Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 9 K 16.1026

27.05.2020 13:01, 29.06.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 9 K 16.1026

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine nachträgliche Anordnung des Beklagten zur Ertüchtigung des Brandschutzes im Treppenhaus.

Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Gebäudes … Straße … auf der FlNr. …, Gemarkung … Das als Wohngebäude genutzte Gebäude … Straße … verfügt über drei Geschosse (EG + 1. OG + DG). In jedem Geschoss befinden sich zwei Wohneinheiten. Insgesamt befinden sich in dem Gebäude damit sechs Wohneinheiten. Die Wohnungen werden durch ein Treppenhaus an der Westseite des Gebäudes erschlossen. In diesem Treppenhaus liegt der höchste Punkt der Treppe (Treppenabsatz vor den DG-Wohnungen) etwa 5,50 m über dem natürlichen Gelände. Bei dem vom Gericht durchgeführten Augenschein hat sich ergeben, dass das Treppenhaus durch ein Fensterband nach Westen belichtet wird. Das oberste zu öffnende Fenster endet unterhalb des letzten Treppenabsatzes bei den DG-Wohnungen. Der obere Teil des Fensterbandes ist feststehend. Dieser geschlossene Fensterbereich liegt in einem Quergiebel und ist an seiner höchsten Stelle etwa 2 m über dem Treppenabsatz, der zu den DG-Wohnungen führt.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass im streitgegenständlichen Gebäude bei einem Wohnungsbrand Brandschutzmängel ersichtlich geworden seien. Eine Entrauchung des Treppenraums sei nicht möglich gewesen, da sich im Bereich der Dachgeschosswohnungen ein Rauchsack gebildet habe, der die Evakuierung der betroffenen Personen erschwert habe. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 forderte das Landratsamt Pfaffenhofen die Hausverwaltung der Klägerin auf, eine Entrauchung des Treppenhauses durch Nachrüstung eines Fensters bzw. einer Entrauchungseinrichtung an höchster Stelle sicherzustellen. Im Anschluss hieran wurde zwischen den Parteien eine Lösung des Problems besprochen. Auf den hierzu geführten Schriftwechsel wird Bezug genommen (Bl. 10 bis 40 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom … Januar 2016 ordnete das Landratsamt Pfaffenhofen gegenüber der Klägerin an (Nr. 1. des Bescheids):

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft … Straße 31 (im Folgenden: Wohnungseigentümergemeinschaft) wird verpflichtet in der Wohnanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … spätestens bis 15. April 2016, hilfsweise innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids ein Fenster bzw. eine Entrauchungseinrichtung an höchster Stelle zu installieren.

Alternativ kann der Vorschlag zur Entrauchung mittels eines abgekofferten wärmegedämmten Lüftungsrohres (siehe Abbildungen in der Anlage) ausgeführt werden; in diesem Fall ist jedoch vorab bis 15. April 2016, hilfsweise innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids, ein Antrag auf Abweichung von Art. 35 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung mit Darstellung entsprechender ausreichender Kompensationsmaßnahmen beim Landratsamt einzureichen.“

In Nummer 2. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids angeordnet. In Nummer 3. des Bescheids wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht.

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass nach Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit Anforderungen gestellt werden könnten. Die vorhandenen Fensteröffnungen im Bereich des Dachgeschosses seien zur Entrauchung nicht geeignet. Es bilde sich im Brandfall ein Rauchsack, weshalb die Personenrettung durch die Feuerwehr erheblich erschwert werde. Dies stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen dar. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr sei nicht ersichtlich.

Mit Telefax vom 1. März 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben.

Er beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen vom … Januar 2016 wird aufgehoben.

Die vom Landratsamt angenommene Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe nicht, da das Objekt brandschutzrechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung vollumfänglich entspreche. Sowohl die früher geltende Vorschrift des Art. 36 Abs. 7 BayBO als auch der derzeit einschlägige Art. 33 Abs. 8 BayBO würden nur in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m einen Rauchabzug am höchsten Punkt verlangen. Für kleinere Gebäude wie das streitgegenständliche genüge es, wenn in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster vorhanden seien. Die Anordnung sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da in keiner Weise dargelegt worden sei, dass es bei einem Brandereignis tatsächlich zu einer Gefahr für Leib und Gesundheit gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 25. April 2016 ausgeführt, nach der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes geltenden Fassung der BayBO hätten gem. Art. 36 Abs. 7 BayBO a.F. in Treppenhäusern in der Außenwand zu öffnende Fenster situiert sein müssen. Aus der Kommentarliteratur ergebe sich, dass diese in jedem Obergeschoss und im obersten Geschoss an der höchsten Stelle liegen müssten. Es habe sich bei dem Brandereignis im Jahr 2011 bereits gezeigt, dass durch das fehlende Fenster ein Rauchsack entstehe. Dieser erschwere die Personenrettung für die Feuerwehreinsatzkräfte und gefährde die Bewohner, die über den Treppenraum fliehen. Es bestehe insofern die Gefahr einer Rauchgasvergiftung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 29. Juni 2016. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift vom 29. Juni 2016 wird Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird darüber hinaus auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 S. 16.1027 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen vom … Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung in Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 54 Abs. 4 BayBO.

Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind für die streitgegenständliche Anordnung gegeben.

Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Gebäude als bestandsgeschützt i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO angesehen werden kann, nachdem es nur im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung des Brandschutzes genehmigt wurde. Die Befugnis des Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit besteht erst recht, wenn das betroffene Gebäude nicht bestandsgeschützt ist (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 122. Ergänzungslieferung, Januar 2016, Art. 54 Rdnr.165). Ein Vorrang einer Beseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 BayBO besteht im vorliegenden Fall nicht, da der baurechtliche Missstand durch nachträgliche Maßnahmen als milderes Mittel zur Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung behoben werden kann.

Die Anordnung in Nr. 1. des Bescheids ist i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO notwendig, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwehren.

Von einer erheblichen Gefahr i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend oder nachhaltig ist, wobei auf objektive Gegebenheiten abzustellen ist. Eine erhebliche Gefahr i.S. der Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine konkrete Gefahr handelt (BayVGH, B.v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris). Bei der Gefährdung von Leben und Gesundheit ist zu berücksichtigen, dass an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich im streitgegenständlichen Gebäude aufhalten, wenn die Anforderungen an den Brandschutz nicht erfüllt werden, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Eine erhebliche konkrete Gefahr liegt deshalb regelmäßig vor, wenn der zweite Rettungs Weg im Brand- und Katastrophenfall nicht gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 5.2.2015 - 2 BV 14.1202 - juris Rn. 23).

Eine solche Situation ist hier gegeben, da das Treppenhaus zur Personenrettung aufgrund der mangelnden Entrauchungsmöglichkeit nicht gefahrlos benutzbar ist.

Die bestehende Treppenanlage erfüllt im Bereich des Dachgeschosses weder die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 7 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom4. August 1997 (GVBl. 1997, 433; im Folgenden: BayBO 1998) geltenden Anforderungen an einen notwendigen Treppenraum, noch die Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 1 und 8 BayBO in der derzeit gültigen Fassung. Zur Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen kann deshalb die derzeit geltende Rechtslage herangezogen werden.

Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 waren notwendige Treppen so anzuordnen und auszubilden, dass sie gefahrlos als Rettungs Weg benutzt werden können. Nach Art. 36 Abs. 7 Satz 1 BayBO 1998 mussten die Treppenräume lüftbar und beleuchtbar sein. Sie mussten in der Außenwand Fenster erhalten, die geöffnet werden können. Die mittlerweile hierzu geltenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayBO stellen inhaltlich keine anderen Anforderungen. Die Änderung des Wortlauts durch die BayBO 2008 diente im Wesentlichen der Klarstellung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf für die BayBO 2008 vom 15.1.2007, LT-Drs. 15/7161, S. 51, 52). Auch die zuletzt erfolgte Änderung von Art. 33 Abs. 8 Satz 1 BayBO durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633) diente nur der Ergänzung der bereits bestehenden Grundanforderungen. Neben der bisher bereits gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO geforderten Nutzbarkeit des Treppenraums wird klargestellt, dass im Brandfall auch zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten eine Entrauchung erforderlich ist. Die bereits davor geforderte Funktion als Rettungs Weg wird lediglich ergänzt (vgl. Gesetzentwurf vom 10.9.2012, LT.Drs. 16/13683, S. 13).

Der im streitgegenständlichen Gebäude bestehende Zustand des Treppenhauses ist mit Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 33 Abs. 8 BayBO nicht vereinbar.

Aus der nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO geforderten Nutzbarkeit des Treppenraums im Brandfall und Art. 38 Satz 1 und Satz 2 BayBO ergibt sich, dass die Fensteröffnungen in jedem oberirdischen Geschoss so beschaffen sein müssen, dass ein Rauchabzug im Brandfall möglich ist. Das Fenster, das nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayBO in jedem oberirdischen Geschoss vorhanden sein muss, ist stets so zu situieren, dass in jedem Geschoss ein Abzug des entstandenen Rauchs erfolgen kann. Die Situierung des Fensters muss sicherstellen, dass Menschen auch den Treppenraum im obersten Bereich möglichst lange nutzen können. An welcher Stelle das Fenster im konkreten Gebäude zu situieren ist, um dieses Ziel zu erreichen, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Um eine Beeinträchtigung der im Treppenraum befindlichen Menschen möglichst gering zu halten, ist die Kammer der Auffassung, dass der durch das Fenster zu erzielende Entrauchungseffekt nur dann gewährleistet ist, wenn die oberste Fensteröffnung über der Stehhöhe auf dem letzten Treppenpodest liegt. Nur bei einer solchen Situierung besteht die Chance, dass der Rauch über dem Atembereich des Flüchtenden oder Rettenden abzieht und das Treppenhaus trotz Rauchentwicklung längere Zeit nutzbar bleibt. Das heißt, dass im streitgegenständlichen Gebäude im Dachgeschoss ein sog. Rauchsack vermieden werden muss. Das Fenster muss mindestens auf der Ebene des obersten Geschosses liegen und durch seine Öffnung den Rauch so entweichen lassen, dass das Treppenpodest nutzbar ist (Molodovsky/Farmers in: Molodovsky/Farmers, Bayerische Bauordnung, 31. Ergänzungslieferung, Art. 33 Rn. 170).

Aus der Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO kann nicht gefolgert werden, diese Anordnung des Fensters sei nur bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m erforderlich. Nach Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO ist bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. Damit verlangt das Gesetz bei höheren Gebäuden allgemein über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 BayBO hinaus eine Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle. Das heißt, unabhängig vom Einzelfall, ist immer eine Rauchableitung an höchster Stelle erforderlich, auch wenn daneben Fenster im Treppenraum bestehen (Molodovsky/Farmers, Bayerische Bauordnung, 31. Ergänzungslieferung, Art. 33 Rn. 174). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass für Gebäude mit einer geringeren Höhe eine Entrauchungsmöglichkeit für das Dachgeschoss nicht erforderlich sei. Bei kleineren Gebäuden hat der Gesetzgeber lediglich auf den Standard einer Rauchableitung an obersten Stelle verzichtet, ohne auf die Grundanforderung der Entrauchungsmöglichkeit des Treppenhauses zu verzichten. Je nach den baulichen Gegebenheiten im Einzelfall wird die Entrauchungsmöglichkeit auch hier an oberster Stelle vorzunehmen sein, wenn eine Benutzung des Treppenhauses ansonsten nicht möglich ist. Der Augenschein und insbesondere der im Jahr 2011 eingetretene Brandfall im streitgegenständlichen Gebäude haben im vorliegenden Fall ergeben, dass die Anforderung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO nicht erfüllt ist.

Im streitgegenständlichen Einzelfall war es deshalb erforderlich, die Anordnung in Nr. 1. des Bescheids vom … Januar 2016 zu treffen.

Indem das Landratsamt anordnet, ein Fenster an höchster Stelle des Treppenhaus zu installieren, gibt es der Klägerin die Möglichkeit, entsprechend Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayBO eine ausreichende Entrauchung des Treppenhauses auch durch ein Fenster sicherzustellen. Eine Rauchableitung an oberster Stelle, wie sie die BayBO nach Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO nur für Gebäude von mehr als 13 m als Standard vorschreibt, wird nicht verlangt. Sofern aufgrund der baulichen Gegebenheiten im Einzelfall eine Entrauchung durch ein Fenster nicht gewährleistet werden kann, ist die erforderliche Entrauchung durch einen Rauchabzug sicher zu stellen. Der Bescheid lässt der Klägerin diese Möglichkeit zur Auswahl. Um eine Entrauchung über Stehhöhe auf dem Treppenpodest des Dachgeschosses zu ermöglichen, muss sich die Klägerin einer der vorgeschlagenen Maßnahmen bedienen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten wird im vorliegenden Fall die Festeröffnung ebenso wie ein alternativ möglicher Rauchabzug an höchster Stelle im Treppenhaus eingebaut werden müssen, um einen ausreichenden Rauchabzug zu ermöglichen.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Angesichts des durch einen mangelhaften Rettungs Weg im Brandfall gefährdeten Rechtsguts in Gestalt von Leben und Gesundheit ist die Beklagte regelmäßig verpflichtet, Maßnahmen zu dessen Schutz zu ergreifen (VG München, B.v. 9.9.2014 - M 9 S. 14.2270 -). Sie hat hierbei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, indem sie die Art der Maßnahme der Klägerin zur Auswahl belassen hat. Die mit den Maßnahmen einhergehende Kostenbelastung für die Beklagte steht keineswegs außer Verhältnis zu dem durch die Maßnahme verfolgten Schutzzweck.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3. des Bescheids beruht auf Art. 36, Art. 29, Art. 31 VwZVG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich nicht in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 00:36

Tatbestand Die Kl. wandte sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg und die mit der Erteilung einhergehende Verpflichtung zur fristgebundenen Errichtung. Mit Bescheid vom 6.1

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

Die Kl. wandte sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg und die mit der Erteilung einhergehende Verpflichtung zur fristgebundenen Errichtung. Mit Bescheid vom 6.12.2007 erteilte die Bekl. der Kl. im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, das im Betreff des Baubescheids als „Neubau einer Wohnanlage (29 WE) mit auch altengerechten Wohnungen“ bezeichnet wird. Aus den mit einem Prüfstempel versehenen Bauzeichnungen ergibt sich, dass die 29 Wohneinheiten im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss untergebracht werden sollen. Das Gebäude besteht aus einem Baukörper, der in Nord-Süd-Richtung verläuft und aus einem weiteren Baukörper, der sich nach Westen in einem 90 Grad-Winkel erstreckt. In dem von Nord nach Süd ausgerichteten Baukörper werden die Wohnungen als Altenwohnungen bezeichnet. Die übrigen Wohnungen enthalten diesen Zusatz nicht. In beiden Baukörpern ist auch eine weitere nach unten führende Treppe im Bereich eines Laubengangs eingezeichnet und genehmigt. In der Eingabeplanung wird das Bauvorhaben von der Kl. als „WAL-Wohnen in allen Lebensphasen Neubau von 29 Mitwohnungen und Gemeinschaftsraum“ bezeichnet. Im Brandschutznachweis vom 5.10.2007 ist das Vorhaben als Vorhaben mittlerer Schwierigkeit eingestuft und zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich um ein Gebäude mit geringer Höhe handle, jedoch für eine besondere Klientel (Altenwohnungen). Daher sei durch die oberste Baubehörde im Rahmen des Modellprojekts WAL-Wohnen in allen Lebensphasen festgelegt worden, dass die Anlage im Genehmigungsverfahren als Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit behandelt werden soll. Zum zweiten Rettungsweg ist im Brandschutznachweis ausgeführt, dass dieser als baulicher Rettungsweg über zusätzliche Treppen geführt werden soll. Bei einer Baustellenkontrolle am 7.7.2008 stellte die Bekl. fest, dass die im westlich orientierten Baukörper vorgesehene Außentreppe entlang der nördlichen Außenwand nicht ausgeführt wurde. Wegen dieser planabweichenden Bauausführung wurde mit Bescheid vom 28.7.2008 der Bau eingestellt. Die Kl. reichte daraufhin mit Datum vom 29.7.2008 einen Tekturantrag ein, der als Betreff ua ausweist „Entfall der baulich nicht notwendigen Treppe im nördlichen Gebäudeflügel“. Mit Bescheid vom 25.2.2009 erteilte die Bekl. der Kl. die beantragte Tekturgenehmigung. Unter Nrn. 3 und 4 der Nebenbestimmungen ist festgehalten, dass die nördliche Außentreppe deshalb entfallen könne, weil nach einer Nutzungsdarstellung der Kl. im westlichen Gebäudeflügel nur normales Wohnen, also kein betreutes Wohnen iSd WAL-Projekts stattfinde, folglich dieser Gebäudeflügel keinen Sonderbau darstelle. Sollte allerdings die spätere Nutzung dem betreuten Wohnen iSd WAL-Projekts entsprechen, so müsse die nördliche Außentreppe noch hergestellt werden. Eine

gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage wurde durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Ermittlungen der Bekl. ergaben, dass in den beiden Erdgeschosswohnungen im hier maßgeblichen westlichen Gebäudetrakt Eheleute bzw. eine Alleinerziehende mit insgesamt fünf Kindern wohnen. Die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss waren zum Stichtag 20.10.2011 mit Bewohnern belegt, deren Lebensalter zwischen 74 und 84 Jahren lag. Mit Bescheid vom 21.10.2011 verpflichtete die Bekl. die Kl. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, am Westflügel der Wohnanlage entweder einen zweiten baulichen Rettungsweg (als Treppe) gem. den mit Bescheid vom 6.12.2007 genehmigten Plänen herzustellen bzw. einen Bauantrag für einen zweiten Rettungsweg für die Obergeschosse des Westflügels beim Bauordnungsamt der Bekl. vorzulegen. Die dagegen gerichtete Klage sowie das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten keinen Erfolg (VG Bayreuth, Urt. v. 3.5.2012 – 2 BK 11.779; Beschl. v. 8.5.2012 – B 2 S. 12?189; VGH München, Beschl. v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1265). Mit Änderungsantrag vom 2.10.2012 beantragte die Kl. die Errichtung einer notwendigen Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg. Mit Bescheid vom 4.12.2012 erteilte die Bekl. der Kl. die beantragte Baugenehmigung mit der Auflage, sie bis zum 5.4.2013 umzusetzen, im Fall einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage innerhalb von vier Monaten ab Bestandskraft. Die dagegen erhobene Klage wies das VG mit Urteil vom 10.4.2014 ab.

Die zulässige Berufung (§ 124 I VwGO) hat teilweise Erfolg.

Gründe

[19]Nr. 1. des angefochtenen Bescheids ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, so dass der Kl. insoweit die Klagebefugnis fehlt. Das Urteil des VG ist insoweit richtig (s. 1.). Nrn. 2 und 5 des angefochtenen Bescheids sind jedoch rechtswidrig. Sie verletzen die Kl. in ihren Rechten (§§ 113 I 1, 125 I 1 VwGO). Das Urteil des VG war daher insoweit abzuändern (s. 2. und 3.).

[20]1. Die Klage gegen die unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 4.12.2012 erteilte Baugenehmigung ist unzulässig. Für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, die wie beantragt erteilt worden ist, fehlt bereits die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kl. durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die Kl. hat eine Rechtsverletzung auch nicht näher dargelegt. Sie wird durch die Baugenehmigung ausschließlich begünstigt. Soweit sie eingewandt hat, dass sie zur Stellung des Bauantrags letztlich gezwungen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrags aus dem Bescheid der Bekl. vom 21.10.2011 ergab. Dieser, nicht aber die erteilte Baugenehmigung, stellt möglicherweise einen belastenden Verwaltungsakt dar. Die angefochtene Baugenehmigung enthält demgegenüber keine belastende Wirkung.

[21]2. Nach Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist die Kl. zur fristgebundenen Errichtung der Außentreppe verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine selbstständige bauaufsichtliche Anordnung. Diese hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (s. a) keine Rechtsgrundlage mehr (s. b) und ist daher rechtswidrig.

[22]a) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall die letzte mündliche Verhandlung. Denn die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen ist fallbezogen zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1989 – 4 B 132/88, BeckRS 1989, 31273217). Die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind dann maßgeblich, wenn sich bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach- oder Rechtslage inzwischen zu Gunsten der Kl. in einer Weise geändert hat, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheinen müsste. Unangemessen ist die Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme insbesondere dann, wenn durch eine Gesetzesänderung der angegriffenen behördlichen Maßnahme die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. So liegen die Dinge hier. Die angegriffene behördliche Maßnahme findet nach der Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBauO) durch § 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung der BayBauO und des BayBaukammernG vom 11.12.2012 (BayGVBl. S. 633) keine Rechtsgrundlage mehr. Die Möglichkeit für die Bauaufsichtsbehörden, nachträgliche Anordnungen für einen zweiten baulichen Rettungsweg im Interesse des Brandschutzes zu erlassen, hängt im Wesentlichen von der Einordnung als Sonderbau ab. Der Gesetzgeber hat im Ergebnis durch die Einschränkung des Auffangtatbestands bei Sonderbauten das Interesse des Brandschutzes bewusst hintangestellt.

[23]b) Nach Art. 54 IV BayBauO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Anerkannt ist, dass eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dann besteht, wenn ein erforderlicher zweiter baulicher Rettungsweg nicht vorhanden ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 722 = BRS 65, 622; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBauO, Stand: 1.9.2014, Art. 54 Rn. 138). Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein (Art. 31 II 2 BayBauO). Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (Art. 31 III 2 BayBauO). Der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Sonderbau (Art. 2 IV BayBauO) ist oder nicht, kommt somit besondere Bedeutung zu, weil für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, in der Regel keine Bedenken gegen eine Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bestehen. Ein Sonderbau liegt nicht mehr vor (s. aa). Eine hinreichende konkrete erhebliche Gefahr, die eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben (s. bb).

[24]aa) Im vorliegenden Fall liegt weder nach Art. 2 IV Nr. 9 BayBauO, noch nach Art. 2 IV Nr. 11 BayBauO, noch nach Art. 2 IV Nr. 20 BayBauO ein Sonderbau vor.

[25]1) Sonderbauten sind nach Art. 2 IV Nr. 9 BayBauO Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es muss eine ausdrückliche Widmung für diesen Zweck vorliegen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBauO, Stand: Juli 2014, Art. 2 Rn. 445; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 2 BayBauO Rn. 116?a). Die nach dieser Vorschrift erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung ist vorliegend nicht erkennbar. Das Vorhaben wird in den Bauvorlagen als „WAL-Wohnen in allen Lebensphasen, Neubau von 29 Mietwohnungen und Gemeinschaftsraum“ beschrieben. Zwar war nach dem Nutzungskonzept der Kl. vorgesehen, dass Zielgruppe ältere Menschen mit geringem und hohem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Menschen mit Behinderung sind. Ein Drittel des Gebäudes sollte an Menschen mit Pflegebedarf vermietet werden. Bei einer späteren etwaigen Pflegebedürftigkeit sollte ein Umzug ins Pflegeheim vermieden werden. Die Kl. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie an diesem Nutzungskonzept nicht mehr festhält. Unabhängig davon, ob das Nutzungskonzept in diesem Zusammenhang noch fruchtbar gemacht werden kann, ist nicht erkennbar, dass Zweck der Anlage die Pflege oder Betreuung von Personen ist. Eine ausdrückliche

Widmung zur Pflege entnimmt der Senat dem Nutzungskonzept nicht. Der Umstand, dass sich das Büro einer Sozialstation in der Nähe befindet, kann nicht als Zweckbestimmung gesehen werden. Die Bekl. hat zudem selbst zugestanden, dass nicht bekannt ist, ob bzw. wie viele Nutzungseinheiten bereits jetzt zum Zweck der Pflege genutzt werden. Jedenfalls derzeit ist somit eine Widmung zur Pflege nicht zu erkennen.

[26]2) Sonderbauten sind gem. Art. 2 IV Nr. 11 BayBauO auch sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime. Ein Wohnheim, insbesondere ein Altenwohnheim, liegt jedoch nicht vor. Ein Altenwohnheim ist ein Heim, in dem alte Menschen zur Führung eines Haushalts noch im Stande sind, volle Unterkunft in abgeschlossenen, nach Anlage, Ausstattung und Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse alter Menschen ausgerichteten Wohnungen gewährt wird und die Möglichkeit vorgesehen ist, im Bedarfsfall zusätzliche Verpflegung, Betreuung und vorübergehende Pflege durch den Träger zu gewähren. Letzteres erfordert ein Mindestmaß an Organisationsstruktur, die auch eine gewisse Leitungsfunktion durch einen Träger beinhaltet. Daran fehlt es hier. Die räumliche Präsenz eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege macht das Bauvorhaben noch nicht zu einem Altenwohnheim. Denn dieser bietet zum einen rechtlich getrennt vom Bauherrn den Bewohnern des Gebäudes eigenständig seine Leistungen an und zum anderen entscheiden allein die Bewohner, ob und wann sie erforderliche Leistungen in der angebotenen Art in Anspruch nehmen. Insofern fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal, dass im Bedarfsfall zusätzliche Verpflegung, Betreuung und vorübergehende Pflege durch den Träger gewährt wird. Hinsichtlich des Angebots der Leistungen besteht grundsätzlich kein Unterscheid zum allgemeinen Mietwohnungsmarkt. Zwar mag die Kooperation mit dem Vermieter in Verbindung mit örtlicher Präsenz eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege in der Wohnanlage Standortvorteile begründen. Dieser Standortvorteil verwandelt jedoch das Bauvorhaben noch nicht in ein Altenwohnheim. Die tatsächliche Nutzung der für die Zielgruppe Senioren günstigen Standortfaktoren begründet keine Trägerschaft im Sinn der oben dargestellten Definition.

[27]Auch ein Nachweis dafür, dass eine faktische Trägerschaft besteht, konnte nicht erbracht werden. So wurden in der Werbung als Dienstleistungen und Hilfen für die Mieter zielgruppenorientiert eine Erreichbarkeit rund um die Uhr, ein Notrufsystem, die Beratung und Vermittlung von Diensten, die Erbringung hauswirtschaftlicher Dienste, die ambulante Kranken- und Altenpflege, soziale Angebote, Freizeitangebote, Unterstützung bei der Mobilität, Seelsorge und Sterbebegleitung benannt. Es fehlen jedoch jegliche Angaben zur Art und Weise der Leistungserbringung und zum Leistungserbringer selbst. Wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, handelt es sich nach Einsicht in die Mietverträge um „normale“ Standardmietverträge ohne Betreuungsangebote (VGH München, Urt. v. 3.5.2012 – B 2 K 11.779). Auch von daher fehlt es an einer Organisationsstruktur, die für einen Heimcharakter Voraussetzung wäre. Bei einem Heim müssten die Bewohner stärker rechtlich mit dem Träger verbunden sein. Der Umstand, dass die Kl. eine soziale Vergemeinschaftung anstrebt, führt vor dem Hintergrund der eher neutralen und anonymen Mietverhältnisse nicht zu einer faktischen Trägerschaft. Vielmehr werden lediglich Strukturen in Form eines Netzwerks zur Verfügung gestellt.

[28]Zuzugestehen ist, dass sich die Ausstattung des Bauvorhabens vom üblichen Geschosswohnungsbau qualitativ unterscheidet. Denn ein Aufzug in einem Gebäude mit nur zwei Obergeschossen, ein Hausnotrufsystem in allen Zimmern und ein Gemeinschaftsraum für ein gemeinsames Mittagessen sind marktunüblich. Allein eine marktunübliche Ausstattung macht das Bauvorhaben jedoch noch nicht zu einem Altenwohnheim.

[29]Die Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung eine Liste übergeben, der zufolge im 1. und 2. Obergeschoss des Westflügels 11 Personen wohnen, von denen die jüngste 77 Jahre alt ist. Für das Vorliegen eines Heims ist jedoch das Alter oder die Anzahl der unterzubringenden Personen unerheblich (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Art. 2 Rn. 455). Entscheidend ist, ob die Bewohner in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierung und/oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken und deshalb zu einer besonderen Betrachtung insbesondere der Personenrettung im Brandfall Veranlassung geben. Dafür ist nichts hinreichend vorgetragen.

[30]Im Übrigen ist Grund für die Einordnung entsprechender Wohnheime in den Sonderbautenkatalog, dass die einzelnen Nutzungseinheiten (Appartements) zwar prinzipiell selbstständig sind, brandschutztechnisch aber nicht ausreichend gegeneinander abgeschottet sind, so dass die Rettungswegsituation häufig problematisch sein wird (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Art. 2 Rn. 457; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBauO, Stand: Sept. 2014, Art. 2 Rn. 134?c). Im vorliegenden Fall sind jedoch die Nutzungseinheiten brandschutztechnisch wirksam gegeneinander abgeschottet. Insofern bedarf die Rettungswegsituation im Rahmen des Art. 2 IV Nr. 11 BayBauO keiner besonderen Betrachtung. Wie bereits vor dem VG durch einen sachverständigen Zeugen dargelegt wurde, sind die einzelnen Wohnungen zu den benachbarten mit einem Brandschutz F 90 ausgestattet. Dies ergibt sich auch aus dem Brandschutznachweis vom 5.10.2007. Diese brandschutztechnische Ausstattung ist für ein Heim nicht typisch, so dass auch von daher kein Sonderbau iSd Art. 2 IV Nr. 11 BayBauO vorliegt.

[31]3) Auch Art. 2 IV Nr. 20 BayBauO führt nicht zur Einordnung als Sonderbau. Danach sind Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 - 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind, Sonderbauten. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein Wohngebäude, so dass der Auffangtatbestand nicht anwendbar ist. Es fehlt zwar an einer gesetzlichen Definition des Begriffs Wohngebäude in der Bayerischen Bauordnung. Es spricht aber nichts dagegen, den Begriff des Wohnens wie im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung als gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts anzusehen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 2 Rn. 102). Auch wenn man die Gesetzesänderung für rechtspolitisch verfehlt halten mag und die Gesetzesbegründung (vgl. LT -Dr 16/13931) teilweise falsch ist – der Senat hat nie in Abrede gestellt, dass das Älterwerden bauordnungsrechtlich irrelevant ist.

30 hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass Wohngebäude, wenn diese von alten Menschen – auch wenn diese ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege bedürfen – bewohnt werden, nicht als Sonderbau zu behandeln sind, wenn keine der Nrn. 1 - 19 des Art. 2 IV BayBauO tatbestandlich vorliegen. Die von der Bekl. gegen diese Auslegung angeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu

überzeugen. Die Bekl. behauptet, dass mit Wohngebäude iSd Nr. 20 nicht alle Wohngebäude im städtebaulichen Sinne gemeint sein können und versucht dies auch mit systematischen Argumenten zu belegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Art. 2 IV BayBauO den Begriff Wohngebäude in der Bedeutung verwenden wollte, die er auch sonst im Rahmen dieser Vorschrift hat (vgl. dazu: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 2 BayBauO Rn. 101). Eine einengende Auslegung des Begriffs Wohngebäude in Art. 2 IV Nr. 20 BayBauO würde zu einem Rechtszustand wie vor der Gesetzesänderung führen. Zudem darf Art. 2 IV Nr. 20 BayBauO als Auffangtatbestand nicht weit ausgelegt werden.

[32]Mithin liegt kein Sonderbau vor, so dass als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ausreichend ist. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen nämlich in der Regel keine Bedenken gegen einen über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführten zweiten Rettungsweg (vgl. LT-Drs. 15/7161, 50?f.).

[33]bb) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 31 III 2 BayBauO gilt die Vorschrift nur für Sonderbauten (andere Ansicht:Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, Art. 31 BayBauO Rn. 74). Dementsprechend bestehen für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, auch nach Auffassung des Gesetzgebers generell keine Bedenken gegen einen über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführten zweiten Rettungsweg (vgl. Schwarzer/König, BayBauO, 4. Aufl. 2012, Art. 31 Rn. 7; Famers in Molodovsky/Famers/Kraus, Art. 31 BayBauO Rn. 53). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein zweiter baulicher Rettungsweg für Vorhaben unterhalb des Sonderbautatbestands nie gefordert werden kann.

[34]Die Vollzugshinweise (IMS über Vollzugshinweise zur BayBauO 2008 v. 13.12.2007 Nr. 31.3.2) verweisen insofern auf Art. 54 III 1 BayBauO (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Weiß, Art. 31 BayBauO Rn. 74). Diese Vorschrift ermöglicht Anordnungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, wenn sich die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts nach dem allgemeinen Maßstab des Art. 3 BayBauO als nicht ausreichend erweisen (Schwarzer/König, Art. 31 BayBauO Rn. 43?f.). Bei vorhandenen, in ihrem Bestand geschützten Anlagen, können solche nachträglichen Anforderungen allerdings nur unter den Voraussetzungen des Art. 54 IV BayBauO gestellt werden (vgl. Famers in Molodovsky/Famers/Kramer, Art. 31 BayBauO Rn. 58; Schwarzer/König, Art. 31 BayBauO Rn. 45). Es müssen erhebliche Gefahren für Leib und Gesundheit abgewehrt werden. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die übermäßige Empfindlichkeit des Einzelnen nicht ankommt, sondern auf die objektiven Gegebenheiten. Schon aus der Wendung „erhebliche Gefahren“ folgt dabei, dass es sich insoweit um konkrete Gefahren handeln muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790, BeckRS 2011, 33332). Es muss bei Betrachtung ex ante im Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden drohen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBauO, Stand: Mai 2014, Art. 54 Rn. 45).

[35]Im vorliegenden Fall konnte dem Senat nicht dargelegt werden, dass erhebliche Gefahren für Leib und Gesundheit bestehen. Bei der Klärung der Frage der konkreten Gefahr kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr sowie den konkreten baulichen Verhältnissen maßgebliche Bedeutung zu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Senats liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete erhebliche Gefahr vor.

[36]Nach den Erläuterungen von Seiten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung sind bei ihr zwei Hubrettungsfahrzeuge mit jeweils einem Zwei-Personen-Rettungskorb und eines mit einem Drei-Personen-Rettungskorb vorhanden. In jedem Korb muss ein Feuerwehrmann tätig sein, so dass nur eine bzw. zwei Personen gerettet werden können. Ferner wurden Rettungszeiten von 3 Min. pro Person bzw. 6 bis 9 Min. pro eingeschränkt beweglicher Person bestätigt. Dabei versucht die Feuerwehr zunächst die Personen über den ersten Rettungsweg ins Freie zu bringen. Straßenseitig können zwei Hubrettungsfahrzeuge hintereinander eingesetzt werden. Geht man von den max. zulässigen 16 Bewohnern aus, so können diese mit zwei Hubrettungsfahrzeugen in knapp 90 Min. auch bei eingeschränkter Beweglichkeit evakuiert werden, wenn straßenseitig von den drei Segmenten des Laubengangs in den Obergeschossen gerettet wird.

[37]Stellt man auf die erreichbare Stelle der Nutzungseinheit iSv Art. 31 II 2 BayBauO ab, so muss über den Innenhof mit Steckleitern gerettet werden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem VG dargelegt wurde, kann die Feuerwehr nach ca. 15 Min. vor Ort sein. Die Rüstzeit beträgt zusätzlich ca. 3 Min. Danach entsprechen die Rettungszeiten etwa denen mit dem Hubrettungsfahrzeug, dh bei nicht eingeschränkten Personen ca. 3 Min. während bei Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit ca. 8 bis 10 Min. erforderlich sind. Für eine entsprechende Rettung werden pro Leiter drei Feuerwehrleute zum Einsatz benötigt. Bei der Löschgruppe ist neben dem Hubrettungsfahrzeug eine Leiter am Löschfahrzeug vorhanden. Personen, die abgeseilt werden müssen, haben eine um nochmals 5 Min. längere Rettungszeit. Für 16 Bewohner, die in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind, würde bei 10 Min. Rettungszeit pro Person die Rettung insgesamt 160 Min. dauern. Bei den zwei vorhandenen Steckleitersystemen könnte die Rettung aber in 80 Min. bewerkstelligt werden. Unterstellt man, dass alle Personen abgeseilt werden müssen, so beträgt die reine Rettungszeit 120 Min. Der Senat hält es jedoch für äußerst unwahrscheinlich, dass alle 16 Personen abgeseilt werden müssen. Hierzu hat die Bekl. auch nichts Konkretes dargetan. Vielmehr wird nach der Lebenserfahrung immer ein gewisser Anteil der Bewohner noch in der Lage sein, selbst auf die Leiter zu gelangen. Wie oben dargelegt sind im vorliegenden Fall die einzelnen Wohnungen zu den benachbarten mit einem Brandschutz F 90 ausgestattet. So verbleiben 90 Min. Zeit, um sich dort aufhaltende Personen zu retten. Nimmt man hinzu, dass die Feuerwehr zur Brandlöschung bei einer brennenden Wohnung ca. 20 - 30 Min. benötigt und bei der Rettungsaktion mit den Wohnungen begonnen wird, die sich dem Brandherd am nächsten befinden, erkennt der Senat keine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr.

[38]3. Nach Art. 38 I 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Wie unter Nr. 2 dargelegt wurde, ist der der Androhung zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufzuheben. Mithin ist auch die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Errichtung einer Außentreppe (Nr. 5 des Bescheids) aufzuheben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.