Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2018 - M 30 K 17.40068

27.05.2020 21:49, 26.10.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2018 - M 30 K 17.40068

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, seinen Angaben nach sierraleonischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und christlichen Glaubens, begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Seinen Angaben nach reiste der Kläger am 25. Juli 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. August 2016 einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger bei seiner Erstbefragung am 3. August 2016 bzw. Anhörung am 2. November 2016 an, sein Heimatland am 14. Februar 2016 verlassen zu haben. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe als Busfahrer gearbeitet. Er habe für jemanden gearbeitet und habe bei einem entsprechenden Anruf bis zu 24 Fahrgäste gefahren. Bei der Regierung von Oberbayern gab der Kläger am 3. August 2016 an, als selbständiger Taxifahrer gearbeitet zu haben. Aus Sierra Leone sei er geflohen, da er seinem Cousin M.… M.… geholfen habe, dessen Tochter aus den Händen einer Society zu befreien. Diese habe die Tochter beschneiden wollen, was sein Cousin nicht gewollt habe. Schon die Schwester seines Cousins sei beschnitten worden und dabei verstorben. Am 16. November 2015 seien sie in den Busch zur Society gegangen und hätten gegen die Frauen gekämpft. Dabei seine eine Frau nach einem Stoß auf den Kopf gefallen und anscheinend gestorben. Er sei von jemandem mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Die Tochter seines Cousins hätte er ergreifen und seinem Cousin geben können. Sein Cousin sei mit ihr weggerannt. Er sei in eine andere Richtung geflohen und in … nach ca. zehntägiger Flucht zu Fuß und mit dem Auto durch mehrere Dörfer von einem Arzt versorgt worden. Dort habe er sich ca. zweieinhalb Monate versteckt und sei dann nach Guinea gegangen. Kontakt zu seinem Cousin habe er erst wieder gehabt, als sie sich auf einem Boot im Mittelmeer wiedergesehen hätten. Wenn er nach Sierra Leone zurückkehren müsse, würden die Leute ihn töten, da sie in die Frauen-Society eingedrungen seien und eine Frau bei dem Kampf getötet wurde. Die Society gebe es überall.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 Gesch.Z.: …  lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ebenso wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 1 bis 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, für den Fall einer Klageerhebung binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Sachvortrag des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Die Ausreise aus Sierra Leone stehe zudem in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Vorfall im Busch bei der Frauen-Society, da er danach noch zweieinhalb Monate unbehelligt in … gelebt habe. Darüber hinaus sei die Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft. Die Angaben seien durchweg blass und derart unsubstantiiert, dass nicht von einem realen Hintergrund eines individuellen Schicksals auszugehen sei. Jedenfalls bestünde eine inländische Schutzmöglichkeit in … Der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht im Stande sein werde, sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen.

Gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am … Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zunächst unter Aufhebung des Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigten, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG begehrt. Eine Klagebegründung unterblieb im schriftlichen Verfahren. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2018, die mit der Verhandlung bezüglich des Klageverfahrens von M.… M.… verbunden wurde, ergänzte der Kläger, dass er bis vor Kurzem Geld über eine Mittelsperson an seine Mutter und Schwester geschickt habe, diese Person aber ermordet worden sei, weil die Leute im Dorf ihn und seinen Bruder weiterhin verfolgen würden. Sie würden ihn in Sierra Leone finden und umbringen, egal wo er sei. Die Klägerbevollmächtigte ergänzte bezüglich der Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative, dass es Sierra Leone kaum möglich sei, sich ohne familiären und sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt woanders eine Lebensgrundlage zu schaffen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte unter Klagerücknahme bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter 2. und Asylanerkennung unter 3. beantragt,

  • 1.Der angegriffene Bescheid wird aufgehoben.

  • 4.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 - 7 AufenthG vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klägers sowie von M. M. (M 30 K 17.40063), insbesondere die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, sowie die in elektronischer Form - vorgelegten Behördenakten des Klägers sowie von m. m. (Gesch.Z. …) Bezug genommen.

Gründe

Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG und Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten i.S.v. Art. 16a Grundgesetz (GG) ist das Verfahren nach der Erklärung der insoweit teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte einzustellen und der angegriffene Bescheid insoweit rechtskräftig geworden.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone vor.

Subsidiärer Schutz ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG). Eine Bedrohung durch einen ernsthaften Schaden kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

Für die Prognose, die auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141/83 - juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - NVwZ 1985, 658).

In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beim Kläger nicht vor.

1. Das Gericht erachtet den klägerischen Vortrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Beachtung einer zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Klägers als unglaubhaft.

Zum einen ist den Ausführungen des Bundesamtes nach zutreffend dem klägerischen Vorbringen zu Last zu legen, durchweg blass und unsubstantiiert zu sein. Die Schilderungen sind insgesamt wenig wirklichkeitsnah, nicht lückenlos bzw. in sich nicht stimmig.

Blieb aber der Vortrag zum Verfolgungsschicksal und zur Flucht beim Bundesamt im Großen und Ganzen einerseits schon detailarm, ist er in Details jedoch sogar nicht wirklichkeitsnah nachvollziehbar. Wie es der von einem Messerstich verwundete Kläger blutend eine Woche lang zu Fuß oder mit dem Auto nur mit Naturmedizin und Blättern ohne ärztliche Behandlung nach … geschafft haben will, bleibt ebenso vage wie sein Versteck bei einem ihm bis dahin nicht bekannten Arzt in …, der wiederum ihm berichtet haben will, dass der Kläger überall gesucht werde. Gleiches gilt insoweit, wie der Kläger von der seinetwegen Ermordung des Mittelsmanns, der seiner Mutter und Schwester sein Geld überbrachte, erfahren haben will. Bei der Befragung durch die Regierung am 3. August 2016 hat der Kläger hingegen angegeben, seit seiner Zeit in Libyen im Februar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu jemand anderen in Sierra Leone gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, „bis vor Kurzem“ noch Geld zu seiner Mutter und Schwester geschickt zu haben.

Zwar konnten der Kläger und m. m., sein angeblicher Cousin, den er aber immer wieder Bruder nennt, einige der Widersprüchlichkeiten in ihrem bisherigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung erklären und konnten gegenseitige Fragen zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Allerdings gab der Kläger an, die Schwester seines Cousins sei ca. zwanzig, fünfundzwanzig Jahre alt geworden, während m.… m.… beim Bundesamt ausführte, seine Schwester sei mit zehn Jahren gestorben. Dies stellt einen erheblichen Widerspruch dar. Seinen Cousin will der Kläger auf einem spanischen Schiff in Libyen nach Monaten zufällig wiedergetroffen haben. Dies erscheint dem Gericht nicht wirklichkeitsnah. Zudem verneinte der Kläger die Fragen nach Verwandten in Deutschland zunächst bei der Erstbefragung beim Bundesamt am 3. August 2016 und gab bei der Regierung am 3. August 2016 an, zu seinen Cousins und Geschwistern keinen Kontakt zu haben.

Auch im Übrigen sind einige Angaben des Klägers nicht in sich stimmig. Hat er Kläger bei der Regierung noch angegeben, Busfahrer gewesen zu sein, der für jemanden gearbeitet habe, erklärte er beim Bundesamt hingegen, dass er als selbständiger Taxifahrer gearbeitet habe. Gab er bei der Erstbefragung noch an, in Italien Fingerabdrücke abgegeben zu haben, bejahte er dies bei der Regierung auch für die Schweiz, aber nicht mehr in der mündlichen Verhandlung.

2. Aber selbst die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt, kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da der Kläger - nach der zutreffenden Einschätzung auch des Bundesamtes - auf eine inländische Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zu verweisen wäre.

Das Gericht verkennt dabei nicht die enorme Bedeutung der Geheimbünde in Sierra Leone, insbesondere der Poro Society für die Männer und Bundo/Bondo Society für die Frauen (vgl. u.a. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal - Länder-Informations-Portal - Sierra Leone).

Zur Überzeugung des Gerichts steht diesbezüglich dennoch für den Fall einer Rückkehr eine inländische Fluchtalternative i.S.v. §§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Sierra Leone offen (vgl. in Bezug auf die Poro Society: VG München, U.v. 14.5.2018 - M 30 K 17.40892 - beckonline; VG Augsburg, U.v. 22.03.2017 - Au 4 K 16.32061 - juris Rn 38 ff.).

Zunächst wäre weder den Mitgliedern der Society noch den männlichen Dorfbewohnern bekannt, ob sich der Kläger überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält. Schließlich hat auch der Kläger erklärt, zu seiner Mutter und Schwester keinen Kontakt mehr zu haben. Dabei ist zu unterstellen, dass gewisse, immer wieder berichtete Vodoo-Praktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren.

Sodann ist trotz einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Poro Society bzw. der Bundu/Bundo/Bondo oder Sande Society und der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones nicht ersichtlich, wie es den Geheimbünden grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Zivilregister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. woher die Society den Kläger näher kennen sollte, um ihn auffinden und wiedererkennen zu können.

Das Gericht geht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber hinaus vielmehr davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones - mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts - möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von Geheimbünden zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt. Ist dem Kläger aber möglich, insofern unbehelligt von Geheimbünden zu bleiben, ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, wegen des damaligen Vorfalls wieder in den Fokus der Society zu geraten und entsprechend wiedererkannt zu werden.

3. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar i.S.v. § 3e AsylG.

Sierra Leone gehört zwar zu den ärmsten Staaten der Erde und belegt nach dem Human Development Index von 2017 Rang 184 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal - Länder-Informations-Portal - Sierra Leone - Stand November 2018 (LIPortal); BFA Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sierra Leone, 3.5.2017). Die Nachwirkungen des Bürgerkrieges, die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur beeinflussen die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone (vgl. LIPortal). Die Arbeitslosigkeit im Land ist sehr hoch (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI) 2016 - Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2016; BFA Republik Österreich a.a.O.). Es wird geschätzt, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind (vgl. LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder - Band 17 Sierra Leone, Mai 2010). Die Mehrheit der Bevölkerung versucht zudem mit Gelegenheitsjobs oder Handel ein Auskommen zu erwirtschaften. Dabei wird die Subsistenzwirtschaft in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.). Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder - Band 17 Sierra Leone, Mai 2010).

Damit ist festzustellen, dass die Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Situation, in Sierra Leone schwierig sind. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger als erwachsenen, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der die Lebensgewohnheiten des Landes kennt und über eine Schulbildung von neun Jahren verfügt, möglich und zumutbar ist, sich am Standort der inländischen Fluchtalternative in einer der größeren Städte Sierra Leones ein neues Leben aufzubauen, sich, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern und sich wieder in die sierraleonische Gesellschaft einzufügen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

4. Eine Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone würde den Kläger zur Überzeugung des Gerichts somit auch in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme. Es wird dem Kläger trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern. Auf die voranstehenden Ausführungen und die Ausführungen des Bundesamts hierzu wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung des Bundesamtes verwiesen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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28.05.2020 08:39

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
27.05.2020 14:10

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung d

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, seinen Angaben nach sierra-leonischer Staatsangehöriger vom Volk der Temne und muslimischen Glaubens, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG)), des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Seinen Angaben nach reiste der Kläger am 26. Oktober 2015 auf dem Landweg aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Juni 2016 2016 einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger bei seiner Anhörung am 20. September 2016 an, im Juni 2015 sein Heimatland Sierra Leone verlassen zu haben. Er sei zwei Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Aus Sierra Leone sei er geflohen, da der Geheimbund Bangbani, bei dem sein Vater im Ort Sonkolimba bis zu seinem Tod Assistent des Leiters gewesen sei, ihn zur Mitgliedschaft zwinge. Solange seine Mutter gelebt habe, hätte ihn niemand dazu zwingen können beizutreten. Nach dem Tod seiner Mutter an Ebola habe er niemanden mehr, der ihm helfen könne. Seine Verwandten kenne er nicht. Nach Sierra Leone könne er nicht zurückkehren, da die Gesellschaft ihn finden und töten werde.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 – Gesch.Z.: … – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ebenso wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 1 bis 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, für den Fall einer Klageerhebung binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb ausscheide, da es an einem Anknüpfungsmerkmal i.S.v. § 3 b AsylG fehle. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, da der Kläger in Sierra Leone internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylG finden könne. Die Gesellschaft der Gbangbani sei bei weitem nicht die einzige Geheimgesellschaft in Sierra Leone. In einer Region, in der die Gruppierung der Gbangbani zumindest in der Minderheit sei, wie etwa an der südöstlichen Küste oder der östlichen Stadt Kenema, bräuchte der Kläger keine zwangweise Mitgliedschaft fürchten. Gerade in Städten sei ein Leben gänzlich ohne Mitgliedschaft einer Vereinigung ebenfalls möglich. Der Kläger sei jung, arbeitsfähig und ohne besondere Verpflichtungen. Er gehöre mit seinem zweijährigen Schulbesuch der Hälfte der Jugend Sierra Leones an, welche alphabetisiert sei. Dies steigere seine Erwerbschancen beträchtlich. Somit läge auch kein Abschiebungsverbot vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 erhob der Kläger zur Niederschrift am 18. Mai 2017 Klage beim Verwaltungsgericht … mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017, … …, wird in Ziffer 1) und in Ziffer 3) bis 6) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) bestehen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Angaben beim Bundesamt Bezug genommen und mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2016 ergänzt, dass der Kläger angegeben habe, in ganz Sierra Leone von der Geheimgesellschaft Bangbani verfolgt zu werden. Deren Einfluss sei im ganzen Land gegenwärtig. Sie würden im ganzen Land Anstrengungen unternehmen, um abtrünnige oder flüchtige Angehörige aus ihrem Umfeld aufzuspüren, um sie zur Rechenschaft zu ziehen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe daher nicht.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 wurde der Kläger informatorisch gehört. Dabei ergänzte er sein bisheriges Vorbringen. Wenn er nach Sierra Leone zurückkehren würde, würden die Mitglieder von Bangbani dies noch am gleichen Tage erfahren. Mit Muscheln oder Glas sei es ihnen mit großer spiritueller Macht möglich, herauszufinden, wo er sich gerade befinde. Auch hätten sie Spione in den Orten. Auch in einer Großstadt sei es nur eine Frage der Zeit, bis die Mitglieder der Gesellschaft erfahren würden, dass er noch lebe, wieder in Sierra Leone sei und wo sie ihn finden könnten. Die Society würde ihn nicht gleich umbringen, wenn sie ihn fände, sondern er solle die Rolle seines Vaters übernehmen. Wenn er sich aber weigere, dies zu tun, würden sie ihn umbringen. Der Bevollmächtigte des Klägers gab an, es sei dem Kläger daher nicht zumutbar, völlig auf sich alleine gestellt in Sierra Leone zu leben, in der ständigen Angst gefunden zu werden. Verhaftet in dem Glauben und in die Existenz dieser Geheimbünde, denen durchaus ein entsprechender Einfluss zukomme, würde der Kläger dort eine ihn belastende gespenstische Gesellschaft vorfinden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte * … * …, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und die – in elektronischer Form – vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die den klägerischen Asylantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone vor.

Der Kläger bringt zur Begründung vor, von der Geheimgesellschaft Bangbani gesucht zu werden, um zur Mitgliedschaft und Übernahme der Position seines verstorbenen Vaters als Assistent des Leiters im Ort gezwungen oder andernfalls getötet zu werden. Das Gericht geht dabei wie auch das Bundesamt davon aus, dass der Kläger die Gesellschaft Gbangbani meint, über deren Existenz als einem traditionellen und alten Geheimbund zwar Erkenntnisse vorliegen, jedoch darüber hinaus wenig Verlässliches bekannt ist.

Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, muss sich der Kläger jedoch auf zumutbaren internen Schutz in Sierra Leone i.S.v. § 3 e AsylG, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG vor der Gbangbani Gesellschaft verweisen lassen (vgl. auch VG Ausburg, U.v. 22.03.2017 – Au 4 K 16.32061 – juris Rn 38 ff. in Bezug auf die Poro Gesellschaft; ebenso in Bezug auf die Poro Gesellschaft: VG München, U.v. 5.4.2018 – M 30 K 17.39165 – noch nicht veröffentlicht; in Bezug auf Soko Society: VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.39436 – noch nicht veröffentlicht).

Es erscheint bereits fraglich, wie es einem Geheimbund grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden (bejahend noch Auswärtiges Amt vom 27. Dezember 2007 an das VG Freiburg in Bezug auf Freetown). Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Wie dies gelingen soll, vermag das Gericht nicht nachvollzuziehen. Dabei ist zu unterstellen, dass (immer wieder berichtete) Vodoo-Praktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren. Dies gilt gerade in Bezug auf eine spirituelle Macht von Gbangbani und die vom Kläger beschriebene Möglichkeit, ihn über eine Muschel oder Glas ausfindig zu machen.

Das Gericht geht davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones –mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt vom Poro Geheimbund und anderen Geheimgesellschaften wie auch der Gbangbani zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt. Dass sich an dieser Auskunftslage etwas ändert, wenn jemand zwar zwangsweise einer Geheimgesellschaft zugeführt werden sollte, sich dem jedoch vor der Aufnahme durch Initiierungsrituale entzog, ist aus Sicht des Gerichts grundsätzlich nicht zu erwarten.

Ob etwas anderes gilt, wenn sich ein Mitglied entgegen der Regeln des Geheimbundes verhält und der Geheimbund befürchtet, Rituale oder Geheimnisse etc. könnten verraten werden bzw. wurden bereits verraten (vgl. insoweit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2007 an das VG Freiburg), kann vorliegend dahinstehen, da sich der Kläger jedenfalls bereits vor Beginn seiner Aufnahmerituale der Society entzog.

Insofern ist das Gericht davon überzeugt, dass die Mitglieder des Geheimbunds den Kläger nicht noch einige Jahre nach dessen Flucht im Jahre 2015 in ganz Sierra Leone suchen werden, nur um diesen – nun doch noch – zwangsweise dem Geheimbund zuzuführen. Der Aufwand für die Geheimbünde in Sierra Leone, alle Personen, die sich ihrem Vortrag nach einer Zwangsmitgliedschaft entziehen und entzogen haben, in ganz Sierra Leone zu suchen – ohne zentrales Melderegister – wäre enorm, vor allem im Vergleich zu der Chance, tatsächlich jemanden zu finden. Schließlich ist für den Geheimbund bereits nicht bekannt, ob sich die Person überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält.

Der Kläger beruft sich vorliegend zwar darauf, nicht nur zur Mitgliedschaft gezwungen zu werden, sondern auch dazu die Position seines Vater als Assistent des Leiters von Gbangbani in seinem Heimatort übernehmen. Dass dieses Ansinnen von Gbangbani aber dazu führen soll, dass der Kläger von der Gesellschaft in ganz Sierra Leone gesucht wird – auch noch Jahre nach dem Tod seines Vaters und ohne das Wissen von Gbangbani, ob der Kläger überhaupt noch lebt oder sich in Sierra Leone aufhält – ist nicht glaubhaft. Zum einen handelt es sich nicht um die Führungsposition, sondern nur die Assistenz. Auch geht es um eine Position in einem kleinen Ort und keine höherrangige Position bei Gbangbani im District oder ganz Sierra Leone. Letztlich ist auch nicht zu erwarten, dass der Geheimbund die Position in all der Zeit und Ungewissheit, den Kläger noch finden zu können, nicht längst anderweitig besetzt hat.

Es ist dem Kläger daher möglich und zumutbar, sich in einer der Großstädte Sierra Leones ein neues Leben aufzubauen. Dies mag sich ohne familiäre Unterstützung schwierig gestalten und dem Kläger aufgrund seines Glaubens an die spirituelle Macht der Gesellschaft Angst bereiten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 e Abs. 1 Nr. 1 AsylG und damit Unzumutbarkeit ergibt sich hieraus jedoch ebensowenig wie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots.

Das Gericht folgt des Weiteren den Ausführungen des Bundesamtes in Bezug auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG insbesondere dahingehend, dass es dem gesunden, jungen Kläger auch ohne Berufsausbildung mit seiner immerhin zweijährigen Schulbildung bereits in Sierra Leone und nunmehr in Deutschland möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Eine Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone würde den Kläger zur Überzeugung des Gerichts somit in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme.

Insoweit und auch im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus erfülle, hilfsweise die Feststellung, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise eine kürzere Befristung des Einreise- bzw. Aufenthaltsverbots bzw. dessen Aufhebung.

Der nach eigenen Angaben am 12. November 1996 in Kenema/Sierra Leone geborene Kläger, Staatsangehöriger Sierra Leones, Volkszugehörigkeit der Mende, reiste nach eigenen Angaben am 13. Oktober 2015 auf dem Landweg über Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Juni 2016 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 25 AsylG am 26. Juli 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, am 4. Februar 2015 sein Heimatland verlassen zu haben und über Liber, die Elfenbeinküste, Ghana, Togo, Burkino Faso, Nigeria, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe nirgendwo dort einen Asylantrag gestellt. Er sei sechs Jahre zur Primary School gegangen, drei Jahre zur Senior School, drei Jahre in die High School und zwei Jahre an die Universität, wo er nach eigenen Angaben Medizin studiert habe, dies aber nicht abgeschlossen habe. Gearbeitet habe er bislang nicht. Seine Reise nach Deutschland habe er sich durch Arbeit auf einer Baustelle in Kenema verdient.

Er sei durch „Vodoo“ angeschossen worden. Er sei dann zu einem traditionellen Arzt gebracht worden, der überall auf seinem Körper Marken angebracht habe. Schwarzblut sei seinem Körper entronnen. Warum und wer auf ihn geschossen habe, wisse er nicht. Möglicherweise seien die Leute neidisch gewesen, weil er eine schon gute Bildung gehabt habe. Bei der Behandlung durch den traditionellen Arzt sei er überall aufgeschnitten worden und etwas Schwarzes sei in die Wunden getan worden.

Als es ihm wieder besser gegangen sei, sei er wieder zurück zur Schule gegangen.

Der Schulbesuch sei von Mutter und Bruder für ihn finanziert worden. Die Familie hätte ein Grundstück des Vaters gehabt, welches sie dann habe verkaufen wollen. Sein Onkel habe dies aber verweigert. Er habe gedroht, ihm den weiteren Schulbesuch zu sabotieren. Die Familie habe das Land dennoch verkauft. Deshalb sei der Onkel dann sehr sauer auf die ganze Familie gewesen. Als der Kläger nicht zu Hause gewesen sei, sei der Onkel in sein Zimmer gekommen und habe alle Bücher und alle Schulsachen weggenommen. Er habe sich neue Bücher gekauft. Der Onkel habe dann gesagt, dass der Kläger nicht mehr im Haus wohnen bleiben könne, weil das Haus der ganzen Familie gehöre. Er habe mit seiner Mutter vereinbart, dass er und seine Mutter ungefähr zwei Wochen darüber nachdenken würden, wie es weitergehen solle.

Zudem gebe es zwei Kilometer von dem Zuhause entfernt auch die „Poro-Society“. Aus dieser Society komme man entweder lebend oder auch nicht lebend raus. Wenn man nicht freiwillig dorthin gehe, werde man früher oder später nachts eingesammelt, mit allen anderen, für die es nun auch an der Zeit sei. Warum Leute dort sterben oder wie, wisse man nicht, weil darüber nicht geredet werde. Auch sein Neffe und seine ganzen Freunde seien dort gewesen, nur er nicht. Er habe dann zu seiner Mutter gesagt, dass diese ganzen Sachen zu viel für ihn seien, und er deswegen weggehen würde. Deswegen sei er dann nach Kenema gegangen und habe dort gearbeitet um dann zu gehen. Die Poro-Society existiere im ganzen Land. Es sei eine traditionelle Sache, die schon von den Großvätern und Urgroßvätern immer weiter gegeben werde. Früher hätte jeder dort hingehen müssen, mittlerweile habe sich das etwas geändert. In der Stadt sei es viel besser als auf dem Dorf, es gebe jedoch noch Dörfer, wo jeder dort hingehen müsse. In seiner Gegend hätte man auf jeden Fall dort hingehen müssen. Wäre er nicht gegangen, wäre er dazu gezwungen worden, zu Poro-Society zu gehen, und auch sein Onkel hätte ihn nicht in Ruhe gelassen. Die Poro-Society verwende Angelhaken, die den ganzen Rücken hinunter eingehängt werden. Dies geschehe ohne Betäubung und er habe das bei allen gesehen, die dort gewesen seien. Ferner wisse man nicht, ob man lebend zurückkomme oder nicht. Man müsse sich entscheiden zwischen Poro-Society und Schule. Er hätte sich für die Schule entschieden, aber die Gesellschaft hätte ihn trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Dies sei etwa einen Monat lang so gegangen. Was mit anderen jungen Männern geschehen sei, die sich geweigert hätten, dort hinzugehen, wisse er nicht. Manchmal würden Leute dort hingehen und nicht lebend dort rauskomme. In Freetown hätte er keinen gekannt, in Kenema wäre es das gleiche gewesen. Daher sei es besser gewesen, in seinem Heimatort zu bleiben, als alleine dorthin zu gehen. Die Möglichkeiten der Poro-Society durch Hilfe von der Polizei zu entgehen, seien sehr gering, weil vom Präsidenten bis zum Bauern einfach alle bei dieser Society seien.

Mit Bescheid vom 19. September 2016, zur Post gegeben am 4. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziff. 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Sierra Leona angedroht, bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 5). In Ziff. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 7. Oktober 2016 erhob der Kläger - zunächst ohne Bevollmächtigten - Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise

hilfsweise

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

hilfsweise

festzustellen, dass er die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus erfülle

hilfsweise

festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen

hilfsweise das Einreise-Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2016 wird aufgehoben soweit der oben genannten Verpflichtung entgegensteht.

Zur Begründung wurde zunächst auf den Asylantrag vom 1. Juni 2016 und auf die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. Juli 2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte übermittelte am 23. November 2016 vorab die Behördenakten in elektronischer Form, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Mit Schreiben vom 6. November 2016 bestellte sich die Bevollmächtigte des Klägers.

Am 15. Dezember 2016 fand mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger angehört wurde. Dort erklärte der Kläger ergänzend auf Frage des Gerichts, dass auch sein Onkel Mitglied in der Society sei, er wisse jedoch nicht, was er dort mache. Er organisiere den Nachwuchs für die Society, sei aber kein Chief. Er sei Teil des Ältestenrat. Der Dolmetscher gab an, dass er demselben Dorf des Klägers entstamme und selbst in der Society gewesen sei und dort schreckliche Dinge geschehen würden. In den Dörfern sei es am schlimmsten, schwache Kinder würden sterben. Aber auch in Freetown gebe es Ableger der Society. Man werde erkannt, wenn man darüber rede, so als ob man etwas gemeinsam habe. Man könne sich der Society nicht entziehen und würde „mitgenommen“ und dort misshandelt bis hin zum Verlust von Gliedmaßen. Auf das Protokoll im Übrigen wird Bezug genommen.

Das Gericht hat auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts und des Instituts für Afrikanistik der Universität Leipzig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft des Instituts für Afrikanistik der Universität Leipzig vom 10. Januar 2017 und die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. Januar 2017 Bezug genommen.

Der Kläger ist in einer weiteren mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 angehört worden.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte in dieser mündlichen Verhandlung unter Ausklammerung der Ziffer 2. des Bescheides daraufhin zuletzt: 27

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2016 (Gz.: *) wird in den Ziffern 1 sowie 3.,4.,.5. und 6. aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2016 (Gz.: *) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Ein Flüchtling muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatland (politische) Verfolgung droht. Zwar dürfen hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad der Gewissheit, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 m.w.N.).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im o.g. Sinne verlassen hat. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm (politische) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bzw. ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG droht.

a) Das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner Verletzung durch „Vodoo“ ist bereits in sich derart unsubstantiiert und unschlüssig, dass kein Anknüpfen an ein asylrelevantes Merkmal erkannt werden kann. Insbesondere können im Bereich des Aberglaubens wurzelnde Bedrohungen keine asylrelevanten Verfolgungs- bzw. Gefährdungstatbestände i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG oder §§ 3, 4 AsylG darstellen (vgl. VG München B.v. 14.5.2014 - M 21 S. 14.30667 - juris Rn. 17; VG Augsburg, B.v. 2.2.2016 - Au 4 S. 16.30068 - juris Rn. 18).

b) Der Vortrag des Klägers zum Verhalten seines Onkels ihm gegenüber (Wegnahme der Bücher; Drohung, den Kläger von zu Hause rauszuwerfen) stellt eine lediglich private Schwierigkeit dar. Dies stellt offenkundig weder eine politische Verfolgung nach Art. 16a GG dar noch sind die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG erfüllt. Verfolgungsgründe gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG sind nicht dargetan. Ebenso wenig handelt es sich um einen nach § 3c AsylG beachtlichen Akteur; insbesondere ist nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG erkennbar.

c) Das Gericht ist zudem zu der klaren Überzeugung gelangt, dass dem Kläger auch keine landesweite Verfolgung durch einen Akteur nach § 3 c AsylG aus Gründen des § 3 b AsylG droht, etwa einer Geheimgesellschaft wie der „Poro-Society“ droht.

aa) Soweit der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angab, dass auch sein Onkel in der „Poro-Society“ tätig und dort Teil des Ältestenrats sei, ist dieses Vorbringen zunächst als gesteigert und damit unglaubwürdig zu erachten, da hierzu in der Anhörung vor dem Bundesamt in der Anhörung keine Angaben gemacht wurden, obwohl der Kläger hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Der Kläger trug dort lediglich vor, dass seine Freunde dort Mitglied seien und dass sein Onkel nur mit dem Landverkauf unzufrieden gewesen sei und deshalb seinen Schulbesuch habe sabotieren wollen. Dass der Onkel des Klägers möglicherweise in der „Poro-Society“ sei, gab der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung und auf Nachfrage an. Zur Stellung seiner Freunde in der Society hat der Kläger keine Angaben gemacht.

Selbst wenn man aber das Vorbringen des Klägers zur Mitgliedschaft seines Onkels in der Society als wahr unterstellen würde, droht dem Kläger deshalb nach Überzeugung des Gerichts keine landesweite Verfolgung, sondern es stünde ihm eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative nach § 3 e AsylG zur Verfügung. Der Kläger konnte nämlich nicht glaubhaft machen, dass er durch seinen Onkel landesweit gefährdet ist. Nach der Auskunftslage (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht Freiburg) wäre eine landesweite Verfolgung unter Umständen lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Sohn sich weigert, den Vorsitz der Society von seinem Vater zu übernehmen, wenn dieser der Anführer ist. Anders als in der Entscheidung des VG Freiburg vom 7. Mai 2008 konnte der Kläger einen solchen Nachweis nicht erbringen. Sein Onkel sei lediglich Teil des Ältestenrates, nicht jedoch ein Anführer.

bb) Doch auch eine von seinem Onkel unabhängige Verfolgung durch eine zwangsweise Zuführung und Misshandlung durch die „Poro-Society“ oder eine andere Geheimgesellschaft in Sierra-Leone, gleichsam als landesweit tätiger „nichtstaatlicher Akteur“ im Sinne des § 3 c AsylG, der dem Kläger gegenüber physische Gewalt im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG bzw. (im Arbeitsleben) diskriminierende Maßnahmen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG anwenden würde, ist nach der Auskunftslage nicht anzunehmen. Der Kläger war nach Überzeugung des Gerichts durch seine Nichtmitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft keiner Bedrohung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgesetzt.

Zwar sind nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2007 die Geheimgesellschaften landesweit tätig und werden Mitglieder, die Informationen preisgeben, mit dem Tode bedroht. In der Regel geschieht dies jedoch nicht, um Menschen zwangsweise der „Poro-Society“ zuzuführen. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg hat bestätigt, dass es in Sierra-Leone viele Menschen gibt, die keine Mitglieder in einer Geheimgesellschaft sind. Sie könnten insbesondere in größeren Städten ohne Probleme leben. Es ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert wird oder seinen Arbeitsplatz verliert, wenn er offen bekennt, dass er die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft ablehnt. Diese Einschätzung trifft auf das ganze Land zu. Zudem gewährt die Verfassung von Sierra-Leone Religionsfreiheit. Diese erstreckt sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen. Die Verfassung erlaubt ausdrücklich auch den Wechsel der Religion oder des Glaubens. Über Zwangsmaßnahmen sei nur sehr selten etwas bekannt geworden. Diese Fälle betreffen nach der Auskunftslage ausschließlich Frauen, die gegen ihren Willen beschnitten wurden.

Somit steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger sein Herkunftsland nicht wegen begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Der Aussagewert beider Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes steht nicht in Zweifel. Die Einholung weiterer Gutachten bzw. die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik am vorgelegten Gutachten wäre analog § 244 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StPO nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Gutachten vollkommen ungeeignet wäre, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen würde, bessere Forschungsmittel verfügbar wären, sich die Bedeutung der zu klärenden Fragen verändert hat oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters sprechen würden (vgl. nur Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Rn. 204). Davon kann keine Rede sein. Auch das Institut für Afrikanistik der Universität Leipzig konnte keine tiefergehenden Angaben als die Existenz der „Societies“ liefern. Bessere Forschungsmittel waren demnach nicht greifbar. Zweifel an der Unparteilichkeit wurden nicht geäußert, ebenso sind in den Auskünften keine Widersprüche erkennbar. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Pressebericht aus dem Jahre 2016 ist wegen seiner Thematik (gewaltsames Eindringen von Gesellschaftsmitgliedern in eine Militärbasis) nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen, weil sich die Auskunft auf eine landesweite Verfolgung einfacher Bürger bezogen hat und im Übrigen aus dem Bericht keine Verfolgungskausalität für den Kläger nach § 3 b AsylG i.V.m. § 3 a AsylG herausgelesen werden kann.

Es sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra-Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweit Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Damit kann die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommen.

Das Gericht geht nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG überdies davon aus, dass der Kläger als alleinstehender, gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt in einer größeren Stadt auch außerhalb seines Heimatdorfes (etwa in Freetown) sicherstellen könnte. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es dem Kläger nach seinen Angaben in Kenema gelungen ist, über eine Arbeit auf der Baustelle genug Geld für seine Ausreise zu verdienen. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann. Zudem verfügt nach eigenen Angaben über Verwandtschaft in Sierra-Leone und hat auch noch Kontakt zu seiner Mutter.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Auf die oben genannten Auskunftslage für die Prüfung im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 3c bis 3e AsylG wird verwiesen. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sierra-Leone ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Hiergegen spricht bereits, dass auch seine Mutter offenbar unbehelligt weiterhin am selben Ort wohnhaft ist. Weiter kann auch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht erkannt werden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

3. Schließlich erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig.

Die Klage ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.