Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Juni 2015 - W 6 S 15.30426
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2015 wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller (geboren am ... 1969), kosovarischer Staatsangehöriger türkischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern am 22. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Januar 2015 stellte er einen Folgeantrag und gab hierzu unter dem 25. Januar 2015 eine schriftliche Erklärung ab. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. März 2015 gab er an, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den K. im Jahr 2000 gearbeitet habe, um die Existenz seiner Familie zu sichern. Der Grund für die Ausreise sei seine Familie gewesen, deren Armut täglich größer geworden sei. Die Polizei im K. sei korrupt. Er sei Mitglied der Partei KDTP im K. gewesen, die sich für die türkische Minderheit einsetze. Seine Ehefrau habe sich politisch für diese Partei betätigt und habe für diese kandidiert.
Sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 26. März 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls ihm die Abschiebung in den K. angedroht wurde. Hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers war zum damaligen Zeitpunkt eine Entscheidung noch nicht ergangen; ein Termin zur Anhörung war bestimmt worden auf den 7. Mai 2015.
Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Klage (W 6 K 15.30258) erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (W 6 S 15.30259). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller wegen seiner türkischen Volkszugehörigkeit, aber auch wegen seiner Tätigkeit für die Demokratische T. Partei des K. (KDTP) schikaniert und diskriminiert worden sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vor, eine Trennung von seiner Familie komme nicht in Betracht.
Mit
Nach durchgeführter Anhörung wurde der Antrag der Ehefrau des Antragstellers und ihrer Kinder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung vom Bundesamt mit Bescheid vom 19. Mai 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Ehefrau und ihre Kinder wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls ihnen die Abschiebung in den K. angedroht wurde. Die Ehefrau des Antragstellers ließ hiergegen Klage erheben (W 6 K 15.30400) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage stellen (W 6 S 15.30401), den das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag ablehnte.
Mit Schreiben des Gerichts vom 9. Juni 2015 gab das Gericht den Beteiligten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Änderung des Beschlusses vom 14. April 2015 zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Das Gericht macht von der ihm in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert seinen
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B. v. 10.3.2011 - 8 VR 2.11 - juris; VGH Mannheim, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Ein solches Tätigwerden kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn dem Gericht neue Erkenntnisse vermittelt werden, die es zu einer veränderten Prognose der Erfolgsaussichten veranlassen (BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 9 CS 11.939 - juris; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Nr. 102). Dies ist hier der Fall.
2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 26. März 2015.
2.1. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob ernstliche Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts vorliegen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 96, 729).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 02, 146; vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bescheid des Bundesamts vom 26. März 2015 nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014, Stand: September 2014).
2.2. Insbesondere scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich aus, da der Antragsteller im Falle der Rückkehr in den K. offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 3a ff AsylVfG zu erwarten hat. Solche Verfolgungsgründe ergeben sich weder aus den vorliegenden Erkenntnismitteln noch aus dem Vortrag des Antragstellers. So hat das Gericht bereits im Beschluss vom 14. April 2015 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragstellers hat. Hieran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren W 6 S 15.30259, nämlich am 14. April 2015, steht nun dem Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG auch nicht mehr entgegen, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG hier nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar ist weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne Weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier der Antragsteller - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Bezieht sich ein Antragsteller auch auf Asylgründe eines Dritten, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. v. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 und
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt dennoch Bestand haben. Zwar hat der Antragsteller sich auf das Vorbringen seiner Ehefrau berufen, allerdings rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Zuerkennung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz. Denn das Gericht hat in dem Beschluss vom heutigen Tag (W 6 S 15.30401) den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Mai 2015 abgelehnt. Es hat dabei ausgeführt, dass der Antrag unbegründet ist, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Damit ist aber auch ein Anspruch des Antragstellers auf Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG ausgeschlossen.
2.3. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG scheidet aus. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen für den Antragsteller nicht vor.
2.4. Auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1-3 AsylVfG (gemeinsame Ausreise von Familienangehörigen) wird hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §83b AsylVfG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Dem Antragsteller wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30047 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K. beigeordnet.
Gründe
I.
1. Der am
Mit Bescheid vom
Die Anträge der Eltern des Antragstellers und seiner drei Geschwister wurden in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
2. Am
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Des Weiteren ließ er beantragen,
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete.
3. Die Antragsgegnerin legte ihre Akten vor, äußerte sich aber in diesem Verfahren nicht weiter.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30047 sowie der Akten der Eltern und Geschwister des Antragstellers W 6 K 15.30095 und W 6 S 15.30096) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom
2. Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragsstellers. Auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eindeutig noch nicht vor. Insbesondere ist ein Elternteil des Antragstellers weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, noch ist ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt.
Gleichwohl lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin nicht halten.
3. Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier des minderjährigen Antragstellers - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Minderjähriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen seiner Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 - juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Mutter des Antragstellers Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird. Insoweit wird auf den Beschluss betreffend das Verfahren der Eltern und der Geschwister des Antragstellers
4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg,
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Schließlich war - angesichts der vorstehenden Erwägungen - auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der beim Antragsteller gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30047.
