Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

27.05.2020 20:31, 21.09.2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren im Rahmen einer Beförderungsrunde.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates. Mit Wirkung vom 1.3.2008 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 12 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Mit Schreiben vom 5.12.2007 und 23.10.2012 wurde er für eine Tätigkeit bei der Firma N* … im dienstlichen Interesse beurlaubt.

Bei der Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 27.6.2012 erhielt er in allen Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Kundenorientierung, persönlicher Einsatz, Problemlösung und Zusammenarbeit) jeweils die Beurteilungsnote „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“.

Die Stellungnahme erhält noch den Datumsstempel vom 11.7.2013 mit weiterer Unterschrift. Die dienstliche Beurteilung vom 19.2.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erhält dementsprechend die gleichen Einzelbeurteilungen sowie das Gesamtergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des Antragstellers den Anforderungen in vollem Umfang entsprächen. Er zeichne sich in seiner praktischen Arbeitsweise durch seine Initiative, Flexibilität und sein Engagement aus. Er sei belastbar. Die Fachkompetenzen erfüllten die Anforderungen, die an seine Position gestellt würden, jederzeit in vollem Umfang. Der Antragsteller denke darüber hinaus fachübergreifend und besitze eine adäquate Analysefähigkeit und Lösungskompetenz. Er sei dazu bereit, neues dazuzulernen. Auch mit seiner Teamfähigkeit, seinem Kommunikationsverhalten, seinen internen und externen Auftreten und seiner Überzeugungskraft könne der Antragsteller die geforderten Anforderungen ohne Probleme erfüllen. Er handele wirtschaftlich und im Interesse des Unternehmens. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ gesetzt.

Mit Antwortformschreiben vom 26.2.2015 erklärte der Antragsteller, eine mündliche Be-sprechung mit einem Beurteiler erhalten zu wollen. Diese Besprechung fand mit Herrn K* … am 16.4.2015 von 13.30 Uhr bis 13.40 Uhr (nach telefonischer Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015) wohl telefonisch statt. Ein Ergebnisprotokoll liegt nicht vor.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der ak-tuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13_vz mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ geführt werde. Dabei handele es sich um das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung oder einer fiktiven Fortschreibung, welche in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erstellt worden sei oder um einen fiktiv erstellten Beurteilungswert. Für die Beförderung nach A 13_vz stünden insgesamt vier Planstellen auf der gesamten Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 14 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungs-liste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ bewertet worden seien. Der Antragsteller könne daher in der Beförderungsrunde nicht befördert werden.

Nach der Beförderungsliste ist ein Mitbewerber mit dem Gesamtergebnis „Hervorragend“, fünf MitbewerberInnen mit „Sehr gut“, vier MitbewerberInnen mit „Gut“, zwei Mitbewerber-Innen mit „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ beurteilt. Mit „Rundum zufrieden-stellend, Ausprägung +“ ist der Antragsteller gleich beurteilt mit einem/r weiteren BewerberIn auf dem letzten Platz dieser Liste.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Beförderungsstellen durch MitbewerberInnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei beurlaubter Beamter bei der Firma V* … bzw. seit dem 1.1.2008 durch Betriebsübergang bei der Firma N* … Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 14.10.2011 sei er als Regionaler Projektmanager im Projekt Oberirdische Linien für den Service Program Manager (SPM) OiL tätig gewesen. Vom 15.10.2011 bis zum 31.12.2013 habe er als Quality Assurance Manager T-Home OiL im Bereich Projekt Management Office gearbeitet und das zentral gesteuerte Qualitäts-Management-System betreut und koordiniert. Im Jahr 2012 sei der Antragsteller dienstlich beurteilt worden. Aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen zur Beförderungsrunde 2011, in welchen die Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems der D. T. AG festgestellt worden sei, seien die erstellten dienstlichen Beurteilungen aufgehoben und aus der Personalakte entfernt worden. Verwiesen wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.10.2013, wonach der Antragsteller im Jahr 2012 dienstlich beurteilt worden sei und hiergegen Widerspruch erhoben habe. Der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid vom 28.12.2012 zur dienstlichen Beurteilung 2011/2012 sei aufgehoben und aus der elektronischen Personalakte entfernt worden. Hierzu sei ausgeführt worden, die Gerichte hätten zur Beförderungsrunde 2012 festgestellt, dass das Beurteilungssystem der D. T. AG nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. Die dienstlichen Beurteilungen, die 2012 erstellt worden seien, sowie die Widersprüche dazu würden aufgehoben und sukzessive bis spätestens Ende des Jahres aus den Personalakten entfernt.

Es sei aber die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Antragstellers vom 26.6.2012, die als Grundlage für die damalige Beurteilung gedient habe, nicht entfernt worden. Damit liege ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Verfahren vor, da die vorgenommene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt bzw. befördert würde. Die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 26.6.2012 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte wie die rechtswidrige dienstliche Beurteilung aus der Personalakte entfernt werden müssen. Die Rechtswidrigkeit der früheren Beurteilung ergebe sich nach der einhelligen Recht-sprechung daraus, dass es nur wenige Spitzenbeurteilungen für die zu befördernden Beamten gegeben habe und bei den anderen Beurteilungen die notwendige weitere Differenzierung gefehlt habe. Der jetzige Beurteiler fühle sich offenbar an den damaligen Beurteilungsbeitrag gebunden, so dass eine höhere Beurteilung mit der Folge einer dann möglichen Beförderung nicht habe erfolgen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb nur ein Beurteilungsbeitrag von Herrn S* … vorgelegen habe, während der Antragsteller fünf verschiedene Vorgesetzte gehabt habe. Herr S* … hätte zudem auch mit E-Mail vom 13.9.2012 erklärt, er habe keine Stellungnahme abgegeben. Es sei nur ein Excel sheet gekommen, auf dem alle Namen gestanden hätten und man fünf Kreuze hätte machen müssen. Es sei keine öffentliche Stellungnahme gewesen, sonst hätte er mit dem Antrag-steller gesprochen oder sogar sprechen müssen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die verschiedenen Funktionen des Antragstellers. Die Beurteilung widerspreche auch dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013, in dem dem Antragsteller sehr gute Leistungen bei dieser Firma bis zu deren Betriebseinstellung zum Jahresende 2013 bestätigt worden seien.

Der herangezogene Beurteilungsbeitrag datiere zudem vom 26.6.2012 und erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum.

Der Antragsteller stellt den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Einheit „NSN“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen A 13_vz neu zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung vergangen sind oder bis die an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 26.6.2015 bestandskräftig wurde. Die Anzahl der zu sperrenden bzw. freizuhaltenden Planstellen sei dabei auf die letzten drei für die Beförderung vorgesehenen Beamten der Beförderungsliste zu begrenzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sicherte gegenüber dem Gericht vorab schriftlich zu, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Amt der BesGr A 13 BBesO den drei letzten vorgesehenen Beamten in der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13 BBesO zu übertragen.

Der Vorstand der D. T. AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen. Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit den vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Die hierauf beruhende Verteilung von Planstellen auf verschiedene Einheiten habe zur Folge, dass eine Umverteilung nicht zulässig sei. Danach könnten vier Beförderungen in die BesGr A 13 BBesO erfolgen. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch auf eine Beförderung. Der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Insbesondere dürfe der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Leistungsgrundsatz aus Art. 33 GG abweichen. Die Antragsgegnerin habe aufgrund einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beförderungsrunde 2012 ihr Beförderungs- und Beurteilungssystem nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Kenntnisse neu aufgestellt, in dem sie neue Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erlassen habe. Die Beförderungsentscheidungen seien in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1.9.2014 erfolgt. Vorliegend hätten nur Beamte mit einer Beurteilung mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ berücksichtigt werden können. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und ZweitbeurteilerInnen innerhalb der AG erfolgten. Sofern die BeurteilerInnen nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, was der Regelfall sei, würden sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten zurückgreifen. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten seien dementsprechend aufgefordert worden, Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu liefern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Beurteilung nicht bereits formal fehlerhaft. Auch wenn die Beurteilung von 2012 aufgehoben worden sei, könne für die neuere Beurteilung auf den Beurteilungsbeitrag vom 26.2.2012 Bezug genommen werden. Die Aufhebung der früheren Beurteilung sei erfolgt, weil nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Synchronisation“ zwischen der Zahl der vorhandenen Planstellen und den Beurteilungen bzw. Prädikaten vorgelegen habe. Vorliegend sei der Beurteiler aber nicht mehr an irgendwelche Vorgaben gebunden. Der Beurteilungsbeitrag bzw. die Stellungnahme könnten damit für die jetzige Beurteilung herangezogen werden. Die Stellungnahme sei am 26.2.2012 und damit im Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erfolgt. Die Beurteilung umfasse aber nicht nur den Zeitraum bis zur Stellungnahme vom 26.2.2012, sondern auch noch den darüber hinausgehenden Zeitraum bis 11.7.2013, da bis zu diesem Zeitpunkt die Stellungnahme des Herrn S* … übernommen worden sei.

Aus dem Arbeitszeugnis des Antragstellers ergebe sich nicht, dass eine bessere Beurteilung zu erteilen gewesen wäre. Zeugnisse, Stellungnahmen und Beurteilungen seien nicht miteinander vergleichbar. Ein Referenzzeugnis diene einem völlig anderen Zweck als die interne beamtenrechtliche Beurteilung oder Stellungnahme. Bei einem Referenzzeugnis gelte auch der Wohlwollensgrundsatz, während in einer Beurteilung die Leistungen sachlich bewertet werden müssten. Soweit der Antragsteller vorbringe, Herr S* … sei personeller aber nicht fachlicher Vorgesetzter gewesen und habe außerdem keine öffentliche Stellungnahme abgeben wollen, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Herr S* … habe das Formular mit der Überschrift „Stellungnahme zur Leistungseinschätzung“ ausgefüllt. Der Name S* … sei auch unter „Beurteilungsbeitrag, erstellt durch den Vorgesetzten“ vermerkt. Kein Unterschied ergebe sich, ob die Eintragungen in ein Papierformular oder in einem „Excell-sheet“ eingetragen worden seien. Das Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums bei Herrn S* … sei nicht glaubhaft und wäre zudem unbeachtlich.

Ergänzend weist die Antragstellerseite darauf hin, dass die Abordnung zur Firma N* … zum 31.12.2013 endete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt nicht zum Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie sie bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle grundsätzlich sachgerecht ist, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken (vgl. Nachweise bei Weiss, Niedermaier, Summer, Zängl, RdNr. 183 zu § 9 BeamtStG). Dies wäre der Fall, wenn der Antragsteller befürchten müsste, dass die ihm zustehende Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber besetzt würde und sein Anspruch aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr durchsetzbar wäre.

2. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. zu diesen Ämtern gehören auch Beförderungsämter. Hinsichtlich der Vergabe von Beförderungsämtern führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 29.4.2015, 3 ZB 12.1801, juris) aus:

„Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 – 2 B 134.93 – jeweils in juris).“

Grundlage der Entscheidung nach dem Leistungsprinzip ist die Beurteilung, die nur die erforderliche Aussagekraft hat, wenn sie nicht nur auf einer partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urt.v. 04.11.2010, 2 C 16/09, juris).

Die Beurteilung eines Beamten beinhaltet die fachliche Leistung, insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und bei Vorgesetzten das Führungsverhalten, §§ 48, 49 BLV (Bundeslaufbahnverordnung v. 12.2.2009, BGBl. I S. 284) i.V.m. § 1 PostLV (Postlaufbahnverordnung i.d.F. v. 6.6.2015). Sie hat vorrangig den Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein (Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, § 48 BLV 2009, Rdnr. 6).

Vorliegend lag als Grundlage für die Beurteilung zunächst nur die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des früheren Vorgesetzten des Antragstellers S* … vor. Ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Leistungseinschätzung ergeben sich auch nicht durch das E-Mail des Herrn S* … vom 13.9.2012, in dem dieser darauf hinwies, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine öffentliche Stellungnahme handele. Dies war auch zutreffend, da es sich bei der Leistungseinschätzung nicht um eine Beurteilung handelt, die im Sinne der erforderlichen Bekanntgabe an den Beurteilten „öffentlich“ ist. Auch der angegebene Umstand, dass die Stellungnahme nur als Excel sheet durch Ankreuzen zu erfolgen hatte, führt nicht dazu, dass die Stellungnahme als unrichtig angesehen werden könnte.

Gerade die genannten Umstände bei der Abgabe der Leistungsbeurteilung durch den früheren Vorgesetzten S* … zeigen, dass kein Grund bestand, diese aus dem Personalakt zu entfernen und für die Beurteilung vom 19.2.2015 unberücksichtigt zu lassen. Grund für die als rechtswidrig beurteilte Beförderungsrunde 2012 war die Synchronizität oder Zielorientiertheit der Vergabe der (Zweit-)Bestnoten bei der Beurteilung mit der Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (BayVGH, B.v. 2.5.2013, 6 CE 13.499; VGH B-W, B.v. 21.3.2013, 4 S 227/13; OVG NRW, B.v. 15.3.2013, 1 B 133/13, jeweils juris). Aus dem E-Mail des Herrn S* … lässt sich aber gerade nicht darauf schließen, ihm sei bereits bei der Leistungseinschätzung vorgegeben worden, wie viele Bestnoten er nur vergeben dürfe, damit die Zahl der Beförderungsstellen nicht überschritten wird.

Konnte damit die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Herrn S* … für die Beurteilung des ersten Teils des Beurteilungszeitraums verwendet werden, gilt dies auch für die weitere Leistungseinschätzung vom 11.7.2013. Dass diese sich darauf beschränkt, dass die Leistungseinschätzung nur durch Datumsstempel und Unterschrift übernommen wurde, ändert nichts an der dadurch in vollem Umfang neu abgegebenen Leistungseinschätzung.

Nicht zu beanstanden ist die sich daraus ergebende Beurteilung vom 19.2.2015, auch wenn diese mit dem Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2013 über den Zeitraum der beiden Leistungseinschätzungen etwas hinausgeht, zumal der Antragsteller in der Zeit vom 11.7.2013 bis 31.10.2013 nicht bei der Antragsgegnerin tätig war und damit nicht durch einen Vorgesetzten beurteilt werden konnte. Bei dieser Situation wäre allenfalls eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung in Betracht gekommen, die bei dem kurzen Zeitraum allenfalls zu einer höheren Ausprägung „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ hätte führen können. Die für die Beförderung erforderliche Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ kann ausgeschlossen werden.

Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergeben sich auch nicht aus dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen der Wohlwollensgrundsatz gilt (BAG, Urt.v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11, juris), während die Beurteilung objektiv erfolgen muss. Ein Rückschluss aus einem „sehr guten“ Arbeitszeugnis auf eine Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ ist nicht möglich.

Dass nach der Eröffnung der Beurteilung ein nur zehnminütiges (Telefon-)gespräch stattgefunden hat, über das kein Ergebnis festgehalten wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine Unrichtigkeit der Beurteilung zu, zumal der Antragsteller weder zu diesem Gespräch noch zur Unrichtigkeit der Beurteilung weitere Fakten vorgetragen hat.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mehr als die von ihr genannten vier Beförderungsstellen hätte vergeben müssen. Gegen die Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach der Größe der jeweiligen Gesellschaften der Deutschen Telekom bestehen keine Bedenken, da eine willkürliche Regelung ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 23.5.2013, 6 CE 13.486).

Der Antrag konnte daher nicht zum Erfolg führen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 19.12.2014, 3 CE 14.2057; BayVGH, B.v. 19.2.2015, 3 CE 15.130) anschließt und auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

27.05.2020 22:57

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beför


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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28.05.2020 05:50

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt. Grün
28.05.2020 02:04

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28.05.2020 00:03

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium der...
27.05.2020 22:57

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beför

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03- DVBl. 2004,838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 15 hat. Ein solcher ergebe sich weder aus der längerfristig vom Kläger wahrgenommenen Vertretung, noch aus seiner aktuellen Beurteilung oder dem Bezug auf eine vergleichbare, mit A 15 bewertete Stelle.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Aus dem Umstand, dass einem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch nicht dar.

a) Unstreitig fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten. Der Kläger hat sich weder auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beworben, noch erlaubt der dem Kläger übertragene Dienstposten eines Institutsrektors in der Funktion als stellvertretender Institutsleiter am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern nach der derzeitigen Stellenbewertung eine solche Beförderung. Alle Stellen der stellvertretenden Institutsleiter - so auch die des Klägers - sind - bis auf eine Ausnahme bei der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach - in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen. Gegen diese Bewertung seines Dienstpostens, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; VGHBW, B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris), hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage als Überschreitung oder Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit erscheinen ließen.

b) Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schaffung bzw. Bereitstellung einer in A 15 bewerteten Planstelle zusteht.

aa) Ein Beamter hat grundsätzlich - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) - einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber bzw. Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15).

bb) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beamten als Inhalt der Fürsorgepflicht auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höherwertigen Planstelle hinzuwirken (s. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07- juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 15). Erfasst von dieser Rechtsprechung sind aber lediglich Fälle der Vakanzvertretung. In der vom Kläger wahrgenommenen Vertretung des über einen längeren Zeitraums dienstunfähig erkrankten Leiters der Abteilung II des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern liegt jedoch vielmehr ein Fall der sogenannten Verhinderungsvertretung. Es fehlt bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Vorliegend nahm der Kläger zwar unweigerlich höherwertige Aufgaben seines dienstunfähig erkrankten Abteilungsleiters (BesGr. A 16) über einen längeren Zeitraum wahr, dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als stellvertretender Abteilungsleiter. Dem Kläger wurde zum 1. Dezember 2002 in der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters das Amt eines Institutsrektors (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) übertragen. Die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Abteilungsleiters gehört folglich gerade zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt des Stellvertreters immanent sind. Die damit einhergehende mögliche zusätzliche Belastung ist deshalb auch - zumindest im Rahmen der typisierenden Betrachtung - in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens mit eingeflossen (s. Schreiben des Landespersonalausschuss vom 5. Juli 2010). Gegen diese grundsätzliche Bewertung seines Dienstpostens hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Zudem erhielt der Kläger für das Schuljahr 2008/09 und 2009/10 im Rahmen der angeordneten Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung. Einen Anspruch auf Beförderung kann der Kläger hieraus nicht ableiten.

cc) Der Kläger konnte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie die in A 15 eingestufte Stellvertreterin der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach. Diese Stellenbesetzung knüpfte erkennbar nicht an die Stellenbewertung, sondern an die Absicht, gerade diese Bewerberin für die Stelle zu gewinnen. Auf eine entsprechende Verwaltungspraxis, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen könnte, kann sich der Kläger gerade nicht berufen. Alle anderen stellvertretenden Abteilungsleiterstellen am Staatsinstitut sind wie die des Klägers bewertet. Selbst wenn sich die damalige Vorgehensweise des Dienstherrn im Hinblick auf die Stellvertreterstelle der Abteilung III nicht im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehalten haben sollte, kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. Insofern ist auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 C 39/00 - juris Rn. 19) im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht einschlägig, wonach im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einem Anspruch des betroffenen Beamten nicht „durchgreifend ein Mangel an Haushaltsmitteln entgegengehalten werden kann“, wenn schon - wie beim Kläger - gar kein Anspruch auf Beförderung besteht.

dd) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in dem Umstand, dass der Kläger in der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ein Leistungsprädikat (HQ - Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erzielte, keine Verpflichtung des Beklagten gesehen, einen Beförderungsdienstposten in A 15 zur Dienststelle des Klägers zu verlegen, wenn hierfür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 ZB 08.1300 - juris Rn. 8). Eine dem Kläger nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren vom Beklagten angebotene, in A 15 bewertete Abteilungsleiterstelle V am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in Bayreuth hat der Kläger abgelehnt.

ee) Auch eine Zusammenschau der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte (langjährige Verhinderungsvertretung, Vertreterstelle in A 15 und herausragende dienstliche Beurteilung) lässt die zuvor genannten Hinderungsgründe eines Anspruchs auf Beförderung nicht entfallen. Ein Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich hiermit nicht begründen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf Beförderung im Fall einer Verhinderungsvertretung besteht, lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, auf der die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Hilfsbeweisantrag zu den Umständen der Ausweisung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung III am Staatsinstitut in Ansbach als Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zur Beförderung der jetzigen Stelleninhaberin in ein solches Amt durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gestellt.

Hilfsbeweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis genommene Tatsache für entscheidungserheblich ansieht. Für sie gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht (Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 25). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht an. Es hat insofern zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen, einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür nicht. Die entsprechende Würdigung durfte in den Urteilsgründen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) von sich aus Beweise zu erheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium der Antragsgegnerin nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben einem anderen Bewerber - um die von der Antragsgegnerin unter dem 16. Juli 2013 ausgeschriebene Stelle für die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am V.-... Gymnasium (VMG) in R.

Bereits mit Stellenausschreibung vom 25. November 2008 hatte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ beim VMG ausgeschrieben, auf die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Nach vorläufiger Aussetzung der Ausschreibung wurde die Stelle befristet bis 31. Dezember 2010 kommissarisch dem Antragsteller übertragen. Die Antragsgegnerin übertrug im März 2011 dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung und auf Dauer die entsprechende Funktion. Auf einen vom Beigeladenen gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mitBeschluss vom 25. Mai 2011 (RO 1 E 11.646) der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die Schulverwaltungsfunktion, Fachbetreuung Musik, am VMG mit dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Beigeladenen bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich geradezu der Verdacht aufgedrängt, dass der Antragsteller Wunschkandidat des Schulleiters sei und zu Ungunsten des Beigeladenen gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden sei.

Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses entband die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung von der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuer Musik“ am VMG. Mit Bescheid vom 4. August 2011 hob die Antragstellerin die Entscheidung, die Bewerbung des Beigeladenen abzulehnen, auf, um auf der Basis neuer Beurteilungen eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung zu treffen.

Der 19... geborene Antragsteller bestand im Jahr 2000 das zweite Staatsexamen für das höhere Lehramt an Gymnasien und trat den Dienst am VMG am 1. August 2006 an. Seit 1. Januar 2009 ist er Oberstudienrat in der BesGr A 14. In der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2006 bis 30. April 2008 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene trat den Dienst am VMG am 1. September 1989 an und wurde zum 1. Dezember 1993 zum Oberstudienrat nach BesGr A 14 befördert. In der dienstlichen Beurteilung 2002 erhielt er wie auch in der Beurteilung vom 23. April 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2006 und in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 jeweils das Gesamturteil 11 Punkte.

Der Beigeladene erhob in der Folgezeit gegen seine dienstliche Beurteilung Klage, welche noch unter dem Az. RO 1 K 12.1844 beim Verwaltungsgericht anhängig ist.

Aufgrund der um 1 Punkt besseren dienstlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 fiel die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Jahr 2013 wiederum auf den Antragsteller. Daraufhin stellte der Beigeladene erneut einen Antrag nach § 123 VwGO. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 (RO 1 E 13.215) ab, da auf Grundlage des Widerspruchs des Beigeladenen gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 der Gerichtsbeschluss vom 25. Mai 2011 fortgelte, wonach der Antragsgegnerin die einstweilige Besetzung der Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ untersagt sei.

Daraufhin hob die Antragsgegnerin die interne Ausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 auf. Nach neuer Ausschreibung sollte die Auswahlentscheidung entsprechend einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts auf aktuelle Anlassbeurteilungen durch die neue Schulleiterin gestützt werden.

Unter dem 16. Juli 2013 erfolgte die erneute Ausschreibung. In den im Rahmen der erneuten Ausschreibung erstellten Anlassbeurteilungen vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller mit einem Gesamturteil von 11 Punkten und der Beigeladene mit 12 Punkten beurteilt.

Die Schulleiterin legte die Anlassbeurteilungen dem obersten Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vor. Unter dem 5. Februar 2014 formulierte der damalige Bürgermeister B. auf dem Vorlageschreiben, dass er die Ergebnisse dieser Beurteilung nicht für zutreffend halte und sie nicht mittrage. Daraufhin unterzog auf Weisung des Oberbürgermeisters die Abteilung Personalsteuerung die Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Schulleiterin einer ausführlichen Würdigung und kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gebe, die vorgelegten Anlassbeurteilungen nicht zu genehmigen. Daraufhin wurden die Anlassbeurteilungen vom Oberbürgermeister gebilligt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2014 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG nicht mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

Der Antragsteller sei der besser geeignete Bewerber. Die der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anlassbeurteilung sei nicht nur in weiten Teilen ungerecht, sie widerspreche auch dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach eine Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln sei. Die Anlassbeurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilerin darauf verzichtet habe, einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einzuholen. In der Zwischenzeit habe der Antragsteller auch mit Schreiben vom 18. August 2014 seine Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung begründet.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Stellenbesetzungsverfahren lasse nicht erkennen, dass gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen worden sei und der Antragsteller mit seinem Begehren, die Besetzung der Funktionsstelle vorläufig auszusetzen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Antragsgegnerin habe das 2008 eingeleitete Auswahlverfahren zu Recht aufgehoben, da ein sachlicher Grund für dessen Aufhebung vorgelegen habe. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass durch das erkennende Gericht in mehreren Beschlüssen die Unvoreingenommenheit des früheren Dienstvorgesetzten und Beurteilers in Frage gestellt worden sei. Gegen die die Erstellung von Anlassbeurteilungen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ihr stünden weder die Richtlinien der Antragsgegnerin über die Beurteilung ihrer Beamten noch gesetzliche Vorschriften entgegen. Nachdem die zu beurteilenden Bewerber keine Schulverwaltungsfunktion ausübten, sei eine Stellungnahme der zuständigen Fachbetreuung als Beurteilungsgrundlage einzuholen gewesen. Da diese Stelle nicht besetzt gewesen sei, habe die Dienstvorgesetzte in vertretbarer Weise die fachliche Einschätzung von Frau L. eingeholt. Diese sei, nachdem der Antragsteller im Juni 2011 von den Aufgaben der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuung Musik“ entbunden worden sei, mit Schreiben vom 26. Juni 2011 noch vom damaligen Schulleiter gebeten worden, bis zur endgültigen Klärung der Übertragung der Fachbetreuung Musik die organisatorischen Arbeiten innerhalb der Fachschaft Musik zu übernehmen. Aus der Anforderung und Verwertung dieser Stellungnahme im Rahmen einer Einbindung in den allgemeinen Beurteilungsprozess ergebe sich nicht der Verdacht einer möglichen Voreingenommenheit der Schulleiterin. Dass die Stellungnahme von Frau L. als persönlichkeitsbedingtes Werturteil subjektive Elemente enthalte, verstehe sich von selbst. Offensichtlich halte sie die Teamfähigkeit sowie die Kommunikation- und Konfliktfähigkeit des Antragstellers für verbesserungsbedürftig. Eine persönliche Voreingenommenheit könne weder der Wortwahl der Äußerung von Frau L. noch ihrem Inhalt entnommen werden. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung gebühre dem Beigeladenen der Vorrang. Er habe bei der Anlassbeurteilung vom 23. Januar 2014 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten, während der Antragsteller lediglich 11 Punkte erreicht habe. Die Beurteilerin stützte ihre Anlassbeurteilung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Zum einen sei sie bei Vornahme der Anlassbeurteilung ca. 30 Monate im Amt und somit in der Lage, die dienstlichen Tätigkeiten der Beteiligten durch eigene Wahrnehmungen einzuschätzen. Dazu gehörten eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen, Proben und Vorbereitungsarbeiten für Konzerte, musikalische Veranstaltungen, Fachsitzungen sowie dem täglichen Dienstbetrieb in der Schule. Auch die Wahrnehmungen des Stellvertreters, Studiendirektor U. sowie der kommissarischen Fachbetreuerin Frau L. seien in die Stellungnahme eingeflossen. Rechtlich sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin keinen Beurteilungsbeitrag ihres Vorgängers eingeholt habe. Die einschlägigen Richtlinien der Antragsgegnerin sähen dies bei Anlassbeurteilungen nicht zwingend vor. Die Anlassbeurteilungen des Antragsgegners seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund des Leistungsvorsprungs im Gesamturteil im Verhältnis zum Beigeladenen und der Zuerkennung der erforderlichen Verwendungseignung sei die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig. Auch die lediglich summarisch vorgenommene Prüfung der Einwendungen führe nicht zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 16. September 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG der Antragsgegnerin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. Zutreffend sei zwar die Auffassung des Erstgerichts, das Auswahlverfahren sei aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Hiergegen habe der Antragsteller auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsteller bleibe bei seinem Vortrag, wonach - auch wegen der schwierigen Vorgeschichte in diesem Fall - eine Voreingenommenheit gegen seine Person die letzte dienstliche Beurteilung präge. Die Wortwahl in der Stellungnahme von Frau L. sei nicht nur im Ergebnis vernichtend, wie beispielsweise die Wortwahl „er bemüht sich“ zeige. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden solche Formulierungen schon seit den 60er Jahren als Ausdruck des Tadels begriffen. Vor allem aber die süffisante Formulierung, es gelinge ihm „bisweilen“, habe mit einem subjektiven Moment, das sich von selbst verstehe, nichts mehr zu tun. Die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. März 2013 geschilderten Vorfälle belegten deutlich, dass es zwischen Frau L. und dem Antragsteller eigene zwischenmenschliche Schwierigkeiten gebe. Es sei offensichtlich, dass das Ergebnis dieser Stellungnahme nicht auf Basis neutraler Beobachtungen, sondern auf eigener Verletztheit beruhe. Der Antragsteller habe auch vorgetragen, dass ihm dieses Schreiben wie auch die Beobachtungen vom 13. Januar 2014 erstmals mit Akteneinsicht im hiesigen Verfahren bekannt geworden seien. Er habe in den vergangenen eineinhalb Jahren keine Gelegenheit gehabt, den massiven Vorwürfen von Frau L. entgegenzutreten. Hieraus folgere er zu Recht eine Voreingenommenheit auch der Schulleiterin, die ihm rechtliches Gehör einerseits nicht gewährt habe, sich andererseits offenbar kritiklos diesen massiven Vorwürfen angeschlossen habe. Außerdem fehle es an einem Beurteilungsbeitrag des Vorgängers. Wie sich aus der gesamten Vorgeschichte ergebe, hätte der frühere Schulleiter einen positiv und sachlich gerechtfertigten Beurteilungsbeitrag geliefert, zumal er die Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit korrekt eingeschätzt habe. Es gebe im hiesigen Auswahlverfahren keinen einzigen Hinweis darauf, dass der vormalige Schulleiter gegenüber dem Antragsteller positiv und gegenüber dem Beigeladenen negativ voreingenommen gewesen sei. Dieser Umstand werde schlichtweg unterstellt. Jedenfalls hätte man ein ausgewogenes Bild über den gesamten Beurteilungszeitraum zeichnen können, hätte man auch den früheren Schulleiter angehört. Zwar sei beim Tätigkeitsbericht erwähnt, dass der Antragsteller vom 23. März 2011 bis 8. Juni 2011 das Amt „Fachbetreuung Musik“ innegehabt habe. Nicht erwähnt sei aber, dass er schon eineinhalb Jahre zuvor das Amt kommissarisch wahrgenommen habe und sich in diesem Amt bewährt habe. Eine Beurteilung dieser Erfahrung fehle völlig. Das Verwaltungsgericht verweise wiederholt darauf, dass es im Eilverfahren offen bleiben möge, inwieweit die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen wären. Dies betreffe insbesondere die Frage des Beurteilungsbeitrags, die Frage einer Hinweispflicht auf die beabsichtigte Verschlechterung, unklare Formulierungen der Einzelbewertungen und insbesondere den gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Zu letzterem sei zwar richtigerweise festzustellen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, sein bisheriges Prädikat beizubehalten. Es sei aber bei der aktuellen Beurteilung die letzte Beurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung seien besonders zu begründen. An diesem Erfordernis mangle es. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Veränderung der Gesamturteile um jeweils 1 Punkt die Annahme eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nicht rechtfertige, gehe an der Sache vorbei.

Die Antragsgegnerin beantragte,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Schulleiterin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2014 u. a. ausgeführt, dass die Einschätzung von Frau L., wonach der Antragsteller „sich um eine adäquate Kommunikation innerhalb der Fachschaft bemühe“ und wonach „es ihm bisweilen gelinge, neben den eigenen Belangen auch Fachschaftsinteressen zu berücksichtigen“, sich mit ihren eigenen, mehrfach gemachten Erfahrungen und Beobachtungen aus dem täglichen Arbeitsablauf (z. B. beim Informationsfluss in der Fachschaft Musik, bei Fachsitzungen, bei der Vorbereitung von Konzerten) decke und dass die zugrunde liegenden Begebenheiten auch schriftlich dokumentiert seien. Der Antragsteller sei auch von der Schulleiterin in zahlreichen persönlichen Gesprächen auf die von Frau L. dargelegten Defizite im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen habe die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Anlassbeurteilung um eine Würdigung und Wertung eigener Beobachtungen und Erfahrungen handle. Die kommissarische Übertragung der Schulverwaltungsfunktion „Musik“ sei dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2009/2010 befristet bis einschließlich 31. Dezember 2010 kommissarisch übertragen worden. Nachdem sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 beziehe, wäre es fehlerhaft gewesen, Wahrnehmungen aus der kommissarischen Fachbetreuertätigkeit in die Anlassbeurteilung einzubeziehen. Eines Beurteilungsbeitrags des früheren Schulleiters habe es aus sachlichen Gründen nicht bedurft. Die Anlassbeurteilungen seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den Ergebnissen der vorherigen periodischen Beurteilungen in unterschiedlicher Weise abweichen und die vormalige Rangfolge der Beteiligten umkehren würden.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit den erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll. Der Beigeladene kann einen Bewerbungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 -juris Rn. 22).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß § 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen eines konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 20; B. v. 22.11.2012 2 VR 5.12 juris Rn. 23 st. Rspr.).

Maßgebend für einen Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 ff.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 ff.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am Besten als Grundlage für die Prognose dazu dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am Besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am Besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifisch dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Nach Aufhebung der internen Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 unter dem 22. Mai 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am VMG erneut aus. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens forderte die Hauptabteilung Personalsteuerung die Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Bewerber. Demnach erstellte die seit 1. August 2011 amtierende Schulleiterin Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17). Soweit Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit der gesetzlichen Regelung, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 -2 C 31/01 - juris Rn. 17).

Entgegen 9.2 der Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften der Antragsgegnerin (Beurteilungsrichtlinien) wurde ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters als früherer Beurteiler für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingeholt. Gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien ist ein Beurteilungsbeitrag zur dienstlichen Beurteilung zu erstellen, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum in der Regel mindestens sechs Monate im Bereich von zwei oder mehreren Beurteilern eingesetzt war. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt diese Regelung entsprechend bei Ausscheiden bzw. Wechsel des Beurteilers/der Beurteilerin im Beurteilungszeitraum. Der Beurteilungsbeitrag wird nicht unterschriftlich eröffnet, er ist aber dem Beamten in der Regel beim Entwurfsgespräch in Kopie auszuhändigen und die Berücksichtigung bei der Beurteilung zu erläutern. Diese Regelung für den Beurteilungsbeitrag unter Nr. 9 gilt nicht nur für die periodische Beurteilung, sondern auch für die Anlassbeurteilung. Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Beurteilungsarten, so dass diese Vorschrift grundsätzlich auch für Anlassbeurteilungen gilt. Im konkreten Fall bilden diese Anlassbeurteilungen fast den gesamten Zeitraum der periodischen Beurteilung ab, der noch bis Ende des Jahres 2014 geht. Demnach besteht kein Anlass, Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien nicht auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen anzuwenden. Da der frühere Schulleiter als Beurteiler einen Beurteilungszeitraum von sieben Monaten abdeckt, sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrages gegeben. Innerhalb der Grenzen des Art. 54 ff LbG ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll erreichen, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Eine Regelbeurteilung muss deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze müssen auch auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen übertragen werden, die den überwiegenden Teil des Regelbeurteilungszeitraums umfassen.

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Keinen zwingenden Grund stellt dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - Rn. 47;). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin in 9.2. der Beurteilungsrichtlinien einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich angesehen, der von einem Beurteilungsbeitrag abgedeckt werden soll. Verwaltungsrichtlinien sind zwar keine Rechtsnormen, sollen aber eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Sie sollen im Beurteilungsverfahren eine Gleichbehandlung sicherstellen.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 114 f.; U. v. 21.3.2007 -2 C 2/06 - juris Rn. 10, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9/07 - Rn. 35). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (BVerwG, B. v. 26.2.2004 - 2 B 41.03 - Rn. 3, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 12). Demnach hätte die Antragsgegnerin für die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge einholen müssen.

Die Antragsgegnerin kann ihre gegenteilige Meinung auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47 stützen und eine Abweichung mit den besonderen Umständen des Falls begründen. Die Beurteilerin deckt nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab, sondern es bleibt ein Zeitraum offen, den die Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsrichtlinien als maßgeblich angesehen hat. Inwieweit ein Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters noch maßgeblich ist und inwieweit er in die Tiefe geht, lässt sich erst nach Einholung des Beurteilungsbeitrags abschätzen. Bereits davor Mutmaßungen anzustellen, würde eine Bewertung vornehmen, ohne sich mit dem Beurteilungsbeitrag auseinanderzusetzen. Eine Voreingenommenheit könnte auch erst nach Erstellen des Beurteilungsbeitrags geprüft werden.

Soweit der Senat im Beschluss vom 17. Dezember 2010 (3 ZB 09.2851 - juris Rn. 3) die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrags für einen neunmonatigen Zeitraum zu Beginn der Beurteilungsperiode verneint hat, ist diese Fallkonstellation nicht mit der nunmehr zu entscheidenden zu vergleichen. In jenem Fall war nach den Beurteilungsrichtlinien ein Beurteilungsbeitrag bei Wechsel des Entwurfsverfassers nur notwendig, wenn ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens einem Jahr vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihren Beurteilungsrichtlinien in zulässiger Weise jedoch bereits einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich erklärt, unabhängig davon, dass man den Zeitraum in den Beurteilungsrichtlinien auch auf ein Jahr festlegen könnte.

Auch das Schreiben des früheren Schulleiters vom 18. Februar 2012, das zu den Einwendungen des Beigeladenen gegen seine dienstliche Beurteilung 2010 erfolgte, ersetzt nicht Beurteilungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, denn es ist zu einer ganz anderen Thematik erfolgt und setzt sich auch nicht mit allen Beurteilungsmerkmalen auseinander. Unerheblich ist auch, dass die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch den früheren Schulleiter aktenkundig und bei der Vornahme der Anlassbeurteilung bekannt war (siehe Schreiben der Antragsgegnerin vom 3.11.2014), denn dies ersetzt keinen Beurteilungsbeitrag.

Somit fehlt es an dem nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Formalvorschrift, sondern sie will bewerkstelligen, dass eine wesentliche Zeit, die die Antragsgegnerin mit sechs Monaten definiert hat, bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Das führt zu dem Ergebnis, dass die eingeholten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Das hat zur Folge, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und damit dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist.

Für das weitere Verfahren ergibt sich daraus, dass zunächst für die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge des früheren Schulleiters einzuholen sind. Da zum 31. Dezember 2014 der Zeitraum der periodischen Beurteilung abläuft (6.1 der Beurteilungsrichtlinien, Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG), sind vor der neuen Auswahlentscheidung neue periodische Beurteilungen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).