Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Apr. 2015 - W 1 K 14.30481

28.05.2020 07:33, 28.04.2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Apr. 2015 - W 1 K 14.30481

Tenor

I.

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Die am ... 1975 geborene Klägerin ist Staatsangehörige des Kosovo sowie Volkszugehörige der Roma. Sie hatte bereits im Jahr 2008 in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren betrieben und war im Jahr 2009 in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren beiden Söhnen, die jeweils eigene Asylverfahren betreiben (Az. der gerichtlichen Verfahren: W 1 K 14.30144, W 1 S 14.30145, W 1 K 14.30146, W 1 S 14.30147), reiste die Klägerin nach eigenen Angaben am 19. Juli 2013 mit einem Pkw erneut in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte sie am 23. Juli 2013 unter Vorlage eines Attests des Klinikums F. vom 20. Juli 2013 Asyl.

2. Anhand von Eurodac-Abfragen vom 25. und 26. Juli 2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin vor ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn und Schweden Asylanträge gestellt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie I, Bl. 52/53 der Bundesamtsakte).

Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 2. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2013 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Klägerin aufgrund von Art. 16 Abs. 1 c) der Dublin II-Verordnung.

3. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Klägerin und ihres Ehemannes für unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Am 10. Februar 2014 ließen die Klägerin und ihr Ehemann bei Gericht Klage erheben (Az: W 1 K 14.30142). Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte wegen der langen Verfahrensdauer, wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn sowie wegen der vorliegenden Erkrankungen der Klägerin verpflichtet sei, die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge zu übernehmen.

Der Ehemann der Klägerin nahm seinen Asylantrag am 5. August 2014 zurück. Das Gericht trennte daraufhin mit Beschluss vom 27. August 2014 das Klageverfahren der Klägerin ab und führte dieses unter dem vorliegenden Aktenzeichen fort. Das Klageverfahren des Ehemannes wurde eingestellt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014, zugestellt am 4. Februar 2014, zu verpflichten, sich zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu erklären und dieses fortzuführen.

5. Die Beklagte beantragt dem gegenüber,

die Klage abzuweisen.

6. Die Klägerin ließ zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankungen ärztliche Stellungnahmen vom 2. Januar und 5. Februar 2014 vorlegen. Vom 5. bis 10. Juni 2014 befand sie sich in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in W. Der vorläufige Entlassungsbericht vom 10. Juni 2014 sowie der Entlassungsbericht vom 7. August 2014 wurden dem Gericht vorgelegt, ebenso der Bericht über einen weiteren stationären Klinikaufenthalt in B. vom 6. bis 12. Dezember 2014.

7. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom 28. März 2014 abgelehnt (Az. W 1 S 14.30143).

8. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hob die Beklagte die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 hinsichtlich der Klägerin auf. Eine Aufhebung der Ziffer 1 desselben Bescheides erfolgte dem gegenüber nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Ziffer 1 nur in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG vorlägen. Da diese Voraussetzungen bei der Klägerin jedoch nicht gegeben seien, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung, da ihr diese keinen rechtlichen Vorteil bringen könne. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheides in einen solchen über einen Zweitantrag vor. Die Ziffer 2 werde unter dieser Voraussetzung durch eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaates ersetzt. Im Übrigen sei die Klägerin - wie sich aus der Bezugnahme der ungarischen Behörden auf Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO in der Rückübernahmeerklärung ergebe - während des laufenden Asylverfahrens in Ungarn in das Bundesgebiet weitergereist. Die Durchführung mehrerer paralleler Asylverfahren sei aber nicht möglich.

9. Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

Der die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2015 betreffende Streitgegenstand ist mit Beschluss vom 24. April 2015 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen W 1 K 15.30334 fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Asyl- sowie der Gerichtsverfahren der Familienangehörigen der Klägerin einschließlich des volljährigen Sohnes wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach Abhörung der Beteiligten durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) sowie durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden kann, ist begründet.

Gegenstand der Klage ist - nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 - nur noch die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. Januar 2014 (sinngemäß) ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Bundesamt ist nach Aufhebung der Ziffer 1 kraft Gesetzes verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage würde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Klageantrag ist daher im Sinne einer Anfechtungsklage sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO).

Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG, die einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft. Denn im Falle der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026 Rn. 4; B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 11; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5/6; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rspr.; VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris Rn. 23). Denn nach Sinn und Zweck des § 27a AsylVfG und des dahinter stehenden Gebotes, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B. v. 23.1.2015 a. a. O.). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aufzuheben, damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage würde deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2. Die Klage ist auch begründet, weil die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig ist (2.1) und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (2.2).

2.1 Die auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. Feststellung der Unzulässigkeit desselben ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) objektiv rechtswidrig.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der von der Beklagten um Wiederaufnahme der Klägerin ersuchte Staat, nämlich Ungarn, ist jedoch infolge Fristablaufs nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch nicht mit einer Fristverlängerung bzw. Wiederaufnahme der Klägerin ungeachtet des Fristablaufs einverstanden erklärt. Die internationale Zuständigkeit ist damit auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist bewirkte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 v. 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1) einen Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026 - Rn. 3; B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36; U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 33; B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 12), so dass eine individuelle Entscheidung der Beklagten, die Zuständigkeit zu übernehmen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO weder notwendig noch zuständigkeitsbegründend (konstitutiv) ist. Es kommt somit auch nicht auf die Frage an, ob in der Annahme einer Umdeutung ihrer Entscheidung in eine solche über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG durch die Beklagte ein konkludenter Selbsteintritt zu sehen wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16).

Wie sich aus dem Eurodac-Treffer der Kategorie I zweifelsfrei ergibt, hat die Klägerin bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Aus der Bezugnahme der ungarischen Behörden auf die Regelung des Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO folgt des Weiteren, dass die Klägerin vor der Entscheidung über ihren Asylantrag durch die ungarischen Behörden illegal ins Bundesgebiet weitergereist ist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der nach der Dublin II-VO zuständige Mitgliedstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Die Maßgeblichkeit der Dublin II-VO insoweit ergibt sich aus Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 v. 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31). Da das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO. Die Dublin III-VO ist dem gegenüber - jedenfalls für die Zuständigkeit und das zu beachtende Verfahren - anzuwenden auf (Wieder-) Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 27). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden.

Die in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der Klägerin ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - im vorliegenden Falle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) bereits abgelaufen.

Die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist nach der Überzeugung des Gerichts die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht folgt dem gegenüber nicht der Rechtsprechung, wonach die Ziffer 1 durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden sei (BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026). Denn eine Erledigung i. S. des § 43 Abs. 2 VwVfG liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 102). Dies ist jedoch im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht ohne weiteres der Fall. Zwar wurde der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, wie bereits dargelegt, durch die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kraft Gesetzes bewirkt. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält dem gegenüber die verbindliche Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des materiellen Asylbegehrens nicht zuständig sei. Diese Feststellung ist bis zu ihrer Aufhebung wirksam und beschwert die Klägerin, weil sie - wie die Ausführungen der Beklagten zur Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung des Bescheides in eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zeigen - der Prüfung des materiellen Asylbegehrens durch die Beklagte entgegen gehalten werden könnte. Die Klägerin hat aber ein Grundrecht auf Prüfung ihres Asylbegehrens durch einen Dublin-Mitgliedstaat aus Art. 18 GR-Charta (vgl. unten 2.2).

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG aufrecht zu erhalten. Zwar beinhaltet die vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, auch die Befugnis, denselben, wenn er nach Lage der Dinge nicht auf die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden durfte, auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht zu erhalten. Dies schließt auch die Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 47 VwVfG ein (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 9.2.2014 - 20 B 13.30332 - juris Rn. 20). Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt würde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austauschen durch das Gericht deshalb regelmäßig aus (BayVGH a. a. O.). Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG kommt hier gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht. Denn zum einen fehlt es - ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG - bereits an der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, in den der streitgegenständliche Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet ist (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 6/7). Denn die vorliegende Entscheidung nach § 27a AsylVfG stellt allein - als der Sachprüfung vorgelagerte Zwischenentscheidung - die Unzuständigkeit der Beklagten für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens fest, während die Entscheidung nach § 71a AsylVfG letztendlich auf die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtet ist. Die beiden Entscheidungen betreffen daher verschiedene Stadien eines gestuften Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamtes als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16; B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50069 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9), und dass die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für die Klägerin ungünstiger wäre, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in ihren Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedstaat (VG Würzburg, U. v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 20 ff.; U. v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 41; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 8). Nach dem oben (siehe 1.) Dargelegten besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen (so auch VG Augsburg a. a. O.; VG Regensburg a. a. O.).

2.2 Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt die Klägerin auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihr wegen des Zuständigkeitsübergangs ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über ihren Asylantrag entscheidet.

Zwar ist den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen (im engeren und weiteren Sinne) grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen. Denn die einschlägigen Regelungen dienen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und begründen daher staatengerichtete Rechte und Pflichten (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Aus Art. 18 GR-Charta folgt lediglich das Recht eines Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems, weil aufgrund der gegenseitigen Vermutung, auf die sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylantrag in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union behandelt wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 25, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - UA S. 6). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW a. a. O.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30; tendenziell a. A. VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 14). Insofern beinhaltet das Grundrecht aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 41 und 47 GR-Charta eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die darauf ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die Grundrechte der Klägerin verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat ihr Asylbegehren inhaltlich zu prüfen hat (VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 a. a. O.; U. v. 26.9.2014 a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28.05.2020 01:45

Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 05:03

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag der Beklagte
28.05.2020 04:38

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 wird in Ziffer 1 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.
28.05.2020 02:25

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
28.05.2020 02:24

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte
28.05.2020 01:45

Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III

Tenor

I.

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo und Volkszugehöriger der Roma. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder, die jeweils eigene Asylverfahren betrieben bzw. noch betreiben (Az. der Gerichtsverfahren: W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30146, W 1 S 14.30147, W 1 K 14.30481), reiste er zwischen dem 27. Juni und dem 19. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 22. Juli 2013 Asyl.

Anhand einer Eurodac-Abfrage vom 25./26. Juli 2013 wurde festgestellt, dass die Eltern des Klägers vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn und Schweden Asylanträge gestellt hatten.

Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 2. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Klägers und seiner Familienangehörigen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

II.

Am 10. Februar 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der langen Verfahrensdauer sowie wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verpflichtet sei, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt dem gegenüber,

die Klage abzuweisen.

III.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hob die Beklagte die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 hinsichtlich des Klägers auf. Eine Aufhebung der Ziffer 1 desselben Bescheides erfolgte dem gegenüber nicht.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides betreffende Klagegegenstand ist mit Beschluss des Gerichts vom 24. April 2015 abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Az. W 1 K 15.30335 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2015, der Beklagten am 19. Mai 2015 zugestellt, die Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat die Beklagte die mündliche Verhandlung beantragt.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Asylverfahren der Familienangehörigen des Klägers sowie die einschlägigen Gerichtsakten wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

I.

Gegenstand der Klage ist - nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 - nur noch die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. Januar 2014 (sinngemäß) ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Diese auf § 27a AsylG gestützte Entscheidung (zu deren rechtsgestaltendem Charakter vgl. BVerwG, U. v. 10.9.2015 - 1 A 26.14 - juris Rn. 12) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.

Das Gericht nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 28. April 2015 im vorliegenden Verfahren Bezug, an denen auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten wird. Dort hat das Gericht ausgeführt:

„Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der von der Beklagten um Wiederaufnahme des Klägers ersuchte Staat, Ungarn, ist jedoch infolge Fristablaufs nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch nicht mit einer Fristverlängerung bzw. Wiederaufnahme des Klägers ungeachtet des Fristablaufs einverstanden erklärt. Die internationale Zuständigkeit ist damit auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist bewirkte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 v. 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1) einen Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026 - Rn. 3; B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36; U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 33; B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 12), so dass eine individuelle Entscheidung der Beklagten, die Zuständigkeit zu übernehmen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO weder notwendig noch zuständigkeitsbegründend (konstitutiv) ist. Es kommt somit auch nicht auf die Frage an, ob in der Annahme einer Umdeutung ihrer Entscheidung in eine solche über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG durch die Beklagte ein konkludenter Selbsteintritt zu sehen wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16).

Wie sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie I zweifelsfrei ergibt, haben die Eltern des minderjährigen Klägers bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Aus der Bezugnahme der ungarischen Behörden auf die Regelung des Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO folgt des Weiteren, dass sie vor der Entscheidung über ihren Asylantrag durch die ungarischen Behörden illegal ins Bundesgebiet weitergereist sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der nach der Dublin II-VO zuständige Mitgliedstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Dies gilt auch für die mit dem Antragsteller reisenden minderjährigen Kinder (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO). Die Maßgeblichkeit der Dublin II-VO insoweit ergibt sich aus Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 v. 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31). Da das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO. Die Dublin III-VO ist dem gegenüber - jedenfalls für die Zuständigkeit und das zu beachtende Verfahren - anzuwenden auf (Wieder-) Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 27). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden.

Die in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Klägers ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - im vorliegenden Falle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) abgelaufen.

Die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist nach der Überzeugung des Gerichts die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht folgt dem gegenüber nicht der Rechtsprechung, wonach die Ziffer 1 durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden sei (BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026). Denn eine Erledigung i. S. des § 43 Abs. 2 VwVfG liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 102). Dies ist jedoch im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht ohne weiteres der Fall. Zwar wurde der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, wie bereits dargelegt, durch die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kraft Gesetzes bewirkt. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält dem gegenüber die verbindliche Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des materiellen Asylbegehrens nicht zuständig sei. Diese Feststellung ist bis zu ihrer Aufhebung wirksam und beschwert den Kläger, weil sie - wie die Ausführungen der Beklagten zur Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung des Bescheides in eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zeigen - der Prüfung des materiellen Asylbegehrens durch die Beklagte entgegen gehalten werden könnte. Der Kläger hat aber ein Grundrecht auf Prüfung seines Asylbegehrens durch einen Dublin-Mitgliedstaat aus Art. 18 GR-Charta (…).

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG aufrecht zu erhalten. Zwar beinhaltet die vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, auch die Befugnis, denselben, wenn er nach Lage der Dinge nicht auf die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden durfte, auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht zu erhalten. Dies schließt auch die Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 47 VwVfG ein (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 9.2.2014 - 20 B 13.30332 - juris Rn. 20). Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt würde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austauschen durch das Gericht deshalb regelmäßig aus (BayVGH a. a. O.). Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG kommt hier gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht. Denn zum einen fehlt es - ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG - bereits an der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, in den der streitgegenständliche Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet ist (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 6/7). Denn die vorliegende Entscheidung nach § 27a AsylVfG stellt allein - als der Sachprüfung vorgelagerte Zwischenentscheidung - die Unzuständigkeit der Beklagten für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens fest, während die Entscheidung nach § 71a AsylVfG letztendlich auf die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtet ist. Die beiden Entscheidungen betreffen daher verschiedene Stadien eines gestuften Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamtes als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16; B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50069 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9), und dass die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger wäre, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in ihren Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedstaat (VG Würzburg, U. v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 20 ff.; U. v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 41; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 8). Nach dem oben (siehe 1.) Dargelegten besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen (so auch VG Augsburg a. a. O.; VG Regensburg a. a. O.). (…)

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihm wegen des Zuständigkeitsübergangs ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über seinen Asylantrag entscheidet.

Zwar ist den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen (im engeren und weiteren Sinne) grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen. Denn die einschlägigen Regelungen dienen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und begründen daher staatengerichtete Rechte und Pflichten (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Aus Art. 18 GR-Charta folgt lediglich das Recht eines Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems, weil aufgrund der gegenseitigen Vermutung, auf die sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylantrag in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union behandelt wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 25, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - UA S. 6). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW a. a. O.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30; tendenziell a.A. VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 14). Insofern beinhaltet das Grundrecht aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 41 und 47 GR-Charta eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die darauf ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die Grundrechte des Klägers verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat sein Asylbegehren inhaltlich zu prüfen hat (VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 a. a. O.; U. v. 26.9.2014 a. a. O.).“

2.

Ergänzend ist zum Vorbringen der Beklagten im Antrag auf mündliche Verhandlung noch Folgendes auszuführen:

a)

Das Gericht geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung von dem individualschützenden Charakter des Zuständigkeitsübergangs in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, Amtsblatt Nr. L 50, S. 1) aus (vgl. etwa VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris; U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris). Diese Auffassung wird auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertreten (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 16; OVG Münster, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A - BeckRS 2015, 52415, VGH Baden Württemberg, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 37, BayVGH, U. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris, Rn. 16). Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2015 (Az. 11 B 15.50031) steht dem nicht entgegen (vgl. hierzu schon VG Würzburg, U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris Rn. 34). Nach der genannten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erledigt sich eine möglicherweise in Folge überlanger Verfahrensdauer bewirkte Verschlimmerung einer Grundrechtsverletzung durch die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (BayVGH a. a. O. Rn. 29). Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf eine andere Fallgestaltung, nämlich auf die Konstellation der überlangen Verfahrensdauer im Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung der Beklagten von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (EURODAC-Treffer) und dem Wiederaufnahmeersuchen an diesen Staat bzw. dessen Beantwortung durch den ersuchten Staat. Davon zu unterscheiden ist aber die vorliegende Fallgestaltung, in der insoweit keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Es bestanden also an der (ursprünglichen) Zuständigkeit des - mit der Wiederaufnahme des Klägers seinerzeit auch einverstandenen - ersuchten Mitgliedstaats (Ungarn) zunächst keine Zweifel. Davon ausgehend ist erst mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang, dem die streitgegenständliche Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 widerspricht, eine Situation der Unsicherheit über die Zuständigkeit eingetreten. Diese verletzt den Kläger in seinen Rechten.

b)

Der Einwand der Beklagten, dass es bei verstrichener Überstellungsfrist an einem subjektiv-öffentlichen Recht des Asylbewerbers fehle, solange noch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens eine zeitnahe Überstellung in den bisher zuständigen Mitgliedstaat möglich sei, verfängt nicht (vgl. dazu VGH Baden Württemberg, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris). Denn dass die ungarischen Behörden vorliegend auch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens noch zur Wiederaufnahme des Klägers bereit wären, ist weder aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich, noch wurde dies von der Beklagten substantiiert vorgetragen. Da Ungarn als ersuchter Mitgliedstaat aber nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen, bedarf es der positiven Feststellung der dennoch bestehenden Wiederaufnahmebereitschaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, BeckRS 2015, 52415 Rn. 93 ff.). Die bloße Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Wiederaufnahme bereit wäre, hindert somit nicht den Zuständigkeitsübergang.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 5. März 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern; denn der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 3 Dublin II-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich wegen § 158 Abs. 1 VwGO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, allein aus der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils keine Beschwer, die den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen würde (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 158 Rn. 5).

1.2 Die von der Beklagten in Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 vorgebrachten Gründe veranlassen keine andere Entscheidung.

1.2.1 Die Beklagte meint, eine Ablehnungsentscheidung unter Verweis auf § 27a AsylVfG sei nicht lediglich eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags i. V. m. Art. 20 Abs. 1c und 1b Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin II-Verordnung aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 20 Dublin II-VO nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) Dublin II-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat.

1.2.2 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei.

Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass in Rechtskraft nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand erwächst, der wiederum durch den Klageanspruch und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19 und 23). Der von der Beklagten nunmehr in Betracht gezogene - in keiner Weise belegte - Sachverhalt, dass der Kläger bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil Deutschland wegen des unstreitigen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) zuständig geworden ist, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

1.2.3 Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen so genannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamtes in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege.

Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Januar 2014 betrifft, hat keinen Erfolg. In Nr. 1 dieses Bescheids war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Die Beklagte wirft zunächst als gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob „der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG bereits deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und infolge dessen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten vorliegt“.

Insoweit ist das Rechtsmittel bereits nicht statthaft und unzulässig, weil die Beklagte durch die Aufhebung von Nr. 1 ihres Bescheids nicht beschwert ist. Eine Beschwer läge nur vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sie nach ihrem Inhalt nachteilig wäre, also dem Kläger etwas zu ihren Lasten zusprechen, zu ihren Lasten rechtsgestaltend wirken oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu ihren Ungunsten entscheiden würde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 29; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, vor § 124 Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland durch Zeitablauf nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in der der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Unstreitig ist hier die Überstellungsfrist abgelaufen. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 19 K34). Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss (dies., Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K9, zu der Nachfolgeregelung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Auch die Beklagte geht von ihrer Zuständigkeit aus, wie sich aus deren Überlegungen zu einer Umdeutung des Bescheids ergibt. Der Ausspruch, der Asylantrag des Klägers sei mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, entspricht daher weder der Rechtslage noch der nunmehrigen Auffassung der Beklagten. Seine Aufhebung verletzt diese nicht in ihren Rechten.

Auf die weitere Frage, ob das Urteil insoweit von der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677) abweicht, kommt es damit nicht an.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen unterliegt und ob deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.“ Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Die aufgeworfene Frage ist jedoch durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden.

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden. Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, dürfte - worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg selbst im Urteil vom 16. April 2014 (A 11 S 1721/13 a. a. O.) hinweist - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2014, mit dem sie den Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat.

Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und haben nach eigenen Angaben am 28. April 2013 in Polen Asyl beantragt. Am 13. Juni 2013 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. Oktober 2013 Asylanträge. Am 2. Dezember 2013 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die Republik Polen. Die polnischen Behörden stimmten der Übernahme der Kläger am 6. Dezember 2013 nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO zu. Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 erklärte die Beklagte den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (RO 9 S 14.30084) ab und hob den Bescheid mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2014 auf. Mit Ablauf der Überstellungsfrist am 28. Juli 2014 sei die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO). Eine Abschiebung nach Polen sei nicht mehr möglich. Eine Umdeutung in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG komme nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Kläger entgegentreten. Die Beklagte macht Gründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.

1. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) ab.

Eine Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht. Der fragliche Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42; BVerwG, B. v. 28.1.2004 - 6 PB 15/03 - NVwZ 2004, 889).

Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Die Beklagte macht mit ihrem Antrag selbst geltend, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG und nicht zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EG L 50 S. 1, Dublin II-VO), ergangen ist. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Regelungen, denn § 27a AsylVfG betrifft die Behandlung eines Asylantrags im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im System des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, während § 71 AsylVfG die Behandlung eines Folgeantrags, für den die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, regelt. Auf § 71a AsylVfG, dessen Regelungsgehalt dem des § 71 AsylVfG sehr ähnlich ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt, sondern hat ausgeführt, dass eine Umdeutung der Nr. I des Bescheids vom 15. Januar 2014 in eine Ablehnung nach § 71a AsylVfG nicht in Betracht komme.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ, a. a. O. Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag eine isolierte Anfechtungsklage die zulässige Klageart darstellt oder vielmehr eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, jedenfalls wenn es sich bei dem Asylantrag um einen Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob die Tatsachengerichte verpflichtet sind, das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Zahlreiche Oberverwaltungsgerichte einschließlich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) sind der Ansicht, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anfechtungsklage ist (siehe NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Es besteht daher kein weitergehender Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würde (vgl. ausführlich BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris).

Soweit die Beklagte meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in der Konstellation des ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos abgeschlossenen Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides hinsichtlich des im Bundesgebiet weiteren Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Klage wurde von Anfang an als Anfechtungsklage erhoben und eine Verpflichtung auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes wurde nicht begehrt. Deshalb hat sich dem Verwaltungsgericht im Rahmen des § 88 VwGO nicht die Frage gestellt, ob es weitergehender Feststellungen hinsichtlich möglicher Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bedarf (s. BayVGH, B. v. 23.1.2015 a. a. O. Rn. 9).

Selbst wenn man einen solchen Verpflichtungsantrag als konkludent gestellt ansehen würde (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 a. a. O. Rn. 22), ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan. Die Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage oder eine Umdeutung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, ob also eine Umdeutung eines auf § 27a AsylVfG gestützten Bescheids in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG überhaupt möglich ist, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Umdeutung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die materiellen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht nach der geschehenen Verfahrensweise hätte erlassen werden können, weil dafür eine Anhörung zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen hätte erfolgen müssen und Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erforderlich gewesen wären. Zudem sei eine Umdeutung der Nr. II des Bescheids in eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat auch nicht auf das gleiche Ziel gerichtet wie eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat nach § 27a AsylVfG. Eine Auseinandersetzung damit, ob in der asylverfahrensrechtlichen Konzeption überhaupt eine Umdeutung möglich ist, war für das Verwaltungsgericht deshalb nicht veranlasst.

Im Übrigen führt die Beklagte auch nur aus, dass die Voraussetzungen für eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG vorliegen würden, da sie insbesondere für eine solche Entscheidung zuständig sei, inhaltlich keine andere Entscheidung als die vorliegende hätte getroffen werden können und die Kläger durch eine Umdeutung auch nicht in ihren Rechten verletzt seien. Die von der Beklagten damit gestellte Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Es wird damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage gestellt, aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber, ob der Gerichtsbescheid aus anderen Gründen richtig ist. Die Beklagte geht ausweislich ihrer Begründung des Zulassungsantrags selbst davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Kläger nach § 71a AsylVfG zuständig ist. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte sie demgegenüber festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit könnte daher auch im Rahmen eines konkludenten Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein, indem die Beklagte die Voraussetzungen für eine Umdeutung des auf § 27a AsylVfG gestützten Bescheids in einen ablehnenden Bescheid nach § 71a AsylVfG offensichtlich geprüft und bejaht hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss, mit dem der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechts- kräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2014 betrifft, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen. In Nr. 1 des Bescheids vom 12. März 2014 war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Das Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen unterliegt und ob deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.“ Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B.v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist. Aus der zudem von der Beklagten genannten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 2.9.2014 - A 11 S 1611/14 - n.v.) lässt sich nicht entnehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung wegen der hier einschlägigen Frage angenommen wurde oder zur Klärung, ob in Bulgarien systemische Mängel vorhanden sind.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos abgeschlossenes Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt ist, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrechtlicher Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1989 im Dorf Baba, Bezirk Jaghuri, Provinz Ghazni, geboren wurde, ist afghanischer Staatsangehöriger und hazarischer Volkszugehöriger. Er reiste am 25. April 2011 ins Bundesgebiet ein. Am 12. Mai 2011 stellte er Asylantrag. Bei der Vorprüfung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF - Bundesamt) anhand von Eurodac-Daten (Nr. IT1BZ017F6) fest, dass der Kläger am 7. November 2008 bereits in Bozen (Italien) einen Asylantrag gestellt hatte.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Juni 2011 gab der Kläger Folgendes an: Er sei Ende 2007 aus Afghanistan ausgereist und dann über Iran, Türkei und Griechenland nach Italien gelangt. Dort sei er Ende 2008 angekommen. Anfang 2011 sei er nach Griechenland abgeschoben worden. Im April 2011 sei er dann von Athen aus nach München geflogen. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt. In Italien habe er zwar Asylantrag gestellt, es sei aber nicht zu einer Anhörung gekommen. Die italienischen Behörden hätten festgestellt, dass er bereits in Griechenland seine Fingerabdrücke abgegeben habe, weswegen er dann von Italien aus nach Griechenland abgeschoben worden sei. Er sei aus Angst vor Bedrohung aus Afghanistan geflüchtet. Ein Soldat der afghanischen Streitkräfte habe seine Schwester vergewaltigt. Diese habe später aufgrund der dadurch erlittenen Schande Selbstmord begangen. Danach sei er selbst in den Verdacht geraten, seine Schwester wegen der Familienehre umgebracht zu haben. Er sei dann von dem betreffenden Soldaten geschlagen und verletzt worden. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen sei er zunächst nach Kandahar ausgewichen. Dort habe er erfahren, dass ein Bruder von ihm den Vergewaltiger getötet habe. Da dieser ein Soldat gewesen sei, habe er Angst davor bekommen, staatlich verfolgt zu werden. Außerdem habe er auch Angst vor dessen Angehörigen gehabt.

Das Bundesamt erließ am 26. Juli 2011 folgenden Bescheid:

1. Der Asylantrag ist unzulässig.

2. Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-Verordnung zuständig sei. Es sei am 29. April 2011 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-VO an Italien gerichtet worden; dieses sei von den italienischen Behörden aber nicht fristgerecht beantwortet worden. Infolge dessen sei Italien am 14. Mai 2011 durch Zustimmungsfiktion zuständig geworden. Deshalb sei der Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2011 übersandt.

Das Landratsamt F.-G. als Ausländerbehörde terminierte die zwangsweise Überstellung des Klägers nach Rom (Italien) auf den 8. September 2011.

Auf Antrag des Klägers erließ das Verwaltungsgericht Regensburg (RN 9 E 11.30436) am 7. September 2011 nach § 123 VwGO folgenden Beschluss:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien vorläufig auszusetzen und die zuständige Ausländerbehörde entsprechend zu unterrichten.

Durch Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die auf die Aufhebung des Bundesamtsbescheids und die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage ab (RN 9 K 11.30445). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das hier als reine Anfechtungsklage auszulegende Rechtsschutzbegehren zwar zulässig, aber unbegründet sei. Nach Art. 10 VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) sei zwar eigentlich Griechenland für die Prüfung des Asylantrags zuständig, aber eine Überstellung dorthin scheide angesichts der nach wie vor unzumutbaren Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aus. Somit sei nach Art. 13 Dublin-II-VO Italien als erster Mitgliedstaat zuständig, in dem der (bisher nicht geprüfte) Asylantrag gestellt worden sei. Nach Art. 20 Dublin-II-VO sei Italien zur Wiederaufnahme verpflichtet. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch mache. Nach der heutigen Auskunftslage sei nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder die Verelendung drohen würde. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass die italienischen Behörden erneut eine Weiterverschiebung des Klägers nach Griechenland betreiben würden. Zuständig für den Kläger sei die Quästur in Bozen gewesen. Gerade in Norditalien seien aber die Aufnahmekapazitäten für Asylbewerber nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht ausgeschöpft.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 30. September 2013, dem Kläger zugestellt am 8. Oktober 2013, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (13a ZB 13.30079).

In der am 8. November 2013 eingereichten Berufungsbegründung macht der Kläger folgendes geltend: Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. Der Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-II-VO sei hier nicht einschlägig, da Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat feststehe, wenngleich eine Rückführung dorthin unzumutbar und derzeit undurchführbar sei. Außerdem sei das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 29. April 2011 nicht ordnungsgemäß ergangen. Nach Art. 18 und Art. 20 Dublin-II-VO sowie nach Art. 21 und Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) hätten neben den dort genannten Beweismitteln auch die Erklärungen des Klägers dem Ersuchen beigefügt werden müssen. Das vom Bundesamt verwendete kurze Standardformular sei für den vorliegenden Fall unzulänglich gewesen. Außerdem habe das Bundesamt die in Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten kurzen Fristen für ein Aufnahmeersuchen überschritten. Das hier bewusst fehlerhaft gestellte Ersuchen sei eine Täuschungshandlung und folglich unwirksam. Aus Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebe sich ein subjektives Recht auf sachgerechte Zuständigkeitsprüfung. Im Übrigen müsse die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Asylsystem von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass in Italien ein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Darüber hinaus seien in Italien die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden nicht sichergestellt. Das Asylsystem Italiens sei völlig überlastet. Nach den Erkenntnissen von UNHCR liege die Kapazitätsgrenze für die Unterbringung von Asylsuchenden im Durchschnitt bei ca. 5.000 Personen. Es sei davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nur sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt worden sei, solange der Zeitraum von sechs Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde und die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten der Einrichtungen nicht überstiegen. Derzeit sei allerdings davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne. Außerdem gebe es Berichte darüber, dass von den im Dublin-System rückgeführten Personen nur etwa 12% im staatlichen Aufnahmesystem unterkämen, die Übrigen aber obdachlos seien. Die vielfach vorzufindenden Lebensbedingungen der Asylsuchenden und Flüchtlinge in besetzten Häusern, Slums und auf der Straße seien unwürdig. Die Wartezeit, um überhaupt einen Platz in einem kommunalen Unterbringungszentrum zu erhalten, betrage etwa drei bis sechs Monate. Während dieser Zeit seien die Betroffenen faktisch obdachlos. Aufgrund dieser Umstände wäre bei einer Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta zu befürchten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2011 unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11) verleihe die Dublin-II-VO dem Asylbewerber keinen Anspruch darauf, dass er von einem Mitgliedstaat die Prüfung seines Antrags verlangen kann, wenn dieser Staat ihn aufgrund der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat überstellen könne. Die Situation der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers führe nicht zur Verpflichtung des Selbsteintritts auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Falls der eigentlich zuständige Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel ausscheide, stehe zunächst lediglich fest, dass die Beklagte dorthin nicht überstellen dürfe. Daher sei die Prüfung auf der Basis der Dublin-Kriterien in der vorgesehenen Reihenfolge fortzusetzen, d. h. auch Art. 13 Dublin-II-VO als Auffangtatbestand heranzuziehen. Das italienische Asylverfahren weise entgegen der Auffassung des Klägers keine systemischen Mängel auf. Im Übrigen sei nochmals klarzustellen, dass bei dem Kläger ein Kategorie 1-Treffer für Italien vorliege (Asylantrag am 7.11.2008) und die italienischen Behörden hinsichtlich des Klägers somit vom Bundesamt nicht getäuscht worden seien. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet, den italienischen Behörden mitzuteilen, was in deren eigenen Akten stehe, wie z. B. hier die bereits erfolgte frühere Überstellung des Klägers nach Griechenland.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg (§ 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig.

Die ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. Juli 2011 ist statthaft.

Die Feststellung des Bundesamts, dass der Asylantrag unzulässig ist, und die Anordnung der Abschiebung sind Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG (zum Begriff der regelnden Feststellung vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35 Rn. 51). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylrechtsklagen in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt. Dies bedeutet, dass eine sog. isolierte Anfechtungsklage regelmäßig so auszulegen ist (§ 88 VwGO), dass ein solcher Antrag nur zusammen mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und/oder als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (a. F.) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (a. F.) und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz als gestellt anzusehen ist. Eine andere Auslegung ist bei einem Bescheid, welcher eine negative Feststellung enthält, möglich, wenn der Kläger bewusst nur einen isolierten Anfechtungsantrag gestellt hat und dies auch in Ansehung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ein sinnvolles Klageziel ist (BVerwG, U. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161). Im vorliegenden Fall wäre die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte sinnvoll, weil das Bundesamt im Fall der Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre (OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 645/12 UA S. 5). Außerdem ginge dem Kläger ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = NVwZ 1996, 80). Eine Verpflichtungsklage im Sinn eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt hier somit nicht in Betracht.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Dublin-II-VO eigentlich organisatorische Vorschriften, welche die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln und u. a. den Zweck haben, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen; gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff.).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO), auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Auch wenn mittlerweile die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gemäß Art. 49 Abs. 1 dieser Verordnung am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist für sog. „Altanträge“ wie den vorliegenden nach wie vor die Dublin-II-VO anzuwenden (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 13). Für einen Antrag auf internationalen Schutz i. S. v. Art. 2 Buchst. d Dublin-II-VO, der vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin-III-VO, also vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung.

Das Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung dient zuerst allein dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin-II-Verordnung ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 1, 2, 3, 4 und 16). Im Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung steht deshalb allein die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.

Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran ist der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil der Mitgliedstaat Italien nach Art. 13 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass Italien nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II-VO verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO wird davon ausgegangen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert, wenn - wie im vorliegenden Fall - innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt worden ist. Entsprechend der Konzeption der Dublin-II-Verordnung hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Italien angeordnet.

Für die Beklagte ergibt sich aus Kapitel III der Dublin-II-Verordnung keine Zuständigkeit. Die am 12. Mai 2011 erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG begründet die Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht (Asylbewerber mit gültigem Aufenthaltstitel), weil diese Vorschrift nach Art. 2 Buchst. j Dublin-II-VO nicht für Aufenthaltstitel gilt, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist erteilt wurden. Auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO ist nicht einschlägig. Zwar hatte der Kläger die Luftgrenze der Bundesrepublik Deutschland illegal überschritten, er kam hierbei aber nicht aus einem Drittstaat, sondern aus einem Mitgliedstaat (Griechenland).

Aus der Feststellung, dass der Kläger ursprünglich (2008) aus einem Drittstaat (Türkei) kommend die Grenze Griechenlands illegal überschritten hatte, ergibt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO die Erstzuständigkeit der Hellenischen Republik. Eine Abschiebung dorthin käme allerdings nicht in Betracht, weil die Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre und Obdachlosigkeit drohen würde. Infolge dessen wäre eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK gegeben (EGMR, E. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Da sich aus den übrigen Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist nach der Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Dies ist hier die Italienische Republik (Italien). Ausweislich der Bundesamtsakte (Bl. 50) hat der Kläger dort im November 2008 den Asylantrag gestellt. Trotz der Erkenntnis, dass nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO eigentlich von der vorrangigen Zuständigkeit Griechenlands auszugehen wäre, scheidet der Ersteintritt als Anknüpfungskriterium hier aus, weil eine Abschiebung dorthin unzumutbar wäre, da das Asylwesen in Griechenland derzeit an sog. systemischen Mängeln leidet (vgl. EGMR, E. v. 21.1.2011 a. a. O.). Art. 13 Dublin-II-VO greift auch dann, wenn sich aus den Kriterien des Kapitels III zwar eine anderweitige Zuständigkeit ergibt, eine Überstellung des Antragstellers dorthin aber nicht möglich ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat hat als solche nicht zur Folge, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen (EuGH, U. v. 14.11.2013 - C- 4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 37).

Das vom Bundesamt an die italienische Dublin-Einheit (Unità Dublino) gerichtete Wiederaufnahmegesuch entspricht den Anforderungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 (Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO). Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Übernahmegesuch i. S. v. Art. 17 Dublin-II-VO, sondern ein Wiederaufnahmegesuch i. S. v. Art. 20 Dublin-II-VO vor, da die Zuständigkeit nicht erst noch geklärt werden musste, sondern schon feststand (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 16 K4 und K5). Da der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, geht es hier nicht um eine Aufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Dublin-II-VO, sondern um eine Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und d Dublin-II-VO (OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 645/12 UA S. 9). Das Bundesamt hat entsprechend Art. 2 der Durchführungsbestimmungen das vorgeschriebene Formblatt verwendet. Dieses umfasst auch das Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke (Hinweis auf die Eurodac-Nummer mit italienischer Kennung). Außerdem hat das Bundesamt unter der Rubrik „Frühere Asylverfahren“ darauf hingewiesen, dass am 7.11.2008 in „Bolzano/Italy“ schon einmal Asyl beantragt worden sei (s. Bl. 5 der Bundesamtsakte). Die Rüge des Klägers, das Bundesamt habe die italienische Dublin-Behörde absichtlich getäuscht, geht fehl. Die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten könnten, falls der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, a. a. O. Art. 19 K11), hat sich hier nicht gestellt.

Im Übrigen ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen, weil die Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Alt. 2 Dublin-II-VO erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-VO, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n. F.). Im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht Regensburg den Vollzug der Abschiebung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 7. September 2011 vorläufig ausgesetzt hat. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann die Sechs-Monats-Frist erst zu laufen beginnen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass die Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO diese Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird (EuGH, U. v. 21.9.2009 - C-19/08 - NVwZ 2009, 639). Die Regelung über das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt hier folglich nicht zum Tragen (so auch OVG LSA, U. v. 2.10.2013 a. a. O.; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).

Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sog. Selbsteintrittsrecht).

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers - wie im vorliegenden Fall - zugestimmt (bzw. nicht geantwortet hat), so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaats nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394.12 - NVwZ 2014, 208).

Ebenso wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) stützt sich das gemeinsame europäische Asylsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (grundlegend: U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417 Rn. 75 ff.) auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Das gemeinsame europäische Asylsystem wurde dem Gerichtshof zufolge in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, das die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte der Asylbewerber nachkommen können, obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK (s. neuerdings BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 Rn. 9 - darauf abstellend, dass sich solche Mängel wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen).

Gemäß diesen Grundsätzen besteht für die Beklagte keine Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Im Hinblick auf den Charakter dieser Vorschrift als Ermessensnorm (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 65) kann der Kläger allenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 40 VwVfG haben (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Januar 2014, § 27a Rn. 52). Das Ermessen verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung zum Selbsteintritt, wenn der eigentlich zuständige Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel außer Betracht bleiben muss und keine anderweitige Zuständigkeit eines Mitgliedstaats besteht (ders., a. a. O. Rn. 68). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen, wenn ansonsten Grundrechte - hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 und Recht auf Asyl nach Art. 18 GR-Charta - des Asylbewerbers verletzt wären (EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11- NVwZ 2014, 129).

Der Senat ist auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-II-Rückkehrern in Italien zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan- Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regionallokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „ … has not shown that … future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 Rn. 43 ff., 78; B. v. 18.6.2013 - Nr. 53852/11 - ZAR 2013, 338; E. v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www.hudoc.echr.coe.int Rn. 139; s. auch BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht).

Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. Rom/Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u.U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).

Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderlineeurope e.V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O. S. 69) und borderlineeurope (a. a. O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in einer SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E. v. 2.4.2013, a. a. O. Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O. Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren.

Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, dergemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - s. eurostatpressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - s. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre.

Die Annahme von borderlineeurope (a. a. O. S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderlineeurope zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen Roma Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in Rom, welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in Rom und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderlineeurope beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden.

Außerdem sprechen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls gegen die Annahme, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr der Obdachlosigkeit und des Hungerns ausgesetzt wäre. Da ursprünglich die Quästur Bozen für seinen Asylantrag zuständig war, ist anzunehmen, dass er im Fall der Rückkehr nach Italien dorthin weitergeleitet werden würde. Gemäß den bisherigen, vom Kläger nicht in Frage gestellten Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind in Norditalien die Unterbringungskapazitäten noch nicht ausgeschöpft, so dass dort ohnehin nicht mit einer Mangelsituation zu rechnen wäre.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Stellungnahme von UNHCR an das Verwaltungsgericht Braunschweig (24.4.2012) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die darin geäußerten Bedenken, dass die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen häufig unzureichend sei (Buchstabe vii) und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien überstellt werden und dort zuvor keinen formalen Asylantrag gestellt hatten, keinen sofortigen Zugang zur Aufnahmebedingungen erhielten (ix), treffen auf die Umstände des vorliegenden Falls nicht zu.

Für die Befürchtung des Klägers, er würde im Fall der Abschiebung nach Italien ohne Durchführung eines Asylverfahrens sogleich nach Griechenland weitergeschoben werden, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt (vgl. UNHCR v. 24.4.2012, a. a. O. zu 4.). Der Vortrag des Klägers, er sei etwa im Jahr 2010 von der Polizei in Bozen bei einer Vorsprache zwecks Erteilung eines Monatsausweises festgenommen und anschließend in einem versperrten Schiffsraum nach Griechenland verbracht worden, vermag die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu begründen.

Die hier vertretene Einschätzung, dass das italienische Asylwesen nicht an systemischen Mängeln leidet, wird von anderen Oberverwaltungsgerichten geteilt (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG Rh-Pf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13. OVG - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 645/12 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris).

Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2014 - A 6 K 202/14 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag, mit dem die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtlicher Art (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend macht, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A - juris; HessVGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A - InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - juris; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rn. 609 ff.).
Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
„Darf ein Bescheid des Bundesamtes, durch den ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann aufgehoben werden, wenn das Verwaltungsgericht in § 27a AsylVfG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid sieht, oder bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das frühere Asylverfahren erfolglos beendet wurde und Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen?“
Sie wendet sich mit dem Zulassungsantrag der Sache nach allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Ziffer 1 ihres Bescheids aufgehoben hat, mit der diese den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass - unbestritten - die Überstellungsfrist in erheblichem Maße überschritten worden sei und nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass noch eine zeitnahe Überstellung möglich sein werde. Gegen die die Ziffer 2 (Abschiebungsanordnung) aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden ausdrücklich keine Einwände erhoben.
Die Beklagte legt ihren Angriffen gegen die Ziffer 1 ihres Bescheids aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Verständnis des Mechanismus des Dublin-Systems zugrunde, das sich den Bestimmungen des maßgeblichen Unionsrechts so nicht entnehmen lässt, jedenfalls wird dieses Verständnis nicht dem Darlegungserfordernis genügend begründet. Die Beklagte geht explizit davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller zunächst in einem ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und vor dessen abschließender Bescheidung in einen zweiten Mitgliedstaat weiterreise und dort einen weiteren Asylantrag stelle, mit diesem zweiten Antrag einen Antrag stelle, für den das Asylverfahrensgesetz kein Verfahren vorsehe. Der Fall sei mit den Fällen vergleichbar, in denen ein Antragsteller in Deutschland erneut einen Antrag stelle, obwohl zu seinem ersten Antrag noch ein Klageverfahren anhängig sei. Ebenso wenig wie ein weiterer Asylantrag in Deutschland während eines noch rechtshängigen Klageverfahrens zulässig sei, sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zulässig. Diese Sicht der Dinge trifft jedoch so nicht zu, jedenfalls finden sich in der Begründung keine ausreichend tragfähigen Erwägungen, die dieses Verständnis auch nur ansatzweise stützen würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es nur drei Entscheidungs- bzw. Fallvarianten geben könne, die sich in tatsächlicher Hinsicht ausschlössen, nämlich entweder den Fall einer Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat oder den Fall einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, die zu einem Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG führe, oder aber den Fall einer bereits erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den anderen Mitgliedstaat.
Primär geht es in der hier zunächst ins Auge zu fassenden ersten Fallkonstellation nicht darum, dass zwei Asylanträge parallel nebeneinander geprüft werden müssten; wenn im ersten Mitgliedstaat gar kein Antrag gestellt wurde, die Bundesrepublik Deutschland aber nicht zuständig ist, stellt sich die Frage mehrerer Asylanträge ohnehin nicht, diese Fallkonstellation führt auf den Aufnahmefall des Art. 21 VO Dublin III. Das Dublin-System geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass zunächst ein erster Asylantrag in einem ersten Mitgliedstaat gestellt wird (sei dieser nun zuständig oder auch nicht). Wird nun in einem zweiten Mitgliedstaat ein weiterer Asylantrag gestellt, bevor im ersten Mitgliedstaat der erste Antrag abschließend behandelt wurde (vgl. Art.18 Abs. 1 lit. b) VO Dublin III), so kann der zweite Mitgliedstaat die Behandlung ablehnen, sofern er sich für nicht zuständig hält und das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 Abs. 1 VO Dublin III einleiten. Stimmt hierauf der erste Mitgliedstaat der Aufnahme zu oder verstreicht die gesetzliche Antwortfrist, ohne dass eine Antwort gegeben wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 VO Dublin III), so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, ungeachtet der Frage, ob er nach den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 7 ff. VO Dublin III überhaupt zuständig war. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren, dass in dieser Konstellation nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oder die Betreffende durch die Ausreise aus dem ersten Mitgliedstaat konkludent seinen oder ihren ersten Antrag zurückgenommen hat; eine andere Frage ist, ob das nationale Verfahrensrecht hier Rechtsfolgen an ein regelmäßiges Nichtbetreiben des Verfahrens knüpft (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 1 RL 2005/85/EG v. 01.12.2005 - VRL a.F. und Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU v. 26.06.2013 - VRL n.F). Ergänzend ist zum Vortrag der Beklagten zu bemerken, dass der erste Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III verpflichtet ist, das Verfahren wieder zu eröffnen und dabei das Verfahren nicht als Folgeverfahren behandeln darf, sofern noch keine Sachentscheidung getroffen worden war (vgl. künftig auch Art. 28 Abs.2 VRL n.F.). Der im zweiten Mitgliedstaat gestellte Asylantrag ist aber im Falle einer ausdrücklichen oder fingierten Zustimmung des ersten Mitgliedstaats nicht vollständig obsolet geworden, er „ruht“ gewissermaßen vorläufig. Wird der Asylbewerber nämlich, wie hier, durch den zweiten Mitgliedstaat nicht innerhalb der Überstellungsfrist an den ersten Mitgliedstaat überstellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 VO Dublin III), so wird der zweite Mitgliedstaat wieder zuständig mit der Folge, dass der zweite Asylantrag wieder „auflebt“ und vom zuständigen Mitgliedstaat sachlich zu bescheiden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts der zweite Mitgliedstaat wegen einer unter dem Aspekt des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots, wie es mittlerweile auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Spruchpraxis betont (vgl. Urteile vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris, Rn. 59, und vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris, Rn. 79; vgl. auch die 4. und 5. Erwägungsgründe der VO Dublin III), erheblichen und daher relevanten Verzögerung der Überstellung nicht mehr an den ersten Mitgliedstaat überstellen darf, da andernfalls eine sachgerechte inhaltliche Überprüfung des Asylgesuchs in angemessener Zeit nicht mehr gewährleistet wäre, ein Umstand, der im Verständnis des Europäischen Gerichtshofs sicherlich auch einen Daseinsgrund des Dublin-Systems ausmachen dürfte. Dann jedoch stellt sich gar nicht die Frage zweier parallel durchgeführter sachlicher Prüfungsverfahren. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis haben sollte, um die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids anzufechten. Diese Frage könnte sich überhaupt erst stellen, wenn das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde. Dass dieses der Fall sein könnte, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem der Beklagten (einschließlich der von ihr vorgelegten Akten). Abgesehen davon vermag der Senat auch nicht hinreichend deutlich dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, weshalb im Falle einer endgültigen Ablehnung durch den ersten Mitgliedstaat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen soll. Zwar könnte dann auf den ersten Blick in Betracht zu ziehen sein, dass nunmehr der zweite Antrag seinen Charakter geändert hat und zum Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG „mutiert“ ist, allerdings wäre zu diskutieren, ob ein solcher Zweitantrag überhaupt bereits wirksam gestellt wurde. Denn es drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der früher im Mai 2013 gestellte Antrag, der zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als nach dem Vortrag der Klägerin eine Entscheidung in Italien noch nicht ergangen war, und damit noch kein zulässiger Zweitantrag sein konnte, automatisch allein infolge einer Veränderung der Verfahrenslage zu einem Zweitantrag werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik GK-AsylVfG, § 71 Rn. 62). Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags mit keinem Wort. Abgesehen davon würde erst mit einer Aufhebung der Ziffer 1 die Weiche für die erstmalige Durchführung eines Zweitverfahrens mit den dort maßgeblichen Verfahrensgarantien und Verfahrensanforderungen gestellt (wie etwa der Pflicht zur umfassenden Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylVfG, von der nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 abgesehen werden kann, während die Anhörung im Dublin-Verfahren bereits grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO Dublin III beschränkt ist; oder etwa die Verpflichtung zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG), das die Beklagte bislang noch nicht einmal eingeleitet hat, weshalb nicht einleuchtet, warum kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll. Der nicht näher begründete Hinweis auf § 47 VwVfG allein genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine solche Umdeutung überhaupt möglich sein könnte, insbesondere dass der Verwaltungsakt auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig. Vor diesem Hintergrund liegt es eher ferne, davon auszugehen, dass die genannte zwingende Voraussetzung einer jeden Umdeutung vorliegen könnte.
Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren vertieften Ausführungen zu der von der Beklagten angedachten dritten Fallvariante einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den ersten Mitgliedstaat. Angesichts der Tatsache, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren der Frage nachzugehen sein könnte, wie zu verfahren wäre, wenn sich nach Erlass einer auf § 27a i.V.m. § 30 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Verfügung herausstellen sollte, dass der Klägerin bereits in Italien der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sein sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist der Senat darauf, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (10 C 7.13) in Bezug auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht unmittelbar übertragen werden kann, weil § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG verweist und gerade nicht auf Satz 2, weshalb sich jedenfalls insoweit keine Bindung der Bundesrepublik Deutschland an eine anderweitige Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergeben könnte.
10 
Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob der Antrag nicht auch deshalb unzulässig ist, weil er allein Erwägungen zur Anwendung der VO Dublin III enthält, die angegriffene Entscheidung aber von der Anwendbarkeit der VO Dublin II ausgeht, was jedoch von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 wird in Ziffer 1 aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.

1. Die Kläger (Eheleute und zwei gemeinsame Kinder) sind nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige aus Tetovo und Volkszugehörige der Roma. Sie verließen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 ihr Herkunftsland und reisten zunächst nach Belgien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nach eigenen Angaben reisten sie dann von Belgien aus am 3. Juli 2013 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier beantragten sie am 5. Juli 2013 Asyl.

2. Am 5. Dezember 2013 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Königreich Belgien, die Kläger wieder aufzunehmen (Bl. 91 ff. der Bundesamtsakte). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (Bl. 106, 117, 118 der Bundesamtsakte) erklärten die belgischen Behörden die Rückübernahme der Kläger nach Art. 16 Abs. 1e Dublin II-Verordnung.

3. Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die Asylanträge unzulässig sind (Ziffer 1 des Bescheides). Die Abschiebung nach Belgien wurde angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Belgien nach Art. 16 Abs. 1e Dublin II-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei.

4. Gegen diesen Bescheid, der ihnen am 5. Februar 2014 zugestellt wurde (Bl. 130/131 der Bundesamtsakte), ließen die Kläger mit am 12. Februar 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 aufzuheben.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Der Antrag der Kläger vom 12. Februar 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist mit Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2014 (Az.: W 1 S 14.30152) abgelehnt worden.

7. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8. Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2015 wurde die Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Februar 2014 aufgehoben, weil die Beklagte nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. In der nicht aufgehobenen Ziffer 1 sei der Bescheid weiterhin rechtmäßig, weil der Asylantrag unzulässig sei. Wegen des in Belgien durchgeführten Asylverfahrens handele es sich bei dem im Bundesgebiet gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen jedoch nicht vor. Für eine Anfechtung der Ziffer 1 des Bescheides, wonach der Asylantrag unzulässig sei, fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil deren Aufhebung ihnen keinen rechtlichen Vorteil brächte. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheides vor. Außerdem fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger.

Auszugsweise vorgelegt wurde ein Vorgang der Beklagten, aus dem hervorgeht, dass die belgischen Behörden die Wiederaufnahme der Kläger nicht mehr akzeptierten, weil sie erst nach Ablauf der Überstellungsfrist über die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterrichtet worden seien.

9. Die Beteiligten haben in Bezug auf die Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Februar 2014 übereinstimmend die Hauptsache für (teilweise) erledigt erklärt und im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 30. März 2015 wurde das auf die Aufhebung der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Februar 2015) gerichtete Klagebegehren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 15.30251 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Klage ist - nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 - nur noch die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. Februar 2015 (sinngemäß) ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides) als eigenständigen Verwaltungsakt ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Denn im Falle der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wäre die Beklagte bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 11; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5/6; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rspr.). Denn nach Sinn und Zweck des § 27a AsylVfG und des dahinter stehenden Gebotes, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B. v. 23.1.2015 a. a. O.). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie die Abschiebungsanordnung aufzuheben, damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage fehlte deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist objektiv rechtswidrig (2.1) und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (2.2). Sie ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

2.1 Die auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. Feststellung der Unzulässigkeit desselben ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) objektiv rechtswidrig.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der von der Beklagten um Wiederaufnahme der Kläger ersuchte Staat, das Königreich Belgien, ist jedoch infolge Fristablaufs nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch nicht mit einer Fristverlängerung bzw. Wiederaufnahme der Kläger ungeachtet des Fristablaufs einverstanden erklärt. Die internationale Zuständigkeit ist damit auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist bewirkte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 v. 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1) einen Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36; U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 33; B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 12), so dass eine individuelle Entscheidung der Beklagten, die Zuständigkeit zu übernehmen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO weder notwendig noch zuständigkeitsbegründend (konstitutiv) ist. Es kommt somit auch nicht auf die Frage an, ob in der Annahme einer Umdeutung ihrer Entscheidung in eine solche über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG durch die Beklagte ein konkludenter Selbsteintritt zu sehen wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16).

Da bereits in Belgien ein Asylverfahren der Kläger ablehnend verbeschieden wurde, handelt es sich bei dem im Bundesgebiet gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag, so dass die Vorschriften über die Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO) Anwendung finden. Die Maßgeblichkeit der Dublin II-VO insoweit ergibt sich aus Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 v. 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31). Da das Wiederaufnahmeersuchen an Belgien vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO. Die Dublin III-VO ist dem gegenüber - jedenfalls für das zu beachtende Verfahren - anzuwenden auf (Wieder-)Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 27). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden.

Die in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Zustimmung Belgiens zur Wiederaufnahme der Kläger ist im vorliegenden Falle abgelaufen. Zwar bewirkte die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung am 12. Februar 2014 eine Ablaufhemmung der Überstellungsfrist entsprechend § 209 BGB bis zur Zustellung des (für die Kläger negativen) Beschlusses des Gerichts. Diese Ablaufhemmung während der Anhängigkeit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar in der maßgeblichen Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO nicht ausdrücklich geregelt, weil dort nur die Fallvarianten angesprochen sind, dass ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung von vornherein entweder aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht (EuGH, U. v. 29.1.2009 - Petrosian, C-19/08 - juris Rn. 37 ff.; VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36). Auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 75 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) auf Antrag des Betroffenen trifft jedoch weder die eine noch die andere Fallgestaltung zu. Die o.g. Fristenhemmung für die Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht jedoch der mittlerweile ganz herrschenden Ansicht in der deutschen verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36, 58; VG Frankfurt, U. v. 5.2.2015 - 5 K 567/14.F.A - juris). Demnach wäre hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.

Dennoch ist im vorliegenden Falle, wovon auch die Beteiligten ausgehen, ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte anzunehmen. Ausweislich des dem Gericht vorgelegten Emailverkehrs des Bundesamtes mit der zuständigen belgischen Behörde erfolgte nämlich die Unterrichtung Belgiens über die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung erst am 8./9. Januar 2015 und damit außerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO, gerechnet ab der Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch (Schreiben vom 16. Dezember 2013). Dieser Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat aus Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 zur Dublin II-VO (ABl. L 222 S. 3) hat zur Folge, dass der Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO eingetreten ist. Denn als um die Wiederaufnahme der Kläger ersuchender Mitgliedstaat hatte die Beklagte den ersuchten Mitgliedstaat nach Art. 9 Abs. 1 Durchführungs-VO unverzüglich über die Verzögerung der Überstellung zu unterrichten. Aus dem systematischen Zusammenhang der zuletzt genannten Vorschrift mit den Absätzen 2 und 3 des Art. 9 der Durchführungs-VO sowie dem erkennbaren Regelungszweck, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Zusammenarbeit von ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat bei der Überstellung zu erleichtern, ist zu folgern, dass diese Benachrichtigung ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber innerhalb der (regulären, d. h. sechsmonatigen) Überstellungsfrist ab Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch zu erfolgen hat. Denn dies wird für den vergleichbaren Fall der Verzögerung der Überstellung wegen Inhaftierung oder Flucht des Asylbewerbers in Art. 9 Abs. 2 Durchführungs-VO ausdrücklich geregelt. In Art. 9 Abs. 3 Durchführungs-VO ist für die beiden zuletzt genannten Fälle zudem die Verpflichtung des ersuchenden Mitgliedstaates verankert, die notwendigen Absprachen mit dem ersuchten Mitgliedstaat vor Ablauf der (regulären, d. h. sechsmonatigen) Überstellungsfrist (ab Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch) zu treffen. Daraus folgt, dass dann, wenn die Unterrichtung nach Art. 9 Abs. 1 Durchführungs-VO nicht „innerhalb von sechs Monaten ab der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens“ erfolgt die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht, weil diese Vorschrift die Verfahrensregelungen des Art. 20 Dublin II-VO durch ergänzende Regelungen i. S. d. Art. 20 Abs. 4 Dublin II-VO konkretisiert. Die ergänzenden Bestimmungen sind somit Teil des Regelungszusammenhangs des Art. 20 Dublin II-VO geworden.

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG aufrecht zu erhalten. Zwar beinhaltet die vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, auch die Befugnis, denselben, wenn er nach Lage der Dinge nicht auf die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden durfte, auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht zu erhalten. Dies schließt auch die Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 47 VwVfG ein (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 9.2.2014 - 20 B 13.300332 - juris Rn. 20). Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt würde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austauschen durch das Gericht deshalb regelmäßig aus (BayVGH a. a. O.). Dies ist hier der Fall, weil die Beantwortung der für die Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG zunächst maßgeblichen Frage, ob Wiederaufgreifensgründe i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG zumindest schlüssig behauptet werden, der Ermittlung der im ersten Asylverfahren (hier: in Belgien) geltend gemachten Gründe bedürfte. Auch eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG kommt gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht. Denn zum einen fehlt es - ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG - bereits an der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, in den der streitgegenständliche Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet ist (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 6/7). Denn die vorliegende Entscheidung nach § 27a AsylVfG stellt allein - als der Sachprüfung vorgelagerte Zwischenentscheidung - die Unzuständigkeit der Beklagten für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens fest, während die Entscheidung nach § 71a AsylVfG letztendlich auf die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtet ist. Die beiden Entscheidungen betreffen daher verschiedene Stadien eines gestuften Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamtes als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16; B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50069 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9), und dass die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für die Kläger ungünstiger wäre, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in ihren Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedstaat (VG Würzburg, U. v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 20 ff.; U. v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 41; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 8). Nach dem oben (siehe 1.) Dargelegten besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen (so auch VG Augsburg a. a. O.; VG Regensburg a. a. O.).

2.2 Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt die Kläger auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihnen wegen des Zuständigkeitsübergangs ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über ihren Asylantrag entscheidet.

Zwar ist den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen (im engeren und weiteren Sinne) grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen. Denn die einschlägigen Regelungen dienen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und begründen daher staatengerichtete Rechte und Pflichten (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Aus Art. 18 GR-Charta folgt lediglich das Recht eines Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems, weil aufgrund der gegenseitigen Vermutung, auf die sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylantrag in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union behandelt wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 25, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - UA S. 6). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW a. a. O.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30; tendenziell a. A. VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 14). Insofern beinhaltet das Grundrecht aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 41 und 47 GR-Charta eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die darauf ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die Grundrechte der Kläger verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat den Asylantrag inhaltlich zu prüfen hat (VG Würzburg, U. v. 26.9.2014 a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2014 betrifft, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen. In Nr. 1 des Bescheids vom 12. März 2014 war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Das Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen unterliegt und ob deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.“ Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B.v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist. Aus der zudem von der Beklagten genannten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 2.9.2014 - A 11 S 1611/14 - n.v.) lässt sich nicht entnehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung wegen der hier einschlägigen Frage angenommen wurde oder zur Klärung, ob in Bulgarien systemische Mängel vorhanden sind.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos abgeschlossenes Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt ist, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrechtlicher Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 5. März 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern; denn der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 3 Dublin II-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich wegen § 158 Abs. 1 VwGO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, allein aus der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils keine Beschwer, die den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen würde (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 158 Rn. 5).

1.2 Die von der Beklagten in Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 vorgebrachten Gründe veranlassen keine andere Entscheidung.

1.2.1 Die Beklagte meint, eine Ablehnungsentscheidung unter Verweis auf § 27a AsylVfG sei nicht lediglich eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags i. V. m. Art. 20 Abs. 1c und 1b Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin II-Verordnung aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 20 Dublin II-VO nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) Dublin II-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat.

1.2.2 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei.

Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass in Rechtskraft nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand erwächst, der wiederum durch den Klageanspruch und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19 und 23). Der von der Beklagten nunmehr in Betracht gezogene - in keiner Weise belegte - Sachverhalt, dass der Kläger bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil Deutschland wegen des unstreitigen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) zuständig geworden ist, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

1.2.3 Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen so genannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamtes in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege.

Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Januar 2014 betrifft, hat keinen Erfolg. In Nr. 1 dieses Bescheids war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Die Beklagte wirft zunächst als gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob „der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG bereits deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und infolge dessen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten vorliegt“.

Insoweit ist das Rechtsmittel bereits nicht statthaft und unzulässig, weil die Beklagte durch die Aufhebung von Nr. 1 ihres Bescheids nicht beschwert ist. Eine Beschwer läge nur vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sie nach ihrem Inhalt nachteilig wäre, also dem Kläger etwas zu ihren Lasten zusprechen, zu ihren Lasten rechtsgestaltend wirken oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu ihren Ungunsten entscheiden würde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 29; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, vor § 124 Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland durch Zeitablauf nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in der der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Unstreitig ist hier die Überstellungsfrist abgelaufen. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 19 K34). Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss (dies., Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K9, zu der Nachfolgeregelung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Auch die Beklagte geht von ihrer Zuständigkeit aus, wie sich aus deren Überlegungen zu einer Umdeutung des Bescheids ergibt. Der Ausspruch, der Asylantrag des Klägers sei mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, entspricht daher weder der Rechtslage noch der nunmehrigen Auffassung der Beklagten. Seine Aufhebung verletzt diese nicht in ihren Rechten.

Auf die weitere Frage, ob das Urteil insoweit von der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677) abweicht, kommt es damit nicht an.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen unterliegt und ob deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.“ Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Die aufgeworfene Frage ist jedoch durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden.

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden. Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, dürfte - worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg selbst im Urteil vom 16. April 2014 (A 11 S 1721/13 a. a. O.) hinweist - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2014 - A 6 K 202/14 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag, mit dem die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtlicher Art (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend macht, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A - juris; HessVGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A - InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - juris; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rn. 609 ff.).
Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
„Darf ein Bescheid des Bundesamtes, durch den ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann aufgehoben werden, wenn das Verwaltungsgericht in § 27a AsylVfG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid sieht, oder bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das frühere Asylverfahren erfolglos beendet wurde und Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen?“
Sie wendet sich mit dem Zulassungsantrag der Sache nach allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Ziffer 1 ihres Bescheids aufgehoben hat, mit der diese den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass - unbestritten - die Überstellungsfrist in erheblichem Maße überschritten worden sei und nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass noch eine zeitnahe Überstellung möglich sein werde. Gegen die die Ziffer 2 (Abschiebungsanordnung) aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden ausdrücklich keine Einwände erhoben.
Die Beklagte legt ihren Angriffen gegen die Ziffer 1 ihres Bescheids aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Verständnis des Mechanismus des Dublin-Systems zugrunde, das sich den Bestimmungen des maßgeblichen Unionsrechts so nicht entnehmen lässt, jedenfalls wird dieses Verständnis nicht dem Darlegungserfordernis genügend begründet. Die Beklagte geht explizit davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller zunächst in einem ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und vor dessen abschließender Bescheidung in einen zweiten Mitgliedstaat weiterreise und dort einen weiteren Asylantrag stelle, mit diesem zweiten Antrag einen Antrag stelle, für den das Asylverfahrensgesetz kein Verfahren vorsehe. Der Fall sei mit den Fällen vergleichbar, in denen ein Antragsteller in Deutschland erneut einen Antrag stelle, obwohl zu seinem ersten Antrag noch ein Klageverfahren anhängig sei. Ebenso wenig wie ein weiterer Asylantrag in Deutschland während eines noch rechtshängigen Klageverfahrens zulässig sei, sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zulässig. Diese Sicht der Dinge trifft jedoch so nicht zu, jedenfalls finden sich in der Begründung keine ausreichend tragfähigen Erwägungen, die dieses Verständnis auch nur ansatzweise stützen würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es nur drei Entscheidungs- bzw. Fallvarianten geben könne, die sich in tatsächlicher Hinsicht ausschlössen, nämlich entweder den Fall einer Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat oder den Fall einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, die zu einem Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG führe, oder aber den Fall einer bereits erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den anderen Mitgliedstaat.
Primär geht es in der hier zunächst ins Auge zu fassenden ersten Fallkonstellation nicht darum, dass zwei Asylanträge parallel nebeneinander geprüft werden müssten; wenn im ersten Mitgliedstaat gar kein Antrag gestellt wurde, die Bundesrepublik Deutschland aber nicht zuständig ist, stellt sich die Frage mehrerer Asylanträge ohnehin nicht, diese Fallkonstellation führt auf den Aufnahmefall des Art. 21 VO Dublin III. Das Dublin-System geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass zunächst ein erster Asylantrag in einem ersten Mitgliedstaat gestellt wird (sei dieser nun zuständig oder auch nicht). Wird nun in einem zweiten Mitgliedstaat ein weiterer Asylantrag gestellt, bevor im ersten Mitgliedstaat der erste Antrag abschließend behandelt wurde (vgl. Art.18 Abs. 1 lit. b) VO Dublin III), so kann der zweite Mitgliedstaat die Behandlung ablehnen, sofern er sich für nicht zuständig hält und das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 Abs. 1 VO Dublin III einleiten. Stimmt hierauf der erste Mitgliedstaat der Aufnahme zu oder verstreicht die gesetzliche Antwortfrist, ohne dass eine Antwort gegeben wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 VO Dublin III), so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, ungeachtet der Frage, ob er nach den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 7 ff. VO Dublin III überhaupt zuständig war. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren, dass in dieser Konstellation nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oder die Betreffende durch die Ausreise aus dem ersten Mitgliedstaat konkludent seinen oder ihren ersten Antrag zurückgenommen hat; eine andere Frage ist, ob das nationale Verfahrensrecht hier Rechtsfolgen an ein regelmäßiges Nichtbetreiben des Verfahrens knüpft (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 1 RL 2005/85/EG v. 01.12.2005 - VRL a.F. und Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU v. 26.06.2013 - VRL n.F). Ergänzend ist zum Vortrag der Beklagten zu bemerken, dass der erste Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III verpflichtet ist, das Verfahren wieder zu eröffnen und dabei das Verfahren nicht als Folgeverfahren behandeln darf, sofern noch keine Sachentscheidung getroffen worden war (vgl. künftig auch Art. 28 Abs.2 VRL n.F.). Der im zweiten Mitgliedstaat gestellte Asylantrag ist aber im Falle einer ausdrücklichen oder fingierten Zustimmung des ersten Mitgliedstaats nicht vollständig obsolet geworden, er „ruht“ gewissermaßen vorläufig. Wird der Asylbewerber nämlich, wie hier, durch den zweiten Mitgliedstaat nicht innerhalb der Überstellungsfrist an den ersten Mitgliedstaat überstellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 VO Dublin III), so wird der zweite Mitgliedstaat wieder zuständig mit der Folge, dass der zweite Asylantrag wieder „auflebt“ und vom zuständigen Mitgliedstaat sachlich zu bescheiden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts der zweite Mitgliedstaat wegen einer unter dem Aspekt des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots, wie es mittlerweile auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Spruchpraxis betont (vgl. Urteile vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris, Rn. 59, und vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris, Rn. 79; vgl. auch die 4. und 5. Erwägungsgründe der VO Dublin III), erheblichen und daher relevanten Verzögerung der Überstellung nicht mehr an den ersten Mitgliedstaat überstellen darf, da andernfalls eine sachgerechte inhaltliche Überprüfung des Asylgesuchs in angemessener Zeit nicht mehr gewährleistet wäre, ein Umstand, der im Verständnis des Europäischen Gerichtshofs sicherlich auch einen Daseinsgrund des Dublin-Systems ausmachen dürfte. Dann jedoch stellt sich gar nicht die Frage zweier parallel durchgeführter sachlicher Prüfungsverfahren. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis haben sollte, um die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids anzufechten. Diese Frage könnte sich überhaupt erst stellen, wenn das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde. Dass dieses der Fall sein könnte, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem der Beklagten (einschließlich der von ihr vorgelegten Akten). Abgesehen davon vermag der Senat auch nicht hinreichend deutlich dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, weshalb im Falle einer endgültigen Ablehnung durch den ersten Mitgliedstaat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen soll. Zwar könnte dann auf den ersten Blick in Betracht zu ziehen sein, dass nunmehr der zweite Antrag seinen Charakter geändert hat und zum Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG „mutiert“ ist, allerdings wäre zu diskutieren, ob ein solcher Zweitantrag überhaupt bereits wirksam gestellt wurde. Denn es drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der früher im Mai 2013 gestellte Antrag, der zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als nach dem Vortrag der Klägerin eine Entscheidung in Italien noch nicht ergangen war, und damit noch kein zulässiger Zweitantrag sein konnte, automatisch allein infolge einer Veränderung der Verfahrenslage zu einem Zweitantrag werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik GK-AsylVfG, § 71 Rn. 62). Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags mit keinem Wort. Abgesehen davon würde erst mit einer Aufhebung der Ziffer 1 die Weiche für die erstmalige Durchführung eines Zweitverfahrens mit den dort maßgeblichen Verfahrensgarantien und Verfahrensanforderungen gestellt (wie etwa der Pflicht zur umfassenden Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylVfG, von der nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 abgesehen werden kann, während die Anhörung im Dublin-Verfahren bereits grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO Dublin III beschränkt ist; oder etwa die Verpflichtung zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG), das die Beklagte bislang noch nicht einmal eingeleitet hat, weshalb nicht einleuchtet, warum kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll. Der nicht näher begründete Hinweis auf § 47 VwVfG allein genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine solche Umdeutung überhaupt möglich sein könnte, insbesondere dass der Verwaltungsakt auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig. Vor diesem Hintergrund liegt es eher ferne, davon auszugehen, dass die genannte zwingende Voraussetzung einer jeden Umdeutung vorliegen könnte.
Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren vertieften Ausführungen zu der von der Beklagten angedachten dritten Fallvariante einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den ersten Mitgliedstaat. Angesichts der Tatsache, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren der Frage nachzugehen sein könnte, wie zu verfahren wäre, wenn sich nach Erlass einer auf § 27a i.V.m. § 30 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Verfügung herausstellen sollte, dass der Klägerin bereits in Italien der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sein sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist der Senat darauf, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (10 C 7.13) in Bezug auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht unmittelbar übertragen werden kann, weil § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG verweist und gerade nicht auf Satz 2, weshalb sich jedenfalls insoweit keine Bindung der Bundesrepublik Deutschland an eine anderweitige Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergeben könnte.
10 
Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob der Antrag nicht auch deshalb unzulässig ist, weil er allein Erwägungen zur Anwendung der VO Dublin III enthält, die angegriffene Entscheidung aber von der Anwendbarkeit der VO Dublin II ausgeht, was jedoch von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellt wurde.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 5. März 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern; denn der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 3 Dublin II-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich wegen § 158 Abs. 1 VwGO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, allein aus der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils keine Beschwer, die den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen würde (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 158 Rn. 5).

1.2 Die von der Beklagten in Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 vorgebrachten Gründe veranlassen keine andere Entscheidung.

1.2.1 Die Beklagte meint, eine Ablehnungsentscheidung unter Verweis auf § 27a AsylVfG sei nicht lediglich eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags i. V. m. Art. 20 Abs. 1c und 1b Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin II-Verordnung aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 20 Dublin II-VO nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) Dublin II-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat.

1.2.2 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei.

Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass in Rechtskraft nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand erwächst, der wiederum durch den Klageanspruch und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19 und 23). Der von der Beklagten nunmehr in Betracht gezogene - in keiner Weise belegte - Sachverhalt, dass der Kläger bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil Deutschland wegen des unstreitigen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) zuständig geworden ist, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

1.2.3 Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen so genannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamtes in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege.

Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger aus Q., wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG.

Er beantragte am 8. Juli 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am gleichen Tag Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Auswertung zum Zweck des erkennungsdienstlichen Abgleichs nicht möglich war. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2010 aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamtes erscheine und sich „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe, und dass in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in der Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich, wiedergegeben in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids erneut Fingerabdrücke abnehmen lassen, die nach Mitteilung des Bundeskriminalamtes wiederum nicht verwertbar waren.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5. November 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Weder am 8. Juli 2010 noch beim Folgetermin hätten verwertbare Fingerabdrücke gewonnen werden können. Die angeforderten schriftlichen Erklärungen (zum Reiseweg) habe der Kläger nicht abgegeben. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalia. Gleichzeitig stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg - über Kenia und die Türkei - äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.

Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten und diesen zugegangenen Schreiben vom 9. November 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Dazu erhalte er vom Bundesamt einen Ladungstermin. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 30. November 2011 geladen. Er erschien an diesem Termin. Nach einem ED-Vermerk stellte der mit der Abnahme befasste Mitarbeiter des Bundesamts an den Fingerkuppen des Klägers Abschürfungen und Probleme bei der Auswertung der Fingerabdrücke fest. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2013 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 13. Dezember 2011 abzuweisen.

Am 18. Februar 2013 sei ein Eurodac-Treffer der Kategorie eins in Bezug auf den Kläger eingegangen. Danach habe er in Italien und Finnland bereits Asylanträge gestellt. Über DublinNET-Mail vom 22. September 2014 sei zwischenzeitlich bezüglich Italiens die Antwort zugegangen, dass für den Kläger eine anerkennende Entscheidung („…was accepted in Rome on 25-9-09.“) ergangen sei. Jedenfalls sei die Betreibensaufforderung zu Recht ergangen, weil der Kläger seine Fingerkuppen manipuliert habe. Aufgrund der zwischenzeitlich sich ergebenden Mitteilung aus Italien sei der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund der positiven Entscheidung aus Italien der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Selbst wenn das Verfahren des Klägers in Italien formell nicht abgeschlossen sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Weiterreise seinen Antrag konkludent zurück genommen habe. Der Entscheidungsausspruch der Einstellung des Asylverfahrens sei ebenso auf die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags gerichtet wie die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Deshalb sei die Verfahrenseinstellung zumindest in eine Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens umzudeuten.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz

nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7

Satz 1 AufenthG festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010, zu dessen Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichtes abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1.Halbs. AsylVfG), rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine das Asylverfahren ohne Sachprüfung abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration ist statthaft. Das Verwaltungsgericht muss die Sachentscheidung über das Asylbegehren zunächst dem Bundesamt überlassen und darf nicht selbst durchentscheiden (BVerwG vom 7.3.1995 NVwZ 1996, 80; BayVGH vom 17.5.1994 NVwZ-RR 1994, 695).

Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (Satz 1), wobei zu beachten ist, dass die Einstellungsverfügung im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung über subsidiären unionsrechtlichen Schutz erfasst, weil sie noch nach § 32 AsylVfG vor der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 - BGBl I S. 3474) getroffen wurde (vgl. BVerwG U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). In den Fällen des § 33 AsylVfG ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG eine Woche.

Die Aufforderung im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylVfG setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich auch aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben; in diesem Fall dient die Betreibensaufforderung dazu, den Ausländer nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (vgl. U. v. 23.4.1985 - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <219>; B. v. 18.9.2002 - NVwZ-Beilage 2003,17). Berechtigte Zweifel können sich aber nur aus der Verletzung einer Mitwirkungspflicht ergeben, die eine gesetzliche Grundlage hat. Auch die Betreibensaufforderung selbst darf inhaltlich nur auf die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht gerichtet sein. Das Instrument der Betreibensaufforderung stellt sich gerade auch in solchen Fällen als geeignete Reaktion auf eine Vernachlässigung gesetzlicher Mitwirkungspflichten dar, in denen der Ausländer bei der Klärung der Zuständigkeit deutscher Behörden für die Sachentscheidung über das Asylbegehren nicht hinreichend mitwirkt.

Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung kann sich folglich aus der Verletzung der dem Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auferlegten Pflicht zur Duldung der vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben. Den Asylsuchenden trifft mit der ihm obliegenden Pflicht zur Duldung dieser erkennungsdienstlichen Maßnahmen zwar nicht die Garantieverpflichtung zu gewährleisten, dass die von ihm abgegebenen Fingerabdrücke im Rahmen des Eurodac-Systems auswertbar sind. Er ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 16 Abs. 1 AsylVfG aber verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine Identitätsfeststellung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften - einschließlich der Eurodac-Überprüfung - erschweren oder vereiteln. Dieser Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung des Asylbewerbers ergibt sich hinreichend klar aus einer an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung. Mit dem Instrument der Betreibensaufforderung darf grundsätzlich auf die Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Identitätsklärung reagiert werden. Dies schließen weder die nationalen noch die unionsrechtlichen Vorschriften über die Behandlung von Asylanträgen aus (BVerwG U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329). Aufgrund des vom Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Eurodac-Treffers, wonach der Kläger unter einem anderen Namen durch die italienischen Behörden akzeptiert worden ist, steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass der Kläger Maßnahmen unternommen hat, die eine Identitätsfeststellung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften - einschließlich der Eurodac-Überprüfung - erschwert oder vereitelt haben. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) stellt sich nunmehr heraus, dass eine Identitätsfeststellung des Klägers erfolgreich gelungen ist. Dabei ist das Bundesamt nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu machen, auf welcher konkreten Abnahme der Fingerabdrücke des Klägers der EURODAC-Treffer erfolgt ist. Folglich ist nicht auszuschließen, dass bereits die erste Abnahme der Fingerabdrücke am 8. Juli 2010 den Treffer herbeigeführt hat. Insoweit gehen Zweifel zulasten der Beklagten, denn das Bundesamt ist verpflichtet, die Indizien, die auf eine Manipulation hindeuten, und die Einlassung des Betroffenen hinreichend zu dokumentieren, um im Streitfall das Bestehen berechtigter Zweifel am Vorliegen eines Sachentscheidungsinteresses nachweisen zu können (BVerwG U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - a. a. O.). Dies ist bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung am 8. Juli 2010 nicht geschehen. Insoweit ist dort nur festgehalten, dass die Fingerabdrücke nicht AFIS-verwertbar seien und eine neue ED-Behandlung erforderlich sei. Dies ist nicht ausreichend, denn berechtigte Zweifel am Bestehen eines Sachentscheidungsinteresses ergeben sich nicht allein aus der möglichen Unverwertbarkeit der einem Schutzsuchenden abgenommenen Fingerabdrücke (BVerwG U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - a. a. O.), so dass die Annahme der Unverwertbarkeit, wie im Vermerk vom 12. Juli 2010 getroffen, einen Manipulationsverdacht (noch) nicht rechtfertigen kann. Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Eurodac-Treffer auf die erste erkennungsdienstliche Behandlung zurückzuführen ist, ist die Frage, ob der Kläger bei den weiteren erkennungsdienstlichen Maßnahmen Manipulationen seiner Fingerkuppen vorgenommen hat, nicht mehr von Bedeutung, da er dann seiner Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen war. Darüber hinaus wurden bei der zweiten erkennungsdienstlichen Behandlung keine Indizien dokumentiert, die auf eine Manipulation hindeuten könnten. Der aus der Erinnerung des Mitarbeiters des Bundesamtes am 4. November 2010 gefertigte Vermerk enthält insoweit ebenso keine Anhaltspunkte. Ob bei der dritten erkennungsdienstlichen Behandlung hinreichende Feststellungen getroffen wurden, welche den Verdacht einer Manipulation rechtfertigen, kann letztlich dahin gestellt bleiben, weil spätestens nach dieser, eine weitere ED-Behandlung ist nicht dokumentiert, auswertbare Fingerabdrücke vorhanden gewesen sein mussten. Damit kann festgehalten werden, dass zur Überzeugung des Senats aufgrund des ermittelten Sachverhaltes kein hinreichender Verdacht für die Verletzung einer Mitwirkungspflicht seitens des Klägers festgestellt werden kann. Zweifel gehen insoweit zulasten der Beklagten.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108,30 meint, der Senat sei verpflichtet die behördliche Einstellungsentscheidung nach § 32 AsylVfG auch unter dem Blickwinkel anderer Rechtsgrundlagen zu betrachten, so trifft dies im Grundsatz zu. Danach hat ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). Insoweit käme auch in Betracht den Asylantrag des Klägers wegen einer möglichen Antragsstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen oder die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, weil der Kläger bereits dort einen Flüchtlingsstatus oder subsidiären europarechtlichen Schutz genossen hat. Selbst wenn man die Entscheidungen des hier anzuwendenden § 32 AsylVfG und solchen nach §§ 27a, 71a AsylVfG wegen einer fehlenden materiellen Prüfung als wesensähnlich betrachtet, was im Hinblick auf die Einstellung nach § 32 Satz 1 AsylVfG aufgrund der an sich gebotenen materiellen Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG als zweifelhaft erscheint, scheidet hier ein sog. „Auswechseln der Rechtsgrundlage“ aus. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kläger eine Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutzstatus in Italien erhalten hat, weil dann sein Antrag auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG zurückgewiesen werden müsste (BVerwG U. v.17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris), also keine materielle Prüfung erfolgen würde. Davon ist im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht auszugehen. Der vom Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärung der italienischen Behörden, wonach der Kläger in irgendeiner Weise akzeptiert oder angenommen worden ist („…was accepted in Rome on 25-9-09“), lässt sich nicht entnehmen, ob und welcher Schutzstatus ihm angeblich zuerkannt worden ist. Ein Aufrechterhalten eines Bescheides unter einer anderen Rechtsgrundlage kommt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in Betracht, wenn dies - wie hier - ohne weitere und umfangreiche Ermittlungen bei italienischen Behörden, die nicht der Amtshilfeverpflichtung nach § 14 VwGO unterliegen, nicht möglich ist. Aus dem gleichen Grunde scheidet eine Umdeutung des Bescheides nach § 47 VwVfG aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2014 betrifft, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen. In Nr. 1 des Bescheids vom 6. Januar 2014 war die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Der Gerichtsbescheid weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch der Kläger die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), im Streit. Zum anderen klagen die Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch machen sie (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Sie gehen vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass ihre Asylanträge unzulässig seien und beantragen nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag eine isolierte Anfechtungsklage die zulässige Klageart darstellt oder vielmehr dann eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, insbesondere bzw. jedenfalls, wenn der Asylantrag zugleich Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG ist, und ob die Tatsachengerichte verpflichtet sind, dann das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B.v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich die Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränken, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist. Aus der zudem von der Beklagten genannten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 2.9.2014 - A 11 S 1611/14 - n.v.) lässt sich nicht entnehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung wegen der hier einschlägigen Frage angenommen wurde oder zur Klärung, ob in Bulgarien systemische Mängel vorhanden sind.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in der Konstellation des ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos betriebenen Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet weiteren Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich die Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt haben, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2014 betrifft, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen. In Nr. 1 des Bescheids vom 12. März 2014 war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Das Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen unterliegt und ob deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.“ Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B.v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist. Aus der zudem von der Beklagten genannten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 2.9.2014 - A 11 S 1611/14 - n.v.) lässt sich nicht entnehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung wegen der hier einschlägigen Frage angenommen wurde oder zur Klärung, ob in Bulgarien systemische Mängel vorhanden sind.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos abgeschlossenes Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt ist, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrechtlicher Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2014 - A 6 K 202/14 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag, mit dem die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtlicher Art (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend macht, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A - juris; HessVGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A - InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - juris; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rn. 609 ff.).
Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
„Darf ein Bescheid des Bundesamtes, durch den ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann aufgehoben werden, wenn das Verwaltungsgericht in § 27a AsylVfG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid sieht, oder bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das frühere Asylverfahren erfolglos beendet wurde und Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen?“
Sie wendet sich mit dem Zulassungsantrag der Sache nach allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Ziffer 1 ihres Bescheids aufgehoben hat, mit der diese den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass - unbestritten - die Überstellungsfrist in erheblichem Maße überschritten worden sei und nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass noch eine zeitnahe Überstellung möglich sein werde. Gegen die die Ziffer 2 (Abschiebungsanordnung) aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden ausdrücklich keine Einwände erhoben.
Die Beklagte legt ihren Angriffen gegen die Ziffer 1 ihres Bescheids aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Verständnis des Mechanismus des Dublin-Systems zugrunde, das sich den Bestimmungen des maßgeblichen Unionsrechts so nicht entnehmen lässt, jedenfalls wird dieses Verständnis nicht dem Darlegungserfordernis genügend begründet. Die Beklagte geht explizit davon aus, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller zunächst in einem ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und vor dessen abschließender Bescheidung in einen zweiten Mitgliedstaat weiterreise und dort einen weiteren Asylantrag stelle, mit diesem zweiten Antrag einen Antrag stelle, für den das Asylverfahrensgesetz kein Verfahren vorsehe. Der Fall sei mit den Fällen vergleichbar, in denen ein Antragsteller in Deutschland erneut einen Antrag stelle, obwohl zu seinem ersten Antrag noch ein Klageverfahren anhängig sei. Ebenso wenig wie ein weiterer Asylantrag in Deutschland während eines noch rechtshängigen Klageverfahrens zulässig sei, sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zulässig. Diese Sicht der Dinge trifft jedoch so nicht zu, jedenfalls finden sich in der Begründung keine ausreichend tragfähigen Erwägungen, die dieses Verständnis auch nur ansatzweise stützen würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es nur drei Entscheidungs- bzw. Fallvarianten geben könne, die sich in tatsächlicher Hinsicht ausschlössen, nämlich entweder den Fall einer Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat oder den Fall einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, die zu einem Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG führe, oder aber den Fall einer bereits erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den anderen Mitgliedstaat.
Primär geht es in der hier zunächst ins Auge zu fassenden ersten Fallkonstellation nicht darum, dass zwei Asylanträge parallel nebeneinander geprüft werden müssten; wenn im ersten Mitgliedstaat gar kein Antrag gestellt wurde, die Bundesrepublik Deutschland aber nicht zuständig ist, stellt sich die Frage mehrerer Asylanträge ohnehin nicht, diese Fallkonstellation führt auf den Aufnahmefall des Art. 21 VO Dublin III. Das Dublin-System geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass zunächst ein erster Asylantrag in einem ersten Mitgliedstaat gestellt wird (sei dieser nun zuständig oder auch nicht). Wird nun in einem zweiten Mitgliedstaat ein weiterer Asylantrag gestellt, bevor im ersten Mitgliedstaat der erste Antrag abschließend behandelt wurde (vgl. Art.18 Abs. 1 lit. b) VO Dublin III), so kann der zweite Mitgliedstaat die Behandlung ablehnen, sofern er sich für nicht zuständig hält und das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 Abs. 1 VO Dublin III einleiten. Stimmt hierauf der erste Mitgliedstaat der Aufnahme zu oder verstreicht die gesetzliche Antwortfrist, ohne dass eine Antwort gegeben wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 VO Dublin III), so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, ungeachtet der Frage, ob er nach den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 7 ff. VO Dublin III überhaupt zuständig war. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren, dass in dieser Konstellation nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oder die Betreffende durch die Ausreise aus dem ersten Mitgliedstaat konkludent seinen oder ihren ersten Antrag zurückgenommen hat; eine andere Frage ist, ob das nationale Verfahrensrecht hier Rechtsfolgen an ein regelmäßiges Nichtbetreiben des Verfahrens knüpft (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 1 RL 2005/85/EG v. 01.12.2005 - VRL a.F. und Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU v. 26.06.2013 - VRL n.F). Ergänzend ist zum Vortrag der Beklagten zu bemerken, dass der erste Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III verpflichtet ist, das Verfahren wieder zu eröffnen und dabei das Verfahren nicht als Folgeverfahren behandeln darf, sofern noch keine Sachentscheidung getroffen worden war (vgl. künftig auch Art. 28 Abs.2 VRL n.F.). Der im zweiten Mitgliedstaat gestellte Asylantrag ist aber im Falle einer ausdrücklichen oder fingierten Zustimmung des ersten Mitgliedstaats nicht vollständig obsolet geworden, er „ruht“ gewissermaßen vorläufig. Wird der Asylbewerber nämlich, wie hier, durch den zweiten Mitgliedstaat nicht innerhalb der Überstellungsfrist an den ersten Mitgliedstaat überstellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 VO Dublin III), so wird der zweite Mitgliedstaat wieder zuständig mit der Folge, dass der zweite Asylantrag wieder „auflebt“ und vom zuständigen Mitgliedstaat sachlich zu bescheiden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts der zweite Mitgliedstaat wegen einer unter dem Aspekt des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots, wie es mittlerweile auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Spruchpraxis betont (vgl. Urteile vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris, Rn. 59, und vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris, Rn. 79; vgl. auch die 4. und 5. Erwägungsgründe der VO Dublin III), erheblichen und daher relevanten Verzögerung der Überstellung nicht mehr an den ersten Mitgliedstaat überstellen darf, da andernfalls eine sachgerechte inhaltliche Überprüfung des Asylgesuchs in angemessener Zeit nicht mehr gewährleistet wäre, ein Umstand, der im Verständnis des Europäischen Gerichtshofs sicherlich auch einen Daseinsgrund des Dublin-Systems ausmachen dürfte. Dann jedoch stellt sich gar nicht die Frage zweier parallel durchgeführter sachlicher Prüfungsverfahren. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis haben sollte, um die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids anzufechten. Diese Frage könnte sich überhaupt erst stellen, wenn das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde. Dass dieses der Fall sein könnte, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem der Beklagten (einschließlich der von ihr vorgelegten Akten). Abgesehen davon vermag der Senat auch nicht hinreichend deutlich dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, weshalb im Falle einer endgültigen Ablehnung durch den ersten Mitgliedstaat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen soll. Zwar könnte dann auf den ersten Blick in Betracht zu ziehen sein, dass nunmehr der zweite Antrag seinen Charakter geändert hat und zum Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG „mutiert“ ist, allerdings wäre zu diskutieren, ob ein solcher Zweitantrag überhaupt bereits wirksam gestellt wurde. Denn es drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der früher im Mai 2013 gestellte Antrag, der zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als nach dem Vortrag der Klägerin eine Entscheidung in Italien noch nicht ergangen war, und damit noch kein zulässiger Zweitantrag sein konnte, automatisch allein infolge einer Veränderung der Verfahrenslage zu einem Zweitantrag werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik GK-AsylVfG, § 71 Rn. 62). Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags mit keinem Wort. Abgesehen davon würde erst mit einer Aufhebung der Ziffer 1 die Weiche für die erstmalige Durchführung eines Zweitverfahrens mit den dort maßgeblichen Verfahrensgarantien und Verfahrensanforderungen gestellt (wie etwa der Pflicht zur umfassenden Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylVfG, von der nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 abgesehen werden kann, während die Anhörung im Dublin-Verfahren bereits grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO Dublin III beschränkt ist; oder etwa die Verpflichtung zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG), das die Beklagte bislang noch nicht einmal eingeleitet hat, weshalb nicht einleuchtet, warum kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll. Der nicht näher begründete Hinweis auf § 47 VwVfG allein genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine solche Umdeutung überhaupt möglich sein könnte, insbesondere dass der Verwaltungsakt auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig. Vor diesem Hintergrund liegt es eher ferne, davon auszugehen, dass die genannte zwingende Voraussetzung einer jeden Umdeutung vorliegen könnte.
Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren vertieften Ausführungen zu der von der Beklagten angedachten dritten Fallvariante einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus durch den ersten Mitgliedstaat. Angesichts der Tatsache, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren der Frage nachzugehen sein könnte, wie zu verfahren wäre, wenn sich nach Erlass einer auf § 27a i.V.m. § 30 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Verfügung herausstellen sollte, dass der Klägerin bereits in Italien der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sein sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist der Senat darauf, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (10 C 7.13) in Bezug auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht unmittelbar übertragen werden kann, weil § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG verweist und gerade nicht auf Satz 2, weshalb sich jedenfalls insoweit keine Bindung der Bundesrepublik Deutschland an eine anderweitige Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergeben könnte.
10 
Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob der Antrag nicht auch deshalb unzulässig ist, weil er allein Erwägungen zur Anwendung der VO Dublin III enthält, die angegriffene Entscheidung aber von der Anwendbarkeit der VO Dublin II ausgeht, was jedoch von der Beklagten mit durchgreifenden Rügen nicht infrage gestellt wurde.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie wurde bei einer Kontrolle der Bundespolizei am 14. Oktober 2013 aufgegriffen. Sie gab an, sie habe im Oktober 2011 in Belgien einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Um einer Abschiebung nach Äthiopien zu entgehen, sei sie nach Deutschland gereist.

Die belgischen Behörden akzeptierten das Rückübernahmegesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 25. November 2013 und erklärten ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 343/2003.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Belgien an (Ziffer 2).

II.

Am 31. März 2014 erhob die Antragstellerin Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2014 wegen Verfristung abgelehnt (Nr. W 3 S 14.30093).

In der Folgezeit befand sich die Klägerin im Kirchenasyl.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist lehnte es das Bundesamt ab, den Bescheid vom 17. Januar 2014 abzuändern oder aufzuheben.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht legt gemäß § 88 VwGO das Klagebegehren als Anfechtungsklage aus. Letztendlich geht es um die Übernahme ins nationale Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist. Eines Ausspruchs des Gerichts, dass die Beklagte für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist, bedarf es nicht. Denn mit einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides ist das Bundesamt bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet.

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klägerin ist auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, in ihrem Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) verletzt zu sein.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) erweist sich der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom17. Januar 2014 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid vom 17. Januar 2014 ist mit dem unstreitigen Ablauf der Überstellungsfrist objektiv rechtswidrig geworden. Vorliegend ist gemäß Art. 49 UA 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) der zuständige Mitgliedsstaat nach den Kriterien der VO (EG) Nr. 343/2003 zu bestimmen. Die belgischen Behörden haben das Rückübernahmegesuch mit Schreiben vom 25. November 2013 akzeptiert. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat in dem der Asylantrag gestellt wurde in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO). Auch das Bundesamt geht davon aus, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Da der Asylantrag nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, ist Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Januar 2014 rechtswidrig geworden. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung nach Belgien nicht mehr in Betracht. Dass Belgien ausnahmsweise nach Fristablauf noch zur Übernahme der Klägerin bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten, denn sie hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruft. Für die Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf für die Klägerin nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland begründet. Denn durch den Fristablauf wird das Verfahren gleichsam in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich bei der Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrages wieder auf.

Vorliegend handelt es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylVfG. Eine Umdeutung des Bescheides vom 17. Januar 2014 in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung nicht vorliegen.

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen, d.h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U.v. 28.2.1975 - IV C 30.73 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Januar 2014 ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt, weil jetzt die Ablehnung der Prüfung des Zweitantrages die ursprünglich im Dublin-Verfahren ergangene Entscheidung in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich übersteigt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hat die Ablehnung des Zweitantrages eine entscheidend andere Rechtswirkung. Die Entscheidung im Dublin-Verfahren erschöpft sich nämlich in der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Für § 27a AsylVfG kommt es nur darauf an, ob die Beklagte nach den Vorschriften der Dublin-Verordnungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gleiche Frage stellt sich zwar zunächst auch bei § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, als sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweiteintrages zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und § 71a AsylVfG unterscheidet sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte nicht für den Zweitantrag zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.

Sobald jedoch die Überstellungsfrist abgelaufen ist, kommt die von der Beklagten beabsichtigte Umdeutung nicht in Betracht, denn der Ablauf der Frist verändert in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG. Ab diesem Zeitpunkt verneint der Bescheid nach § 71a AsylVfG nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste nämlich im Rahmen des Zweitantrages, für den sie im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG zuständig ist, nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch darin nicht enthalten waren. Deshalb scheitert die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung der Ziffer 1 des Bescheides bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses.

Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschiebungsanordnung nach Belgien nach § 34a AsylVfG nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland der Klägerin umgedeutet werden. Auch hier fehlt es offensichtlich an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Zudem wäre die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat gegenüber der Abschiebung in den Mitgliedsstaat eine vergleichsweise ungünstigere Rechtsfolge. Somit steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Umdeutung entgegen.

Schließlich scheitert eine Umdeutung des Bescheides vom 17. Januar 2014 an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Für den durch die Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt dürfen nämlich keine Verfahrensvorschriften gelten, die bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten worden sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 47 Rn. 17). Die Klägerin wurde zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrages (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht angehört, wie dies nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschrieben ist.

Nachdem die Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheides ausscheidet, erlangt die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten durch die Aufhebung des Bescheides auch einen rechtlichen Vorteil. Denn nach Aufhebung des Bescheides ist die Beklagte verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen.

Das Gericht kann die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren auch nicht herbeiführen. Zwar hat das Gericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Ansicht der Kammer keine Anwendung (vgl. auch BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - beide: juris). Denn wenn das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist und das Gericht verpflichtet wäre, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Außerdem würde ein Durchentscheiden des Gerichts dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich.

Somit war der streitgegenständliche Bescheid mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG aufzuheben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1988 geborene ledige Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er wurde bei einer Polizeikontrolle eines aus Italien kommenden Reisebusses am Grenzübergang K. am 13. September 2013 angetroffen. Er führte eine Aufenthaltsgestattung der Republik Italien, ausgestellt am 7. August 2013 mit Gültigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2013 bis 22. Januar 2014 zur Durchführung des Asylverfahrens sowie eine Fahrkarte von Bari nach F. ... mit sich. Eine Überprüfung ergab zwei Eurodac-Treffer für Italien.

Der Kläger wurde am 13.September 2013 bei der Bundespolizeiinspektion R. befragt und gab im Wesentlichen an, er habe Äthiopien im Jahr 2010 verlassen. Zwei Jahre habe er sich im Sudan und neun Monate in Libyen aufgehalten. Seit November 2012 sei er in Italien gewesen. Das Asylverfahren in Italien laufe noch.

Der Kläger wurde zunächst in Abschiebehaft genommen, die am 15. Oktober 2013 beendet wurde. Aus der Haft heraus stellte er am 4. Oktober 2013 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO erklärt. Humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zu einem Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Dezember 2013 zugestellt.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 19. Dezember 2013 Klage erheben, zuletzt mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, Italien verstoße im Umgang mit Asylsuchenden gegen europäisches und internationales Recht. Der Kläger habe dies bereits am eigenen Leib erfahren; seit Juli 2013 sei er obdachlos und ohne jegliche staatliche Unterstützung gewesen. Nachdem er seine negative Asylentscheidung (Bescheid des „Ministero dell‘ Interno“ vom 27. Juni 2013) erhalten habe, habe der Kläger die Aufnahmeeinrichtung verlassen müssen und sei sich selbst überlassen geblieben. Wenn der Kläger gegen den Bescheid hätte vorgehen wollen, hätte er einem Rechtsanwalt eine Vorauszahlung in Höhe von 500,00 Euro leisten müssen. Diese Summe habe der Kläger nicht aufbringen können. Bis zu seiner Flucht nach Deutschland sei der Kläger obdachlos gewesen und habe nur durch Teilnahme an kirchlichen Armenspeisungen sowie durch Betteln überleben können.

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2014 abgelehnt (W 3 S 13. 30554). Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 (W 3 S 14.30070) wurde dieser Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage bis einschließlich 4. Mai 2014 angeordnet, nachdem ärztlicherseits Suizidgefahr des Kläger attestiert worden war.

Eine Abschiebung des Klägers nach Italien ist nicht erfolgt.

Für die Beklagte beantragte das Bundesamt,

die Klage abzuweisen.

Zwar sei die Überstellungsfrist abgelaufen und eine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht erfolgt. Eine Aufhebung des Bescheides komme dennoch nicht in Betracht. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag stelle sich als Zweitantrag im Sinne von § 71 a AsylVfG dar. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens komme nur in Betracht, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Beides sei nicht der Fall. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige die Aufhebung des Bescheides nicht.

Wenn ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt habe, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Falls ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei und Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides nicht verlangt werden, weil dies der Klägerseite gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringe und es insofern am Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung fehle.

Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen der § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor. Die Aus- bzw. Weiterreise des Klägers nach Deutschland sei zudem als ausdrückliche oder konkludente Beendigung des Asylverfahrens im anderen Mitgliedsstaat zu verstehen. Auch wenn man dies ausnahmsweise anders sehen sollte, wäre der vorliegende Asylantrag unzulässig. Parallele Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten seien rechtlich nicht möglich. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO könne ein Antrag auf internationalen Schutz zulässigerweise immer nur jeweils in einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft werden.

Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht legt gemäß § 88 VwGO das Klagebegehren als Anfechtungsklage aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylrechtsklagen in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt (BayVGH, U. v.28.2.2014 -13a B 13.30295 - Rn.22, juris). Vorliegend ist die Anfechtungsklage geeignet und ausreichend, das Rechtsschutzziel des Klägers zu erreichen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 5. November 2014 beim Bundesamt unter Verweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist am 4. November 2014 die Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2013 beantragt, weil die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Eines Ausspruchs des Gerichts, dass die Beklagte für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist, bedarf es nicht. Denn mit einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides ist das Bundesamt bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BayVGH, U. v. 28.2.2014, a. a. O.).

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Kläger ist auch klagebefugt, weil er geltend machen kann, in seinem Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) verletzt zu sein.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2013 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 ist mit dem unstreitigen Ablauf der Überstellungsfrist objektiv rechtswidrig geworden. Vorliegend ist gemäß Art. 49 UA 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) der zuständige Mitgliedsstaat nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu bestimmen. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages „gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO“ erklärt. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO). Auch das Bundesamt geht davon aus, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Da der Asylantrag nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, ist Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 rechtswidrig geworden. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach § 34a AsylVfG nicht mehr in Betracht. Dass Italien ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme des Klägers bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Der Kläger hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaats beruft.

Für die Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf für den Kläger nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland begründet. Denn durch den Fristablauf wird das Verfahren gleichsam in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrages wieder auf. Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt.

Vorliegend dürfte es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG handeln. Zwar haben die italienischen Behörden mitgeteilt, sie seien gemäß „Art. 16 Abs. 1 Buchst. c)“ Dublin II-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Der Kläger hat während des Klageverfahrens eine negative Asylentscheidung des Ministero dell‘ Interno vom 27. Juni 2013 vorgelegt, wonach ihm kein internationaler Schutz zuerkannt wird. Somit dürfte ein Fall des Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO vorgelegen haben.

Eine Umdeutung des Bescheides vom 9. Dezember 2013 in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung nicht vorliegen.

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen, d. h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U. v. 28.2.1975 - IV C 30.73 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt, weil jetzt die Ablehnung der Prüfung des Zweitantrages die ursprünglich im Dublin-Verfahren ergangene Entscheidung in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich übersteigt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hat die Ablehnung des Zweitantrages eine entscheidend andere Rechtswirkung. Die Entscheidung im Dublin-Verfahren erschöpft sich nämlich in der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Für § 27a AsylVfG kommt es nur darauf an, ob die Beklagte nach den Vorschriften der Dublin-Verordnungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gleiche Frage stellt sich zwar zunächst auch bei § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, als sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweiteintrages zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und § 71a AsylVfG unterscheidet sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte nicht für den Zweitantrag zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.

Sobald jedoch die Überstellungsfrist abgelaufen ist, kommt die von der Beklagten beabsichtigte Umdeutung nicht in Betracht, denn der Ablauf der Frist verändert in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG. Ab diesem Zeitpunkt verneint der Bescheid nach § 71a AsylVfG nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste nämlich im Rahmen des Zweitantrages, für den sie im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG zuständig ist, nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch darin nicht enthalten waren. Deshalb scheitert die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung der Ziffer 1 des Bescheides bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses.

Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschiebungsanordnung nach Italien nach § 34a AsylVfG nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers umgedeutet werden. Auch hier fehlt es offensichtlich an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Zudem wäre die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat gegenüber der Abschiebung in den Mitgliedsstaat eine vergleichsweise ungünstigere Rechtsfolge. Somit steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Umdeutung entgegen.

Schließlich scheitert eine Umdeutung des Bescheides vom 9. Dezember 2013 auch an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Für den durch die Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt dürfen nämlich keine Verfahrensvorschriften gelten, die bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten worden sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 47 Rn. 17). Der Kläger wurde zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrages (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht angehört, wie dies nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschrieben ist. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten wurde der Kläger beim Bundesamt überhaupt nicht angehört. Die Akten enthalten lediglich eine Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens, die bei der Bundespolizei Rosenheim aufgenommen wurde. Außerdem wurde der Kläger bei der Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - zu seiner Identität angehört. Eine Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Die Anhörung ist auch notwendig, weil die Beklagte mangels weiterer Angaben noch nicht einmal entscheiden kann, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen, wenn nicht bekannt ist, welche Gründe der Kläger in seinem Erstverfahren in Italien vorgebracht hat.

Nachdem die Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheides ausscheidet, erlangt der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten durch die Aufhebung des Bescheides auch einen rechtlichen Vorteil. Denn nach Aufhebung des Bescheides ist die Beklagte verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen.

Das Gericht kann die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren auch nicht herbeiführen. Zwar hat das Gericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Ansicht der Kammer keine Anwendung (vgl. auch BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - beide: juris). Denn wenn das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist und das Gericht verpflichtet wäre, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Außerdem würde ein Durchentscheiden des Gerichts dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich.

Somit war der streitgegenständliche Bescheid mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG aufzuheben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger stellte am 10. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für U. (...).

Am 7. November 2013 hat das Bundesamt an U. ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet. Mit Schreiben vom 14. November 2013, eingegangen beim Bundesamt am 18. November 2013, haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin II-Verordnung erklärt. Der Kläger habe am 6. Mai 2013 in U. einen Asylantrag gestellt. Sein Verschwinden sei am 24. Juni 2013 gemeldet worden. Während seiner Abwesenheit, aber basierend auf seinen Einlassungen, sei sein Asylgesuch am 30. September 2013 zurückgewiesen worden.

Am 25. Februar 2014 wurde mit dem Kläger beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Dabei gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er sei im August 2010 vom S. in die T. geflogen. Nach drei Monaten sei er nach Griechenland gereist, wo er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Über M. sei er nach U. gekommen. Im Mai 2013 seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziffer 1); die Abschiebung nach U. wurde angeordnet (Ziffer 2).

Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28. März 2014 zugestellt.

Am 1. April 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben.

II.

Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Asylantrag vom 10. Juni 2013 stattzugeben.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: Au 7 S 14.50048) ab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 16. April 2014 und dem Bundesamt am 22. April 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Parteien wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist am 22. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin - Verfahrens sei durch Fristablauf auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Kläger bereits in U. ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein hiesiger Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dar.

Ein im sog. Dublin-Verfahren erlassener Bescheid, mit dem der Asylantrag im Sinne des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt werde, könne nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids könne dagegen nicht verlangt werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids brächte dem Kläger gegenüber der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil, so dass ihm insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids, die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags. Unzulässig sei auch die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an. Sie teilte mit Schreiben vom 10. November 2014 mit, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Der angefochtene Bescheid sei wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Soweit das Bundesamt im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 vorbringe, dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, stelle sich die Frage, wie das Bundesamt zu dieser Behauptung komme, da es den Kläger bisher nicht zu seinen Asylgründen befragt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die am 9. April 2014 übermittelte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO vorliegend dahingehend auszulegen, dass mit der Klage ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom26. März 2014 begehrt wird. Denn dies hat zur Folge, dass die Beklagte in einem neuen Verfahren über das Asylbegehren des Klägers zu entscheiden hat.

1. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 ist zulässig.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr U., sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach U. abgeschoben worden ist, zuständig ist (nachfolgend aa)). Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus (nachfolgend bb)).

aa) Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO).

Gemäß Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist und die Dublin II-VO durch Art. 48 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 - wie vorliegend gegeben - eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (hier: Deutschland), wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist es unstreitig, dass die 6-Monats-Frist für die Überstellung abgelaufen ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden.

bb) Die im Schreiben vom 21. Oktober 2014 dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang, so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; U. v. 21.10.2014 - RN 9 K 14.30217 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.10.2014 - AN 10 K 14. 30043 - juris).

Zwar hat ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

Die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheids oder ein Auswechseln der Rechtsgrundlage liegen hier nicht vor.

Dem Kläger wurde in U. weder die Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 3 AsylVfG) zuerkannt noch subsidiärer Schutz (i. S. d. § 4 AsylVfG) gewährt. Die ungarischen Behörden haben vielmehr in ihrem Antwortschreiben vom 14. November 2013 zum Wiederaufnahmegesuch der Beklagten mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 30. September 2013 von den ungarischen Behörden abgelehnt worden sei. Ein nach § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaltlich nicht zu prüfender, „unzulässiger“ Asylantrag liegt damit nicht vor, so dass ein entsprechendes Auswechseln der Rechtsgrundlage beim streitgegenständlichen Bescheid oder eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ausscheiden. Damit besteht im Falle des Klägers auch nicht die Gefahr paralleler Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in eine (ablehnende) Entscheidung i. S. d. § 71a AsylVfG (Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Ein Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, hätte nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen. Das zuständige Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylVfG) hat den Kläger nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört. Aus der Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass am 25. Februar 2014 lediglich „ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ stattgefunden hat. Diese Befragung (Bl. 52 bis 55 der Bundesamtsakte) endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der Angaben des Klägers nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Gelegenheit zum Vortrag der Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Entsprechend der Aktenlage hat sich die Beklagte damit offensichtlich nie mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Bei dieser Sachlage ist es daher auch nicht zulässig, von der Anhörung des Klägers abzusehen (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), da insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich ist.

Außerdem hat die Beklagte gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dieser Gesichtspunkt hat im hier durchgeführten sog. Dublin-Verfahren keine Rolle gespielt, da bei einem nach § 27a AsylVfG unzulässigen Asylantrag die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen ist (s. § 34a AsylVfG). Dagegen sind im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG die Umstände im Herkunftsstaat des Klägers (hier: S.) zugrunde zu legen und nicht die Umstände im zuständigen Mitgliedstaat (hier: U.).

Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil die Rechtsfolgen ungünstiger wären. Rechtsfolge des Bescheides gemäß § 27a AsylVfG ist nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat. Asylantragstellern verbleibt damit die Möglichkeit, auch nach einer Abschiebung aus Deutschland nach Maßgabe der nationalen Regelungen des zuständigen Mitgliedstaates um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen, etwa durch das Stellen eines Folgeantrages. Dagegen geht mit dem Erlass eines ablehnenden Bescheides gemäß § 71a AsylVfG in aller Regel eine den Herkunftsstaat als Zielstaat benennende Androhung der Abschiebung einher (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylVfG, § 59 AufenthG).

Die Anordnung der Abschiebung nach U. in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deswegen nicht in eine Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland umgedeutet werden, da diese nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre.

Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat.

b) Der rechtswidrige Bescheid vom 26. März 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II- VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ist jedoch dieser vom Asylbewerber „bevorzugte“ Mitgliedstaat in Folge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig geworden, so soll die Regelung in dieser Norm auch dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers dienen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 27. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als asylsuchend. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Nr. W 3 K 14.30083). Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 abgewiesen (Nr. W 3 S 14.30085). Die Klage wurde am 20. Juni 2014 zurückgenommen.

Am 13. Oktober 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen den Antragsteller gemäß Bescheid vom 22. Januar 2014 nach Norwegen abzuschieben.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antragsteller sei während der Überstellungsfrist nicht nach Norwegen abgeschoben worden. Er habe sich im Kirchenasyl befunden, wovon die Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher Norwegen nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen. Der Antragsteller habe von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg eine Duldung erhalten, man habe ihm aber ein Schreiben ausgehändigt, wonach die Antragsgegnerin den Fall des Antragstellers nicht ins nationale Verfahren übernehmen werde. Der Antragsteller sei aufgefordert worden auszureisen. Die Antragsgegnerin habe eine Erklärung, dass eine Überstellung nach Norwegen aufgrund des Bescheides vom 23. Januar 2014 nicht mehr in Frage komme, nicht abgegeben. Da der Bescheid nach wie vor nicht aufgehoben worden sei, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, fürchte der Antragsteller die zwangsweise Durchführung der Abschiebung nach N. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zulässig, da aktuell die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnten.

Das Bundesamt teilte - ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - mit, dem Gericht sei die aktuelle Argumentation des Bundesamtes zur Nichtaufhebung der Dublin-Bescheide nach Fristablauf bekannt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrages nach § 123 VwGO sei jedoch nicht nachvollziehbar.

II.

Das Gericht legt den Antrag „auf einstweiligen Rechtsschutz“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Ein solcher Antrag ist auch statthaft. Insbesondere kommt vorliegend kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11. Februar 2014 in Betracht, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 zurückgenommen wurde.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Vorliegend wäre zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen, da dem Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts vom 22. Januar 2014 die Abschiebung nach Norwegen droht.

Der Antragsteller kann aber keinen Anordnungsanspruch geltend machen, dass von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen wird, allein weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Für das Asylverfahren des Klägers ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) anzuwenden weil der Asylantrag im Mai 2013 gestellt worden war; vgl. hierzu die Übergangsreglung des Art. 49 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend handelte es sich um ein sog. Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO, da der Antragsteller in Norwegen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend läuft die Sechs-Monatsfrist ab Zustellung der ab lehnenden Entscheidung des Gerichts im Sofortverfahren (dazu: VG Würzburg, B. v.11.6.2014 -W 6 S 14.50065- juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 2014 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte am 17. Februar 2014, so dass mittlerweile die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist und nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

Dennoch kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland seinen Asylantrag prüft.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 GrCharta). So gewährleistet Art.18 GrCharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung des Antrages auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedsstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Dublin-Verordnungen [(EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr.604/2013] ist lediglich garantiert dass die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag prüfen (hier: Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedsstaat einen individuellen Asylantrag prüft, dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stützen sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in den Dublin-Verordnungen niedergelegten Zuständigkeitsregungen an die Mitgliedsstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (zum Ganzen: VG Berlin, B. v. 19.3.2014 -33 L 90.14 A - juris, Rn. 9 m. w. N.; EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 Abdullahi - NVwZ 2014, 208).

Somit ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Asylantragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn wenn Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnten, bestünde die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedsstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der GRCharta gewährleisteten Asylrecht, noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar (VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris). Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, die in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so auch VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; offen gelassen von VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; a. A. VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

Im Fall des Antragstellers wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Norwegen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft und deshalb ein Ausnahmefall im obigen Sinne vorliegt.

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragsteller gewahrt wird und die Antragsteller zu 3) und 4) ihrem Alter entsprechend kindgerecht untergebracht werden.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., wird für das Antrags- und das Klageverfahren abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und Volkszugehörige der Ashkali. Sie meldeten sich am 3. Mai 2014 auf der Polizeiinspektion ... in M. als Asylbewerber. Angaben zum Zeitpunkt und Verlauf ihrer Einreise in das Bundesgebiet machten die Antragsteller zunächst nicht. In der Befragung zur Identitätsklärung am 14. Mai 2014 (Bl. 114 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, sie seien am 2. oder 3. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Wann sie Kosovo verlassen hätten, wisse er nicht mehr. Sie seien zunächst mit einem Bus von P. bis B. gefahren und dann von B. aus im Pkw eines Fluchthelfers über unbekannte Länder in das Bundesgebiet eingereist. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie wohl am 2. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist seien, sie sei sich aber nicht sicher. Sie seien mit einem Fluchthelfer über unbekannte Länder auf dem Landweg nach Deutschland gekommen.

Am 20. Mai 2014 stellten die Antragsteller Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 4. Juni 2014 (Bl. 133 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihm seien auch in keinem anderen Staat Fingerabdrücke abgekommen worden. Es gebe aus seiner Sicht keine Gründe, die dagegen sprächen, dass sein Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde. Die Antragstellerin zu 2) gab an, sie habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihr seien jedoch in ... Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wolle nicht, dass ihr Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde.

Aus einem Bildschirmausdruck in der Akte des Asylverfahrens (Bl. 68) geht hervor, dass das Bundeskriminalamt am 7. Mai 2014 eine Eurodac-Recherche durchgeführt hatte, bei der für den Antragsteller zu 1) ein Treffer für ... festgestellt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei parallel unterrichtet worden.

Am 31. Juli 2014 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller. Dabei wurde angegeben, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-VO sei das Ersuchen somit fristgerecht gestellt worden.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 erklärten die ungarischen Behörden ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme der Antragsteller.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach ... an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ... aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller machten keine Gründe geltend, die gegen eine Überstellung nach ... sprächen. Auch anderweitig lägen dem Bundesamt keine entsprechenden Informationen vor. In ... lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 18. August 2014 im Wege der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft zugestellt (Bl. 225 bis 228 der Bundesamtsakte).

Mit am 25. August 2014 eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller Klage erheben (Az: W 1 K 14.50119), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Des Weiteren wurde beantragt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wiederaufnahmeersuchen nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei, da die Frist bereits am7. Juli 2014 geendet habe. Bereits am 7. Mai 2014 habe der Antragsgegnerin ein Eurodac-Treffer bezüglich ... vorgelegen. Im Wiederaufnahmeersuchen an ... vom 31. Juli 2014 sei wahrheitswidrig angegeben worden, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben habe ... dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.

Zudem bestünden in ... systemische Mängel im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen. Auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2012 „... als Asylland“, den Bericht von Pro Asyl vom 15. März 2012 „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, den Bericht des Hungarian Helsinki Committe vom 8. Oktober 2013 sowie den Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013 mit dem Titel „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“ werde verwiesen. Zudem werde auch auf die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8. August 2013 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht deshalb in ihren Rechten, weil die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens an die ungarischen Behörden am 31. Juli 2014 möglicherweise bereits abgelaufen war.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmeersuchen an ... nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Verordnung der Europäischen Union Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180, S. 31). ... ist wegen der dort ausweislich der vorliegenden Eurodac-Treffer gestellten Asylanträge der nach Art. 18 Abs. 1b oder d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat beträgt nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Falle auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bundesamtes von dem Eurodac-Treffer durch die - ihrerseits in der Akte nicht dokumentierte - Verständigung durch das Bundeskriminalamt (wohl) am 7. Mai 2014 oder auf die - in der Akte ebenfalls nicht eigens dokumentierte - angebliche tatsächliche Kenntnisnahme am 30. Juli 2014 abzustellen ist. Denn die Antragsteller können aus einem Ablauf der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vor der tatsächlichen Stellung des Wiederaufnahmegesuchs voraussichtlich jedenfalls dann keine subjektive Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen innerhalb der Beantwortungsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt hat.

Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die allein den (unmittelbaren) Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat bildende Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt grundsätzlich nur im Falle der Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller in Betracht. Denn nach der Konzeption des Individualrechtsschutzes, die nach Art. 19 Abs. 4 GG und §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt, hat ein Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur dann Erfolg, wenn und soweit der Rechtsbehelfsführer durch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Grundsätzlich vermögen solche subjektiv-öffentlichen Rechte nur Normen des materiellen (öffentlichen) Rechts zu verleihen, die (neben dem Allgemeininteresse zumindest auch) dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Antragsteller befinden, zu dienen bestimmt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 83 ff.). Wenngleich bei der unmittelbaren oder mittelbaren, d. h. durch deutsche Umsetzungsnormen vermittelten, Anwendung von Rechtsnormen des europäischen Unionsrechts eine weitere Auslegung des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts i. S. einer großzügigeren Bestimmung des Individualschutzgehaltes einer solchen Norm und des Kreises der dadurch geschützten Personen geboten ist, weil dem europäischen Unionsrecht ein anderes Konzept des Individualrechtsschutzes zugrunde liegt, ist doch auch hier erforderlich, dass die (möglicherweise) verletzte Rechtsnorm überhaupt einen individualschützenden Gehalt aufweist und die Antragsteller von ihrem Schutzbereich erfasst sind.

Die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO weisen jedoch nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichtes keinen solchen individualschützenden Gehalt auf (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.). Hinsichtlich eines (möglichen) Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung grundsätzlich voraus, dass der Verfahrensfehler zu einer Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller geführt hat. Denn Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich kein Selbstzweck, sondern dienen der Durchsetzung materieller Rechte. Sie können daher grundsätzlich nur mit Blick auf eine verfahrensrechtlich abgesicherte materiell-rechtliche Rechtsposition subjektiv-öffentliche Rechte begründen (sog. relatives Verfahrensrecht). Nach § 46 VwVfG setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung in diesem Falle außerdem voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 31.7.2012 - 4 A 7001/11 u. a. - juris Rn. 34; U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 68; U. v. 13.12.2007 - 4 C 9/06 - juris Rn. 38 m. w. N.). Nur ausnahmsweise begründen Verfahrensvorschriften selbst subjektiv-öffentliche Rechte, die bereits bei einem entsprechenden Verfahrensfehler verletzt sind, ohne dass dieser im o. g. Sinne zu einer Verletzung materieller Rechte geführt haben muss (sog. absolutes Verfahrensrecht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 95).

Im europäischen Unionsrecht ist ein Individualschutzgehalt u. a. bejaht worden hinsichtlich bestimmter als „Verfahrensgarantien“ bzw. „verfahrensrechtliche Mindestgarantien“ bezeichneter besonderer Verfahrensvorschriften, so hinsichtlich der Nachprüfung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers durch eine unabhängige Stelle (Vieraugenprinzip) nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (EuGH, U. v. 2.6.2005 - Dörr, C-136/03 - juris Rn. 42; U. v. 29.4.2004 - Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01, C-493/01 - juris Rn. 105; BVerwG, U. v. 13.9.2005 - 1 C 7/04 - juris Rn. 13 f.) sowie unter Umständen bei der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung und Eröffnung des Gerichtszugangs nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42 ff.; U. v. 14.3.2013 - Leth, C-420/11 - juris Rn. 32; U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 7.1.2004 - Wells, C-201/02 - juris Rn. 55 ff., insb. 61), wobei es mit Blick auf Rechtsbehelfe von Einzelpersonen dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber überlassen bleibt, Rechtsbehelfe auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zu beschränken und diese vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und der subjektiven Rechtsverletzung abhängig zu machen (EuGH, U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45; U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42, 29); lediglich die Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs dürfe nicht dem Rechtsbehelfsführer aufgebürdet werden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 52 ff., insbes. 57). Die einschlägigen Erwägungen des EuGH sprechen für die Annahme von relativen Verfahrensverstößen i. S. der deutschen Verwaltungsrechtsdogmatik, weil die genannten Verfahrensgarantien dem Schutz bestimmter materieller Rechte dienen, nicht aber für absolute Verfahrensrechte.

Übertragen auf die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bedeutet dies, dass diese allenfalls als „Verfahrensgarantien“ angesehen werden könnten, die der Verwirklichung bestimmter materieller Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Als geschützte Rechte kommen insoweit nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta (nur) die auf der Ebene des europäischen Unionsrechts garantierten Grundrechte in Betracht. Denn beim Vollzug der Dublin III-VO - der auch die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beinhaltet (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.) - bewegen sich die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte in einem unionsrechtlich determinierten Bereich (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.; BVerfG, B. v. 4.10.2011 - 1 BvL 3/08 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - juris Rn. 185 ff.; BVerwG, U. v. 30.6.2005 - 7 C 26/04 - juris Rn. 30 ff.).

Durch eine - unterstellte - Fristüberschreitung nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO werden Grundrechte der Antragsteller jedoch nicht verletzt (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.), weil die Fristbestimmungen und die mit einer Fristüberschreitung verbundene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Sicherstellung des Rechtes auf Prüfung des Asylantrags in einem Mitgliedstaat dienen, nicht jedoch aus sich heraus subjektiv-öffentliche Rechte begründen.

Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dienen dem Schutz des Rechts der Antragsteller auf Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems. Dieses Recht wird unter den Umständen des vorliegenden Falles durch eine Fristüberschreitung nicht verletzt. Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert. Vielmehr dürfen die am Dublin-System beteiligten Staaten sich gegenseitig Vertrauen dahingehend entgegenbringen, dass das Asylverfahren in allen beteiligten Staaten den unionsrechtlichen und durch das Unionsrecht übernommenen völkerrechtlichen Mindestgarantien entspricht, insbesondere die Grund- und Menschenrechte der Asylbewerber generell gewährleistet (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Adullahi, C-394/12 - juris Rn. 52; U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.). Es besteht daher nur ein Recht des Asylbewerbers darauf, dass sein Asylbegehren in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems im Einklang mit den o. g. Mindestgarantien und Rechten geprüft wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 59 f.; VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.; VG Hannover, B. v. 10.11.2014 1 B 12764/14 - juris Rn. 9 ff., 14; VG Düsseldorf, B. v. 24.4.2014 - 17 L 429/14.A - juris Rn. 20 ff., insb. Rn. 28; anderer Ansicht hinsichtlich der Überstellungsfrist nach Art. 25 Dublin III-VO VG Oldenburg, U. v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Damit können die Antragsteller aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO kein Recht darauf ableiten, dass ihr Asylantrag im Falle einer Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch durch die Antragsgegnerin geprüft wird, soweit - wie im vorliegenden Falle - aufgrund der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ungeachtet der Fristüberschreitung sichergestellt ist, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat kommt. Systemische Mängel des Asylverfahrens, die dazu führen könnten, dass trotz der erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme keine Prüfung des Asylbegehrens im ersuchten Mitgliedstaat erfolgte, bestehen in ... derzeit nicht (dazu unten 2.).

Durch eine Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO wird unter den vorliegenden Umständen voraussichtlich auch nicht das Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt. Das Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 GR-Charta beinhaltet zwar ein Recht auf Sachbehandlung eines Antrags durch die Verwaltung in angemessener Zeit (Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 12; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 7, Jarass, GR-Charta Art. 41 Rn. 16). Dieses Recht gilt als Jedermannsrecht auch für die Antragsteller als Drittstaatsangehörige (Ruffert a. a. O. Rn. 5; Streinz a. a. O. Rn. 13; Jarass, GR-Charta, Art. 41 Rn. 11). Dieses Recht der Antragsteller ist jedoch durch eine (allenfalls geringfügige) Überschreitung der Frist gem. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO nicht verletzt. Die Antragsteller haben am 5. Mai 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt. Am 7. Mai 2014 oder 30. Juni 2014 ist dem Bundesamt das Vorliegen des Eurodac-Treffers bekannt geworden. Am 31. Juli 2014 hat das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht, am 12. August 2014 erfolgte die Zustimmung ...s und am 13. August 2014 ist die Abschiebungsanordnung ergangen (zugestellt am 18. August 2014). Damit ist zwischen der Kenntnis des Bundesamtes vom Vorliegen eines Eurodac-Treffers - unabhängig davon, auf welches der beiden in Betracht kommenden Daten man abstellt - und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall wurde unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsah, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen (für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA Seite 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Für die Dublin III-VO kann im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 41 GR-Charta nichts anderes gelten. Denn die vorgesehene Zweiwochenfrist für das Wiederaufnahmeersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers dient ersichtlich nicht der Konkretisierung der „angemessenen Verfahrensdauer“ i. S. d. Art. 41 Abs. 1 GR-Charta. Vielmehr hat diese Frist den Zweck, das Verfahren der Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin III-VO im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 53). Dass auch die Asylbewerber ein berechtigtes Interesse an einem beschleunigten Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung haben, führt nicht dazu, dass eine geringfügige Überschreitung der Fristen für das Wiederaufnahmeersuchen bereits ihre Rechte verletzt. Die Fristen nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO haben vielmehr im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO nur den Zweck, Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist daher im Falle einer Fristüberschreitung durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht mehr verpflichtet, die Zuständigkeit zu übernehmen. Tut er dies - wie im vorliegenden Falle - dennoch, so besteht keine Unklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat. In einer solchen Situation kann der betroffene Asylbewerber der Überstellung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nur dadurch entgegen treten, dass er systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in diesen Staat geltend macht (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 60; dazu unten 2.)

2. Die Antragsteller werden unter Beachtung der in Ziffer I. des Tenors enthaltenen Maßgabe voraussichtlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 ihre Abschiebung nach ... angeordnet ist.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht der Antragsteller (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta) ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in ... (derzeit) vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ... verneinen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045 - UA S. 5 ff.; VG Augsburg, B. v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland ... vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Dass die Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach ... unmittelbar nach Griechenland weitergeschoben würden, ist damit aufgrund dieser Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in ... in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für ... die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in ... zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz ... in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen ... (vgl. bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung der Antragsteller daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147; B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen der Antragsteller noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in ... Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in ... explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach ... zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in ..., insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 12; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris; VG Würzburg, B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in ... auszugehen. Auch nach der die Lage in ... - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in ... und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal ... verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Im Übrigen droht den Antragstellern als Familie mit (minderjährigen) Kindern in ... nach derzeitiger Erkenntnislage ohnehin keine Inhaftierung. Denn dem aktuellen aida-Bericht (European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Report, Hungary vom 30.4.2014, S. 48) ist zu entnehmen, dass in ... Frauen und Familien mit Kindern in der Praxis nicht mehr inhaftiert werden (ebenso VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 13; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 87 ff.; anderer Ansicht, jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem o. g. Bericht: VG München, B. v. 30.5.2014 - M 10 S 14.50134, M 10M 10 S 14.50136, M 10 S M 10 S 14.50138 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50045, M 16M 16 S 14.50047 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50049 - juris Rn. 15 ff.). Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen ist ohnehin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unzulässig (aida-Report, a. a. O.).

Eine Rückführung der Antragsteller nach ... unter der in Ziffer I. des Tenors bezeichneten Maßgabe steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts. Der EGMR führte in der Entscheidung Tarakhel/Schweiz - dort zu einer Überstellung nach Italien - aus, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK dann gegeben ist, wenn Asylbewerber nach Italien überstellt werden, ohne dass zuvor seitens der Behörden des rückführenden Staates individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt wurden (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12, asylmagazin 2014, 424/425 Rn. 122). Hieraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass eine Rückführung dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn entsprechende Garantien eingeholt wurden. Systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen liegen für den Fall, dass diese Maßgaben beachtet werden, in Bezug auf die betroffene Personengruppe nicht vor. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 GR-Charta, das gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta im Einklang mit Art. 8 EMRK auszulegen ist, war im vorliegenden Falle die Maßgabe veranlasst, dass eine Abschiebung der Antragsteller nur unter der Garantie erfolgen darf, dass die Antragsteller zu 3) und 4) kindgerecht untergebracht werden und dass der Familienverband der Antragsteller gewahrt wird. Diese Maßgabe trägt auch der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, wonach das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verpflichtet sind, bei der Abschiebung den Familienverband der Antragsteller zu wahren sowie die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der durch die Rückführung betroffenen Kleinkinder der Antragsteller zu treffen (vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.), so dass insoweit auch kein vom Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger stellte am 10. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für U. (...).

Am 7. November 2013 hat das Bundesamt an U. ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet. Mit Schreiben vom 14. November 2013, eingegangen beim Bundesamt am 18. November 2013, haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin II-Verordnung erklärt. Der Kläger habe am 6. Mai 2013 in U. einen Asylantrag gestellt. Sein Verschwinden sei am 24. Juni 2013 gemeldet worden. Während seiner Abwesenheit, aber basierend auf seinen Einlassungen, sei sein Asylgesuch am 30. September 2013 zurückgewiesen worden.

Am 25. Februar 2014 wurde mit dem Kläger beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Dabei gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er sei im August 2010 vom S. in die T. geflogen. Nach drei Monaten sei er nach Griechenland gereist, wo er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Über M. sei er nach U. gekommen. Im Mai 2013 seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziffer 1); die Abschiebung nach U. wurde angeordnet (Ziffer 2).

Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28. März 2014 zugestellt.

Am 1. April 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben.

II.

Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Asylantrag vom 10. Juni 2013 stattzugeben.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: Au 7 S 14.50048) ab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 16. April 2014 und dem Bundesamt am 22. April 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Parteien wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist am 22. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin - Verfahrens sei durch Fristablauf auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Kläger bereits in U. ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein hiesiger Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dar.

Ein im sog. Dublin-Verfahren erlassener Bescheid, mit dem der Asylantrag im Sinne des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt werde, könne nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids könne dagegen nicht verlangt werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids brächte dem Kläger gegenüber der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil, so dass ihm insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids, die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags. Unzulässig sei auch die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an. Sie teilte mit Schreiben vom 10. November 2014 mit, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Der angefochtene Bescheid sei wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Soweit das Bundesamt im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 vorbringe, dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, stelle sich die Frage, wie das Bundesamt zu dieser Behauptung komme, da es den Kläger bisher nicht zu seinen Asylgründen befragt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die am 9. April 2014 übermittelte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO vorliegend dahingehend auszulegen, dass mit der Klage ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom26. März 2014 begehrt wird. Denn dies hat zur Folge, dass die Beklagte in einem neuen Verfahren über das Asylbegehren des Klägers zu entscheiden hat.

1. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 ist zulässig.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr U., sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach U. abgeschoben worden ist, zuständig ist (nachfolgend aa)). Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus (nachfolgend bb)).

aa) Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO).

Gemäß Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist und die Dublin II-VO durch Art. 48 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 - wie vorliegend gegeben - eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (hier: Deutschland), wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist es unstreitig, dass die 6-Monats-Frist für die Überstellung abgelaufen ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden.

bb) Die im Schreiben vom 21. Oktober 2014 dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang, so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; U. v. 21.10.2014 - RN 9 K 14.30217 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.10.2014 - AN 10 K 14. 30043 - juris).

Zwar hat ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

Die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheids oder ein Auswechseln der Rechtsgrundlage liegen hier nicht vor.

Dem Kläger wurde in U. weder die Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 3 AsylVfG) zuerkannt noch subsidiärer Schutz (i. S. d. § 4 AsylVfG) gewährt. Die ungarischen Behörden haben vielmehr in ihrem Antwortschreiben vom 14. November 2013 zum Wiederaufnahmegesuch der Beklagten mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 30. September 2013 von den ungarischen Behörden abgelehnt worden sei. Ein nach § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaltlich nicht zu prüfender, „unzulässiger“ Asylantrag liegt damit nicht vor, so dass ein entsprechendes Auswechseln der Rechtsgrundlage beim streitgegenständlichen Bescheid oder eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ausscheiden. Damit besteht im Falle des Klägers auch nicht die Gefahr paralleler Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in eine (ablehnende) Entscheidung i. S. d. § 71a AsylVfG (Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Ein Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, hätte nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen. Das zuständige Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylVfG) hat den Kläger nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört. Aus der Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass am 25. Februar 2014 lediglich „ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ stattgefunden hat. Diese Befragung (Bl. 52 bis 55 der Bundesamtsakte) endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der Angaben des Klägers nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Gelegenheit zum Vortrag der Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Entsprechend der Aktenlage hat sich die Beklagte damit offensichtlich nie mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Bei dieser Sachlage ist es daher auch nicht zulässig, von der Anhörung des Klägers abzusehen (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), da insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich ist.

Außerdem hat die Beklagte gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dieser Gesichtspunkt hat im hier durchgeführten sog. Dublin-Verfahren keine Rolle gespielt, da bei einem nach § 27a AsylVfG unzulässigen Asylantrag die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen ist (s. § 34a AsylVfG). Dagegen sind im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG die Umstände im Herkunftsstaat des Klägers (hier: S.) zugrunde zu legen und nicht die Umstände im zuständigen Mitgliedstaat (hier: U.).

Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil die Rechtsfolgen ungünstiger wären. Rechtsfolge des Bescheides gemäß § 27a AsylVfG ist nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat. Asylantragstellern verbleibt damit die Möglichkeit, auch nach einer Abschiebung aus Deutschland nach Maßgabe der nationalen Regelungen des zuständigen Mitgliedstaates um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen, etwa durch das Stellen eines Folgeantrages. Dagegen geht mit dem Erlass eines ablehnenden Bescheides gemäß § 71a AsylVfG in aller Regel eine den Herkunftsstaat als Zielstaat benennende Androhung der Abschiebung einher (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylVfG, § 59 AufenthG).

Die Anordnung der Abschiebung nach U. in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deswegen nicht in eine Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland umgedeutet werden, da diese nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre.

Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat.

b) Der rechtswidrige Bescheid vom 26. März 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II- VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ist jedoch dieser vom Asylbewerber „bevorzugte“ Mitgliedstaat in Folge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig geworden, so soll die Regelung in dieser Norm auch dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers dienen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 27. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als asylsuchend. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Nr. W 3 K 14.30083). Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 abgewiesen (Nr. W 3 S 14.30085). Die Klage wurde am 20. Juni 2014 zurückgenommen.

Am 13. Oktober 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen den Antragsteller gemäß Bescheid vom 22. Januar 2014 nach Norwegen abzuschieben.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antragsteller sei während der Überstellungsfrist nicht nach Norwegen abgeschoben worden. Er habe sich im Kirchenasyl befunden, wovon die Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher Norwegen nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen. Der Antragsteller habe von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg eine Duldung erhalten, man habe ihm aber ein Schreiben ausgehändigt, wonach die Antragsgegnerin den Fall des Antragstellers nicht ins nationale Verfahren übernehmen werde. Der Antragsteller sei aufgefordert worden auszureisen. Die Antragsgegnerin habe eine Erklärung, dass eine Überstellung nach Norwegen aufgrund des Bescheides vom 23. Januar 2014 nicht mehr in Frage komme, nicht abgegeben. Da der Bescheid nach wie vor nicht aufgehoben worden sei, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, fürchte der Antragsteller die zwangsweise Durchführung der Abschiebung nach N. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zulässig, da aktuell die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnten.

Das Bundesamt teilte - ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - mit, dem Gericht sei die aktuelle Argumentation des Bundesamtes zur Nichtaufhebung der Dublin-Bescheide nach Fristablauf bekannt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrages nach § 123 VwGO sei jedoch nicht nachvollziehbar.

II.

Das Gericht legt den Antrag „auf einstweiligen Rechtsschutz“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Ein solcher Antrag ist auch statthaft. Insbesondere kommt vorliegend kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11. Februar 2014 in Betracht, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 zurückgenommen wurde.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Vorliegend wäre zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen, da dem Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts vom 22. Januar 2014 die Abschiebung nach Norwegen droht.

Der Antragsteller kann aber keinen Anordnungsanspruch geltend machen, dass von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen wird, allein weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Für das Asylverfahren des Klägers ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) anzuwenden weil der Asylantrag im Mai 2013 gestellt worden war; vgl. hierzu die Übergangsreglung des Art. 49 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend handelte es sich um ein sog. Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO, da der Antragsteller in Norwegen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend läuft die Sechs-Monatsfrist ab Zustellung der ab lehnenden Entscheidung des Gerichts im Sofortverfahren (dazu: VG Würzburg, B. v.11.6.2014 -W 6 S 14.50065- juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 2014 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte am 17. Februar 2014, so dass mittlerweile die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist und nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

Dennoch kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland seinen Asylantrag prüft.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 GrCharta). So gewährleistet Art.18 GrCharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung des Antrages auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedsstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Dublin-Verordnungen [(EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr.604/2013] ist lediglich garantiert dass die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag prüfen (hier: Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedsstaat einen individuellen Asylantrag prüft, dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stützen sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in den Dublin-Verordnungen niedergelegten Zuständigkeitsregungen an die Mitgliedsstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (zum Ganzen: VG Berlin, B. v. 19.3.2014 -33 L 90.14 A - juris, Rn. 9 m. w. N.; EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 Abdullahi - NVwZ 2014, 208).

Somit ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Asylantragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn wenn Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnten, bestünde die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedsstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der GRCharta gewährleisteten Asylrecht, noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar (VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris). Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, die in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so auch VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; offen gelassen von VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; a. A. VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

Im Fall des Antragstellers wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Norwegen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft und deshalb ein Ausnahmefall im obigen Sinne vorliegt.

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.