Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Apr. 2019 - W 10 S 19.50255

28.05.2020 05:20, 24.04.2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Apr. 2019 - W 10 S 19.50255

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) angeordneten Abschiebung nach Italien.

1. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein am … … 1988 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 29. Januar 2019 durch die Bundespolizei in einem fahrenden ICE im Bundesgebiet aufgegriffen und äußerte ein Asylbegehren. Die am selben Tag erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits am 9. Mai 2014 in Catania, Italien, einen Asylantrag gestellt hat. Er legte einen bis zum 23. Februar 2028 gültigen italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) sowie eine italienische Krankenversicherungskarte vor.

Am 29. Januar 2019 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 7. Februar 2019 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe sein Herkunftsland Nigeria im Oktober 2013 erstmalig verlassen und sei über Niger und Libyen am 8. Mai 2014 nach Italien eingereist. Dort habe er sich fünf Jahre und drei Monate lang aufgehalten und auch internationalen Schutz beantragt. Am 28. Januar 2019 habe er Italien verlassen und sei über die Schweiz am 29. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingereist.

In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 28. Februar 2019 wurde der Antragsteller damit konfrontiert, dass er über einen für zehn Jahre gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, was dafür spreche, dass ihm in Italien ein Schutzstatus gewährt worden sei. Der Antragsteller erklärte dem gegenüber, ihm sei in Italien Asyl verweigert worden. Er habe einen negativen Bescheid erhalten. In Italien erhalte man nach der dreimonatigen Aufenthaltserlaubnis eine für zehn Jahre gültige Identitätskarte. Es spiele keine Rolle, ob dieser Ausweis für drei oder sechs Monate gültig sei, danach erhalte man eine Identitätskarte. Das sei aber kein offizielles Dokument, man könne damit nicht arbeiten und es bedeute nur, dass der Aufenthalt erlaubt sei. Auf Frage nach der ebenfalls vorgelegten Karte mit einer Steueridentifikationsnummer (Codice Fiscale, Bl. 21/22 der BA-Akte) erklärte der Antragsteller, er habe zuvor einen sechs Monate gültigen Ausweis gehabt. In diesem sei eine Codenummer für die Codice Fiscale eingetragen gewesen, ähnlich wie auf der deutschen Aufenthaltsgestattung. Die Codice Fiscale sei für viele Jahre gültig. Auf Frage, wie er innerhalb der viereinhalb Jahre in Italien für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe, erklärte der Antragsteller, er habe kleinere Gelegenheitsarbeiten als Bauingenieur durchgeführt. In Italien sei er zwei Jahre im Camp gewesen. Danach habe er einige Zeit betteln müssen. Dann habe er angefangen, Gelegenheitsarbeiten auszuführen. Im Rahmen seiner Arbeiten auf dem Bau habe er auch einen Vertrag mit einem Mann gehabt, für den er Renovierungs- und Malerarbeiten habe durchführen sollen. Er habe mit der Arbeit am 1. September 2018 begonnen, jedoch dann Probleme zuhause bekommen. Seine Tochter sei gekidnappt worden und es sei ein Lösegeld von 1.000.000 Naira verlangt worden. Er sei telefonisch um das Lösegeld erpresst worden. Da er zu dieser Zeit nicht so viel Geld gehabt habe, habe er es sich bei Freunden geliehen. Insgesamt habe er dann 800.000 Naira zusammengehabt, die er den Entführern zugeschickt habe. Für den Arbeitsvertrag habe er kein Geld bekommen. Sein Arbeitgeber sei in den Urlaub gefahren und nicht mehr zurückgekommen. Er habe eigentlich nach dem Vertrag 2.700,00 EUR bekommen sollen, aber lediglich 500,00 EUR erhalten. Er sei dann von seinen Freunden immer wieder belästigt worden, da er ihnen das Geld nicht habe zurückzahlen können. Sie hätten ihm deshalb verschiedene Gegenstände weggenommen. Er habe seine Schulden nicht zurückzahlen können, weshalb er die Stadt verlassen habe. Er könne erst wieder nach Hause zurückgehen, wenn er das Geld zusammen habe. Auch wenn er zurück nach Italien müsste, müsste er wieder von Null anfangen. Der andere Mann habe ihm sein Haus weggenommen. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückkehren könne.

Am 1. März 2019 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Eine Antwort auf das Ersuchen erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20. März 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

2. Am 27. März 2019 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 10 K 19.50254).

Zugleich beantragte er im vorliegenden Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung nahm der Antragsteller auf die Anhörung beim Bundesamt Bezug und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Sein Kind sei in Nigeria entführt worden. Er habe sich das Lösegeld von den bereits erwähnten Freunden geliehen. Das Kind sei dann freigekommen. Sein Kind und dessen Mutter hätten daraufhin Nigeria verlassen und ebenfalls versucht, nach Italien zu gelangen. Sie seien jedoch in Libyen aufgegriffen und inhaftiert worden. Da er derzeit keinen Kontakt mehr zu ihnen herstellen könne, gehe er davon aus, dass sie immer noch im Gefängnis seien. Wegen der Sorgen um seine Freundin und sein Kind könne er kaum noch schlafen und seine Gedanken kreisten nur noch darum. Er komme überhaupt nicht mehr zur Ruhe. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar.

3. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft, soweit er sich gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet (§ 88 VwGO). Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine Prüfung der Klage in der Hauptsache mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln hingegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die Erfolgsaussichten der Klage nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen sind. Bei der sodann vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse.

a) Die Antragsgegnerin stützt die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

b) Vorliegend ist jedoch offen, ob der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig ist, weil nicht feststeht, ob der Antragsteller bereits in Italien einen Schutzstatus erhalten hat. Der Umstand, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, hat ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge, dass die Vorschriften der Art. 20 ff. Dublin III-VO nicht anwendbar sind und der anerkennende Mitgliedstaat nicht zur Wiederaufnahme des Schutzberechtigten verpflichtet ist (EuGH, B.v. 5.4.2017 - Daher Muse Ahmed, C-36/17 - juris; BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, B 2 § 29 AsylG Rn. 131 ff.; Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 25). Unter diesen Umständen könnte zwar die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag zulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Der internationale Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst im Einklang mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz etc. (sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie, QRL) sowohl die Flüchtlingseigenschaft (Art. 2 Buchst. e) QRL) als auch den subsidiären Schutz (Art. 2 Buchst. g) QRL). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trägt dem Umstand Rechnung, dass die ausländische Zuerkennung des internationalen Schutzes Bindungswirkung entfaltet und das Bundesamt zur (erneuten) Zuerkennung eines entsprechenden Schutzstatus weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2015 - 1 B 51.15 - juris Rn. 4, 6; U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26, 29; BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 32). In einem solchen Falle darf allerdings keine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ergehen. Vielmehr wäre unter solchen Umständen gemäß §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den Mitgliedstaat anzudrohen, in welchem der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist, d.h. hier nach Italien (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.12.2018 - W 10 K 17.33394 - juris; B.v. 9.11.2018 - W 10 S 18.50498 - juris; B.v. 18.4.2018 - W 4 S 18.50123; SächsOVG, B.v. 31.5.2017 - 5 B 19/17.A - juris). Abschiebungsanordnung und -androhung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung weder eine spezielle Form der Abschiebungsandrohung, noch ist letztere als Minus in einer Abschiebungsanordnung enthalten (vgl. Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 35 Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 - juris Rn. 15 m.w.N.).

c) Hier liegen Umstände vor, welche dafür sprechen, dass dem Antragsteller bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags angegeben, sein in Italien gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden. Der Antragsteller konnte jedoch nicht plausibel erklären, weshalb er dennoch über einen italienischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren sowie über eine Steuernummer verfügte. Der Vortrag des Antragstellers, dass man in Italien üblicher Weise nach dem Ablauf der für drei Jahre gültigen Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren erhalte, deutet vielmehr darauf hin, dass er über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches international Schutzberechtigten verliehen wird.

Um mit der für die richterliche Überzeugungsbildung im Hauptsacheverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, ob dem Antragsteller bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde und deshalb die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bedarf es daher weiterer Sachverhaltsaufklärung (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39/16 - juris).

3. Auf dieser Grundlage überwiegt in Anbetracht der Folgen einer rechtswidrigen Vollziehung der Abschiebung nach Italien das Aussetzungsinteresse des Antragstellers derzeit das öffentliche Interesse an einem Vollzug des angefochtenen Bescheids.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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27.05.2020 20:49

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbest
27.05.2020 20:06

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 10 K 18.50497) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2018 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die
27.05.2020 11:21

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und meldete sich am 2. Juni 2010 in München als Asylsuchender, am 6. Juli 2010 stellte er bei der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am 3. September 2010 wurde er in München von der Polizei aufgegriffen. Dabei wurden bei ihm ein italienischer Reiseausweis und ein italienischer Aufenthaltstitel gefunden, die auf den gleichen Vornamen, aber mit anderem Familiennamen und anderem Geburtsdatum als in Deutschland angegeben, ausgestellt waren. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass die Fingerkuppen des Klägers beschädigt/manipuliert waren. In der Folgezeit versuchte das Bundesamt, Italien zu einer Übernahme des Klägers zu veranlassen unter Übersendung von Kopien der sichergestellten Dokumente. Die italienischen Behörden verweigerten dies aber unter Berufung auf die nicht lesbaren Fingerabdrücke des Klägers.

In einem vom 15. September 2011 datierenden Aktenvermerk des Bundesamts wurde festgehalten, dass Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig bleibe.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass es mit der Überstellung des Klägers nach Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO einverstanden sei. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 2. Februar 2012 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Flüchtlingsschutz zurück und beschränkte das Schutzgesuch auf die Gewährung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

In einem Aktenvermerk vom 13. März 2012 des Bundesamts ist festgehalten, dass dieses davon ausgehe, dass wegen einer Nichtbeantwortung eines Übernahmeersuchens vom 22. April 2011 von einer fiktiven Zustimmung Italiens zur Übernahme des Klägers ausgegangenen werde und die Überstellungsfrist nach Art. 20 Dublin-II-VO am 22. Oktober 2011 abgelaufen sei. Das Bundesamt wirkte daraufhin bei der zuständigen Ausländerbehörde auf eine Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen hin. Dieses Ersuchen wurde vom italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 28. Mai 2012 wegen Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis am 16. Oktober 2011 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde das Asylverfahren des Klägers aufgrund der Rücknahme eingestellt. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass wegen des in Italien hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung erfolglos gebliebenen Asylverfahrens ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vorliege, auf den § 32 AsylVfG entsprechend anwendbar sei. Eine Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote erfolge nicht, da der Kläger bereits über einen europarechtlichen subsidiären Schutz verfüge. Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte mit Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. RO 7 K 12.30272), festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a. F.) hinsichtlich Somalias vorliegt. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 20 ZB 13.30090) rechtskräftig geworden.

Noch während des laufenden Zulassungsverfahrens hat die Beklagte am 15. April 2013 einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 23. Juli 2012 erlassen, laut dem der Kläger aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nach Somalia dürfe er nicht abgeschoben werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung auf § 71 a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 und 36 AsylVfG beruhe. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG könne die Abschiebung nicht nur in das Herkunftsland, sondern auch in einen anderen Staat, in dem der Antragsteller einreisen dürfe, angedroht werden. Da der Kläger in Italien subsidiären europarechtlichen Schutzstatus erhalten habe, folge aus Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ein Anspruch, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Der Erlass der Abschiebungsandrohung sei nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie geboten. Abschiebungsverbote, die der Abschiebungsandrohung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat könnten nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Individuelle Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Extremgefahr, die zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG führen könnten, lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 13.30155).

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren hat die Beklagte am 5. Februar 2014 einen Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:

„1. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.d. bis

30.11.2013 geltenden Fassung) liegt hinsichtlich Somalias vor.

2. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

3. Der (ergänzende) Bescheid vom 15.4.2013 bleibt unberührt.“

In den Gründen wird ausgeführt, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei, weil der Kläger unstreitig den subsidiären Schutzstatus bereits in Italien erhalten habe. Die im Bescheid vom 15. April 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung bleibe unberührt. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am 1. Dezember 2013 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gewesen sei. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 14.30208) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren RO 7 K 13.30155 und RO 7 K 14.30208 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (unter dem Az. RO 7 K 14.30208) verbunden. Der Kläger hat in den verbundenen Verfahren beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Satz 1 bis 3 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 in Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen,

dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verpflichtungsklage auf Gewährung des Schutzstatus nach § 4 AsylVfG statthaft und nicht nachrangig gegenüber der Vollstreckung aus dem Urteil vom 14. Februar 2013 sei. Denn eine vollständige Identität zwischen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und § 4 AsylVfG bestehe nicht. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG. Die Statusfeststellung sei nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zudem sei das Schutzbegehren auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. beschränkt worden. Es stehe auch nicht entgegen, dass für den Kläger in Italien bereits subsidiärer Schutz festgestellt worden sei. Auch die Abschiebungsandrohung in Satz 2 des Bescheides vom 15. April 2013 sei rechtswidrig. Deswegen könnten auch die Ausreiseaufforderung und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in andere Staaten keinen Bestand haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Es sei zwischenzeitlich höchstrichterlich mit Urteil vom 17. Juni 2014 (BVerwG, Az. 10 C 7.13) geklärt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus bestehe, wenn er bereits durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden sei. Dann sei die Beklagte aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und dazu auch gar nicht berechtigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieses sei einerseits nachrangig zu der bereits in Umsetzung der rechtskräftig gewordenen Verpflichtung erfolgten Feststellung. Daneben sei im Bescheid vom 15. April 2013 Somalia als Zielstaat einer Abschiebung ausdrücklich ausgenommen worden. Für Italien seien Abschiebungsschutzgründe nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 sei durch dessen Beschluss vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15) modifiziert worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakten, die beigezogenen Ausländerakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers ist entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Klageanträge dahingehend auszulegen, dass der Kläger einerseits die Verpflichtung der Beklagten zur (ergänzenden) Feststellung des subsidiären Schutzstatus (hilfsweise eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) und die deklaratorische Aufhebung der dem entgegenstehenden Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014, andererseits die Aufhebung der Sätze 1 - 3 des Bescheids vom 15. April 2013 begehrt.

Diese Klage ist - mit Ausnahme des Hilfsantrags, s.u. - als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Für die Verpflichtungsklage auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung fehlt es auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Im vorliegenden Fall ist für den Kläger hinsichtlich Somalias zwar aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung aufgrund von Ziffer 1 des insoweit bestandskräftigen Bescheids vom 5. Februar 2014 festgestellt. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entspricht jedoch nicht der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG und ist ihr auch nicht gleichzusetzen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt ein Antrag auf nachholende Feststellung des subsidiären Schutzstatus zu stellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 23; ebenso Fricke in jurisPR BVerwG 13/2015, Anmerkung 2). Einen derartigen Antrag hat der Kläger beim Bundesamt zwar nicht gestellt. Sein ursprünglicher Asylantrag, der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots reduziert worden war, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Februar 2013 und die dieses umsetzende Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 vollständig abgearbeitet. Im vorliegenden Fall fehlt aus diesem Grunde aber nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass regelmäßig vor Erhebung der Verpflichtungsklage bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt werden muss (vgl. hierzu Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 42 Abs. 1 Rn. 96). Denn der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Erhebung der Verpflichtungsklage auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus, nachdem das Bundesamt von sich aus diesen verneint hatte, zu erkennen gegeben, dass er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus über das ihm zugesprochene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. hinaus begehrt. Diesem Begehren hat sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch widersetzt und nicht den Einwand erhoben, dass es hier an einem entsprechenden Antrag gefehlt habe. Schließlich spricht für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses auch, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein zunächst wegen Fehlens des entsprechenden Antrags formell rechtswidriger Verwaltungsakt durch dessen Nachholung geheilt wird.

Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist unzulässig. Mangels anderweitiger Konkretisierung durch den Bevollmächtigten des Klägers bezieht er sich auf das Herkunftsland, hier also auf Somalia. Dafür steht dem Kläger aber bereits aufgrund der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 bzw. nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien Abschiebungsschutz zu. Für eine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 32; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur B. v. 18. Juni 2015, 20 B 15.30017, juris). Insoweit ist die Klage daher unzulässig.

Die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

1. Die Verpflichtungsklage auf (ergänzende) Feststellung des subsidiären Schutzstatus und Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG.

Der Kläger wurde unstreitig in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dies ist belegt insbesondere durch die bei seinem Aufgriff in München am 3. September 2010 bei ihm gefundenen Dokumente, namentlich einen italienischen Reiseausweis und einen italienischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte (Blatt 184 bis 189 der Bundesamtsakte).

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 und 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EG vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3474) besteht in den Fällen, in denen einem Ausländer in einem anderen Staat bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Anspruch auf die neuerliche Zuerkennung dieses Status. Das Bundesamt ist zur Feststellung der in Deutschland erneut begehrten subsidiären Schutzberechtigung weder verpflichtet noch berechtigt, ein entsprechender Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - juris, Rn. 29) unzulässig. Dieses Ergebnis folgt ebenso aus dem neugefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), der aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG hier auch anzuwenden ist.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der vom Bevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15). Denn dieser Beschluss betrifft allein die Fallgestaltung, dass einem Ausländer in einem anderen Staat subsidiärer Schutz gewährt wurde und aufgrund dessen vom Bundesamt sein Asylantrag, der neben dem subsidiären Schutzstatus auch das Begehren auf die Zuerkennung von Asyl- und Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG umfasst, abgelehnt werden sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15, juris, Rn. 6, letzter Satz). Die Entscheidung ist daher für die vorliegende Fallgestaltung, in der die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz nicht im Streit steht, irrelevant.

Das Gleiche gilt dafür, dass die Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 zu der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. verpflichtet wurde. Denn die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 14. Februar 2013 erfasst naturgemäß nicht die mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 eingeführte neue Bestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, mit dem die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung erstreckt wurde.

2. Auch soweit die Klage sich gegen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 richtet, ist sie unbegründet. Denn diese Regelungen sind rechtmäßig.

Das Bundesamt war im vorliegenden Fall für den nachträglichen Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung zwar mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, dies aber nicht zwingend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 10; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 24 AsylG, Rn. 13).

Die Abschiebungsandrohung ist daneben auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt in § 71a Abs. 4, 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG, da sich die im Bescheid vom 5. Februar 2014 ausgesprochene Versagung des subsidiären Schutzes nach der im Entscheidungszeitpunkt des Senats maßgeblichen Rechtslage als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt.

§ 35 AsylG sieht (als Ausnahme vom Grundsatz des § 34 AsylG für die Fälle eines unzulässigen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG) ausdrücklich eine Abschiebungsandrohung in den Staat, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war, vor und geht also auch dann von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung aus, wenn wie im vorliegenden Fall bezüglich des Herkunftsstaates des Ausländers ein Abschiebungsverbot vorliegt. Eine Abschiebungsandrohung muss also auch dann ergehen, wenn aufgrund von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die von einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene Schutzgewährung in Deutschland, was das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates angeht, Geltung beansprucht.

Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, hier also Italien. Nachdem auch die Ausreisefrist zutreffend mit einer Woche festgesetzt wurde (§ 36 Abs. 1 AsylG) entsprechen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 den gesetzlichen Vorgaben.

Ob der Kläger tatsächlich, wie vom Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht bezweifelt, nach Italien einreisen kann oder ob dies wegen des Ablaufs der Geltungsdauer der aufgrund der subsidiären Schutzgewährung ausgestellten Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno) eben nicht der Fall ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich: Denn das Bundesamt darf auch einen Zielstaat für die Abschiebungsandrohung benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer auf absehbare Zeit abzuschieben (Masuch/Gordzielik in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 59 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 und U. v. 10.7.2013 - 1 C 21/02 - BVerwGE 118, 308, Rn. 12).

Nach dem neugefassten § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach § 29 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sich nach Sinn und Zweck der Regelung nur auf den Staat, in dem Schutz gewährt wurde, beziehen (ebenso Bethge/Hocks, Asylmagazin 2016, 336, 340; Pietzsch in Beck-OK Ausländerrecht, § 35 AsylG, Rn. 9). Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt in Bescheid vom 15. April 2013 vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nicht vorliegen. Dagegen wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens keine substantiierten Einwände erhoben. Anhaltspunkte für derartige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Berufung begründet und die Klage abzuweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am ... 1985 in Benin City geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 17. April 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 19. Mai 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergaben (EURODAC-Treffer für Italien vom 25.6.2014, Bl. 72 der Bundesamtsakte), wurde am 1. August 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Italien für den Kläger und seine (nach traditionellem Ritus angetraute) Ehefrau gestellt. Eine Beantwortung des Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden erfolgte nicht. In der Folge wurde das Verfahren des Klägers wegen Ablaufs der Überstellungsfrist in das nationale Asylverfahren übergeleitet (vgl. Aktenvermerk, Bl. 99 der Bundesamtsakte), das Verfahren der Ehefrau sowie des im Bundesgebiet lebenden Kindes wurde abgetrennt.

Unter dem 4. Juli 2016 teilte die Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg mit, dass der Kläger über einen italienischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte sowie einen italienischen Reiseausweis für Ausländer verfüge. Ablichtungen dieser Dokumente wurden dem Bundesamt vorgelegt (Bl. 110 der Bundesamtsakte).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Oktober 2016 räumte der Kläger ein, bereits in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, der jedoch abgelehnt worden sei. Nach Einschalten eines Rechtsanwaltes habe er eine Aufenthaltsgestattung mit der Geltungsdauer 7. Mai 2014 bis 7. April 2016 erhalten. Er sei fünf Jahre lang in Italien gewesen. Da das Baby seiner Ehefrau krank gewesen sei, seien sie etwa 2014 nach Deutschland weitergereist. Er habe ein minderjähriges Kind von einer anderen Frau in Deutschland.

Am 2. Februar 2017 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO (sog. Info-Request) an die italienischen Behörden hinsichtlich etwaiger Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Visa, Anträge auf internationalen Schutz, Rechtsbehelfe, Entscheidungen, Rückführung und sonstiger Informationen über den Kläger (Bl. 131/132 der Bundesamtsakte). Eine Antwort erfolgte nach Aktenlage nicht.

In einem Aktenvermerk vom 1. Juni 2017 wurde festgehalten, dass der Kläger einen italienischen Aufenthaltstitel für Begünstige internationalen (subsidiären) Schutzes - permesso di soggiorno, tipo: protezione sussidiaria - sowie einen italienischen Reisepass für Flüchtlinge besitze und damit in Italien internationalen Schutz genieße (Bl. 138 der Bundesamtsakte).

In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AsylG am 20. Juni 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Schmerzen im Fuß sowie Magenschmerzen. In Italien habe er hiergegen keine Medikamente erhalten. Er habe dort drei Jahre lang auf der Straße gewohnt und psychische Probleme wegen der Trennung von seinem Kind bekommen. Er habe in Italien subsidiären Schutz und Aufenthaltsdokumente für drei Jahre erhalten. Seine Frau und seine Tochter hielten sich in Deutschland auf, sie hätten niemals in Italien Asyl beantragt. Seine Frau sei im siebten Monat schwanger (Bl. 142 ff. der Bundesamtsakte).

Mit Bescheid vom 13. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Des Weiteren wurde verfügt, dass keine Abschiebung nach Nigeria erfolgen darf (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger nach den Erkenntnissen des Bundesamtes in Italien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Kläger habe dies in der Anhörung vorgetragen und einen aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien ausgestellten Aufenthaltstitel vorgelegt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Italien zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und § 29a Abs. 2 AsylG. Von der gesetzgeberischen Entscheidung könne lediglich dann eine abweichende Wertung vorgenommen werden, wenn der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angebe, welche die Annahme begründeten, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen beziehungsweise Nachweise dafür vorgelegt, dass ihm in Italien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dem Kläger drohe auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung wegen schlechter humanitärer Aufnahmebedingungen in Italien. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab im Rahmen des Art. 3 EMRK seien, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers, nicht erfüllt. Der Kläger sei mit seiner Frau lediglich traditionell verheiratet. Eine gemeinsame Ausreise mit seiner Frau und dem mittlerweile drei Jahre alten gemeinsamen Kind nach Italien sei zumutbar und stelle keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Auch lägen die Voraussetzungen für ein ausnahmsweise festzustellendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer drohenden wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht vor. Die vorgetragenen körperlichen Beschwerden (Fußverletzung und Magenschmerzen) seien erkennbar weder lebensbedrohlich noch schwerwiegend. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Italien verschlechterte. Hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias werde keine Feststellung getroffen, da es insoweit im Hinblick auf den in Italien zuerkannten subsidiären Schutz an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13; BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 20 B 15.30047). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit Blick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers auf 20 Monate verkürzt worden, da der Kläger für ein minderjähriges, in Deutschland lebendes Kind das Sorgerecht ausübe und die Vaterschaft anerkannt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am 21. September 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau des Klägers, mit welcher er bereits in Nigeria in traditioneller Ehe gelebt habe, sei ihm im Jahre 2012 nach Italien nachgefolgt. Sie sei wegen ihrer Risikoschwangerschaft am 17. April 2014 alleine in das Bundesgebiet eingereist. Es sei dem Kläger und seiner Frau in Italien nicht gelungen, in dieser Situation Medikamente oder angemessenen ärztlichen Beistand zu erhalten. Darüber hinaus habe die Frau des Klägers bereits zuvor eine Totgeburt erlitten. Ein weiteres Motiv für die Weiterreise nach Deutschland sei die Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit gewesen. Trotz der zwischenzeitlichen Trennung und der Beziehung mit einer anderen Frau habe der Kläger inzwischen auch ein weiteres Kind mit seiner Ehefrau. In Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestünden zahlreiche Rechtsfragen, deren Beantwortung sämtlich dem Europäischen Gerichtshof obliege und diesem durch das Bundesverwaltungsgericht auch bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt worden seien. Sollten diese Fragen zu Gunsten des Klägers beantwortet werden, werde Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sein. Da der Kläger nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien bereits am 19. Mai 2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, müsse ihm ein erneutes Asylverfahren im Bundesgebiet gewährt werden. Denn vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürften aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie mangels Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden sei (mit Verweis auf BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15; VG Lüneburg, U.v. 8.2.2017 - 8 A 137/16). Derzeit seien mehrere teilidentische Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof anhängig (BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 20.16; 1 C 17.16; 1 C 18.16 sowie B.v. 1.6.2017 - 1 C 22.16). Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet zur Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich darin gehindert sei, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügten, ohne bereits gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen. Zum Teil gingen sogar Außenstellen der Beklagten davon aus, dass aufgrund der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren gleichgelagerte Asylverfahren auszusetzen seien. Dass dies im vorliegenden Falle nicht geschehe, verstoße gegen Art. 3 GG. Verschiedene Gerichtsentscheidungen gingen allgemein davon aus, dass eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK zu Lasten in Italien anerkannter Schutzberechtigter derzeit festzustellen sei. Es könne deshalb zwar eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergehen, es seien aber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (mit Verweis auf VG Berlin, B.v. 20.7.2017 - 28 L 282.17A; VG Oldenburg, B.v. 2.6.2017 - 1 B 2914/17). Folge man dieser Auffassung, sei Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Andere Verwaltungsgerichte gingen zumindest davon aus, dass eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK in Italien hinsichtlich besonders schutzbedürftiger, vulnerabler Personen wie Familien mit (insbesondere kleinen) Kindern zu sehen seien. Ebenso verhalte sich im Wesentlichen die Situation des Klägers und seiner Angehörigen. Hinzukomme, dass die Ehefrau in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und keine Anhaltspunkte für eine Zuerkennung internationalen Schutzes vorlägen. Die Beklagte habe selbst zutreffend erkannt, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verstrichen und damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei (mit Verweis auf Bl. 99 f. der Bundesamtsakte). Wollte die Ehefrau des Klägers diesem zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Italien folgen, müsste sie also auf die Fortsetzung ihres Asylverfahrens in Deutschland verzichten. Italien müsste ihr, da die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei, kein Asylverfahren gewähren. Es bestehe darüber hinaus keinerlei Gewissheit, dass ihr - ebenso wie den Kindern - in Italien eine sonstige Form des legalen Aufenthaltes - etwa in Form von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug - gewährt würde. Entschlösse sich die Ehefrau hingegen, gegebenenfalls mit den gemeinsamen Kindern, zum Verbleib in Deutschland, würde es unweigerlich zur Trennung der familiären Lebensgemeinschaft kommen. Dies könne, insbesondere in Anbetracht des Alters der beiden Kinder von drei Jahren bzw. nur wenigen Tagen, unter keinen Umständen hingenommen werden. Ferner habe die Beklagte auch die Beziehung des Klägers zu seinem einjährigen Kind von einer anderen Frau, für welches er ebenfalls sorgeberechtigt sei, mit dem Verweis auf eine aufenthaltsrechtliche Lösung nicht hinreichend berücksichtigt. Jedenfalls sei die Einreisesperre unverhältnismäßig lange bemessen worden. Bei der Bemessung der Länge der Frist seien das Bestehen familiärer Lebensgemeinschaften bzw. Beziehungen zwingend zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG festzustellen.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Oktober 2017 abgelehnt (W 4 S 17.33395).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts sowie der vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift vom 21. Dezember 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Hinsichtlich des Klagebegehrens der Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 13. September 2017 (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und Androhung der Abschiebung nach Italien) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Denn eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat - wie die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zeigt - zur Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 16; B.v.2.8.2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19; B.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 23 ff.). Dabei legt das Gericht den Klageantrag gemäß § 88 VwGO rechtsschutzorientiert dahingehend aus, dass sich die Klage nicht gegen die in Satz 4 der Tenorziffer 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Untersagung der Abschiebung nach Nigeria richtet, weil insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten offensichtlich ausscheidet (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ohnehin kommt diesem Ausspruch im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides nur deklaratorische Wirkung zu, weil das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates, hier Nigeria, bereits aus dem Gesetz folgt (§ 60 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

b) Hinsichtlich der Klagebegehren der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung der entsprechenden Ablehnung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und zur Verkürzung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber unter Aufhebung der entsprechenden ablehnenden Entscheidung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) ist jeweils die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. zu Letzterem BVerwG, U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59).

2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt. Dies folgt hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheides (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig - siehe dazu die Ausführungen unter a) - und Abschiebungsandrohung - siehe dazu die Ausführungen unter b)) bereits daraus, dass diese Entscheidungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (siehe dazu die Ausführungen unter c)) sowie der Verkürzung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (siehe dazu d)) ist die Klage nur insoweit begründet, als die ablehnenden Entscheidungen in den Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sind; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).

a) Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist materiell rechtswidrig, weil es insoweit jedenfalls hinsichtlich vor dem Stichtag des 20. Juli 2015 nach Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - Neufassung) im Bundesgebiet gestellter Asylanträge an einer Rechtsgrundlage fehlt, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern (nur) den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat.

Die Beklagte stützt den angefochtenen Verwaltungsakt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag zulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Der internationale Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst im Einklang mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz etc. (sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie, QRL) sowohl die Flüchtlingseigenschaft (Art. 2 Buchst. e) QRL) als auch den subsidiären Schutz (Art. 2 Buchst. g) QRL). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trägt dem Umstand Rechnung, dass die ausländische Zuerkennung des internationalen (hier: subsidiären) Schutzes Bindungswirkung entfaltet und das Bundesamt zur (erneuten) Zuerkennung eines entsprechenden Schutzstatus weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2015 - 1 B 51.15 - juris Rn. 4, 6; U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26, 29; BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 32). Diese durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (in Kraft getreten am 6.8.2016, BGBl. I S. 1939) eingefügte Vorschrift findet in Ermangelung einer Übergangsregelung (vgl. § 87c AsylG) grundsätzlich auch Anwendung auf vor ihrem Inkrafttreten im Bundesgebiet gestellte Asylanträge.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt, weil dem Kläger ausweislich der vorgelegten italienischen Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „protezione sussidiaria“ in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit diesem Aufenthaltstitel liegt - im Gegensatz zur nicht ausreichenden Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts - die erforderliche förmliche Schutzgewährung vor (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 ZB 17.30437 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, B 2 § 35 AsylG Rn. 3, 5).

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges auf den vorliegenden, vor dem Stichtag des 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag nicht anwendbar.

Die Ermächtigung, einen Asylantrag als unzulässig zu behandeln, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird, folgt mit der Anwendbarkeit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) aus deren Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn (u.a.) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU). Der Terminus „Antrag auf internationalen Schutz“ umfasst gemäß Art. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU sowohl ein Ersuchen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch nach der Gewährung subsidiären Schutzes. Dem entsprechend umfasst der Begriff „internationaler Schutz“ im Sinne der Neufassung der Verfahrensrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchst. j) und k) (Art. 2 Buchst. i) RL 2013/32/EU). Diese Richtlinienbestimmungen setzt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im deutschen Recht um. Folglich ist die Ablehnung eines im Bundesgebiet gestellten Asylantrages eines in einem anderen Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU gedeckt.

Allerdings hat der Kläger seinen Asylantrag bereits am 19. Mai 2014 und damit vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU am 20. Juli 2015 gestellt. Grundsätzlich folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-297/12, Filev - juris Rn. 40 ff. m.w.N.), dass eine neue Richtlinienvorschrift, soweit nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes gilt, der unter der Geltung der früheren Vorschrift entstanden ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Unzulässigkeitsvorschrift des Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf sogenannte „Altfälle“, d.h. schon vor dem Ablauf der oben genannten Umsetzungsfrist gestellte Asylanträge, enthält Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU jedoch eine Übergangsregelung. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 (u.a.) auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gelten für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie alter Fassung - a.F.). Nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU war (u.a.) Art. 33 der Richtlinie bis 20. Juli 2015 von den Mitgliedstaaten in deren nationalem Recht umzusetzen (vgl. Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV).

Die auf den vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag des Klägers anwendbare Regelung - Verfahrensrichtlinie alter oder neuer Fassung - hängt damit entscheidend von der Auslegung der Überleitungsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU ab. Der Wortlaut der genannten Bestimmung enthält eine gewisse Unklarheit durch die Formulierung „oder früher“ in Satz 1. Aus dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU folgt jedoch, dass die genannte Formulierung die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf den vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 gestellten Antrag des Klägers nicht rechtfertigt. In den beiden Sätzen der Vorschrift werden zunächst - hinsichtlich der in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU genannten Richtlinienbestimmungen - die zeitlichen Anwendungsbereiche der Verfahrensrichtlinie alter und neuer Fassung abgegrenzt. Satz 1 regelt die Anwendung der Vorschriften der Neufassung auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015, während nach Satz 2 für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Verfahrensrichtlinie alter Fassung Anwendung finden soll. Als Stichtag für die Anwendung der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist damit das in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU genannte Ablaufdatum der Umsetzungsfrist, mithin der 20. Juli 2015 festgelegt. Das Ereignis, an welches die Stichtagsregelung anknüpft, ist nach dem klaren Wortlaut des Satzes 2 in Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 20. Juli 2015, soll mithin nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU die Verfahrensrichtlinie alter Fassung Anwendung finden. Der Zusatz „oder früher“ in Satz 1 derselben Vorschrift wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt des Normsetzungsverfahrens eingefügt und schwächte die im ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vorgesehene feste Stichtagsregelung ab (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris Rn. 24 m.w.N.). Daraus wird teilweise abgeleitet, dass nur durch ein Redaktionsversehen des Richtliniengebers eine Anpassung des Satzes 2 unterblieben sei (vgl. BVerwG a.a.O.). Festzuhalten bleibt aber, dass der genannte Zusatz in dem ansonsten klaren Regelungskonzept des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU einen Fremdkörper darstellt. Maßgeblich für die Gesetzesauslegung ist aber nicht der subjektive Wille des (historischen) Gesetzgebers, sondern der sich aus dem Wortlaut und dem objektiven Regelungsgefüge ergebende objektive Aussagegehalt der Norm. Dieser objektive Aussagegehalt lässt hier aber nur zu, den Zusatz „oder früher“ in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU als Bezugnahme auf den in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU festgelegten Ablauf der Umsetzungsfrist und die damit den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, bereits vor diesem Datum tatsächlich in Kraft gesetzte nationale Umsetzungsvorschriften zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf Altanträge anzuwenden (BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f., juris; VG Lüneburg, U.v. 8.2.2017 - 8 A 137/16 - juris Rn. 24 m.w.N.). Im deutschen Recht ist aber die hier maßgebliche Umsetzungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erst am 6. August 2016 und damit sogar nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft getreten, weshalb sie auch (frühestens) erst auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz Anwendung finden kann. Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Regelung handelt, ermöglicht im Übrigen auch die Günstigkeitsklausel in Art. 5 RL 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge (BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 a.a.O., Rn. 12; B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris Rn. 24; sog. Sperrwirkung des Richtlinienrechts).

An dieser Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU bestehen nach der Auffassung der Kammer in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung keine vernünftigen Zweifel. Die Kammer sieht daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens davon ab, das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die ihm vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten umfangreichen Fragen zur Auslegung der Bestimmungen der EU-Verfahrensrichtlinien sowie der Qualifikations- (bzw. Anerkennungs-) Richtlinie hinsichtlich der sogenannten Sekundärmigration (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris; B.v. 27.6.2017 - 1 C 26.16 u.a. - juris; B.v. 2.8.2017 - 1 C 37.16 u.a. - juris) auszusetzen bzw. selbst entsprechende Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 Buchst. a) AEUV vorzulegen.

Der hier anzuwendende Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG bestimmte, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag „gemäß diesem Artikel“ als unzulässig betrachten können, wenn (u.a.) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Neben den in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie genannten Fällen der Unzulässigkeit eines Asylantrages verwies Art. 25 Abs. 1 auf die Bestimmungen der - hier nicht anwendbaren - Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der sogenannten Dublin II-Verordnung. Der Begriff des „Asylantrags“ umfasste nach der Definition in Art. 2 Buchst. b) RL 2005/85/EG nur das „Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention“. Dem entsprechend bezeichnete der Terminus des „Flüchtlings“ im Sinne der Verfahrensrichtlinie a.F. einen „Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, so wie in der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegt, erfüllt“ (Art. 2 Buchst. f) RL 2005/85/EG); derjenige der „Flüchtlingseigenschaft“ die „Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat“ (Art. 2 Buchst. g) RL 2005/85/EG). Damit steht fest, dass eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz, welcher nicht auf den subsidiären Schutz beschränkt war, nach der Verfahrensrichtlinie a.F. nur in Betracht kam, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft (und gerade nicht den subsidiären Schutz) zuerkannt hatte.

Nach alledem durfte die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges insoweit unanwendbar ist. Die von der Beklagten angenommene Rechtsfolge der Unzulässigkeit lässt sich auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Insbesondere ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. den Regelungen der Dublin III-VO nicht anwendbar (vgl. EuGH, B.v. 5.4.2017 - C-36/16 - juris; BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; eingehend Hailbronner, AuslR, B 2 § 29 AsylG Rn. 131 ff.). Eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet ebenfalls aus, weil die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Verhältnis zueinander keine „Drittstaaten“ im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 17). Auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann die vorliegende Ablehnung als unzulässig nicht gestützt werden, weil sie nicht an das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach erfolgter Ablehnung des Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat anknüpft, sondern gerade an eine dort erfolgte Schutzgewährung (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 17; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24).

b) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides fehlt es bereits an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers. Deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte hier eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG anstelle der in § 36 Abs. 1 AsylG für die Fälle der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von einer Woche setzen durfte. Ohnehin wäre mit der Setzung einer längeren Ausreisefrist keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers verbunden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung könnte wohl auch nicht in der Umgehung der besonderen Regelungen der §§ 35, 36 und 37 AsylG durch eine gegebenenfalls rechts widrig auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung gesehen werden, wie der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat. Zwar werden die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, mit der Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortzusetzen hat. Ist die Abschiebungsandrohung aber - wie hier - auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützt, so entfaltet die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, weshalb es keines vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf.

c) Die Ablehnung der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben. Einen weitergehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hat der Kläger jedoch nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist (u.a.) in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Mitgliedstaates, in welchem dem Kläger Schutz gewährt wurde, vorliegen (vgl. Hailbronner, AuslR, B 2 § 31 AsylG Rn. 44 ff., § 35 AsylG Rn. 5). Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, so hat das Bundesamt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren fortzusetzen (BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 24) und gegebenenfalls eine (erneute) Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu treffen. Zwar begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Verpflichtungsbegehren enthält aber regelmäßig das Begehren der Aufhebung des Ablehnungsbescheides als „unselbständigen Anfechtungsannex“ (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 33 und § 121 Rn. 30), weshalb das Gericht mit der Aufhebung nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (§ 88 VwGO).

d) Aufzuheben ist schließlich auch die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht (§ 11 Abs. 1 AufenthG).

3. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017 war daher aufzuheben. Als überwiegend, d.h. mit Ausnahme der geringfügigen Teilabweisung der Klage hinsichtlich der Verpflichtungsbegehren zu Ziffer 2 und 4 des Bescheides - unterliegender Teil hat die Beklagte daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 10 K 18.50497) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2018 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsanordnung nach Italien.

1. Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige, dem Volk der Edo zugehörig und protestantischen Glaubens. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 1. September 2018 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. November 2018 beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Am 25. September 2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018, den Antragstellern zugestellt am 12. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Italien aufgrund der dort gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Sollten die Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben, bleibe es gleichwohl bei der Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge, da die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Ebenso fehlten Gründe für eine Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorläge. Weiterhin bestünden in Italien keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Die dortigen Aufnahmeeinrichtungen entsprächen internationalen Standards, ein Zugang zum Asylverfahren, zu medizinischer Versorgung sowie juristischer Unterstützung sei gewährleistet. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 10. Oktober 2018 Bezug genommen.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließen die Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben (W 10 K 18.50497) und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen.

In der Antragsbegründung führen die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Anhörung beim Bundesamt aus, sie seien in Italien anerkannt worden, weswegen die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar sei.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die Akten im Verfahren W 10 K 18.50497, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

1. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

2. Der Antrag ist begründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus. Es ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls offen, ob sich der angegriffene Bescheid in der Ziffer 3 als rechtswidrig erweist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Vorliegend ist jedoch offen, ob die gestellten Asylanträge der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig sind, eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist und eine daraus resultierende Wiederaufnahmepflicht Italiens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO besteht.

Die Antragstellerin zu 1) gab im Rahmen ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags an, am 30. Dezember 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Über diesen Asylantrag sei entschieden worden und sie habe einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre bekommen (vgl. Seite 94, 95 der Behördenakte). Das Bundesamt richtete daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, worauf aber keine Antwort Italiens erfolgte. Aufgrund dieses Sachverhalts ist zweifelhaft, ob den Antragstellern bereits in Italien internationaler Schutz gewährt wurde.

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes in Italien hat ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge, dass die Vorschriften der Art. 20 ff. Dublin III-VO nicht anwendbar sind und der anerkennende Mitgliedstaat nicht zur Wiederaufnahme des Schutzberechtigten verpflichtet ist. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO können nur noch nicht entschiedene oder negativ entschiedene Anträge die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates auslösen (vgl. EuGH, B.v. 5.4.2017 - C-36/17, NVwZ 2017, 1610 Rn. 41; Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 29 Rn. 25).

Gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO ist Antragsteller ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Wird dem ursprünglichen Antragsteller dagegen die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten zuerkannt, handelt es sich nunmehr gemäß Art. 2 Buchst. f Dublin III-VO um einen Begünstigten internationalen Schutzes, auf den die Dublin III-VO keine Anwendung findet. Wenn Italien allerdings nicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet ist, kann auch keine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergehen.

Zwar führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass im Falle der internationalen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (vgl. S. 2 der Bescheidausfertigung). Gleichwohl hätte dann keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG ergehen müssen (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.4.2018 - W 4 S 18.50123 -; SächsOVG, B.v. 31.5.2017 - 5 B 19/17A. - juris). An eben einer solchen würde es vorliegend aber fehlen. Abschiebungsanordnung und -androhung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung weder eine spezielle Form der Abschiebungsandrohung, noch ist letztere als Minus in einer Abschiebungsanordnung enthalten (vgl. Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 35 Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Um beurteilen zu können, ob die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig ist, bedarf es daher weiterer Sachverhaltsaufklärung und Erkenntnisgewinnung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, ob den Antragstellern bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39/16 - juris). Auf dieser Grundlage überwiegt in Anbetracht der Folgen einer rechtswidrigen Vollziehung der Abschiebung nach Italien das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug des angefochtenen Bescheids.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung war daher anzuordnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.