Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Juni 2017 - W 8 S 17.50326
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
-
1.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Juni 2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017, zugestellt am 6. Juni 2017 (Az. BAMF: …*) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wiederherzustellen;
-
2.der Antragsgegnerin – auch vorab telefonisch – aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
-
1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Schweinfurt, vom 31. Mai 2017 gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
-
2.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung nach Tschechien vorläufig auszusetzen.
II.
Tenor
I. Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung aller Kläger in die Tschechische Republik während der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin zu 2) sowie bis acht Wochen nach Niederkunft bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) angeordnet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
-
1.den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Sch. vom 31. Mai 2017, zugestellt am 1. Juni 2017 aufzuheben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
I.
Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Sie sind syrische Staatsangehörige, Araber und Sunniten. Die am 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 7. Dezember 2015 Antrag auf Asyl.
Ein Abgleich der biometrischen Daten über das Eurodac-System am
Mit Bescheid vom
Nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch übersandte das Bundesamt den Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger schwerwiegend erkrankt seien und nicht nach Schweden zurückkehren könnten, um dort das Asylverfahren fortzusetzen. Der 2009 geborene Kläger zu 3) leide an einer Hepatitis A Infektion. Er sei isolationspflichtig. Zur Glaubhaftmachung wurde ein Arztbrief des L...Krankenhauses S... vom 23. Dezember 2015 vorgelegt. Auch der 2010 geborene Kläger zu 4) leide an einer schwerwiegenden Atemwegserkrankung in Form von Asthma. Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) benötigten auf absehbare Zeit dringend Bettruhe, so dass eine Überstellung nach Schweden nicht in Betracht käme.
Die Kläger lassen beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Klägerin zu 2) ist schwanger. Der errechnete Entbindungstermin ist der
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes, die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
Zu diesem Zeitpunkt ist Ziffer 2 des Bescheides vom
Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Zwar lässt sich dies nicht auf die inzwischen vollständig ausgeheilte Hepatitis-Infektion der Kläger zu 3) und 4) stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insofern auf den Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) verwiesen. Jedoch geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Juni 2016 davon aus, dass bei der Kläger zu 2) ein Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Zwar geht das Attest nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellt lediglich fest, dass für die Klägerin zu 2) wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes dringend Bettruhe einzuhalten und eine längere Fahrt auch mit Pausen nicht empfohlen werden könne. Da die Klägerin zu 2) sich jedoch mittlerweile in der 32. Schwangerschaftswoche und damit nur zwei Wochen vor dem Zeitraum befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, die sich in einem Beschäftigungsverbot niederschlägt, sind die Anforderungen, die an ein, die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest zu stellen sind, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Da das Attest vom 9. Juni 2016 konkret und plausibel die Schwangerschaftskomplikationen benennt, der es die ärztliche Bewertung einer „Risikoschwangerschaft“ zugrunde legt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist. Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz ergibt sich aus dieser Reiseunfähigkeit ein Abschiebungshindernis für alle Kläger, das dazu führt, dass die Abschiebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass - unabhängig von eventuellen weiteren gesundheitlichen Komplikationen - die Bestimmungen über Mutterschutz-fristen nach dem Mutterschutzgesetz sinngemäß für die Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen vor und nach einer Entbindung herangezogen werden können. Die gesetzlichen Wertungen der Beschäftigungsverbote von § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung) ziehen auch der Durchführbarkeit von Abschiebungen zeitliche Grenzen. Bis zum Ende dieses für Mutter und Kind besonders sensiblen und schutzbedürftigen Zeitraums liegt jedenfalls ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides führt. Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebungsanordnung wiedererlassen werden kann, wenn das aus Schwangerschaft und Entbindung resultierende Abschiebungshindernis zeitlich entfallen ist, ist die Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt und für die nicht unbeachtliche Dauer von jedenfalls der nächsten ca. 16 Wochen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie war deshalb für alle Kläger aufzuheben.
Nicht begründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die Anfechtung von Ziff. 1) des Bescheides vom
Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO u. a. vor, dass eine Antragstellerin, die wegen einer Schwangerschaft auf die Unterstützung eines Geschwisterteils angewiesen ist, in der Regel mit diesem zusammenzuführen ist, wenn das Geschwisterteil sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält. Jedoch ist die Klägerin zu 2) weder auf Unterstützung außerhalb ihrer Kernfamilie angewiesen, noch handelt es sich bei den in Deutschland befindlichen Angehörigen um ihre Geschwister.
Auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus humanitären Gründen hat das Bundesamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Abzustellen ist dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar können sich humanitäre Gründe gerade auch aus der gesundheitlichen Situation eines Antragstellers ergeben, jedoch liegen bei den Klägern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO ermessensrelevant wären. Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ist lediglich temporär und führt gerade nicht zu einer dauerhafte Reiseunfähigkeit. Selbst wenn man das Vorliegen der schriftsätzlich behaupteten Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellen würde, wäre diese in Schweden ebenso gut behandelbar, wie in Deutschland. Auch aus dem Vortrag der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung des Bundesamts am 19. Januar 2016, ihre Kinder seien krank, sie hätten Allergien und würden die Kälte in Schweden nicht vertragen, ergeben sich kein substantiierten Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik aus humanitären Gründen. Da es sich bei den Klägern um eine intakte Kernfamilie handelt, die jenseits dieser Bindung nicht auf die Unterstützung eines weiteren Familienverbands angewiesen ist, sind auch die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu 1) im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO unbeachtlich. Das Bundesamt hat eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO damit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es bleibt bei der durch das Dublin-Regime begründeten Zuständigkeit Schwedens, so dass Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 AsylG sind Ermessensfehler weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) aufgehoben wurde. Da der Aufhebung ein temporäres Abschiebungshindernis zugrunde liegt, gilt die Befristung für eine Abschiebung auf der Grundlage einer dann gegebenenfalls erneut zu erlassenden Abschiebungsanordnung fort.
Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I.
Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Sie sind syrische Staatsangehörige, Araber und Sunniten. Die am 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 7. Dezember 2015 Antrag auf Asyl.
Ein Abgleich der biometrischen Daten über das Eurodac-System am
Mit Bescheid vom
Nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch übersandte das Bundesamt den Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger schwerwiegend erkrankt seien und nicht nach Schweden zurückkehren könnten, um dort das Asylverfahren fortzusetzen. Der 2009 geborene Kläger zu 3) leide an einer Hepatitis A Infektion. Er sei isolationspflichtig. Zur Glaubhaftmachung wurde ein Arztbrief des L...Krankenhauses S... vom 23. Dezember 2015 vorgelegt. Auch der 2010 geborene Kläger zu 4) leide an einer schwerwiegenden Atemwegserkrankung in Form von Asthma. Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) benötigten auf absehbare Zeit dringend Bettruhe, so dass eine Überstellung nach Schweden nicht in Betracht käme.
Die Kläger lassen beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Klägerin zu 2) ist schwanger. Der errechnete Entbindungstermin ist der
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes, die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
Zu diesem Zeitpunkt ist Ziffer 2 des Bescheides vom
Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Zwar lässt sich dies nicht auf die inzwischen vollständig ausgeheilte Hepatitis-Infektion der Kläger zu 3) und 4) stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insofern auf den Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) verwiesen. Jedoch geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Juni 2016 davon aus, dass bei der Kläger zu 2) ein Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Zwar geht das Attest nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellt lediglich fest, dass für die Klägerin zu 2) wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes dringend Bettruhe einzuhalten und eine längere Fahrt auch mit Pausen nicht empfohlen werden könne. Da die Klägerin zu 2) sich jedoch mittlerweile in der 32. Schwangerschaftswoche und damit nur zwei Wochen vor dem Zeitraum befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, die sich in einem Beschäftigungsverbot niederschlägt, sind die Anforderungen, die an ein, die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest zu stellen sind, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Da das Attest vom 9. Juni 2016 konkret und plausibel die Schwangerschaftskomplikationen benennt, der es die ärztliche Bewertung einer „Risikoschwangerschaft“ zugrunde legt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist. Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz ergibt sich aus dieser Reiseunfähigkeit ein Abschiebungshindernis für alle Kläger, das dazu führt, dass die Abschiebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass - unabhängig von eventuellen weiteren gesundheitlichen Komplikationen - die Bestimmungen über Mutterschutz-fristen nach dem Mutterschutzgesetz sinngemäß für die Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen vor und nach einer Entbindung herangezogen werden können. Die gesetzlichen Wertungen der Beschäftigungsverbote von § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung) ziehen auch der Durchführbarkeit von Abschiebungen zeitliche Grenzen. Bis zum Ende dieses für Mutter und Kind besonders sensiblen und schutzbedürftigen Zeitraums liegt jedenfalls ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides führt. Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebungsanordnung wiedererlassen werden kann, wenn das aus Schwangerschaft und Entbindung resultierende Abschiebungshindernis zeitlich entfallen ist, ist die Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt und für die nicht unbeachtliche Dauer von jedenfalls der nächsten ca. 16 Wochen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie war deshalb für alle Kläger aufzuheben.
Nicht begründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die Anfechtung von Ziff. 1) des Bescheides vom
Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO u. a. vor, dass eine Antragstellerin, die wegen einer Schwangerschaft auf die Unterstützung eines Geschwisterteils angewiesen ist, in der Regel mit diesem zusammenzuführen ist, wenn das Geschwisterteil sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält. Jedoch ist die Klägerin zu 2) weder auf Unterstützung außerhalb ihrer Kernfamilie angewiesen, noch handelt es sich bei den in Deutschland befindlichen Angehörigen um ihre Geschwister.
Auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus humanitären Gründen hat das Bundesamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Abzustellen ist dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar können sich humanitäre Gründe gerade auch aus der gesundheitlichen Situation eines Antragstellers ergeben, jedoch liegen bei den Klägern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO ermessensrelevant wären. Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ist lediglich temporär und führt gerade nicht zu einer dauerhafte Reiseunfähigkeit. Selbst wenn man das Vorliegen der schriftsätzlich behaupteten Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellen würde, wäre diese in Schweden ebenso gut behandelbar, wie in Deutschland. Auch aus dem Vortrag der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung des Bundesamts am 19. Januar 2016, ihre Kinder seien krank, sie hätten Allergien und würden die Kälte in Schweden nicht vertragen, ergeben sich kein substantiierten Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik aus humanitären Gründen. Da es sich bei den Klägern um eine intakte Kernfamilie handelt, die jenseits dieser Bindung nicht auf die Unterstützung eines weiteren Familienverbands angewiesen ist, sind auch die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu 1) im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO unbeachtlich. Das Bundesamt hat eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO damit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es bleibt bei der durch das Dublin-Regime begründeten Zuständigkeit Schwedens, so dass Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 AsylG sind Ermessensfehler weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) aufgehoben wurde. Da der Aufhebung ein temporäres Abschiebungshindernis zugrunde liegt, gilt die Befristung für eine Abschiebung auf der Grundlage einer dann gegebenenfalls erneut zu erlassenden Abschiebungsanordnung fort.
Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
