Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Juni 2017 - W 8 S 17.50326

28.05.2020 03:10, 20.06.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Juni 2017 - W 8 S 17.50326

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juni 2017 (W 8 S 17.50315) wird insoweit abgeändert, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach Niederkunft der Antragstellerin zu 2) bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft angeordnet wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 8 K 17.50316) gegen einen Dublin Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017 mit Beschluss vom 9. Juni 2017 im Verfahren W 8 S. 17.50315 ab. Unter Nr. 3 des Bescheides vom 31. Mai 2017 wurde die Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik angeordnet.

Am 16. Juni 2017 ließen die Antragsteller beantragen,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Juni 2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017, zugestellt am 6. Juni 2017 (Az. BAMF: …*) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wiederherzustellen;

  • 2.der Antragsgegnerin – auch vorab telefonisch – aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Nunmehr lägen veränderte Umstände vor. Bei der Antragstellerin zu 2) bestehe nun aufgrund der Risikoschwangerschaft Reiseunfähigkeit. Die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) werde durch das nunmehr vorgelegte Attest vom 16. Juni 2017 substanziiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 S. 17.50315 und W 8 K 17.50316) und die beigezogene Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlussesvom 9. Juni 2016 (W 8 S. 17.50315 ist (nur) zulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO), und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

Vorliegend besteht ein zeitweises inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hat. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Antragstellern nunmehr substanziiert geltend gemacht.

Denn die Antragsteller haben nunmehr ein fachärztliches Attest betreffend die Antragstellerin zu 2) mit folgender Diagnose vorgelegt: 1. Gravidität 10. SSW; 2. Z. n. septischem Abort bei Geminigravidität mens VI 2016; 3. Z. n. nach Spontanpartus 2010 und 2012. Therapieempfehlung: Weitere ambulante Schwangerschaftsvorsorge. Nach dem ersten Trimenon Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling. Die aktuelle Schwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft einzustufen, es besteht Reiseunfähigkeit.

Auch wenn das Attest immer noch nicht voll den Vorgaben des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entspricht, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die vom Frauenarzt gestellte Diagnose zutrifft und eine Risikoschwangerschaft besteht, die zur (vorübergehenden) Reiseunfähigkeit führt. Hinzu kommt, dass sich ebenfalls im vorgelegten Mutterschaftspass sowohl eine Gemini-Frühgeburt im Jahr 2016 als auch die Fehlgeburten im Jahr 2010 und 2012 belegt finden und dort weiter die Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling aufgeführt ist. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Gericht keine Zweifel, dass bei der Antragstellerin zu 2) eine Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise bzw. Überstellung nach Tschechien zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes (etwa infolge einer erneuten Früh- oder Fehlgeburt) beachtlich wahrscheinlich ist, sodass eine Überstellung nach Tschechien gegenwärtig nicht zumutbar ist. Auch wenn das ärztliche Attest nicht konkret auf mögliche Folgen einer Abschiebung eingeht, sprechen sowohl die früheren Fehlgeburten bzw. Komplikationen bei den früheren Geburten und die Empfehlung zum Muttermundverschluss für die Korrektheit der fachärztlich festgestellten Reiseunfähigkeit.

Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit begründet indes kein absolutes, sondern nur ein vorübergehendes Abschiebungshindernis. Laut Mutterschaftspass ist die Niederkunft am … 2017 (… 2017) zu erwarten. Von einer Reiseunfähigkeit ist bis zu einem Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung/Niederkunft bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft auszugehen. Denn die Bestimmungen über die Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) sind bei der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen, so dass im Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich ein Abschiebungshindernis besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.6.2016 – W 2 K 16.50065 – juris; VG Ansbach, B.v. 24.11.2015 – AN 14 S. 15.50402 – juris, jeweils m.w.N.).

Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 GG ergibt sich aus der vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) ein temporäres Abschiebungshindernis für alle Antragsteller, so dass insoweit eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht durchgeführt werden kann. Ist die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) vorübergehend rechtlich unmöglich, so liegt auch bei den Antragstellern zu 1) sowie 3) und 4) ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Eine Trennung der Familieneinheit wäre gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und gemäß dem in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Ehe und Familie unzulässig. Die Familienbindung der Antragstellerin zu 2) zu ihrem Ehemann sowie zu ihren Kindern unterfallen dem entsprechenden Schutz (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.6.2016 – W 2 K 16.50065 – juris; VG Ansbach, B.v. 24.11.2015 – AN 14 S. 15.50402 – juris, jeweils m.w.N.).

Da die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) lediglich temporär ist und nicht zu einem absoluten Abschiebungshindernis führt, war dem Abänderungsantrag nur teilweise stattzugeben, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung für den Zeitraum der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach Entbindung/Niederkunft bzw. sonstige Beendigung der Schwangerschaft) begehren. Soweit die Antragsteller über die Acht-Wochen-Frist hinaus die Aussetzung der Vollziehung ihrer Abschiebungsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehren, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hingegen ohne Erfolg. Insoweit ist die Abschiebungsanordnung rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die hälftige Kostenteilung orientiert sich am Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Verlierens. Einerseits lässt sich kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes Abschiebungshindernis durch die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit feststellen; andererseits besteht das Abschiebungshindernis ausgehend von der geplanten Niederkunft im Dezember 2017 und den zusätzlich danach folgenden acht Wochen doch für geraume Zeit.

28.05.2020 10:44

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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28.05.2020 03:59

Tenor I. Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung aller Kläger in die Tschechische Republik während der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin zu
27.05.2020 21:28

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. D
27.05.2020 01:46

Tenor I. Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegene
28.05.2020 10:44

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 16. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Januar 2017 Asylanträge.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 13. Februar 2017 erklärten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 30. März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung in die tschechische Republik wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Am 6. Juni 2017 ließen die Antragsteller im Verfahren W 8 K 17.50316 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Schweinfurt, vom 31. Mai 2017 gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

  • 2.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung nach Tschechien vorläufig auszusetzen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen vorbringen: Die Antragstellerin zu 2) sei in der 14. Woche schwanger. Es handele sich um eine Risikoschwangerschaft. Die Antragstellerin zu 2) habe schon im August letzten Jahres eine Frühgeburt von Zwillingen erlitten. Die Säuglinge seien kurz nach der Geburt verstorben. Die Gefahr einer Frühgeburt bestehe auch in diesem Fall. Ärztlicherseits werde ein Muttermundverschluss nach Saling empfohlen. Der behandelnde Arzt befinde sich bis zum 16. Juni 2017 im Urlaub.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 17.50316) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragsteller ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheides vom 31. Mai 2017 begehren, zumal ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die übrigen Nummern des streitgegenständlichen Bescheides unzulässig wäre. Ebenso ist ein weitergehender Eilantrag gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids - ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2017 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Tschechien ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Tschechiens ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das tschechische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im tschechischen Asylsystem (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 11 B 15.50111 - juris), zumal die Antragsteller nichts Dahingehendes vorgebracht haben.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hat.

Konkret sind keine gewichtigen Erkrankungen ersichtlich - vorgebracht wurde insbesondere: Risikoschwangerschaft -, die in der Tschechischen Republik nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Asylsuchenden die notwendige medizinische Versorgung zugänglich gemacht wird und die wesentlichen Medikamente erhältlich sind (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 11 B 15.50111 - juris Rn. 25: „In den Unterbringungseinrichtungen sind die medizinische Versorgung, Freizeitmöglichkeiten, Schulbildung und Kontakt mit Rechtsanwälten gewährleistet (Synthesis Report -Detention: Annex 3 Detention conditions and other quality criteria, Table A3.B)“). Nach Auskunft des tschechischen Innenministeriums haben Dublin-Rückkehrer denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. In Tschechien erfolgt nach Einreise/Überstellung eine medizinische Untersuchung (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechische Republik vom 16.8.2016, S. 7, 8 und 9).

Weiter ist zu den für die Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen anzumerken, dass diese Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundes-republik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien für die Gesundheitsgefahren, die im Übrigen auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbauen, hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG - ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung - ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehlt es hier.

Dem vorgelegten Attest des behandelnden Frauenarztes vom 19. Mai 2017 - betreffend die Antragstellerin zu 2) - ist neben der Diagnose (1. Gravidität 10. SSW; 2. Z. n. septischem Abort bei Geminigravidität mens VI 2016; 3. Z. n. Spontanpartus 2010 und 2012) lediglich die Therapieempfehlung zu entnehmen: Weitere ambulante Schwangerschaftsvorsorge. Nach dem ersten Trimenon Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling. Die aktuelle Schwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft einzustufen. Außerdem wurde der Mutterpass vorgelegt.

Weitere ärztliche Atteste wurden indes nicht vorgelegt, geschweige denn solche, denen zu entnehmen wäre, dass die Behandlung bzw. Weiterbehandlung der Erkrankungen der Antragstellerin zu 2) gerade und nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Tschechien möglich wäre.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller festzustellen, dass - wie bereits oben ausgeführt - entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Tschechien existieren. Die Antragsteller sind von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden tschechischen Gesundheitssystems zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen.

Zudem liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33). Für die Annahme einer solchen Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist, wie bereits ausgeführt, die Behandlung von psychischen und sonstigen Erkrankungen in Tschechien hinreichend gewährleistet.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall - soweit erforderlich - geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Antragsteller treffen werden. Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III-VO wird hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - Asylmagazin 2014, 341m.w.N.). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG LSA, B.v. 20.6.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390, 392).

So liegt es auch im vorliegenden Fall. Das zuständige Bundesamt hat in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Antragstellerin zu 2) bei der Übergabe an diese - soweit medizinisch erforderlich - eine Weiterbehandlung sowie hinreichende ärztliche Versorgung erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen.

Des Weiteren ist die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen - unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten - und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-VO und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts gebieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie etwa VG München, U.v. 6.5.2016 - M 12 K 15.50793 - juris; VG Würzburg, B.v. 5.3.2014 - W 6 S. 14.30235 - juris).

Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Antragstellern nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere liegen dazu keine ärztlichen Belege vor. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorbringt, bei der Antragstellerin zu 2) bestehe eine Risikoschwangerschaft mit der Gefahr einer Frühgeburt, ein Muttermundverschluss nach Saling werde empfohlen, kann und muss dem - wie schon ausgeführt - gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen sowohl bei der Überstellung als auch bei der Ankunft in Tschechien Rechnung getragen werden (vgl. auch VG München, U.v. 6.5.2016 - M 12 K 15.50793 - juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Bescheinigung ohne Aussagen zur Reisefähigkeit bzw. zur Reiseunfähigkeit des Betreffenden nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt (BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Tenor

I. Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung aller Kläger in die Tschechische Republik während der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin zu 2) sowie bis acht Wochen nach Niederkunft bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind armenische Staatsangehörige, die sich aus gesundheitlichen Gründen (Risikoschwangerschaft) gegen eine Dublin-Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Abschiebungsanordnung nach Tschechien wenden.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung in die Tschechische Republik wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Am 6. Juni 2017 ließen die Kläger Klage und beantragen,

  • 1.den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Sch. vom 31. Mai 2017, zugestellt am 1. Juni 2017 aufzuheben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.

Zur Begründung ließen die Kläger unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen im Wesentlichen vorbringen: Bei der Klägerin zu 2) bestehe aufgrund der Risikoschwangerschaft eine Reiseunfähigkeit.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 (W 8 S. 17.50315) lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zunächst ab. Mit Abänderungsbeschluss vom 20. Juni 2017 (W 8 S. 17.50326) ordnete das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung teilweise an.

Die Beteiligten erklärten jeweils ihr Einverständnis, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Sofortverfahren W 8 S. 17.50315 und W 8 S. 17.50326) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2017 ist im tenorierten Umfang betreffend Nr. 2 teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO):

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen inolge der Risikoschwangerschaft der Klägerin zu 2) entgegen.

Vorliegend besteht ein zeitweises inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AuslG), das die Beklagte selbst zu berücksichtigen hat. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Klägern substanziiert geltend gemacht.

Denn die Kläger haben zwei fachärztliche Atteste betreffend die Klägerin zu 2) mit folgender Diagnose vorgelegt: 1. Gravidität 10. SSW; 2. Z. n. septischem Abort bei Geminigravidität mens VI 2016; 3. Z. n. nach Spontanpartus 2010 und 2012. Therapieempfehlung: Weitere ambulante Schwangerschaftsvorsorge. Nach dem ersten Trimenon Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling. Die aktuelle Schwangerschaft sei als Risikoschwangerschaft einzustufen, es bestehe Reiseunfähigkeit (ärztliches Attest des Frauenarztes Dr. S* … vom 16.6.2017).

Ein weiteres ärztliches Attest des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. B* … vom 31. August 2017 diagnostiziert: Gravidität 25. SSW; Zust. nach septischem Abort bei Geminigravidität mens IV 2016; Zust. nach Spontanpartus 2010 und 2012. Bei der Klägerin zu 2) bestehe eine Risikoschwangerschaft, deshalb sei sie nicht reisefähig.

Auch wenn die Atteste immer noch nicht voll den Vorgaben des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechen, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die von zwei verschiedenen Frauenärzten gestellte Diagnose zutrifft und eine Risikoschwangerschaft besteht, die zur (vorübergehenden) Reiseunfähigkeit führt. Hinzu kommt, dass sich ebenfalls im vorgelegten Mutterschaftspass sowohl eine Gemini-Frühgeburt im Jahr 2016 als auch die Fehlgeburten im Jahr 2010 und 2012 belegt finden und dort weiter die Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling aufgeführt ist. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Gericht keine Zweifel, dass bei der Klägerin zu 2) eine Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise bzw. Überstellung nach Tschechien zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes (etwa infolge einer erneuten Früh- oder Fehlgeburt) beachtlich wahrscheinlich ist, sodass eine Überstellung nach Tschechien gegenwärtig nicht zumutbar ist. Auch wenn die ärztliche Atteste nicht konkret auf mögliche Folgen einer Abschiebung eingehen, sprechen sowohl die früheren Fehlgeburten bzw. Komplikationen bei den früheren Geburten und die Empfehlung zum Muttermundverschluss für die Korrektheit der fachärztlich festgestellten Reiseunfähigkeit.

Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit begründet indes kein absolutes, sondern nur ein vorübergehendes Abschiebungshindernis. Laut Mutterschaftspass ist die Niederkunft am … Dezember 2017 (bzw. …12.2017) zu erwarten. Von einer Reiseunfähigkeit ist bis zu einem Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung/Niederkunft bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft auszugehen. Denn die Bestimmungen über die Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) sind bei der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen, so dass im Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich ein Abschiebungshindernis besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.6.2016 – W 2 K 16.50065 – juris; VG Ansbach, B.v. 24.11.2015 – AN 14 S. 15.50402 – juris, jeweils m.w.N.).

Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 GG ergibt sich aus der vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ein temporäres Abschiebungshindernis für alle Kläger, so dass insoweit eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht durchgeführt werden kann. Ist die Abschiebung der Klägerin zu 2) vorübergehend rechtlich unmöglich, so liegt auch bei den Klägern zu 1) sowie 3) und 4) ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Eine Trennung der Familieneinheit wäre gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und gemäß dem in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Ehe und Familie unzulässig. Die Familienbindung der Klägerin zu 2) zu ihrem Ehemann sowie zu ihren Kindern unterfallen dem entsprechenden Schutz (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.6.2016 – W 2 K 16.50065 – juris; VG Ansbach, B.v. 24.11.2015 – AN 14 S. 15.50402 – juris, jeweils m.w.N.).

Da die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) lediglich temporär ist und nicht zu einem absoluten Abschiebungshindernis führt, war der Klage (nur) teilweise stattzugeben, soweit die Kläger die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Tschechien für den Zeitraum bis Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach Entbindung/Niederkunft bzw. sonstige Beendigung der Schwangerschaft) begehren. Soweit die Kläger über die Acht-Wochen-Frist hinaus die Aufhebung ihrer Abschiebungsanordnung nach Tschechien begehren, bleibt der Klageantrag ohne Erfolg. Insoweit ist die Abschiebungsanordnung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Auch im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid in seinen Nrn. 1, 2 und 4 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 9.6.2017 – W 8 S. 17.50315) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat.

Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des sie betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach Anfrage zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – betreffend die Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheides – keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Kostenteilung (2/3 Kläger, 1/3 Beklagte) orientiert sich am Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Verlierens. Einerseits lässt sich kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes Abschiebungshindernis durch die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit feststellen; andererseits besteht das Abschiebungshindernis ausgehend von der geplanten Niederkunft im Dezember 2017 und den zusätzlich danach folgenden acht Wochen doch für geraume Zeit. Hingegen bleibt die Klage betreffend die Nrn. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides erfolglos.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Sie sind syrische Staatsangehörige, Araber und Sunniten. Die am 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 7. Dezember 2015 Antrag auf Asyl.

Ein Abgleich der biometrischen Daten über das Eurodac-System am 8. Dezember 2015 ergab, dass die Antragsteller am 21. September 2015 bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt hatten. Auf das Wideraufnahmegesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2016 stimmten die schwedischen Behörden im Dublin-Verfahren mit digitalem Schreiben vom 25. Januar 2016 der Überstellung der Antragsteller nach Schweden zu.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller als unzulässig ab (Ziff. 1), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3). Der Antrag sei gem. § 27a AsylG unzulässig, da Schweden aufgrund des dort gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außerordentliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik zu einem Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Einreiseverbot folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch übersandte das Bundesamt den Bescheid vom 5. Februar 2016 mit Schreiben vom 29. März 2016 an die Antragsteller. Ein Zustellungsnachweis enthält die Akte nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger schwerwiegend erkrankt seien und nicht nach Schweden zurückkehren könnten, um dort das Asylverfahren fortzusetzen. Der 2009 geborene Kläger zu 3) leide an einer Hepatitis A Infektion. Er sei isolationspflichtig. Zur Glaubhaftmachung wurde ein Arztbrief des L...Krankenhauses S... vom 23. Dezember 2015 vorgelegt. Auch der 2010 geborene Kläger zu 4) leide an einer schwerwiegenden Atemwegserkrankung in Form von Asthma. Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) benötigten auf absehbare Zeit dringend Bettruhe, so dass eine Überstellung nach Schweden nicht in Betracht käme.

Die Kläger lassen beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzulehnen.

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Klägerin zu 2) ist schwanger. Der errechnete Entbindungstermin ist der 13. August 2016. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem hervor geht, dass sie in der 31. Schwangerschaftswoche sei, es sich wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes um ein Risikoschwangerschaft handele, dringend Bettruhe einzuhalten sei und eine längere Fahrt - selbst mit Pausen - nicht empfohlen werden könne.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes, die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.

Zu diesem Zeitpunkt ist Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Februar 2016 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Zwar lässt sich dies nicht auf die inzwischen vollständig ausgeheilte Hepatitis-Infektion der Kläger zu 3) und 4) stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insofern auf den Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) verwiesen. Jedoch geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Juni 2016 davon aus, dass bei der Kläger zu 2) ein Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Zwar geht das Attest nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellt lediglich fest, dass für die Klägerin zu 2) wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes dringend Bettruhe einzuhalten und eine längere Fahrt auch mit Pausen nicht empfohlen werden könne. Da die Klägerin zu 2) sich jedoch mittlerweile in der 32. Schwangerschaftswoche und damit nur zwei Wochen vor dem Zeitraum befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, die sich in einem Beschäftigungsverbot niederschlägt, sind die Anforderungen, die an ein, die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest zu stellen sind, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Da das Attest vom 9. Juni 2016 konkret und plausibel die Schwangerschaftskomplikationen benennt, der es die ärztliche Bewertung einer „Risikoschwangerschaft“ zugrunde legt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist. Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz ergibt sich aus dieser Reiseunfähigkeit ein Abschiebungshindernis für alle Kläger, das dazu führt, dass die Abschiebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass - unabhängig von eventuellen weiteren gesundheitlichen Komplikationen - die Bestimmungen über Mutterschutz-fristen nach dem Mutterschutzgesetz sinngemäß für die Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen vor und nach einer Entbindung herangezogen werden können. Die gesetzlichen Wertungen der Beschäftigungsverbote von § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung) ziehen auch der Durchführbarkeit von Abschiebungen zeitliche Grenzen. Bis zum Ende dieses für Mutter und Kind besonders sensiblen und schutzbedürftigen Zeitraums liegt jedenfalls ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides führt. Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebungsanordnung wiedererlassen werden kann, wenn das aus Schwangerschaft und Entbindung resultierende Abschiebungshindernis zeitlich entfallen ist, ist die Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt und für die nicht unbeachtliche Dauer von jedenfalls der nächsten ca. 16 Wochen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie war deshalb für alle Kläger aufzuheben.

Nicht begründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die Anfechtung von Ziff. 1) des Bescheides vom 5. Februar 2016, der die Asylanträge der Kläger wegen der Zuständigkeit Schwedens als unzulässig ablehnt. Gem. § 27a AslyG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund des in Schweden anhängigen Asylverfahrens der Kläger ist Schweden, wie von den schwedischen Behörden im Schreiben vom 25. Januar 2016 ebenfalls bestätigt, gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Asylanträge der Kläger zuständig.

Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO u. a. vor, dass eine Antragstellerin, die wegen einer Schwangerschaft auf die Unterstützung eines Geschwisterteils angewiesen ist, in der Regel mit diesem zusammenzuführen ist, wenn das Geschwisterteil sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält. Jedoch ist die Klägerin zu 2) weder auf Unterstützung außerhalb ihrer Kernfamilie angewiesen, noch handelt es sich bei den in Deutschland befindlichen Angehörigen um ihre Geschwister.

Auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus humanitären Gründen hat das Bundesamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Abzustellen ist dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar können sich humanitäre Gründe gerade auch aus der gesundheitlichen Situation eines Antragstellers ergeben, jedoch liegen bei den Klägern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO ermessensrelevant wären. Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ist lediglich temporär und führt gerade nicht zu einer dauerhafte Reiseunfähigkeit. Selbst wenn man das Vorliegen der schriftsätzlich behaupteten Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellen würde, wäre diese in Schweden ebenso gut behandelbar, wie in Deutschland. Auch aus dem Vortrag der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung des Bundesamts am 19. Januar 2016, ihre Kinder seien krank, sie hätten Allergien und würden die Kälte in Schweden nicht vertragen, ergeben sich kein substantiierten Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik aus humanitären Gründen. Da es sich bei den Klägern um eine intakte Kernfamilie handelt, die jenseits dieser Bindung nicht auf die Unterstützung eines weiteren Familienverbands angewiesen ist, sind auch die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu 1) im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO unbeachtlich. Das Bundesamt hat eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO damit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es bleibt bei der durch das Dublin-Regime begründeten Zuständigkeit Schwedens, so dass Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 AsylG sind Ermessensfehler weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) aufgehoben wurde. Da der Aufhebung ein temporäres Abschiebungshindernis zugrunde liegt, gilt die Befristung für eine Abschiebung auf der Grundlage einer dann gegebenenfalls erneut zu erlassenden Abschiebungsanordnung fort.

Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Sie sind syrische Staatsangehörige, Araber und Sunniten. Die am 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 7. Dezember 2015 Antrag auf Asyl.

Ein Abgleich der biometrischen Daten über das Eurodac-System am 8. Dezember 2015 ergab, dass die Antragsteller am 21. September 2015 bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt hatten. Auf das Wideraufnahmegesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2016 stimmten die schwedischen Behörden im Dublin-Verfahren mit digitalem Schreiben vom 25. Januar 2016 der Überstellung der Antragsteller nach Schweden zu.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller als unzulässig ab (Ziff. 1), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3). Der Antrag sei gem. § 27a AsylG unzulässig, da Schweden aufgrund des dort gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außerordentliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik zu einem Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Einreiseverbot folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch übersandte das Bundesamt den Bescheid vom 5. Februar 2016 mit Schreiben vom 29. März 2016 an die Antragsteller. Ein Zustellungsnachweis enthält die Akte nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger schwerwiegend erkrankt seien und nicht nach Schweden zurückkehren könnten, um dort das Asylverfahren fortzusetzen. Der 2009 geborene Kläger zu 3) leide an einer Hepatitis A Infektion. Er sei isolationspflichtig. Zur Glaubhaftmachung wurde ein Arztbrief des L...Krankenhauses S... vom 23. Dezember 2015 vorgelegt. Auch der 2010 geborene Kläger zu 4) leide an einer schwerwiegenden Atemwegserkrankung in Form von Asthma. Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) benötigten auf absehbare Zeit dringend Bettruhe, so dass eine Überstellung nach Schweden nicht in Betracht käme.

Die Kläger lassen beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzulehnen.

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Klägerin zu 2) ist schwanger. Der errechnete Entbindungstermin ist der 13. August 2016. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem hervor geht, dass sie in der 31. Schwangerschaftswoche sei, es sich wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes um ein Risikoschwangerschaft handele, dringend Bettruhe einzuhalten sei und eine längere Fahrt - selbst mit Pausen - nicht empfohlen werden könne.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes, die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.

Zu diesem Zeitpunkt ist Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Februar 2016 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Zwar lässt sich dies nicht auf die inzwischen vollständig ausgeheilte Hepatitis-Infektion der Kläger zu 3) und 4) stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insofern auf den Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) verwiesen. Jedoch geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Juni 2016 davon aus, dass bei der Kläger zu 2) ein Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Zwar geht das Attest nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellt lediglich fest, dass für die Klägerin zu 2) wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes dringend Bettruhe einzuhalten und eine längere Fahrt auch mit Pausen nicht empfohlen werden könne. Da die Klägerin zu 2) sich jedoch mittlerweile in der 32. Schwangerschaftswoche und damit nur zwei Wochen vor dem Zeitraum befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, die sich in einem Beschäftigungsverbot niederschlägt, sind die Anforderungen, die an ein, die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest zu stellen sind, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Da das Attest vom 9. Juni 2016 konkret und plausibel die Schwangerschaftskomplikationen benennt, der es die ärztliche Bewertung einer „Risikoschwangerschaft“ zugrunde legt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist. Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz ergibt sich aus dieser Reiseunfähigkeit ein Abschiebungshindernis für alle Kläger, das dazu führt, dass die Abschiebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass - unabhängig von eventuellen weiteren gesundheitlichen Komplikationen - die Bestimmungen über Mutterschutz-fristen nach dem Mutterschutzgesetz sinngemäß für die Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen vor und nach einer Entbindung herangezogen werden können. Die gesetzlichen Wertungen der Beschäftigungsverbote von § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung) ziehen auch der Durchführbarkeit von Abschiebungen zeitliche Grenzen. Bis zum Ende dieses für Mutter und Kind besonders sensiblen und schutzbedürftigen Zeitraums liegt jedenfalls ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides führt. Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebungsanordnung wiedererlassen werden kann, wenn das aus Schwangerschaft und Entbindung resultierende Abschiebungshindernis zeitlich entfallen ist, ist die Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt und für die nicht unbeachtliche Dauer von jedenfalls der nächsten ca. 16 Wochen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie war deshalb für alle Kläger aufzuheben.

Nicht begründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die Anfechtung von Ziff. 1) des Bescheides vom 5. Februar 2016, der die Asylanträge der Kläger wegen der Zuständigkeit Schwedens als unzulässig ablehnt. Gem. § 27a AslyG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund des in Schweden anhängigen Asylverfahrens der Kläger ist Schweden, wie von den schwedischen Behörden im Schreiben vom 25. Januar 2016 ebenfalls bestätigt, gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Asylanträge der Kläger zuständig.

Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO u. a. vor, dass eine Antragstellerin, die wegen einer Schwangerschaft auf die Unterstützung eines Geschwisterteils angewiesen ist, in der Regel mit diesem zusammenzuführen ist, wenn das Geschwisterteil sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält. Jedoch ist die Klägerin zu 2) weder auf Unterstützung außerhalb ihrer Kernfamilie angewiesen, noch handelt es sich bei den in Deutschland befindlichen Angehörigen um ihre Geschwister.

Auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus humanitären Gründen hat das Bundesamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Abzustellen ist dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar können sich humanitäre Gründe gerade auch aus der gesundheitlichen Situation eines Antragstellers ergeben, jedoch liegen bei den Klägern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO ermessensrelevant wären. Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ist lediglich temporär und führt gerade nicht zu einer dauerhafte Reiseunfähigkeit. Selbst wenn man das Vorliegen der schriftsätzlich behaupteten Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellen würde, wäre diese in Schweden ebenso gut behandelbar, wie in Deutschland. Auch aus dem Vortrag der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung des Bundesamts am 19. Januar 2016, ihre Kinder seien krank, sie hätten Allergien und würden die Kälte in Schweden nicht vertragen, ergeben sich kein substantiierten Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik aus humanitären Gründen. Da es sich bei den Klägern um eine intakte Kernfamilie handelt, die jenseits dieser Bindung nicht auf die Unterstützung eines weiteren Familienverbands angewiesen ist, sind auch die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu 1) im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO unbeachtlich. Das Bundesamt hat eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO damit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es bleibt bei der durch das Dublin-Regime begründeten Zuständigkeit Schwedens, so dass Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 AsylG sind Ermessensfehler weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) aufgehoben wurde. Da der Aufhebung ein temporäres Abschiebungshindernis zugrunde liegt, gilt die Befristung für eine Abschiebung auf der Grundlage einer dann gegebenenfalls erneut zu erlassenden Abschiebungsanordnung fort.

Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.