkreisen der Baptistenkirche in A. teil und ist seit dem Ausscheiden eines afghanischen Landsmannes aus der Asylbewerberunterkunft selbst Gastgeber eines wöchentlich stattfindenden Hauskreises. Außerdem hat der Kläger erklärt, dass er den Befehl zur Missionierung für sich als verbindlich betrachte. Er würde auch in Afghanistan auf jeden Fall als Christ leben wollen. Denn die von ihm erlebte seelische Heilung sei sein größter Schatz, den er nicht preisgeben wolle. Mit diesen Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 1, 3 AsylVfG ausgesetzt zu sein.

1.2 Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben (Punkt 1.1.1) geschilderten Gefahren für zum Christentum konvertierte Moslems drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (vgl. Lagebericht, S. 11). Selbst dort gibt es aber für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Schutz vor Übergriffen Privater ist für Christen in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 37; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 13 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 12 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - Au 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U. v. 22.6.2012 - Au 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, offen gelassen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der erstgenannten Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für Christen in Afghanistan ausscheidet, wenn sie ihren Glauben nicht verheimlichen oder gar verleugnen wollen (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 - juris Rn. 36; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie im Gerichtsverfahren deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Nach alledem hat die Klage im Hauptantrag Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am ... in H. geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, verließ sein Herkunftsland am 15. Oktober 2010 und reiste auf dem Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Athen reiste er am 8. Dezember 2010 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 12. Januar 2011 Asyl.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Februar 2011 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er habe acht Jahre lang im Iran in M. die Schule besucht. Anschließend habe er sich fünf Jahre lang wieder in Afghanistan aufgehalten, wo sie ein Haus und noch nicht verteiltes Land gehabt hätten. Bevor er wieder nach Afghanistan zu einem Freund zurückgekehrt sei, habe er nochmals zwei Jahre lang in M. gelebt. Die fünf Jahre in Afghanistan habe er in H. verbracht. Sie seien damals wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zurück nach Afghanistan gegangen. Das Stoffgeschäft seines Vaters sei „pleite“ gegangen. Sie hätten im Iran eine Flüchtlingskarte gehabt. Während der fünf Jahre in H. habe er in einer Drogerie gearbeitet. Am 8. Dezember 2010 sei er am Flughafen in Frankfurt angekommen. Mit welcher Airline er gereist sei, könne er nicht mehr sagen, weil er große Angst vor dem Fliegen gehabt habe. Der Schleuser sei mit ihm an Bord gewesen. Seine Mutter habe die Ausreise mit Hilfe eines Onkels finanziert.

Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil sein Vater ihn wegen seiner Konversion zum Christentum verstoßen habe. Fünf bis sechs Monate vor seiner Konversion habe er aufgehört zu beten. Seine Familie sei sehr religiös gewesen und sein Vater habe ihn gefragt, weshalb er nicht mehr bete. Er habe seinem Vater erklärt, dass seine Schwester, die gezittert habe und halbseitig gelähmt gewesen sei, geheilt worden sei. Deshalb habe er seine Religion gewechselt. Sein Vater habe ihn deshalb geschlagen. Seine Schwester sei krank gewesen, sie habe gezittert und sei halbseitig gelähmt gewesen. Seine Eltern hätten zu Allah, den Propheten und dem Imam gebetet. Er selbst habe seine Augen geschlossen und zu Jesus gesagt, wenn es Dich wirklich gibt, dann heile meine Schwester. Er sei dann zu ihr gegangen, Ärzte und Krankenschwestern seien um ihr Bett herumgestanden und dann habe sie sich plötzlich bewegen können. Das sei für ihn das Erlebnis gewesen, das ihn zum Wechsel zum Christentum motiviert habe. Er habe alle Bedingungen, die für einen richtigen Moslem gelten, beachtet. Er habe täglich gebetet, im Ramadan-Monat gefastet, zuletzt etwa im Herbst. Dann sei er beim Schrein von Imam Reza gewesen, dem 8. Imam. Er sei dorthin gepilgert. In H. sei er bei einer heiligen Moschee namens Abu Moschee gewesen, die für die Schiiten sehr heilig sei. Zu Hause hätten sie Satelliten-Fernsehen gehabt. Dort sei ein Kanal namens Rahe Nejat, übersetzt: Weg zur Befreiung, gelaufen. Dabei handele es sich um einen amerikanischen Sender, der von in Amerika lebenden Iranern betrieben werde. Dort habe er eine Sendung angesehen, in der man einen großen Raum mit vielen Kranken gesehen habe. Sie hätten Halleluja gesagt und hätten sich plötzlich wieder bewegen können. Sie seien gesund gewesen. Im Iran habe er im Fitness-Center einen Freund gehabt, einen Armenier, der ihm Informationen gegeben habe. In dem Augenblick, als seine Schwester wieder gesund geworden sei, sei er Christ geworden. Den Sender Rahe Nejat habe er immer nur dann gesehen, wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei. Er hätte es ihm sicher verboten, diesen Sender anzusehen. In der zeitlichen Abfolge habe er zuerst den Sender gesehen, dann sei einige Monate, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei, das Ereignis mit seiner Schwester im Krankenhaus passiert und zuvor noch habe er den Armenier im Fitness-Center kennengelernt und zu den Dingen befragt, die er in dem Fernsehprogramm gesehen habe. Aber vor der Heilung seiner Schwester sei alles aus Neugierde passiert. Die Entscheidung zur Konversion habe er erst später getroffen. Der Armenier habe ihm vom Christentum erzählt, dass es, wie auch im Islam, Säulen gebe und man ihnen folgen müsse. Sie sagten z. B., dass man nicht töten solle, nicht vor der Heirat eine Beziehung eingehen solle, dass man sonntags beten solle, dass man nicht schlecht über andere reden solle. Man solle nicht in der Öffentlichkeit spenden usw. Es gebe das Vater-Gebet, das ihm sein Anwalt vom Deutschen in die Dari-Sprache übersetzt habe. Er habe vieles gesehen, auch über die Verse und Abschnitte aus dem Heiligen Buch. Er erinnere sich an die Erzählung über den Bruder von Maria, der eines Tages gestorben und begraben worden sei. Dann sei Jesus gekommen und sie habe zu ihm gesagt: „Wärst Du doch früher gekommen, dann wäre mein Bruder noch am Leben.“ Jesus habe gesagt: „Ich komme, um ihn auferstehen zu lassen.“ Und so sei er wieder lebendig geworden. Dann habe er noch etwas gesehen, es sei eine Hochzeitsfeier gewesen. Jesus habe einen Eimer Wasser zu Wein gemacht, was ein weiteres Zeichen für seine Existenz gewesen sei. Das sei ein Wunder gewesen.

Als er aus H. zurückgekommen sei und sich noch über ein Jahr lang in M. aufgehalten habe, habe er dort im Stoffgeschäft seines Vaters gearbeitet. Er habe damit gerechnet, dass sein Vater mit ihm streiten würde. Aber dass er ihn verstoßen würde, wenn er erfahre, dass er zum Christentum konvertiert sei, damit hätte er nicht gerechnet. Die Ärzte hätten über seine Schwester gesagt, dass sie sich in einem Stadium befinde, in dem man nichts mehr machen könne, und dass sie gelähmt bleiben werde. Der genannte Sender sei im Iran verboten, aber über 90% der Haushalte hätten Satelliten-Fernsehen und könnten den Sender sehen. Er wisse auch relativ viel über Mohammed oder über islamische Propheten. Mohammed habe die Menschen dazu aufgerufen, keine weiteren Götzenbilder mehr neben sich zu haben. Man solle nur noch an den einen Gott glauben. Vieles, was es im Christentum gebe, gebe es auch im Islam. Im Islam folge man aber den Vorschriften nicht.

Zwischen dem Ereignis im Krankenhaus und seiner Ausreise hätten etwa vier Monate gelegen. In diesen vier Monaten habe er Informationen über die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum gesammelt. Er habe einen armenischen Freund besucht und befragt. Dieser habe ihm auch ein Gebet beigebracht, das er anstelle des muslimischen Gebetes gesprochen habe. Als Reaktion auf seine Konversion habe sich das Verhalten seiner Familie und seiner Freunde ihm gegenüber sehr geändert. Das Verhalten seiner Freunde sei sehr unterschiedlich gewesen, die Gebildeten hätten ihn nicht geschnitten, aber die anderen seien nicht mal mehr in die Nähe seines Geschäftes gekommen und hätten ihn nicht mehr angeschaut. Sein Bruder habe seine Cousine geheiratet und sei deswegen zu ihr nach Deutschland gegangen. Der wesentlichste und positivste Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum seien aus seiner Sicht die Zehn Gebote, denen im Christentum gefolgt werde, im Islam aber nicht. Für jemanden, der sehr gläubig sei, sei es negativ, wenn andere nicht den Regeln des Islam folgten. In den drei Monaten bis zu seiner Rückkehr nach H. habe er sich die meiste Zeit damit beschäftigt, sich über die Religion zu informieren. Sonst sei nichts passiert. Er habe dann auch nicht mehr im Geschäft seines Vaters geholfen. Er habe sich dann bei seiner Großmutter aufgehalten, bis er nach H. gegangen sei.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Januar 2012 legte der Kläger eine Taufbescheinigung der Baptisten-Gemeinde, A., vom 4. September 2011 vor. Des Weiteren wurden mehrere Bescheinigungen der Baptisten-Gemeinde über die regelmäßige Teilnahme des Klägers an den Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheides), verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, dass die Mutter des Klägers ohne das Wissen ihres Ehemannes, des Vaters des Klägers, die Summe in Höhe von 12.000,00 Euro aufgebracht haben solle, um die Ausreise zu finanzieren. Angesichts der in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlichen Umstände sei es nicht vorstellbar - zumal in einer streng religiösen Familie -, dass die Mutter logistisch derart agiere und zudem ihre eigene Existenz in Frage stelle. Ebenso unglaubhaft sei es, dass der vermeintliche Glaubenswechsel in der vom Kläger geschilderten Art und Weise in die Öffentlichkeit gelangt sein solle, so dass Geschäftskunden ihn beispielsweise nicht mehr beachtet hätten. Insofern sei bereits in keiner Weise ersichtlich, inwieweit er überhaupt in den Fokus möglicher Verfolger geraten könne. Nach Würdigung seines Sachvortrages sei der Kläger zu keiner Zeit exponiert aufgetreten, so dass er in den Fokus möglicher Verfolger hätte geraten können. Des Weiteren habe der Kläger nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass er dem christlichen Glauben in voller Überzeugung zugeneigt sei. So sei es ihm nicht möglich gewesen, die Grundprinzipien und Wertevermittlung des christlichen Glaubens darzulegen, die auch nur annähernd eine Überzeugung zu dieser Religion erkennen lassen würde. Die pauschale Angabe, durch das Ereignis der Heilung seiner Schwester konvertiert zu sein, erscheine geradezu konstruiert, weil er gerade nicht in der Lage gewesen sei, seine intensive vorherige Befassung mit der neuen Religion nachvollziehbar zu schildern. Dies spiegele sich auch in dem Sachvortrag wieder, dass er erste Informationen über einen armenischen Freund und das Satelliten-Fernsehen erhalten habe, was er inhaltlich derart unkonkret vorgetragen habe, dass ihm die Hinwendung zum neuen Glauben nicht abgenommen werden könne. Wenn der Kläger beispielsweise der Nachfrage, welches der Hauptunterschied zwischen Islam und Christentum sei, in der Weise begegne, dass den Zehn Geboten im Christentum gefolgt werde, im Islam hingegen nicht, lasse sich bereits eine von religiöser Überzeugung getragene Gewissensentscheidung nicht nachvollziehen. Der Kläger habe vorgetragen, er wolle zwar seit dem Sommer 2010 Christ sein, eine Taufe habe es aber bisher nicht gegeben. Insofern sei auch keine Konversion zum christlichen Glauben erfolgt. Ganz abgesehen davon lebe er seit nunmehr über 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland, auch hier sei eine Konversion offenbar nicht erfolgt, zumindest habe der Kläger keine Taufbescheinigung vorgelegt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Angesichts der im Gebiet der Stadt H. herrschenden Situation sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu verneinen. Rückkehrer seien bei einer Einreise nach Afghanistan über Kabul und einer Weiterreise nach H. nicht auf den unsicheren Landweg angewiesen, sondern hätten die Möglichkeit, mit einer der afghanischen Fluggesellschaften dorthin zu gelangen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich auch keine konkreten, individuellen Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zugemutet werden könne. Es seien keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der zudem mit den Verhältnissen in H. vertraut sei, sein Existenzminimum dort nicht selbst sichern könne.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 24. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Wie er im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen habe, sei der Kläger vom christlichen Glauben überzeugt und sei durch die Taufe vom 4. September 2011 in Aschaffenburg endgültig zum Christentum übergetreten. Der Kläger besuche in Aschaffenburg regelmäßig die Kirche und die Gottesdienste der United Church, die in persischer Sprache abgehalten wird. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der United Church vom 22. August 2012 wurde vorgelegt. Der Kläger habe bereits vor seiner Taufe regelmäßig die Baptisten-Gemeinde in Aschaffenburg besucht. Dies gehe aus den vorgelegten Bescheinigungen der Baptisten-Gemeinde vom 19. Juli 2012 sowie vom 3. Dezember 2012 hervor. Mithin sei entgegen dem Vortrag der Beklagten die Konversion erfolgt und die Urkunde sowie die Bescheinigungen seien der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Fehlerhaft sei die Entscheidung auch deshalb, weil die Anhörung in Zirndorf und die Entscheidung in der Außenstelle Chemnitz erfolgt sei, so dass der Entscheider nicht in der Lage gewesen sei, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu beurteilen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung ausführlich die Gründe für seinen Übertritt zum christlichen Glauben vorgetragen. Er missioniere in Deutschland den christlichen Glauben und habe auch schon mehrere seiner Landsleute davon überzeugt. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger seine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht überzeugend dargelegt habe. Der Kläger habe sowohl in spiritueller Hinsicht von einem ausschlaggebenden Moment berichtet, der ihn dazu bewegt habe, den christlichen Glauben anzunehmen, als auch in rationaler Hinsicht berichtet, dass er sich durch die Fernsehsendung und durch seinen armenischen Freund Informationen über das Christentum beschafft habe. In erster Linie habe sich der Kläger jedoch nach der plötzlichen und unerwarteten Heilung seiner gelähmten Schwester dem Christentum zugewandt. Allein dieses Ereignis sei letztlich für seinen Glaubenswechsel ausschlaggebend gewesen. Der Kläger sei zuvor nicht mit dem Christentum in Berührung gekommen. Nach diesem Ereignis, in dem sich für ihn die wahre Religion offenbart habe, habe er, ohne sich auch tatsächlich mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben, an eine andere Religion glauben können. Es sei zunächst keine bewusste Entscheidung gewesen, dem Christentum beizutreten. Es sei nicht so gewesen, dass er Christentum und Islam miteinander verglichen und sich letztlich für das Christentum entschieden habe. Es gehe bei der Entscheidung für einen Glauben nicht um eine rationale Entscheidung. Der Kläger habe durch die unerwartete Heilung seiner Schwester, nachdem er sich an Jesus gewandt hatte, eine Art Erleuchtung gehabt. Er sehe dieses Ereignis als Botschaft Gottes, mit der ihm die wahre Religion offenbart worden sei. Die Befassung mit der Bibel sowie die Informationsweitergabe über das Christentum durch den armenischen Freund seien danach erfolgt, und dadurch sei das starke Interesse des Klägers am Christentum entwickelt worden. Durch seine Kenntnisse über das Christentum sei sein Glaube bestärkt und fundiert worden. Aufgrund seines Übertritts vom muslimischen zum christlichen Glauben, der sogenannten Apostasie, drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe. Daher seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen;

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen;

hilfsweise, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wurde dem Kläger unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die Niederschrift vom 19. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2012 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Herkunftsland).

Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist vorliegend das Asylverfahrensgesetz in der ab1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geschaffenen Fassung anzuwenden. In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG (1.1). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylVfG zur Verfügung (1.2).

1.1 Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.), der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt (vgl. VG Würzburg, U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 23; U. v. 7.2.2014 - W 1 K 13.30044 und W 1 K 1W 1 K 13.30045, juris Rn. 19; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 19), auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a. a. O. Rn. 59). Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere

- aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 13 ff.). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers sowohl die objektive als auch die subjektive Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor, so dass ihm jedenfalls aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 25; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 11 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 - Au 6 K 10.30098 - juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 - 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a. a. O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan - Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a. a. O., S. 1 f., 3 ff.).

Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der Überzeugung des Gerichtes zu seinem religiösen Existenzminimum bzw. seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, insbesondere an Gottesdiensten teilzunehmen, und seinen Glauben an andere weiter zu geben.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 4. September 2011 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist (HessVGH, U. v. 26.7.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris Rn. 20 ff.; B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z. B. HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Der Kläger gibt glaubhaft an, bereits im Herkunftsland seinen Glauben gewechselt zu haben. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich zunächst aus reiner Neugier aus verschiedenen Quellen über das Christentum informiert hat. Des Weiteren hat er ein Schlüsselerlebnis angeführt, welches ihn zu dem Entschluss geführt hat, den christlichen Glauben anzunehmen. Bei diesem Schlüsselerlebnis handelte es sich um eine Art Spontanheilung seiner an Epilepsie erkrankten Schwester nach seinem Gebet zu Jesus Christus. Das Gericht teilt die Zweifel des Bundesamtes an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen des Klägers nicht. Zum einen vermag das Gericht dem Bundesamt nicht darin zu folgen, dass es offenbar die naturwissenschaftlich-logische Schlüssigkeit der als Schlüsselerlebnis angegebenen Heilung als (mit) ausschlaggebendes Kriterium ansieht. Ein Schlüsselerlebnis, das zum Entschluss eines Glaubenswechsels führt, ist kein sich rein in der Außenwelt abspielender, sondern auch ein innerer (geistiger) Vorgang. Maßgeblich für das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses ist, dass bestimmte erlebte Tatsachen in einer religiösen Art und Weise interpretiert werden und ihnen damit nachvollziehbar die Bedeutung eines Schlüsselerlebnisses zukommt. Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, dass die Krankheit der Schwester des Klägers tatsächlich geheilt wurde und dass dies im naturwissenschaftlich-logischen Sinne ursächlich auf die Gebete des Klägers zurückgeführt werden könnte. Maßgeblich ist allein, dass die äußeren Umstände des Schlüsselerlebnisses glaubhaft vorgetragen sind, dass das Erlebnis als solches vom Kläger in einer schlüssigen Art und Weise religiös interpretiert wird und dass der darauf gegründete Entschluss zum Glaubenswechsel nachvollziehbar erscheint. Der Kläger hat sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung die äußeren Umstände der Heilung seiner Schwester plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen. Er hat erklärt, dass seine Schwester seit ihrer Geburt an Epilepsie erkrankt sei und dass die Krankheitssymptome während des Aufenthaltes der Familie im Iran aufgetreten seien. Bei einer anfalls- oder intervallartig auftretenden Erkrankung wie der Epilepsie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl. 1986, Stichwort „Epilepsie“ S. 459 ff.) ist der geschilderte Krankheitsverlauf nicht unplausibel. Dies gilt auch für die geschilderte „Heilung“, selbst wenn man diese nicht als vollständige Heilung im medizinischen Sinne, sondern als eine Phase der Anfallfreiheit interpretiert, wie sie bei der Epilepsie auch über einen längeren Zeitraum hinweg eintreten kann. Auf dieser Grundlage ist es plausibel, dass der Kläger sich angesichts der Erkrankung seiner Schwester daran erinnert hat, dass Jesus Christus nach der biblischen Überlieferung Kranke heilen konnte, und deshalb für die Heilung seiner Schwester zu ihm gebetet hat. Die dann tatsächlich eingetretene Heilung bzw. Remission hat er dann folgerichtig auf seine Gebete zurückgeführt. Darauf hat er wiederum konsequent den Entschluss gegründet, sich dem Christentum anzuschließen. Dieser Entschluss kam also nicht von ungefähr, sondern war gleichsam der Schlusspunkt einer auf äußere und innere Erlebnisse gegründeten nachvollziehbaren Entwicklung. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen Entschluss zur Konversion bereits im Herkunftsland gefasst hat. Denn der Kläger hat einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und damit einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert und damit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung geleitet ist. Diesen bereits im Herkunftsland innerlich vollzogenen Glaubenswechsel hat der Kläger nach der Ausreise durch die Taufe im Bundesgebiet nach außen hin bekräftigt, so dass auch ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt.

Der Kläger hat auch glaubhaft machen, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er bestimmte Gebote des christlichen Glaubens und Ereignisse aus dem Leben und Wirken Jesu Christi benannte, insbesondere von diesem nach der biblischen Überlieferung gewirkte Wunder sowie den Missionsbefehl im Matthäus-Evangelium, Kapitel 28, Vers 18 - 20. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Konversion.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben im Bundesgebiet praktiziert und dies auch im Herkunftsland würde tun wollen. Er nimmt ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelkreisen der Baptistenkirche in Aschaffenburg teil und hält selbst einen wöchentlichen Hauskreis in seinem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft ab. Außerdem hat der Kläger erklärt, es sei aus seiner Sicht eine Pflicht eines jeden Christen, zu missionieren. Daher würde er auch in seinem Herkunftsland auf jeden Fall missionieren wollen. Er könne sich auch nicht vorstellen, wieder als Moslem zu leben und zu Allah zu beten. Derartige Verhaltensweisen würden in Afghanistan unweigerlich auffallen und den Kläger landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben aussetzen. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung (zumindest) durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt zu sein.

1.2 Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die geschilderten Gefahren für zum Christentum konvertierte Moslems drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (vgl. Lagebericht, S. 11). Selbst dort gibt es aber für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Schutz vor Übergriffen Privater ist für Christen in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z. B. OVG NRW, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886/05.A - InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 25.2.2014 - W 1 K 13.30164 - juris Rn. 37; U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32; U. v. 24.9.2012 - W 2 K 11.30303 - UA S. 13 ff.; U. v. 16.2.2012 - W 2 K 11.30264 - UA S. 12 ff.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - Au 6 K 13.30004 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - Au 6 K 10.30647 - juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U. v. 22.6.2012 - Au 6 K 11.30345 - juris Rn. 20 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, offen gelassen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013 - 13a ZB 12.30297 - juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der erstgenannten Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für Christen in Afghanistan ausscheidet, wenn sie ihren Glauben nicht verheimlichen oder gar verleugnen wollen (vgl. VG Würzburg U. v. 27.8.2013 - W 1 K 12.30200 - juris Rn. 32). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie im Gerichtsverfahren deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.