Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - M 25 K 14.1200

27.05.2020 20:33, 08.07.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - M 25 K 14.1200

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der äthiopische Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung mit vierjähriger Wiedereinreisesperre.

Der nach eigenen Angaben im September 1993 geborene Kläger ist – ebenfalls nach eigenen Angaben – äthiopischer Staatsangehöriger und im September 2009 in das Bundesgebiet eingereist. Ein Asylerst- und ein Folgeverfahren sind rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Kläger leidet an einer chronischen Hepatitis-B-Infektion. Ab Ende September 2011 lebte der Kläger in einer Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Drei Versuche, den Hauptschulabschluss zu erwerben, scheiterten.

Das gemeinsame Kind mit der geduldeten äthiopischen Staatsangehörigen Frau ... wurde am ... Oktober 2012 in München geboren. Es besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit und lebt bei der Mutter. Am ... November 2012 erkannte der Kläger die Vaterschaft an; am ... Juli 2014 erklärten die Eltern vor einem Notar, die elterliche Sorge für ihren Sohn gemeinsam übernehmen zu wollen. Die Kindsmutter ist derzeit bis zum ... September 2015 geduldet. Für den Sohn wurde am ... Juni 2013 Asylantrag gestellt, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht entschieden hat; die Aufenthaltsgestattung ist derzeit bis zum ... September 2015 befristet.

Strafrechtlich ist der Kläger bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Zwei Tage Jugendarrest wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls (AG München, U.v. ...8.2011, rechtskräftig seit ...8.2011)

2. Richterliche Weisung wegen Diebstahl (AG München v. ...11.2011, rechtskräftig seit ...12.2011)

3. Zwei Tage Jugendarrest wegen gefährlicher Körperverletzung und richterliche Weisung (AG München, U.v. ...4.2011, rechtskräftig seit ...4.2011)

4. Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (AG München, U.v. ...10.2012, rechtskräftig seit ...11.2012)

5. Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung des Urteils vom 2. Oktober 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung (AG München, U.v. ...4.2013), abgeändert durch Urteil des Landgerichts München I vom 17. September 2012 auf zwei Jahre Einheitsjugendstrafe Der letzten Tat lag zugrunde, dass der Kläger am ... November 2012 eine äthiopische Bekannte angegriffen und so stark gewürgt hat, dass die Geschädigte einige Zeit weder ein- noch ausatmen konnte; außerdem riss er der Geschädigten ein Haarbüschel aus und biss ihr in den Rücken. Bei seiner Flucht stürzte der Kläger ca. sechs Meter in die Tiefe und verletzte sich am Rücken. Nach seiner vorläufigen Festnahme am ... November 2012 befand sich der Kläger zunächst bis zum ... Dezember 2012 im Krankenhaus und im Anschluss bis zum ... März 2014 in Untersuchungsbzw. Strafhaft. Während seiner Inhaftierung wurde der Kläger zwei Mal disziplinarisch geahndet: Am ... Juni 2013, weil er der Anordnung eines Betriebsbeamten nicht Folge leistete, am ... Juli 2013, weil er einen anderen Gefangenen heftig geschlagen hatte. Wegen des letzten Vorfalls leitete die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein, über dessen Stand nichts bekannt ist. Vollzugslockerungen wurden von der Justizvollzugsanstalt mangels Eignung nicht gewährt.

Im Rahmen der Anhörung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass der Kläger sein Familienleben mit Kind und Lebensgefährtin aufrecht erhalte und beabsichtige, das Kind unter Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts großzuziehen. Es liege ein Ausnahmefall vor. Außerdem leide der Kläger an Wirbelfrakturen und einer chronischen Hepatitis-B-Infektion. Die gesundheitliche Situation sei bei der Beurteilung eines Ausnahmefalls zu berücksichtigen. Die Kindsmutter und Verlobte des Klägers trug vor, sie besuche den Kläger zusammen mit dem Sohn so oft wie möglich. Vor der Inhaftierung sei es so gewesen, dass der Kläger sich ständig um sie gekümmert habe und meistens bei ihnen gewesen sei.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und untersagte die Wiedereinreise für fünf Jahre (Nr. 2). Die Abschiebung nach Äthiopien bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat nach erfülltem Strafanspruch wurde angeordnet (Nr. 3). Die Ausweisung wurde als Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG verfügt, die Notwendigkeit eines von der Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzugs verneint. Hinsichtlich schutzwürdiger Interessen des Klägers wurde darauf abgestellt, dass er erst seit etwa fünf Jahren in Deutschland lebt, zwei Versuche zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gescheitert sind und der Besuch eines BVJ seit September 2012 aufgrund der Inhaftierung im November 2012 abgebrochen wurde. Im Hinblick auf Art. 6 GG wurde darauf abgestellt, dass die nach ihren Angaben ebenfalls äthiopische Mutter des gemeinsamen Kindes geduldet ist und der äthiopische Sohn seit Stellung seines Asylantrags am... Juni 2013 eine Asylgestattung besitzt. Eine besonders enge Beziehung zum Sohn, der im Zeitpunkt der Inhaftierung etwa einen Monat alt gewesen sei, liege nicht vor. Die regelmäßigen Besuche des Kindes in der Haft würden gesehen. Sohn und Kindsmutter besäßen aber keine gefestigte aufenthaltsrechtliche Position und könnten gemeinsam mit dem Kläger nach Äthiopien ausreisen. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Schwerkriminalität spreche für die Ausweisung.

Hiergegen ließ der Kläger unter Beifügung des klägerischen Vortrags und des Vortrags der Lebensgefährtin im Anhörungsverfahren mit Schriftsatz vom ... März 2014 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Beschluss vom ... März 2014, rechtskräftig seit ... März 2014, setzte das Amtsgericht München die weitere Vollstreckung des Rests der Einheitsjugendstrafe mit Wirkung ab dem ... März 2014 zur Bewährung aus, bestimmte eine Bewährungszeit von drei Jahren, ordnete für die Dauer von zwei Jahren Bewährungshilfe an und erteilte Weisungen, u.a. den Konsum von Alkohol und Drogen „strikt“ zu unterlassen. Dem lag eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt München vom ... Dezember 2013 zugrunde, wonach angesichts der erstmaligen Einwirkung des Strafvollzugs, des Bestehens von festen tragfähigen Bindungen und den gezeigten Bemühungen unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken hinsichtlich der zahlreichen Vorstrafen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, des Bewährungsversagens und der nicht immer einwandfreien vollzuglichen Führung ein letztmaliger Erprobungsversuch als vertretbar angesehen und einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung nicht entgegengetreten werde.

Mit Schreiben vom ... April 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wurde der Kläger freigesprochen (Verfahren ... Ls ... Js ...14 jug). Ihm war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, am ... Juni 2014 seine Verlobte durch Schläge verletzt und einen Tablet-PC und den Kinderwagen der Geschädigten dauerhaft an sich genommen zu haben. Die Verlobte des Klägers berief sich im Strafverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, der Kläger bestritt die Vorwürfe. Bei der polizeilichen Aufnahme des Sachverhalts hatte ein mit dem Handalkomaten durchgeführter Alkoholtest beim Kläger einen Wert von 0,4 mg/l ergeben.

Mit Urteil vom ... April 2015, nicht rechtskräftig, verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen des Sich-Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Verfahren ... Ds ... Js ...14). Der Kläger war am ... Oktober 2014 polizeilich aufgegriffen worden und hatte sich mit einer Duldung ausgewiesen, deren Gültigkeitsende verändert worden war. Bei diesem Aufgriff ergab ein Atemalkoholtest einen Wert von 0,85 mg/l.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 trug der Prozessbevollmächtigte weiter vor, der Kläger habe täglichen Umgang mit seinem Sohn, pflege das familiäre Zusammensein mit Sohn und Kindsmutter trotz deren anderweitiger Unterbringung und nehme Termine in der Kinderkrippe wahr. Er absolviere seit ... April 2014 ein Jugendhilfepraktikum, das am ... August 2015 ende. Ab ... September 2015 könne er in der Werkstatt ... e.V. in ein Ausbildungsverhältnis zum Fahrradmonteur übernommen werden. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung der Münchner Zentralstelle für Straffälligenhilfe vom ... April 2015 – Frau ... – zur Vorlage bei Gericht, wonach der Kläger seit über zwei Jahren alkoholabstinent lebe und er seine Kompetenzen für den Umgang mit Konflikten und in sozialen Konfliktsituationen kontinuierlich verbessere.

Die Kammer hat am ... Juli 2015 mündlich in der Hauptsache verhandelt und die Verlobte und die Bewährungshelferin des Klägers als Zeuginnen gehört.

Die Beklagte ergänzte ihren Bescheid mit Schreiben vom ... Juli 2015 vorsorglich um Ermessenserwägungen, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwiesen wird, und hat die Wiedereinreisesperre in der mündlichen Verhandlung auf vier Jahre verkürzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie die beigezogenen Strafakten zu den Aktenzeichen ... Js ...12, ... Js ...12, ... Js ...12, ... Js ...12 und ... Js ...12.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig, sie verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die erstmalige Ausübung von Ermessen im gerichtlichen Verfahren war zulässig, weil die Regelausweisung bis zur Klageerhebung rechtmäßig war und sich neue Umstände erst danach ergeben haben. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die nach Ermessen verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig, die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ohne Fehler ausgeübt; auch die erstmalige Ausübung von Ermessen im gerichtlichen Verfahren ist zulässig.

1.1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 12).

1.2. Die tatbestandlichen Ausweisungsvoraussetzungen sind erfüllt: Der Kläger hat durch die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung vom ... April 2013 bzw. ... September 2013 wegen einer vorsätzlichen Straftat unter Einbeziehung des Urteils vom ... Oktober 2012 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Es spielt keine Rolle, dass es sich bei der Verurteilung um eine nachträgliche Einheitsjugendstrafenbildung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.1.1998 – 18 B 450/96 – NVwZ 1998, Beil. Nr. 9, 92 f., juris Ls 2 und Rn. 5, Discher in: GK-AufenthG, Aktualisierung: Juli 2014, Stand: Januar 2007, § 53 Rn. 137) und dass die Vollstreckung der Strafe der früheren, einbezogenen Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt worden war (Discher in: GK-AufenthG, a.a.O.).

1.3. Zulässiger Weise hat die Beklagte die zunächst als Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG verfügte Ausweisung erst in der mündlichen Verhandlung durch Bejahung eines Ausnahmefalls vorsorglich zur Ermessensausweisung herabgestuft.

Der Grundsatz, dass § 114 Satz 2 VwGO der Behörde nur die Ergänzung (defizitärer) Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch die nachträgliche, erstmalige Ausübung von Ermessen erlaubt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 – juris Ls. und Rn. 22), wurde vom Bundesverwaltungsgericht nämlich für solche Fälle entwickelt, in denen die Entscheidung von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt war. Vorliegend hat sich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung jedoch erst aufgrund neuer Umstände nach Klageerhebung ergeben. Unter diesen Voraussetzungen hindert § 114 Satz 2 VwGO jedenfalls im Fall aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für deren Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, die Behörde nicht daran, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen (BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14/19 – juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Bis zur Klageerhebung ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers als Regelausweisung ergehen kann.

Die Beklagte durfte die Ausweisung rechtmäßig gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG als Regelausweisung verfügen. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – juris Ls) lag vor Klageerhebung nicht vor. Weder haben bedeutsame atypische Umstände des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., Rn. 23) noch haben durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geboten (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., Ls und Rn. 24).

1.3.1. Der vorliegende Fall weicht weder durch die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung noch durch sonstige Verhältnisse in der Person des Klägers von der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Typisierung ab. Der Kläger ist am ... November 2012 nur wenige Wochen nach der Geburt seines Sohnes am ... Oktober 2012 und seiner – zum Zeitpunkt der Ausweisung vorletzten – Verurteilung am ... Oktober 2012 in offener Bewährung erneut einschlägig straffällig geworden. Ein Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Klägers aufgrund seiner chronischen Hepatitis-B-Infektion bzw. seiner bei der Tat erlittenen Wirbelsäulenverletzung gegeben. Auch der Umstand, dass der Kläger mit am Tag der Klageerhebung rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts München vom ... März 2014 wenige Tage nach Klageerhebung vorzeitig unter Auflagen und Weisungen auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde, genügt in der Gesamtschau nicht, vorliegend von einem Ausnahmefall von der Regelausweisung auszugehen.

1.3.2. Auch die Beziehungen des Klägers zu seinem minderjährigen Kind, das sich im Asylverfahren befindet, und zu seiner in Deutschland geduldeten Verlobten als durch das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. ggf. durch Grundrecht von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Belange haben nach Auffassung der Kammer vor Klageerhebung keinen Ausnahmefall i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet.

Bei der Beurteilung, ob die Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung gebieten, geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Ermessensentscheidung in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalls und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über die Ausweisung bietet (BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., juris Rn. 25), allerdings bejaht es nicht zwangsläufig in jedem Fall der Berührung der Schutzbereiche von insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 6 GG gleichsam automatisch einen Ausnahmefall, sondern verlangt eine Wertung seitens der Ausländerbehörden bzw. der Gerichte. Auf der Hand liegt, dass die Belange des Ausländers einerseits nicht so stark sein müssen, dass sie ihm bereits besonderen Ausweisungsschutz z.B. gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vermitteln. D.h. es ist nicht erforderlich, dass der Ausländer – wie vorliegend nicht – mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Andererseits genügt für die Annahme eines Ausnahmefalls - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle für die Annahme eines Ausnahmefalls bewusst in vielen Fällen abgesenkt hat (BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., juris Rn. 26) – nicht bereits der Umstand, dass ein Familienmitglied des Ausländers von der Ausweisung betroffen ist. Das gestufte nationale System von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung würde seine Bedeutung ansonsten nämlich weitestgehend verlieren. Diese Aspekte stellen die jeweiligen Eckpunkte für die vom Gericht vorzunehmende Wertung, ob der Einzelfall eine Berücksichtigung aller relevanten Belange im Rahmen einer Ermessensentscheidung gebietet, dar.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht bei Regelausweisungen von Ausländern der 2. Generation grundsätzlich davon aus, dass für Ausländer, die entweder bereits im Bundesgebiet geboren oder als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist sind und seitdem rechtmäßig hier gelebt haben – wie vorliegend nicht –, ein Ausnahmefall i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG anzunehmen ist (U.v. 25.11.2010 – 11 LB 481/09 – juris Rn. 25). Den Umkehrschluss, dass ein Ausnahmefall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei Ausländern der 2. Generation bzw. faktischen Inländern vorliegt, hält das Gericht allerdings für unzulässig, weil sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, eher im Gegenteil (BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., Rn. 25). Damit ist die Gebotenheit einer Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Kläger ersichtlich weder Ausländer der 2. Generation noch faktischer Inländer ist, also nicht von vornherein ausgeschlossen.

1.3.2.1. Bei der Beurteilung der Gebotenheit einer Ermessensentscheidung spielt nach Einschätzung der Kammer in den Fällen, in denen Familienmitglieder betroffen sind, eine Rolle, ob diese Familienmitglieder über die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Ausländer verfügen, weil diese eine gemeinsame Rückkehr in die Heimat ermöglicht. Dies ist vorliegend der Fall.

1.3.2.2. Ein maßgeblicher Aspekt ist auch, ob sich der Kläger und seine Familienmitglieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Weder der Kläger noch seine Verlobte verfügten bzw. verfügen über ein Aufenthaltsrecht, beide sind vollziehbar ausreisepflichtig. Der Sohn besaß zwar schon im Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer seines Asylverfahrens und hielt sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Andererseits war und ist dieser Aufenthalt zeitlich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt, was in die Wertung bzgl. der Gebotenheit einzustellen ist. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung, ob eine Ermessensentscheidung geboten ist, die in den Blick zu nehmenden Gesichtspunkte über den Katalog der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Aspekte hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007, a.a.O., juris Rn. 23); allerdings ist das Interesse eines Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet in Fällen, in denen kein gesichertes Aufenthaltsrecht besteht, im Rahmen der Gebotenheit anders zu bewerten als der Fall, in dem zumindest einer der Betroffenen über ein solches Aufenthaltsrecht verfügt. Das private Interesse des lediglich geduldeten Klägers, zusammen mit seiner ebenfalls nur geduldeten Verlobten und seinem nur über ein vorübergehendes Bleiberecht verfügenden Kind im Bundesgebiet zu verbleiben, hat ein weniger starkes Gewicht.

1.3.2.3. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Beurteilung der Folgen einer Ausweisung für Familienmitglieder ist nach Auffassung des Gerichts bereits bei der Beurteilung der Gebotenheit einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob die Familie in einer Zeit aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit gegründet wurde (vgl. EGMR, U.v. 4.12.2010 – 47017/09 – Butt gg. Norwegen, Nr. 79, U.v. 28.6.2011 – Nr. 55597/09 – Nunez gg. Norwegen, Nr. 70, U.v. 16.4.2013 – 12.202/09 Udeh gg. Schweiz, InfAuslR 2014, 179, 180), was vorliegend der Fall ist. Es war sowohl dem Kläger als auch seiner Verlobten von Anfang der Beziehung an klar, dass beider Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gesichert und somit prekär ist. Die Verlobte, die den Kläger nach ihren Angaben bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Asylunterkunft kennenlernte, kannte das strafrechtliche Vorleben des Klägers und hat sich trotz dieser Situation auf eine Familiengründung mit ihm eingelassen. Der Kläger war bis April 2011 bereits zweimal rechtskräftig zu Jugendarrest verurteilt wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls und Körperverletzung und hatte auch schon zwei richterliche Weisungen erhalten. Sein Asylverfahren war außerdem erfolglos verlaufen.

1.3.2.4. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. evtl. durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehungen des Klägers zu seinem minderjährigen Kind und seiner Verlobten und ihrem Gewicht bei der Beurteilung der Gebotenheit ist einerseits von Belang, dass der Kläger zwar inhaftiert wurde, als sein Sohn gerade einen Monat alt war, er aber in der Folge von beiden nach viermonatiger „Funkstille“ wöchentlich regelmäßig besucht wurde. Andererseits hat noch nie – auch nicht bis zur Klageerhebung – eine häusliche Lebensgemeinschaft mit der Verlobten oder dem Kind bestanden. Dies schließt zwar grundsätzlich eine durch Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft nicht zwingend aus (BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris Rn. 4 zur ehelichen Lebensgemeinschaft) und ist für den Schutz des Privatlebens des Klägers durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls unschädlich. Allerdings ist hinsichtlich des Gewichts der durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur verpflichtet, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zur bringen (BVerfG, Kammerb. v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Somit kann die Beziehung zur Verlobten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG von vornherein außer Betracht bleiben. Aber auch bezüglich der Beziehung zum für die Dauer seines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigten Kind ist für Art. 6 Abs. 1 GG erforderlich, dass es im Fall einer dauerhaften räumlichen Trennung zusätzliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG gibt, damit das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes ausgeglichen wird. Zumindest bis zur Klageerhebung gab es solche Anhaltspunkte nicht.

Allein die in diesem Zeitpunkt seit einem Jahr wöchentlich stattfindenden Besuche genügen hierfür auch in Verbindung mit dem Vortrag der Verlobten im Anhörungsverfahren nicht. Es muss nämlich erkennbar sichergestellt sein, dass eine familiäre Beistandsgemeinschaft, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreicht, besteht, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten bzw. Verlobten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (BVerwG, B.v. 22.5.2013, a.a.O., juris Rn. 4, vgl. OVG Saarland, B.v. 18.5.2011 – 2 A 314/10 – juris Ls 6). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Kind als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Hierfür müssen die Betroffenen regelmäßigen Kontakt pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar hatte der Kläger bereits am ... November 2012 mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft für seinen Sohn anerkannt; die Erklärung des Klägers und seiner Verlobten, die elterliche Sorge für den Sohn gemeinsam übernehmen zu wollen, wurde indes erst nach Klageerhebung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens am ... Juli 2014 abgegeben.

Von beachtlicher Bedeutung ist ferner, dass die Verlobte des Klägers im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... November 2012, also unmittelbar vor Begehung der die Ausweisung veranlassenden Straftat ausgesagt hat, dass weder sie noch der Kläger zusammen leben wollten, obwohl das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits geboren war. Diese Angabe lässt die Tatsache, dass die fehlende häusliche Gemeinschaft auch den äußeren Lebensumständen durch Unterbringung in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften geschuldet war, weniger beachtlich erscheinen. Die Einlassung der Verlobten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten, dass die damalige Vernehmung ohne Dolmetscher erfolgt sei und sie die Frage wohl missverstanden habe, ist ausweislich des vorgelegten Aktenauszugs unglaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet. Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung erfolgte mit Dolmetscher, was die Zeugin per Unterschrift bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist der im Rahmen der Anhörung bis zur Klageerhebung geäußerte pauschale Vortrag der Kindsmutter, der Kläger habe sich vor der Inhaftierung ständig um sie gekümmert und sei meistens bei ihr und dem Sohn gewesen, auch in Verbindung mit den regelmäßigen Besuchen in der Justizvollzugsanstalt nicht ausreichend, um das Fehlen des gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen und den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG in einem solchen Umfang auszulösen, dass eine Ermessensentscheidung geboten gewesen wäre.

Die genannten Aspekte schwächen nach Auffassung des Gerichts auch die Bedeutung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar geschützten Belange des Klägers hinsichtlich seiner Verlobten und seines Kindes. Anhaltspunkte für den nachweisbar betätigten Willen des Klägers bis zur Klageerhebung, mit der Partnerin bzw. dem Kind als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen zu wollen, sind für das Gericht vorliegend nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Aussage der Verlobten am ... November 2012 und ihren ausländerrechtlichen Status berücksichtigend, hat sich weder aus der Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten noch zu seinem Kind – auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsgestattung – ein derart stark geschützter Belang ergeben, dass Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eine Ermessensentscheidung geboten hätten.

Die Beklagte hat die Ausweisung zu Recht als Regelausweisung ohne Annahme eines Ausnahmefalls verfügt, denn die angesprochenen Umstände führen im Ergebnis auch nicht dazu, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist.

1.4. Die vorsorgliche Ermessensausweisung des Klägers erweist sich als ermessenfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig (§ 114 Satz VwGO).

1.4.1. Ob sich die Umstände nach Klageerhebung durch die Haftentlassung des Klägers unter Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung, die Aufnahme eines Praktikums und die Beziehung zu seiner Verlobten und seinem Sohn tatsächlich so maßgebend geändert haben, dass nunmehr von einem Ausnahmefall von der Regelausweisung auszugehen ist und eine Ermessensentscheidung getroffen werden muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch das Gericht, weil die Beklagte dies zu Gunsten des Klägers zumindest hilfsweise angenommen hat und eine erstmalige Ermessensausübung im laufenden Gerichtsverfahren zulässig war (s.o.). Im nationalen Stufensystem der Ausweisung stellt nämlich die Ermessensausweisung die mildeste Form der Ausweisung dar; wenn bereits sie rechtmäßig ist, hat die Ausweisung in jedem Fall Bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob sie auch als zwingende Ausweisung oder als Regelausweisung hätte erfolgen können. Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten mit der Folge eines Anspruchs auf Aufhebung einer fehlerhaft begründeten Ausweisung kommt daher nicht in Betracht, wenn bereits die Ermessensausweisung nicht zu beanstanden ist. Dies ist hier der Fall.

1.4.2. Anders als in den Fällen, in denen ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit privilegierenden Folgen sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2014 - 1 B 13/14 – juris OS) genießt, müssen bei einer als Ausnahme von der Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG verfügten Ermessensausweisung keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.

1.4.3. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist vom Gericht im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vorliegend erweist sich die Ausweisung auch mit Blick auf die Bestimmungen des Völkervertragsrechts in Art. 8 Abs. 1 EMRK und des höherrangigen Verfassungsrechts in Art. 6 GG nicht als ermessensfehlerhaft und insbesondere als verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 13.1437 – juris Rn. 15, 17). Die Beklagte hat den völkervertraglichen und verfassungsrechtlichen Schutz der familiären Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten und seinem Sohn gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. zu Art. 6 GG BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 14) erkannt, zutreffend berücksichtigt und ist ihm auch im Ergebnis gerecht geworden.

1.4.3.1. In den Schutzbereich des Rechts des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK wird durch seine Ausweisung zwar eingegriffen; der Eingriff ist aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er u.a. notwendig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – [Boultif], InfAuslR 2001, 476, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – [Üner], NVwZ 2007, 1279, U.v. 23.6.2008 – 1683/04 – [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, U.v. 25.3.2010 – 40601/05 – [Mutlag], InfAuslR 2010, 325) ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Eingriffs von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien: Dies sind die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei der Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet; die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als eine familiäre Beziehung aufgenommen wurde; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen werden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener in das Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde.

Nach diesen Kriterien, die sich zum Teil mit den Überlegungen decken, die das Gericht bereits bei der Wertung, ob eine Ermessensentscheidung geboten ist, angestellt hat (s.o.), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach einschlägig im Bereich der Gewaltstraftaten gegen Frauen straffällig geworden ist, zuletzt während offener Bewährung nur wenige Wochen nach einer Hauptverhandlung, die eine Freiheitsstrafe zur Bewährung zum Ergebnis hatte. Der Kläger hält sich erst seit gut fünf Jahren im Bundesgebiet auf, hiervon fast zweieinhalb Jahre in Haft. Obwohl sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt nicht einwandfrei war und zwei Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt wurden, hat das Amtsgericht München den Kläger vorzeitig unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter richterlichen Weisungen entlassen. Seither wurde der Kläger bereits zweimal alkoholisiert von der Polizei aufgegriffen, obwohl er gemäß richterlicher Weisung den Konsum von Alkohol und Drogen strikt zu unterlassen hat. In beiden Fällen kam es zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft, die in einem Fall zu einem Freispruch und im anderen zu einer noch nicht rechtskräftigen, allerdings nicht einschlägigen Verurteilung führte. Der Kläger absolviert seit seiner Entlassung – offenbar ohne Beanstandung – ein Praktikum und hat eine Ausbildungsstelle in Aussicht. Seine Verlobte und sein Kind sind wie der Kläger äthiopische Staatsangehörige. Die Verlobte kannte das strafrechtliche Vorleben des Klägers und wusste auch um seinen prekären Aufenthaltsstatus, als sie eine Beziehung mit ihm einging bzw. eine Familie mit ihm gründete. Soziale und kulturelle Bindungen des Klägers an sein Gastland sind nicht ersichtlich. Lebensnah ist davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers trotz Besuchs der Kinderkrippe zumindest auch die Muttersprache seiner Eltern lernt, weil zumindest die Deutschkenntnisse seiner Mutter, bei der er lebt, offenbar begrenzt sind. Schwierigkeiten bei der Rückkehr ins Heimatland sind somit zumindest in sprachlicher Hinsicht für kein Familienmitglied ersichtlich. Der Kläger behauptet, über keine Kontakte zu seiner Heimat mehr zu verfügen. Dies ist indes nicht ausschlaggebend, weil der Kläger als erwachsener Mann in der Lage sein muss, seinen und den Lebensunterhalt seiner Verlobten und seines Kindes durch Arbeit zu verdienen, wie dies von seinen Landsleuten in Äthiopien auch erwartet wird. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist dem Kläger nicht gelungen, er ist vollziehbar ausreisepflichtig, einen Mittelschulabschluss hat er in drei Versuchen nicht erwerben können.

All diese Umstände berücksichtigend, ist der Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens notwendig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten dürfen hierbei nämlich nicht aus dem Blick gelassen werden. Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme verfolgt nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 23). Dieser Aspekt überwiegt im vorliegenden Fall (s. nachfolgend 1.4.3.3.).

1.4.3.2. Auch Art. 6 GG schließt die Ausweisung eines Ausländers nicht generell aus (BayVGH, B.v. 14.4.2015 – 10 ZB 14.2534 – juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 7.12.2011 – 1 B 6.11 – juris Rn. 8), weil sich auch gewichtige familiäre Belange bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen nicht stets durchsetzen müssen (BayVGH, B.v. 14.4.2015, a.a.O.). Die Beklagte ist zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die vom Kläger zu seinem Sohn nach der Haftentlassung aufgebaute Beziehung nunmehr grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt und das Kind in einem Alter ist, in dem es in besonderem Maße auf den Beistand der Eltern angewiesen ist. Allerdings ist das Bleiberecht des Kindes durch die Dauer des Asylverfahrens derzeit befristet. Auch wenn man auf die Sicht des Kindes abstellt und seine und die Belange des Klägers umfassend würdigt, ist der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG vorliegend verhältnismäßig. Beide Eltern sind vollziehbar ausreisepflichtig und haben somit unabhängig von der Ausweisung kein Bleiberecht in Deutschland; aufgrund der Staatsangehörigkeit ist eine gemeinsame Rückkehr nach Äthiopien möglich.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist somit weder im Hinblick auf Völkerver-trags- noch auf Verfassungsrecht zu beanstanden.

1.4.3.3. Auf Seiten des öffentlichen Interesses wird zulässigerweise berücksichtigt, dass beim Kläger mit Blick auf sein bisheriges Verhalten von einer hohen Gefahr der Wiederholung bzw. der Begehung auch schwerer Straftaten auszugehen ist, denn die individuelle Prüfung der Wiederholungsgefahr führt vorliegend zum Ergebnis, dass diese gegeben ist, obwohl das Strafgericht die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers mit Beschluss vom ... März 2014 zur Bewährung ausgesetzt hat.

Zwar sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gebunden; ihnen kommt aber ein tatsächliches Gewicht zu, und sie stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/22 – Ls 1 und Rn. 18). Vorliegend ist die Bedeutung dieses Indizes angesichts des klägerischen Verhaltens nach seiner Haftentlassung aber nur von untergeordneter Bedeutung. Denn die Prognose des Amtsgerichts vom ... März 2014, dass der Kläger in der Lage sein werde, künftig ein straffreies Leben zu führen, hat sich nicht erfüllt. Vielmehr ist der Kläger in den beiden Fällen des Alkoholgenusses, die jeweils anlässlich von Polizeikontrollen festgestellt wurden, immerhin Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen geworden. Zwar führten diese in einem Fall zu einem Freispruch, in dem anderen aber zu einer Verurteilung, auch wenn diese weder einschlägig, noch rechtskräftig ist. Der Kläger hat damit nach Auffassung des Gerichts aber deutlich gemacht, dass er keine Lehren aus der erlittenen Untersuchungs- und Strafhaft gezogen und sich auch die richterliche Weisung, den Konsum von Alkohol und Drogen strikt zu unterlassen, nicht zu Herzen genommen und sein Verhalten entsprechend geändert hat.

Vom Kläger geht nach Auffassung des Gerichts nach wie vor eine Gefahr der Begehung auch schwerer Straftaten aus: Die Anlasstaten für die Ausweisung (gefährliche Körperverletzung, versuchte sexuelle Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung) waren schwerwiegend und wurden vom Strafgericht entsprechend hoch sanktioniert. Das Nachtatverhalten in der Justizvollzugsanstalt führte zu zwei Disziplinarmaßnahmen. Die Bewährungshelferin des Klägers hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Reifeprozess des Klägers noch nicht abgeschlossen sei und er weiterer Unterstützung bedürfe. Seit seiner Entlassung im März 2014 hat der Kläger in mindestens zwei Fällen gegen die richterliche Weisung im Beschluss des Amtsgerichts vom 19. März 2014, wonach er den Konsum von Alkohol und illegalen Drogen strikt zu unterlassen hat, verstoßen. Hiervon geht das Gericht trotz der nicht nachvollziehbaren, anderslautenden schriftlichen Erklärung von Frau ... von der Münchner Zentralstelle für Straffälligenhilfe vom ... April 2015 aus, die dem Kläger Alkoholabstinenz seit über zwei Jahren attestiert. Zu Ungunsten des Klägers wertet das Gericht auch, dass der Kläger den Alkoholkonsum vom ... Oktober 2014 weder gegenüber seiner Betreuerin bei der Münchener Zentralstelle für Straffälligenhilfe noch gegenüber seiner Bewährungshelferin eingestanden hat, bevor er im jüngsten Strafverfahren Ende April 2015 zur Sprache kam.

Dass das Strafgericht aus den Verstößen gegen die richterliche Weisung im Beschluss vom ... März 2014 keine Konsequenzen zieht, spielt für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch das erkennende Gericht, in dessen Verfahren es um Gefahrenabwehr und nicht um Resozialisierung geht, keine Rolle. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, dass der Kläger seit April 2014 ein Praktikum absolviert und eine Ausbildungsstelle in Aussicht hat. Auch dies hat sich bislang offenbar noch nicht hinreichend stabilisierend auf ihn ausgewirkt.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das private Interesse des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen der kontinuierlichen Ausweisungspraxis der Beklagten, Gewaltstraftäter auch aus generalpräventiven Zwecken aus der Bundesrepublik auszuweisen. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Ausweisung ist somit rechtmäßig.

2. Auch die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf vier Jahre ist nicht zu beanstanden.

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, was vorliegend der Fall ist. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrunds und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen - das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 – juris Rn. 40).

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCharta, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Klägers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U.v. 13.12.2012, a.a.O., Rn. 41).

Unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet erscheint eine Frist von vier Jahren erforderlich, aber auch ausreichend und angemessen, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Gewaltstraftaten zu begegnen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass der Kläger einen Sohn hat, der (zunächst) für die Dauer seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung, jedoch ebenso wie die Kindsmutter und Verlobte des Klägers über die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Kläger verfügt.

Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Einreisesperre von vier Jahren an-gemessen und erforderlich.

3. Keinen Bedenken begegnet die auf §§ 59, 58 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung.

Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

4

28.05.2020 07:15

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
28.05.2020 05:43

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr
01.09.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
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18.05.2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für d
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde 1970 in Tiko in Kamerun geboren und ist nach eigenen Angaben im August 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im März 1998 wurde sein Asylantrag, bei dem er angegeben hatte, erst einen Monat zuvor eingereist zu sein, als offensichtlich unbegründet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des  Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.3.1998 – 2318862-232 –, und den einen Aussetzungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15.4.1998 – 4 E 20400/98 GE) Ein vom Kläger eingeleitetes Klageverfahren wurde nicht betrieben und eingestellt.(vgl. Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 27.7.1998 – 4 K 20399/98 GE –)

Im April 1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Jugendamt in A-Stadt, er sei der Vater des im August 1996 geborenen deutschen Kindes B.(vgl. die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 8.4.1998 und die Zustimmungserklärung der Mutter vom selben Tag) Mit der Mutter des Kindes, C, lebte der Kläger in der Folge in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen.

Nachdem der Aufenthalt des Klägers bis dahin lediglich geduldet worden war, wurde ihm im Januar 2000 eine Arbeitserlaubnis und im Januar 2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die später mehrfach, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis Januar 2008 verlängert wurde.

Im Oktober 2001 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2001 – 35-430/01 –)

Im Januar 2003 wurde die Tochter D geboren. Im September 2005 beantragte Frau C beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen und teilte mit, dass sie von dem Kläger getrennt lebe, seinen Aufenthaltsort nicht kenne und dass dieser für die Tochter keinen Unterhalt leiste.

Im April 2006 wurde der Kläger wegen Handels mit und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde wieder zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 11.4.2006 – 5-4/06 –)

Nachdem der Kläger im Mai 2007, während der Bewährungsfrist, den Sohn B mit einem Holzkochlöffel verprügelt hatte, so dass dieser wegen der dabei erlittenen Verletzungen, unter anderem einer Platzwunde am Kopf und Hämatomen am Oberkörper, ärztlich versorgt werden musste, wurde er im Februar 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 18.2.2008 – 117 Ls 22 Js 923/07 (1/08))

Im April 2008 erklärte Frau C gegenüber dem Beklagten, sie lebe seit April 2005 nicht mehr mit dem Kläger zusammen. Dieser habe seither nur noch sporadisch Kontakt mit den Kindern. Seit dem Übergriff gegen den Sohn B gebe es „fast keine Kontakte“ mehr.

Im Februar 2009 wurde der Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 19 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit der Einfuhr unter Einbeziehung der Verurteilung vom Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und zusätzlich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 5 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –)

Im Mai 2009 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm eine gegebenenfalls erforderliche Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 12.5.2009 – 2.4.3 – Bgh. – 89.898 –) In der Begründung wurde auf seine die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllenden strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, da er bereits 2005 seine Familie verlassen habe und von ihr getrennt lebe. Seither gebe es nur noch sporadische Kontakte zu den Kindern. Während des mittlerweile 16 Jahre dauernden Aufenthalts in Deutschland sei dem Kläger, der von Sozialleistungen lebe, eine wirtschaftliche oder soziale Integration nicht gelungen. Da sich auch aus Art. 8 EMRK nichts anderes ergebe, könne mit Blick auf die Ausweisung hier nicht von einem „besonders gelagerten Ausnahmefall“ ausgegangen werden. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei der dem Bereich der Rauschgiftkriminalität zuzuordnende besondere Charakter der begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde im August 2009 vom Beklagten zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 – 98.898 –) Auf diese ausführlich begründete Entscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung seiner im September 2009 erhobenen Klage hat der Kläger einen Verstoß gegen die Art. 6 GG und 8 EMRK gerügt und geltend gemacht, er lebe seit 1993 in Deutschland und habe auch nach der Trennung von der Lebensgefährtin im Jahre 2005 nicht nur sporadische Kontakte zu seinen beiden Kindern. Solange er auf freiem Fuß gewesen sei, habe er vielmehr ein „sehr inniges und liebevolles Verhältnis“ zu diesen gepflegt. Er habe seine Kinder regelmäßig besucht und auch beaufsichtigt, wenn die Mutter, zu der er nach wie vor einen guten Kontakt habe und die keine Verwandten mehr besitze, nicht zu Hause gewesen sei. Durch gemeinsame „Interaktionen“, unter anderem einen Aufenthalt von zweieinhalb Monaten mit dem Sohn in der Heimat Nigeria habe er wesentlich zur Erziehung der Kinder beigetragen. Der Sohn habe auch nach der Misshandlung durch ihn – den Kläger – die Beziehung nicht abgebrochen, ihm vielmehr die Tat verziehen. Eine Lebensgemeinschaft mit den Kindern könne nur in Deutschland geführt werden und werde durch seine Ausweisung vereitelt. Für seine Kinder sei er als Vater nicht zu ersetzen. Das habe der Beklagte verkannt. Die Kinder liebten ihn so sehr, dass die Mutter es nicht übers Herz gebracht habe, ihnen zu sagen, dass er sich in Haft befinde. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er in Frau E eine neue deutsche Lebensgefährtin gefunden, die er nach seiner Entlassung heiraten wolle. Er werde also über einen „gefestigten familiären Halt“ verfügen, so dass keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Aufgrund der Haft habe er viel über seinen früheren Lebenswandel nachgedacht und sich davon „deutlich distanziert“. Er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, so dass die „Chance einer positiven Sozialprognose durchaus möglich“ sei. Das wolle der Beklagte aber offensichtlich nicht abwarten. Er wünsche sich nichts sehnlicher, als seine Kinder auf deren weiterem Werdegang zu begleiten. Nach der Haftentlassung wolle er sich diesen wieder „angemessen widmen“.

In der mündlichen Verhandlung im September 2010 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, seine beiden Kinder und deren Mutter, die frühere Lebensgefährtin, als Zeugen für seine Behauptung zu vernehmen, dass zwischen ihm und den Kindern eine enge persönliche Verbundenheit bestehe und beide Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung dieser Verbundenheit angewiesen seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag förmlich zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es sich zum einen wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handele und dass zum anderen die vom Kläger behauptete enge Verbundenheit mit seinen Kindern als wahr unterstellt werden könne, weil diese der Ausweisung nicht entgegenstehe. Ebenfalls als auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet zurückgewiesen wurde ferner ein Antrag des Klägers auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ zum Beweis, dass von ihm keine Gefahr weiterer Straftaten ausgehe. Die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr sei der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise den Gerichten überantwortet. Der Einholung von Sachverständigengutachten bedürfe es in dem Zusammenhang grundsätzlich nicht.

Anschließend hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig. Er erfülle mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des § 53 AufenthG und genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Das gelte sowohl für eine beabsichtigte Heirat mit einer Deutschen nach der Entlassung als auch im Hinblick auf die beiden deutschen Kinder. Mit diesen lebe er nach der Trennung von ihrer Mutter im Jahr 2005 nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar sei insoweit nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich. Fehle diese aber, so bedürfe es besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte oder einer Übernahme eines erheblichen Anteils an Betreuung und Erziehung der Kinder oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft von Kindern mit dem nichtehelichen Vater annehmen zu können. Dies sei weder im Zeitpunkt der Ausweisung noch gegenwärtig festzustellen. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand der Inhaftierung des Klägers. Auch wenn man auf die Zeit vor der Inhaftierung abstellen wollte, sei nicht zuletzt mit Blick auf die Misshandlung des Sohnes zumindest zweifelhaft, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Verbundenheit bestanden habe. Selbst bei der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes auf dieser Grundlage bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers. Die in diesem Fall einer dann zulässigen Regelausweisung entgegenstehende Ausnahmesituation liege nicht vor. Vielmehr ergäben sich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits aus der erheblichen Wiederholungsgefahr bei dem mehrfach gravierend wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger. Der regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbundene Rauschgifthandel sei typischerweise mit hohem Rückfallrisiko verknüpft. Dieses entfalle nicht wegen der Wirkungen seiner Inhaftierung, zumal der Kläger bereits von November 2005 bis April 2006 in Untersuchungshaft gewesen sei, ohne dass dies eine Änderung des Verhaltens bewirkt habe. Das gelte auch für die mehrfachen Verurteilungen, teilweise wegen Taten innerhalb der Bewährungszeit. Auch sein familiäres Umfeld habe den Kläger damals nicht von der Begehung der Taten abhalten können. Hinreichende von der aufenthaltsrechtlichen Regelung nicht abgedeckte Belange des Klägers im Sinne der Art. 6 GG und 8 EMRK, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles die Annahme eines Ausnahmefalls geböten, lägen nicht vor. Zwar dränge Art. 6 GG in Fällen, in denen eine nur in Deutschland zu verwirklichende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind bestehe, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, zumal der spezifische Erziehungsbeitrag eines Vaters nicht durch Beistandsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich gemacht werden könne. Solche gewichtigen familiären Belange setzten sich indes gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers nicht zwangsläufig durch. Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu seinen beiden deutschen Kindern sei nach den Fallumständen nicht anzunehmen. Der Kläger lebe seit 2005 nicht mehr mit diesen zusammen und habe jedenfalls seit der erneuten Inhaftierung im März 2008 nur noch brieflichen und telefonischen Kontakt. Von einer besonderen Verbundenheit mit den Kindern könne daher nicht die Rede sein. Zwar würden künftige Kontakte durch die Aufenthaltsbeendigung deutlich erschwert. Allerdings müssten die Kinder schon wegen der von ihm zu verantwortenden Inhaftierung des Klägers langjährig ohne diesen auskommen. Von daher stelle seine Ausweisung keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die Veranlassung geben könnte, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Die Ausweisung sei auch am Maßstab des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in Deutschland könne keine Rede sein. Er verfüge zudem weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Kläger sei auch ein Leben in Nigeria zuzumuten. Er sei 1993 als Erwachsener nach Deutschland gekommen und habe den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, im Heimatland verbracht. Selbst wenn die Art. 6 GG und 8 EMRK die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, erwiese sich die Ausweisung des Klägers zumindest nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine familiäre und persönliche Situation im Rahmen einer hilfsweise vorgenommenen Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt. Dass er das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer schwerer Rauschgiftstraftaten höher gewichtet habe, entspreche eindeutig ordnungsgemäßer Ermessensausübung.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2010 – 10 K 923/09 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

1. Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegen die förmliche Zurückweisung (§ 86 Abs. 2 VwGO) der beiden von ihm in der mündlichen Verhandlung am 28.9.2010 gestellten Beweisanträge wendet.

a. Insoweit macht der Kläger zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Beweisantrag die beiden Kinder B und D sowie deren Mutter B zum Bestehen und der Qualität einer persönlichen Verbundenheit mit ihm als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags ist entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Hierin liegt weder ein prozessrechtlich zu beanstandender Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehungsweise eine Verletzung des dem Kläger zustehenden Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Letzteres gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Verfahrensmängel liegen vielmehr nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt.

Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten auch nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Gehörsgebots erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Das war hier nicht der Fall. Entscheidend für die im konkreten Fall vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der „Wahrunterstellung“ hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beweistatsache ist seine materielle Rechtsauffassung. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht selbst bei unterstellter Zubilligung eines besonderen Ausweisungsschutzes für den Kläger auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wegen einer von ihm behaupteten besonderen persönlichen Verbundenheit mit den Kindern keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Beklagten hatte und dass sogar nichts anderes zu gelten hätte, wenn zusätzlich – im Sinne des Klägers – unterstellt würde, dass der von ihm vorgetragene Sachverhalt darüber hinaus sogar („selbst wenn…“) die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles im Sinne der §§ 56 Abs. 1 Satz 4, 54 AufenthG (Regelausweisung) rechtfertigte. Da die unter Beweis gestellten Tatsachen daher von dem dabei maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers im Ergebnis nicht entscheidungserheblich waren, kann in der Ablehnung des Beweisantrags keine Verletzung des Gehörsgebots und erst Recht keine Verletzung des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden.

Unabhängig davon muss einem Beweisantrag auch dann nicht entsprochen werden, wenn das ihm zugrunde liegende Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten offensichtlich unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, SKZ 2009, 254, Leitsatz Nr. 74) Auch diese vom Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf ein aus seiner Sicht vorliegendes (unbeachtliches) Beweisermittlungsersuchen zusätzlich angesprochenen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Blick auf das zuvor Gesagte, bedarf das indes bezogen auf die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers keiner Vertiefung. Insoweit kann vielmehr in der Sache auf die folgenden Ausführungen zur Sachrüge (2.) verwiesen werden.

b. Soweit der Kläger darüber hinaus als im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt hat, ein „fachärztliches Gutachten“ zum Beweis dafür einzuholen, dass von ihm keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr ausgehe, so dass ihm eine „positive Sozialprognose auszustellen“ sei, wird ebenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörden beziehungsweise gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der von einem Straftäter – hier einem Intensivtäter mit mehrfachen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht – nach einer Entlassung ausgehenden Wiederholungsgefahr gehalten sind, eine eigene Beurteilung in umfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts und der vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten anzustellen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2011 – 2 A 227/10 –) Das hat das Verwaltungsgericht getan. Das Ergebnis ist schlüssig begründet und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit weder durch die langjährige, im April 2005 durch seinen Auszug beendete Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, noch durch die Existenz seiner minderjährigen Kinder von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten lassen. Gleiches gilt für die mehrfach gegen ihn verhängten Bewährungsstrafen und für seine erste Inhaftierung von November 2005 bis zum 11.4.2006. Nachdem er an diesem Tag vom Landgericht A-Stadt wegen Handels und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt, er aber sofort wieder entlassen worden war, weil auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist er vielmehr spätestens im Jahr 2007 „in großem Stil“ in den Handel mit Kokain und anderen Drogen eingestiegen. Insofern ist auf die tatsächlichen Feststellungen in dem seiner aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts A-Stadt vom Februar 2009 zu verweisen.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –) Im Ergebnis konnten daher weder die Bindungen zu seinen Kindern noch die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen oder eine Inhaftierung den Kläger auch nur ansatzweise zu einer Veränderung seines kriminellen Verhaltens veranlassen. Von daher ist es völlig nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht abweichenden Verbalbehauptungen des Klägers, etwa dass er sich in der jetzigen Haft von seinem früheren Verhalten „deutlich distanziert“ habe, im Rahmen der Prognose keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat und keine Veranlassung gesehen hat, seinem Antrag auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ – was auch immer damit konkret gemeint sein sollte – zu entsprechen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich überhaupt keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht mehr straffällig werden wird. Zumindest eine im eingangs genannten Verständnis willkürliche Ablehnung dieses Beweisantrags lässt sich daher auch insoweit nicht feststellen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, um eine „günstige Sozialprognose möglich“ zu machen, bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er – wie der Kläger – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm „möglicherweise“ eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75, und vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –)

2. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt ferner nicht die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten und damit der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der seine Klage gegen die mit Bescheid vom 12.5.2009 verfügte dauerhafte Ausweisung aus der Bundesrepublik abgewiesen worden ist. Der allgemein gehaltene Sachvortrag des Klägers, der durch sein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine zwingende Ausweisung nach dem § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität erfüllt hat, im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Das gilt insbesondere, soweit das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern verneint und ihm daher keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat.

Eine solche Lebensgemeinschaft fordert zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen, insbesondere dass die Betroffenen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52)

Der Kläger, der übrigens für beide Kinder kein eigenes Sorgerecht vorträgt und ein solches nach Aktenlage auch nicht besitzt befindet sich nunmehr seit Anfang 2008, also seit über drei Jahren, in Haft und hat eingestandenermaßen seither überhaupt keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu den Kindern. Diese wissen – nach seinem eigenen Vortrag – nicht einmal, dass er im Gefängnis ist, sondern gehen davon aus, dass er sich zu Besuchszwecken in seiner Heimat aufhält. Vor dem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Kinder und deren Mutter, die den Kläger seit Jahren nicht mehr gesehen und aus welchen Gründen auch immer keinen Kontakt zu ihm gesucht haben, bei einer Zeugenvernehmung bekunden, dass sie sich ihm in besonderer Weise „verbunden“ fühlten oder gar ob es ihnen „lieber“ ist, dass der Kläger in Deutschland bleibt oder auch nicht. Maßgeblich ist eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und insoweit spricht der Akteninhalt eine eindeutige Sprache.

Nach Aktenlage spricht – außer pauschalen gegenteiligen Behauptungen des Klägers – im Übrigen auch nichts dafür, dass der Kläger zuvor, insbesondere zwischen seiner Haftentlassung im April 2006 und der erneuten Inhaftierung im März 2008 einen engeren persönlichen Kontakt zu seinen beiden Kindern hatte. Die frühere Lebensgefährtin hat – bezogen (auch) auf diesen Zeitraum im April 2008 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass der Kläger sogar seit seinem Auszug im April 2005 nur noch „sporadische“ Kontakte zu den gemeinsamen Kindern habe und dass es nach der Misshandlung des Sohnes B im Mai 2007 „fast gar keine Kontakte“ mehr gegeben habe.(vgl. dazu die Aktenniederschrift vom 15.4.2008, Blatt 245 der Ausländerakte) Die Folgen des die Darstellung des Klägers über das Verhältnis zu seinen Kindern konterkarierenden „sporadischen Kontakts“ mit dem Sohn und des dabei geleisteten „Erziehungsbeitrags“ sind aktenkundig, wurden vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits angeführt und bedürfen daher hier keiner Wiederholung. Die Anwesenheit des Klägers in der Wohnung war damals übrigens nach Aktenlage darauf zurückzuführen, dass die Mutter den Kläger telefonisch gebeten hatte, vorbeizukommen und den Sohn wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen. Der in der Klageschrift vom September 2009 angesprochene längere Besuch mit dem Sohn in seiner Heimat fand übrigens nach der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 bereits im Jahr 2003 statt und damit lange vor der Trennung des Klägers von Lebensgefährtin und Kindern im April 2005. Zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des dauerhaften Nichtbestehens eines in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden und damit einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründenden familiären Zusammenlebens begründet der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren vor dem Hintergrund nicht.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge des Klägers ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht zudem einen – nach dem Gesagten zu Recht verneinten – Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Ergebnis für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers als nicht entscheidend angesehen und zusätzlich sogar noch einen Ausnahmefall bei Anwendung der Vorschriften über die Regelausweisung unterstellt (§ 54 AufenthG). Letzteres erscheint allerdings, wie das Verwaltungsgericht selbst herausgestellt hat,(vgl. dazu die Ausführungen auf Seiten 21 unten und 23 des angegriffenen Urteils) sehr fernliegend, da nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern sich die Situation des Klägers im Vergleich mit der anderer langjährig inhaftierter Straftäter mit deutschen Kindern als „atypisch“ kennzeichnen lassen sollte.

Das Verwaltungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger seit seiner Inhaftierung Anfang 2008 (nur) „noch in telefonischem bzw. brieflichem Kontakt“ mit den Kindern steht. Auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 ist übrigens ausdrücklich von einem brieflichen Kontakt des Klägers mit den Kindern die Rede (Seite 4 oben). Von daher trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass der Beklagte bei seinen Erwägungen davon ausgegangen sei, dass der Kläger „keinerlei Kontakt“ mit den Kindern habe. Auch in der Klageerwiderung vom 7.10.2009 ist der Beklagte ausdrücklich auf diesen Vortrag des Klägers eingegangen, indem er – in der Sache zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass allein ein brieflicher und telefonischer Kontakt mit den Kindern sich gegebenenfalls auch vom Heimatland aus aufrechterhalten lasse.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.2.2008 – 2 B 158/08 –, SKZ 2008, 228, Leitsatz Nr. 57, wonach eine auf gelegentlichen Besuchen und ansonsten auf  einem täglichen Kontakt über das Internet („Webcam“) beruhende Beziehung zwischen einem Ausländer und seinen in Deutschland lebenden Kindern keine tatsächlich gelebte und dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallende Beziehung darstellt; dazu auch EGMR, Urteil vom 8.1.2009 – 10606/07 –, InfAuslR 2010, 89, zur Zulässigkeit der Verweisung eines nicht mit seinen minderjährigen Kindern zusammenlebenden ausländischen Mehrfachtäters auf Kontakte per Telefon oder per E-Mail von seinem Heimatland aus und Besuche des Kindes in seinem Heimatland) Nicht nachzuvollziehen ist angesichts der haftbedingten jahrelangen Trennung von den Kindern und dem Unterbleiben jeglicher Besuche durch die Kinder während der Haft die Darstellung des Klägers, dass er durch seine Ausweisung „aus seinem familiären Umfeld herausgerissen“ werde. Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass man die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ungeachtet der Wertungsvorgaben durch die §§ 53 oder 54 AufenthG an den allgemeinen Anforderungen für behördliche Ermessensentscheidungen messen wollte, diese im Ergebnis vorliegend einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des § 114 VwGO standhielte. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe nicht die gebotene „wirkliche Verhältnismäßigkeitsprüfung“ vorgenommen, trifft nach dem Inhalt der Entscheidungen nicht zu. In dem für die Prüfung der Ermessensentscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 7.8.2009 wird die persönliche Situation des Klägers auch hinsichtlich des Umgangs mit seinen Kindern beschrieben und in die Bewertung eingestellt. Dass dem Kläger eine andere Gewichtung der beteiligten Belange, insbesondere seiner eigenen, lieber gewesen wäre, ist nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten.

Eine schützenswerte Rechtsposition ergibt sich im Falle des Klägers auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, so dass es hier keiner Vertiefung bedarf, in welcher Form dessen Vorgaben im Rahmen der einzelnen Kategorien der aufenthaltsrechtlichen Ausweisungstatbestände (§§ 53 ff. AufenthG) dogmatisch Rechnung getragen werden muss. Unter dem Aspekt des „Familienlebens“ ergeben sich dabei keine über das zu Art. 6 GG hinaus Gesagte hinausgehenden Rechte.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützten „Privatlebens“ kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf dieser Grundlage ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 – und vom 20.4.2011 – 2 B 208/11 –, st. Rspr.)

Nach diesen Grundsätzen kommt dem in der Begründung des Zulassungsantrags enthaltenen Hinweis des Klägers, der – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – erst im Erwachsenenalter eingereist ist, er lebe bereits seit 17 Jahren in Deutschland keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in seinem Fall von einer gelungenen Integration nicht ansatzweise die Rede sein kann. Das gilt in sozialer Hinsicht mit Blick auf die über einen langen Zeitraum hin begangenen schweren Straftaten des Klägers, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da er offenbar bis heute nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus legaler Betätigung sicherzustellen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,

„ob ein in Deutschland geborener Ausländer, der seit seiner Geburt und seit Jahrzehnten nirgendwo anders als im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat, in ein für seine dauernde Aufenthaltsnahme bestimmtes Land, dessen Staatsangehörigkeit für ihn nur gemutmaßt wird, ausgewiesen werden darf, ohne dass ein urkundlicher Nachweis (z.B. in Form eines Personalausweises, Reisepasses oder Staatsangehörigkeitszeugnisses) darüber vorliegt, dass er die Staatsangehörigkeit dieses Landes tatsächlich besitzt oder dass er auf sonstiger verlässlicher rechtlicher Grundlage dort wenn nicht ein Freizügigkeitsrecht so zumindest ein auf Dauer gestelltes Aufenthaltsrecht und zudem die rechtliche Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Landes gewährt bekommt oder dass er soweit eine staatsrechtliche Gleichstellung nicht gegeben ist, sich zumindest auf völkerrechtlich verbindliche Schutzvorkehrungen zur Sicherung seiner sozialen Existenz als Fremder berufen kann."

3

Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde unterstellt mit ihrer Fragestellung, das Berufungsgericht habe die Staatsangehörigkeit des Klägers „nur gemutmaßt". Indes hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitzt oder sie zumindest durch die Aufnahme in das Staatsangehörigkeitsregister ohne Weiteres erwerben kann (UA S. 21 Mitte). Zudem haben die Behörden nicht nur des Kosovo, sondern auch Serbiens sich zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt (UA S. 26). An diese tatsächliche Feststellung, gegen die keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden sind (s.u. 3.), wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

4

Aus den gleichen Gründen scheidet die Zulassung auch mit Blick auf die im Anschluss gestellte Frage aus, die von fehlenden persönlichen Beziehungen des Klägers zu dem Land der „ihm zugeschriebenen Staatsangehörigkeit" und damit den aus seiner Sicht bestehenden völkerrechtlichen Voraussetzungen eines innerstaatlich anzuerkennenden Staatsangehörigkeitserwerbs ausgeht, obwohl das Berufungsgericht festgestellt und weiter ausgeführt hat, dass der Kläger auch über soziale und kulturelle, gegebenenfalls auch über entfernte familiäre Bindungen zum Herkunftsland seiner Eltern sowie über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt (UA S. 20). Die von dem Kläger herangezogenen völkerrechtlichen Bedenken gegen einen ipso-iure-Erwerb einer Staatsangehörigkeit ohne völkerrechtlich hinreichenden Bezug zu einem bestimmten Staat lassen der Klärung bedürftige Bedenken auch gegen einen Antragserwerb nicht einmal ansatzweise erkennen. Angesichts der erklärten Aufnahmebereitschaft (auch) der Republik Kosovo läge in einem Antragserwerb auch kein dem Kläger nicht abzuverlangendes Verhalten, mit dem die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erst bewirkt wird, sondern eine angesichts des familiären Hintergrunds ohne Weiteres zumutbare Möglichkeit, etwaige, auch mit der Beschwerde geltend gemachten Folgeprobleme nach einer Abschiebung in die Republik Kosovo abzuwenden.

5

2. Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

6

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 = NVwZ-RR 2013, 774, jeweils Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

7

2.1 Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe die Ausweisung des Klägers auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt und ihm besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG zugebilligt, so dass die Ausweisung nach Satz 2 der Vorschrift nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei. Sodann stelle es auf § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab, wonach solche Gründe in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vorlägen und prüfe, ob hier eine Ausnahme von der Regel gegeben sei. Die dafür von ihr als maßgeblich angesehene Frage, ob auch in Zukunft durch neue Verfehlungen des Klägers eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung drohe und von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, bejahe die Vorinstanz unter Würdigung der begangenen Straftaten. Demzufolge sei der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel auszuweisen. Nach Abschluss der Regel-Ausnahme-Überprüfung nehme das Berufungsgericht die Frage nach einer Ausnahme von der Regel gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG noch einmal auf und stelle als weiteren Maßstab in den Raum, ob sich die Ausweisung als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG erweise und deshalb zu unterbleiben habe.

8

Die Beschwerde rügt, diese Vorgehensweise widerspreche den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Oktober 2007 (BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Dort habe das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer entschieden, dass das Regel-Ausnahme-Schema in Fällen, in denen durch Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs.1 EMRK geschützte Belange zu berücksichtigen seien, unzureichend und eine Ermessensentscheidung notwendig sei. Demgegenüber stünden in der gestuften Prüfung des Berufungsgerichts die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Hauptaugenmerk, denen dadurch eine übermäßige Bedeutung beigemessen werde. Denn vorangestellte Ausführungen zu den Straftaten, der Delinquenz und der Gefahrenprognose ließen eine Ermessensentscheidung zulasten des Ausländers erwarten und stünden einer unvoreingenommenen ergebnisoffenen Wertung entgegen.

9

Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie vernachlässigt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt hat (UA S. 16) und rügt im Gewande der Divergenzrüge damit allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung nicht bestrittener Rechtsgrundsätze.

10

Überdies ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen. Denn das Berufungsgericht hat das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (a.a.O.) nicht nur zitiert (UA S. 16), sondern ist ihm auch in der Sache gefolgt. Die Annahme der Beschwerde, die genannte Entscheidung des Senats stehe bei den im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern der vom Berufungsgericht sukzessiv durchgeführten Stufenprüfung der Ausweisung entgegen und gebiete unmittelbar eine Ermessensentscheidung, trifft nicht zu. Denn der besondere Ausweisungsschutz modifiziert sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung durch die zusätzliche qualifizierte Hürde des Vorliegens schwerwiegender Gründe (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) als auch die Rechtsfolgeseite der §§ 53 und 54 AufenthG durch Herabstufung der zwingenden zur Regelausweisung bzw. der Regel- zur Ermessensausweisung (§ 56 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG). Deshalb verlangt die in § 53 und § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG vorgegebene Systematik für den Erlass einer Ausweisung in Fällen, in denen ein zwingender Ausweisungsgrund vorliegt und der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz genießt, zu dessen Gunsten zwei prinzipiell voneinander unabhängige Regel-Ausnahme-Prüfungen:

11

- Zum einen ist die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anhand der gesetzlichen Regel des Satzes 3 der Vorschrift zu untersuchen. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich diese Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu bedarf es der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall, aus denen sich eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten ergeben soll (Urteil vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 <362 f.> m.w.N.). Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelvermutung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG widerlegt ist, ist die in 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt und eine Ausweisung scheidet aus.

12

- Nur wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Die durch die genannte Vorschrift abgeschwächte Rechtsfolge (Regelausweisung) muss jedoch nach der gesetzlichen Systematik ihrerseits im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände einer eventuellen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend (Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <253>) genannt werden (Urteile vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <64 f.> und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 S. 48).

13

Nur zu der zuletzt genannten Abgrenzung von Regel und Ausnahme auf der Rechtsfolgeseite gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verhält sich das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 (a.a.O.) wenn es ausführt (Rn. 24 bis 27): Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft. Das Vorbringen der Beschwerde, bei der gestuften Prüfung sei die Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers festgelegt, vernachlässigt zudem, dass mit der Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalles die Ermessensentscheidung über die Ausweisung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht negativ präjudiziert ist und zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat (Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 27).

14

2.2 Soweit die Beschwerde die Divergenzrüge erhebt, da der Kläger vom Berufungsgericht - alternativ zu einer Aufenthaltsnahme im Kosovo - darauf verwiesen werde, sich als serbischer Staatsangehöriger in Serbien aufhalten zu können, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung einer Abweichung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde arbeitet weder einen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil noch aus einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte heraus (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 <713> - zur Notwendigkeit der Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze).

15

2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung des Berufungsgerichts bei der Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt Entsprechendes. Mit dem Vorbringen, „(b)ei ausreichender Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des BVerwG wäre dem Kläger eine Duldung für seinen vorläufigen weiteren Aufenthalt zuzusprechen gewesen" und die Berufungsentscheidung beruhe „auf der Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung", unterstreicht die Beschwerde, dass lediglich eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht wird.

16

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

17

3.1 Die Beschwerde erhebt die Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da es das Berufungsgericht versäumt habe, „eine kosovarische Staatsangehörigkeit des Klägers auf ihre verlangten tatsächlichen Umstände hin zu klären." Den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, ein staatsangehörigkeitsrechtliches Sachverständigengutachten einzuholen, habe das Berufungsgericht unter Verweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Das Gericht verfehle seine Aufklärungspflicht, wenn es ein solches Gutachten als entbehrlich qualifiziere und im Berufungsurteil die im Beweisantrag bezeichneten völkerrechtlichen Bedenken für einen Statuserwerb ausspare. Dieses Vorbringen lässt keine Verletzung des § 86 VwGO erkennen.

18

Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 17). § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet die Verwaltungsgerichte, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei haben sie nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 14 f.). Ob das vorinstanzli-che Verfahren insoweit an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58).

19

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Vorgehensweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitzt oder sie zumindest durch die Aufnahme in das Staatsangehörigkeitsregister ohne Weiteres erwerben kann (UA S. 21), aufgrund einer eigenen Prüfung anhand des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen. Dabei hat es sich zur Ermittlung der kosovarischen Rechtspraxis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Januar 2014 gestützt. Schließlich hat es sein Prüfungsergebnis dadurch bestätigt gesehen, dass die Mitarbeiterin der kosovarischen Behörden dem Auswärtigen Amt speziell zu der Person des Klägers bestätigt hat, dass dieser vom kosovarischen Innenministerium als „origin from Kosovo" habe verifiziert werden können und dass das Innenministerium seiner Einreise in den Kosovo nicht widerspreche (VG Akte 19 K 186.10, Bl. 33 f.).

20

Die Beschwerde lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen es angesichts dieser Vorgehensweise bei der Ermittlung der Staatsangehörigkeit des Klägers für die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einer verlässlichen Tatsachengrundlage ermangelt und aus welchem Grund ein Sachverständigengutachten einen tauglichen Beitrag zu einer weiteren gerichtlichen Vergewisserung hätte leisten können. Ihr Vorbringen, über Art. 25 GG beachtliche völkerrechtliche Bedenken stünden der Annahme der kosovarischen Staatsangehörigkeit entgegen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn dieser normative Einwand betrifft eine Rechtsfrage des revisiblen materiellen Rechts, die auf dem Ergebnis der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts aufbaut und deshalb in revisionsrechtlicher Sicht nicht zur Tatsachenfeststellung gehört. In der Sache trifft es zudem nicht zu, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - wie ausgeführt (s.o. 1.) - über soziale und kulturelle, gegebenenfalls auch über entfernte familiäre Bindungen zum Herkunftsland seiner Eltern sowie über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt. Daher stellen sich die geltend gemachten völkerrechtlichen Bedenken - allzumal nach einem zugemuteten Antragserwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit - nicht.

21

3.2 Die im Zusammenhang mit der Ablehnung des Duldungsbegehrens erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde bezeichnet weder ein Beweisthema noch geeignete und erforderliche Aufklärungsmaßnahmen (vgl. zu den Anforderungen: Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

22

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, ein 1978 in Deutschland geborener und seitdem im Bundesgebiet lebender türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 26. Oktober 2011 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12; U. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 15; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 9). Zu Recht und vom Kläger unbeanstandet ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers, der als im Bundesgebiet geborener Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmers dort seit mindestens fünf Jahren seinen Wohnsitz und als Kind eines türkischen Arbeitnehmers dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und der deshalb nach Art. 7 Satz 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4; im Folgenden: ARB 1/80) zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist, nur Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Der Kläger kann daher nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82 und 86; BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 53).

Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig angesehen. Insbesondere ist es davon ausgegangen, dass das persönliche Verhalten des Klägers zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2013 eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dargestellt habe, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe und dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen zunächst insoweit keine ernstlichen Zweifel, als der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die in Form einer gegenwärtigen tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr bejaht.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme einer vom Kläger ausgehenden hinreichenden Wiederholungsgefahr im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Kläger zur Verbüßung der mit Urteil vom 5. Februar 2002 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung aufgehalten habe, sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tat nicht im erforderlichen Umfang aufgearbeitet und insbesondere eine notwendige Sozialtherapie nicht mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein aufgenommen habe. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Bewertung sei auch derzeit eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Wie die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Bedrohung vom 19. Juni 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und die Verurteilung vom 20. Mai 2009 wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 14 sachlich zusammentreffenden Fällen der Erpressung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 7 tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zeigten, sei ohne eine erfolgreiche therapeutische Behandlung mit der Begehung derartiger Straftaten weiter zu rechnen. Die damit bestehende konkrete Wiederholungsgefahr sei auch nicht in hinreichendem Maße durch eine erfolgreiche sozialtherapeutische Behandlung des Klägers beseitigt worden. Der von der Haftanstalt beauftragte Therapeut gehe zwar davon aus, dass der Kläger keine Straftaten mehr begehen werde. Trotz dieser fachlichen Aussage und der vom Therapeuten bestätigten Teilnahme des Klägers an 44 Therapiesitzungen könne das Gericht nicht erkennen, dass die erneute Begehung von Straftaten durch den Kläger ausgeschlossen sei. Der Therapeut selbst habe in der mündlichen Verhandlung auch nach der Haftentlassung noch eine psychotherapeutische Begleitung von einem Jahr für erforderlich gehalten, um Restzweifel auszuschließen. Die Einschätzung des Gerichts werde dadurch bestätigt, dass der Kläger eine sozialtherapeutische Behandlung in der Haft zunächst abgelehnt und sich einer solchen Behandlung erst ab Mai 2012 unterzogen habe. Bei dieser Sachlage sei nicht erkennbar, dass ohne eine gefestigte Position im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung eine Wiederholungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das im Strafvollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung eingeholte Prognosegutachten gehe von einer erhöhten Wiederholungsgefahr aus. Zwar spreche das Gutachten nicht zwingend für eine solche Gefahr, weil es noch nicht abschließend erstellt sei. Jedoch fehle es jedenfalls an einer abschließenden gutachterlichen Äußerung, die eine andere Bewertung der Frage der Wiederholungsgefahr zur Folge haben könne.

Der Kläger macht insoweit geltend, er werde seiner Problematik sowohl im Hinblick auf die Sexual- als auch hinsichtlich der Drogendelikte gerecht. Er habe sich nicht nur im Rahmen seiner ersten, sondern auch während seiner zweiten Inhaftierung Therapiemaßnahmen unterzogen und dafür gesorgt, dass er nach der Haftentlassung nahtlos in sexual- und drogentherapeutische Behandlung übernommen worden sei. Der Therapeut, bei dem er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt behandelt worden sei, habe bestätigt, dass von ihm jedenfalls dann keine Gefahr mehr ausgehe, wenn er die Therapie nach der Haftentlassung noch ein Jahr lang fortsetze. Die Wiederholungsgefahr werde daher durch die bereits durchgeführten Therapiemaßnahmen und ihre Fortsetzung nach der Haft dauerhaft gebannt. Das im Rahmen der Strafvollstreckung erstellte Gutachten berücksichtige nicht, dass die Wiederholungsgefahr durch die begleitende Therapie ausgeschlossen werde. Eine gefestigte Position im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung könne nicht gefordert werden, solange durch begleitende Therapien gesichert sei, dass es nicht zu Wiederholungen komme. Außerdem werde der Kläger durch die ständige therapeutische Begleitung innerhalb kurzer Zeit in eine solche Position hineinwachsen. Nach Einschätzung des Therapeuten, bei dem sich der Kläger nach der Haftentlassung einer Verhaltenstherapie mit dem Ziel unterzogen habe, die Ursachen für die wiederholten Straftaten und das frühere Suchtverhalten des Klägers zu erarbeiten, das Unrechtsbewusstsein und die Frustrationstoleranz zu erhöhen und die Impulskontrolle zu erhöhen, gehe vom Kläger nach menschlichem Ermessen keine Gefahr mehr für andere Menschen aus. Auch aus Sicht des für den Kläger im Rahmen der Führungsaufsicht zuständigen Bewährungshelfers sei die Gefahr einer erneuten Straftat äußerst gering.

Durch diese Ausführungen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Kläger gehe nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Bei der Prüfung, ob eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Rahmen der Gefahrenprognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Demgemäß gelten umso geringere Anforderungen an den Eintritt eines Schadens für ein bedrohtes Rechtsgut, je bedeutender dieses ist. Jedoch reicht auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr aus. Auch insoweit dürfen vielmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 55). Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse der Gesellschaft darstellen kann (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 84; BayVGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer fortdauernden Wiederholungsgefahr aber auch unter Berücksichtigung Verhaltenstherapie, der sich der Kläger nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 unterzogen hat, nicht zu beanstanden.

Anlass für die Ausweisung des Klägers war seine Verurteilung vom 20. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Dieses Sexual- und Körperverletzungsdelikt, für das das Strafgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen hielt und das eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit des Tatopfers und damit von Grundinteressen der Gesellschaft darstellte, beging der Kläger, nachdem er gemeinsam mit dem Opfer, mit dem er parallel zu seiner festen Beziehung zu seiner späteren Ehefrau ein Verhältnis unterhielt, 4 g Kokain und im Anschluss daran Wodka konsumiert hatte. Seiner Verurteilung vom 5. Februar 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten lag ein vergleichbares Sexualdelikt zugrunde. Auch hier handelte es sich um eine Beziehungstat, der der Konsum von Kokain und Alkohol vorangegangen war. Das Opfer war die damalige Freundin des Klägers. Dieser hatte vor der Tat zwischen 0,5 g und 1 g Kokain geschnupft und anschließend zwei Halbe Bier, 0,5 l Kirschgoiß und 4 bis 5 Ouzos getrunken. Zwischen der am 5. August 2001 begangenen Vergewaltigung und dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. August 2008 liegen sieben Jahre. Dies zeigt aber, dass der Kläger, obwohl er sich, wie er vorträgt, bereits nach der Verurteilung wegen der Vergewaltigung sowohl wegen seiner Drogenproblematik als auch wegen des Sexualdelikts in therapeutische Behandlung begeben hat, nicht davor gefeit war, nach dem Konsum von Drogen und Alkohol erneut eine Sexualstraftat zu begehen, deren Opfer eine mit ihm in einer Beziehung lebende Frau war. Dass der Kläger damit trotz einer therapeutischen Behandlung unter im Wesentlichen gleichen Umständen ein weiteres vergleichbares Sexualdelikt begangen hat, rechtfertigt aber die Annahme, dass vom Kläger auch gegenwärtig noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit von Frauen ausgeht, die mit ihm eine Beziehung eingehen. Dies gilt umso mehr, als der sexuelle Missbrauch im Juli oder August 2008 noch keine sieben Jahre zurückliegt und damit seit dieser Straftat ein kürzerer Zeitraum verstrichen ist als zwischen ihr und der Vergewaltigung im August 2001.

An dieser Einschätzung ändern auch weder die während der Strafhaft und seit ihrem Ende im Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2015 vom Kläger absolvierten Therapien noch seine berufliche Weiterqualifizierung durch den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE und seine dadurch ermöglichte berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer bei einem Logistikunternehmen etwas. Zum einen war der Kläger auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in den Jahren 2005 bis 2009 als Berufskraftfahrer tätig, ohne dass ihn dies von der Begehung eines weiteren Sexualdelikts im Juli oder August 2008 abgehalten hätte. Zum anderen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, nicht ausgegangen werden, solange der betreffende Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. etwa BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 32; B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 14; U. v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 44). Geht man, wie dies in seinem psychologischen Kurzbericht vom 13. Mai 2014 offenbar auch der Therapeut getan hat, der den Kläger nach seiner Haftentlassung behandelt hat, davon aus, dass der Drogen- und Alkoholkonsum, nach dem der Kläger die Sexualdelikte im August 2001 und im Juli oder August 2008 jeweils begangen hat, Ausdruck eines Suchtverhaltens war, so kann daher ein Wegfall der Wiederholungsgefahr selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Verhaltenstherapie des Klägers am 10. Februar 2015 tatsächlich erfolgreich abgeschlossen worden ist. Denn angesichts des kurzen Zeitraums von lediglich drei Monaten, der seitdem vergangen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die mit einer erfolgreichen Therapie verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende bereits hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass die Therapieziele in vollem Umfang erreicht sind und dass der Kläger nach menschlichem Ermessen deshalb keine Gefahr für andere mehr darstellt, wie sein Therapeut im zuletzt vorgelegten psychologischen Therapiebericht vom 11. Februar 2015 bestätigt hat, kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn man wie die Beklagte davon ausgeht, dass beim Kläger nie eine körperliche oder psychische Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol bestanden hat. Denn gerade dann weist das bisherige Verhalten des Klägers darauf hin, dass weiterhin die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten besteht, weil der Kläger dann das Sexualdelikt im Juli oder August 2008 nach dem Genuss von Kokain und Alkohol begangen hätte, obwohl er nicht drogen- oder alkoholabhängig war und obwohl er sich gleichwohl einer Therapie unterzogen hatte. Unter diesen Umständen liegen nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der nach der Scheidung von seiner Ehefrau offenbar in einer neuen Beziehung lebt, trotz der nach Ansicht seines Therapeuten erfolgreich abgeschlossenen Verhaltenstherapie auch in Zukunft nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen wieder in eine Lage geraten kann, in der es erneut zu sexuellen Übergriffen kommt. Dies gilt umso mehr, als, wie bereits ausgeführt, derzeit seit dem sexuellen Missbrauch im Jahr 2008 noch ein kürzerer Zeitraum verstrichen ist als zwischen dieser Straftat und der Vergewaltigung im Jahre 2001. Schließlich hat sich der Kläger auch seit seiner Haftentlassung bisher nur unter therapeutischer Begleitung und staatlicher Aufsicht bewährt. Denn die Führungsaufsicht dauert auch nach Abschluss der Therapie im Februar 2015 noch bis 1. Dezember 2018 fort.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, seine Ausweisung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht zwischen Ermessenserwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung unterschieden und deshalb faktisch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, was zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung führe.

Die Frage, ob die Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne ist, stellt sich im Rahmen der Frage, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO in vollem Umfang zu prüfen ist. Die Gerichte dürfen sich dabei nicht auf die Überprüfung etwaiger Ausführungen der Behörde zur Verhältnismäßigkeit beschränken, sondern haben eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn die Behörde erkannt hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, und sie die für ihre Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat, kann ein Verwaltungsakt daher auch dann verhältnismäßig sein, wenn seine Begründung Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht enthält. Das Fehlen solcher Ausführungen allein macht daher die Ausweisung entgegen der Ansicht des Klägers weder unverhältnismäßig noch stellt es zwangsläufig einen Ermessensausfall dar.

Auch eine „Vermengung“ von Ermessenserwägungen und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit führt für sich genommen nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung. Ermessensfehlerhaft ist die Ausweisung in solchen Fällen vielmehr allenfalls dann, wenn die fehlende Unterscheidung zwischen Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führt, dass Ermessenserwägungen gänzlich unterbleiben oder die angestellten Erwägungen unzureichend oder unzutreffend sind.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen auch die Ausführungen des Klägers nicht, die Beklagte habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK unterlassen, wobei dieser Prüfung ein derart großes Gewicht zukomme, dass allein ihr Unterbleiben die Ausweisung rechtswidrig mache. Denn es trifft schon nicht zu, dass die Beklagte eine solche Prüfung nicht vorgenommen hätte. Vielmehr führt die Beklagte in der Ausweisungsverfügung vom 26. November 2011 ausdrücklich die Kriterien auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Beeinträchtigungen des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen sind, prüft sie im Einzelnen und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehe (S. 5 ff. des Bescheids).

c) Schließlich stellt der Kläger auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit er meint, seine privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung des Klägers für verhältnismäßig. Das Interesse des Klägers, weiter im Bundesgebiet zu bleiben, beruhe darauf, dass er sich während seines gesamten Lebens im Bundesgebiet aufgehalten habe, hier seine schulische und berufliche Ausbildung abgeschlossen und zum Land seiner Staatsangehörigkeit keinen annähernd gleichen Bezug habe. Insbesondere beherrsche der Kläger die deutsche Sprache einwandfrei. Sämtliche näheren Verwandten des Klägers hielten sich im Inland auf. Seit 2010 sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Seiner Ehefrau sei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar, so dass die Ehe nur im Inland geführt werden könne. Eine Ausweisung des Klägers stelle damit einen ganz erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Demgegenüber seien aber auch die vom Kläger begangenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Opfer seien in schwerwiegender Weise verletzt worden. Der Kläger habe ihre Wehrlosigkeit ausgenutzt. Da diese Straftaten eine Verletzung von wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft darstellten, seien sie mit einem ganz erheblichen Gewicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie des besonderen Schutzes des in der Bundesrepublik geborenen und verwurzelten Klägers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, sei die Kammer wegen der noch bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr und der bei einer erneuten Straffälligkeit des Klägers betroffenen Rechtsgüter der Überzeugung, dass die Ausweisungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung verhältnismäßig sei. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger bei einer Ausreise in die Türkei vor nicht unerhebliche Probleme gestellt werde. Er könne sich jedoch aufgrund seiner Sprachkenntnisse dort seinen Lebensunterhalt sichern. Durch die Befristung der Ausweisung auf zwei Jahre könne ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte des Klägers vermieden werden.

Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, seine privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Kläger sei faktischer Inländer. Er sei wirtschaftlich und kulturell tief in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. Seine gesamte Kernfamilie befinde sich in Deutschland. Er lebe seit seiner Geburt und damit seit mehr als 35 Jahren im Bundesgebiet, verfüge über eine Berufsausbildung und sei einer fast andauernden Vollbeschäftigung nachgegangen. Er habe Rentenansprüche erworben und sei nie von Sozialleistungen abhängig gewesen. Seine prägenden Jahre habe er in Deutschland und nicht in der Türkei verbracht. Zwar wögen seine Straftaten schwer. Eine Wiederholungsgefahr bestehe jedoch nicht mehr. Jedenfalls seien die vom Kläger ausgehenden Gefahren im Hinblick auf seine Therapiebemühungen beherrschbar.

Auch dieses Vorbringen des Klägers stellt aber die Beurteilung der Ausweisung durch das Verwaltungsgericht als verhältnismäßig nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wiegt das Interesse des Klägers schwer. Der inzwischen 36 Jahre alte Kläger ist faktischer Inländer. Er ist in Deutschland geboren und hat sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland. Er verfügt über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausübung als Gas- und Wasserinstallateur. Er war, soweit er sich nicht in Haft befand, durchgehend berufstätig. Nach der letzten Haftentlassung im Dezember 2013 hat er die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE erworben und arbeitet als Berufskraftfahrer. Auch wenn er inzwischen von seiner deutschen Ehefrau geschieden ist, liegen seine wesentlichen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen ausschließlich im Bundesgebiet. Auch in kultureller Hinsicht ist der Kläger durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland geprägt. Allerdings verbindet ihn insoweit mit der Türkei, deren Staatsangehörigkeit besitzt, dass er in einer türkischen Familie aufgewachsen ist und Türkisch spricht.

Jedoch erscheint seine Ausweisung gleichwohl nicht unangemessen. Denn auch dem der Ausweisung zugrunde liegenden Ziel, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen abzuwehren, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt großes Gewicht zu. Der Kläger hat diese hochrangigen Rechtsgüter unter Kokain- und Alkoholeinfluss wiederholt gravierend verletzt, wie sich aus den Feststellungen der jeweiligen Strafurteile und den darin ausgesprochenen erheblichen Freiheitsstrafen ergibt. Trotz der inzwischen abgeschlossenen Verhaltenstherapie und der Berufstätigkeit nach der Entlassung aus der Haft, besteht, wie bereits dargelegt, entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die genannten Rechtsgüter. Zwar mag sich diese Gefahr durch die nach Auffassung des Psychotherapeuten und des Bewährungshelfers erfolgreich abgeschlossene Verhaltenstherapie verringert haben. Gleichwohl besteht aber, wie ausgeführt, im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits einmal trotz vorangegangener Therapie und Berufstätigkeit rückfällig geworden ist, eine über eine bloß entfernte Möglichkeit deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten.

Angesichts des hohen Ranges der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung und der schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die ihnen bei einem Rückfall des Klägers drohen, überwiegt aber das öffentliche Interesse an dessen Ausweisung, wenn man berücksichtigt, dass der immerhin über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügende Kläger aufgrund seines Aufwachsens in einer türkischen Familie und seiner Sprachkenntnisse in der Lage sein müsste, mit den Lebensverhältnissen in der Türkei zurecht zu kommen und dort etwa als Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Für die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei spricht dabei schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht die Wirkungen der Ausweisung auf lediglich zwei Jahre befristet hat, wogegen sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht gewendet hat.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Ausweisung sei wegen eines Ermessensfehlgebrauchs ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sie auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, die in Erwägung zu ziehen gewesen wären.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen zunächst nicht bereits deshalb, weil die Beklagte die Frage des Ermessens mit der Verhältnismäßigkeit verknüpft hätte. Denn eine solche Verknüpfung führt, wie bereits dargelegt, nicht schon für sich genommen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung, sondern nur dann, wenn sie zur Folge hat, dass Ermessenserwägungen gänzlich unterbleiben oder die angestellten Erwägungen unzureichend oder unzutreffend sind.

b) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch, soweit der Kläger pauschal auf Neubewertungen von persönlichen Interessen in jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist (vgl. EGMR, U. v. 25.3.2010 - Mutlag, Nr. 40601/05 - juris Rn. 55; U. v. 13.10.2011 - Trabelski, Nr. 41548/06 - juris Rn. 54) und geltend macht, die Beklagte habe sich demgegenüber bei ihrer Ermessensausübung auf den sechs Jahre alten Zehn-Punkte-Katalog des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt. Denn inwieweit sich daraus die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und der Ermessensentscheidung der Beklagten ergeben soll, ist mit diesen Ausführungen nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr wird ohne nähere Ausführungen dazu, worin diese Neubewertungen bestehen, nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte.

c) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung außer Acht gelassen hätte, dass der Kläger faktischer Inländer ist. Zwar hat die Beklagte den Kläger nicht ausdrücklich als faktischen Inländer bezeichnet. Sie ist aber davon ausgegangen, dass der Kläger als langjährig in Deutschland ansässiger Ausländer den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK genießt (S. 5 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Auch hat sie die für die Einordnung des Klägers als faktischer Inländer maßgeblichen Gesichtspunkte benannt, die das im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigende große Gewicht seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen. Insbesondere hat die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und hier die Schule besucht, einen qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den Realschulabschluss erworben und eine Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur erfolgreich abgeschlossen hat. Auch hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung in Deutschland gearbeitet hat, wenn auch zuletzt nicht mehr in seinem erlernten Beruf, sondern als angelernter Möbelmonteur und Kraftfahrer (S. 10 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Schließlich hat die Beklagte auch in ihre Ermessenserwägungen aufgenommen, dass die Eltern und Geschwister des Klägers und seine (inzwischen geschiedene) Ehefrau in Deutschland leben (S. 12 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Damit hat sie aber alle Gesichtspunkte, die für die Einordnung des Klägers als faktischen Inländer maßgeblich sind, in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.

d) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er kein Drogenproblem mehr habe und von ihm auch keine Sexualdelikte mehr zu erwarten seien, weil er sich erfolgreich entsprechenden Therapien unterzogen habe und seit 2004 keine Drogen mehr konsumiere. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass der Kläger, wie sich aus dem Strafurteil vom 20. Mai 2009 ergibt, mit dem er wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, noch im Juli oder August 2008 Kokain konsumiert hat, geht, wie ausführlich dargelegt, entgegen der Ansicht des Klägers von ihm trotz der inzwischen nach Einschätzung seines Therapeuten erfolgreich abgeschlossenen Therapien auch heute noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung und damit für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus. Die Beklagte hat ihren Ermessenserwägungen daher zu Recht eine solche Gefahr zugrunde gelegt.

e) Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den beruflichen Werdegang des Klägers und seine Tätigkeit als Kraftfahrer abwertend und diskriminierend dargestellt habe.

Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass der Kläger trotz seiner Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet, sondern als Hilfsarbeiter angelernte Tätigkeiten als Möbelmonteur und Transportfahrer verrichtet habe (S. 10 des Bescheids). Dass dies nicht zuträfe oder diskriminierend für den Kläger wäre und die Beklagte damit von unzutreffenden Tatsachen oder Wertungen ausgegangen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die weitere Erwägung der Beklagten, der Kläger sei in ein randständiges Milieu mit Prostituierten, Alkohol und Drogen abgeglitten (S. 10 des Bescheids vom 26. Oktober 2011), bezieht sich zum einen nicht auf die berufliche Tätigkeit des Klägers. Zum anderen entspricht sie den Feststellungen der Strafgerichte, die seinen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung vom 5. Februar 2002 und wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom 20. Mai 2009 zugrunde liegen.

f) Soweit der Kläger geltend macht, er könne sich aufgrund seiner Arbeitsleistungen auf den Schutz des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 berufen und daher nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden, ist ein Ermessensfehlgebrauch ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte führt ausdrücklich aus, dass der Kläger sich auf den Assoziationsratsbeschluss berufen könne und deshalb über seine Ausweisung „im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens“ zu entscheiden sei (S. 5 des Bescheids vom 26. Oktober 2011).

g) Als ermessensfehlerhaft stellt sich die Ausweisung des Klägers auch nicht deshalb dar, weil die Beklagte der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht den ihr nach Art. 6 GG zukommenden Stellenwert beigemessen hätte. Denn der Kläger ist inzwischen geschieden, so dass eine stärkere Gewichtung des Schutzes der Ehe zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht kommt.

h) Schließlich begründet auch der Einwand des Klägers, da das Ausweisungsverfahren kein zweites Strafverfahren sei, dürften ihm die begangenen Straftaten nicht mehr entgegen gehalten werden, wenn der Gesellschaft durch ihn keine Gefahren mehr drohten, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn eine Wiederholungsgefahr besteht hier, wie ausgeführt, gerade fort.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Therapiestunden und zu der Frage eingeholt hat, ob die begleitende Therapie die Gefährlichkeit des Klägers bis zur Ungefährlichkeit reduziert.

Denn abgesehen davon, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es wie hier von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B. v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; B. v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52), erfordert insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.328 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - juris Rn. 7 m. w. N.). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie etwa im Falle einer seelischen Erkrankung (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.328 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 - juris Rn. 6; B. v. 4.5.1990 - 1 B 82.89 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dass der Kläger an einer solchen Erkrankung leidet, wird aber weder im Zulassungsantrag behauptet noch ist es sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitze, an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG zu messen sei und der Kläger demzufolge nur ausgewiesen werden könne, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Kläger sei mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wiederholt wegen Gewaltdelikten bestraft worden. Gerade die zuletzt mit Strafurteil vom 8. September 2011 abgeurteilte Tat vom 6. November 2010, bei der der Kläger zusammen mit zwei Mittätern ohne ersichtlichen Grund brutale Gewalt gegen eine ihm unbekannte Person angewandt habe, stelle unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Beim Kläger sei trotz Verbüßens seiner Haftstrafe seit Mai 2013, seiner Teilnahme an einer Therapie im Jahr 2012 und seiner veränderten beruflichen und familiären Situation noch von einer gegenwärtigen tatsächlichen Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft auszugehen. Die (Gewalt-)Taten des Klägers beruhten nicht allein auf seiner Neigung zum Konsum von Alkohol und Drogen, sondern insbesondere auch auf seiner Aggressivität. Die vom Kläger bei seinen Taten gezeigte Aggression sei bisher nicht ausreichend therapiert worden. Das diesbezügliche Gruppentraining, an dem der Kläger derzeit teilnehme, sei noch nicht abgeschlossen. Zudem bestünden aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel, ob dieses Training vom Umfang und der Zielsetzung eine (erforderliche) Therapie ersetzen könne. Bei der im Jahr 2012 absolvierten stationären Therapie habe es sich um eine Drogenentwöhnungstherapie gehandelt, bei der dem Kläger im Hinblick auf den Drogen- und Alkoholkonsum und die Behandlung seiner Aggressivität zwar Fortschritte bescheinigt worden seien, aber gleichzeitig eine ambulante Weiterbehandlung für unerlässlich erklärt worden sei. Bei der Gefahrenprognose sei zu berücksichtigen, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein besonders hohes Gewicht zukomme.

Der Kläger macht dagegen geltend, bei ihm bestehe aktuell keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr. Seine letzte Straftat habe sich am 6. November 2010 und damit vor über vier Jahren ereignet. Er habe durch die Verbüßung der Haftstrafe eine Reifung erfahren und sich ausweislich der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 17. September 2014 gut geführt und an zehn Einheiten einer Gruppenveranstaltung zum Themenkomplex „Alkohol, Drogen, Gewalt und ich“ teilgenommen. Er verfüge nach Haftende über einen sozial festen Empfangsraum und könne seine bereits begonnene Ausbildung zum Hotelfachmann weiterführen. Auch habe er bereits eine stationäre Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und intensiv an sich gearbeitet.

Durch dieses Vorbringen werden aber die Gefahrenprognose und die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ab 2005 innerhalb relativ kurzer Zeit mehrfach insbesondere wegen gravierender Gewaltdelikte wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, (schwere) räuberische Erpressung, (schwerer) Raub und wegen Betäubungsmitteldelikten geahndet und auch zu Jugendstrafen verurteilt worden. Die zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts München vom 8. September 2011 nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilte Straftat, bei der der Kläger in gemeinschaftlicher Tatbegehung mit zwei Mittätern ohne jeden Grund nachts in einer Bahnunterführung auf den dort zufällig angetroffenen Geschädigten eingeschlagen und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, weiter mit den Füßen auf diesen und insbesondere auch gegen dessen Kopf in einer das Leben gefährdenden Weise eingetreten hatte, stellt ein besonders massives und ein - wie im Strafurteil zutreffend festgestellt - besonderes Maß an Menschenverachtung zeigendes Gewaltdelikt dar. Weitere gegen den Kläger wegen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikten geführte Ermittlungs- und Strafverfahren wurden daneben nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Kläger sind durch die Strafgerichte zu Recht ein erhebliches Gewaltpotential und eine Neigung zu Aggressivität, charakterliche Mängel und dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie die Geringachtung vor allem auch der körperlichen Integrität anderer, eine permanente Rückfälligkeit und krasses Bewährungsversagen bescheinigt worden. Auch die im Rahmen des letzten Strafverfahrens eingeholten testpsychologischen und psychiatrischen Gutachten stellen beim Kläger eine dissoziale Entwicklung und hohe Aggressionsbereitschaft und Gewalttätigkeit sowie mangelnde Empathie, geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten fest. Der Kläger ist wegen seiner massiven Straffälligkeit mehrfach durch die Ausländerbehörde verwarnt und zu einer möglichen Aufenthaltsbeendigung angehört worden, ohne dass (auch) dies bei ihm irgendeine Wirkung gezeigt hätte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger wegen seines nach eigenen Angaben bereits ab dem 11. Lebensjahr begonnenen Missbrauchs von Alkohol und Drogen zwar wiederholt und durch Rückfälle begleitete (auch stationäre) Drogentherapien durchgeführt und sich zuletzt von Juni bis Ende September 2012 in einer nach einem erneuten Rückfall aber regulär beendeten stationären Langzeitbehandlung befunden hat, eine ausreichende Therapie aber gerade der Aggressions- und Gewaltproblematik beim Kläger jedoch noch nicht erfolgt ist. Demzufolge ist das Erstgericht bei seiner Gefahrenprognose auch zutreffend davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten bei der noch nicht erfolgreich bewältigten Aggressionsproblematik nach wie vor besteht. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen die (Mit-)Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit oder einer Persönlichkeitsstörung liegt, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, seit Begehung seiner letzten Straftat am 6. November 2010 sei ein so langer Zeitraum vergangen und er sei inzwischen durch die Verbüßung der Haftstrafe persönlich so gereift, dass die konkrete Gefahr einer hinreichend schweren Gefährdung nicht mehr bestehe. Denn bezüglich des seit dieser Tat verstrichenen Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger von Juni bis Ende September 2012 in einer stationären Therapie und ab 20. Mai 2013 wieder in Haft befand. Nicht durchgreifend ist auch die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers im Zulassungsverfahren, er sei durch die Verbüßung der Haftstrafe gereift und habe seit vier Jahren „intensiv an sich gearbeitet“, so dass es ihm mittlerweile gelungen sei, eine für ihn günstige Prognose zu schaffen. Ein entscheidender Anhaltspunkt dafür, dass vom Kläger künftig keine Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten mehr zu erwarten sei, ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Landgericht A. - auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht N. - mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Vollstreckung des Strafrests der gegen den Kläger mit Urteilen des Amtsgerichts M. vom 18. Oktober 2010 und 8. September 2011 verhängten Jugend- und Freiheitsstrafe ab dem 4. Januar 2015 zur Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren) ausgesetzt hat. Zwar sind Entscheidungen der Strafgerichte, die eine Prognose erfordern, ob von einem Verurteilten erneut Straftaten zu erwarten sind, von tatsächlichem Gewicht. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben aber eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen, sind an die Feststellungen der Strafgerichte nicht gebunden und können aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage, aufgrund eines längerfristigen Prognosezeitraums und einer anderen, eigenständigen Würdigung der Gesamtumstände wie hier zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 10 m.w. Rspr-nachweisen). Unabhängig davon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem genannten Beschluss lediglich zu der Bewertung gelangt, dass es „nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bereits ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt verantwortet werden“ könne, „zu erproben, ob sich der Verurteilte (Kläger) künftig straffrei führen wird“. Die verwaltungsgerichtliche Prognose über die Wiederholungsgefahr beim Kläger wird dadurch jedenfalls nicht ernstlich erschüttert. Schließlich führen auch die vom Kläger noch angeführten Umstände eines sozial gefestigten Empfangsraums nach seiner Haft und die Möglichkeit der Fortführung seiner Ausbildung zum Hotelfachmann vor allem angesichts der unbewältigten Gewalt- und Aggressionsproblematik nicht dazu, die Wiederholungsgefahr nunmehr anders als das Erstgericht zu beurteilen. Auch hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose zu Recht darauf abgestellt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit hervorgehobener Bedeutung wie insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geringere Anforderungen an die zu fordernde Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gelten (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 14 m. w. N.).

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für unverhältnismäßig hält. Er macht geltend, er habe inzwischen seine Verlobte, Frau J., in der Justizvollzugsanstalt geheiratet, so dass ihm auch der Schutz der Ehe zugutekomme und die angefochtene Entscheidung schon deswegen ernstlichen Zweifeln unterliege. Das am 17. Februar 2013 geborene gemeinsame Kind, mit dem er die ersten drei Lebensmonate (zusammen mit der Mutter) in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und zu dem er auch über regelmäßige Besuche (von Mutter und Kind) in der Justizvollzugsanstalt den Kontakt und die Bindung aufrechterhalten habe, besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb ihm ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht habe sich weder damit auseinandergesetzt, dass die Geburt eines Kindes eine Zäsur in der Lebensführung des Betroffenen darstelle, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass dieser bei einem legalisierten Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde, noch habe es das Wohl des Kindes und die gravierenden Folgen auch einer vorübergehenden Trennung vom Kläger hinreichend beachtet. Überdies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden, dass das den Staaten im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende Ermessen überschritten werde, wenn die Behörden einen Ausländer wegen lediglich eines schweren Delikts und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlich familiärer Bindungen im Inland ausweisen würden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK eine Ausweisung eines Ausländers generell ausschließen; vielmehr gebieten diese Bestimmungen lediglich, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 48). Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich dabei nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Bezüglich des vom Kläger nunmehr geltend gemachten grundrechtlichen Schutzes seiner Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) ist bei der danach gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die während seiner Haft geschlossene Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen worden ist, zu dem der Ehefrau des Klägers die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat und die Ausweisung selbst bereits bekannt waren, und dass dem Recht auf Privatleben und dem Schutz der Ehe in solchen Fällen ein vermindertes Gewicht beizumessen sein kann (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nunez, Nr. 55597/09 - HUDOC Rn. 70; U.v. 4.12.2012 - Butt, Nr. 47017/09 - HUDOC Rn. 79; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 82).

Das Verwaltungsgericht hat sowohl die verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seinen im Februar 2013 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) als auch insbesondere das hohe, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Gewicht der Folgen einer (auch nur) vorübergehenden räumlichen Trennung des Klägers von seinem noch sehr kleinen Sohn zutreffend erkannt. Die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wiegt danach zweifellos schwer. Dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet hat aber auch die Beklagte bei ihrer Abwägung und Würdigung der gegensätzlichen Interessen besonderes Gewicht beigemessen (vgl. zuletzt Antragserwiderung vom 28.1.2015, S. 3). Dass die Geburt seines Kindes, wie der Kläger im Zulassungsantrag behauptet, tatsächlich eine "Zäsur" in seiner Lebensführung darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23), ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht und angesichts der oben bei der Gefahrenprognose festgestellten Umstände und angestellten Erwägungen nach Auffassung des Senats unwahrscheinlich. Insofern kommt entgegen der Auffassung des Klägers bei der Abwägung durchaus ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23).

Im Hinblick auf die ganz erhebliche Anzahl an Straftaten des Klägers, die von ihm mehrfach begangenen gravierenden Gewaltdelikte und die besondere Schwere insbesondere der (letzten) Anlasstat sowie das beim Kläger festgestellte erhebliche Gewaltpotential und seine therapeutisch nicht bewältigte Neigung zu Aggressivität hat das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht festgestellt, dass der Kläger auch den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in seine familiären Beziehungen zu seinem Sohn (und auch seiner Ehefrau) hinnehmen muss. Dabei sind insbesondere die sich aus den Taten des Klägers ergebenden erheblichen Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit besonders hochrangige Schutzgüter Dritter zu berücksichtigen. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bereits einmal verurteilt worden sei, weil er Gewalt gegenüber einer ihm nahestehenden Person angewandt habe, ist zutreffend. Denn mit Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht M. vom 12. Februar 2008 ist der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Freundin zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Geschädigten diese in den Schwitzkasten genommen, sodann ein Butterfly-Messer gezogen und damit vor ihr herumgefuchtelt, um ihr Angst einzujagen. Dabei hat er die Geschädigte an der Hand getroffen und dieser eine tiefe Schnittverletzung zugefügt. Von der Verfolgung einer (weiteren) Körperverletzung zulasten einer ehemaligen Freundin, der Geschädigten H., wurde vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts M. in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Durch diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts wird dem Kläger zwar nicht, wie er meint, unterstellt, „er würde nach seiner Haftentlassung Gewalt gegen sein Kind ausüben“. Jedoch belegen die angeführten Vorfälle, dass der Kläger seine Neigung zu Aggressivität in der Vergangenheit selbst bei ihm nahestehenden Personen nicht zu kontrollieren vermochte.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass das Erstgericht bei der von ihm in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung zur Verkürzung der Wiedereinreisesperre von 5 Jahren auf 2 Jahre 6 Monate das Wohl des Kindes des Klägers und dessen Interesse an einer Anwesenheit auch des Vaters im Bundesgebiet angemessen berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 28. Januar 2015 nochmals ihre Bereitschaft erklärt, gerade im Hinblick auf das Wohl des Kindes des Klägers diesem bei weiterer Bewährung gegebenenfalls großzügig Betretenserlaubnisse zu erteilen.

Die Ausweisung des Klägers stellt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht schließlich auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit das Recht des Klägers auf Achtung seines dadurch geschützten Privat- und Familienlebens dar. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers und insbesondere sein Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09, Udeh - InfAuslR 2014, 179) greifen hier letztlich nicht durch. Denn der Kläger ist - wie oben eingehend dargelegt - entgegen seinem Zulassungsvorbringen gerade kein Ausländer, der von der Behörde wegen lediglich eines schweren Delikts (und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlicher familiärer Bindungen im Inland) ausgewiesen worden ist. Vielmehr hat der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg mehrfach gravierende Gewaltdelikte begangen. Auch lässt sich bei ihm jedenfalls derzeit eine positive Entwicklung für die Zukunft noch nicht annehmen. Die im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, die Beklagte habe das ihr im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende „gewisse Ermessen“ (auch) in seinem Fall überschritten, ist daher nicht berechtigt.

1.3. (Weitere) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der erfolgten Ausweisung als unbegründet abgewiesen hat, sind im Zulassungsverfahren nicht erhoben worden.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger noch geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils „von Entscheidungen anderer Obergerichte“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen wäre vom Kläger insoweit, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers jedoch nicht.

Im Übrigen wird bezüglich der vom Kläger im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel zitierten Rechtsprechung auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach liegt aber die damit etwa auch behauptete Divergenz nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.