Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juli 2018 - W 8 S 18.904

28.05.2020 08:56, 27.07.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juli 2018 - W 8 S 18.904

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2018, in dem ihr das weitere Inverkehrbringen des Produkts „IQ Pasto Sättigungsdrink“ mit der Zutat „Caralluma Fimbriata Extrakt“ bis zur Erteilung der EUrechtlichen Zulassung des Produkts als neuartiges Lebensmittel untersagt wird.

Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „…“ Nahrungsergänzungsmittel, darunter auch die Produktserie „… …“. Ein Sättigungsdrink dieser Produktserie enthält die Zutat „Slimaluma®“, einen Extrakt der Pflanze Caralluma adscendens var. Fimbriata, ein ursprünglich aus Indien stammendes Seidenpflanzengewächs.

1. Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 untersagte die Antragsgegnerin das weitere Inverkehrbringen des Produkts „… … Sättigungsdrink“ mit der Zutat „Caralluma Fimbriata Extrakt“ durch die Antragstellerin, A… H… …, … A… (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass die Untersagung bis zur Erteilung der EUrechtlichen Zulassung des Produkts als neuartiges Lebensmittel bestehen bleibt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 150,00 EUR wurden der Antragstellerin auferlegt (Nr. 4 und Nr. 5).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Rahmen einer Planprobe am 16. November 2016, eine Probe des Produkts „IQ Pasto Nahrungsergänzungsmittel mit Süßungsmittel, pflanzlichem Eiweiß, weiteren Pflanzenstoffen, Vitaminen und Mineralstoffen Nougat Geschmack“ genommen worden sei. Das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Münsterland-Emscher-Lippe (im Folgenden: CVUA) vom 29. Mai 2017 sei am 14. Juni 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen und sei am 7. Juli 2017 in Kopie an die Antragstellerin geschickt worden. Mit gleicher Post habe die Antragstellerin ein Schreiben bezüglich des Gutachtens erhalten und sei um Stellungnahme gebeten worden. Im Gutachten vom 29. Mai 2017 komme das CVUA zu dem Schluss, dass das untersuchte Produkt die Zutat „Caralluma Fimbriata-Extrakt“ enthalte. Nach Aussage des Gutachtens sei diese Pflanze in der Europäischen Union nicht in nennenswerten Mengen verzehrt worden und könne ohne weitere Prüfung nicht als erfahrungsgemäß unbedenkliches Lebensmittel gelten. Dies gelte insbesondere für den daraus gewonnen Extrakt, da dieser bestimmte Inhaltsstoffe dieser Pflanze in hohen Konzentrationen enthalte. Sowohl die Pflanze, als auch der Extrakt seien somit neuartig im Sinne der VO (EG) Nr. 258/1997 bzw. nach der VO (EU) 2015/2883 und dürften damit erst nach erteilter Zulassung nach dem in Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 258/1997 bzw. seit 1. Januar 2018 Kapitel 3 der VO (EU) 2015/2283 genannten Verfahren in den Verkehr gebracht werden. Eine derartige Zulassung liege jedoch weder für die fragliche Pflanze noch den daraus gewonnen Extrakt vor. In der Stellungnahme des CVUA sei festgestellt worden, dass die Ausführungen in den beiden Rechtsanwaltsschreiben vom 31. August 2017 und 13. September 2017 sowie den Schreiben beigefügten Dokumenten nicht belege, dass die Pflanze Caralluma Fimbriata oder ein daraus gewonnener Extrakt als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Der Rechtsanwalt der Klägerin sei aufgefordert worden, die notwendige Genehmigung bis zum 1. Mai 2018 vorzulegen.

Das Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit einer neuartigen Lebensmittelzutat im Sinne der VO (EG) 258/1997 bzw. VO (EU) 2015/2283, deren Inverkehrbringen nach dem Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 258/1997 bzw. Kapitel 3 der VO (EU) 2015/2283 genannten Verfahren noch nicht zugelassen worden sei, verstoße gegen § 3 Abs. 1 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten Verordnung (NLV) in der Fassung vom 1. April 2008. Damit seien die Voraussetzung für eine Untersagung nach § 3 NLV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 258/97 bzw. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB gegeben. Folglich sei das Inverkehrbringen des Produkts mit der Zutat CF zu untersagen. Es werde noch geprüft, ob der Verkauf des Produkts seit Bekanntwerden der fehlenden Zulassung des Lebensmittels als vorsätzliches Handeln einzustufen sei, was die Erfüllung eines Straftatbestandes zur Folge hätte. Um weiteres, etwaiges vorsätzliches Handeln zu vermeiden, werde an der Untersagung festgehalten, bis für die Pflanze CF oder ein daraus gewonnener Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der NLV zugelassen sei.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Demnach könne die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liege. Die getroffene Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung des Inverkehrbringens des betroffenen Produkts erfolge im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Ein solches liege vor, wenn die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, um die Gefahr für den Verbraucher durch den Konsum unsicherer Lebensmittel zu beseitigen. Die Maßnahme sei erforderlich. Ein milderes Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen, sei nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung zur Untersagung des Inverkehrbringens sei die Tatsache zugrunde gelegt worden, dass die Pflanze oder ein daraus gewonnener Extrakt vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswerter Menge als Lebensmittel oder als Lebensmittelzutat verwendet worden sei und es daher nicht auszuschließen sei, dass der Verzehr dieser Pflanze und des daraus gewonnen Extraktes mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sein könne. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher könne daher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit ergebe sich hier insbesondere aus dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gegenüber dem Einzelinteresse des Unternehmers. Hier müsse aus Sicht der Antragstellerin dem Verbraucherschutz (Schutz von Leben und Gesundheit) im Wege der Abwägung Vorrang eingeräumt werden. Die Anordnung der Untersagung des Inverkehrbringens sei außerdem angemessen. Hier träten die Interessen des Betreibers auf Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Gesundheit gegenüber. Auch wenn aus der Untersagung für den Betreiber Einnahmeeinbußen entstehen würden, überwiege dieser Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) nicht das Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher, welche durch die bisher nicht ausreichend nachgewiesene Sicherheit des Produkts erheblich beeinträchtigt werden könne. Die Untersagung des Inverkehrbringens sei geeignet, die nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung von Verbrauchern abzuwenden, da hierdurch sichergestellt werde, dass das nicht verkehrsfähige Lebensmittel nicht weiterhin im Umlauf gebracht werde. Eine andere Lösung erschiene nicht geboten, da bereits eine unbestimmte Anzahl von Verbrauchern betroffen gewesen sei und ein weiteres Inverkehrbringen des Produkts nicht durch ein anderes, milderes Mittel in gleicher Weise unterbunden werden könne. Die Sicherheit der Verbraucher und der damit verbundene Schutz der Gesundheit der Verbraucher dürften auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens keine Einschränkungen erfahren.

Von einer formellen Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 des BayVwVfG sei abgesehen worden. Die umgehende Durchsetzung der Anordnung sei Verbraucherschutz und genieße somit öffentliches Interesse, da eine unbestimmte Anzahl von Personen betroffen sein könnte.

2. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018, eingegangen bei Gericht per Fax am 8. Juli 2018, ließ die Antragstellerin Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 30. Mai 2018, Geschäftszeichen 3/3629-Ds, Az.: 3/3626-Bre wird wiederhergestellt.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, die Antragsgegnerin dürfe die Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützen, insbesondere könne die Anordnung nicht mit einer möglicherweise von der Zutat CF ausgehenden Gesundheitsgefahr begründet werden. Die Begründung der Antragsgegnerin genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Übrigen handle es sich bei CF nicht um eine neuartige Lebensmittelzutat. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung des Sofortvollzugs erschöpfe sich in der formelhaften Behauptung, es sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem Verzehr von CF als Zutat in dem Produkt „… … Sättigungsdrink“ gesundheitliche Risiken verbunden sein könnten. Dies genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Fall einer Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels wegen angeblichen Verstoßes gegen die VO (EG) 258/97 bzw. VO (EU) 2015/2283 jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (B.v. 27.7.2017 – 6K 4404/16) führe in Randnummer 7 zu einem Verbot wie dem hier gegenständlichen aus: „die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst einmal in formeller Hinsicht im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz eins VwGO hinreichend begründet. Sie hat ihre Entscheidung nicht lediglich formelhaft darauf gestützt, dass das öffentliche Interesse die privaten Interessen der Antragstellerin überwiege, weil ein weiteres Inverkehrbringen des nicht als unbedenkliches Lebensmittel geltenden Produkts der Antragstellerin nicht abzusehende Schäden für die Gesundheit der Verbraucher zur Folge haben könnte, die während eines denkbaren mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu besorgen wären.“

So sei jedoch die hiesige Antragsgegnerin mit ihrer insoweit wortgleichen Begründung verfahren. Die Ausführungen der Antragsgegnerin stellten auch deshalb keine ausreichende Begründung dar, weil die Behörde auf den hier vorliegenden Einzelfall überhaupt nicht eingehe, insbesondere würden die Ausführungen der Antragstellerin zur Einordnung der Zutat CF überhaupt nicht gewürdigt. Die Antragsgegnerin führe lediglich aus, dass das CVUA bei der erstmals im Gutachten vom 29. Mai 2017 geäußerten Ansicht bleiben würde. Eine eigene Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Ausführungen der Antragstellerin sei nicht erfolgt. An die Begründung der Antragsgegnerin für einen Sofortvollzug wären (auch) deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, dass sie davon ausgehe, die Zutat CF sei gefährlich und woraus diese Gefahr resultieren solle. Hiervon sei die Antragsgegnerin offenbar selbst nicht ausgegangen, auch das Gutachten des CVUA enthalte hierzu keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin habe das dem Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren dementsprechend auch in zeitlicher Hinsicht nicht so geführt, dass angenommen werden könne, sie (oder das CVUA) hätte den Verzehr von CF als gesundheitlich gefährlich eingeschätzt gehabt. So habe sich die Antragsgegnerin zweieinhalb Wochen Zeit gelassen, bevor sie das vom CVUA erhaltene Gutachten an die Antragstellerin weitergeleitet habe. Mit dieser habe sie sodann übereingestimmt, dass einer Prüfungszeit von knapp zwei Monaten keine Gründe entgegenstehen würden. Hätte die Antragsgegnerin tatsächlich Grund zu der Annahme gehabt, das Produkt der Antragstellerin sei aufgrund der Zutat CF als unsicheres Lebensmittel anzusehen, hätte sie bedeutend früher reagiert (reagieren müssen). So sei es auch zu erklären, dass die Antragsgegnerin bis zum Ausspruch des Verbots weitere neun Monate vergehen lassen habe. Dabei komme es auf die zwischenzeitliche (erneute) Befassung des CVUA mit der Thematik und einer hierdurch entstandenen Verzögerung nicht an. Weder habe man dort besondere Eilbedürftigkeit gesehen, noch habe die Antragsgegnerin das CVUA zu einer zügigen Bearbeitung aufgefordert. Hierfür habe auch kein Bedarf bestanden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15. März 2004-AZ.: 4MB 8/04) führe zur Widerlegung der Dringlichkeit durch ein von der Behörde nur zögerlich geführtes Verwaltungsverfahren aus: „hat aber die Behörde über einen längeren Zeitraum kein Grund zu einem zügigen Einschreiten gesehen, gehört es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Schlüssigkeit der Sofortvollzugsbegründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass im Einzelnen und in tragfähiger Weise dargelegt wird, warum nun eine vom Antragsteller - bzw. hier: seinen Hunden - ausgehende Gefahr sogar für so ernst gehalten wird, dass es bei der nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verbleiben kann (Beschluss vom 16.6.1992 – 4 M 59/92). Daran fehlt es hier nicht nur formell, sondern offenbar auch in der Sache, sodass die bei offener Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren zugunsten des Antragstellers ausfallen musste und seiner Beschwerde dementsprechend stattzugeben war.“

Diese Wertung sei auf den hiesigen Fall zu übertragen. Aus diesem Grund hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG anhören müssen.

Der Bescheid sei auch im Übrigen rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin wiederherzustellen sei. Denn bei der Zutat CF handle es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 3 der VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung). Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12.5.2009, Az.: 9 B 09.199) annehme, dass die Antragstellerin beweisbelastet für den Umstand sei, dass CF bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ein auf die Vorschriften der Novel-Food-Verordnung gestütztes Verbot unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin präsentierten Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf die Lebensmittelzutat CF begründen müsse. Dies sei vorliegend überhaupt nicht erfolgt. Dabei habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin nach deren Aufforderung Materialien zum Beweis des Umstands, dass CF nicht als neuartige Lebensmittelzutat einzustufen sei, übersandt. CF sei in dem Produkt „IQ Pasto“ der Antragstellerin als Bestandteil des Markenrohstoffes „Slimaluma®“ enthalten. Slimaluma sei von der indischen Firma „… … … … … …“ (im Folgenden: …*) entwickelt worden und werde hauptsächlich als Zutat von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet. Der Entwicklung würden überlieferte Erfahrungen der indischen Landbevölkerung zu Grunde liegen, die von einem appetitzügelten Effekt beim Verzehr der Pflanze berichten würden, weshalb CF traditionell als Wegzehrung von Jägern, die ihre Dörfer für mehrere Tage zur Jagd in der Wildnis verlassen hätten, verwendet worden seien. Sie würden hierzu auf die Beschreibung von Gencor zu CF als Bestandteil von Slimaluma, abzurufen unter https://gencorpacific.com/featured-ingredients/slimaluma verweisen. Dort heiße es: “Slimaluma is … proprietary and patented Caralluma Fimbriata extract. Caralluma Fimbriata is a cactus-like plant with long-standing use as food in India. The cactus was often eaten by local tribes-people to ward off hunger while hunting in the forests. Its appetite suppressing qualities make it an ideal addition to modern diets. Gencor has developed a patented process for extracting the key constituents of the whole plant associated with appetite suppression and healthy weight management without chemically altering those constituents. This process has allowed … to develop an effective, safe, an easy-to-use ingredient that helps adults of all ages maintain a healthy weight with diet and exercise.“

Übersetzt: „Slimaluma® ist ein standardisierter Extrakt von CF Slimaluma ist … eigener und patentierter CF-Extrakt. CF ist eine kaktusähnliche Pflanze, die in Indien seit langem als Nahrungsmittel verwendet wird. Der Kaktus wurde oft von einheimischen Stämmen gegessen, um den Hunger bei der Jagd in den Wäldern abzuwehren. Seine appetithemmenden Eigenschaften machen es zu einer idealen Ergänzung der modernen Ernährung. … hat ein patentiertes Verfahren entwickelt, um die wichtigsten Bestandteile der gesamten Pflanze zu extrahieren. Die mit einer Appetitunterdrückung und einem gesunden Gewichtsmanagement verbunden sind, ohne diese Bestandteile chemisch zu verändern. Dieser Prozess hat es … ermöglicht, einen wirksamen, sicheren und einfach anzuwenden Inhaltsstoff zu entwickeln, der Erwachsenen jeden Alters hilft, ein gesundes Gewicht durch Ernährung und Bewegung zu halten.“

Die Verwendung als Lebensmittel in Indien habe schließlich auch zu einer Verbreitung in der Europäischen Union und zwar in Großbritannien geführt. Heute lebten schätzungsweise 1,4 Millionen Menschen, deren Vorfahren aus Indien nach Großbritannien eingewandert seien, im Vereinigten Königreich. Ein großer Teil dieser Menschen decke seinen Bedarf an traditionellen indischen Lebensmitteln (vor allem Gemüse und Gewürze) in hierauf spezialisierten Supermärkten, die ein umfassendes Angebot an traditionellen indischen Lebensmitteln vorhalten würden. In derartigen Lebensmittelgeschäften werde auch CF als Pflanze zur Weiterverarbeitung in der heimischen Küche angeboten. Sie würden als Anlage K 5 eine in London aufgenommene Fotografie zum lokalen Angebot von CF-Pflanzen in einem indischen Supermarkt überreichen. Die Fotografie sei an die Kanzlei des Unterzeichners nach einer diesbezüglichen Anfrage an Gencor übermittelt worden und stamme nach dortiger Aussage ca. aus dem Jahr 2008. Es sei jedoch nichts dahingehend ersichtlich, dass CF nicht auch zuvor bereits Teil des Warenangebots in indischen Supermärkten im Vereinigten Königreich gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies lange vor der Aufnahme des hier vorliegenden Fotos der Fall gewesen sei. Dafür spreche auch, dass CF in dem Kompendium „Loudon´s Hortus britannicus – A catalogue of all the plants indigenous cultivated in, or introduced to Britain (übersetzt: „ein Katalog aller einheimischen Pflanzen, die in Großbritannien eingebaut oder eingeführt wurden“) von J.C. Louton aus 1830 enthalten sei. Dort werde auch die Verwendung von CF in Lebensmittelzubereitung im Mittelmeerbereich (namentlich sei Spanien erwähnt) seit dem Mittelalter beschrieben. Hieraus lasse sich – mindestens im Zusammenspiel mit der Verwendung von CF durch die indisch-stämmige Bevölkerung in Großbritannien – eine Verwendung in der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 ableiten. Für eine Verbreitung in Großbritannien spreche auch eine Publikation von Ansari et al. an der Universität Bradford (UK) aus dem Jahr 2005 zur antioxidativen Aktivität von fünf Pflanzen, die traditionell von süd-asiatischen Migranten in der Grafschaft Bradfort gegessen würden, worunter sich auch CF finde (Anlage K 6). Auch wenn der Artikel erst 2005 verfasst worden sei, ließe sich hieraus ableiten, dass der Verzehr von CF bereits vor dem Publikationsdatum (und auch von 1997) verbreitet gewesen sei (“traditionell“). So heiße es auf Seite 3 in der Übersichtstabelle zur kulinarischen Verwendung („culinary use“) von Caralluma: „cooked with meat as a curry „- „mit Fleisch als Curry gekocht“. Prabhu Kumar et al. würden von einer Erwähnung von Caralluma Adscendens als in Süd-Ost Europa verbreitet in Mabberley`s Plantbook von 1993 (Anlage K 7) berichten. Hiermit sei zu erklären, dass die in Spanien, Portugal, Ungarn und Frankreich erfolgten Anzeigen eines Nahrungsergänzungsmittel mit CF (stets als Bestandteil von Slimaluma ®) ohne Beanstandung geblieben seien (Anlagenkonvolut K 8). Die Antragsgegnerin habe sich hierzu inhaltlich nicht eingelassen und sei nach den Hinweisen der Antragstellerin auf eine Einführung von CF in Europa ihrer Begründungspflicht für ein Verbot nicht substantiiert, insbesondere nicht gemäß den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG (wonach auch für die Antragstellerin günstige Aspekte zu ermitteln gewesen seien) nachgekommen. Ergebnis dieser – nach den Hinweisen der Antragstellerin vorzunehmenden Untersuchung – hätte der Verzicht auf ein Vertriebsverbot sein müssen. Zumindest hätte die Antragsgegnerin zu der hier gegenständlichen Frage des Verzehrs in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 auch international (zum Beispiel in Großbritannien) recherchieren müssen (vgl. Meisterernst, behördliche Beanstandungen von Pflanzenextrakten in Nahrungsergänzungsmitteln, ZLR 2007,3). Die oben beschriebenen Defizite der Amtsermittlung dürften nicht dazu führen, dass mit dem ausgesprochenen Vertriebsverbot die Hauptsache bereits vorweggenommen werde. Hierfür würde erforderlich sein, dass die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit obsiegen werden würde. Demgegenüber werde das Hauptsacheverfahren dadurch gekennzeichnet sein, dass die Antragstellerin dort die Ergebnisse ihrer Ermittlungen (die eigentlich von der Antragsgegnerin hätten vollzogen werden müssen) präsentieren und durch Zeugenbeweis den Nachweis erbringen werde, dass CF (mindestens) im Vereinigten Königreich von einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern der indischen Kommune bereits lange vor dem 15. Mai 1997 verzehrt würde.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 ließ die Antragsgegnerin beantragen,

der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde zunächst eine Auflistung des zeitlichen Ablaufs vorgenommen. Aus dem zeitlichen Ablauf werde ersichtlich, dass die Verzögerung des Vorgangs nicht alleine der Antragsgegnerin zur Last gelegt werden könne. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Der im von der Antragstellerin vertriebenen Produkt enthaltene Caralluma Fimbriata Extrakt sei ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung. Die Einführung des Produktes in lediglich ähnlicher Form in nur 3 Mitgliedstaaten begründe den von der Antragstellerin benannten nennenswerten Umfang nicht. Die Argumentation der Antragstellerin befreie sie daher nicht von der Verpflichtung die Zulassung als neuartiges Lebensmittel zu beantragen, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei dem verwendeten pflanzlichen Wirkstoff um ein Extrakt handelt. Ein Beleg über eine wissenschaftliche Studie über die Wirkung und die Nebenwirkungen sei von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden, obwohl sie ausreichend Zeit gehabt hätte, das geforderte Gutachten gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 258/97 bzw. seit 1.1.2018 nach VO (EG) 2015/2283 Kapitel III erstellen zu lassen. Eine intensive Recherche der Rechtsbehörde dahingehend habe ebenfalls keine wissenschaftliche Studie über die Wirkungen und Nebenwirkungen des Wirkstoffes ergeben. Die Antragstellerin hätte somit die Zulassung des genannten Produktes als neuartiges Lebensmittel nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 258/97 bzw. Kapitel III der VO (EG) 2015/2283 beantragen müssen. Da dies unstreitig jedoch nicht erfolgt sei, dürfe der Caralluma Fimbriata Extrakt gem. § 3 Abs. 1 NLV durch die Antragstellerin nicht in Verkehr gebracht werden. Aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 NLV sei die Antragsgegnerin nach § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LFBG befugt gewesen, das Inverkehrbringen des Produktes „IQ Pasto Sättigungsdrink“ zu verbieten.

Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig gewesen, da sie erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, dass das fragliche Produkt in den Verkehr gebracht werde, und dieses Ergebnis auch nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden gekonnt hätte. Eine Selbstverpflichtung der Antragstellerin zur Unterlassung des Inverkehrbringens habe nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe es ebenfalls unterlassen, eine Vernichtung des Produkts im Eigeninteresse vorzunehmen, noch sei dies durch die Antragsgegnerin im ersten Weg angeordnet worden. Stattdessen sei lediglich eine Sicherstellung verfügt worden, die es der Antragstellerin ermöglicht habe, die Produkte entweder – unter Beachtung der dort einschlägigen Vorschriften – außerhalb der EU oder aber nach einem Antrag auf Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung – innerhalb der EU zu vertreiben. Des Weiteren sei die Untersagung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur befristet angeordnet worden, und zwar bis zur Erteilung der EUrechtlichen Zulassung des fraglichen Produkts als neuartiges Lebensmittel nach der Novel-Food-Verordnung. Da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und die erhobene Anfechtungsklage damit unbegründet sei, fehlten die Erfolgsaussichten der Hauptsache, sodass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht überwiegen könne.

Das notwendige besondere Vollzugsinteresse sei vorliegend ebenfalls gegeben. In einer ähnlichen Angelegenheit sei seitens der Antragstellerin der Rechtsweg gegen die Antragsgegnerin bis zum EuGH durchgeführt worden. Daher sei der sofortige Vollzug nötig gewesen, um sicher zu gehen, dass ein Lebensmittel, dessen Sicherheit nicht einwandfrei nachgewiesen sei, nicht über Jahre hinweg innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden könne. Die vorgebrachte Behauptung der Antragstellerin, dass bei Verzehr von „… … Sättigungsdrink“ nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre, da die Pflanze Caralluma adscendens var. Fimbriata in Europa angebaut werde und daher in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet werde, sei nicht als fachlich-rechtlicher Nachweis der Unbedenklichkeit anerkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde an dieser Stelle auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Da eine Gesundheitsgefährdung folglich nicht ausgeschlossen werden könne, überwiege im konkreten Fall – im streitgegenständlichen Bescheid auf Seiten 3 und 4 dargelegt – das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Verbraucher das private Interesse der Antragstellerin an der Erzielung von Gewinnen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des von der Antragstellerin offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung ihres Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. Mai 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich ihrer Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Die Antragsgegnerin hat unter anderem darauf abgestellt, dass bei der Entscheidung zur Untersagung des Inverkehrbringens die Tatsache zugrunde gelegt worden sei, dass die Pflanze oder ein daraus gewonnener Extrakt vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswerter Menge als Lebensmittel oder als Lebensmittelzutat verwendet worden sei und es daher nicht auszuschließen sei, dass der Verzehr dieser Pflanze und des daraus gewonnen Extraktes mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sein könne. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher könne daher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit ergebe sich hier insbesondere aus dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gegenüber dem Einzelinteresse des Unternehmers. Hier müsse aus Sicht der Antragstellerin dem Verbraucherschutz (Schutz von Leben und Gesundheit) im Wege der Abwägung Vorrang eingeräumt werden. Die Anordnung der Untersagung des Inverkehrbringens sei außerdem angemessen. Hier träten die Interessen des Betreibers auf Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Gesundheit gegenüber. Auch wenn aus der Untersagung für den Betreiber Einnahmeeinbußen entstehen würden, überwiege dieser Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) nicht das Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher, welche durch die bisher nicht ausreichend nachgewiesene Sicherheit des Produkts erheblich beeinträchtigt werden könne. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „… … Sättigungsdrink“ mit der Zutat „Caralluma Fimbriata Extrakt“ im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 30. Mai 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind vorliegend erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat zu Recht einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Die von ihr mit dem Ziel der Abhilfe getroffene Maßnahme in Gestalt eines Verbots des Inverkehrbringens des Lebensmittels ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „… … Sättigungsdrink“ ist Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1). Danach trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Zu diesen Maßnahmen kann nach Art. 54 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln gehören. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. OVG NRW, B. v. 26.11.2014 – 13 B 1250/14 – juris Rn. 10 ff; VGH BW, U. v. 16.6.2014 – 9 S 1273/13 – juris Rn. 22 ff; OVG HH, B. v. 5.9.2009 – 5 Bs 139/11 – juris; VG Berlin, U. v. 14.3.2018 – 14 K 328.16 – juris Rn. 22; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, § 39 LFGB Rn. 10 f.). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehende Verbotsverfügung (auch) auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist rechtlich gleichwohl unschädlich, denn das Auswechseln der Rechtsgrundlage ist hier zulässig (Art. 47 BayVwVfG). Wegen der identischen Zielrichtung, strukturellen Vergleichbarkeit sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 den Regelungsgehalt (Tenor) der Grundverfügung unberührt und sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014, a.a.O., Rn. 18 m. w. N.).

Ebenso verhält es sich mit dem heranzuziehenden Art. 6 der VO (EU) 2015/ 2283. Denn die von der Antragsgegnerin herangezogene Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43/1) ist inzwischen durch Art. 34 der VO (EU) 2015/2283 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben worden. Ferner ist im Bereich des nationalen Rechts die vom Beklagten mehrfach zitierte Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000, BGBl. I S. 123 - NLV a.F. -) durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (vom 27. September 2017, BGBl. I S. 3520) ersetzt worden. Damit ist auch die Verbotsnorm des § 3 Abs. 1 NLV a.F., wonach neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten nicht ohne eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in den Verkehr gebracht werden durften, ab dem 1. Januar 2018 ersatzlos weggefallen.

Die Klägerin verstößt durch das Inverkehrbringen des Produkts „… … Sättigungsdrink“ gegen das Lebensmittelrecht, weil es sich bei der Zutat „Caralluma Fimbrata Extrakt“ um ein neuartiges Lebensmittel handelt, welches – insoweit ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig – in der EU keine entsprechende Zulassung hat. Nach Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/ 2283 dürfen jedoch nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Das in Rede stehende Präparat der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/2283. Deren Art. 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Verordnung für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union gilt.

Bei dem Caralluma-Fimbriata-Extrakt handelt es sich um ein Lebensmittel. Als „Lebensmittel“ definiert Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl L 031/1) alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählen dazu auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Mithin werden von dieser Definition u.a. auch Lebensmittelzutaten erfasst (vgl. dazu die Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung (EG) 1169/ 2011, ABl L 304/18). Danach ist der von der Antragstellerin vertriebene „… … Sättigungsdrink“ ebenso wie sein Inhaltsstoff „Caralluma Fimbriata Extrakt“ als Lebensmittel zu bewerten, weil sie offensichtlich und unstreitig dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden.

Das Caralluma Fimbriata Extrakt ist als Lebensmittel auch „neuartig“ im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283. Danach ist ein Lebensmittel neuartig, wenn es vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Unterabs. i) bis x) der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fällt.

Sowohl die Pflanze „Caralluma adscendens var. Fimbriata“ als auch das hieraus gewonnene „Caralluma Fimbriata Extrakt“ gehören der Kategorie der Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Unterabs. iv) der VO (EU) 2015/2283 an, da diese Kategorie Lebensmittel erfasst, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert, so wie der Caralluma Fimbriata Extrakt, wurden und keine der genannten Ausnahmen zutrifft.

Das Fehlen der maßgeblichen streitgegenständliche Voraussetzung zur Einordnung als neuartiges Lebensmittel – ob die Pflanze „Caralluma adscendens var. Fimbriata“ und/oder das „Caralluma Fimbriata Extrakt“ vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde – hat die Antragstellerin im Sofortverfahren durch ihre vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Aus den von der Antragstellerin betreffend der Pflanze „Caralluma adscendens var. Fimbriata“ und/oder das „Caralluma Fimbriata Extrakt“ gelieferten Informationen ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise für einen nennenswerten Verzehr als Lebensmittel in der Union vor dem Stichtag.

Die von der Antragstellerseite zitierte, in die deutsche Sprache übersetzte und als Anlage K 4 vorgelegte Beschreibung des Caralluma Fimbriata Extrakts der indischen Firma „…“ enthält lediglich Aussagen über die Verwendung der Pflanze Caralluma Fimbriata in Indien, aber keine Aussagen über den Verzehr in der Europäischen Union und erst Recht keine Aussage über den Verzehr des Extraktes in der Europäischen Union.

Die weiteren Aussagen der Antragstellerin, die Nachfahren der nach Großbritannien eingewanderten Inder würden ihren Bedarf an traditionellen indischen Lebensmitteln, auch der Pflanze CF durch Einkäufe in spezialisierten Supermärkte decken, vgl. Anlage K 5 (Bild einer Pflanze), gehen über eine bloße unbelegte Behauptung nicht hinaus. Alleine die Vorlage eines Bildes einer Pflanze kann keinen Zusammenhang mit dem Verkauf in einem Supermarkt in Großbritannien herstellen. Es ist aus dem Bild selbst heraus nicht erkennbar, wo diese Fotografie entstand. Selbst bei der nicht belegten Annahme, dass dieses Bild in Großbritannien entstanden ist, geht hieraus noch lange nicht hervor, dass die Pflanze auch schon vor dem Stichtag dort verkauft wurde, noch, ob dies in nennenswertem Umfang erfolgt ist.

Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage K 6 kann auch einen nennenswerten Verzehr der Pflanze oder des Extrakts nicht glaubhaft machen, da dieses Schreiben sich bereits mit einer anderen Pflanze befasst. Gegenstand dieses Artikels ist weder die Pflanze Caralluma adscendens var. Fimbriata noch der hieraus gewonnene Extrakt, sondern Caralluma edulis. Des Weiteren trifft dieses Schreiben wiederum keine Aussagen über den Zeitraum vor 1997.

Der als Anlage K 7 vorgelegte Auszug aus dem indischen Journal of Threatened Taxa befasst sich nur am Rande mit einem Vorkommen in Südosteuropa, trifft aber wiederum keinerlei Aussagen über einen nennenswerten tatsächlichen Verzehr vor dem Stichtag und bezieht sich insbesondere wiederum nicht auf den verwendeten Extrakt.

Der Anlage K 8 können ebenfalls keinerlei Aussagen über einen nennenswerten Verzehr der Pflanze noch des Extrakts entnommen allein aufgrund der Tatsache, dass es in der ungarischen Sprache abgefasst ist.

Auch das Dokument der Comunidad de Madrid ist auf Spanisch. Auch unabhängig davon wird nirgends in diesem Dokument die VO (EU) 2015/2283 noch ihre Vorgänger-VO (EG) 258/97, die sich mit neuartigen Lebensmitteln befassen, benannt, so dass davon auszugehen ist, dass auch in diesem Dokument keine Aussage über die Einstufung als neuartiges Lebensmittel getroffen wird. Auch hat es nach der äußeren Form (handschriftliche Angaben zu vorgefertigten Feldern, Unterschrift einer Firma) auch vielmehr den Anschein eines Antragsformulars und nicht einer behördlichen Bestätigung oder eines Verwaltungsaktes der eine Aussage/ Entscheidung trifft.

Zur Anlage des Ministerio da Agricultura Rural e des Pescas vom 22. Dezember 2009 (Bl. 53 der Behördenakte) in dem zwar erkennbar auch ein Slim-Model aufgeführt wird, ist auf das Gutachten des CVUA vom 27. Februar 2018 zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass im letzten Absatz dieses Dokuments explizit darauf hingewiesen wird, dass es in der Verantwortung des Wirtschaftsteilnehmers liegt zu gewährleisten, dass das Erzeugnis den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften genügt, unter anderem auch der VO (EG) 258/97. Mangels anderen Vortrags der Antragstellerin oder sonstiger Anhaltspunkte, ist diese Aussage des CUVA als zutreffend anzunehmen.

Auch die weiteren vorgelegten Schreiben des Unternehmens … treffen inhaltlich keine Aussagen über einen nennenswerten Verzehr der Pflanze oder des Extrakts vor dem Stichtag, es werden zwar verschiedene EU-Verordnungen erwähnt, aber wiederum weder die VO (EU) 2015/2283 noch die Vorgängervorschrift VO (EG) 258/97.

Ergänzend kann auf die Ausführungen in der Stellungnahme des CVUA vom 27. Februar 2018 verwiesen werden. Diese sind nachvollziehbar und befassen sich mit den von der Antragstellerin auch in diesem Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen. Überdies hat die Antragstellerin bezüglich dieser Ausführungen weder einen gegenteiligen Vortrag erbracht, noch glaubhaft gemacht. So wird dort unter anderem ausgeführt, dass bezüglich der von der Antragstellerin benannten Literaturquelle (des Katalogs von J.C. Louton aus 1830) einen nennenswerten Verzehr in der Europäischen Union nicht belegen. Zu den vorgelegten amtlichen Schreiben aus Spanien, Portugal, Frankreich und Ungarn in Verbindung mit den Schreiben der Beratungsfirma … ist ausgeführt, dass diese ein wie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mögliches Anzeigeverfahren betreffen und in der Konsequenz die Anzeigeverfahren aber keine Bewertung der Produkte auf die Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften treffen. Darüber hinaus darf es sich in dem Anzeigeverfahren in Deutschland bei den angezeigten Erzeugnissen nicht um neuartige Lebensmittel handeln. Hieraus zieht der Sachverständige daher den nachvollziehbaren Schluss, dass es bei den Anzeigeverfahren in den anderen EU Mitgliedsstaaten ebenso verhält. Auch der Aussage, dass die Prüfung der EFSA nicht gleichbedeutend mit der Prüfung der Zulassung des Inverkehrbringens eines Stoffes verbunden ist, ist mangels anderer Anhaltspunkte zu folgen.

Auch bei der Gesamtschau der einzelnen vorgelegten Unterlagen kann kein einheitliches Bild entstehen, das für einen nennenswerten Verzehr der Pflanze oder des Extraktes in der Union sprechen könnte, da bereits die einzelnen Unterlagen höchstens ansatzweise, aber jeweils unsubstantiierte und nicht belegte Aussagen hierüber enthalten.

Zudem wäre es nicht ausreichend, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, wenn allein die Pflanze „Caralluma adscendens var. Fimbriata“ in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag verzehrt worden wäre. Es kommt einzig auf das tatsächlich im Endprodukt verwendete Extrakt an. So hat auch der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 15. Januar 2009 (Az. C-383/07) vorab entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sondern darauf, dass das Lebensmittel-Enderzeugnis diese Voraussetzung erfüllt (vgl. Leitsatz 2 und RdNrn. 21 ff., insbesondere 26, BayVGH, U.v. 12.5.2009 – 9 B 09.199 – juris Rn. 18). Zwar ist im vorliegenden Fall kein Produkt aus verschiedenen Zutaten hergestellt worden, sondern aus einer Pflanze ein Extrakt. Dennoch greift auch hier der in diesem Urteil zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke der Novel-Food-Regelungen, dass es nur auf das konkret verwendete Produkt ankommen kann.

Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte selbst alle Ermittlungen bezüglich des nennenswerten Verzehrs vornehmen müssen, greift nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der VO (EU) 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer – vorliegend also die Antragstellerin – die erforderlichen Informationen zu liefern, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem 15. Mai 1997 (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der VO (EU) 2015/2283).

Überdies geht die fehlende Glaubhaftmachung bzw. der fehlende Nachweis eines nennenswerten Verzehrs des streitgegenständlichen Produkts im europäischen Raum vor dem 15. Mai 1997 im Zweifelsfall zu Lasten der Antragstellerin (vgl. VGH München, U.v. 12.5.2009 – 9 B 09.199 – juris Rn. 19, 20; VGH BW, B.v.23.10.2017 – 9 S 1887/17 – juris Rn. 23).

Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 liegen somit hier vor, denn das Inverkehrbringen des Produkts „… … Sättigungsdrink“ verstößt, wie vorstehend erörtert, gegen die VO (EU) 2015/2283. Nach der Feststellung dieses Verstoßes war die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts gehört dabei zu den nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zulässigen Maßnahmen (Buchst. b). Sie war und ist auch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht beendet werden. Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht erkennbar. Der behördlichen Aufforderung, für das neuartige Lebensmittel „Caralluma Fimbriata Extrakt“ einen Genehmigungsantrag zu stellen, kam die Antragstellerin nicht nach. Es war und ist daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Verstoß gegen das Lebensmittelrecht ohne Erlass einer Untersagungsverfügung abstellen wird. Die von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen ebenfalls kein Absehen von dem unionsrechtlich gebotenen behördlichen Einschreiten.

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Mai 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahme ist für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, zuzulassen, dass das Produkt der Antragstellerin weiterhin in den Verkehr gebracht wird. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen der Antragstellerin auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 2 und 12 GG steht der durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 bezweckte Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger durch den freien Verkehr mit unbedenklichen und gesunden Lebensmitteln, ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt (Art. 2 Abs. 2 GG), entgegen. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung des Inverkehrbringens spricht insbesondere auch Erwägungsgrund 20 der VO (EU) Nr. 2015/2283, der vorsieht, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden kann, falls die Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels nicht bewertet werden kann. Auch die Darlegung der Antragstellerin, eine Gesundheitsgefährdung durch ihr Produkt sei nicht nachgewiesen, ändert nichts am Überwiegen des öffentlichen Interesses, da ohne eine Überprüfung des Caralluma-Extrakts nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (vgl. (EuGH, U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – Slg. I-115 Rn. 27; VGH BW B.v. 23.10.2017 – 9 S 1887/17 – juris Rn. 20,21). Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde (VGH BW B.v. 23.10.2017 – 9 S 1887/17 – juris Rn. 21). Zudem hatte die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, das im Schreiben vom 16. August 2017 (Bl. 12 der Behördenakte) zum ersten Mal für die Kalenderwoche 36 (des Jahres 2017) auch zum nennenswerten Verzehr der Pflanze und Extrakte angekündigte Sachverständigengutachten vorzulegen. Dies hat sie aber nicht getan.

Nach alldem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs ist bei dem Verbot bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen auf den Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen/Gewinnerwartung) abzustellen. Da der der Sach- und Streitstand im Entscheidungszeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts anhand des Verkaufswerts des betroffenen Produkts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 VwGO ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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28.05.2020 01:14

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
27.10.2017 00:00

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be
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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.

2

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).

3

1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.

4

Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.

5

Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.

7

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.

8

Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

9

Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.

10

2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

11

2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).

12

2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).

13

Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).

14

2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.

15

Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).

16

Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.

17

Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.

18

Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.

19

Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.

20

2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.

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V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.