Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 3 K 15.3680

27.05.2020 19:18, 29.11.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 3 K 15.3680

Tenor

I. Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 7.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die eingereichte Bachelorarbeit des Klägers unter Ausschluss von Professor … neu zu bewerten.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Bewertung der vom Kläger verfassten Bachelorarbeit mit der Note 4,3 (nicht bestanden).

Der am … 1993 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2011/2012 im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Beklagten. Der Kläger fragte erstmals per E-Mail am 13.5.2014 am Lehrstuhl für Fahrzeugtechnik der Beklagten an, ob das vom Lehrstuhl vorgeschlagene Thema für eine Bachelorarbeit „Dynamic Reality for Night Vision Driver Assistance“ noch zur Bearbeitung verfügbar sei. Nachdem der wissenschaftliche Mitarbeiter des Lehrstuhls für Fahrzeugtechnik an der Fakultät für Maschinenwesen der Beklagten, Herr …, dies bejahte, traten der Kläger und Herr … in Kontakt. Am 20.5.2014 unterzeichneten der Kläger und der Inhaber des Lehrstuhls für Fahrzeugtechnik Professor … als betreuender Hochschullehrer das Anmeldeformular der Bachelorarbeit des Klägers; in dem Formular ist als betreuender Assistent Herr … angegeben. Als Zeitpunkt der Themenstellung wird der 21.5.2014 genannt; ein Thema wird nicht benannt. Als externer Partner wurde für die Bachelorarbeit des Klägers die Firma …, der bisherige Projektpartner des Lehrstuhls für Fahrzeugtechnik, vorgesehen. Mit E-Mail vom 30.5.2014 teilte Herr …, nach Absprache mit den Kollegen der Firma … dem Kläger die folgenden drei Arbeitspakete für die Bachelorarbeit mit:

1. Literaturrecherche (Projektion, Kalibrierung und Augmented-Reality);

2. Entwicklung der Gesamtkalibrierung des Systems in Bezug auf Genauigkeit, Vereinfachung und Robustheit;

3. Ermittlung der Genauigkeit und Latenz des Systems.

Nach Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in der Fakultät für Fahrzeugtechnik üblich, dass die Bachelorarbeit zunächst ohne Titel angemeldet würde.

Die Parteien erklärten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger ab dem 20.5.2014, dem Tag der Unterzeichnung des Anmeldeformulars, davon ausgehen konnte dass ihm das Thema für die Bachelorarbeit so, wie es in o.g. E-Mail beschrieben war, zugeteilt war.

Mit E-Mail vom 3.8.2014 informierte der Kläger Herr … vom Stand der Bearbeitung, schlug eine stereoskopische Gestaltung der Projektionssystems vor und teilte mit, er habe am 1.8.2014 von der Firma … … GmbH das Angebot bekommen, am Aufbau von einem stereoskopischen Head-Up-Display und dessen Kalibrierung im Rahmen seiner Bachelor-Thesis zu arbeiten. Er könne dadurch die Genauigkeit der Augmented Reality Systeme vergleichen und habe die Möglichkeit, den tatsächlichen Projektionsabstand der Windschutzscheibenprojektion zu berechnen, dessen Kenntnis die Genauigkeit beim HeatVision-System deutlich erhöhen würde.

Am 4.8.2014, 15:25 Uhr sandte der Kläger an Herrn … eine E-Mail, in der er das vereinbarte Thema sowie die 3 zu bearbeitenden Arbeitspakete wiederholte und vorschlug, die externe Firma …, die die Bachelorarbeit begleitete, zu wechseln. In der E-Mail heißt es u.a.: „Das BA-Thema würde das Selbe bleiben. […] Deswegen möchte ich ein alternatives stereoskopisches Projektionssystem vorschlagen, das die Genauigkeit des Augmented-Reality Systems deutlich verbessert. Ich würde bei … additional die tatsächliche Projektionsebene des HeatVision Systems auch berechnen können und dadurch die Kalibriergenauigkeit des Systems erhöhen. Das Projekt HeatVision würde aus dieser Zusammenarbeit nur profitieren. Bitte frage Herrn Prof. … nach seiner Meinung.“

Herr … antwortete daraufhin mit E-Mail vom gleichen Tag 4.8.2014, 15:52 Uhr: „Wie telefonisch besprochen, ich werde kein Thema bei anderen Firmen betreuen. Du wirst entweder deine schon angefangene Arbeit bei … fertig bearbeiten oder werde ich dich durchfallen lassen.“

Daraufhin setzte sich der Kläger mit dem Bachelorprüfungsausschuss der Beklagten in Verbindung. Dieser stellte dem Kläger drei Optionen des weiteren Vorgehens zur Disposition: die Rücksprache mit dem Betreuer Herrn … und Abklärung der fachlichen Details der Bachelorarbeit, den Abbruch der Arbeit ohne Verlust des Erstversuchs und Suche eines neuen Themas oder die Fortsetzung des vereinbarten Themas und Durchsetzung der bislang nicht erfolgten, formellen Anmeldung. Der Kläger entschied sich mittels Mail vom 8.8.2014 für die dritte, vorgeschlagene Möglichkeit und teilte dem Prüfungsausschuss den Titel „Entwicklung eines Konzepts zur Kalibrierung von Automotive Dynamic Augmented Reality Systemen“ für seine Bachelorarbeit mit. Herr … übersandte sodann das o.g. Anmeldeformular vom 20.5.2016 am 8.8.2014 an den Prüfungsausschuss.

Der Kläger reichte am 22.9.2014 seine Bachelorarbeit mit dem o.g. Titel bei der Beklagten ein. Die vom Kläger verfasste Arbeit beschreibt eingangs folgende, in der Arbeit enthaltene Punkte:

– Literaturrecherche (Projektion, Kalibrierung und Augmented-Reality);

– Entwicklung der Gesamtkalibrierung des Systems in Bezug auf Genauigkeit, Vereinfachung und Robustheit;

– Ermittlung der Genauigkeit des Systems;

– Dokumentation der Arbeit.

Nach der Ableistung des Vortrags der Bachelorarbeit am 6.10.2014 erfolgte die mündliche Notenbegründung durch Herrn Dr. … als Vertreter des Lehrstuhlinhabers für Fahrzeugtechnik Prof. … Herr Dr. … teilte dem Kläger mit, dass der Lehrstuhl für Fahrzeugtechnik dem Prüfungsamt eine Bewertung mit der Note 5,0 zuschicken werde.

Der Kläger beantragte beim Prüfungsausschuss am 7.11.2014 Einsicht in seine Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie in die Protokolle der mündlichen Prüfung. Er trug vor, die Verkündung der Note sei prüfungsrechtswidrig erfolgt und fachlich falsch; er legte ein von ihm erstelltes Wortlautprotokoll des Gesprächs vom 6.10.2014 vor. Gleichzeitig beantragte er eine Bewertung durch einen zweiten Prüfenden und legte in acht Beschwerden die Gründe dar, weshalb die Bewertung zu Unrecht erfolgte.

Mit Schreiben vom 17.11.2014, Eingang 20.11.2014, übersandte Herr … an den Bachelorprüfungsausschuss der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik eine „Stellungnahme“ über die Bachelorarbeit des Klägers, die kein Datum enthält (im Bescheid vom 7.1.2015 wird als Bewertungszeitpunkt der 17.10.2014 angegeben) und von Herrn … in seiner Funktion als Betreuer der Arbeit und Herrn Prof. … als Lehrstuhlleitung unterzeichnet ist. Eine Note ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Im Kontoauszug der Beklagten zu den abgelegten Prüfungen des Klägers vom 20.11.2014 ist die Bachelorarbeit mit der Note 5,0 angegeben; diese wurde dem Kläger mittels „Prüfungsbescheid“ vom 20.11.2014 übermittelt.

Die Stellungnahme des Erstkorrektors führt fünf wesentliche Kritikpunkte gegen die Arbeit an. Zunächst wird unter der Überschrift „Vollständigkeit der Arbeit“ bemängelt, dass diese keine unterschriebene Aufgabenstellung von der Lehrstuhlleitung enthalte. Der Kläger hätte die Übernahme der offiziellen Aufgabenstellung am 7.8.2014 am Lehrstuhl für Fahrzeugtechnik und am 8.8.2014 an der Firma … verweigert; er sei dann auf seinen Wunsch am 8.8.2014 offiziell angemeldet worden. Eine detaillierte Aufgabenstellung habe ihm nicht zugeteilt werden können. Nach der Anmeldung hätte der Kläger die Arbeit ohne Abstimmung und Kommunikation mit dem Lehrstuhl bearbeitet und beim Prüfungsamt der Beklagten abgegeben. Der aktuelle Stand der Forschung und Technik sei nicht von der Arbeit abgedeckt. Auch die Weiterentwicklung eines vorhandenen Konzepts sei, trotz zur Verfügung Stellung zweier Studienarbeiten (BA-T. und BA-W.) nicht erfolgt. Des Weiteren sei die Genauigkeit des Systems nicht in der Praxis untersucht und es fehlten Ergebnisse über die Untersuchung am Versuchsfahrzeug des Projekts. Die Latenz des Gesamtsystems sei nicht bearbeitet worden. Als zweiter Kritikpunkt wird angeführt, der Inhalt der Arbeit sei an mehreren Stellen mangelhaft bzw. fehlerhaft. Es werde angenommen, die Reflexionsfläche im Fahrzeug sowie die Windschutzscheibe seien flache Ebenen, sodass alle darauf basierenden Formeln für die reale Umsetzung in Fahrzeugen ungeeignet seien. Auch die Annahme, dass die Augenposition des Fahrers in Bezug auf das Fahrzeugkoordinatensystem bekannt sei, sei unzulässig. Des Weiteren fehle ein „Kalibrierfoto 2“. Als dritter Mangel wird ein fehlender Zusammenhang der vorgestellten Konzepte des Klägers mit dem ihm zur Verfügung gestellten Kalibrierungskonzept festgestellt. Zu viertens wird die fehlende Praxisrelevanz aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht bemängelt und schließlich werden verschiedenste Zitierfehler kritisiert. Die Zweitbegutachtung der Bachelorarbeit vom 16.12.2014 durch Prof. … kam zu einer Bewertung der Arbeit mit der Note 3,7. Auch hierin wird die Annahme eines planen Projektionssystems und ein Teilaspekt bei der Kalibrierung bemängelt.

Mit Bescheid vom 7.1.2015 wird dem Kläger die Bewertung seiner Bachelorarbeit mit der Note 4,3 (nicht bestanden) mitgeteilt. Dies sei der Mittelwert aus der Erstbewertung des Prüfers Prof. … vom 17.10.2014 mit der Note 5,0 und der Zweitbewertung durch Prof. … vom 16.12.2014 mit der Note 3,7. Eine Wiederholung der Bachelorarbeit könne einmal mit einem neuen Thema erfolgen.

Dagegen erhob der Kläger am 21.1.2015 Widerspruch. Beide Gutachten seien in allen wesentlichen Kritikpunkten fachlich inkorrekt und das Erstgutachten sei darüber hinaus diskriminierend. Der Vorwurf, die Literaturrecherche sei nicht ausreichend bearbeitet worden sei inkorrekt, da das Literaturverzeichnis bereits die Qualität der Literaturrecherche belege. Herr … habe dem Kläger drei Arbeiten zur Verfügung gestellt, wovon er die Semesterarbeit von Herrn … deshalb nicht zitiert habe, da die Ergebnisse dieser Arbeit schon in die Veröffentlichungen von Herrn …, Herrn … und Herrn Prof. … eingeflossen seien. Vor allem aber seien die inhaltlichen Kritikpunkte unbegründet. Die in den Gutachten bemängelten Aspekte seien bearbeitet worden und zutreffend auf dem aktuellen Stand der Technik erfolgt. Der Kläger trägt vor, er habe in den zur Verfügung gestellten Kalibrierungskonzepten grundsätzliche Fehler entdeckt, die eine genaue Kalibrierung unmöglich mache. Stattdessen habe er ein Kalibrierungskonzept mit einer vierfach höheren Genauigkeit entwickelt.

Am 25.8.2015 erhob der Kläger gegen den Prüfungsbescheid vom 7.1.2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, weil die Beklagte über seinen Widerspruch vom 21.1.2015 noch nicht entschieden habe.

Mittels Widerspruchsbescheid vom 30.9.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Bereits vor formaler Anmeldung des Themas des Klägers seien Probleme zwischen ihm und dem themenstellenden Lehrstuhl für Fahrzeugtechnik aufgetreten. Der Kläger hätte am 7.8.2014 dem Prüfungsausschuss gemeldet, dass ihm die Anmeldung seiner Bachelorarbeit vom Lehrstuhl für Fahrzeugtechnik bislang verwehrt worden sei. Versuche, ihn zu einem Dialog mit seinem Betreuer zu bewegen, seien erfolglos geblieben. Da der Kläger auf seiner Anmeldung bestanden habe, sei die Arbeit mit Wirkung zum 21.5.2015 angemeldet worden und ihm sei Prof. … als Erstprüfer zugewiesen worden; die Anmeldung sei dem Studiendekanat am 11.8.2014 zugegangen. Auch der Zweitprüfer Prof. … sei prüfungsberechtigte Person im Sinne des § 18 APSO gewesen. Der Kläger habe bereits an einem Thema gearbeitet, ohne dass eine offizielle Anmeldung beim Prüfungsausschuss vorgelegen habe. Der Kläger hätte noch im August 2014 auf die Anmeldung seines Themas verzichten können bzw. dieses ohne negative Folgen gemäß § 18 Abs. 7 APSO zurückgeben können. Vielmehr habe er aber auf einer Bearbeitung des Themas bestanden. Daher müsse er sich auch an das vorgegebene Thema halten und seine Leistung hieran messen lassen. Der Umfang der Arbeit sei in der festgelegten Zeit von 20 Wochen zu bewältigen gewesen. Der Kläger habe die Arbeit noch vor dem Ende der Bearbeitungszeit abgegeben, die erst am 8.10.2014 abgelaufen sei. Bezüglich der inhaltlichen Rügen wird auf die Bewertung des Erst- und Zweitgutachters verwiesen. Das vom Kläger beigelegte Protokoll zum Prüfungsbegründungsgespräch sei nicht verwertet worden, da nahe läge, dass es aufgrund einer unzulässigen Tonträgeraufnahme entstanden sei.

Der Kläger begründete seine Klage mit Schriftsätzen vom 25.8.2015, vom 13.11.2015 und vom 23.11.2016 und beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016, unter Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 7.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2015, die Beklagte zu verpflichten, die eingereichte Bachelorarbeit unter Ausschluss des Prof. …, neu zu bewerten.

Der Erstgutachter sei gegenüber dem Kläger voreingenommen und befangen. Da der Betreuer des Klägers, Herr …, die Stellungnahme vom 17.10.2014 mit unterschrieben habe, bestätige er, Mitautor zu sein; die Bewertung sei rechtswidrig da mindestens ein Mitautor befangen sei. Die Befangenheit von Herrn … zeige sich an der von ihm verfassten E-Mail v. 4.8.2014: „Du wirst entweder deine schon angefangene Arbeit bei … fertig bearbeiten oder werde ich dich durchfallen lassen.“ Durch diese E-Mail habe er im Übrigen auch bestätigt, dass er der Prüfer sei. Darüber hinaus habe Herr … die E-Mail an die Firma … gesendet; dies hätte zur fristlosen Kündigung des Bacheloranden-Status seitens … geführt. Der Zugang zum HeatVision-Prototyp sei ihm von der Firma … verwehrt worden. Der Plan des Klägers, nach Abschluss der Bachelorarbeit bei … zu arbeiten, sei damit vereitelt worden. Die vorläufige Mitteilung der Prüfungsbemerkung von Herrn … an die Firma … sei eine Verletzung der Regel des Merkblatts der Beklagten für Diplomarbeiten und Dissertationen, wonach nur Diplomanden persönlich einen Anspruch auf Einsicht in die im Zusammenhang mit der Bewertung der Diplomarbeit anfallenden Prüfungsunterlagen hätten.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass er als Betreuer und Prüfer Herrn … ausgewählt habe. Die Präsentation sei von Herrn … abgenommen worden. Prof. … habe er nie kennengelernt; es hätte auch nie die Möglichkeit gegeben, ihn von der Richtigkeit seines Ansatzes zu überzeugen, da dieser während der Präsentation der Bachelorarbeit des Klägers nicht anwesend gewesen wäre. Prof. … habe auch nicht auf seine E-Mail nach der Präsentation reagiert. Er habe ein sachwidriges Gutachten unterschrieben. Seine voreingenommene Geringschätzung der Bachelorarbeit des Klägers zeige sich darin, dass er sich nicht mal die Mühe gemacht habe, die grammatikalischen Fehler des Gutachtens zu korrigieren.

Sein Lösungsansatz sei vertretbar; die Bewertung bemängele inkorrekte Lösungswege bzw. Lösungsschritte (z.B. Berechnung der Schnittpunkte auf der Windschutzscheibe, Koordinatentransformation ins Fahrzeugkoordinatensystem). Dies sei willkürlich; es obliege dem Kläger, welche Lösungswege er wähle. Das Ergebnis in der Bachelorarbeit des Klägers, dass eine genaue Kalibrierung gar nicht möglich sei, sei wissenschaftlich hervorragend. Alle bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten (Hosseini, Bacara, Lienkamp, Tupikin) gingen von „physikalisch falschen Annahmen der HUD-Bildebene“ aus. Der Kläger habe die genaue Lage der HUD-Bildebene bestimmt, die Voraussetzung für eine praxisrelevante Kalibrierung des HeatVision-Prototyps sei.

Als Nachweis für die Sachwidrigkeit der Bewertung legte der Kläger am 24.11.2016 ein Fachgutachten von Dr. … …, der seit 6 Jahren als Funktionsverantwortlicher für HUD-Optik und als Projektleiter bei der Firma BMW arbeite und zum Thema „Simulationsbasierte Messtechnik zur Prüfung von Head-Up Displays“ promoviert habe, vor. Dr. … hält die in der Bewertung festgestellten gravierenden Mängel für nicht zutreffend, was fachlich begründet wird.

Weiter führt der Kläger aus, die von den Gutachten eingeforderte Zitierung von Lehrbuchwissen sei nicht erforderlich gewesen; bezüglich der Zitierung der Bergmeyer-Dissertation sei dies an den Stellen der Bachelorarbeit geschehen, an denen Spezialerkenntnisse aus der Dissertation verwendet worden seien, nicht aber bei der Verwendung von Allgemeinwissen.

Auch die Darstellung des Stands der Forschung dürfe nicht gefordert werden, nur der Stand der bereits entwickelten Technik; die Forderung der vollständigen Dokumentation des Stands der Forschung sei willkürlich und als Bewertungsmaßstab für eine Dissertation, nicht aber für eine Bachelorarbeit geeignet. Auch die Forderung des Gewinns neuer Erkenntnisse sei unzulässig; sollten diese dennoch in einer Arbeit gefunden werden, müssten sie besonders gewürdigt werden.

Des Weiteren sei die Bewertung der Prüfungsarbeit durch die beiden Prüfer nicht unabhängig voneinander erfolgt. Ein unabhängiger Zweitprüfer dürfe nicht wissen, dass der Erstprüfer die Thesis als „nicht bestanden“ bewertet hätte.

Die Abstimmung des Themas mit dem Betreuer Herrn … sei bereits am 21.5.2015 erfolgt. Obwohl Herr … dem Kläger versichert habe, das Formular in den nächsten Tagen an die Fakultät für Elektrotechnik zu schicken, habe dieser das Anmeldeformular trotz ständiger Nachfragen von Klägerseite nicht im Prüfungsamt abgegeben. Die prüfungsrelevante Themenstellung sei schließlich am 7.8.2014 nach Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss erfolgt. Nach § 18 Abs. 5 APSO könne der Prüfungsausschuss ein Thema zuweisen.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, die Forderung nach Aussagen zur Echtzeitfähigkeit und Latenz des Systems seien willkürlich. Dies stünde nicht in der Themenstellung der Thesis des Klägers. Außerdem habe der Kläger nicht die Arbeiten am Versuchsfahrzeug abgelehnt. Er habe lediglich, „ohne jede Unfallversicherung und Fahrertraining“ Fahrversuche und Justierung abgelehnt. Ihm sei der Zugang zum Versuchsfahrzeug am 7.8.2014 verwehrt worden. Außerdem seien Studierende nicht zu Echtzeitmessungen an Versuchsfahrzeugen und Fahrerprobungen verpflichtet.

Die Beklagte beantragte mit Klageerwiderung vom 16.10.2015,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt aus, die Bewertung sei nach objektiven Kriterien erfolgt, unabhängig von der Bewertung anderer Prüfungsleistungen von Prüflingen, die vergleichbare Aufgaben gelöst hätten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 7.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2015 war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Bewertung der Bachelorarbeit des Klägers mit der Note 4,3 („nicht ausreichend“) ist rechtsfehlerhaft erfolgt, da sie die Bewertung eines bezüglich des Klägers befangenen Prüfers zugrunde legt. Der Kläger hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte, auf Neubewertung seiner eingereichten Bachelorarbeit (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für das Bestehen und Nichtbestehen der streitgegenständlichen Prüfung ist § 23 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität vom 18.3.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2012 (APSO). Hiernach ist ein Modul, wozu nach § 18 Abs. 1 S. 1 APSO auch die Abschlussarbeit zählt, bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Die Bewertung der gegenständlichen Bachelorarbeit erfolgte gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 APSO. Gemäß § 18 Abs. 11 S. 2 APSO sind Abschlussarbeiten, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, durch einen zweiten Prüfenden zu bewerten. Die Noten beider Prüfenden werden gemittelt und an die Notenskala des § 17 Abs. 1 und 2 angepasst, wobei der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird (§ 18 Abs. 11 S. 3 APSO). Dementsprechend wurde in korrekter Weise für die Bewertung der Bachelorarbeit des Klägers eine Bewertung mit der Mittelnote 4,3 (nicht ausreichend) errechnet, die sich aus der Erstbewertung mit der Note 5,0 (nicht ausreichend) und der Zweitbewertung mit der Note 3,7 (ausreichend) zusammensetzte.

II.

Allerdings ist die Prüfungsentscheidung bereits deshalb rechtswidrig, weil an der Erstbewertung eine Person mitgewirkt hat, die wegen Besorgnis der Befangenheit an der Entscheidung nicht hätte mitwirken dürfen; der Kläger hat daher Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewertung der von ihm eingereichten Bachelorarbeit ohne Mitwirkung des Erstprüfers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zwar sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 50 ff. und B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Gerade wegen der nicht vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen kommt der Objektivität von Prüfern besondere Bedeutung zu.

Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). War eine solche Person in einem Verwaltungsverfahren bereits tätig, so hat dies grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit der davon betroffenen Amtshandlung zur Folge.

Hier lag in der Person des Betreuers ein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der vom Kläger eingereichten Bachelorarbeit zu rechtfertigen (nachfolgend unter 1.), Prof. … hat sich diese Auffassung zu Eigen gemacht, sodass das Tätigwerden des Betreuers für die Entscheidung der Beklagten kausal war (nachfolgend unter 2.), es liegt der für die Rüge der Befangenheit erforderliche Kausalzusammenhang vor (nachfolgend unter 3.) schließlich ist die Rüge der Befangenheit auch rechtzeitig vom Kläger vorgetragen worden (nachfolgend unter 4.)

1. Eine Befangenheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18).

Die Ankündigung von Herrn … gegenüber dem Kläger vom 4.8.2014, er werde ihn im Fall, dass er die Firma wechseln würde, durchfallen lassen, stellt einen solchen Umstand dar. Herr … war mit dem Vorschlag des Klägers, die externe Firma während der Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit wechseln zu wollen, nicht einverstanden; der Kläger hatte seinen Wunsch nach dem Wechsel mit den aus seiner Sicht damit verbundenen Vorteilen für seine Arbeit begründet, außerdem hatte er zu diesem Zeitpunkt eigener Aussage zufolge die bei der Firma … im Rahmen der Arbeit durchzuführenden Studien oder Testungen bereits erledigt. Dass ein gegen Ende der Bearbeitungszeit erfolgter Wechsel der externen Firma für sich genommen einen Grund darstellen sollte, eine Bachelorarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beklagten nicht begründet. In § 18 Abs. 4 S. 3 APSO heißt es lediglich, dass die Abschlussarbeit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden darf, wenn sie von einem Prüfenden der TUM betreut werden kann. Die erfolgreiche Bearbeitung einer Bachelorarbeit kann somit nicht davon abhängig gemacht werden, bei einer bestimmten durch die Hochschule ausgewählten Firma zu arbeiten. Die externe Firma ist vielmehr als Unterstützung des Studenten gedacht, um praktische Erfahrungen für seine wissenschaftliche Arbeit zu gewinnen. Schließlich hat auch der Prüfungsausschuss der Beklagten dem Kläger die Möglichkeit eines Firmenwechsels unter Beibehaltung des bereits bearbeiteten Themas angeboten.

Wenn ein Student wie hier, die zunächst gewählte Firma verlassen möchte, kann dessen Bestehen der Arbeit nicht vom Verbleiben bei der zunächst ausgewählten Firma abhängig gemacht werden. Genau dies hat Herr … jedoch dem Kläger angekündigt. Diese Äußerung reicht daher für den Anschein, Herr … werde dem Kläger gegenüber bei der Bewertung seiner Arbeit die erforderliche Unparteilichkeit und Objektivität vermissen lassen, aus.

2. Herr … war auch für die Beklagte tätig i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Zwar oblag es gemäß §§ 18 Abs. 11, 29 Abs. 6 S. 1, 2 APSO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BayHSchG ausschließlich Prof. …, als Erstprüfer die Bachelorarbeit des Klägers zu bewerten. Herr … war Betreuer der Bachelorarbeit des Klägers, nicht aber deren Prüfer, sodass er auch nicht selbständig und eigenverantwortlich die Bewertung vornehmen konnte. Gemäß § 18 Abs. 11 S. 1 APSO ist die Abschlussarbeit in der Regel durch den Themensteller der Abschlussarbeit zu bewerten. Themensteller ist gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 APSO, § 50 Abs. 4 S. 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München vom 14.12.2012 (FPSO) der „fachkundige Prüfende“. Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer der Fakultät, sowie Lehrbeauftragte oder Hochschullehrer anderer Fakultäten, die ein Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul in der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik lehren (§ 50 Abs. 4 S. 2 FPSO). Herr … war weder Lehrbeauftragter noch Hochschullehrer, sodass nicht er der Themensteller war, sondern Prof. … Die Anmeldung einer Bachelorarbeit der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik sieht die Unterschrift des Hochschullehrers vor; die vorliegende Anmeldung vom 20.5.2014 war dementsprechend von Prof. L. unterzeichnet, Herr … wird lediglich als betreuender Assistent genannt.

Auf die Befangenheit des Betreuers kommt es dennoch vorliegend an, da er im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bei der Bewertung der Bachelorarbeit des Klägers für die Beklagte tätig geworden ist. Ein Tätigwerden im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegt vor, wenn der Ausgeschlossene in der Sache Einfluss auf das Verwaltungsverfahren und die dessen Abschluss bildende Entscheidung der Behörde genommen hat, wobei die Kausalität gesondert zu prüfen ist; von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen sind nicht nur diejenigen Personen, die zur Entscheidung berufen sind, sondern alle Personen, denen von der Behörde eine aktive Rolle in einem Verwaltungsverfahren zugewiesen wurde, die sich nicht in gänzlich untergeordneten Verrichtungen erschöpft (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2013 – 22 B 11.2587 – BayVBl 2014, 50; BayVGH, B.v. 18.12.1981 – 8 B 81 A.1128 – LS in juris, jeweils zu den Personen, die nach Art. 20 BayVwVfG von einem Tätigwerden für die Behörde ausgeschlossen sind).

Eine solche Rolle hat hier Herr … im Bewertungsverfahren gespielt.

Eine Prüfungsleistung ist vom Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen (BVerwG, U.v. 29.9.1984 – 7 C 57.83, NVwZ 1985, 187; BVerwG, B.v. 12.2.1991 – 7 B 9.91, juris; Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht 3. Auflage 2007, Rn. 608 m.w.N.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 175). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorkorrekturen von Klausuren grundsätzlich zulässig, allerdings muss der Prüfer die Mitwirkung der Vorkorrektoren auf eine reine Hilfstätigkeit beschränken; das setzt voraus, dass die Vorkorrektoren den Weisungen des Prüfer untergeordnet und ihm nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen sind, denn nur dann bleibt die innere Unabhängigkeit des Prüfers erhalten, die es ihm erlaubt, sich über die Prüfungsleistung ein eigenes Bild zu machen (BVerwG, B.v. 31.7.1989 – 7 B 104.89, NVwZ 1990,65, juris Rn. 5f.; BVerwG, U.v.10.10.2002 – 6 C 7.02 – NJW 2003, 1063, juris, Rn. 13).

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt auch, dass Vorkorrekturen im „Prüfungsverfahren vorgesehen“ sein müssen (BVerwG, U.v.10.10.2002, a.a.O.); auch wenn vorliegend nichts darüber bekannt ist, ob die Fakultät für Maschinenwesen der Beklagten eine Vorkorrektur der Bachelorarbeiten vorsieht, so dürfte dies vorliegend dennoch nicht zu einem grundsätzlichen Verbot von Vorkorrekturen führen, da eine ausdrückliche normative Ermächtigung nicht zu fordern ist. Dass die Prüfungsordnungen der Beklagten keine Möglichkeiten einer Vorkorrektur geregelt haben, würde somit nicht schon per se zum Verbot der Vorkorrektur führen.

Hier war jedoch eine von Prof. … selbst vorgenommene Durchsicht der Arbeit des Klägers oder eine Überarbeitung des von Herrn … erstellten Bewertungsvorschlags aus den Akten nicht erkennbar. Dann ist jedoch unabhängig davon, ob – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – zwischen dem Prüfer und dem Betreuer der Arbeit ein steter Austausch über die Arbeit des Klägers stattgefunden hat, davon auszugehen, dass Herr … auf die Prüfungsentscheidung der Beklagten einen maßgeblichen Einfluss genommen hat, der es rechtfertigt, allein wegen der gegen ihn vorliegenden berechtigten Besorgnis der Befangenheit die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung festzustellen. Denn im Rahmen der Art. 20, 21 BayVwVfG geht es gerade darum, jeglichen Anschein einer unparteilichen Amtsführung auszuschließen.

3. Es liegt auch der für die Rüge der Befangenheit erforderliche Kausalzusammenhang vor. Unbeachtlich ist ein materieller Bewertungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern nur dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen lässt (BVerwG, U.v. 27.4.99 – 2 C 30/98 – NVwZ 2000, 921). Nur dann folgt – ebenso wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern – aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Dies ist bei einer Prüfungsentscheidung, die ihr Urteil nicht allein auf formale Fehler (z.B. Versäumnis der Abgabefrist) stützt, jedoch im Hinblick auf den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum der Fall.

Dies zeigt sich schließlich im vorliegenden Fall auch insbesondere darin, dass der Zweitkorrektur die Arbeit mit der Note 3,7 bewertet hat.

4. Der Vorwurf der Befangenheit eines Prüfers stellt einen Verfahrensmangel dar, der unverzüglich nach Kenntnis zu rügen ist; dies hat der Kläger vorliegend getan. Ihm wurde das Nichtbestehen am 6.10.2014 im Anschluss an die mündliche Vorstellung seiner Arbeit mitgeteilt. Bereits der am 7.11.2014 gestellte Antrag auf Einsicht in die Bachelorthesis enthält eine Befangenheitsrüge zu lesen. Hierin trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die E-Mail von Herrn … vom 4.8.2014 vor, dass dessen Entschluss, ihm eine 5,0 zu geben, bereits am 4.8.2014 festgestanden hätte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine Arbeit noch gar nicht abgegeben hatte, Herr … also diese Aussage gemacht hätte, ohne die Arbeit gelesen und nach wissenschaftlichen Kriterien bewertet zu haben. Die Rüge wurde somit noch vor Bekanntgabe des verfahrensrechtlich korrekt ermittelten Gesamtergebnisses – dem Prüfungsbescheid vom 7.1.2015 - vorgetragen. Diese Rüge wiederholte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.1.2015. Ausdrücklich als Befangenheitsrüge, auch bezüglich des Prüfers Prof. … formuliert, findet sich der Vorwurf schließlich in der Klagebegründungsschrift vom 13.11.2015 unter Punkt 3.

IV.

Die Bewertung der Prüfungsleistung ist fehlerhaft erfolgt, sodass sie aufzuheben war, der Bescheid daher materiell rechtsfehlerhaft war und den Kläger berechtigt, von der Beklagten die Neubewertung seiner eingereichten Arbeit zu fordern. Zwar ergibt sich der Ausschluss eines für befangen erklärten Prüfers nicht schon aus dem gerügten Umstand, dass der Professor bereits im Rahmen der ersten Bewertung mitgewirkt hat. Der Ausschluss der Mitwirkung von Prof. … an der erneuten Bewertung der Bachelorarbeit des Klägers ist jedoch allein im Hinblick auf die – mehrfach erwähnte – Vermeidung des Anscheins einer voreingenommenen Beurteilung gerechtfertigt. Da das Gericht nach Aktenlage von der unveränderten Übernahme des von Herrn … erstellten Bewertungsvorschlags durch Prof. … auszugehen hatte, war für die Neubewertung nicht nur der für Prof. … als Betreuer der klägerischen Arbeit tätige Herr …, sondern auch der als Erstprüfer nach außen in Erscheinung getretene Prof. … auszuschließen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

2

27.05.2020 11:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe...
26.05.2020 23:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft) und könne sie auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht wiederholen.

Zu den von der Klägerin im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Bewertungen haben die Prüfer schriftlich Stellung genommen und an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht München die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung zu verpflichten, abgewiesen. Die zuletzt auf die mit vier Punkten bewertete Klausur 1 und die mit sechs Punkten bewertete Klausur 9 beschränkten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen seien unbegründet.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Prüfer der Klausur 1 hätten zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und dessen genauen Zeitpunkt im Tatbestand des zu entwerfenden Urteils nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe die Tatsache der Trennung der Eheleute durch ihre Formulierung „damalige Ehefrau“ im Tatbestand ausreichend deutlich gemacht. Den Ausführungen des Erstprüfers im erstinstanzlichen Verfahren, es habe sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass er diesen Punkt in seinem Begründungsblatt als Auslassung hervorgehoben habe. Auch die weiteren Fehlzeichen der Korrektoren beim streitigen Teil des Tatbestands seien bewertungsfehlerhaft, da die Klägerin die wesentlichen Punkte erwähnt und den Tatbestand den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertretbar knapp gehalten habe. Bei der Klausur 9 hätten die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht geprüft habe, der nach dem Begründungsblatt im Rahmen der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Zuwendung zu erörtern gewesen wäre. Die Klägerin habe den Zuwendungsbescheid jedoch zumindest im Hilfsgutachten angesprochen. Die Prüferbemerkung „fehlt“ hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Landesjustizprüfungsamts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2013 [GVBl S. 606]). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ergeben sich aus den im Klage- und Zulassungsverfahren erhobenen Rügen der Klägerin zu den Bewertungen der Klausuren 1 und 9 keine Bewertungsfehler.

aa) Hinsichtlich der im Begründungsblatt zur Klausur 1 als fehlend bemängelten Ausführungen zum Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung am 1. Oktober 2009 im zu entwerfenden Tatbestand (unstreitiger Sachverhalt) hat der Erstprüfer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 im Ausgangsverfahren ausdrücklich erklärt (Bl. 80 der VG-Akte), das Fehlen dieser Angabe habe sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt, da es sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt habe. Eine bessere Bewertung der Leistung wäre auch bei Angabe des Trennungszeitpunkts nicht in Betracht gekommen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass allein der Umstand, ob ein Prüfungsteilnehmer im Tatbestand seiner Bearbeitung den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und den genauen Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt hat oder nicht, sich nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt hat. Die ausführliche Gliederung zur Klausurlösung im Begründungsblatt der Aufgabe 1 erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten. Allein zum unstreitigen Teil des Tatbestands enthält die Gliederung zehn Unterpunkte. Auch wenn der Erstprüfer den von der Klägerin gefertigten Tatbestand in der zusammenfassenden Bewertung als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet und sich die Zweitprüferin hiermit einverstanden erklärt hat, haben die Prüfer das Fehlen von Ausführungen zum Unterpunkt C.II.7 („Auszug EM aus Ehewohnung am 01.10.2009“) nicht besonders hervorgehoben. Vielmehr ist lediglich an dieser Stelle der Gliederung - ebenso wie bei weiteren Unterpunkten - ein Fehlzeichen angebracht. Auch die Klausurbearbeitung der Klägerin enthält keine Randbemerkungen, die auf eine besondere Betonung gerade dieses Unterpunkts oder auf eine den prüferischen Bewertungsspielraum überschreitende Überbewertung des Fehlens von Ausführungen im Tatbestand bei der Gesamtbewertung schließen ließen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung „damalige Ehefrau“ den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere den Trennungszeitpunkt der Eheleute, nur ungenau wiedergibt.

bb) Auch aus den Fehlzeichen des Erstprüfers im Begründungsblatt bei sieben von neun Unterpunkten im Rahmen des streitigen Teils des Tatbestands ergeben sich keine Bewertungsmängel. Zu fertigen war laut Bearbeitervermerk die vollständige Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Auch wenn im Tatbestand die Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll (§ 313 Abs. 2 ZPO), darf der Tatbestand nicht derart lückenhaft oder unvollständig sein, dass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand der erstgerichtlichen Entscheidung muss daher bei aller Knappheit aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Zu den als fehlend gekennzeichneten Unterpunkten enthält die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 4 (streitiges Klägervorbringen) keine Ausführungen. Dass die Prüfer dies bemängelt und den Tatbestand als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet haben, stellt keine Überschreitung ihres prüferischen Bewertungsspielraums dar.

cc) Schließlich ist auch die Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Klausur 9 nicht zu beanstanden. Zu entwerfen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die nach Ansicht des Bearbeiters in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen war, in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Die Prüferbemerkung „fehlt“ im Begründungsblatt muss im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstprüferin in der zusammenfassenden Bewertung gesehen werden, wonach die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest tiefergehend im Hilfsgutachten hätte eingehen müssen (ebenso die Stellungnahme der Erstprüferin vom 11.2.2013 im Überdenkungsverfahren). Der Kläger des Klausurfalls hatte sich in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass die zurückgeforderte Zuwendung rechtswidrig gewährt worden sei, weil der geförderte Anbau und die Freischankfläche als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würden. Wenn sich dies nach Auffassung der Klägerin, die die Prüfer insoweit nicht als fehlerhaft bemängelt haben, auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht auswirkt, hätte sie die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des geförderten Vorhabens zumindest im Hilfsgutachten erörtern müssen. Ihre dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch unter der Überschrift „Genehmigungspflichtigkeit bzgl. Kühlraum“ auf das Zitat verschiedener baurechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass sie die ebenfalls geförderte Freischankfläche in ihrer Bearbeitung nicht erwähnt hat, kann in der bloßen Auflistung von Rechtsnormen ohne Subsumtion keine ausreichende (hilfsgutachterliche) Erörterung der aufgeworfenen Fragen gesehen werden.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neubewertung eines Teils der in zwei Teilen abgelegten (schriftlicher Teil am 2.7.2012, betrieblicher Teil am 13.7.2012) und als insgesamt nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung als Landwirt, hilfsweise die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - AELF - Miesbach fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am 13. Juli 2012 nicht bestanden habe.

Nachdem über den vom Kläger am 23. Juli 2012 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2012 nicht entschieden worden war, erhob der Kläger am 27. August 2013 Klage. Diese wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab und führte im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung vorhanden sei. Eine solche Grundlage fehle, wenn bei einer praktischen Prüfung wie der streitgegenständlichen lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten würden, jedoch die im Verlauf der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar seien. Davon abgesehen leide das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln. Auch sei die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden. Weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, stehe dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung zu.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers lassen den - als einzigen geltend gemachten - Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Soweit der Kläger - ohne weitere Begründung - einen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts darin sehen will, dass dieses den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung der Abschlussprüfung verkannt habe (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1, S. 5, Abschn. 1), hat der Kläger keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund dargetan. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Angabe der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass dem Kläger „bereits deshalb“ kein Anspruch auf Neubewertung zustehe, weil es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung fehle. Diesbezüglich hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben.

2. Den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur Wiederholung der betrieblichen Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht abschlägig beschieden, weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA S. 13). Mit seinen Einwänden gegen die - unter Bezugnahme auf Nrn. 2.b und 2.c auf S. 8 bis 13 gemachten - Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass der (vorliegend gegebene) Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO - vom 3.12.2003, GVBl 2003, S. 906, kurz: „Prüfungsordnung 2003“) zum einen auf das Prüfungsergebnis Einfluss gehabt habe und zum andern weder unschädlich gewesen noch geheilt worden sei (Antragsbegründung Nr. II.1.a.aa, S. 5; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1).

2.1.1. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers kann allerdings entgegen der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.9.2014, Nr. 1.1) nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Herstellung einer (beschränkten) Öffentlichkeit als zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf angesehen werde. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungen nicht öffentlich; nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses anwesend sein. Mit dieser Regelung hat der Normgeber die Zulassung bestimmter weiterer Personen außer dem Prüfling und dem Prüfer grundsätzlich abschließend geregelt; hiervon abweichende Verwaltungsvorschriften, für welche § 7 Abs. 3 Satz 3 LHBPO eine Ermächtigung darstellt, bestehen - soweit vorliegend einschlägig - nicht. Angesichts dieser klaren und grundsätzlich abschließenden Regelung kann ein Verstoß gegen die Norm nicht mit der Überlegung gerechtfertigt oder auch nur als unbeachtlich gewertet werden, die rechtswidrige (weil vorliegend über den nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO erlaubten Personenkreis hinausgehende) Ausweitung der Öffentlichkeit sei sogar eine weitere Stärkung der Rechtsposition des Prüflings. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 (Az. 6 B 65/93 - DVBl 1994, 641) nicht entnehmen.

2.1.2. Ob dem Kläger entgegen gehalten werden kann, er habe den Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Prüfung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO) nicht unverzüglich gerügt, mag offen bleiben. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO in Rede steht, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers deswegen nicht, weil der Verfahrensverstoß vorliegend keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte und deshalb rechtlich unerheblich ist (Art. 46 BayVwVfG).

Bei den beiden Personen, deren Anwesenheit bei der praktischen Prüfung des Klägers in der Antragsbegründung (S. 5) bemängelt wird, handelte es sich nach den Stellungnahmen in der beigezogenen Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere der Antragsbegründung des Klägers, um eine Auszubildende des Prüfungsbetriebs „B.“ sowie um eine junge Frau, die einige Monate später die Landwirtsprüfung abzulegen hatte (vgl. Nr. 2 im Schreiben des Klägers an das AELF Miesbach vom 21.1.2013; Antwort des AELF Miesbach vom 15.2.2013, letzter Abschn. auf S. 1; Antragsbegründung S. 5, Abschn. 4). Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf diese beiden Frauen von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO ausgegangen, hat aber angenommen, dass eine Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf die Prüfung nicht ersichtlich und der Fehler deshalb gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei. Die Darlegungen des Klägers gegen diese Wertung lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger (nach eigener Bekundung, vgl. Anlage „Stellungnahme zum Schreiben von Herrn M...“ zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) sich während der betrieblichen Prüfung durch die interessierte Beobachtung seitens der beiden Frauen nicht gestört gefühlt habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Anwesenheit nicht erlaubt war; Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwesenheit der beiden eigentlich ausgeschlossenen Personen habe die Prüfungsleistung des Klägers beeinflusst, sind diesem Schreiben des Klägers sowie seinen übrigen Äußerungen während des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen und liegen angesichts der vom Kläger selbst gebrauchten Formulierung - „mich störte das nicht“ - sogar fern.

Erstmals in der Antragsbegründung vom 26. August 2014 (S. 5 unten, S. 6 oben) hat der Kläger geltend gemacht (und diesen Vortrag im Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1, wiederholt), der Prüfer (Herr W.) habe - wohl um sich vor allen Anwesenden einschließlich der unzulässigerweise dabeistehenden beiden jungen Frauen zu profilieren - den Kläger während der Prüfung übermäßig zurechtgewiesen und anstatt den Kläger korrekt zu befragen, Geschichten aus seiner eigenen Tätigkeit erzählt; durch dieses Verhalten des Prüfers hätten sowohl die Prüfungsfähigkeit des Klägers wie auch die Bewertung seiner erbrachten Leistungen gelitten. Dies überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger Derartiges weder im Verwaltungsverfahren noch in der weiteren Klagebegründung vom 1. April 2014 (die sich auf S. 2, Abschn. 3 explizit mit der unzulässigen Anwesenheit beider Frauen befasst) vorgebracht hat, nennt der Kläger auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - wenn überhaupt - die Anwesenheit (gerade) der beiden unzulässigerweise anwesenden Frauen (und nicht anderer, berechtigterweise anwesender Personen) den Prüfer zu einer bestimmten, den Prüfungsvorschriften widersprechenden Verhaltensweise motiviert haben, deren Anwesenheit also kausal gewesen sein könnte. Abgesehen davon wäre ein eventuelles unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung Anlass zu einer unverzüglichen Beanstandung seitens des Klägers gewesen, die der Kläger völlig unabhängig von der Kenntnis möglicher Beweggründe für das Prüferverhalten hätte anbringen müssen (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Prüflings: BayVGH, B. v. 7.5.2009 -22 ZB 09.343 - GewArch 2009, 371). Dies hat er aber nicht getan.

Den vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 1.4.2014, S. 2, Abschn. 3) erhobenen Vorwurf, der zu Unrecht anwesende weitere Prüfling habe infolge seiner Beobachtung der Prüfung gegenüber dem Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht wiederholt, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

2.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das AELF Miesbach -und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass verschiedene Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen Befangenheit an der Prüfung nicht hätten mitwirken dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und dass ihre unzulässige Mitwirkung für das Ergebnis (Nichtbestehen der Prüfung durch den Kläger) ursächlich gewesen sei (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.bb, S. 6).

2.2.1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an eine „Darlegung“ der Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allenfalls in Bezug auf die behauptete Befangenheit des LOR O. und der Prüfungsleiterin Frau P.

2.2.2. Dahinstehen kann, ob die Antragsbegründung auch in Bezug auf die Prüfungsausschussmitglieder LOR O. und Frau P. - wie der Beklagte meint (Antragserwiderung vom 29.9.2014, Nr. 2.1) - deswegen im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend ist, weil der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zum einen lediglich „davon ausgehe“, dass LOR O. andere Prüfungsausschussmitglieder zum Nachteil des Klägers beeinflusst habe, und zum andern zur Begründung nur auf die von ihm gegen den Zweitprüfer (LOR O.) erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verweist. Denn der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass hinsichtlich einer der beiden oder beider Personen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Befangenheit) LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfüllt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass bereits ein berechtigter Grund für Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - und nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit des Betroffenen - zum Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds von der Mitwirkung bei der Prüfung führen muss. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren (vgl. u. a. die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 21.2.2013, Bl. 5 der Behördenakte) und im Verwaltungsgerichtsverfahren darauf verwiesen (und verweist auch in der Antragsbegründung weiterhin darauf), dass er gegen LOR Obermeier, der dem AELF Miesbach angehört, bereits in der Zeit vor der streitgegenständlichen Landwirtsprüfung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe; Hintergrund dieser Beschwerde seien schon seit Juli 2011 bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Kläger beabsichtigten Neubau eines Schafstalls gewesen. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (selbst wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist) reicht für sich genommen aber nicht aus, um den von der Dienstaufsichtsbeschwerde Betroffenen ohne weiteres als befangen im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG anzusehen. Insofern wäre es vielmehr auf das Fehlverhalten angekommen, das der Kläger mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bemängelt hat. Allein die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde führt für sich genommen nicht zur Befangenheit. Denn andernfalls hätte es ein Prüfling in der Hand, ihm nicht genehme Prüfer durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom weiteren Prüfungsverfahren auszuschließen und auf diese Weise die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unzulässig zu beeinflussen. Eine Befangenheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prüfungsleiterin Frau P. Auch insoweit beschränken sich die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren allein auf Vermutungen, die Prüfungsleiterin könne das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben, weil sie ihrerseits von LOR O. in diese Richtung beeinflusst worden sei. Die klägerseitige Benennung von Entscheidungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zwei Prüfungsverantwortliche während des gesamten Prüfungsverfahrens getroffen bzw. gezeigt haben und die sich für den Kläger im Ergebnis als unvorteilhaft oder nachteilig erwiesen haben (Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ statt „Waldbau“; angeblich unangemessenes, den Kläger verunsicherndes Verhalten des Prüfers während der praktischen Prüfung), reicht in Verbindung mit dem Umstand, dass gegen eine dieser beiden Personen eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers anhängig (gewesen) war, ohne nähere Angaben nicht aus, um diese Person oder gar beide Personen als befangen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO anzusehen.

2.3. Der Kläger stützt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass - unabhängig von der behaupteten Befangenheit von LOR O. und Frau P. - die Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ unfair und damit rechtswidrig gewesen sei, weil beiden Personen bekannt gewesen sei, dass der Kläger in diesem zu prüfenden Bereich keine Erfahrung haben konnte, da in seinem Betrieb seit 25 Jahren die Gülleausbringung nicht praktiziert werde; bei einer anonymen Aufgabenauswahl, z. B. durch Losentscheid, hätte der Kläger dagegen die Chance gehabt, in einem anderen, von ihm bei der Anmeldung zur Prüfung neben „Grünland“ gleichfalls angegebenen, ihm gut vertrauten Bereich („Waldbau“) geprüft zu werden. Diese Chance sei ihm aber wegen der unfairen und intransparenten Prüfungsaufgabenzuteilung genommen worden (Antragsbegründung Nr. II.1.a.bb, S. 6, und Nr. II.1.a.dd, S. 7; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Nr. 2.b der Entscheidungsgründe, Rn. 28 bis 30 in juris), die Auswahl einer Aufgabe aus dem vom Kläger angegebenen Betriebszweig „Grünland“ stehe im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31.1.19951995, BGBl I S. 168). Der Prüfling müsse gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LwAusbV damit rechnen, auch in Lehrstoff außerhalb der von ihm benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt zu werden. Ferner ergebe sich vorliegend zwar aus den Akten nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgt sei. Jedenfalls aber wäre die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin (Frau P.) rechtlich nicht zu beanstanden, weil gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten festlege, dieser Ausschuss aber nicht auch darüber entscheiden müsse, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt werde. Vorschriften bezüglich dieser Auswahl bestünden nicht und es sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger durch die von der Ausbildungsberaterin vorgenommene Zuteilung ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.

Die Darlegungen des Klägers vermögen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Jedenfalls hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verteilung der Prüfungsaufgaben dargelegt. Dass die Aufgabe „Güllefass“ mit dem Betriebszweig „Grünland“ nichts zu tun hätte, kann nicht angenommen werden (vgl. Nr. 3.2 der Anlage I zur LwAusbV). Dass Frau P. und Herr O. aus der Tatsache, dass im Ausbildungsbetrieb des Klägers keine Gülleausbringung praktiziert worden ist, auf das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse beim Kläger hätten schließen müssen, ist nicht zwingend. Allein die nach Aktenlage nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer willkürlichen Zuteilung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

2.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen will, dass von ihm unter Verstoß gegen den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit verlangt worden sein soll, zur praktischen Prüfung Schafe aus seiner eigenen Herde mitzubringen (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.cc, S. 6; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Nr. 1.b der Entscheidungsgründe, Rn. 27 in juris), wonach die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben unterliege, das vorliegende Verfahren mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO im Einklang stehe und insbesondere bezüglich der Mitteilung an den Kläger, er solle eigene Schafe zur Prüfung mitbringen, nicht mit Ermessensfehlern im Sinn von Art. 40 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet sei, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

Vor allem trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher ein Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erstmals in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, der - allerdings erst nach Beginn der Prüfung vom Kläger bemerkte und deshalb nicht vor der Prüfung gerügte - Nachteil habe darin gelegen, dass der Prüfer Herr W. sich gerade wegen der besonders guten Kenntnisse des Klägers über seine eigenen Schafe bemüßigt gefühlt habe, den Kläger übermäßig streng zu korrigieren und über das zulässige Maß hinaus zurecht zu weisen. Dies überzeugt aber aus denselben Gründen nicht, wie sie oben unter 2.1.2 bereits dem Einwand des Klägers entgegen zu setzen waren, das unkorrekte Verhalten des Prüfers sei auf die unzulässige Anwesenheit zweier Frauen zurückzuführen gewesen: Ein unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung hätte schon längst, nicht erst im Zulassungsverfahren, Anlass für eine Beanstandung seitens des Klägers geben müssen.

2.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung geltend macht (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.2, S. 8), genügt die bloße Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren, der als Anlage K6 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann. (Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

2.6. Auch in Bezug auf die Kostenentscheidung begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen dem Vortrag des Klägers (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.3, S. 8; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 5) keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger meint, entgegen der Handhabung des Verwaltungsgerichts bestimme § 161 Abs. 3 VwGO als Spezialvorschrift, dass nach erhobener Untätigkeitsklage in jedem Fall - also auch dann, wenn keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorliege - die Kosten des Verfahrens dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr setzt die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, obgleich dies dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus. Zwar mögen über den Anwendungsbereich von § 161 Abs. 3 VwGO im Detail und im Hinblick auf besonders gelagerte Verfahrensabläufe unterschiedliche Ansichten bestehen (z. B. für den Fall der Rücknahme einer zunächst erhobenen Untätigkeitsklage, vgl. hierzu Schmidt in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 161 Rn. 22 m. w. N.). Einigkeit besteht aber - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum darüber, dass § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht einschlägig ist, wenn nach Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht streitig zur Sache entscheidet und die Klage abweist. In diesem Fall ergibt sich die Kostenfolge vielmehr aus § 154 Abs. 1 VwGO, so dass der Rechtsuchende als Unterlegener die Kosten zu tragen hat (vgl. Schmidt in: Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 34 ff., insb. Rn. 42 und 43). Diese Rechtsauffassung ist auch in der Sache überzeugend. Denn in einem solchen Fall wirkt sich die Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten nicht mehr kausal für den nach dem - verzögerten - Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess aus. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 7.11.2014, S. 5 am Ende) widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem „klaren Wortlaut des Gesetzes“. Stellt man nämlich ausschließlich auf den Wortlaut der Kostenvorschriften ab, so ist § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, nicht weniger einschlägig als die - nach Ansicht des Klägers vorliegend anwendbare - Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass in einem solchen Fall § 161 Abs. 3 VwGO gegenüber § 154 Abs. 1 VwGO die speziellere Vorschrift wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird das kostenrechtliche „Veranlasserprinzip“ (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, a. a. O., vor § 154, Rn. 4 und 5), das für eine durch Untätigkeit des Beklagten „provozierte“ Klage gelten mag, bei einer Fortführung des Gerichtsverfahrens als Streit um die „richtige“ Entscheidung wieder vom regelmäßig geltenden „Unterliegensprinzip“ verdrängt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.