Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil, 02. Nov. 2015 - 12 A 2572/15

02.11.2015 00:00
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil, 02. Nov. 2015 - 12 A 2572/15

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, seinen Asylantrag als unzulässig abzulehnen und seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen.

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Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er u.a. über Ungarn im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte kurz darauf seine Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführte EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer für Ungarn. Dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes stimmte die zuständige ungarische Behörde am 29. April 2015 zu.

4

Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort gestellten Asylantrages nach der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem lägen nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft.

5

Der Kläger hat am 22. Juni 2015 Klage erhoben. Auf den gleichzeitig erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid angeordnet (12 B 2574/15). Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss Bezug genommen.

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Die Beklagte machte auch nach Abschluss des Eilverfahrens von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug  genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage Nds. OVG, Beschl. v. 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, OVG NRW, Urt. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -; BayVGH, Beschl. v. 2. Februar 2015 - 13 a ZB 14.50068 -, jeweils juris; nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung bestimmt) zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. Satz 1 2. Halbsatz AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27 a AsylVfG - jetzt § 27a AsylG - als unzulässig abgelehnt und daraufhin auf der Grundlage des § 34 a AsylVfG - jetzt § 34a AsylG - die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

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Die Voraussetzungen des § 27 a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, liegen hier nicht vor.

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Vorliegend ist Ungarn zwar grundsätzlich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b, 20 Abs. 5, 23 Dublin III-VO zuständig. Die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen greift jedoch gem. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO ausnahmsweise nicht ein, wenn das Asyl- oder Aufnahmesystem in dem danach zuständigen Staat systemische Mängel aufweist, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. In diesem Fall darf eine Überstellung in den an sich zuständigen Staat nicht erfolgen. So verhält es sich hier. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer - in den Fällen der vorliegenden Art die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (vgl. etwa:  VG Oldenburg - 12. Kammer -, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 12 B 1238/14 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de und juris). Darauf wird zunächst Bezug genommen.

17

Darin ist ausgeführt, dass dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, die Vermutung zugrunde liegt, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

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Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 u. juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49 = NJW 1996, S. 1665 u. juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann. Kann hiernach keine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden oder ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).

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Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182).

20

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. v Belgium and Greece), EuGRZ 2011, 243 = NVwZ 2011, 413) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.  Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris).

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Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180 S. 96) - genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR vom 21. Januar 2011 und des EuGH vom 27. Februar 2014). Diesen Anspruch auf Befriedigung der Grundbedürfnisse haben nicht nur besonders schutzbedürftige Personen wie Familien/Alleinstehende mit Kleinkindern oder Kranke mit besonderen medizinischen Versorgungsansprüchen, sondern alle Asylsuchende, somit auch Alleinstehende, junge und gesunde männliche Personen. Auch diese sind im dargestellten Umfang vor Obdachlosigkeit, Unterernährung, Gewalt und gesundheitsgefährdenden Umständen in Unterkünften zu schützen.

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Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen  Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015, a.a.O., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).

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Die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat vorrangig zu berücksichtigenden Erkenntnismittel  sind insbesondere Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Daneben sind auch weitere Erkenntnisse aus Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen und Presseberichte heranzuziehen. Den Berichten des UNHCR kommt dabei wegen der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle eine besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, a.a.O. und vom 30. Mai 2013 – C 528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660).

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Gemessen an diesen Maßgaben hat das Gericht in der genannten Entscheidung vom vom 18. Juni 2014 - 12 B 1238/14 - ausgeführt, dass solche systemischen Mängel bis Ende 2012 vorlagen. Das Gericht ist aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel zur Lage in Ungarn, die sich in den letzten Monaten dramatisch zugespitzt hat, weiterhin überzeugt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO aufweisen.

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Die Aufnahmebedingungen werden den genannten Mindestanforderungen zur Gewährung einer Unterkunft, Versorgung und Verpflegung schon wegen der Kapazitätsprobleme nicht gerecht. Diese Probleme treffen eine Reihe von europäischen Staaten, unter anderem auch Deutschland, in erheblichem Umfang auch Ungarn.

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Die Europäische Kommission berichtete im September 2015 von inzwischen 98.072 Asylanträgen in 2015 in Ungarn. Im Jahr 2012 wurden lediglich 2.157 Asylanträge gestellt, die Zahl der Asylbewerber stieg im Jahre 2013 auf 18.900 und verdoppelte sich im Jahr 2014 auf 42.777 (vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015, abrufbar unterhttp://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-...pdf). In den ersten acht Monaten von 2015 wurden in Ungarn 145.000 irreguläre Grenzübertritte festgestellt (vgl. Bericht der Europäischen Kommission vom 9. September 2015, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release). Bei einer Aufnahmekapazität von circa 2.500 Plätzen für Flüchtlinge (in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 an das Verwaltungsgericht Freiburg wird von 1.900 Plätzen in offenen Aufnahmeeinrichtungen und 400 Plätzen in Asylhaft-Einrichtungen gesprochen) ist eine menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge, die sich noch in Ungarn befinden und der Personen, die in andere europäische Staaten weitergereist sind, die aber nach der Dublin-Verordnung von Ungarn wiederaufzunehmen sind, nicht möglich. Dabei sind allein die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten noch keine systemischen Schwachstellen, zumal wenn diese nur vorübergehend sind und nach Alternativlösungen gesucht wird. Entscheidend für die Systemhaftigkeit der Schwachstellen ist, dass der ungarische Staat nicht nur nicht in der Lage, sondern vor allem nicht willens ist, die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber zu gewährleisten. Dies zeigt zum einen der Ende Mai 2015 erklärte Aufnahmestopp von Asylbewerbern im Rahmen des Dublintransfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Oldenburg im Urteil vom 2. Juli 2015 - 13 A 384/15 - ausgeführt:

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„Seit Wochen und auch derzeit fehlt es an einer wirklichen Übernahmebereitschaft Ungarns...Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auskünfte steht fest, dass bis Mitte August 2015 eine Abschiebung des Klägers definitiv nicht erfolgen wird. Ob und in welchem Umfang der ungarische Staat anschließend wieder Asylsuchende im Rahmen des Überstellungsverfahrens aufnehmen wird, muss als offen angesehen werden. Bereits die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, weckten Bedenken daran, dass zwischen dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht. Zwar hatte Ungarn in 2300 Fällen den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland formal entsprochen, tatsächliche Überstellungen erfolgten jedoch nur in einem Umfang von ca. 1,4 %. Die derzeit aktuelle öffentliche Diskussion um die Rückübernahme von Asylsuchenden durch Ungarn bestätigen diese Bedenken. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich vor der Einreise nach Ungarn in Griechenland aufgehalten hat. Dies belegt die EURODAC-Treffer Nummer GR2MYT2014052616176. Für diese Personengruppe sieht der ungarische Staat derzeit wohl nicht mehr seine, sondern eine Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens als gegeben an (bordermonitoring eu. Bericht vom 25. Juni 2015, ungarn.bordermontoring.eu/2015/06/25/ungarn-das neue-griechenland; Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 24. Juni 2015, Ungarn rudert bei Aufnahmestopp für Asylsuchende zurück, http://www.sueddeutsche.de/politik/nach-kritik-aus-bruessel-ungarn-rudert-bei-aufnahmestopp-fuer-asylsuchende-zurueck-1.2536039; Die Welt, Bericht vom 25. Juni 2015, Ungarns Zick-Zack-Kurs, http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article143027960/Ungarns-Zick-Zack-Kurs-mit-Migranten.html).

28

Die offensichtlichen Probleme beim Vollzug der in der Dublin III-VO normierten Regelungen zur Aufnahme/ Wiederaufnahme von Asylsuchenden im Allgemeinen und der Überstellung des Klägers im Besonderen stellen nach Auffassung des Gerichts auch keine bloße zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen für eine an sich bereits ins Auge gefasste Abschiebung des Klägers dar.

29

Im Rahmen einer solchen Sachverhaltskonstellation besteht eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und der Asylantrag des Klägers darf nicht als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG behandelt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den betreffenden Asylantrag nach den Modalitäten des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO selbst prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 C- 411/10 - und C-493/10 - juris). Dieser Rechtsauffassung und dem dem Dublin-System immanenten Beschleunigungsgebot (s. Erwägungsgrund 5 Dublin III-VO) widerspräche es, wenn sich die Beklagte den Selbsteintritt bis zum Ablauf der Überstellungsfrist offenhielte, obwohl derzeit schon absehbar ist, dass es bis dahin und sogar weit darüber hinaus aufgrund von Vollzugs- bzw. Abschiebungshindernissen zu einer Überstellung des Asylsuchenden nicht kommen wird (so auch VG München, Urteil vom 28. November 2014 - M 16 K 14.50032 - juris).“

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Dem schließt sich das Gericht an. Die Abschottungspolitik der ungarischen Regierung, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle (vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015, a. a. O., Die Welt vom 24. Juni 2015 „Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat“, SZ vom 24. Juni 2015 „Die ungarische Regierung will Flüchtlinge ab sofort aussperren“) wird weiterhin fortgesetzt. Ungarn weigert sich, Flüchtlinge aufzunehmen, die andere EU-Staaten nach Auffassung Ungarns irrtümlich nach Ungarn abschieben wolle. Es gehe um Personen, die bei ihrer Flucht als erstes Land Griechenland betreten hätten und deswegen nur dort einen Asylantrag stellen dürften (vgl. SZ vom 24. Juni 2015 „Ungarn rudert bei Aufnahmestopp für Asylsuchende zurück“, TAZ vom 2. Juli 2015 „Flüchtlinge abwehren um jeden Preis“, n-tv vom 29. August 2015 „Stacheldraht gegen Flüchtlinge - Ungarn stellt erste Grenz-Sperranlage fertig“, FAZ vom 1. September 2015 „ Ungarn schottet sich mit Stacheldraht ab“). Das am 6. Juli 2015 vom ungarischen Parlament verabschiedete neue Gesetz ermöglicht nicht nur die Errichtung eines Grenzzauns, es erlaubt zudem, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über andere sichere Länder nach Ungarn eingereist sind. Vorgesehen ist außerdem, dass Asylbewerber zukünftig selbst für Kost und Unterbringung während der Antragsbearbeitung zahlen sollen (Spiegel online vom 6. Juli 2015 „Überlastetes Asylsystem: Ungarn verschärft Gesetz zur Aufnahme von Flüchtlingen“; Die Welt vom 6. Juli 2015 „Ungarn zieht Grenzzaun gegen Flüchtlinge hoch“; FAZ vom 7. Juli 2015 „Ungarn will Grenzzaun bauen“). Der neuen Flüchtlingswelle begegnet Ungarn mit der Zulassung der unkontrollierten Weiterreise der Flüchtlinge ohne Registrierung (vgl. Spiegel online vom 1. September 2015 „Ungarn sperrt seinen wichtigsten Bahnhof für Flüchtlinge“, FAZ vom 1. September 2015 „Großes Polizeiaufgebot am Budapester Bahnhof“, n-tv vom 27. August 2015 „Flüchtlingssituation eskaliert - Bahnhof in Budapest wird zur Notunterkunft“, FR vom 23. September 2015 „Die Verachtung ist in die Politik eingedrungen“).

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Ungarn gewährleistet hiernach eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse), nicht (so auch VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08. Oktober 2015 - 7 L 4560/15 F.A. -,  BeckRS 2015, 53161; VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015, - 6 L 1147/15.KS.A sowie vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris; VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2015 - 3 K 2005/15.A -, BeckRS 2015, 49393; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -, juris).

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Systemische Mängel im ungarischen Asylsystem ergeben sich auch daraus, dass mit der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des Asylrechts beschlossen ist, dass die ungarischen Behörden Asylsuchende in als „sichere Drittstaaten“ eingestufte Länder abschieben können, ohne dass geprüft wird, ob in diesen sogenannten Drittstaaten eine Abschiebung in weitere dort als „sichere Drittstaaten“ angesehene Staaten erfolgt - wie zur Zeit etwa Griechenland - oder gar eine Abschiebung in den Verfolgerstaat durchgeführt wird. (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 8. Oktober 2015, aaO). In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass der UNHCR im Jahre 2012 empfohlen hatte, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin-II-Verordnung durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten. An dieser Praxis hatte Ungarn zwischenzeitlich nicht festgehalten. Mit der Neuregelung des Asylgesetzes kann nunmehr eine Rückführung nach Serbien erfolgen. Serbien führt ohne eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit Flüchtlinge wieder nach Griechenland zurück, wenn sie über dieses Land nach Serbien gekommen sind. Dieses Risiko einer Kettenabschiebung bedeutet eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (so auch ai vom 30. Juli 2015, abrufbar unter https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht).

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der EGMR mit Urteil vom 03. Juli 2014 (-71932/12-, juris) entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn dieses Urteil berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen, wie sie sich insbesondere in den erheblichen Kapazitätsproblemen und der Verschärfung des Asylrechts zum 1. August 2015 zeigen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (a.a.O.) im Hinblick auf die Frage einer Rückführung nach Serbien und dem dadurch unter Art. 3 EMRK zu beachtenden Gebots des Non-Refoulements darauf hingewiesen, dass der UNHCR und das Hungarian Helsinki Committee (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt hätten, dass Ungarn nicht länger an seinem „Sichere-Drittstaaten-Konzept“ festhalte und insbesondere die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern hinsichtlich ihrer Begründetheit untersuchen würde, wenn der jeweilige Fall noch nicht entschieden worden sei (EGMR, Urteil vom 03. Juli 2014, a.a.O., Rdnr. 73). Diese Grundlage, aufgrund derer der EGMR hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ein Refoulement nach Serbien zu keiner Verletzung kam, ist so nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts hinsichtlich des neuen, zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Asylgesetzes nicht mehr gegeben. Die Erwartung des EGMR, auf der seine Entscheidung beruht, nämlich dass die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden, haben sich danach nicht bewahrheitet (vgl. auch VG Köln, a. a. O.).

34

Systemische Mängel ergeben sich schließlich aus der ungarischen Inhaftierungspraxis der Dublin-Rückkehrer. Diese werden flächendeckend  bzw. regelmäßig (vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30. September 2014; Auskunft von Pro Asyl an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014) inhaftiert.

35

Haft fällt zwar an sich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, (Kudta), NJW 2001, 2694 = juris). In dieser Entscheidung hat das Gericht für einen Untersuchungsgefangenen festgestellt, dass Art 3 EMRK nicht so ausgelegt werden könne, dass sich aus ihm eine allgemeine Verpflichtung zur Entlassung eines Untersuchungsgefangenen aus Gesundheitsgründen oder zu seiner Verlegung in ein ziviles Krankenhaus ergebe. Staatliche Behörden müssten sich aber vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten werde, die mit seiner Menschenwürde vereinbar seien. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegt demnach dann vor, wenn die Bedingungen einer Haft mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbar sind oder die Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen Leid und Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.) oder  wenn der Häftling über einen längeren Zeitraum über seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung im Ungewissen gelassen wird oder ihm jede Aussicht auf Entlassung genommen wird (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - 6587/04 – (Haidn v Germany), NJW 2011, 3423).

36

Bedenklich ist deshalb bereits, dass nach der Dublin III-VO rücküberstellte Asylsuchende, d. h. Personen, für die bereits ein - noch nicht abgeschlossenes oder mit negativem Ausgang beendetes - Asylverfahren in Ungarn durchgeführt worden war, mit Ausnahme von Familien oder besonders vulnerablen Personen bei Rückkehr nach Ungarn stets in Haft genommen werden. Betroffen sind damit Personen, die als Flüchtlinge überwiegend bereits traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, so dass sie eine Inhaftierung mit besonderer Härte trifft (vgl. UNHCR, Auskunft vom 30.9.2014 an das VG Bremen). Die genannten Anforderungen an eine Inhaftierung werden jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn das ungarische Asylgesetz eine Inhaftierung von Asylbewerbern bis zu sechs Monaten ermöglicht, die Gründe für eine Asylhaft sehr weit und teilweise vage formuliert sind und die Anordnung der Haft durch die Verwaltungsbehörde nicht mit Gründen versehen wird. Dies führt zu der Haftpraxis, dass bei Dublin-Rückkehrern generell eine Fluchtgefahr und damit der Haftgrund angenommen wird (vgl. UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf).

37

Ein solches Vorgehen, dass die Inhaftierung regelmäßig letztlich an die Asylantragsstellung anknüpft, wird den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Zwar sieht die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) in Art. 8 Abs. 2 und 3 die Möglichkeit der Inhaftierung von Asylbewerbern unter anderem bei Fluchtgefahr vor. Knüpft die Inhaftierung aber allein ohne Einzelfallprüfung an einen Pauschalverdacht an, liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie vor. Die hiernach erforderliche Einzelfallprüfung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird in Ungarn systematisch missachtet. Damit liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Verbot der unrechtmäßigen Inhaftierung des Art. 5 EMRK vor. Die lange Dauer der Inhaftierung und die Umstände in der Haft sind als Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 4 GR-Charta zu werten. Der inhaftierte Flüchtling wird weitgehend rechtsschutzlos gestellt und zu einem reinen Objekt des Verfahrens der Haftanordnung sowie deren Überprüfung und Verlängerung herabgewürdigt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08. September 2015 – 18 K 4368/15.A –, juris). Das VG Köln führt in der Entscheidung aus:

38

„Denn es gibt gegen die Verhängung von Asylhaft keinen effektiven Rechtsschutz des Betroffenen. Alternativen zur Haft, wie etwa das Hinterlegen einer Kaution, werden kaum in Erwägung gezogen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Gründe für eine Inhaftierung mangels individualisierter Begründung häufig nicht nachvollziehbar sind und willkürlich erscheinen.

39

UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf; Report des Kommissars für Menschenrechte des Europäischen Rates, Nils Muiznieks, vom 16.12.2014 über einen Besuch Ungarn im Juli 2014 (Muiznieks-Report), Rdnr. 155 f.

40

Darüber hinaus ist die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle von Haftgründen und Haftverlängerungen nach den vorliegenden Erkenntnissen völlig unzureichend. So verlängern die ungarischen Gerichte die Haftanordnungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meist um die maximal mögliche Spanne von 60 Tagen. Dabei werden die Häftlinge dem Gericht in Gruppen vorgeführt, so dass für die Bearbeitung eines Einzelfalls meist weniger als drei Minuten zur Verfügung stehen.

41

UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf.

42

Dass bei dieser Verfahrensweise eine individuelle Prüfung von Haftgründen nicht möglich (und nach der herrschenden ungarischen Rechtsauffassung wohl auch gar nicht erforderlich) ist, liegt auf der Hand. Folge dieser Verfahrensweise ist es, dass die maximale Haftdauer in vielen Fällen voll ausgeschöpft wird.

43

So PRO ASYL vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf.

44

Hinzu kommt, dass Asylsuchende nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ungarn zwar Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung haben, in der Praxis jedoch eine qualifizierte Beratung durch das staatliche Rechtshilfesystem aber nicht zur Verfügung steht. So ist in den Haftanstalten der Zugang zu einer Rechtsberatung praktisch nur über Vertragsanwälte des Hungarian Helsinki Committee (HHC) möglich, die die Einrichtungen einmal pro Woche besuchen, was zur Folge hat, dass nur eine Minderheit der inhaftierten Asylsuchenden Rechtsberatung erhält oder anwaltlich vertreten wird.

45

UNHCR vom 30.9.2014 und PRO ASYL vom 31.10.2014, beide an das VG Düsseldorf.“

46

Das Gericht schließt sich dieser Wertung der Inhaftierungspraxis an.

47

Da auf diese praktische Handhabung der Inhaftierungen abzustellen ist, kommt es auf eine hiervon möglicherweise abweichende gesetzliche Regelung der Haftgründe im ungarischen Asylgesetz nicht an, mögen auch die „gesetzlichen Regelungen Ungarns zur Inhaftierung von Asylbewerbern ...den vorstehend genannten Vorgaben (§ 8 Aufnahmerichtlinie) im Wesentlichen gerecht werden“ (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A -, BeckRS 2015, 49378). Das VG Düsseldorf verweist in der genannten Entscheidung selbst darauf, dass die Haftanordnung regelmäßig schematisch erfolgt und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Argumentation unter Abwägung der Rechts- bzw. Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht stattfindet. Dann ist aber die Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer unter dem Gesichtspunkt der pauschal angenommenen Fluchtgefahr willkürlich. Auch die Haftbedingungen entsprechen nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung (vgl. UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf und vom 30. September 2014 an das VG Bremen; PRO ASYL vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf). Die systematische unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zeigt in besonderer Weise die systematisch angewendete Praxis, Asylhäftlinge angeleint und in Handschellen bei auswärtigen Terminen (etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen) vorzuführen (vgl. UNHCR, Auskünfte vom 9. Mai und 30. September 2014 an das VG Düsseldorf). Eine derartige Behandlung verstößt auch bei Straftätern, selbst wenn sie in Ungarn allgemein üblich sein sollte, gegen die Menschenwürde. Flüchtlinge und Asylsuchende sind zudem keine Straftäter, so dass diese Praxis sie besonders trifft. Sie werden so zu einem reinen Objekt des Verfahrens der Haftanordnung herabgewürdigt.

48

Dem Kläger droht somit unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 4 GR-Charta.

49

Rechtsgrundlage für die die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG - nunmehr § 34 a Abs. 1 AsylG -. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn der Ausländer u.a. in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG - nunmehr § 27 a AsylG -) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da Ungarn nach den obigen Ausführungen nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist auch die Abschiebungsanordnung bezüglich Ungarns rechtswidrig. Im Übrigen ist die Rücküberführung nach Ungarn derzeit faktisch nicht möglich ist, so dass die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, auch aus diesem Grund rechtswidrig ist (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 12 B 3437/15 -).

 


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28.05.2020 09:48

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Ang
27.05.2020 23:37

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.50498 Im Namen des Volkes Urteil vom 21.12.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 01 Hauptpunkte: - Visum für Ungarn; keine systemischen Mängel i
28.05.2020 10:25

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR. Gründe I. Die Antrag


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

21

26.05.2020 18:01

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Bek
08.09.2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.7.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1T a t b e s t a n d 2Der am 00.00.0000 in Shingal, Region Sin
, , , ,
07.08.2015 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1489/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten ni
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30.07.2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 15. Mai 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3710/15.A gegen d
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28.05.2020 10:38

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 4.000,00 EUR. Gründe I. D
28.05.2020 10:25

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR. Gründe I. Die Antrag
28.05.2020 09:56

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 3.500,00 EUR. Gründe I. D
28.05.2020 09:48

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Ang

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

3

Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

5

Die von der Beklagten zunächst aufgeworfene Frage,

6

„ob das Tatsachengericht bei Antragsablehnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG und gerichtlicher Annahme der bestehenden bzw. entstandenen deutschen Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung die Streitsache dann auch spruchreif machen muss oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf“,

7

würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil sich der Kläger hier in ersten Instanz auf einen Anfechtungsantrag beschränkt hat und auch in einem Berufungsverfahren daher allein zu überprüfen wäre, ob der Bescheid aufzuheben ist oder nicht (so zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Saarl., Beschl. v. 12.09.2014 - 2 A 191/14 -, juris Rn. 10 f.). Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht bei einer angenommenen Verfahrenszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland die Sache spruchreif machen muss, und das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 19.06.2012
A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213) betreffen dagegen Verfahren, die - anders als hier - auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz gerichtet sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich ein Kläger - wie hier - im Hinblick auf eine Antragsablehnung nach § 27a AsylVfG zulässigerweise auf einen Anfechtungsantrag beschränken kann. Diese Frage hat die Beklagte so aber nicht formuliert. Davon abgesehen ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich die Beklagte nicht weiter auseinandergesetzt hat, auch bereits hinreichend geklärt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin II-Verordnung abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist, weil die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 34 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21). Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht.

8

Die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage,

9

„ob sich der Asylantragsteller im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Einhaltung der Fristvorgaben, namentlich zur Überstellung nach erfolgter Übernahmezusage des als zuständig bestimmten Staates berufen kann, d.h. ob diese Vorgaben auch drittschützenden Charakter haben, weil sie mit einem subjektiven öffentlichen Rechtsanspruch verbunden sind“,

10

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung einer Grundsatzrüge genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht beantworten lässt. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - „Abdullahi“, NVwZ 2014, 208), nach der ein Asylbewerber nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen mit dem in Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann. Auch wenn diese Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dem Kapitel III der Dublin II-Verordnung erfolgt sind, hätte sich die Beklagte zumindest mit der naheliegenden Annahme auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieser Entscheidung nicht auch die Frage, ob sich ein Asylbewerber mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den im Kapitel V geregelten Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen kann, im verneinenden Sinne als geklärt anzusehen ist.

11

Auch in der Sache besteht kein Klärungsbedarf, weil sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne beantworten lässt. Die tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes gelten nicht nur für das im Kapitel III geregelte Zuständigkeitsregime, sondern in gleicher Weise auch für die Regelungen der Art. 16 ff. Dublin II-VO. Auch diese Vorschriften hat der Unionsgesetzgeber erlassen, „um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“ (EuGH, a.a.O, Rn. 53). Einer der „Hauptzwecke der Verordnung [besteht nach dieser Entscheidung] in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“ (EuGH, a.a.O., Rn. 59). Vorrangiges Ziel der Dublin II-Verordnung insgesamt, und nicht nur der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, ist danach eine möglichst eindeutige Bestimmung des zuständiges Mitgliedstaates und in der Folge eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages. Der Unionsgesetzgeber wollte einem Asylbewerber mit der Dublin II-Verordnung (wie im Übrigen auch mit der Dublin III-Verordnung) aber keine weitergehende Rechtsposition einräumen, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen.

12

In diesem Sinne sind auch neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, in denen es die zitierten Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich auch im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zur Geltung bringt, ohne die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage auch nur zu problematisieren (vgl. Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31.14 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.07.2014 - 1 B 9.14, 1 PKH 11 PKH 10.14 -, juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Zusammenhang zwischen der genannten Entscheidung des Gerichtshofes und einer behaupteten Verfahrenszuständigkeit infolge Fristablaufs nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwar nur im Rahmen seiner Ausführungen zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge her. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass es der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entnimmt, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Er hat danach also kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat bzw. - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist (so ausdrücklich auch Berlit,   jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende). Auch nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II-Verordnung der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

13

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Obergerichte, die sich bereits mit dieser Frage beschäftigt haben, jedenfalls im Grundsatz übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass sich Asylbewerber nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen können (Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 33). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. August 2014 (- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 59) einen solchen „Einwendungsausschluss“ nur unter der Einschränkung annimmt, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass - der auch im vorliegenden Verfahren in Frage kommende Aufnahmestaat - Italien die Vorgaben und Mitteilungen Deutschlands zu dem behaupteten Ablauf einer Überstellungsfrist regelmäßig akzeptiert und davon auszugehen sei, dass eine Überstellung (auch noch nach Ablauf der Überstellungsfrist) zeitnah möglich sei.

14

Nach alldem bedarf die von der Beklagten aufgeworfene Frage keiner fallübergreifenden Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Klage nach den dargestellten Grundsätzen mangels Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abweisen müssen. Da in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber nicht zur Verfügung steht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren daher auch keiner Richtigkeitskontrolle des Senats unterliegt, ist die Zulassung der Berufung gleichwohl nicht gerechtfertigt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

 


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AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit und reiste am 25. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte hier am 13. Januar 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

In einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Januar 2014 gab der Kläger unter anderem an, er habe sich etwa 2 Monate in Bulgarien und später 4 Tage in Ungarn aufgehalten. Für den Kläger wurde ein EURODAC-Treffer über eine Asylantragstellung in Ungarn dokumentiert.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte eine ungarische Stelle dem Bundesamt mit, dass der Rückübernahme des Klägers zugestimmt werde. Zwar werde Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers als zuständig angesehen. Da jedoch die Asylbehörde das Verfahren in Ungarn wegen der schnellen Ausreise des Klägers aus Ungarn abgeschlossen hatte, bestand nicht die Möglichkeit, ein Aufnahmegesuch an Bulgarien zu richten.

Mit Bescheid vom 10. März 2014, dem Kläger am 15. März 2014 zugestellt, erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er möge in keinen anderen Staat überstellt werden, da es in Deutschland Menschenrechte gebe, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Am 19. März 2014 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014. Zur Begründung wurde vorgetragen, angesichts der dokumentierten systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems seien Rückschiebungen von Flüchtlingen, die über Ungarn nach Deutschland kämen, nicht mit europäischer Rechtsprechung zu vereinbaren. Weiter wurden ein Bericht über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 9. April 2014 und Atteste vom 9., 22. sowie 29. April 2014 vorgelegt. Diesen Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Gefahr eines Suizids nicht auszuschließen und wegen der drohenden Lebensgefahr eine Rückführung des Klägers nach Ungarn nicht möglich sei. Schließlich wurden noch ein fachärztliches Attest vom 18. September 2014 und der Bericht einer Klinik vom 13. August 2014 über eine stationär-psychiatrische Behandlung des Klägers übermittelt. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014 aufzuheben.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 4. April 2014 die Behördenakte vor. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren an (Az. M 16 S 14.50033).

Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen jeweils vom 23. September 2014 zu.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Antragsverfahren M 16 S 14.50033 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen hat. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungs-hindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2007 – 24 CE 07.2403 – juris Rn. 11; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 11).

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, da dessen Abschiebung wegen einer dann konkreten Suizidgefahr unmöglich ist. In den fachärztlichen Attesten vom 9., 22. und 29. April 2014 wird näher erläutert, dass der Kläger an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leidet, vermutlich in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die beiden untersuchenden Ärzte haben schlüssig begründet, dass wegen dieser schwerwiegenden Erkrankung eine Suizidgefährdung im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung anzunehmen ist. In den Attesten werden die zugrunde liegenden Umstände und die daraus resultierende Erkrankung hinreichend dargelegt und die medizinischen Folgerungen nachvollziehbar erläutert. Aus dem Bericht vom 13. August 2013 ergibt sich, dass sich der Kläger nach einem Suizidversuch fast zwei Wochen lang in stationär-psychiatrischer Behandlung befand. Es wurde eine suizidale Krise bei Anpassungsstörung bei vordiagnostizierter depressiver Episode festgestellt. Aus dem fachärztlichen Attest vom 18. September 2014 folgt, dass sich der Kläger weiterhin in psychiatrischer Behandlung befindet und er glaubhaft gemacht hat, dass er sich im Falle einer Abschiebung umbringen würde.

2. Es ist nicht absehbar, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch vor Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - sogenannte Dublin III-VO vorliegen könnten. Es besteht deshalb eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO; der Asylantrag des Klägers durfte nicht als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG behandelt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den betreffenden Asylantrag nach den Modalitäten des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst prüfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u.a. - juris Rn. 98). Diesem Anspruch des Klägers auf Vermeidung eines überlangen Verfahrens widerspräche es, die Frage des abschließend zuständigen Mitgliedstaates bis zum Ablauf der Überstellungsfrist offen zu halten, obwohl bereits absehbar ist, dass aller Voraussicht nach bis Fristablauf ein Abschiebungsverbot bestehen würde. Dies gilt insbesondere auch unter Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1489/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.7.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).