Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2017 - 6 A 225/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigung für drei Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2).
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Am 25.5.2012 beantragte die Klägerin drei Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen am Standort XXX, einer Windenergieanlage Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138 Metern und einem Rotordurchmesser von 82 Metern auf dem Flurstück XXX und XXX der Flur XXX (Gen.-Nr. G40/2012/116) sowie zwei Windenergieanlagen Enercon E70 E4 mit einer Nabenhöhe von jeweils 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von jeweils 71 Metern auf dem Flurstück XXX der Flur XXX (Gen.-Nr. G40/2012/118) bzw. dem Flurstück XXX der Flur XXX (Gen.Nr. G40/2012/117).
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Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich im Außenbereich der Gemeinde Lindewitt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies das Gebiet nicht als Windeignungsfläche aus.
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Westlich von den streitgegenständlichen Standorten befanden sich 27 bereits errichtete Windkraftanlagen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Flächennutzungsplans (4. Änderung) der Gemeinde lagen. Die Windkraftanlagen Nr. 116 und 117 sollten nordwestlich, die Anlage Nr. 118 südwestlich des überplanten Gebietes errichtet werden. Das überplante Gebiet befindet sich südlich des XXX, nördlich und westlich der Kreisstraße XXX (XXX), südwestlich des Ortsteiles Sillerup der Gemeinde Lindewitt. Die Überplanung erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7.4.2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern.
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Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 9 („Windenergienutzung Sillerup“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.
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Am 4.10.2010 trat der Landesentwicklungsplan für Schleswig-Holstein in Kraft (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 1262), der den Landesraumordnungsplan (LROPl) vom 4.6.1998 (Amtsbl. Schl.-H. 1998, S. 493) in der Fassung der Teilfortschreibung 2004 vom 17.1.2005 (Amtsbl. Schl.-H. 2005, S. 99) ersetzte. In Ziffer 3.5.2 sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Dieser Landesentwicklungsplan ist die Grundlage der Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I bis V, mit welchem die Eignungsgebiete für Windenergienutzung auf der Basis des Landesentwicklungsplans neu geregelt wurden. Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17.12.2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (Amtsbl. Schl.-H. 2012, S. 1344 - Planungsraum V) und ersetzte in Ziffer 5.8 die Fassung des Regionalplans vom 11.10.2002 (Amtsblatt Schl.-H. 2002, S. 747).
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Mit Schreiben vom 11.6.2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich im engen räumlichen Zusammenhang der geplanten Windenergieanlagen 19 weitere Windkraftanlagen, die nach März 1999 genehmigt worden seien, befänden und daher gem. § 3b Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage Nr. 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
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Am 18.2.2013 lehnte die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen ab und begründete diese Entscheidung damit, dass die Vorhaben dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan Nr. 9 widersprächen.
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Mit Schreiben vom 21.3.2013 nahm die von dem Beklagten beteiligte und beigeladene Landesplanung Stellung. Sie führte aus, dass alle drei Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung gemäß Regionalplan für den Planungsraum V (RegPl V) liegen würden und außerhalb der Eignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zulässig sei (Ziff. 3.5.2 Abs. 5 LEP). Zudem befände sich die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 116 in einem Abstand von weniger als 150 Meter zu einer Richtfunktrasse der Bundeswehr.
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Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die drei geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den fünf geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 58/14, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Bleye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 bzw. 5 (s. 6 A 58/14) geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.
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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
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Mit Bescheiden vom 25.7.2013 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin jeweils mit der Begründung ab, die Standorte lägen außerhalb des gültigen Rahmenregionalplans, Planungsraum V vom 11.10.2001 und der Teilfortschreibung von 2012 sowie außerhalb des Flächennutzungsplans. Zudem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2013, eingegangen bei dem Beklagten am 8.8.2013, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei bereits ein Zielabweichungsverfahren bei der Beigeladenen zu 1) beantragt worden. Die Standorte befänden sich knapp außerhalb des bereits bestehenden und bebauten Windenergiefeldes Sillerup-Süd. Die beiden nördlichen Standorte lägen innerhalb eines Abstandsflächenkreises, der im Rahmen der Regionalplanausweitung um einen landwirtschaftlichen Hof geschlagen worden sei, der jedoch mittlerweile entwidmet und abgerissen worden sei. Der südliche Standort befände sich nur knapp außerhalb des bereits bestehenden Windparks; die Errichtung einer Windenergieanlage an diesem Standort dürfte demnach die planerische Grundkonzeption weder der Regionalplanung, noch der gemeindlichen Planung in Frage stellen.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 6.11.2013, der Klägerin zugegangen am 11.11.2013, wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche als unbegründet mit der Begründung zurück, der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG stünde § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB entgegen. Danach stünden einem (raumbedeutsamen) Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, denn im gültigen Regionalplan für den Planungsraum V vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 seien unter Ziffer 5.8 Eignungsgebiete für Windenergienutzung dargestellt. Unter Ziffer 4 sei ausgeführt, dass innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen müsse. Laut Ziffer 3.5.2 Z des Landesentwicklungsplans sei außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich – auch von Einzelanlagen – ausgeschlossen.
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Die beantragten Windenergieanlagen lägen außerhalb der Windeignungsfläche des Planungsraumes V des Regionalplans. Die betroffenen Windenergieanlagen seien auch raumbedeutsam i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Im vorliegenden Fall ergäbe sich die Raumbedeutsamkeit schon aus dem räumlichen Zusammenspiel mit den im näheren Umfeld bereits vorhandenen Windenergieanlagen.
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Es würde auch kein atypischer Einzelfall nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegen. Aus der Synopse der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum V gehe hervor, dass zwischen den nördlich und südlich der L XXX bestehenden Eignungsgebieten mehrere bewohnte Gebäude seien, die Abstandsradien von 400 Metern erfordern würden, so dass eine Zusammenführung beider Eignungsgebiete nicht möglich sei. Die Gemeinde Lindewitt habe zudem auf der Gemeindevertretersitzung am 5.10.2011 beschlossen, keine weiteren Gebiete zu melden.
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Offensichtliche Zweifel am Abwägungsvorgang und am Abwägungsergebnis und damit an der Wirksamkeit und den Zielbindungswirkungen des Regionalplans lägen nicht vor.
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Die Anlagen seien darüber hinaus nicht zulässig, da sie außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellten Windeignungsfläche liegen würden und damit ebenfalls der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB unterlägen. Die Ausschlusswirkung sei auch mit Artikel 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es bestehe kein Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien.
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Das versagte Einvernehmen sei zu Recht mit dem entgegenstehenden F-Plan begründet worden und sei demnach rechtmäßig. Da das Einvernehmen nicht erteilt worden sei, liege die planungsrechtliche Zulässigkeit auch diesbezüglich nicht vor.
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Die Klägerin hat am 10.12.2013 Klage erhoben.
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Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2), betreffend das Windeignungsgebiet „Blye“ (s. 6 A 58/14), am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es unter anderem, dass die Beigeladene zu 2) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat sodann am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.
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Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 1)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen (Amtsbl. Schl.-H., S. 772).
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Mit Klagebegründung vom 29.3.2016 verwies die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015, mit welchem die Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III mit den Ausführungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt worden seien und die anschließende Entscheidung des Landes, welches sodann auch die übrigen Teilfortschreibungen der Regionalpläne für „nicht anwendbar“ erklärt habe. Eine Ausschlusswirkung von Windvorrangflächen bzw. Windeignungsgebieten könne folglich den hier streitbefangenen Vorhaben nicht oder nicht mehr entgegengehalten werden. Auch die gemeindliche Bauleitplanung dürfte den Vorhaben nicht entgegenstehen, wie bereits im Beratungserlass des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 dargestellt, auf den sich der weitere Beratungserlass vom 26.08.2015 beziehe, wenn es dort heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten F-Pläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien. Die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB werde dann bei diesen Planungen nicht erreicht. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“.
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Die Windenergieanlagen seien genehmigungsfähig, spätestens jedoch dann, wenn – die Verfassungsmäßigkeit des § 18a LaPlaG vorausgesetzt, was bestritten werde – eine sogenannte Ausnahme vom Windenergiesicherstellungsmoratorium gemäß Planungserlass vom 23.6.2015 zu gewähren sei. Zumindest sei die Verlängerung des § 18a LaPlaG unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Landtagswahl kein Raum mehr für eine verbindliche Landesplanung verbleibe, da sämtliche Abwägungsmaterialien neu bewertet werden müssten und irgendwelche Grundzüge der Planung nicht mehr erkennbar seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die ablehnenden Bescheide vom 25.7.2013 (G40/2012/116, Enercon E82E2; G40/2012/117, Enercon E70 und G40/2012/118, Enercon E70) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 6.11.2013, zugestellt am 11.12.2013 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,
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hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 25.7.2013 (G40/2012/116, Enercon E82E2; G40/2012/117, Enercon E70 und G40/2012/118, Enercon E70) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 6.11.2013, zugestellt am 11.12.2013 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E82, bzw. zweier Windenergieanlagen Enercon E70 neu zu verbescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 6.11.2013 und führt ergänzend aus, nur für die Vorhaben der sog. Kategorie 2 (Vorhaben außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung der Regionalpläne von 2012) sei mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG im Sommer 2016 zu rechnen. Für alle übrigen Vorhaben, auch die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen, sei die Kategorieeinstufung durch die Landesplanungsbehörde nicht bekannt. Insoweit sei auch nicht mit einer Erteilung zur rechnen.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Sachantrag.
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Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig, da die beantragte Verpflichtung ersichtlich nicht spruchreif sei. Die Genehmigungsanträge seien mit einer planungsrechtlichen Begründung abgelehnt worden; weitere wesentliche Punkte der Zulässigkeit, wie beispielsweise die komplexen Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit seien nicht geprüft worden. Insoweit würden auch keine Antragsunterlagen vorliegen. Sie ist der Ansicht, dass die Flächennutzungsplanung wirksam sei. Auch ein atypischer Fall sei nicht erkennbar. Zudem gebe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 58/14 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Gesamthöhe von 50 Metern überschreiten.
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Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
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Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.
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Bei den drei Windenergieanlagen handelt es sich um bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlagen i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB, die jeweils im Außenbereich errichtet werden sollen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten, nicht abschließend genannten Belange.
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Zwar stehen den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB (dazu 1.), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2.) entgegen.
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1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.
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2. Den Vorhaben steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
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Aus den Darstellungen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies der Plan die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 2) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 2), die kein eigenes gesamträumliches Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte. Schließlich ergibt sich dies auch aus Klarstellung in der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 2) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin trotz der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume wirksam.
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Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396 m. w. N.).
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Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.
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Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.
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Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az.: 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
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Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.
- 51
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22. 9. 2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, beck-online). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. 9. 2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO, OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 L 257/12, aaO). Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.
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Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13, S. 16 ff.), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002 – 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).
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Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10. 2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).
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Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.
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Zwar hat die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 6.8.2013 dargelegt, weshalb die planerische Grundkonzeption der Gemeinde nicht berührt sein dürfte. So argumentiert sie damit, dass die Standorte der drei Windkraftanlagen nur knapp außerhalb des bereits bestehenden und bebauten Windenergiefeldes Sillerup-Süd liegen würden. Hinsichtlich der beiden nördlichen Standorte komme hinzu, dass diese innerhalb eines Abstandsflächenkreises liegen würden, der im Rahmen der Regionalplanausweisung um einen mittlerweile abgerissenen landwirtschaftlichen Hof geschlagen worden sei und daher aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht in das Eignungsgebiet habe einbezogen werden können.
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Der Beklagte ist jedoch zu Recht nicht von einem atypischen Fall ausgegangen. So hat der Beklagte die Ablehnung, unter Außerachtlassung der Bezugnahme auf die unwirksamen Ziele der Raumordnung, auch auf den der Vorhabenplanung entgegenstehen Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) bezogen und hierbei bereits die Entwidmung des Hofes berücksichtigt.
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Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 Abs. 1, 2 GG gemessen.
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Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7. 2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (BVerwG, aaO).
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Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).
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Die Beigeladene zu 2) hat auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb eine Ausnahme vom Regelprinzip das planerische Gesamtkonzept beeinträchtigen würde. So gehe es der Gemeinde darum, die Windenergienutzung auf die dafür vorgesehenen Flächen zu konzentrieren. Dabei seien ein maßgebliches Argument zwar die Abstände zur Wohnnutzung gewesen; dies habe jedoch wesentlich zur Identifizierung der Flächenkulisse gedient. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in XXX zwei unterschiedliche Bereiche für die Windenergienutzung vorgesehen seien und zwischen den beiden Bereichen nach dem aktuellen Konzept der Flächennutzungsplanung, wie auch der Beklagte ausgeführt hat, ein Freiraum verbleiben solle. Insbesondere könne westlich der Ortslage XXX ein riesengroßer Windenergieriegel entstehen, der durch Ausnahmeentscheidung immer weiter erweitert werden könnte.
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Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.
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Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).
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Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen. Mit Ausnahme der Nähe zu den bereits bestehenden Windenergieanlagen und dem – von dem Beklagten bereits berücksichtigten Hof – wurden von Seiten der Klägerin keine weiteren Gründe vorgetragen, die hier eine atypische Konstellation begründen könnten.
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Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.
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Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaplaG nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2) keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 1) inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).
- 2
Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.
- 3
Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.
- 4
Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.
- 5
Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.
- 6
Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.
- 7
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
- 8
Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.
- 9
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.
- 10
Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.
- 11
Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.
- 12
Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.
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Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.
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Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.
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Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.
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Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.
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Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.
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Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.
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Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,
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hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.
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Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.
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Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.
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Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.
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In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.
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Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.
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Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.
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Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
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Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.
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Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.
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1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.
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2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
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Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.
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Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.
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Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.
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Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.
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Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).
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Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.
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Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.
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Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
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Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.
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Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).
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Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).
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Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.
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Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.
- 60
Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.
- 61
Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).
- 62
Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).
- 63
Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.
- 64
Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).
- 65
Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.
- 66
3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.
- 68
Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.
- 69
Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.
- 70
Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.
- 71
Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.
- 72
Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.
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Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).
- 75
Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.
- 76
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.
- 77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).
- 2
Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.
- 3
Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.
- 4
Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.
- 5
Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.
- 6
Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.
- 7
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
- 8
Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.
- 9
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.
- 10
Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.
- 11
Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.
- 12
Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.
- 14
Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.
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Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.
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Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.
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Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.
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Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.
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Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.
- 21
Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,
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hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 27
Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.
- 28
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.
- 29
Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.
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Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.
- 31
Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.
- 32
In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.
- 33
Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.
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Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
- 35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 38
Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.
- 39
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
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Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.
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Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.
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1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.
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2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
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Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.
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Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.
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Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.
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Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.
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Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).
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Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.
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Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.
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Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
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Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.
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Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).
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Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).
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Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.
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Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.
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Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.
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Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).
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Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).
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Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.
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Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).
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Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.
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3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.
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Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.
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Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.
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Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.
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Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.
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Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.
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Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).
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Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).
- 2
Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.
- 3
Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.
- 4
Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.
- 5
Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.
- 6
Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.
- 7
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
- 8
Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.
- 9
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.
- 10
Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.
- 11
Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.
- 12
Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.
- 14
Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.
- 15
Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.
- 16
Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.
- 17
Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
- 18
Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.
- 19
Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.
- 20
Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.
- 21
Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.
- 22
Die Klägerin beantragt,
- 23
die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,
- 24
hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.
- 25
Der Beklagte beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.
- 28
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.
- 29
Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.
- 30
Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.
- 31
Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.
- 32
In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.
- 33
Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.
- 34
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
- 35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 36
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 37
Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 38
Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.
- 39
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
- 40
Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.
- 41
Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.
- 42
1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.
- 43
2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
- 44
Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.
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Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.
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Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.
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Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.
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Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.
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Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).
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Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.
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Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.
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Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
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Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.
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Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).
- 57
Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).
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Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.
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Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.
- 60
Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.
- 61
Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).
- 62
Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).
- 63
Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.
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Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).
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Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.
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3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.
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Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.
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Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.
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Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.
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Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.
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Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.
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Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).
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Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,-- EUR
festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin, mit der sie sich der Sache nach in erster Linie gegen die Darstellungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Teilgeltungsbereich 1 wendet - durch die dort vorgesehenen (und inzwischen genehmigten) vier Windkraftanlagen sieht sie ihr gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sieht darin eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und von denkmalpflegerischen Belangen sowie einen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften -, ist insoweit unstatthaft. Darstellungen in einem Flächen-nutzungsplan unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann der Normenkontrolle und der vorgelagerten Kontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO, wenn sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslösen, d.h. die auf der Ebene der Vorhabenzulassung verbindliche Außenwirkung entfaltende Ausschlusswirkung für andere Teile des Gemeindegebiets (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Die Auffassung der Antragstellerin, eine Darstellung, wie sie hier für den Teilgeltungsbereich 1 getroffen worden ist - Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" -, löse stets "von Gesetzes wegen" die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus, ist nicht richtig. Wird als Rechtsgrundlage für eine solche Darstellung - wie hier - nicht ausdrücklich § 5 Abs. 2 b BauGB genannt, der die Aufstellung von Teilflächennutzungsplänen gerade für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zulässt, kann damit die Gemeinde zweierlei Planungsmöglichkeiten verfolgen: Sie kann zum einen damit lediglich - wie normalerweise - eine Fläche bezeichnen, auf der nach ihren planerischen Vorstellungen eine bestimmte Nutzung (hier: die Errichtung von Windkraftanlagen) und eben keine andere Nutzung (hier: außer der landwirtschaftlichen Nutzung) zulässig sein soll. In diesem Falle beschränkt sich die Wirkung dieser Darstellung bei privilegierten Vorhaben - wie Windkraftanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - darauf, dass der Flächennutzungsplan der Zulassung des Vorhabens nicht "entgegensteht" (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Zum anderen kann die Gemeinde damit bezwecken, eine sog. Windkraftkonzentrationszone auszuweisen, d.h. den Standort zu kennzeichnen, auf dem im Gemeindegebiet zukünftig nur noch Windkraftnutzung stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1978 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5, u. v. 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BRS 48 Nr. 1). Nur im letzteren Fall löst die Darstellung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus. Welche dieser planerischen Möglichkeiten oder Alternativen die Gemeinde gewollt hat, ist im Zweifel der Begründung und den weiteren Vorgängen über die Planaufstellung bzw. Planänderung zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O., S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.1997 - 10 A 4574/94 -, BRS 59 Nr. 246, nach dem neben der Begründung auch auf die Erwägungen des Rates bzw. der Gemeindevertretung bei der Behandlung von Anregungen und Bedenken abgestellt werden darf). Weder aus der Begründung für die Planänderung noch aus den sonstigen Planungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Teilgeltungsbereich 1 als Windkraftkonzentrationszone mit Ausschlusswirkung für das sonstige Gemeindegebiet ausweisen wollte. Für eine gewollte Konzentrationszone könnte allenfalls der 3. Abs. in Ziff. 2 der Begründung sprechen. Dieser lautet:
- 2
"Da die Gemeinde jedoch an einer anderen Stelle bereits planerische Aussagen mit Konzentrationswirkung für WEA getroffen hat (3. F-Planänderung von 1993), ist diese räumliche Änderung / Abgrenzung im Flächennutzungsplan in einem Änderungsverfahren anzupassen."
- 3
Damit wollte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausdrücken, dass lediglich die mit der 3. Änderung im jetzigen Teilgeltungsbereich 2 ausgewiesene Konzentrationszone in den jetzigen Teilbereich 1 verlagert werden sollte, sondern lediglich erklären, dass - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der streitigen Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 - im laufenden Änderungsverfahren gleichzeitig die bisherige Konzentrationszonenausweisung im Teilgeltungsbereich 2 "angepasst", also aufgehoben werden musste. Selbst wenn jedoch der zitierte Absatz noch Zweifel an dem von der Antragsgegnerin Gewollten offen ließe, ergibt sich doch aus dem weiteren Inhalt der Begründung mehr als deutlich, dass sie der Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beimessen wollte: Wenn es unter Ziff. 5, 2. und 4. Absatz, der Begründung heißt, dass ein Antrag auf Ausweisung des Teilgeltungsbereichs 1 als Windenergieeignungsgebiet im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans gestellt und dieser Antrag als Vorschlag in das Kreiskonzept "Windkraftnutzung Nordfriesland" aufgenommen worden sei, bedeutet das nichts anderes, als dass die Antragsgegnerin die Ausweisung von Eignungsgebieten bzw. Konzentrationszonen der Regionalplanung überlassen wollte (vgl. auch Ziff. 7, S. 5 u., der Begründung). Dass die Antragsgegnerin durchaus noch Raum für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Gemeindegebiet - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - sieht, ergibt sich auch aus der Karte auf S. 6 o. der Begründung: Sie hat danach im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans nicht nur die Fläche des Teilgeltungsbereichs 1 für die Ausweisung als Windenergieeignungsgebiet vorgeschlagen, sondern in erheblichem Umfang weitere Flächen. Konsequenterweise enthält die Begründung auch keine Aussagen dazu, dass und warum in anderen Teilen des Gemeindegebiets - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - die Errichtung weiterer Windkraftanlagen nicht mehr zulässig sein sollte. Insbesondere fehlt die - wenn die Antragsgegnerin die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hätte auslösen wollen: zu erwartende - Darstellung eines schlüssigen Plankonzepts für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets, aus dem sich nicht nur ergeben müsste, welche Erwägungen die positive Standortausweisung rechtfertigen, sondern dass auch erkennen ließe, warum das übrige Gemeindegebiet von Windkraftanlagen freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 u. Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112). Dass die Antragsgegnerin im Teilgeltungsbereich 1 nicht eine Konzentrationszone "einrichten" wollte, ist schließlich eindeutig und unmissverständlich den Verwaltungsvorgängen über die 14. Änderung zu entnehmen. Darin wird im Rahmen der Abwägung zu diesbezüglichen Einwendungen, u.a. der Antragstellerin, Folgendes ausgeführt:
- 4
"Die Gemeinde hat sich in einer ihrer letzten Sitzungen mit einem Antrag eines Bürgerbegehrens auseinandergesetzt, in dem die Gemeinde aufgefordert wurde, jegliche Planung bezüglich einer weiteren Ausweisung von Windeignungsflächen südlich des ... einzustellen. Dies wurde von der Gemeinde abgelehnt. Insofern besitzt die vorliegende Planung keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gegenüber zukünftigen Windenergieplanungen. Die Gemeinde hält sich hier planerisch zurück und überlässt die Konzentration dieser Nutzung der Raumordnungsplanung."
- 5
Soweit die Antragstellerin - formal - auch die Planänderung für den Teilgeltungsbereich 2 angreift, mit der die Antragsgegnerin die Windkraftkonzentrationszone, die sie - wie sich aus der oben zitierten Passage aus der Planbegründung ergibt - mit der 3. Planänderung hat schaffen wollen, aufgehoben hat, dürfte dagegen ein Normenkontrollantrag und damit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sein; denn als "actus contrarius" zur Ausweisung als Konzentrationszone entfaltet die Aufhebung ebenfalls Rechtswirkungen nach außen. Ein entsprechender Normenkontrollantrag der Antragstellerin wäre jedoch unzulässig. Ihr fehlte die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil nicht erkennbar ist, dass sie durch die Aufhebung der Konzentrationszone in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf gerechte Abwägung, verletzt sein könnte. Wäre offensichtlich, dass die damalige Ausweisung der Konzentrationszone unwirksam gewesen wäre - wie die Antragsgegnerin jetzt meint (vgl. die dazu erfolgten Ausführungen in ihrer Antragserwiderung, die freilich die "Heilungsvorschrift" des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht berücksichtigen) -, schiede eine mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus. Aber auch wenn die Ausweisung wirksam gewesen wäre, wäre die Antragsbefugnis nicht gegeben. Bei der Aufhebung einer Konzentrationszone gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen zunächst sicherlich die Belange der Grundstückseigentümer und der sonstigen durch diese positive Standortzuweisung unmittelbar Begünstigten, also derjenigen, die eine Berechtigung besitzen, dort Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Ferner gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Auswirkungen, die die Gemeinde durch die Ausweisung als Konzentrationszone gerade hat vermeiden wollen, z.B. die (öffentlichen) Belange, die "Verspargelung" des Außenbereichs durch dort ja privilegiert zulässige Windkraftanlagen zu verhindern, oder - bei der Aufhebung von Konzentrationszonen für den Kiesabbau - die "Verkraterung" der Landschaft zu vermeiden. Nicht dagegen zählen zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Interessen derjenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht in der Nachbarschaft der bisherigen Konzentrationszone liegen und durch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (nur) mittelbar begünstigt worden sind; denn die "Gewährung" dieser Begünstigung für konkrete einzelne Grundstücke ist - umgekehrt - auch nicht entscheidend für die Ausweisung einer Konzentrationszone, demgemäß ist das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Begünstigung nicht schutzwürdig. Etwas anderes bezüglich der Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 09. Oktober 2008 - 12 KN 12/07 - BRS 73 Nr. 53. Das Gericht hat darin die Antragsbefugnis eines bisher mittelbar begünstigten Grundstückseigentümers nur deshalb bejaht, weil mit der Planänderung - anders als, wie dargestellt, hier - eine Konzentrationszone an sein Grundstück "herangeplant" wurde, so dass er erstmals konkret mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft seines Grundstücks und damit mit davon ausgehenden Störungen und Belästigungen rechnen musste, konkreter jedenfalls als sie sich aus der bloßen Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergibt.
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Abschließend sei angemerkt, dass es der Antragstellerin auch nicht helfen würde, wenn die Statthaftigkeit des Antrags bezüglich der Aufhebung der Konzentrationszone im Teilgeltungsbereich 2 sich auf den Antrag bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 übertragen ließe: Auch bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 scheiterte der Antrag dann an der fehlenden Antragsbefugnis; denn - wie dargelegt - löst die Darstellung "Zusatznutzung: Errichtung von Windkraftanlagen" nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB und damit keine Außenwirkung aus, und damit ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Darstellung in ihren Rechten verletzt wird.
- 7
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
- 8
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene weder in ihrem Schriftsatz vom 06. April 2011 (für den Fall ihrer - später erfolgten - Beiladung) noch in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2011 ausdrücklich einen Antrag gestellt und sie sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 9
Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
- 10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.
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Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (…) GmbH (im Folgenden: A.) bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, hilfsweise eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen in den Gemarkungen M., R., H., Z. und S. südlich des Ortsteils H. der Stadt Südliches Anhalt, den sog. Windpark H.. 15 der Standorte liegen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, die übrigen 3 Standorte liegen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Standorte der WEA auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans, jedoch außerhalb der hierin festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie. Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen wurden der A. von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch Nutzungsverträge gestattet. Mit Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 übernahm die Antragstellerin das "Windenergievorhaben Projekt H." von der A..
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Am 11.04.2012 erhob die A. beim Verwaltungsgericht Klage auf Verpflichtung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte dieser den Antrag der A. vom 12./20.09.2011 ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 15.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.03.2014 – 4 A 65/12 HAL – setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in den Normenkontrollverfahren 2 K 109/13 und 2 K 19/14 aus. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2015 – 2 K 109/13 und 2 K 19/14 – erklärte der Senat den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam.
- 4
Bereits am 01.02.2012 war die Aufstellung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Am 29.08.2012 wurden der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Am 07.09.2012 erfolgte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Hierin hieß es:
- 5
"Der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt D. (Fassung Juli 2012), die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht (Fassung Juli 2012) sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2012 in der Zeit vom 17.09.2012 bis einschließlich 18.10.2012 während folgender Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
- 6
Ort:
- 7
Stadt D., FB Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16,
L-Straße, D-Stadt
- 8
Montag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- 9
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
- 10
- Landschaftsplan OT D. und OT E.
- Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt
- 11
Bedenken und Anregungen können nur zu den ergänzten und geänderten Teilen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben."
- 12
Am 19.12.2012 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen. Hiermit wurden u.a. vier Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, die in ihrer Ausdehnung den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten "L. Nordost", "T.", "W./S." und "D." entsprachen. Im Rahmen der "Planzeichenerklärung" enthielt der Plan folgende Festlegung:
- 13
"Windenergieanlagen sind in den Gebieten, für die der Flächennutzungsplan die Ausweisungen (Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält, nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass von den in der Anlage 5 zu diesem Flächennutzungsplan gekennzeichneten Altanlagen im Umfeld des jeweiligen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes jeweils Altanlagen zurückgebaut werden. Der Rückbau der Altanlagen muss innerhalb einer Frist von spätestens 4 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Windenergieanlagen erfolgen. Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Darstellung."
- 14
In der Begründung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans hieß es, aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 ergäben sich raumordnerische Festlegungen. Hierin seien mehrere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten für das Plangebiet festgelegt worden. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie entsprächen hinsichtlich ihrer Ausdehnung diesem sachlichen Teilplan. Die Festlegungen im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" stellten einen verbindlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung dar. Sie beabsichtige zudem, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für außerhalb der festgelegten Sondergebiete errichtete Windenergieanlagen in ihrer Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Flächen festzulegen, die nur für das Repowering von Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehen sollen. Sie verfolge die Absicht, das Orts- und Landschaftsbild aufzuräumen sowie die optischen Beeinträchtigungen und die Immissionsbelastungen der Windenergienutzung im Rahmen des Repowerings zu vermindern. Repowering von Windenergieanlagen sei gemäß Ziel 113 LEP nur in Vorranggebieten oder Eignungsgebieten zulässig. Es sei ihre planerische Absicht, mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans zu gewährleisten, dass die ausgewiesenen Sondergebiete für die Windenergienutzung nur bebaut würden, wenn sichergestellt sei, dass im Gegenzug vorhandene Altanlagen binnen angemessener Frist abgebaut würden. Ihr Ziel sei, dass im Ergebnis der Planung die Anzahl der Windenergieanlagen mindestens halbiert und der Energieertrag gesteigert werde. Für das Repowering alter Anlagen seien alle Anlagen vorgesehen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets oder außerhalb davon befänden. Es sei vorgesehen, dass – wenn die außerhalb der Sondergebiete liegenden Anlagen zurückgebaut sind – auch die Altanlagen innerhalb der Sondergebiete ersetzt würden. Es gelte, dass eine leistungsstarke Anlage im Vorranggebiet zwei Altanlagen ersetze. Anlagen außerhalb und Altanlagen innerhalb der Vorranggebiete sollten im Zuge des Repowerings abgebaut werden.
- 15
Am 23.04.2013 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt D. erfolgte am 07.06.2013.
- 16
Mit Schreiben vom 03.06.2014, das der Antragsgegnerin am gleichen Tag per Fax zuging, rügte die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 07.09.2012 verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es fehle an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, hier der zwei Unterlagen "Landschaftsplan OT D. und OT E." und "Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt", genüge nicht. Diesem Hinweis sei nicht zu entnehmen, welche nach Themenblöcken zusammengefassten und zumindest schlagwortartig charakterisierten Umweltinformationen den Unterlagen zu entnehmen seien. Zudem liege ein Abwägungsvorgangsfehler in der unbesehenen Übernahme der im – unwirksamen – sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie als Sondergebiete Wind in den Flächennutzungsplan, ohne dass dem eine eigene Abwägung zugrunde liege. Insbesondere seien ihre Interessen an der Windenergienutzung im Bereich der Anlagenstandorte Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem Plangeber nach der Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bekannt gewesen seien. Darin liege ein zumindest partieller Abwägungsausfall. Als weiterer Abwägungsvorgangsfehler zu rügen sei die im Ergebnis zu einer Halbierung der mit Windenergieanlagen nutzbaren Flächen führende "Konkretisierung" der regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsgebiete für die Windenregienutzung durch Darstellung eines innerhalb der Sondergebiete Wind allein zulässigen Repowering. Dies führe zu einer übermäßigen und in diesem Umfang unzulässigen Reduzierung der Windenergienutzung innerhalb der raumordnungsrechtlich festgelegten Windkrafteignungsgebiete selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Regionalplans. Die Ermächtigung zur Darstellung des Repowering könne nur so verstanden werden, dass sie eine nähere Abwägung auch zur Notwendigkeit ihres räumlichen Umfangs voraussetze. Daran fehle es, wenn sämtliche Sondergebiete Wind mit diesem Vorbehalt zur Zulässigkeit neuer Windenergieanlagen belastet würden. Die Festlegung sei auch unklar, da sie nicht erkennen lasse, wie viele Altanlagen zurückgebaut werden müssten, um ein Repowering zu ermöglichen. Die in der Begründung des Flächennutzungsplans im Umweltbericht auf Seite 43 enthaltene Darstellung, für eine neu errichtete Anlage entfielen zwei alte, lasse sich aus der Festlegung nicht ableiten. Die gerügten Abwägungsvorgangsfehler seien auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.
- 17
Am 04.06.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
- 18
Zur Begründung trägt sie vor, die Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan sei analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen gehe, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden seien. § 47 Abs. 2a VwGO führe nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, selbst wenn man die Vorschrift bei der Anfechtung von Flächennutzungsplänen für entsprechend anwendbar halte, denn die Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags die Geltendmachung von Einwendungen voraussetze. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe die Verwerfung der am 19.11.2012 beschlossenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst nur zurück zu dem bisherigen Flächennutzungsplan mit dem Inhalt der am 12.12.2007 beschlossenen Festsetzungen. Auch dieser habe Sonderbauflächen für die Windenergienutzung enthalten, denen grundsätzlich außergebietliche Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugekommen sei. Ihre Vorhabengrundstücke lägen auch nicht innerhalb dieser Sonderbauflächen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die in diesem Flächennutzungsplan dargestellten Windkrafteignungsgebiete aus dem seinerzeit noch für wirksam erachteten Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 "eins zu eins" übernommen habe. Daher sei zu erwarten, dass sie, nachdem auch der sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam erklärt worden sei, künftige regionalplanerische Festlegungen eines Windkraftvorrang- und Windkrafteignungsgebietes für ihre Vorhabengrundstücke wieder (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB) "eins zu eins" in die eigene Flächennutzungsplanung übernehmen werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine neue, für sie günstigere Flächennutzungsplandarstellung getroffen werde. Zudem unterliege der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12.12.2007 durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Die Darstellung der Windkrafteignungsflächen in diesem Flächennutzungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da diese nur aus den regionalplanerischen Festlegungen übernommen worden seien, ohne damit weitere Rechtswirkungen zu verbinden. Der Antrag sei auch begründet. Das Planaufstellungsverfahren sei wegen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 genüge den Anforderungen an die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht. Die Angabe nur der Titel der vorliegenden Unterlagen, die zudem in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten seien, reiche nicht aus. Der Fehler sei auch gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft. Insoweit werde zunächst auf die Verfahrensrüge vom 03.06.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei auch die Festlegung zum Repowering abwägungsfehlerhaft, die sämtliche Windeignungsflächen erfasse. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die abzubauenden Anlagen zumindest auch im Entscheidungs- oder Einflussbereich desselben Investors stünden, der durch den Plan neue Standortchancen erhalte. Wo die Identität des einen mit dem anderen im gesamten Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehle, führe die sämtliche Sondergebiete einschränkende Repowering-Darstellung zu einem Ausschluss der raumordnungsrechtlich freigegebenen und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auch von der Kommune zu beachtenden Windenergienutzung. Eine ausreichende Anzahl von Altanlagen stehe entweder nicht zur Verfügung oder sei als Voraussetzung des Baurechts innerhalb der Konzentrationszone nur gegen viel Geld zu haben. Im Ergebnis würden alle Grundstückseigentümer oder Interessenten, die innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollten, vollständig ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht mit den Betreibern der Bestandsanlagen identisch seien oder diese teuer "herauskauften". Eine solche Darstellung sei nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Darstellung zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Sondergebieten verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, wonach Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Nach dem in dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthaltenen Grundsatz G 1 dürfe die Kommune Repowering-Flächen nur für solche Windenergieanlagen ausweisen, die außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet worden seien. Hier würden jedoch nach Anlage 5 alle Windenergieanlagen einbezogen, auch solche, die innerhalb der Eignungsgebiete stünden. Dies gehe über das raumordnungsrechtlich Zulässige hinaus.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die am 19.12.1012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 23
Sie trägt vor, auf die Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 sei nichts zu erwidern. Die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete sei wegen der Zielbindung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Auch die Repoweringbestimmungen i.S.d. § 249 Abs. 2 BauGB seien fehlerfrei abgewogen worden. Die zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Eigentümer der betroffenen Windenergieanlagen seien städtebaulich ohne Bedeutung. Es sei den Eigentümern zumutbar, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen für einen Rückbau der Altanlagen und damit der Errichtung neuer Anlagen zu schaffen. Hinweise darauf, dass der Plan nicht vollziehbar sei, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch nicht im Hinblick auf den Regionalplan festzustellen. Sie sei befugt, den Grundsatz der Regionalplanung zum Repowering einschränkend anzuwenden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
- 26
1. Der Antrag ist statthaft. Die in den Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, kann Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 4 CN 1.12 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 04.09.2015 – 8 C 10384/15 –, juris RdNr. 15). Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des zunächst angekündigten Antrags, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 19.12.1012 beschlossene, am 23.04.2013 genehmigte und am 07.06.2013 bekannt gemachte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Antragsänderung anzusehen ist.
- 27
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergie eintreten zu lassen, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht darlegt, in dem von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiet Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller Windenergieanlagen errichten will und die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Ausschlusswirkung scheitern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – BVerwG 4 BN 18.06 –, juris RdNr. 11; Urt. d. Senats v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris RdNr. 18 und v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 –, a.a.O. RdNr. 13; HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10.N –, a.a.O. RdNr. 26 jeweils zu raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris RdNr. 25 zu einem Flächennutzungsplan). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 – 12 KN 311/10 –, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220). Hiernach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dies ergibt sich aus dem Eintritt der Antragstellerin als Klägerin in das ursprünglich von der A. eingeleitete Verfahren 4 A 65/12 HAL vor dem Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den in der Anlage 1 zum Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 aufgeführten Nutzungsverträgen, die von der Antragstellerin gemäß § 1 des Projektübernahmevertrages übernommen wurden.
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3. Die Antragsfrist ist gewahrt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Maßgeblich ist hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung der Genehmigung, die am 07.06.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsfrist begann damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 08.06.2013 zu laufen und lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.06.2014 ab. Der am 04.06.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag wahrt diese Frist.
- 29
4. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Flächennutzungspläne entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 25; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 32; dagegen Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 235; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 RdNr. 75a). Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, juris RdNr. 9; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 239). Das ist hier nicht der Fall, denn die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO.
- 30
5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; es fehlt, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris RdNr. 10; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 29; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr. 77). Nach diesen Grundsätzen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin, denn im Fall der Unwirksamkeit der angegriffenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bzw. der hiermit beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht für die Antragstellerin die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht.
- 31
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die am 19.12.2012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. ist unwirksam, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten.
- 32
1. Die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden. Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den "Landschaftsplan OT D. und OT E." und das "Ökologische Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt" verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 –, juris RdNr. 11). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung verfehlt. Dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben. Die Antragstellerin hat den Verfahrensmangel mit dem Schreiben vom 03.06.2014 auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
- 33
2. Unabhängig von dem Verfahrensmangel ist die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch materiell fehlerhaft, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 übernommen hat.
- 34
Zwar wurde durch den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene vorgenommen, indem Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – BVerwG 4 BN 8.07 –, juris RdNr. 4). Die Antragsgegnerin war deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich verpflichtet, sich an den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" getroffenen Festlegungen zu orientieren.
- 35
Den Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde jedoch durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Boden entzogen, so dass sie ihrerseits unwirksam sind. Wird ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, "infiziert" dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 151). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris RdNr. 43). Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (hier: 19.12.2012) maßgebend, an dem der Antragsgegnerin das Normenkontrollurteil des Senats vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 wegen eines materiell-rechtlich beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang wirkte jedoch ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragsgegnerin rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (mehr) bestand. Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
- 36
3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Bestimmungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zum Repowering wirksam sind, insbesondere den Vorgaben des § 249 Abs. 2 BauGB entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
- 37
Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit der Erstreckung der Repowering-Darstellung nach Anlage 5 auf Anlagen innerhalb der Eignungsgebiete gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG folgende Pflicht, die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen, verstoßen hat, zumal der sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", einschließlich des Grundsatzes G 1, vom Senat mit Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – für unwirksam erklärt worden ist.
- 38
Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Darstellungen zum Repowering hinreichend deutlich regeln, dass die Errichtung einer neuen Anlage im Sondergebiet Wind den Rückbau von zwei Altanlagen voraussetzt.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
- 41
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
