Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Okt. 2017 - RO 4 K 16.32238

28.05.2020 05:44, 02.10.2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Okt. 2017 - RO 4 K 16.32238

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Der ausweislich der vorgelegten Bundesamtsakte am …2002 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er stellte am 28.12.2015 beim Bundesamt für ... (im weiteren Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 11.7.2016 gab der Kläger an, ein Araber habe seinen Bruder gekillt und sie bedroht. Er habe auch sie umbringen wollen. Deswegen hätten sie das Land verlassen. Es sei nicht geplant gewesen. Die Lage habe sich zugespitzt, sein Vater habe dann die Ausreise und alles arrangiert. Er wisse nicht, wie es geschehen sei, dass sein Bruder getötet worden sei. Er habe mitbekommen, dass sie einen Brief bekommen hätten, in dem gestanden habe, dass auch er und die anderen umgebracht werden sollten.

Im Rahmen der Anhörung wurde der Kläger auf die Möglichkeit des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen und dazu angehört.

Mit Bescheid vom 22.8.2016 (Gz. …-438), der an den Vormund des Klägers am 25.8.2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) abgelehnt. Ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziff. 2). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen, noch nicht benannten Staat angedroht, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling. Die Schilderungen des Klägers ließen keine Gründe erkennen, dass er wegen seiner Volkszugehörigkeit oder sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verfolgt worden sei. Der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach § 4 AsylG drohe.

Die Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7.9.2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, es werde die Auffassung vertreten, dass einem asylsuchenden, der dem yezidischen Glauben angehöre und die irakische Staatsangehörigkeit innehabe, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei, da den Yeziden eine Verfolgung durch den IS drohe.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 22.8.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter den Aktenzeichen RO 4 K 16.32237 ist das Klageverfahren des Bruders des Klägers anhängig.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die am 22.9.2016 vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen am 28.9.2017 Bezug genommen. Die Gerichtsakten des Verfahrens RO 4 K 16.32237, sowie die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakte, wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für ... vom 22.8.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers darauf, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) zuzuerkennen, besteht nicht. Die hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die weiter hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen hier ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständ-lichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten Anknüpfungsmerkmale. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei in D* … geboren, das in der Provinz Mosul liege, und habe dort gelebt. In E* … habe er nicht gelebt. Der IS sei gekommen. Sie hätten flüchten müssen. Das Leben in einer Aufnahmeeinrichtung sei aber kein Leben. das gericht hält das klägerische Vorbringen insoweit nicht für glaubhaft. Zum einen ergibt sich aus dem vom Kläger beim Bundesamt vorgelegten Staatsangehörigkeitszeugnis, dass der Kläger in E* … geboren ist. Zum anderen erschließt sich für das Gericht nicht, warum der Kläger nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass seine Familie vor dem IS in das Kurdengebiet geflohen ist. Vielmehr hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, in der Provinz E* … im Dorf F* … in einem Eigentumshaus seines Vaters gewohnt zu haben. Er hat weder eine Flucht vor dem IS noch schlechte Zustände in einer Aufnahmeeinrichtung erwähnt. Vielmehr hat er auf die allgemeine Sicherheitslage hingewiesen und sich darauf berufen, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Der Kläger vermochte die Widersprüche in seinen Angaben gegenüber dem Gericht auch nicht schlüssig aufzulösen. Vielmehr reagierte er in der mündlichen Verhandlung ungehalten. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen hat, dass es beim Bundesamt Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, stellt dies aus Sicht des Gerichts eine Schutzbehauptung dar, die nicht dazu geeignet ist, die Widersprüche im klägerischen Vorbringen zu erklären. Der Kläger hätte bei der Anhörung vor dem Bundesamt die Möglichkeit gehabt, auf die Verständigungsprobleme hinzuweisen. Er wurde bei der Anhörung auch von seinem Vormund begleitete, so dass es ihm auch möglich gewesen wäre, diesen ins vertrauen zu ziehen, falls er selbst Bedenken gehabt hätte, Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher anzusprechen. Der Kläger muss sich daher an seinem Vorbringen vor dem Bundesamt hinsichtlich seines Herkunftsortes festhalten lassen. Aus Sicht des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aus Mosul stammt.

Aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit ist der Kläger in den kurdischen Autonomiegebieten auch keiner Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ausgesetzt (siehe hierzu Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 7.6.2017, Az. 3 A 3731/16-juris; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 20.3.2017, Az.: B 3 K 17.30047-juris, a.A. Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 8.3.2017, Az.: 15a 5929/16.A –juris).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG.

a. Anhaltspunkte für das Drohen eines ernsthaften Schadens wegen der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Gründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine, für die Betrachtung maßgebliche, Herkunftsregion (KRG-Region) einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.

Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08). Nach aktueller Erkenntnislage besteht im Irak kein landesweiter bewaffneter Konflikt. Zwar existiert in weiten Teilen des Iraks seit Mitte des Jahres 2014 eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt des sog. Islamischen Staates (IS) und es ist die Sicherheitslage in den nordwestlichen Provinzen des Irak als angespannt anzusehen, da es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017, S. 16). Die drei kurdisch verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya selbst sind jedoch hiervon nicht betroffen. Die KRG-Region war und ist Ziel innerirakischer Migration, wobei dort sogar Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12 und 19).

Von einem bewaffneten Konflikt kann demnach jedenfalls dort nicht ausgegangen werden (so z.B. auch VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 – Au 5 K 16.32681; die Frage zwar im Ergebnis offen lassend, aber stark in diese Richtung tendierend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – 13a B 15.30241). Im Übrigen ist hierbei auch zu berücksichtigen dass der IS nach aktuellen Erkenntnissen und Presseberichten stetig weiter aus den von ihm eroberten Gebieten zurückgedrängt wird, zuletzt aus der Stadt Mosul, sodass nicht absehbar ist, dass in der KRG-Region in näherer Zukunft ein bewaffneter Konflikt entstehen wird. Den Klägern ist daher eine Rückkehr in die KRG-Region möglich und zumutbar.

3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Dem Kläger droht im Fall der Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, der er nicht entgehen könnte. Auch ist auch die humanitäre Lage in der KRG-Region derzeit nicht so außergewöhnlich prekär, dass Art. 3 EMRK beeinträchtigt wäre (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22: „bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig“).

4. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege mit Rundschreiben vom 10.8.2012 i.d.F. vom 3.3.2014 (Az. IA2-2081.13-15), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder Sicherheitsgefährder aus den autonomen Kurdengebieten sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf Grundlage des § 60a Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf. Der Kläger ist deswegen aber auch insoweit nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihm infolge des Rundschreibens vom 10.8.2012 i.d.F. vom 3.3.2014 zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnten sie unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit [ohne an die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 m.w.N.)] ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2005 – 13a B 05.30340).

Zuletzt ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak einer „extremen Gefahrenlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09) ausgesetzt wären. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass er mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würden. Der Kläger ist zwar noch minderjährig. Seine Eltern und Teil seiner Geschwister leben aber nach wie vor in der Kurdenregion. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wieder in seinem Familienverband leben kann und sein Lebensunterhalt gesichert ist.

5. Gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen keine recht-lichen Bedenken, solche wurden im Übrigen vom Kläger im Verfahren auch nicht vorgetragen.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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28.05.2020 05:37

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
27.05.2020 20:47

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist irakischer Staa
27.05.2020 13:05

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
07.06.2017 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit er de
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren eigenen Angaben am 30. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2015 einen Asylantrag.

2

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Juni 2016 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus Dohuk im Nordirak. Vor ihrer Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert, aber sie habe Angst davor gehabt, dass ihr etwas hätte zustoßen können. Als yezidische Frau sei sie von Moslems belästigt und beleidigt worden. Auch sei sie bei Arztbesuchen benachteiligt worden. Sie habe ständig Angst vor den Muslimen in Dohuk und auch vor der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehabt. Der IS sei zwar nicht in ihrem Heimatort gewesen, sie habe aber Angst gehabt, dass dieser auch dorthin vordringe. Ihre Eltern und sieben Geschwister lebten noch in Dohuk.

3

Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Klägerin wurde unter Erlass einer Abschiebungsandrohung zur Ausreise in den Irak aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für die Klägerin im Irak sei nicht ersichtlich. Soweit sie ihr Asylbegehren darauf stütze, Angst vor Muslimen gehabt zu haben, lasse sich daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Sie habe selbst vorgetragen, nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. In der Herkunftsregion der Klägerin, der kurdischen Autonomieregion, bestehe derzeit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - vorläge. Zwar werde nicht verkannt, dass die gegenwärtige Versorgungslage sehr schwierig sei. Jedoch seien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichten. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht festzustellen.

4

Die Klägerin hat am 26. Juli 2016 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Der IS und die muslimischen Nachbarn der Yeziden hätten diese zum Freiwild erklärt. Yeziden würden als Ungläubige eingestuft und ermordet. Es sei eine Gruppenverfolgung für alle Yeziden gegeben, die sich im Nordirak befänden; diese sei auch für ihre Herkunftsregion anzunehmen. Bei einer Rückkehr in den Irak bestehe eine Gefahr für Leib und Leben. Sie könne ihre Religionszugehörigkeit dort nicht offen zum Ausdruck bringen und müsse diese versteckt halten. Die öffentliche Religionsausübung sei jedoch wesentlich, sodass sie es nicht hinnehmen müsse, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland die öffentliche Praktizierung des Glaubens wegen der Gefahr von Verfolgung einzustellen. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes lägen für sie gefahrerhöhende Umstände vor. Zum einen sei ihr Bruder als Flüchtling anerkannt worden, sodass ihr auch in dieser Hinsicht flüchtlingsrechtlich relevante Repressalien drohten. Sie müsse auch betonen, dass sie zwar zuletzt in Khanik gelebt habe, dorthin jedoch erst geflohen sei, nachdem der IS Sheikhan angegriffen habe. Zuvor habe sie dort gelebt. Auch ihre Zugehörigkeit zu den Yeziden wirke sich gefahrerhöhend aus. Im Falle einer Rückkehr würden kriminelle Gruppen auch davon ausgehen, dass sie bzw. ihre Familie im Ausland zu Wohlstand gekommen seien. Staatlicher Schutz gegen die Gewalt durch nichtstaatliche Akteure sei nicht erlangbar. Die kurdischen Autonomiegebiete böten auch keine mögliche Fluchtalternative. Darüber hinaus habe das Bundesamt in vergleichbaren Fällen Yeziden Flüchtlingsschutz zugesprochen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

7

hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

8

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der bezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakte der Stadt Oldenburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage, über die nach Übertragungsbeschluss der Kammer durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden konnte, ist hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unbegründet, weil das Begehren der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrages ist die Klage jedoch begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Irak festzustellen. Der Bescheid vom 20. Juli 2016 ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

15

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

16

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3 a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgungsgründe sind nach § 3 b AsylG zu berücksichtigen die Rasse, die Religion, die Nationalität einschließlich der Zugehörigkeit zu einer kulturellen und ethnischen Gruppe, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, worunter auch die Zugehörigkeit aufgrund des Geschlechts gehört sowie die politische Überzeugung. Eine Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

17

Der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Dabei setzt die unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - juris, Rn. 14). Soweit eine Vorverfolgung eines Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - festzustellen ist, kommt ihm die Beweiserleichterung gemäß dieser Vorschrift zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris, Rn. 31). Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Rn. 21 - juris). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie erstreckt. Zu beachten ist, dass eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden kann. Folglich greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18).

18

Ist der Schutzsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.

19

Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind oder nicht, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung, siehe § 77 Abs. 1 AsylG.

20

Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gedroht hat.

21

Als Grund für ihre Ausreise hat die Klägerin vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit von Moslems benachteiligt worden sei und Angst vor der heranrückenden Terrormiliz IS gehabt habe. Ihr persönlich sei direkt nichts zugestoßen, weil sie sich, nachdem sie sich etwa zwei Jahre in Sheikhan aufgehalten habe, rechtzeitig vor dem IS zurück in die Provinz Dohuk habe retten können. In Khanik habe sie sich meist zuhause aufgehalten, sei jedoch z.B. bei Arztbesuchen diskriminiert worden.

22

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Klägerin eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG erlitten hat oder diese ihr unmittelbar vor ihrer Flucht bevorgestanden hat. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten nach Nr. 1 der Vorschrift Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Daraus folgt, dass die Verfolgungshandlungen ein gewisses Maß an Schwere aufweisen müssen, um unter § 3 a AsylG fallen zu können. Die Verfolgung nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss daher die begrifflichen Kriterien einer Foltermaßnahme oder einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung erfüllen. Weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen werden nicht erfasst (Marx, AsylVfG, § 3 Rn. 9). Die von der Klägerin geschilderten Diskriminierungen durch die moslemischen Nachbarn erfüllen die genannten Anforderungen an eine Verfolgungshandlung nicht.

23

Es sind auch keine beachtlichen Nachfluchtgründe gegeben, die ihre Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen lassen würden, weil sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen im oben genannten Sinne führen würden. Dabei ist eine „auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose“ vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 - juris, Rn. 14). Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Qualifikationsrichtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition („begründete Furcht vor Verfolgung“, Art. 2 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie) angelegten Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - juris, Rn. 24). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutz suchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 - juris, Rn. 6).

24

Eine erneute Bedrohung durch Moslems im genannten Ausmaß im Falle einer Rückkehr würde aufgrund der fehlenden Eingriffsintensität keinen beachtlichen Nachfluchtgrund darstellen.

25

Ein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte nach Aussage der Klägerin anderen yezidischen Flüchtlingen in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die Vorschriften über die Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG eröffnen der Beklagten kein Ermessen, welches durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte.

26

Die Klägerin war auch weder vor ihrer Ausreise noch wäre sie im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Yeziden von einer Gruppenverfolgung bedroht.

27

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus:

29

„Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.

30

Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie ) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.).

31

Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24).

32

An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird.“

33

Für die Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden ist hier auf die in den kurdischen Autonomiegebieten gelegene Provinz Dohuk abzustellen, weil die Klägerin dort geboren und registriert ist und sich zur Überzeugung des Gerichts bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten hat. Zwar hat sie in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sich etwa zwei Jahre in Sheikhan in der Provinz Ninive aufgehalten und sich erst nach dem Einmarsch des IS zurück nach Khanik begeben zu haben. Diesen Vortrag erachtet das Gericht jedoch nicht als glaubhaft. Gegenüber dem Bundesamt hatte die Klägerin nicht ansatzweise erwähnt, dass sie sich zum Zeitpunkt des Einmarsches des IS in Ninive befunden haben will, sondern sie hatte lediglich die Befürchtung geäußert, der IS könne auch in ihr Dorf kommen. Auch sind ihre Angaben zum Grund der Übersiedlung nach Sheikhan nicht überzeugend gewesen. Die Klägerin hat wirtschaftliche Gründe für den Umzug angeführt, da ihr Vater den von ihm in Sumel geführten Lebensmittelladen habe aufgeben müssen. In Sheikhan habe er jedoch lediglich als Tagelöhner gearbeitet, nach der Rückkehr nach Khanik dann als Lehrer. Warum die gesamte Familie sich zwei Jahre lang in der Region Sheikhan aufgehalten haben soll, wenn auch dort die ökonomischen Verhältnisse nicht besser, sondern eher schwieriger gewesen sein sollen als in ihrem Heimatort, erschließt sich nicht.

34

Offen bleiben kann daher, ob in der Provinz Ninive angesichts der massenhaften Vertreibung der Yeziden und der an diesen begangenen Gräueltaten durch den IS ab Sommer 2014 und der weiterhin anhaltenden äußerst unsicheren Lage gerade für Minderheiten noch von einer Gruppenverfolgung der Yeziden in Ninive auszugehen ist (vgl. zur aktuellen Lage ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017: „Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen“).

35

Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass derzeit die Gefahr einer Gruppenverfolgung für die Angehörigen der Yeziden in den kurdisch verwalteten Provinzen des Irak, hier insbesondere in der Provinz Dohuk, anzunehmen ist.

36

Die Yeziden waren in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation IS systematischer Verfolgung ausgesetzt und ihnen drohten Zwangskonversion, Massenvertreibungen und Hinrichtungen sowie Verschleppungen und sexuelle Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder (vgl. etwa ACCORD vom 2. Februar 2017). Im Rahmen der gezielten Verfolgung von Yeziden durch den IS wurden zwischen 300.000 und 400.000 Yeziden aus ihrem Stammland um Sindjar vertrieben, viele Angehörige der Yeziden haben in den kurdischen Autonomiegebieten Zuflucht gefunden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 12 und 18; ACCORD vom 2. Februar 2017), der größte Teil in der Stadt Dohuk und im Distrikt Zakho. Die meisten von ihnen sind in Flüchtlingslagern untergebracht (ACCORD vom 2. Februar 2017). Yezidische Binnenvertriebene können auch weiterhin in die Autonome Region Kurdistan einreisen und haben dort generell weniger Probleme als arabische oder turkmenische Binnenvertriebene. Sie benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung und dürfen ihre Ausweisdokumente behalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung vom 5. Oktober 2016, S. 5 f). Die unter kurdischer Kontrolle stehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya sind zumindest derzeit nicht von Einheiten des IS unmittelbar bedroht bzw. besetzt, sodass eine Verfolgung der Yeziden durch Angehörige dieser Terrororganisation gegenwärtig dort nicht erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden in Dohuk eine systematische Verfolgung durch die kurdische Regionalregierung bzw. nichtstaatliche Kräfte droht. In den Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten vielmehr weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (Lagebericht, S. 12). Dass derartig viele Angehörige der Yeziden sich in die Provinz Dohuk geflüchtet haben, spricht überdies schon für sich genommen dafür, dass eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit speziell für Dohuk nicht angenommen werden kann (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13a ZB 16.30689 -; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017 - 18 K 9773/16.A - ; VG München, Urteil vom 13. Januar 2017 - M 4 K 16.32298 - ; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017 - Au 5 K 17.30512 - alle juris).

37

Der Auffassung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 8. März 2017 - 15a K 9307/16.A - juris), welches eine regionale Gruppenverfolgung der Yeziden im südlichen Teil der Provinz Dohuk annimmt, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, weil keine hinreichende Verfolgungsdichte nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts für die Provinz Dohuk hinsichtlich der dort lebenden Yeziden erkennbar ist. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten von Iraq Body Count, dass im gesamten Jahr 2016 in der Provinz Dohuk fünf getötete Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak zu verzeichnen waren und im Jahr 2017 noch keine zivilen Opfer zu beklagen sind (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen vom 10. Mai 2017, unter Verweis auf die Datenbank Iraq Body Count, abrufbar unter https://www.iraqbodycount.org/database/). Selbst wenn sämtliche fünf Opfer im Jahr 2016 Yeziden gewesen sein sollten und überdies zu den Zahlen von Iraq Body Count eine gewisse Dunkelziffer hinzugerechnet wird, weil eine Verfolgung aus religiösen Gründen ggf. nicht im Rahmen der Konfliktopferstatistik erfasst worden ist, wären die Opferzahlen angesichts der allein als Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan lebenden etwa 400.000 Yeziden weit von der Schwelle entfernt, bei welcher von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgegangen werden könnte (vgl. ausführlich zum Maßstab der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 A 4590/13 - V.n.b.).

38

Dem in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin hilfsweise gestellten Beweisantrag ist nicht nachzugehen, da dieser zu unbestimmt ist und als Beweisermittlungsantrag als unzulässig abzulehnen ist. Bei der Beweisfrage, „ob den Klägern ohne verwandtschaftliche Beziehungen als alleinstehende Personen yezidischer Religionszugehörigkeit und als Kinder eines Beamten angesichts der derzeitigen Flüchtlingsströme Inhaftierungen oder religiöse Repressalien drohen würden“ handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, da für die Vermutung der genannten Benachteiligungen tatsächliche Grundlagen fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass Kinder von Beamten im Irak inhaftiert oder gesondert diskriminiert werden, liegen nicht vor und sind nicht benannt worden, so dass der Antrag nicht substantiiert genug ist. Sofern der Beweisantrag darauf abzielt, generell die Lebenssituation von alleinstehenden Yeziden zu überprüfen, ist der Antrag als unbegründet abzulehnen, da das Gericht dahingehend bereits die entsprechende Sachkunde besitzt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen.

39

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz.

40

Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

41

Abschiebungsverbote nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

42

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben.

43

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie).

44

Anhand des Vorbringens der Klägerin ist das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden.

45

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

46

Dabei ist der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Az: C-465/07 - juris). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dieser Prämisse, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehörten in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu könnten aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt sei, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht komme. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände müsse aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichten hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - sowie Beschluss vom 7. August 2008 - 10 B 39.08 - juris).

47

Von der in weiten Teilen des Irak seit Mitte 2014 bestehenden Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt des IS sind die kurdischen Autonomiegebiete derzeit nicht direkt erfasst. In den kurdisch verwalteten Provinzen des Irak findet ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht statt. Diese sind von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, wenn auch die Sicherheitslage dort weiterhin angespannt ist (vgl. zur Lage in den kurdischen Provinzen ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Sicherheits- und allgemeine Lage in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere im Gouvernement Sulaimaniyya und in Erbil, vom 23. Dezember 2015). In Dohuk wurden für das Jahr 2017 wie bereits ausgeführt noch keine getöteten Zivilisten im Rahmen des Konflikts verzeichnet (vgl. ACCORD vom 10. Mai 2017, unter Verweis auf die Datenbank Iraq Body Count).

48

Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft mit dem Entstehen eines Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten zu rechnen wäre.

49

Auf die von der Klägerin vorgetragenen angeblich gefahrerhöhenden persönlichen Umstände kommt es demnach nicht an, wobei diese sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht als tragfähig erwiesen hätten.

50

Das Bundesamt ist indes zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak festzustellen.

51

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf (hinsichtlich der Definition des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verwiesen). Zwar macht die Klägerin nicht geltend, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie beruft sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine derart hohe Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist, die der Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR können humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2016 - 9 LA 46/16 - V.n.b. mit Verweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 1149/07 - Sufi and Elmi). Eine derartige Ausnahmesituation wäre für die Klägerin gegeben, wenn sie in den Irak zurückkehren müsste.

53

Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die humanitäre Lage auch in der Autonomen Region Kurdistan, hier in der Region Dohuk, teilweise schwierig ist. Die Region leidet zusätzlich zur herrschenden Wirtschaftskrise unter der großen Anzahl an aufgenommenem Binnenvertriebenen, welche sich überwiegend in einer schlechten ökonomischen Lage befinden (BFA vom 5. Oktober 2016, S. 2). Es halten sich derzeit über 11,3 Millionen Binnenvertriebene in der Region auf (vgl. Lagebericht, S. 6). Die Klägerin ist zwar nach ihrer Aussage in Dohuk registriert und würde daher nicht als Binnenflüchtling angesehen werden, sondern im Falle einer Rückkehr als Bewohnerin. Die teilweise geltenden Einreisebeschränkungen für Binnenflüchtlinge dürften für sie daher nicht greifen (vgl. hierzu BFA vom 5. Oktober 2016, Seite 4 f.). Auch soll es für freiwillige Rückkehrer Reintegrationshilfen geben, zudem besteht auch ein Subventionssystem der Regierung. Dies befindet sich jedoch seit einigen Jahren in Schwierigkeiten (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen). Es kann daher, auch wenn die Klägerin freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren würde, nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass sie staatliche Unterstützungsleistungen erhalten würde. Zudem wäre sie nach einer Rückkehr auf sich allein gestellt - sofern ihr Bruder, welcher zeitgleich in Deutschland ein Asylverfahren betreibt, nicht zugleich abgeschoben werden würde, wovon aber nicht sicher ausgegangen werden kann -, da ihre Eltern und übrigen Geschwister den Irak mittlerweile ebenfalls verlassen haben. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich ihre Angehörigen nunmehr seit Februar 2017 nicht mehr im Irak aufhalten, hat das Gericht keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Äußerung zu zweifeln, da auch ihr Bruder diese Angabe bestätigt hat. Als unverheiratete junge Frau ohne Berufsausbildung und ohne jegliches familiäres Netzwerk dürfte es aber für die Klägerin nahezu ausgeschlossen sein, sich in der Provinz Dohuk niederzulassen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es bliebe ihr daher nur die Zuflucht in eines der überfüllten Flüchtlingslager, was das Gericht jedoch nicht als tragfähige Alternative erachtet (vgl. zur Lage in den Flüchtlingslagern ACCORD, Anfragebeantwortung vom 17. November 2016: Lage von Binnenflüchtlingen, insbesondere in der Region Kurdistan). Es folgt hierbei der Einschätzung des UNHCR (UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, S. 25f.), wonach es angesichts der massenhaften Binnenvertreibungen, der tiefgreifenden humanitären Krise und der zunehmenden Spannungen unter den Volksgruppen für Personen ohne enge familiäre Bindungen und ohne tatsächlich mögliche Unterstützung durch Angehörige im angedachten Aufnahmegebiet nicht zumutbar erscheint, diese auf eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verweisen. Diese Ausführungen sind auf den Fall der Klägerin übertragbar, für welche Dohuk zwar keine Neuansiedlungsmöglichkeit, sondern eine Rückkehroption darstellen würde, welche jedoch wie ausgeführt für sie keine Grundlage für die Sicherung ihres Lebensunterhalts bieten würde. Selbst wenn ihr Bruder gemeinsam mit ihr ausreisen würde, ist nicht davon auszugehen, dass es diesem ohne familiären Rückhalt gelingen sollte, den Lebensunterhalt für sich und für seine Schwester sicherzustellen.

54

Nach alledem ist es beachtlich wahrscheinlich (zum Prognosemaßstab bei § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK siehe Nds. OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - beide juris), dass die Klägerin wegen ihrer besonderen individuellen Lage - alleinstehende Frau ohne fehlende familiäre Strukturen und sonstige Netzwerke - auf Grund ihrer besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. Aufgrund ihrer individuellen Umstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch in Dohuk in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde.

55

Nach alledem ist unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak festzustellen.

56

Schließlich kann auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Juli 2016 keinen Bestand haben. Dies folgt bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass für eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach dem Willen des Gesetzgebers dann kein Raum ist, wenn Abschiebungsverbote vorliegen oder - wie hier aufgrund des vorliegenden Urteils - festzustellen sind. Zur Klarstellung ist in der Folge auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 5 des Bescheides aufzuheben.

 


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 19.12.2015 zusammen mit seinem Onkel und Vormund - Kläger in der Sache B 3 K 17.30046 - auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde gem. § 13 Abs. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkt.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für ... (Bundesamt) am 31.08.2016 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf … bei … in der Provinz Dohuk. Persönlich sei er keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Sein Vater habe aber gesagt, dass es in Deutschland keinen Krieg gebe und die Menschen dort Rechte hätten. In seiner Gegend habe es keinen Krieg gegeben, jedoch in der weiteren Umgebung. Deswegen sei er ausgereist.

Der Vormund des Klägers trug ergänzend vor, dass der IS in … gewesen sei, welches nur ein bis eineinhalb Stunden vom Wohnort des Klägers entfernt sei. Man habe nicht gewusst, wie weit der IS noch kommen würde und sei deswegen geflohen.

Seine Eltern sowie weitere Verwandten würden noch in … leben.

Mit Bescheid vom 17.12.2016, als Einschreiben zur Post gegeben am 22.12.2016, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 2). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt (Nr. 3). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5).

Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ersichtlich sei. Der Kläger habe zwar angegeben, er habe Angst vor dem IS. Allerdings sei er persönlich nicht bedroht worden. Er oder seine Familie seien von den Kämpfen gegen den IS nicht betroffen gewesen. Nach Erkenntnissen des Bundesamts lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von religiösen Minderheiten in der Region Kurdistan vor.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht gegeben. Ihm drohe ersichtlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) noch habe er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) erlitten oder zu befürchten. Ihm drohe auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG), da ein solcher Konflikt in der Autonomen Region Kurdistan nicht existiere.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere würden die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge über eine Großfamilie in seiner Heimat. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich wäre sein Existenzminimum bei einer Rückkehr in den Irak sicher zu stellen.

Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder vorgetragen worden, noch lägen Erkenntnisse dafür vor.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2016, Gz. …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  • 3.Hilfsweise wird beantragt, den Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

  • 4.Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

  • 5.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung verwies die Bevollmächtigte des Klägers auf einen gesonderten Schriftsatz, der jedoch bislang nicht eingegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss der Kammer vom 17.02.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die Behörden- und Gerichtsakte des Onkels und Vormunds des Klägers in der Sache B 3 K 17.30046 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klage in der Sache B 3 K 17.30046 wurde ebenfalls mit Urteil vom 20.03.2017 abgewiesen.

Gründe

I.

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die Klage ist bereits unzulässig soweit beantragt wurde, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Kläger hat nämlich seinen Antrag beim Bundesamt gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkt. Für die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten fehlt es daher bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

III.

Soweit die Klage zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Az. Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 Asyl ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt zunächst den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.

a) Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts im Bescheid vom 17.12.2016, wonach keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ersichtlich ist. Der Kläger hat wiederholt angegeben, er sein in Kurdistan persönlich nicht bedroht worden. Von Kämpfen oder vom IS hat er persönlich nichts mitbekommen. Vielmehr ist er lediglich nach Deutschland gekommen, weil er im Irak keine Zukunft hat und er in Deutschland die Schule besuchen möchte. Auch wegen seines yesidischen Glaubens hatte er im Irak keine Probleme. Er ist auch nicht aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren.

Auch Vortrag, er habe Angst vor dem IS, insbesondere, dass der IS auch sein Dorf erreiche, führt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die allgemeine Angst bzw. die angespannte Sicherheitslage begründet für sich noch nicht die Voraussetzungen nach § 3 AsylG. Die kurdischen Autonomiegebiete sind von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, wenn auch die Sicherheitslage dort weiterhin angespannt ist. Der Kläger kann sich daher in seiner Herkunftsregion nicht auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte berufen. Zwar besteht in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt des IS, jedoch sind nach den Erkenntnissen des Gerichts und des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016) die kurdischen Autonomiegebiete davon nicht betroffen. Vielmehr leben dort in großer Anzahl Flüchtlinge, die vor den Umtrieben des IS geflohen sind. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nach … in der Nähe von … in Kurdistan zurückkehren kann. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist prognostisch auch in Zukunft mit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure dort nicht zu rechnen. Es besteht derzeit keine Verfolgungswahrscheinlichkeit in den Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden (so auch VG München, U.v. 08.02.2017 -M 4 K 16.31581 - juris).

Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger vor allem wegen der besseren Lebensbedingungen und der besseren Zukunftsperspektiven in Deutschland seine Heimat verlassen hat. Dies ist zwar menschlich nachvollziehbar, aber flüchtlingsrechtlich irrelevant.

b) Entgegen des klägerischen Vortrags ist auch kein Flüchtlingsschutz im Hinblick auf die yesidische Glaubenszugehörigkeit des Klägers zu gewähren. Der Kläger wurde aufgrund seiner Religionszugehörigkeit weder persönlich bedroht (siehe hierzu bereits unter a) noch liegen die Voraussetzungen einer sog. Gruppenverfolgung der Yesiden im Irak vor.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sogenannte Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassten gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsgütern erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Für die Gruppenverfolgung gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeine Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332.12 - juris m.w.N.).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Yesiden in der Region Kurdistan durch den IS oder anderen Gruppierungen, geschweige denn durch die kurdische Regierung, vor (VG München, U.v. 08.02.2017 - M 4 K 16.31581 - juris; VG München, U.v. 13.5.2016 - M 4 K 16.30558 - juris; VG München, U.v.30.9.2016 - M 4 K 16.32118 - juris; VG Köln, U.v. 17.02.2017 - 18 K 9773.16.A - juris; SächsOVG, U.v. 29.4.2014 - A 4 A 104/14 - juris).

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zur Seite. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG berufen, noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Dem Kläger steht der subsidiäre Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009, C-465.7, juris).

Danach rechtfertigt die derzeitige Situation in der KAR und damit auch in der der Provinz Dohuk, nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der für eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Gefährdungsgrad ist dort bei Weitem nicht erreicht (VG München, U.v. 22.12.2016 - M 4 K 16.33226 - juris; VG München, U.v. 08.02.2017 - M 4 K 16.31581 - juris; VG München, U.v. 13.5.2016 - M 4 K 16.30558 - juris; BayVGH, U.v. 17.03.2016 - 13a B 15.30241 - juris). Einzelne terroristische Anschläge und Gewaltakte, zu denen es auch in der Herkunftsregion der Klägerin gekommen ist, genügen hierfür nicht. Individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich.

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt.

Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den kurdisch kontrollierten Gebieten des Iraks führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Schwelle zu einer Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Die schlechten humanitären Verhältnisse im Umfeld des Klägers gehen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner in der vergleichbaren Situation hinnehmen müssen.

Der Kläger ist zwar minderjährig, kann aber ohne weiteres - unter Umständen zusammen mit seinem Onkel und Vormund, dessen Klage ebenfalls abgewiesen wurde und mit dem er die Flucht angetreten hat - nach Kurdistan zurückkehren. In Kurdistan lebt nach wie vor die Familie des Klägers. Seine Eltern und seine sieben Geschwister bewohnen immer noch das frühere Wohnhaus des Klägers, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Familie den minderjährigen Sohn wiederaufnimmt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, sein Existenzminimum (mit Hilfe seiner Familie) bei einer Rückkehr nach Kurdistan sicherzustellen.

b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die dem Kläger bei Rückkehr in den Irak drohen könnten, wurden nicht (glaubhaft) vorgetragen und liegen auch nach Erkenntnissen des Gerichts nicht vor.

c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind im Übrigen Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Az. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehörigen grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiterhin im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris; VG München, U.v. 22.12.2016 - M 4 K 16.33226 - juris). Sonstige Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind nicht ersichtlich.

Solche Duldungen ergehen aber nicht durch das Bundesamt im Asylverfahren, sondern allenfalls durch die zuständige Ausländerbehörde.

4. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

5. Gründe die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in den Irak bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am * 1993 in * (Irak) geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger mit sunnitischem Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 7. Januar 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 6. März 2015 Asylerstantrag stellte.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Januar 2016 führte der Kläger u.a. aus, dass er sein Heimatland Ende November 2014 verlassen habe. Am 7. Januar 2015 sei er nach Deutschland eingereist. Die Einreise sei auf dem Landweg erfolgt. Seine Großfamilie lebe nach wie vor im Irak. Er habe auch noch einen Bruder im Irak, er wisse jedoch nicht, ob sich dieser mittlerweile in der Türkei aufhalte. Die Grundschule habe er drei Klassen lang besucht. Bis zu seiner Ausreise sei er als Taxifahrer beschäftigt gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er sei nur traditionell nach islamischem Recht verheiratet. Seine Lebensgefährtin habe er vor vier Jahren kennengelernt. Um ihre Hand habe er erstmals am 18. November 2014 angehalten. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der irakischen Gesellschaft inakzeptabel sei. Vorher habe er keine Probleme gehabt. Er sei vom älteren Bruder seiner Lebensgefährtin bedroht worden. Anlass der Bedrohung sei, dass er die nichteheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt habe. Die Bedrohungen hätten am 24. November 2014 begonnen. Die Bedrohungen seien in der Form erfolgt, dass ihm telefonisch angekündigt worden sei, dass jemand aus seiner Familie entführt würde. Wenn er erwischt würde, würde er getötet und seine Lebensgefährtin vergewaltigt werden. Die telefonischen Bedrohungen seien über längere Zeit erfolgt. Mit der Polizei habe er keinen Kontakt deswegen aufgenommen. Die Familie seiner Lebensgefährtin habe Kontakte zur Regierung. Die Angehörigen seiner Lebensgefährtin seien beim Ministerium für Peschmerga. Eine innerstaatliche Migration im Irak habe er nicht angedacht. Die Hälfte des Landes sei von Terroristen besetzt. Seine Familie sei deswegen auch in Schwierigkeiten geraten. Nach seiner Flucht hätten auch sein Bruder und seine Schwester entführt werden sollen. Während der vierjährigen Beziehung habe er sich mit seiner Lebensgefährtin in * in der Innenstadt getroffen. Auf dem Basar. Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) habe die Stadt * am 6. August 2014 angegriffen. Persönlich sei er nicht angegriffen worden. Er sei geflüchtet. Er sei nach * geflohen. Vor der Ausreise habe er keine Probleme mit Behörden im Irak gehabt. Er habe sich auch nicht politisch betätigt.

Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffern 1. und 2. des Bescheides). In Ziffer 3. wurde bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Ziffer 4.). In Ziffer 5. wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 6. des Bescheides setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Sofern der Kläger vorgetragen habe, dass er durch den Bruder seiner Lebensgefährtin gesucht und bedroht worden sei, vermag dies nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) begründen, da es bereits an einem Verfolgungsgrund mangle. Darüber hinaus habe der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Angaben des Klägers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung seitens des Bruders seiner Lebensgefährtin erwiesen sich im Kern als oberflächlich und unsubstantiiert. Der Kläger belasse es durchweg bei pauschalen Behauptungen, die nicht den Anforderungen genügten, die man an einen lebensnahen, aus der eigenen Erlebnissphäre erlebten Sachverhalt stellen könne. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin bereits seit vier Jahren eine Beziehung gehabt habe, die der Familie der Lebensgefährtin unbemerkt geblieben sein solle. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Dem Kläger drohten in seinem Heimatland keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Die Sicherheitslage im Irak habe sich seit Mitte des Jahres 2014 vor allem durch den Vormarsch des IS erheblich verschlechtert und auch im Jahr 2015 nicht wesentlich verbessert. Der aktuelle Konflikt, bewaffnete Auseinandersetzungen und terroristische Aktivitäten, konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Bagdad, Ninive, Salahaddin, Diyala, Kirkuk und Babil. Im Übrigen läge derzeit keine derartige Gefahrverdichtung vor. Der Kläger stamme nach seinen eigenen Angaben aus der Provinz *. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Bundesamtes bestehe für die Provinz * derzeit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Region Kurdistan-Irak werde von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen werde. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr keinen existenziellen Gefahren ausgesetzt, da er als gesunder und junger Mann in der Lage wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt allein aufzukommen. So habe der Kläger bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Auch halte sich die Großfamilie des Klägers noch in seinem Heimatland auf. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht allein auf sich gestellt sein werde und auf die Familienbande zurückgreifen könne.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016, Az.:, wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben.

2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 ausgeführt, dass der Kläger Schwierigkeiten mit der Familie seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Er habe seine Lebensgefährtin vor ihrem Bruder in Sicherheit bringen müssen. Er habe seine Lebensgefährtin zu seinem eigenen Bruder gebracht. Eine Rückkehr in den Irak sei für den Kläger ausgeschlossen, da es sich bei der Familie seiner Lebensgefährtin um eine einflussreiche Familie handle, die bei der DPK sei. Die Polizei und die Behörden würden ihm dabei nicht helfen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Gerichtsbeschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend mitgeteilt, dass der Lebensgefährtin des Klägers auf Grund des geschilderten Sachverhalts mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Entscheidungspraxis des Bundesamtes erscheine willkürlich.

Am 13. März 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2017 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.

1.1 Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG beantragt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehend vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers, fehlt es an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2017 für glaubhaft erachtet, wovon das Gericht zugunsten des Klägers ausgeht, fehlt es jedenfalls an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1, 3b AsylG. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, wieso es für den Kläger ausgeschlossen sein sollte, internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in einer anderen Provinz der Kurdischen Autonomiegebiete zu finden. Allein die behauptete Tatsache, dass die Familie der Lebensgefährtin des Klägers Kontakte zur irakischen Regierung besitze, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der vom Kläger geschilderte innerfamiliäre Konflikt bezieht sich allenfalls auf den Bereich der Großstadt *. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger und seine Lebensgefährtin nicht beispielsweise in einer anderen Großstadt wie Dohuk oder Sulaimaniyya ein weitgehend anonymes konfliktfreies Leben möglich wäre. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG aus.

1.2 Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu.

Hinsichtlich des vom Kläger vorgetragenen gerade nicht individuellen Verfolgungsschicksals ist der Kläger auf die internen Fluchtalternativen im Irak zu verweisen.

Auch kann von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen großen Teil des Landes erfasst und bei dem das irakische Militär nur langsam wieder die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser landinnerstaatliche Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016; Gutachten Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 7. September 2015). Der Kläger muss daher bei einer Rückkehr in die Region Irak-Kurdistan nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält. Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten für den Kläger möglich und zumutbar.

1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben bzw. vorgetragen.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger nicht geltend gemacht bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden, wie sie der Kläger im Wesentlichen geltend macht, auch Gefahren durch die desolate Versorgungslage neben Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Gz. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekanntgegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehöriger grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiter in dem Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - NVwZ 2001, 1420). Sofern man davon ausgeht, dass für kurdische Volkszugehörige aus den Autonomiegebieten selbst eine Rückführung nach * derzeit möglich ist, sind ebenfalls keine Gründe zu Gunsten des Klägers erkennbar, diesem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen.

Sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben am 22. Oktober 1979 in der Stadt Akre (Provinz Ninewa) geboren; sie ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige islamisch-sunnitischen Glaubens. Am 2. Juli 2012 reiste sie auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 11. Juli 2012 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Oktober 2012 machte sie folgende Angaben: Sie habe seit 1986 mit ihrer Familie in Dohuk (kurdisches Autonomiegebiet) gelebt und die Mittelschule besucht, den Schulabschluss aber erst im Jahr 2005 nachgeholt. Danach habe sie bis Mai 2012 in der Bibliothek der Universität von Dohuk gearbeitet. Sie habe zwar nur 300 $ pro Monat verdient, sei damit aber ausgekommen, weil sie bei ihrer Familie gewohnt habe. Sie sei nicht verheiratet. Es habe zwar viele Männer gegeben, die sie heiraten wollten, es habe ihr aber keiner gefallen. Ihre Familie habe sie schließlich gedrängt, endlich zu heiraten. Im Frühjahr 2012 habe ein Mann namens Omar vergebens um ihre Hand angehalten. Aufgrund dessen habe ihre Mutter vorgeschlagen, dass sie ihren Cousin Ahmad heiraten sollte. Diesen Heiratskandidaten habe sie aber ebenfalls abgelehnt, weil er bereits verheiratet und ihr nicht sympathisch gewesen sei. Dann sei sie zu ihrer Freundin gegangen. Ihren Reisepass und ihre Ersparnisse habe sie mitgenommen, weil sie schon gewusst habe, was auf sie zukäme. Sie habe sich ungefähr einen Monat lang bei ihrer Freundin aufgehalten. Ihre Schwester, zu der sie während dieser Zeit Kontakt gehabt habe, habe ihr mitgeteilt, dass der Familienrat beschlossen habe, dass sie ihren Cousin heiraten müsse, damit die Leute nicht mehr schlecht über sie reden würden. Ihre Eltern hätten die Gerüchte nicht mehr ertragen. Ihre Freundin habe auf ihren Wunsch hin zwar noch mit dem besagten Omar wegen einer möglichen Heirat gesprochen, dieser sei aber nicht mehr interessiert gewesen. Einmal seien ein Bruder und ein Cousin von ihr gekommen, weil sie wohl vermuteten, dass sie sich bei ihrer Freundin aufhielte. Dabei sei sie über das Dach zu den Nachbarn geflüchtet. Ihre Verwandten hätten die Absicht gehabt, sie mit Gewalt nach Hause zu bringen. Da sie den ungeliebten Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie notgedrungen beschlossen, das Land zu verlassen. Im Besitze eines Reisepasses und eines Visums habe sie sich Ende Juni 2012 mit dem Auto von Dohuk nach Istanbul begeben. Von dort sei sie einen Tag später in einem LKW bis nach Deutschland gebracht worden. Der Schleuser habe von ihr 10.000 $ verlangt und ihr den Reisepass abgenommen. Sie sei geflohen, weil man sie sonst zur Heirat gezwungen hätte. Sie habe Angst, nach Irak zurückzukehren. Ihre Verwandtschaft mütterlicherseits lebe in Dohuk und ihre Verwandtschaft väterlicherseits in Akre.

Durch Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (3.) nicht vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung an (4.). Im Rahmen der anschließenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (AN 6 K 13.30468) beantragte die Klägerin zunächst, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie beantragte zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG vorliegen. Durch Urteil vom 15. Juli 2015 [in der Ausfertigung versehentlich mit dem Datum 15. Juli 2014 versehen], der Klägerin zugestellt am 20. August 2015, gab das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß statt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Klägerin ein Recht auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG habe, weil sie in ihrem Heimatstaat Irak einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Wegen der Terroranschläge sei die Gefährdungslage im kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak genauso zu beurteilen wie diejenige in Zentralirak. Die Terrorgruppe ISIS stelle landesweit eine große Gefahr dar. Das Gewaltniveau sei überall so hoch, dass sich die Bestimmung einer Gefahrendichte erübrige.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag der Beklagten die Berufung durch Beschluss vom 19. November 2015 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zugelassen (13a ZB 15.30241).

Die Beklagte macht in der Berufungsbegründung geltend, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer eine konkrete Feststellung zur Gefahrendichte vorzunehmen sei. Hieran fehle es in dem angefochtenen Urteil. Im Übrigen enthielten die aktuellen Erkenntnisquellen zum kurdischen Autonomiegebiet keine Hinweise auf ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Gefahrerhöhende persönliche Umstände seien bei der Klägerin nicht erkennbar. Somit greife § 4 Abs. 1 AsylG nicht ein. Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben.

Sie beantragt schriftsätzlich,

die Klage unter Abänderung des Urteils vom 15. Juli 2015 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wisse zwar nicht genau, wie ihre Familie im Fall der Rückkehr reagieren würde, befürchte aber das Schlimmste. Sie habe vor der eigenen und vor der anderen Familie Angst. Vielleicht würde sie wegen ihres Verhaltens sogar getötet werden. Ihren Arbeitsplatz in der Bibliothek habe sie nach ihrem fluchtartigen Auszug von zuhause nicht wieder aufgesucht, weil sie befürchtet habe, dass ihre Angehörigen dort nach ihr suchen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache ist trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet (§ 125 Abs. 1, § 128, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin - im Ergebnis - zu Recht subsidiären Schutz zugesprochen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden:

1. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt. Der Klägerin drohte wegen der geplanten Zwangsheirat ein ernsthafter Schaden durch ihre eigene Familie. Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Somit sind potentielle Handlungen von Familienangehörigen im Rahmen des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Die Definition des Begriffs „erniedrigende Behandlung“ ist geklärt. Diese Vorschrift entspricht derjenigen des Art. 3 EMRK, so dass zur Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, B. v. 26.3.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81, 284/85 - BVerfGE 74, 358/370). Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus allen Umständen des Einzelfalls abzuleiten (EGMR, U. v. 7.7.1989 - Nr. 1/1989/161/217 Rn. 100 - EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183/2186).

Der Senat ist zu der Erkenntnis gelangt, dass die Klägerin gemäß ihrer Bedrohungsgeschichte der Nötigung zu einer versuchten Zwangsheirat ausgesetzt war und im Fall der Rückkehr außerdem mit schweren Repressalien bis hin zum sog. Ehrenmord rechnen müsste, weil sie sich dem Beschluss des Familienrats, zu heiraten, verweigert hat und ohne Erlaubnis von zu Hause ausgezogen ist. Die Geschichte ist glaubhaft, weil die Schilderung der Erlebnisse keine Widersprüchlichkeiten, Lücken oder unrealistischen Passagen aufweist und auch in Ansehung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion plausibel ist. Die Aussage der Klägerin, dass ihre Familie und diejenige ihres Cousins zwar nicht mit konkreten Repressalien gedroht hätten, sie aber mit solchen hätte rechnen müssen, ist durchaus nachvollziehbar. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass ihre Angehörigen nach ihr suchten. Dafür, dass die Geschichte der Eheanbahnung frei erfunden sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Tatsache, dass die Klägerin länger als drei Jahre in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnte, zeigt, dass sie nicht etwa nur deshalb ausreiste, um mit einem bestimmten Partner in Deutschland zusammenleben zu können.

Zwangsheiraten sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung im Kulturkreis der Klägerin nach wie vor üblich und gehen üblicherweise mit der Androhung gravierender Repressalien einher. Gemäß der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat (vgl. die Legaldefinition „Nötigung zur Eingehung der Ehe mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel“ in § 237 StGB) liegt eine Zwangsheirat dann vor, „wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen wird, wobei in der überwiegenden Zahl der Fälle Mädchen und junge Frauen betroffen sind. Die Betroffene wird zur Ehe gezwungen und findet entweder mit ihrer Weigerung kein Gehör oder wagt es nicht, sich zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobte und Schwiegereltern mit den unterschiedlichsten Mitteln versuchen, Druck auf sie auszuüben. Dazu gehören physische und sexuelle Gewalt, Nötigungen (durch Drohungen, Einsperren, Entführung, psychischer und sozialer Druck sowie emotionale Erpressung), Einschränkungen in Bezug auf Lebensstil und Bewegungsspielraum und andere erniedrigende und kontrollierende Handlungen - in drastischen Fällen bis hin zu Ehrenmorden. Die unter Zwang verheirateten Mädchen und jungen Frauen stammen vor allem aus … oder kurdischem Umfeld.“ (BT-Drs.17/1213 v. 24.3.2010 S. 7). Nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts werden Frauen in Irak noch immer in Ehen gezwungen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2015, S. 11). Hierfür spricht auch der Erlass des seit August 2011 in der autonomen Region Kurdistan-Irak geltenden Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt sind (Auswärtiges Amt a. a. O.). Dies verdeutlicht einerseits, dass die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt hat und andererseits, dass die häusliche Gewalt tatsächlich ein Missstand in der dortigen, traditionell patriarchalisch strukturierten Familienverbandsgesellschaft ist.

Die Freiheit der Eheschließung ist in internationalen Konventionen garantiert (Art. 13 EMRK, Art. 9 GR-Charta, Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung). Nach einhelliger Auffassung im ausländerrechtlichen Schrifttum ist eine Nötigungshandlung zur Erzwingung einer Heirat in jedem Fall eine das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzende, verwerfliche Handlung (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 37 AufenthG Rn. 43; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 37 AufenthG Rn. 14; Kessler in Hofmann a. a. O. § 3a AsylG Rn. 19; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2016, § 37 AufenthG Rn. 32d, § 3a AsylG Rn. 35 und § 3b AsylG Rn. 35; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3a Rn. 48).

Eine interne Schutzalternative bestünde für die Klägerin nicht. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines Schadens oder Zugang zu Schutz vor Schaden hat und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin als alleinstehende Frau nach den Gepflogenheiten in Irak nicht die Möglichkeit hätte, sich außerhalb des Elternhauses und ohne Unterstützung der Familie anderswo in der Region Kurdistan-Irak eine eigene Existenz aufzubauen.

Ob Zivilpersonen im kurdischen Autonomiegebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind, erscheint zweifelhaft, weil gemäß den aktuellen Erkenntnisquellen dort kein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. keine hohe Gefahrendichte anzunehmen sein dürfte (s. BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360). Bei den seit 2015 registrierten sog. Kollateralschäden aus einem Luftangriff auf PKK-Stellungen und den Opfern eines Sprengstoffattentats im April 2015 handelt es sich um Einzelfälle (s. UNAMI, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq, 1 May - 31 October 2015; Iraq Body Count, Database - March 2016). Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass diese Region in absehbarer Zeit von der IS-Miliz erobert sein dürfte, hat sich zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestätigt (zum Prognosehorizont: BVerwG, U. v. 31.3.1981 - 9 C 286.80 - BayVBl 1981, 662). Dies kann im Übrigen dahinstehen, weil der subsidiäre Schutz im vorliegenden Fall schon aus einem anderen Grund geboten ist.

Da der Klägerin subsidiärer Schutz zusteht, ist die Voraussetzung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 2 Satz 1 AsylG entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.