Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2018 - W 8 S 18.30469

28.05.2020 01:51, 14.03.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2018 - W 8 S 18.30469

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Er hat sein Heimatland nach eigenen Angaben im März 2015 verlassen und nach einem kürzeren Aufenthalt in Spanien ca. zwei Jahre in Frankreich gelebt.

Einen ersten Asylantrag vom 30. Juni 2017 nahm der Antragsteller mit Erklärung vom 6. Juli 2017 zurück, weil er freiwillig in sein Heimatland reisen wollte. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte dem Antragsteller binnen Wochenfrist die Abschiebung nach Algerien an.

Am 20. Februar 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe eine Dummheit begangen, indem er ein Mädchen entjungfert habe. Das Mädchen habe geheiratet. Seit Juni oder Juli sei die ganze Familie auf der Suche nach ihm, um sich zu rächen. Er könne nicht nach Algerien zurück. Neue Beweismittel habe er nicht.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2017 (Az.: 7136905-221) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, seit wann er vom behaupteten neuen Sachvortrag Kenntnis habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm die etwaigen neuen Gründe bereits im Juli 2017 bekannt gewesen seien, nachdem er nicht mehr habe freiwillig ausreisen wollen. Die Drei-Monats-Frist sei nicht eingehalten worden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsteller habe im Erstverfahren nur wirtschaftliche Gründe geltend gemacht. Selbst wenn er Probleme im Heimatland wegen des Mädchens habe, wäre der Antragsteller auf den Schutz der örtlichen Polizeibehörden zu verweisen.

Am 8. März 2018 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.30468 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Sofortverfahren weiter:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Zur Begründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe in Algerien wegen der Beziehung zu einer jungen Frau große Schwierigkeiten bekommen. Die Frau habe sich an ihm rächen wollen und auch die Polizei eingeschaltet. Die algerische Polizei habe ihm eine Vorladung ins Haus geschickt. Mit einem fairen Verfahren könne er nicht rechnen. Er habe die Vorladung bei einem algerischen Bekannten angefordert. In Algerien gebe es keinen Rechtsstaat. Er müsse um Leben und Gesundheit fürchten. Das größte Problem habe er mit der Familie der jungen Frau. Er müsse damit rechnen, dass ihn ein Mitglied dieser Familie aus Rache töten werde. Im Falle einer Heirat würde der Ehemann bemerken, dass die Frau keine Jungfrau mehr sei, und sie zur Familie zurückschicken. Dies sei eine ungeheure Schande für die Familie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.30468) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist – bei sach- und interessengerechter Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO) – zulässig, aber unbegründet.

Soweit sich der Antrag gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht. Soweit sich der Antrag auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, ist indes ein Antrag nach § 123 VwGO der richtige Rechtsbehelf. Denn einmal liegt in der Hauptsache eine Anfechtungs- und zum anderen Mal eine Verpflichtungsklage zugrunde (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18). Im Einzelnen verweist die Kammer auf ihre diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris mit Verweis auf VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG).

Denn der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend ist anzumerken, dass nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen war, den neuen Sachvortrag im Erstverfahren geltend zu machen. Genauso wenig ist ersichtlich, dass er die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG).

Auch im Übrigen hat der Antragsteller mögliche Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht substanziiert und schlüssig dargelegt.

Denn angesichts des Umstandes, dass er sein Heimatland Algerien bereits im März 2015 verlassen haben will und der angebliche Vorfall mit dem Mädchen vorher gewesen sein muss, ist nicht ersichtlich, wieso er dies nicht im ersten Verfahren geltend gemacht hat. Selbst wenn er erst im Juli 2017 davon erfahren haben sollte, ist nicht dargelegt, dass er die Drei-Monats-Frist eingehalten hat, zumal er zwischenzeitlich auch als untergetaucht gemeldet gewesen ist.

Des Weiteren sind die Angaben des Antragstellers in sich widersprüchlich.

Zum einen trug er bei seiner Bundesamtsanhörung am 3. Juli 2017 vor, er habe früher bei seiner Tante und seinem Onkel gelebt. Nach deren Tod hätten deren Kinder ihn hinausgeworfen, weil sie das Haus hätten verkaufen wollen, und er habe in Algerien mehrmals auf der Straße schlafen müssen. Demgegenüber erklärte er nunmehr in seiner Antragsbegründung am 8. März 2018 zum anderen, die algerische Polizei habe die Vorladung in sein Haus geschickt.

Weiter ist das Vorbringen zum Mädchen und dessen Heirat widersprüchlich. Der Antragsteller gab einerseits am 20. Februar 2018 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe das Mädchen entjungfert, das Mädchen habe geheiratet, seit Juni/Juli sei die ganze Familie auf der Suche nach ihm, um sich zu rächen. Anderseits brachte er in seiner Antragsbegründung am 8. März 2018 bei Gericht vor, er müsse damit rechnen, dass ihn ein Mitglied der Familie aus Rache töten werde. Im Falle einer Heirat der jungen Frau, würde jemand bemerken, dass sie keine Jungfrau mehr sei und er würde sie zur Familie zurückschicken.

Weiter brachte der Antragsteller beim Antragsgegner am 20. Februar 2018 schriftlich vor, er habe keine neuen Beweismittel, die belegen könnten, dass ihm im Herkunftsland Gefahren drohten. Demgegenüber behauptete er nunmehr im gerichtlichen Verfahren in seiner Antragsbegründung am 8. März 2018 eine Vorladung sei in sein Haus geschickt worden. Tatsächlich legte der Antragsteller aber bislang keine Dokumente, wie etwa die angebliche Vorladung vor.

Vor diesem Hintergrund liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu prüfen sind, sodass auch der Antrag nach § 123 VwGO betreffend die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides unbegründet ist.

Schon die vorstehend ausgeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten sprechen gegen das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr. Des Weiteren muss sich der Antragsteller auf den Schutz der algerischen Polizei verweisen lassen, falls ihm Gefahr durch private Dritte in seinem Heimatland drohen sollte. Darüber hinaus bestünde in einem großen Land wie Algerien die Möglichkeit einer inländischen Aufenthaltsalternative. Der Antragsteller könnte sich etwa in Algier oder in einer anderen großen Stadt in Algerien niederlassen, ohne dass ihn Gefahren von dritter Seite drohen müssten. Dem Antragsteller ist insoweit eine Übersiedlung in andere Landesteile und Städte möglich und zumutbar, um den behaupteten angeblich drohenden Gefahren zu entgehen.

Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Auskunftslage die Grundversorgung in Algerien mit Nahrungsmitteln sowie die medizinische Versorgung gewährleistet sind (Auswärtiges Amt, Adhoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.7.2017, Stand: Juli 2017; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 16.2.2017 in der Fassung vom 17.5.2017).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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28.05.2020 03:57

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidun
27.05.2020 20:30

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am … Januar 2013 in Albanien geborenen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben werden darf.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 6 K 11.30263).

Am 31. Juli 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am 30. Juni 2013 in der Baptistengemeinde A* … getauft worden.

Mit Bescheid vom 27. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2011 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe vorliegend die Dreimonatsfrist für die Folgeantragstellung nicht eingehalten und erheblich überschritten. Der Antragsteller sei bereits am 30. Juni 2013 getauft worden. Seinen Folgeantrag habe er am 31. Juli 2015 gestellt. Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller sei auch eine rechtzeitige Antragstellung zumutbar gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft darlegen können, den neu angenommenen christlichen Glauben aus einer wirklichen inneren Überzeugung heraus angenommen zu haben. Der Antragsteller habe nicht darzulegen vermocht, dass seine Lebensführung dauerhaft und nachhaltig durch den christlichen Glauben geprägt sei und bei einer Rückkehr in den Iran geprägt sein würde. Der Antragsteller praktiziere den christlichen Glauben bereits in Deutschland faktisch gar nicht.

Am 5. Oktober 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 17.33481 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen oder eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 17.33481) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auslegungsbedürftige Antrag (vgl. § 88 VwGO) ist zulässig und letztlich auch begründet.

Soweit der Antrag sich gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht. Soweit sich der Antrag auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist indes ein Antrag nach § 123 VwGO der korrekte Rechtsbehelf.

Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – ZAR 2017, 236). Anders als früher scheidet insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO aus; § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit vorrangig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Denn bei einem Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides führt dies zu einer Nichtvollziehbarkeit bzw. Wirksamkeitshemmung, sodass der betroffene Ausländer im Ergebnis so gestellt ist, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Das Bundesamt hat in einem derartigen Fall die Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzten (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, über die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids entschieden ist. In der Hauptsache ist insoweit weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – ZAR 2017, 236). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der eine aufschiebende Wirkung anordnen könnte, ausscheidet, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Allein auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann insoweit nicht abgestellt werden, insbesondere wenn ein Rechtsschutzbegehren gegen die Unzulässigkeitserklärung in Nr. 1 des Bescheides erfolglos bleibt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris; vgl. auch zu gegenläufigen Auffassungen über die korrekte Antragstellung bei Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung etwa VG München, B.v. 18.8.2017 – M 6 S. 17.35653 – juris; VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 E 17.32344 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.6.2017 – W 1 S. 17.32522 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris).

Ausgehend von der vorstehend skizzierten Rechtslage ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, soweit er sich auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegenüber Nr. 1 des Bescheides ist jedoch unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG).

Denn das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Folgeantrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG gilt auch für die sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchen ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass die Gewährung von nachrangigem Abschiebungsschutz möglich ist.

Die Dreimonatsfrist ist vorliegend nicht gewahrt.

Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Antragstellers ist insbesondere von der Taufe am 30. Juni 2013 als relevantem Datum und damit von einer deutlich verspäteten Folgeantragstellung am 31. Juli 2015 auszugehen. Denn gerade bei sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120), wenn auch der formale Akt der Taufe für sich allein nicht genügt. Denn auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Islam nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft, vorgenommen wird. Im Fall christlicher Glaubensgemeinschaften ist für einen Apostasievorwurf die Taufe notwendig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Hinzu kommt, dass sich die vorgelegten Bescheinigungen der Baptistengemeinde A* … im Wesentlichen auf die Taufe beziehen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass nach der Taufe ein neuer weiterer Qualitätssprung erfolgt sein sollte. Voraussetzung hierfür wäre, dass weitere, mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt worden sind, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen würden. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller – mit Hinweis auf seine schwere Depression – den christlichen Glauben in Deutschland faktisch nicht praktiziere.

Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist ist auch nicht europarechtswidrig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben, konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie, entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (so Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand April 2016, § 71, Rn. 283; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 85). Jedoch überzeugt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist § 51 Abs. 3 VwVfG weiterhin geltendes Recht. Zum anderen lässt Art. 42 RL 2013/32/EU ebenso wie schon die Vorgängerregelung entsprechende innerstaatliche Regelungen zu. Aus der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls nicht zwingend Gegenteiliges, weil die Aufzählung wie früher beispielhaft ist und die nicht näher begründete Streichung der betreffenden Passage auch daran liegen könnte, dass es ohne ausdrückliche Nennung gerade den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben kann, entsprechende Regeln ein- und fortzuführen. Abgesehen davon galt die alte Rechtslage auch nach der Gegenmeinung bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015. Bis dahin war die Präklusion vorliegend längst eingetreten. Wenn die Dreimonatsfrist nun nicht mehr gelten sollte, kann es im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht dazu führen, dass sämtliche in der Vergangenheit liegenden und längst abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden könnten (vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 – 3 B 1322/17 – juris; VG Cottbus, U.v. 8.2.2017 - 1 K 273/11.A – juris; VG Karlsruhe, B.v. 5.1.2017 – A 6 K 7295/16 – juris; VG Freiburg, U.v. 3.8.2016 – A 6 K 1679/15 – juris; sowie etwa schon VG Würzburg, U.v. 26.6.2017 – W 8 K 16.31847 – juris).

Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin infolge der Verfristung zutreffend von der Unzulässigkeit des Folgeantrages ausgegangen, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht zum Erfolg führt.

Demgegenüber hat aber der Antrag betreffend § 123 VwGO bezüglich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Konversion ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes getroffene Entscheidung bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – ZAR 2017, 236 – juris Rn. 20). Für die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG).

Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. Hess. VGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08 – juris; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – juris, jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK).

Die abschließende Prüfung, ob der Antragsteller – mittlerweile – einen ernsthaften und tiefgreifenden Glaubenswechsel vollzogen hat und er aufgrund des Bekenntnisses zu seinem neuen Glauben gerade nach der erfolgten Taufe bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland daher bei einer Abschiebung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden extremen individuellen Gefahrensituation bzw. einer ernsthaften konkreten Gefahr ausgesetzt wird, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Da im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Irans vorliegen, wofür jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, überwiegt im Rahmen einer Güter- und Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung in den Iran bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das sofortige Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn eine Abschiebung in den Iran trotz nachhaltiger vollzogener Konversion würde für den Antragsgegner zu irreparablen Folgen führen. Demgegenüber ist es der Antragsgegnerin zuzumuten, mit der Abschiebung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund.

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Juli 2011 jederzeit ernsthaft mit einer Abschiebung bzw. betreffenden Abschiebemaßnahmen rechnen muss und dies seinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen vereiteln oder zumindest wesentlichen erschweren würde.

Zur Sicherung dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin, welche spätestens durch die Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebung des Antragstellers wieder ermöglicht hat, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine gegenteilige Mitteilung an die Ausländerbehörde dafür zu sorgen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen wird (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 E 17.32344 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am … Januar 2013 in Albanien geborenen Antragstellerin zu 2). Hinsichtlich eines weiteren Kindes der Antragstellerin zu 1), das am … Februar 2016 im Bundesgebiet geboren wurde, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein gesondertes Verfahren geführt (lt. Akten). Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) sind albanische Staatsangehörige, die sich nach eigenen Angaben seit Ende 2014 in Deutschland aufhalten und deren frühere Asylanträge nach Aktenlage mit Bescheid vom 18. Februar 2016 seit 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden waren. Am 24. Februar 2017 stellten die Antragstellerinnen beim Bundesamt Folgeanträge.

Zur Begründung der Folgeanträge verwiesen sie auf zwei Schreiben des Vereins „SOLWODI Bayern e.V.“ (Solidarity with women in distress) vom 27. Januar 2017 und vom 23. Februar 2017 (Bl. 31 ff. der Behördenakte - BA), eine „Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung vom 24. Februar 2017 (Bl. 38 f. BA) sowie die Ausdrucke zweier SMS in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 40 f. BA). In dem Schreiben von Solwodi vom 27. Januar 2017 heißt es u.a., die Antragstellerin zu 1) habe am 10. Januar 2017 die Fachberatungsstelle aufgesucht und ihre Geschichte erzählt. Ihr sei vorgeschlagen worden, sich mit ihrer Familie in Verbindung zu setzen. Die Antragstellerin habe sich daraufhin an ihren Vater gewandt. Das Ergebnis sei, dass dieser sie mit dem Tode bedrohe für den Fall, dass sie wieder kommen würde. Die Antragstellerin zu 1) könne dies mit Textnachrichten belegen. Im Schreiben von Solwodi vom 23. Februar 2017 heißt es u.a., die Antragstellerin zu 1) habe mehrere Male die Fachberatungsstelle besucht. Sie habe ihren Ehemann 2009 in Albanien geheiratet. In Deutschland sei die Familie von Dezember 2015 bis Mai 2016 gemeinsam untergebracht gewesen. Der Ehemann habe aber alle staatlichen Gelder ins Spielkasino getragen, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei. Während dieser Zeit habe sich die Antragstellerin zu 1) mit dem Freund ihres Mannes eingelassen. Als dies bekannt geworden sei, habe nur der Sicherheitsdienst verhindert, dass sich die beiden Männer geprügelt hätten. Seit diesem Vorfall lebe die Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt und habe auch keine Beziehung mehr zu dem Freund. Der Ehemann wolle nichts mehr von ihr wissen. Er besuche zwar ab und an seine Töchter, übernehme aber keinerlei Verantwortung. Ohne familiäre Unterstützung könne sie ihr Leben in Albanien mit ihren beiden Kindern nicht führen. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen, ihren Vater um Hilfe zu bitten. In einer Textnachricht habe sie sich entschuldigt und um Aufnahme gebeten. Die Antwort sei aber sehr klar gewesen. Die Familie werde sie auf keinen Fall aufnehmen. Sollte sie in Albanien auftauchen, würde man sie nicht am Leben lassen. Auch habe sich ihr Bruder mit ihrem Ehemann in Verbindung gesetzt und diesen aufgefordert, sie zu töten. Die Antragstellerin habe sehr glaubwürdig ihre Geschichte erzählt. In Albanien herrschten noch immer Traditionen, die einen Ehrenmord rechtfertigten. In Tirana gebe es ein Frauenhaus, in dem Opfer vor Verfolgung, Gewalt und Bedrohung Unterschlupf finden könnten, allerdings maximal für acht Wochen. In der Erklärung der Antragstellerin zu 1) vom 24. Februar 2017 wird u.a. Folgendes vorgetragen: In der Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es seit ewig nicht mehr so gut gewesen. Das Ende der Beziehung habe sie dadurch bestätigt, dass sie ihren Ehemann mit dessen Freund betrogen habe. Eines Tages sei sie von ihrem Ehemann beim Fremdgehen erwischt worden. Seitdem hätten sie keine guten Zeiten miteinander gehabt. Sie hätten sich dann auch getrennt und in verschiedenen Heimen gewohnt, ihre Kinder hätten sie in Verbindung gehalten. Jetzt wohnten sie zwar im selben Heim, aber in getrennten Zimmern. Ihr Ehemann könne ihr nicht verzeihen. Schlimmer sei, dass auch ihre Familie in Albanien davon erfahren habe. Diese bedrohe sie mit dem Tod. Nach der albanischen Tradition sei eine Frau, die so einen Fehler begehe, mit dem Tod zu bestrafen. Die von Solwodi hätten gesagt, sie solle mit ihrem Vater in Albanien reden. Sie habe eine SMS an ihren Vater geschickt und diesen gebeten, sie bei ihm zuhause aufzunehmen. Daraufhin habe er sie mit dem Tod bedroht. Diese SMS habe sie ausdrucken lassen und als Anlage beigelegt. Diese SMS habe sie erwartet. Zur Vorlage kamen ferner ein mit „SMS 12.38“ unterschriebener Text, in dem es lt. deutscher Übersetzung u.a. heißt: „Wollte nachfragen wenn wir abgeschoben werden, ob du uns zuhause aufnehmen würdest? Ich bitte den Fehler, den ich begangen habe, zu entschuldigen.“, ferner ein mit „SMS 18:50“ unterschriebener Text, in dem es lt. deutscher Übersetzung heißt: „Ich bin schon dein Vater, aber du bist nicht mehr meine Tochter. Sobald wir uns begegnet haben, werde ich dich umbringen. Du hast mir eine große Schande zugefügt. Wenn ich dich treffe (sehe) werde ich dich töten, dein Leben nehmen.“

Mit Bescheid vom 2. März 2017, bekanntgegeben am 6. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und lehnte die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 18. Februar 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1) enthalte keinerlei schlüssigen Sachvortrag, der eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung der Antragstellerinnen im Herkunftsland erkennen ließe. Insoweit fehle es schon an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Der Vortrag einer angeblichen Bedrohung mit dem Tode oder einem etwaig drohenden Ehrenmord durch den Vater der Antragstellerin zu 1) durch Vorlage einer SMS erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an ein neues Beweismittel. Selbst wenn unterstellt werde, dass die vorgelegte Kopie tatsächlich die Aussagen des Vaters der Antragstellerin zu 1) in einer elektronisch übermittelten Kurznachricht wiedergäben, so seien Zweifel an der Aufrichtigkeit der in der angeblichen Kurznachricht übermittelten Drohungen angebracht. Die SMS besage zunächst lediglich, dass der Schreiber die darin enthaltene Erklärung abgebe, beweise jedoch weder deren inhaltliche Richtigkeit, noch sei feststellbar, welcher Provenienz die Nachricht tatsächlich sei. Die Verwertbarkeit im Sinne eines Nachweises der inhaltlichen Richtigkeit entfalle dann, wenn weitere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des im Brief dargestellten Inhalts begründeten. Es sei weder schlüssig, noch nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 an ihren Vater mit der Bitte um Aufnahme bei einer Rückkehr gewandt haben will, wenn ihr Asylerstantrag bereits am 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden sei und sie spätestens nach dem Ende der Beziehung zu ihrem Ehemann im Frühsommer 2016 mit einer Rückschiebung nach Albanien rechnen musste. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vater acht Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann, kurz vor Stellung des Asylfolgeantrags, führe zu erheblichen Zweifeln an der Aufrichtigkeit der in der angeblichen Kurznachricht übermittelten Drohungen. Mit der vorgelegten Kopie sei zudem auch nicht nachgewiesen, dass die Nachricht tatsächlich vom Vater der Antragstellerin zu 1) und nicht von einem anderen Mobiltelefon stamme und selbst wenn sie vom Vater stamme, dass es sich nicht um eine Gefälligkeitsnachricht handele. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Selbst bei Wahrunterstellung der Drohung des Vaters erscheine eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung als im Erstverfahren nicht möglich, da die Antragstellerinnen bei einer Rückkehr nach Albanien bei Bedrohungen von Privatpersonen auf staatlichen Schutz von Polizei und Justiz in Albanien zu verweisen seien. Darüber hinaus lägen dem Bundesamt glaubhafte Informationen vor, dass der albanische Staat neben der Blutrache auch Ehrenmorde konsequent mit dem Strafgesetz bekämpfe. Auch der Vortrag der Antragstellerin zu 1), diese könne mit zwei Kindern bei einer Rückkehr nach Albanien ihr Leben nicht führen, lasse keine günstigere Entscheidung als im Erstverfahren als möglich erscheinen, da es der Antragstellerin zu 1) bei Rückkehr nach Albanien auch mit zwei Kindern möglich sein werde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergebe sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Darüber hinaus gebe es zahlreiche NGOs und andere Organisationen, die sich um Belange von Frauen kümmerten. Der Antragstellerin zu 1) werde daher bei einer Rückkehr nach Albanien - auch mit zwei Kindern - ggf. unter Beantragung von Sozialleistunen möglich sein, sich eine neue, wenn auch bescheidene Existenz in Albanien aufzubauen. Die im Asylerstverfahren erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 legte das Bundesamt dem Gericht vorab seine Akten vor.

Am 13. März 2017 erhoben die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom 2. März 2017 aufzuheben. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 17.34731 geführt. Ferner beantragten die Antragstellerinnen ebenfalls 13. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien“ anzuordnen. Dieses Verfahren, das unter dem Aktenzeichen M 2 S. 17.34732 geführt worden war, ließen die Antragstellerinnen für erledigt erklären, nachdem das Bundesamt die Rechtsbehelfsbelehrung:zum Bescheid vom 2. März 2017 geändert hatte, und wurde mit Beschluss des Gerichts vom 3. April 2017 eingestellt.

Am 18. April 2017 ließen die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

  • die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine schon erfolgte Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorläufig zu widerrufen oder - falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist - es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorzunehmen.

Zur Begründung ließen die Antragstellerinnen unter Verweis auf den bisherigen Sachvortrag im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Schriftsatz vom 15. April 2017 u.a. vortragen, der Folgeantrag sei zulässig, da sich die Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten geändert habe. Das habe die Antragstellerin zu 1) mit den im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen belegt. Aufgrund des Schreibens von Solwodi vom 27. Januar 2017 sei auch nachvollziehbar, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 an ihren Vater gewandt habe. Dieser habe durch den Ehemann der Antragstellerin zu 1) bereits 2016 Kenntnis von der außerehelichen Beziehung gehabt. Sie habe dann im November 2016 über ihre Großmutter versucht, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen, was dieser verweigert habe. Erst daraufhin habe sie die Organisation Solwodi kontaktiert, die ihr zu einem erneuten Kontaktversuch geraten habe. In der Familie der Antragstellerin zu 1) sei es vor acht Jahren bereits einmal zu einem Ehrenmord gekommen. Der Cousin des Vaters habe seine Tochter umgebracht, weil diese mit 17 Jahren eine außereheliche Beziehung gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. März 2017. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig durch Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017 (sogleich a)) sowie durch einen (hilfsweisen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen der Antragstellerinnen auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (sogleich b)). In diesem Sinne war das Antragsbegehren der Antragstellerinnen auszulegen, auf die Fassung des Antrags kommt es nicht an (§ 88 VwGO). Der Auslegung des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser von einem Rechtsanwalt gestellt ist: Die Frage, in welchem Verfahren einstweiliger Rechtsschutz anlässlich der Ablehnung eines Folgeantrags zu gewähren ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vor allem hat sich die Rechtslage diesbezüglich nach Auffassung des Gerichts in Folge der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes geändert.

a) Bislang war vorläufiger Rechtschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen im Falle der Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag - wie hier nicht - eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hatte und dadurch das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung) eröffnet war. Hatte das Bundesamt hingegen in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung verfügt, dann war das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG) mangels Anfechtungsklage (gegen eine Abschiebungsandrohung) in der Hauptsache nicht eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen wurde im letztgenannten Fall vielmehr nach § 123 VwGO gewährt. Ziel eine solchen Antrags war die Verpflichtung des Bundesamts, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde zu unterlassen oder diese rückgängig zu machen bzw. die Ausländerbehörde davon in Kenntnis zu setzen, dass trotz der Mitteilung keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 71 Rdnr. 379 ff., 388 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71, Rdnr. 118 ff.). Daran ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 für die Fallgestaltung, dass das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:

Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 15 ff.). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageantrag betrachtet worden war, ist daran aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht festzuhalten (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 17). Diese Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung: § 71 Abs. 4 AsylG verweist auf § 36 AsylG. Es liegt damit kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte.

Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann kann und - wegen § 123 Abs. 5 VwGO - muss vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. Der (Hilfs-)Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrags nach § 123 VwGO bedarf es nicht mehr. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (vgl. zur Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitstheorie: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 5 f.). Der betroffene Ausländer ist im Ergebnis zumindest so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Damit scheidet insbesondere eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Das Bundesamt hat die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG unwirksam wird, nicht hingegen in jenem des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und somit nicht im vorliegenden Fall der Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG als unzulässig (vgl. dazu auch BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 19, wonach erst die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - und nicht schon ein erfolgreicher Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - dazu führt, dass das Asylverfahren fortzusetzen ist, was aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG abgeleitet wird). Regelungsinhalt des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nämlich, dass die dort genannten Unzulässigkeitsentscheidungen bereits durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht nur vorläufig, sondern endgültig - unwirksam werden und es hierzu nicht erst der Aufhebung in einem nachgelagerten Klageverfahren bedarf (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 37 Rdnr. 4; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rdnr. 2 f.). In Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich indes schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu einer - nur das interessiert hier - vorläufigen Nichtvollziehbarkeit oder Wirksamkeitshemmung führt (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 5 f.). Mit dieser vorläufigen Wirkung ist dem Rechtsschutzauftrag des einstweiligen Rechtschutzes auch erschöpfend Genüge getan.

Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Folgeantrags von vornherein keine Beachtung schenken wird. Auch ist es dem Bundesamt unschwer möglich, die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu informieren. Sollte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die aufschiebende Wirkung missachtet wird, so kann der betroffene Ausländer Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 110).

b) Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 20 a.E.). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20). Es darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Vielmehr hat es - so ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - „festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“ (rechtswidrig war es deshalb, dass sich das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit der bloßen Prüfung von Wiederaufnahmegründen begnügt hat). Stellt das Bundesamt fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder trifft es - wie vorliegend - entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die vorgesehene Feststellungsentscheidung nicht, dann kann der betroffene Ausländer zusätzlich zu der gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erheben (s. BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20 a.E.).

Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen anlässlich der Ablehnung eines Folgeantrags, den der Ausländer darauf stützt, dass entgegen der Entscheidung des Bundesamts nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ergibt sich daraus Folgendes: Vorläufiger Rechtsschutz kann und - wegen § 123 Abs. 5 VwGO - muss (wie schon vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hat. In dieser Fallkonstellation ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG der Weg zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ eröffnet. Fehlt es hingegen - wie vorliegend - an einer erneuten Abschiebungsandrohung, dann ist für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache kein Raum: Gibt es keine erneute Abschiebungsandrohung, dann gibt es auch in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung, der Verweis gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht ins Leere. Hinsichtlich der vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist in der Hauptsache - wie oben ausgeführt - nicht die Anfechtungsklage, sondern eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. Auch insoweit gibt es deshalb keine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Scheidet mithin in den Fällen ohne erneute Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft.

2. Die so verstanden Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Dies gilt auch für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb, weil im vorangegangenen Verfahren M 2 S. 17.34732 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Abschiebungsandrohung“ beantragt war, hingegen nicht hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. In der Sache haben die Anträge indes keinen Erfolg:

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017 ist unbegründet.

Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“: Denn für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (BVerfG, B. v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - juris Rdnr. 22). Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht: Der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG gilt unabhängig davon, ob zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Ferner bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG):

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rdnr. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

Die Antragstellerinnen haben sich zur Begründung ihres Folgeantrags im Wesentlichen darauf berufen, dass die Antragstellerin zu 1) wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens im Falle einer Rückkehr nach Albanien von ihrem Vater mit dem Tode bedroht werde (siehe dazu im Einzelnen die Schreiben des Vereins „SOLWODI Bayern e.V.“ vom 27. Januar 2017 und vom 23. Februar 2017, die „Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 24. Februar 2017, die Ausdrucke zweier SMS sowie die Antragsbegründung vom 15. April 2017). Es bestehen unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen angegebenen Tatsachen und Beweismittel keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Bundesamts, es fehle gemessen an den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen an einem schlüssigen Sachvortrag, der eine günstigere Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags - also hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und der Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff., 4 AsylG (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - möglich erscheinen lasse:

Zwar wird in der Antragsbegründung durch neuen Sachvortrag zu erklären versucht, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 per SMS an ihren Vater mit der Bitte um Aufnahme gewandt haben will, obwohl ihr Asylantrag bereits am 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden war und sie sich gemessen an ihrem Vorbringen bereits im Frühsommer 2016 von ihrem Ehemann getrennt hatte. Hingegen werden die berechtigten Zweifel des Bundesamts hinsichtlich Herkunft und inhaltlicher Richtigkeit der angeblichen SMS-Nachricht des Vaters der Antragstellerin zu 1) nicht einmal im Ansatz entkräftet. In der Tat ist den vorgelegten Kopien nicht einmal zu entnehmen, dass es sich hierbei tatsächlich um ausgedruckte SMS-Nachrichten handelt. Geschweige denn enthalten die Kopien einen Hinweis darauf, dass die etwaigen SMS zwischen den Mobiltelefonen der Antragstellerin zu 1) und deren Vaters ausgetauscht wurden. Zu Recht weist das Bundesamt ferner darauf hin, dass durch Vorlage der angeblichen SMS auch nicht nachgewiesen ist, dass es sich um eine ernstgemeinte Drohung und nicht nur um eine Gefälligkeitsnachricht handelt. Genauso gut ist es nämlich möglich, dass der Vater der Antragstellerin zu 1) - menschlich verständlich - eine Drohung vortäuscht, um seiner Tochter im Asylverfahren zu helfen. Die nachgeschobene Behauptung im Antragsschriftsatz, der Cousin des Vaters habe vor acht Jahren seine Tochter umgebracht, weil diese mit 17 Jahren eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, gibt für die Beantwortung der Frage nichts her, ob es sich bei der angeblichen SMS um eine ernsthafte Drohung handelt. Gegen die Gefahr eines Ehrenmords spricht vielmehr, dass im vorliegenden Falle eines Ehebruchs an sich der betrogene Ehemann in seiner Ehre verletzt ist. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) soll nach deren Vorbringen auch bereits aufgefordert worden sein, diese zu töten, Die Antragstellerin zu 1) soll indes mit ihrem Ehemann stets über die gemeinsamen Kinder in Verbindung geblieben sein, nunmehr sollen die beiden sogar in der selben Einrichtung in verschiedenen Zimmern leben. Gleichwohl hat die Antragstellerin zu 1) weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht davon berichtet, von ihrem Ehemann auch nur bedroht worden zu sein.

Letztlich kann all dies sogar dahingestellt bleiben: Denn selbst wenn die Antragstellerin zu 1) tatsächlich von ihrem Vater bedroht sein sollte, so handelte es sich hierbei lediglich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Dritten. Mangels politischer Verfolgung durch den albanischen Staat scheidet Art. 16a GG von vornherein aus. Hinsichtlich des internationalen Schutzes hat das Gericht gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln keinen Zweifel daran, dass der albanische Staat im Falle kriminellen Unrechts nichtstaatlicher Dritter in der Lage und auch willens ist, asylrechtlich hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; ebenso: VG Trier, U. v. 2.5.2016 - 6 K 349/16.TR - juris; VG Oldenburg, B. v. 18.4.2016 - 5 B 1395/16 - juris; VG Hannover, U. v. 4.3.2015 - 12 A 6261/13 - n. v.; OVG NW, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rdnr. 8 ff.; VG Magdeburg, U. v. 16.10.2014 - 3 A120/14 MD - n.v.; siehe dazu auch die Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG). Ferner ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden - Bedrohung durch einen Familienangehörigen - eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3 e AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 e AsylG). Die Antragstellerinnen können sich in Tirana oder einer anderen albanischen Großstadt niederlassen, wo sie der Vater der Antragstellerin zu 1) mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig machen kann. Dem Gericht ist bewusst, dass dies für die alleinerziehende Antragstellerin zu 1) mit zwei Kindern eine nicht einfach zu bewältigende Situation darstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Antragstellerinnen zuvörderst eine inländische Fluchtalternative in Anspruch nehmen müssen.

b) Auch der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Es besteht schon kein Anordnungsanspruch: Die Antragstellerinnen haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach bei ihnen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO):

Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch den Vater wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a) verwiesen: Das Bestehen einer Bedrohung ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der albanische Staat hinreichenden Schutz gewährt und eine inländische Fluchtalternative besteht.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38). Unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den Bescheid vom 2. März 2017, § 77 Abs. 2 AsylG) ist es auch für die alleinerziehende Antragstellerin zu 1) mit zwei Kindern durchaus möglich, sich eine asylrechtlich hinreichende Existenz aufzubauen. Dies gilt zumal die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest in den ersten Wochen auch in einem Frauenhaus unterkommen kann. Das Gericht verkennt auch in diesem Zusammenhang nicht, dass dies für die Antragstellerin zu 1) eine schwierige Situation darstellt. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall der Antragstellerinnen zweifellos nicht erfüllt.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.